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Entscheid

VB.2021.00043

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00043

16. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23038)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00043

Urteil

des Einzelrichters

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cornelia Moser.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadt C,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Das

Sekretariat der Sozialbehörde C entschied am 24. Oktober 2019, dass A

per 1. November 2019 ein Konkubinatsbeitrag angerechnet würde und ab

Rechtskraft des Entscheids jeweils für die Dauer von sechs Monaten sein

Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % und die Zulagen für Leistungen um

50 % gekürzt würden. Weiter wurde A unter anderem angewiesen, sich einer

fachärztlichen Behandlung zu unterziehen, sich bei der IV-Stelle für Leistungen

anzumelden und bei einer Ablehnung von Leistungen durch die IV-Stelle umgehend

den Auflagen zur Stellensuche nachzukommen, der Sozialberatung regelmässig

seine Erwerbsunfähigkeit mit Arztzeugnissen zu belegen sowie bei

Wiedererlangung der (Teil-)Arbeitsfähigkeit in Zusammenarbeit mit dem RAV C

intensiv und nachweislich eine Arbeitsstelle zu suchen.

B. Dagegen

liess A am 25. November 2019 Einsprache erheben. Die Sozialbehörde C

wies die Einsprache mit Beschluss vom 14. Januar 2020 ab.

Erwägungen

II.

Mit Eingabe vom 17. Februar 2020 gelangte A mit

Rekurs an den Bezirksrat C und ersuchte im Wesentlichen um die Aufhebung

des angefochtenen Entscheids sowie um Anpassung an die neuen Tatsachen. Der

Bezirksrat C wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. November 2020 ab,

ohne Verfahrenskosten zu erheben.

III.

A. Dagegen

liess A am 15. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht erheben

und beantragen, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Sache sei

an die Stadt C zurückzuweisen, um die Sozialhilfe für den Zeitraum ab 1. November

2019.

neu zu berechnen, die verfügte Leistungskürzung sei aufzuheben und

bezüglich der umstrittenen Anweisungen sei die Sache zur materiellen Behandlung

an den Bezirksrat zurückzuweisen. Sodann ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

B. Der

Bezirksrat C verzichtete am 21. Januar 2021 auf die Einreichung einer

Vernehmlassung. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 beantragte die

Stadt C die Abweisung der Beschwerde. A verzichtete am 17. März 2021

auf die Einreichung einer Replik.

C. Mit

Schreiben vom 27. April 2021 teilte die Stadt C mit, dass A per 30. April

2021.

von der Sozialhilfe abgelöst werde. A liess sich dazu nicht vernehmen.

D. Am 13. August

2021.

reichte Rechtsanwalt B seine Honorarnote ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden

Beschwerde gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG)

zuständig.

1.2

Bei

Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich

der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen

während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 14. August

2018, VB.2018.00230, E. 1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Streitig ist

vorliegend die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags von monatlich Fr. 799.65,

die Kürzung des Grundbedarfs um 15 % (monatlich Fr. 91.70), die dem

Beschwerdeführer gemachten Auflagen und Weisungen, die sich bei Nichtbefolgung

in einer Kürzung niederschlagen würden, sowie die Kürzung der Zulagen für

Leistungen, die der Beschwerdeführer aber mindestens zum Zeitpunkt des Erlasses

des angefochtenen Entscheids nicht bezog. Damit beträgt der Streitwert,

hochgerechnet auf 12 Monate, weniger als Fr. 20'000.-. Daher und da

dem Fall keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, fällt die Behandlung der

Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 38b Abs. 1 lit. c

und Abs. 2 VRG).

2.

2.1

Zur

Beschwerde an das Verwaltungsgericht ist berechtigt, wer durch die angefochtene

Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren

Änderung oder Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Als aktuell und praktisch gilt das Rechtsschutzinteresse nur dann, wenn

der erlittene Nachteil im Zeitpunkt der Beurteilung besteht und durch die

beantragte Aufhebung des angefochtenen Entscheids beseitigt würde (BGE 131 II 649 E. 3.2; 128 II 34 E. 1b; Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der beschwerdeführenden

Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der

negative Entscheid zur Folge hätte (Bertschi, § 21 N. 15). Auf das

Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann ausnahmsweise verzichtet

werden, sofern eine Anordnung zu beurteilen ist, die sich nach ihrer Art und

ihrem Gegenstand jederzeit wiederholen kann und die sonst der behördlichen oder

gerichtlichen Überprüfung regelmässig entzogen bliebe, sodass die rechtliche

Klärung einer Grundsatzfrage nie erfolgen könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2;

RB 1998 Nr. 41 E. 2b; Bertschi, § 21 N. 25).

2.2

Da der

Beschwerdeführer per 30. April 2021 von der Sozialhilfe abgelöst werden

konnte, und die ihm auferlegten Weisungen damit ohnehin keine Wirkung mehr

zeitigen können, ist das aktuelle und praktische Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers während Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens betreffend die

Weisungen und Auflagen untergegangen.

2.3

Mit

Beschwerdeantwort vom 22. Februar 2021 teilte die Beschwerdegegnerin mit,

dass dem Beschwerdeführer bisher noch kein Konkubinatsbeitrag und keine

sanktionsweise Leistungskürzung angerechnet worden seien. Der Beschwerdeführer

erhalte momentan ein Taggeld der Invalidenversicherung und es sei mit der

Ablösung von der Sozialhilfe zu rechnen. In diesem Fall würde die

sanktionsweise Leistungskürzung sowie die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags

nicht mehr umgesetzt werden können. Dieser Darstellung der Beschwerdegegnerin

hat der Beschwerdeführer nicht widersprochen, weshalb davon ausgegangen werden

darf, dass sie zutrifft. Da dem Beschwerdeführer aufgrund der aufschiebenden

Wirkung des Rekurses bislang weder ein Konkubinatsbeitrag angerechnet noch die

Leistungen gekürzt wurden und er mittlerweile von der Sozialhilfe abgelöst

werden konnte, wodurch insoweit auch kein Anteil mehr im laufenden Budget des

Beschwerdeführers angerechnet werden kann, erleidet er keinen Nachteil mehr

durch die angefochtene Verfügung (vgl. VGr, 27. November 2019,

VB.2019.00277, E. 2.2). Soweit die verfügte Leistungskürzung betroffen

ist, hält die angefochtene Verfügung einen Vollzug ab Rechtskraft fest, womit

die verfügte Kürzung ohnehin erst in Zukunft Wirkung entfaltet hätte. Demgemäss

fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Darauf kann

auch nicht ausnahmsweise verzichtet werden, da sich die Anordnung nach ihrer

Art zwar grundsätzlich wiederholen könnte, aber nicht ersichtlich ist,

inwiefern diese nie rechtzeitig gerichtlich überprüft werden könnte. Die

Prozessvoraussetzung des schutzwürdigen Interesses ist somit nicht gegeben.

2.4

Soweit der

Beschwerdeführer beantragt, dass die Sozialhilfeleistungen den aktuellen

Verhältnissen, insbesondere der Geburt seines Sohnes im Dezember 2019, Rechnung

zu tragen hätten, ist ebenfalls nicht ersichtlich, inwiefern er durch die

angefochtene Verfügung berührt wäre und ihm ein Rechtsschutzinteresse an der

Überprüfung zukommt: Nur der Beschwerdeführer wurde von der Beschwerdegegnerin

unterstützt, währenddem seine Lebenspartnerin und die gemeinsamen Kinder

IV-Rente, IV-Kinderrente und Zusatzleistungen bