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Entscheid

VB.2021.00042

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00042

24. Februar 2021Deutsch22 min

(URT.2021.22533)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00042

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September

2010 in die Schweiz ein und absolvierte in C ein Masterstudium. Anschliessend

zog sie im Januar 2013 nach D, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule E

antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine für ein Jahr befristete

Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Im Juli

2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer

zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund

gesundheitlicher Probleme, Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation

sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorats verlängerte

das Migrationsamt am 28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als

Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass

eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A

mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020

auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt

ein weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine

Frist zum Verlassen der Schweiz.

B.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020

wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das

Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai

2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut,

hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März

2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im

Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.

Erwägungen

II.

Die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer …

wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule E zur

Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule E zur

Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen

Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom

22.

Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang

der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021

beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, das

Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Rekursverfahrens Nr. … der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu sistieren, der Rekursentscheid der

Vorinstanz vom 30. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der

Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter

sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die

Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei

für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und

für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Während die Vorinstanz am 22. Januar

2021.

auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren

zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt

des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April

2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,

11.

Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1). Die von der Beschwerdeführerin

Dispositiv

im vorliegenden Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich

– zu berücksichtigen.

1.3

1.3.1

Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches

Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringt vor, bereits vor

der Vorinstanz um Verfahrenssistierung ersucht und zur Begründung auf das

Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hingewiesen zu

haben. Die Vorinstanz habe den Antrag auf Verfahrenssistierung jedoch nicht

behandelt und auch keine weiteren Belege verlangt.

1.3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die

Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur.

Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des

Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des

angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine

nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann

ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit

erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den

Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung

ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer

schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer

Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die

Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen

Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)

Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache

nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).

1.3.3

Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen

Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Dabei ist es indes nicht

erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich

auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr

kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die

Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller

Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann.

In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von

denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt

(vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).

1.3.4

Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich die Vorinstanz

mit keinem Wort mit dem Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin

auseinandersetzte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch hervor, dass die

Beschwerdeführerin "innert erstreckter Frist" am 16. November

2020 eine Stellungnahme eingereicht hatte. Zu jenem Zeitpunkt lagen sowohl der

Rekurs der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 an die Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen als auch deren Zwischenentscheid vom 5. November

2020 bereits vor. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dennoch

darauf verzichtete, die nämlichen Unterlagen zur Begründung ihres

Sistierungsgesuchs bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer

Stellungnahme statt erst im vorliegenden Verfahren mit ihrer Beschwerde einzureichen,

ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und da kein Anspruch auf

Verfahrenssistierung besteht (vgl. hinten, E. 1.4.1), erscheint es

vertretbar, dass die Vorinstanz auf das (unbegründete) Sistierungsgesuch gar

nicht erst einging. Soweit ein Begründungsmangel vorliegt, wiegt dieser im

Übrigen nicht derart schwer, dass sich eine Aufhebung des angefochtenen

Entscheids rechtfertigen liesse. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht

geltend, dass der Mangel vorliegend nicht geheilt werden könnte. Im Gegenteil

hat sie ihren Sistierungsantrag vorliegend erneut gestellt und verlangt, dass

die Gehörsverletzung mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu heilen

sei. Ob Entsprechendes überhaupt möglich ist und vorliegend angezeigt erscheint,

ist im Folgenden zu prüfen.

1.4

1.4.1

Ein Verwaltungsverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn es vom

Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit

Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008

[ZPO]). Da die Sistierung eines Verfahrens grundsätzlich im Widerspruch zum

Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) steht, soll sie die Ausnahme

bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (BGE 135 III 127 E. 3.4;

130 V 90 E. 5). Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch

(BGr, 30. Januar 2013, 2C_81/2013, E. 2.2). Die instruierende

Behörde, welche über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens

entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (BGE 119 V 26 E. 6).

Dabei darf sie die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr

zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und ihre

Abwägungen miteinbeziehen (BGE 119 II 386 E. 1b; zum Ganzen: Martin

Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich et. al.

2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38, 40 und 43).

1.4.2

Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen werde entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium mit dem

neu zusammengestellten Dissertationskomitee zeitnah werde beenden können oder

ob ein Abschluss der Dissertation unter dem gegebenen Thema nicht mehr möglich

sei. Da damit über einen Sachumstand entschieden werde, welcher das vorliegende

migrationsrechtliche Verfahren massgeblich beeinflusse, erweise sich eine

Sistierung als zweckmässig und verfahrensökonomisch. Es könne davon ausgegangen

werden, dass die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bis Ende

März 2021 und damit zeitnah einen Entscheid fällen werde.

1.4.3

Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Frage, ob sie ihr

Doktorat zeitnah beenden wird, vorliegend von entscheidender Bedeutung. Sie ist

daher im geeigneten sachlichen Zusammenhang zu prüfen, wobei insbesondere auch

auf die Prozessaussichten des Rekursverfahrens vor der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen einzugehen sein wird (vgl. vorne, E. 1.4.1).

2.

2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung

der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.

2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und

Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-

und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte

Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen

Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und

bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung

erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann

nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere

Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur

vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23

Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom

24. Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus-

oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem

Doktorat vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der

Achtjahresfrist mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.;

BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr, 27. April

2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind

aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen

(Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung

einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren

Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren

besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen

des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. Januar

2021, Ziff. 5.1.1.5).

2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck

erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33

Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss

Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem

Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG

hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und

ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am

weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres

Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). So ist etwa

unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der

Ausbildungserfolg nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung

gefährdet wird, nur weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert

erscheinen (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.

Zürich 2019, Art. 27 N. 7).

3.

3.1 Wie die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend ausführte, erwog das

Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325),

eine nochmalige (und letztmalige) Verlängerung der Bewilligung setze voraus,

dass die Beschwerdeführerin ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen könne.

In tatsächlicher Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihr Masterstudium als auch ihre

Dissertation zunächst zielgerichtet vorangetrieben habe, bis die Dissertation

aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang 2017 ins Stocken

geraten und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem alten Komitee

und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum vollständigen

Bruch mit dem alten Dissertationskomitee gekommen sei. Die Beschwerdeführerin

habe jedoch auch nachher weiter nach Möglichkeiten gesucht, ihren Doktortitel

doch noch erlangen zu können. So habe sie im März 2020 ein neues

Dissertationskomitee zusammengestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Umstände

gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich ein Abweichen von der

Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE grundsätzlich

rechtfertigen liesse, damit die Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem

neuen Komitee anvisierten Zeitrahmen noch fertigstellen könne. Zu diesem Zeitrahmen

stellte das Verwaltungsgericht fest, es sei vorgesehen, die Dissertation im

Herbst 2020 zu verteidigen und im Frühjahr 2021/Herbst 2021 noch allfällige

unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation und Verleihen des

Doktortitels vorzunehmen. Dieser Zeitplan sei vom neuen Vorsitzenden des

Dissertationskomitees, Prof. Dr. F, mitunterzeichnet. Damit lägen

neue Hinweise vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne,

sofern die Hochschule E dem neuen Komitee und der Verlängerung der

Doktoratsfrist zugestimmt habe. Es bleibe abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule

eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden sei (zum Ganzen VGr, 22. Juli

2020, VB.2020.00325, E. 4).

3.2 Die

Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stellte nach Wiederaufnahme des

Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht fest, dass offen sei, ob und wann die

Beschwerdeführerin ihre Dissertation abschliessen könne. Mit ihrer

Stellungnahme vom 16. November 2020 habe sie den Entscheid der Hochschule

nicht eingereicht und auch keine näheren Angaben zum bei der Rekurskommission

der Zürcher Hochschulen eingeleiteten Rekursverfahren gemacht.

3.3 Die

Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alles in ihrer Macht Stehende

versucht, um ihre Dissertation abschliessen zu können. Ihr sei es nachweislich

gelungen, ein neues Dissertationskomitee zusammenzustellen. Dass ihr nun auch

seitens des Dekanats Steine in den Weg gelegt würden, sei ihr nicht anzulasten.

Es könne weiter davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr

Studium nach einem positiven Entscheid der Rekurskommission zeitnah, innerhalb

eines Jahres, abschliessen könne.

3.4

3.4.1

Dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren

eingereichten Schreiben vom 7. September 2020 von Prof. Dr. G,

Studiendekan der Fakultät H der Hochschule E, lässt sich entnehmen, dass

die Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur

Verteidigung ihres Doktorats zugelassen werden könne, wenn dafür eine

Promotionskommission aufgestellt sei, welche die Anforderungen in Bezug auf

deren Zusammensetzung gemäss den Reglementen der Fakultät H für das

Promotionsstudium erfülle. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene

Promotionskommission erfülle das Kriterium des fachlichen Bezugs zur

Promotionsarbeit der Beschwerdeführerin nicht und sei für das angefangene

Projekt nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, mit der

vorgeschlagenen Kommission ein neues Projekt zu bearbeiten.

Gegen diesen

Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 Rekurs bei der

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit diesem beantragte sie unter

anderem, die Fakultät der Hochschule E sei zu verpflichten, die

Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur Verteidigung

des Doktorats zuzulassen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen prüfte

in der Folge mit Präsidialverfügung vom 5. November 2020 aufgrund der

zeitlichen Dringlichkeit von Amtes wegen, ob die Beschwerdeführerin vorsorglich

zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen sei. Sie verneinte dies, weil bis zum

30. Oktober 2020 die erforderlichen Gutachten der Mitglieder des

Promotionskomitees hätten vorliegen müssen, was bereits nicht mehr möglich war.

3.4.2

Mit ihrem Rekurs vom 2. Oktober 2020 an die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte die Beschwerdeführerin in

der Hauptsache, dass sie am 15. November 2020 zur Verteidigung ihrer

Dissertation zuzulassen sei. Dieser Termin ist längst verstrichen. Da die

Beschwerdeführerin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht beantragte,

es sei eventualiter ein späterer (Ersatz-)Termin anzusetzen bzw. die Sache sei

zur Festlegung eines solchen an den Studiendekan der Fakultät H

zurückzuweisen, erscheinen die Erfolgsaussichten des Rekurses nicht besonders

hoch. Im nämlichen Rekursverfahren erging nach aktuellem Kenntnisstand noch

kein Endentscheid. Ein solcher könnte sodann nach Massgabe des VRG

grundsätzlich an das Verwaltungsgericht (vgl. § 46 Abs. 5 des

Universitätsgesetzes vom 15. März 1998) und anschliessend an das

Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1;

BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299).

Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im

heutigen Zeitpunkt gerade nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie ihr

Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen wird. Vielmehr

ist höchst ungewiss, ob und wann eine Verteidigung der Dissertation stattfinden

kann, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem neuen

Promotionskomitee auch ein neues Dissertationsprojekt begonnen werden müsste.

Unter diesen Umständen kann heute nicht mehr gesagt werden, eine Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung über die Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE

hinaus würde noch einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung dienen, weshalb

sie ausnahmsweise zu bewilligen sei. Hinzu kommt, dass auch die Voraussetzung

von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG nicht (mehr) erfüllt ist. Insoweit

hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt.

3.5

3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem negativen

Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter Ermessensfehler, namentlich

eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, anhaftet.

3.5.2

Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwog das Verwaltungsgericht in

seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325), dass beim öffentlichen

Interesse namentlich die Überschreitung der Achtjahresfrist sowie die

Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Gewicht fielen. Es stellte

fest, das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule E sei per Ende April 2017

aufgelöst worden, worauf sich die Beschwerdeführerin an die regionale

Arbeitsvermittlung RAV gewendet habe und ab Februar 2019 von der Sozialhilfe habe

unterstützt werden müssen (Stand per 23. Januar 2020: Fr. 32'652.45).

Im November 2019 habe sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen I AG

und unterzeichnet und im Monat November netto Fr. 2'088.40 verdient,

allerdings ohne die erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und

Arbeit (AWA) eingeholt zu haben. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von

der Sozialhilfe habe lösen können, habe die Beschwerdeführerin gemäss Angabe

des Sozialzentrums J vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine

Arbeitseinsätze mehr leisten können und sei in der Folge wieder auf Sozialhilfe

angewiesen gewesen. Angesichts dieser speziellen Situation sei aufseiten des

öffentlichen Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der

Beschwerdeführerin sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens

abzuklären, bevor abschliessend beurteilt werden könne, ob sich vor dem

Hintergrund des neuen Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus

Verhältnismässigkeitsgründen eine letztmalige Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung rechtfertige oder nicht (vgl. VGr, 22. Juli 2020,

VB.2020.00325, E. 4.2).

3.5.3

Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei zu berücksichtigen,

dass es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, Angaben

zum aktuellen Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens bzw. den finanziellen

Verhältnissen zu machen. Ihre diesbezügliche Anfrage bei den Migrationsbehörden

genüge nicht, es wäre vielmehr eine Abklärung bei den für die

Arbeitsbewilligung zuständigen Behörden erforderlich gewesen. Da sich die

Beschwerdeführerin offenbar bis heute nicht um eine Arbeitsbewilligung bemüht

habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich von der Sozialhilfe

werde lösen können. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass ein Abschluss

des Doktorats an der Hochschule E zumindest in näherer Zukunft nicht zu

erwarten sei, komme eine nochmalige ermessensweise Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage.

3.5.4

Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zur

Beendigung ihres Doktorates notwendig. Für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötige

sie Zugriff auf Daten der Einladung der Hochschule K –

einerseits zur Vorbereitung der Präsentation ihrer Doktorarbeit, andererseits

bei allfälligen Korrekturen oder Änderungsanträgen des Dissertationskomitees.

Es stünden noch Arbeitsschritte mit Bezug auf die Patientendaten an, welche

geschützt seien und der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten nicht zur

Verfügung stünden. Weiter macht sie geltend, dass kein Widerrufsgrund nach

Art. 62 AIG in Betracht falle. Es könne nicht von einer langfristigen

Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem verfüge sie seit über einem

Jahr über keinen gültigen Aufenthaltsausweis mehr, was ihr eine erfolgreiche

Arbeitssuche verunmögliche. Aufgrund ihrer ausgezeichneten Ausbildung dürfte

sie jedoch nach der Verlängerung der Bewilligung ohne Probleme wieder eine

Stelle finden, sodass sie sich bald von der Sozialhilfe werde lösen können. Im

Übrigen könne auch nicht von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit

ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich aus

gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden. Obschon sie sich

zwischenzeitlich von der Sozialhilfe habe lösen können, sei sie erst aufgrund

der Corona-Pandemie wieder fürsorgeabhängig geworden. Soweit ihr vorgeworfen

werde, nicht über den Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens informiert zu

haben, werde verkannt, dass eine Arbeitsbewilligung nur auf eine konkrete

Arbeitsstelle hin und nicht allgemein bewilligt werde. Die Beschwerdeführerin

habe mehrmals erfolglos eine Bestätigung des Migrationsamts bzw. der Vor­instanz

verlangt, wonach sie im hängigen Verlängerungsverfahren aufenthalts- und

erwerbsberechtigt sei. Sämtliche dieser Anfragen seien unbeantwortet geblieben.

Das Verhalten der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Aufenthalts- und

Erwerbsberechtigung unter Rechtsverweigerung nicht zu bestätigen und

gleichzeitig die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen, sei stossend und

treuwidrig.

3.5.5 Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit knapp

zehneinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit sie die Regelaufenthaltsdauer

gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits um mehr als 25 %

überschreitet. Ein Ende ihrer Ausbildung ist aktuell nicht absehbar (vgl.

vorne, E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin ist sodann

weiterhin bzw. wieder von der öffentlichen Fürsorge abhängig, womit sie wie

gesagt auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG

nicht mehr erfüllt. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der

Beschwerdeführerin kann angenommen werden, dass sich der bezogene Betrag

inzwischen fast verdoppelt hat und sich auf Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.-

beläuft. Eine Loslösung von der Sozialhilfe lässt sich derzeit nicht ausmachen.

Unwahrscheinlich ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihren

Lebensunterhalt wieder selber bewältigen könnte, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung

verlängert würde. Denn im Geltungsbereich von Art. 27 Abs. 1 AIG kann

eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl.

Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die

wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreiten

(Art. 38 lit. b VZAE; vgl. VGr, 26. August 2020, VB.2020.00507, E. 4.3).

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

ist unter diesen Umständen als gross einzustufen.

3.5.6

Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz

vermag das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise nicht aufzuwiegen. Die

Beschwerdeführerin gab mit Replik vom 18. November 2020 (Rz. 14) im

bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hängigen Rekursverfahren an,

dass ihr Dissertationsprojekt abgeschlossen sei. Sie erachtet es vorliegend

denn auch nur insoweit als notwendig, sich weiterhin in der Schweiz

aufzuhalten, als dies der Vorbereitung der Verteidigung ihrer Dissertation und

allfälligen, im Anschluss daran vorzunehmenden Korrekturarbeiten dient. Daraus

folgt im Umkehrschluss, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz solange nicht

notwendig erscheint, als nicht feststeht, ob und wann eine Verteidigung

stattfindet. Die Notwendigkeit ihres Aufenthalts lässt sich auch nicht damit

begründen, dass die Beschwerdeführerin Zugriff zu den von ihr gesammelten Daten

brauche und dieser nur gewährleistet sei, wenn sie sich in der Schweiz

aufhalte. Dem Schreiben des Studiendekans der Fakultät H der

Hochschule E vom 7. September 2020 lässt sich

entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Promotionsprojekts

zusammengetragenen Daten der Institution K gehörten, weshalb sie sich mit Prof. Dr. M

in Verbindung setzen müsse, um zu klären, inwieweit sie die erarbeiteten Daten

weiterverwenden könne. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die

Beschwerdeführerin mit Prof. Dr. M über die Weiterverwendung der

Daten einigte. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, zumal die

Beschwerdeführerin mit dem bei der Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen eingereichten Rekurs vom 2. Oktober 2020 beantragte, es sei

ihr zu ermöglichen, alle im Verlauf ihres Doktorats erarbeiteten Daten

weiterhin zu nutzen. Daraus ist zu schliessen, dass ihr die fraglichen Daten

aktuell gar nicht zur Verfügung stehen.

3.5.7

Im Ergebnis ist nicht erkennbar, inwieweit der

Ausbildungserfolg mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung

gefährdet sein könnte (vgl. dazu vorne, E. 2.3). Der angefochtene

Entscheid erweist sich mithin auch als verhältnismässig.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

4.

Nach dem Gesagten war es nicht angezeigt, das vorliegende

Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen einen Entscheid gefällt haben wird. Das Gesuch der

Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung wird mit dem vorliegenden Entscheid

gegenstandslos.

5.

5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu

(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist ihr auch für das Rekursverfahren

nicht zuzusprechen.

5.2

5.2.1

Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.

5.2.2

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die

nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos

erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar

2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).

5.2.3

Die Beschwerdeführerin ist unstreitig bedürftig, doch

erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch

um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.

6.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,

2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,

hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1

BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …