VB.2021.00042
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00042
24. Februar 2021Deutsch22 min
(URT.2021.22533)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00042
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Nicole Aellen.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A, Staatsangehörige der USA, geboren 1986, reiste am 1. September
2010 in die Schweiz ein und absolvierte in C ein Masterstudium. Anschliessend
zog sie im Januar 2013 nach D, wo sie eine Stelle als Doktorandin an der Hochschule E
antrat. Zu diesem Zweck erhielt sie eine für ein Jahr befristete
Aufenthaltsbewilligung, welche jeweils um ein Jahr verlängert wurde. Im Juli
2018 teilte das Migrationsamt A mit, dass die längst mögliche Aufenthaltsdauer
zur Aus- und Weiterbildung insgesamt acht Jahre betrage. Aufgrund
gesundheitlicher Probleme, Probleme mit dem Betreuungsteam der Dissertation
sowie aufgrund des (vermeintlich) absehbaren Endes des Doktorats verlängerte
das Migrationsamt am 28. August 2018 die Aufenthaltsbewilligung als
Doktorandin im Sinn einer Ausnahme bis 31. Juli 2019 mit dem Hinweis, dass
eine weitere Verlängerung nicht mehr möglich sein werde. Ab Februar 2019 wurde A
mit Sozialhilfeleistungen unterstützt, welche sich bis am 23. Januar 2020
auf Fr. 32'652.45 beliefen. Am 27. Januar 2020 wies das Migrationsamt
ein weiteres Verlängerungsgesuch vom 31. Mai 2019 ab und setzte A eine
Frist zum Verlassen der Schweiz.
B.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 27. Februar 2020
wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 25. März 2020 ab. Das
Verwaltungsgericht hiess die daraufhin erhobene Beschwerde von A vom 19. Mai
2020 mit Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325) hingegen teilweise gut,
hob Ziff. I und II des Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 25. März
2020 auf und wies die Sache zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid im
Sinn der Erwägungen an die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zurück.
Erwägungen
II.
Die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion nahm das Verfahren unter der Verfahrensnummer …
wieder auf und setzte A Frist, um die Zustimmung der Hochschule E zur
Verlängerung der Doktoratsfrist sowie die Einladung der Hochschule E zur
Verteidigung der Dissertation einzureichen, Angaben zu den finanziellen
Verhältnissen gemäss E. 4.2 des Urteils des Verwaltungsgerichts vom
22.
Juli 2020 (VB.2020.00325) zu machen und diese zu belegen. Nach Eingang
der Stellungnahme von A vom 16. November 2020 wies die Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion den Rekurs von A sowie deren Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege mit Entscheid vom 30. November 2020 erneut
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 18. Januar 2021
beantragte A (Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht, das
Beschwerdeverfahren sei bis zum Abschluss des Rekursverfahrens Nr. … der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen zu sistieren, der Rekursentscheid der
Vorinstanz vom 30. November 2020 sei vollumfänglich aufzuheben und der
Beschwerdeführerin sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, eventualiter
sei die Sache zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner beantragte die Beschwerdeführerin, ihr sei
für das vorinstanzliche Verfahren eine Prozessentschädigung zuzusprechen und
für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und in der Person ihres Rechtsvertreters ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben; alles unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Während die Vorinstanz am 22. Januar
2021.
auf eine Vernehmlassung verzichtete, reichte das Migrationsamt keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Gemäss § 52 Abs. 1 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren
zulässig. Es ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt
des gegenwärtig zu fällenden Entscheids abzustellen (vgl. BGr, 20. April
2009, 2C_651/2008, E. 4.2; BGE 135 II 369 E. 3.3; VGr,
11.
Mai 2016, VB.2016.00062, E. 1.2.1). Die von der Beschwerdeführerin
Dispositiv
im vorliegenden Verfahren eingereichten neuen Unterlagen sind demnach – soweit rechtserheblich
– zu berücksichtigen.
1.3
1.3.1
Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]). Sie bringt vor, bereits vor
der Vorinstanz um Verfahrenssistierung ersucht und zur Begründung auf das
Rekursverfahren vor der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hingewiesen zu
haben. Die Vorinstanz habe den Antrag auf Verfahrenssistierung jedoch nicht
behandelt und auch keine weiteren Belege verlangt.
1.3.2 Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die
Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur.
Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des
Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des
angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; 137 I 195 E. 2.2). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit
erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den
Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung
ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die
Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen
Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache
nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen).
1.3.3
Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen
Person unter anderem einen Begründungsanspruch ein. Dabei ist es indes nicht
erforderlich, dass sich die Behörde mit allen Parteistandpunkten einlässlich
auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr
kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die
Begründung muss derart abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn in voller
Kenntnis der Tragweite der Angelegenheit an die höhere Instanz weiterziehen kann.
In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von
denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt
(vgl. BGE 142 I 135 E. 2.1; 136 I 229 E. 5.2; 134 I 83 E. 4.1).
1.3.4
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, als sich die Vorinstanz
mit keinem Wort mit dem Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin
auseinandersetzte. Aus dem angefochtenen Entscheid geht jedoch hervor, dass die
Beschwerdeführerin "innert erstreckter Frist" am 16. November
2020 eine Stellungnahme eingereicht hatte. Zu jenem Zeitpunkt lagen sowohl der
Rekurs der Beschwerdeführerin vom 2. Oktober 2020 an die Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen als auch deren Zwischenentscheid vom 5. November
2020 bereits vor. Dass die rechtskundig vertretene Beschwerdeführerin dennoch
darauf verzichtete, die nämlichen Unterlagen zur Begründung ihres
Sistierungsgesuchs bereits im vorinstanzlichen Verfahren mit ihrer
Stellungnahme statt erst im vorliegenden Verfahren mit ihrer Beschwerde einzureichen,
ist nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund und da kein Anspruch auf
Verfahrenssistierung besteht (vgl. hinten, E. 1.4.1), erscheint es
vertretbar, dass die Vorinstanz auf das (unbegründete) Sistierungsgesuch gar
nicht erst einging. Soweit ein Begründungsmangel vorliegt, wiegt dieser im
Übrigen nicht derart schwer, dass sich eine Aufhebung des angefochtenen
Entscheids rechtfertigen liesse. Die Beschwerdeführerin macht denn auch nicht
geltend, dass der Mangel vorliegend nicht geheilt werden könnte. Im Gegenteil
hat sie ihren Sistierungsantrag vorliegend erneut gestellt und verlangt, dass
die Gehörsverletzung mit einer Sistierung des vorliegenden Verfahrens zu heilen
sei. Ob Entsprechendes überhaupt möglich ist und vorliegend angezeigt erscheint,
ist im Folgenden zu prüfen.
1.4
1.4.1
Ein Verwaltungsverfahren kann namentlich sistiert werden, wenn es vom
Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist (§ 71 VRG in Verbindung mit
Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordung vom 19. Dezember 2008
[ZPO]). Da die Sistierung eines Verfahrens grundsätzlich im Widerspruch zum
Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV) steht, soll sie die Ausnahme
bleiben, die das Vorliegen triftiger Gründe voraussetzt (BGE 135 III 127 E. 3.4;
130 V 90 E. 5). Es besteht kein verfassungsmässiger Sistierungsanspruch
(BGr, 30. Januar 2013, 2C_81/2013, E. 2.2). Die instruierende
Behörde, welche über die Sistierung (und Wiederaufnahme) eines Verfahrens
entscheidet, verfügt im Einzelfall über ein erhebliches Ermessen (BGE 119 V 26 E. 6).
Dabei darf sie die Prozessaussichten in anderen Verfahren, die für den von ihr
zu treffenden Aussetzungsentscheid von Bedeutung sind, abschätzen und ihre
Abwägungen miteinbeziehen (BGE 119 II 386 E. 1b; zum Ganzen: Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich et. al.
2014, Vorbemerkungen zu §§ 4–31 N. 38, 40 und 43).
1.4.2
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen werde entscheiden, ob die Beschwerdeführerin ihr Studium mit dem
neu zusammengestellten Dissertationskomitee zeitnah werde beenden können oder
ob ein Abschluss der Dissertation unter dem gegebenen Thema nicht mehr möglich
sei. Da damit über einen Sachumstand entschieden werde, welcher das vorliegende
migrationsrechtliche Verfahren massgeblich beeinflusse, erweise sich eine
Sistierung als zweckmässig und verfahrensökonomisch. Es könne davon ausgegangen
werden, dass die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen bis Ende
März 2021 und damit zeitnah einen Entscheid fällen werde.
1.4.3
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt, ist die Frage, ob sie ihr
Doktorat zeitnah beenden wird, vorliegend von entscheidender Bedeutung. Sie ist
daher im geeigneten sachlichen Zusammenhang zu prüfen, wobei insbesondere auch
auf die Prozessaussichten des Rekursverfahrens vor der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen einzugehen sein wird (vgl. vorne, E. 1.4.1).
2.
2.1 Strittig ist, ob die zum Zweck der Aus- und Weiterbildung erteilte Aufenthaltsbewilligung
der Beschwerdeführerin zu verlängern ist.
2.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG) können ausländische Personen für eine Aus- und
Weiterbildung zugelassen werden, wenn die Schulleitung bestätigt, dass die Aus-
und Weiterbildung aufgenommen werden kann (lit. a), eine bedarfsgerechte
Unterkunft zur Verfügung steht (lit. b), die notwendigen finanziellen
Mittel vorhanden sind (lit. c) und sie die persönlichen und
bildungsmässigen Voraussetzungen für die vorgesehene Aus- und Weiterbildung
erfüllen (lit. d). Die persönlichen Voraussetzungen sind namentlich dann
nicht erfüllt, wenn frühere Aufenthalte und Gesuchsverfahren oder andere
Umstände darauf hinweisen, dass die Aus- oder Weiterbildung in der Schweiz nur
vorgeschoben ist, um eine Aufenthaltsbewilligung zu erschleichen (Art. 23
Abs. 2 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom
24. Oktober 2007 [VZAE]). Gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE werden Aus-
oder Weiterbildungen in der Regel für längstens acht Jahre bewilligt. Die einem
Doktorat vorangehenden Studienjahre werden bei der Berechnung der
Achtjahresfrist mit einberechnet (BVGr, 26. Februar 2015, C-4107/2012, E. 6.2 ff.;
BVGr, 19. Dezember 2011, C-2218/2010, E. 6.4.1 f.; BVGr, 27. April
2018, F-5565/2016, E. 8.2 f.). Ausnahmen von der Achtjahresregel sind
aber möglich, wenn sie einer zielgerichteten Aus- oder Weiterbildung dienen
(Art. 23 Abs. 3 VZAE). Dies ist etwa der Fall, wenn die Ausbildung
einen logischen Aufbau hat und nicht zur Umgehung der strengeren
Zulassungsvoraussetzungen benutzt wird, wobei bei Personen über dreissig Jahren
besondere Zurückhaltung gilt und besondere Umstände vorliegen müssen (Weisungen
des Staatssekretariates für Migration [SEM], Ausländerbereich, Stand 1. Januar
2021, Ziff. 5.1.1.5).
2.3 Die Aufenthaltsbewilligung wird für einen bestimmten Aufenthaltszweck
erteilt und kann mit weiteren Bedingungen verbunden werden (Art. 33
Abs. 2 AIG). Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund gemäss
Art. 62 AIG vorliegt (Art. 33 Abs. 3 AIG). Wie aus dem
Kann-Wortlaut sowohl von Art. 27 als auch Art. 33 Abs. 3 AIG
hervorgeht, ist im Rahmen der Verlängerung ein Ermessensentscheid zu fällen und
ist somit eine Abwägung der privaten Interessen der Beschwerdeführerin am
weiteren Verbleib gegen die öffentlichen Interessen an einer Beendigung ihres
Aufenthaltes erforderlich (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 BV). So ist etwa
unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten zu beachten, dass der
Ausbildungserfolg nicht durch eine Verweigerung einer Aufenthaltsverlängerung
gefährdet wird, nur weil die finanziellen Mittel vorübergehend nicht gesichert
erscheinen (Marc Spescha in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.
Zürich 2019, Art. 27 N. 7).
3.
3.1 Wie die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend ausführte, erwog das
Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325),
eine nochmalige (und letztmalige) Verlängerung der Bewilligung setze voraus,
dass die Beschwerdeführerin ihr Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen könne.
In tatsächlicher Hinsicht stellte das Verwaltungsgericht darauf ab, dass die Beschwerdeführerin sowohl ihr Masterstudium als auch ihre
Dissertation zunächst zielgerichtet vorangetrieben habe, bis die Dissertation
aufgrund von Problemen mit dem Dissertationskomitee Anfang 2017 ins Stocken
geraten und es nach einem erneuten Anlauf im Jahr 2018 mit dem alten Komitee
und dem Auftreten gesundheitlicher Probleme schliesslich zum vollständigen
Bruch mit dem alten Dissertationskomitee gekommen sei. Die Beschwerdeführerin
habe jedoch auch nachher weiter nach Möglichkeiten gesucht, ihren Doktortitel
doch noch erlangen zu können. So habe sie im März 2020 ein neues
Dissertationskomitee zusammengestellt. Unter Berücksichtigung weiterer Umstände
gelangte das Verwaltungsgericht zum Schluss, dass sich ein Abweichen von der
Achtjahresfrist im Sinn von Art. 23 Abs. 2 VZAE grundsätzlich
rechtfertigen liesse, damit die Beschwerdeführerin ihre Dissertation im mit dem
neuen Komitee anvisierten Zeitrahmen noch fertigstellen könne. Zu diesem Zeitrahmen
stellte das Verwaltungsgericht fest, es sei vorgesehen, die Dissertation im
Herbst 2020 zu verteidigen und im Frühjahr 2021/Herbst 2021 noch allfällige
unvorhergesehene Arbeiten bezüglich Abnahme der Dissertation und Verleihen des
Doktortitels vorzunehmen. Dieser Zeitplan sei vom neuen Vorsitzenden des
Dissertationskomitees, Prof. Dr. F, mitunterzeichnet. Damit lägen
neue Hinweise vor, dass das Doktorat in absehbarer Zeit abgeschlossen werden könne,
sofern die Hochschule E dem neuen Komitee und der Verlängerung der
Doktoratsfrist zugestimmt habe. Es bleibe abzuklären, ob auch vonseiten der Hochschule
eine Verlängerung der Doktoratsfrist gewährt worden sei (zum Ganzen VGr, 22. Juli
2020, VB.2020.00325, E. 4).
3.2 Die
Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion stellte nach Wiederaufnahme des
Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht fest, dass offen sei, ob und wann die
Beschwerdeführerin ihre Dissertation abschliessen könne. Mit ihrer
Stellungnahme vom 16. November 2020 habe sie den Entscheid der Hochschule
nicht eingereicht und auch keine näheren Angaben zum bei der Rekurskommission
der Zürcher Hochschulen eingeleiteten Rekursverfahren gemacht.
3.3 Die
Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe alles in ihrer Macht Stehende
versucht, um ihre Dissertation abschliessen zu können. Ihr sei es nachweislich
gelungen, ein neues Dissertationskomitee zusammenzustellen. Dass ihr nun auch
seitens des Dekanats Steine in den Weg gelegt würden, sei ihr nicht anzulasten.
Es könne weiter davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin ihr
Studium nach einem positiven Entscheid der Rekurskommission zeitnah, innerhalb
eines Jahres, abschliessen könne.
3.4
3.4.1
Dem von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
eingereichten Schreiben vom 7. September 2020 von Prof. Dr. G,
Studiendekan der Fakultät H der Hochschule E, lässt sich entnehmen, dass
die Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur
Verteidigung ihres Doktorats zugelassen werden könne, wenn dafür eine
Promotionskommission aufgestellt sei, welche die Anforderungen in Bezug auf
deren Zusammensetzung gemäss den Reglementen der Fakultät H für das
Promotionsstudium erfülle. Die von der Beschwerdeführerin vorgeschlagene
Promotionskommission erfülle das Kriterium des fachlichen Bezugs zur
Promotionsarbeit der Beschwerdeführerin nicht und sei für das angefangene
Projekt nicht geeignet. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit, mit der
vorgeschlagenen Kommission ein neues Projekt zu bearbeiten.
Gegen diesen
Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 2. Oktober 2020 Rekurs bei der
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen. Mit diesem beantragte sie unter
anderem, die Fakultät der Hochschule E sei zu verpflichten, die
Beschwerdeführerin bis spätestens am 15. November 2020 zur Verteidigung
des Doktorats zuzulassen. Die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen prüfte
in der Folge mit Präsidialverfügung vom 5. November 2020 aufgrund der
zeitlichen Dringlichkeit von Amtes wegen, ob die Beschwerdeführerin vorsorglich
zur Verteidigung des Doktorats zuzulassen sei. Sie verneinte dies, weil bis zum
30. Oktober 2020 die erforderlichen Gutachten der Mitglieder des
Promotionskomitees hätten vorliegen müssen, was bereits nicht mehr möglich war.
3.4.2
Mit ihrem Rekurs vom 2. Oktober 2020 an die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen beantragte die Beschwerdeführerin in
der Hauptsache, dass sie am 15. November 2020 zur Verteidigung ihrer
Dissertation zuzulassen sei. Dieser Termin ist längst verstrichen. Da die
Beschwerdeführerin der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen nicht beantragte,
es sei eventualiter ein späterer (Ersatz-)Termin anzusetzen bzw. die Sache sei
zur Festlegung eines solchen an den Studiendekan der Fakultät H
zurückzuweisen, erscheinen die Erfolgsaussichten des Rekurses nicht besonders
hoch. Im nämlichen Rekursverfahren erging nach aktuellem Kenntnisstand noch
kein Endentscheid. Ein solcher könnte sodann nach Massgabe des VRG
grundsätzlich an das Verwaltungsgericht (vgl. § 46 Abs. 5 des
Universitätsgesetzes vom 15. März 1998) und anschliessend an das
Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. BGr, 29. Mai 2018, 2C_1004/2017, E. 1.1;
BGE 136 I 229 E. 1; Thomas Häberli, Basler Kommentar, 2018, Art. 83 BGG N. 299).
Angesichts dessen kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin im
heutigen Zeitpunkt gerade nicht mehr davon ausgegangen werden, dass sie ihr
Doktorat in absehbarer Zeit abschliessen wird. Vielmehr
ist höchst ungewiss, ob und wann eine Verteidigung der Dissertation stattfinden
kann, zumal nicht ausgeschlossen werden kann, dass mit dem neuen
Promotionskomitee auch ein neues Dissertationsprojekt begonnen werden müsste.
Unter diesen Umständen kann heute nicht mehr gesagt werden, eine Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung über die Regeldauer von Art. 23 Abs. 3 VZAE
hinaus würde noch einer zielgerichteten Aus- und Weiterbildung dienen, weshalb
sie ausnahmsweise zu bewilligen sei. Hinzu kommt, dass auch die Voraussetzung
von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG nicht (mehr) erfüllt ist. Insoweit
hat die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen korrekt ausgeübt.
3.5
3.5.1 Es bleibt zu prüfen, ob dem negativen
Rekursentscheid ein anderweitiger qualifizierter Ermessensfehler, namentlich
eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips, anhaftet.
3.5.2
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung erwog das Verwaltungsgericht in
seinem Urteil vom 22. Juli 2020 (VB.2020.00325), dass beim öffentlichen
Interesse namentlich die Überschreitung der Achtjahresfrist sowie die
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin ins Gewicht fielen. Es stellte
fest, das Arbeitsverhältnis mit der Hochschule E sei per Ende April 2017
aufgelöst worden, worauf sich die Beschwerdeführerin an die regionale
Arbeitsvermittlung RAV gewendet habe und ab Februar 2019 von der Sozialhilfe habe
unterstützt werden müssen (Stand per 23. Januar 2020: Fr. 32'652.45).
Im November 2019 habe sie einen Rahmenarbeitsvertrag mit dem Unternehmen I AG
und unterzeichnet und im Monat November netto Fr. 2'088.40 verdient,
allerdings ohne die erforderliche Bewilligung beim Amt für Wirtschaft und
Arbeit (AWA) eingeholt zu haben. Nachdem sie sich per 31. Januar 2020 von
der Sozialhilfe habe lösen können, habe die Beschwerdeführerin gemäss Angabe
des Sozialzentrums J vom 18. März 2020 zufolge des Coronavirus keine
Arbeitseinsätze mehr leisten können und sei in der Folge wieder auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen. Angesichts dieser speziellen Situation sei aufseiten des
öffentlichen Interesses der aktuelle Stand der wirtschaftlichen Lage der
Beschwerdeführerin sowie der aktuelle Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens
abzuklären, bevor abschliessend beurteilt werden könne, ob sich vor dem
Hintergrund des neuen Zeitplans mit dem neuen Dissertationskomitee aus
Verhältnismässigkeitsgründen eine letztmalige Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung rechtfertige oder nicht (vgl. VGr, 22. Juli 2020,
VB.2020.00325, E. 4.2).
3.5.3
Die Vorinstanz erwog im angefochtenen Entscheid, es sei zu berücksichtigen,
dass es die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme unterlassen habe, Angaben
zum aktuellen Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens bzw. den finanziellen
Verhältnissen zu machen. Ihre diesbezügliche Anfrage bei den Migrationsbehörden
genüge nicht, es wäre vielmehr eine Abklärung bei den für die
Arbeitsbewilligung zuständigen Behörden erforderlich gewesen. Da sich die
Beschwerdeführerin offenbar bis heute nicht um eine Arbeitsbewilligung bemüht
habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie sich von der Sozialhilfe
werde lösen können. Angesichts dessen sowie des Umstands, dass ein Abschluss
des Doktorats an der Hochschule E zumindest in näherer Zukunft nicht zu
erwarten sei, komme eine nochmalige ermessensweise Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nicht in Frage.
3.5.4
Die Beschwerdeführerin wendet ein, ihre Anwesenheit in der Schweiz sei zur
Beendigung ihres Doktorates notwendig. Für den Abschluss ihrer Doktorarbeit benötige
sie Zugriff auf Daten der Einladung der Hochschule K –
einerseits zur Vorbereitung der Präsentation ihrer Doktorarbeit, andererseits
bei allfälligen Korrekturen oder Änderungsanträgen des Dissertationskomitees.
Es stünden noch Arbeitsschritte mit Bezug auf die Patientendaten an, welche
geschützt seien und der Beschwerdeführerin in den Vereinigten Staaten nicht zur
Verfügung stünden. Weiter macht sie geltend, dass kein Widerrufsgrund nach
Art. 62 AIG in Betracht falle. Es könne nicht von einer langfristigen
Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Zudem verfüge sie seit über einem
Jahr über keinen gültigen Aufenthaltsausweis mehr, was ihr eine erfolgreiche
Arbeitssuche verunmögliche. Aufgrund ihrer ausgezeichneten Ausbildung dürfte
sie jedoch nach der Verlängerung der Bewilligung ohne Probleme wieder eine
Stelle finden, sodass sie sich bald von der Sozialhilfe werde lösen können. Im
Übrigen könne auch nicht von einer selbstverschuldeten Sozialhilfeabhängigkeit
ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin sei nachweislich aus
gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig geworden. Obschon sie sich
zwischenzeitlich von der Sozialhilfe habe lösen können, sei sie erst aufgrund
der Corona-Pandemie wieder fürsorgeabhängig geworden. Soweit ihr vorgeworfen
werde, nicht über den Stand des Arbeitsbewilligungsverfahrens informiert zu
haben, werde verkannt, dass eine Arbeitsbewilligung nur auf eine konkrete
Arbeitsstelle hin und nicht allgemein bewilligt werde. Die Beschwerdeführerin
habe mehrmals erfolglos eine Bestätigung des Migrationsamts bzw. der Vorinstanz
verlangt, wonach sie im hängigen Verlängerungsverfahren aufenthalts- und
erwerbsberechtigt sei. Sämtliche dieser Anfragen seien unbeantwortet geblieben.
Das Verhalten der Vorinstanzen, der Beschwerdeführerin die Aufenthalts- und
Erwerbsberechtigung unter Rechtsverweigerung nicht zu bestätigen und
gleichzeitig die Sozialhilfeabhängigkeit vorzuwerfen, sei stossend und
treuwidrig.
3.5.5 Die Beschwerdeführerin hält sich nunmehr seit knapp
zehneinhalb Jahren in der Schweiz auf, womit sie die Regelaufenthaltsdauer
gemäss Art. 23 Abs. 3 VZAE bereits um mehr als 25 %
überschreitet. Ein Ende ihrer Ausbildung ist aktuell nicht absehbar (vgl.
vorne, E. 3.4.2). Die Beschwerdeführerin ist sodann
weiterhin bzw. wieder von der öffentlichen Fürsorge abhängig, womit sie wie
gesagt auch die Voraussetzung von Art. 27 Abs. 1 lit. c AIG
nicht mehr erfüllt. Aufgrund der Akten und den Ausführungen der
Beschwerdeführerin kann angenommen werden, dass sich der bezogene Betrag
inzwischen fast verdoppelt hat und sich auf Fr. 50'000.- bis Fr. 60'000.-
beläuft. Eine Loslösung von der Sozialhilfe lässt sich derzeit nicht ausmachen.
Unwahrscheinlich ist insbesondere, dass die Beschwerdeführerin ihren
Lebensunterhalt wieder selber bewältigen könnte, wenn ihre Aufenthaltsbewilligung
verlängert würde. Denn im Geltungsbereich von Art. 27 Abs. 1 AIG kann
eine Nebenerwerbstätigkeit nur in engem Umfang bewilligt werden (vgl.
Art. 38 in Verbindung mit Art. 23 Abs. 4 VZAE). So darf die
wöchentliche Arbeitszeit ausserhalb der Ferien 15 Stunden nicht überschreiten
(Art. 38 lit. b VZAE; vgl. VGr, 26. August 2020, VB.2020.00507, E. 4.3).
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
ist unter diesen Umständen als gross einzustufen.
3.5.6
Das private Interesse der Beschwerdeführerin am Verbleib in der Schweiz
vermag das öffentliche Interesse an ihrer Ausreise nicht aufzuwiegen. Die
Beschwerdeführerin gab mit Replik vom 18. November 2020 (Rz. 14) im
bei der Rekurskommission der Zürcher Hochschulen hängigen Rekursverfahren an,
dass ihr Dissertationsprojekt abgeschlossen sei. Sie erachtet es vorliegend
denn auch nur insoweit als notwendig, sich weiterhin in der Schweiz
aufzuhalten, als dies der Vorbereitung der Verteidigung ihrer Dissertation und
allfälligen, im Anschluss daran vorzunehmenden Korrekturarbeiten dient. Daraus
folgt im Umkehrschluss, dass ihr Aufenthalt in der Schweiz solange nicht
notwendig erscheint, als nicht feststeht, ob und wann eine Verteidigung
stattfindet. Die Notwendigkeit ihres Aufenthalts lässt sich auch nicht damit
begründen, dass die Beschwerdeführerin Zugriff zu den von ihr gesammelten Daten
brauche und dieser nur gewährleistet sei, wenn sie sich in der Schweiz
aufhalte. Dem Schreiben des Studiendekans der Fakultät H der
Hochschule E vom 7. September 2020 lässt sich
entnehmen, dass die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Promotionsprojekts
zusammengetragenen Daten der Institution K gehörten, weshalb sie sich mit Prof. Dr. M
in Verbindung setzen müsse, um zu klären, inwieweit sie die erarbeiteten Daten
weiterverwenden könne. Den Akten lässt sich nicht entnehmen, dass sich die
Beschwerdeführerin mit Prof. Dr. M über die Weiterverwendung der
Daten einigte. Es ist eher vom Gegenteil auszugehen, zumal die
Beschwerdeführerin mit dem bei der Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen eingereichten Rekurs vom 2. Oktober 2020 beantragte, es sei
ihr zu ermöglichen, alle im Verlauf ihres Doktorats erarbeiteten Daten
weiterhin zu nutzen. Daraus ist zu schliessen, dass ihr die fraglichen Daten
aktuell gar nicht zur Verfügung stehen.
3.5.7
Im Ergebnis ist nicht erkennbar, inwieweit der
Ausbildungserfolg mit der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung
gefährdet sein könnte (vgl. dazu vorne, E. 2.3). Der angefochtene
Entscheid erweist sich mithin auch als verhältnismässig.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4.
Nach dem Gesagten war es nicht angezeigt, das vorliegende
Verfahren einstweilen zu sistieren, bis die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen einen Entscheid gefällt haben wird. Das Gesuch der
Beschwerdeführerin um Verfahrenssistierung wird mit dem vorliegenden Entscheid
gegenstandslos.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a VRG) und steht dieser keine Parteientschädigung zu
(§ 17 Abs. 2 VRG). Eine solche ist ihr auch für das Rekursverfahren
nicht zuzusprechen.
5.2
5.2.1
Die Beschwerdeführerin beantragt die Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung sowie die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands für das Rekurs- wie auch für das Beschwerdeverfahren.
5.2.2
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die
nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos
erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selber zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 20. Februar
2020, VB.2020.00022, E. 2.1.).
5.2.3
Die Beschwerdeführerin ist unstreitig bedürftig, doch
erweisen sich ihre Rechtsbegehren als offensichtlich aussichtslos. Ihr Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ist daher abzuweisen.
6.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG) zu erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007,
2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen,
hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1
BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …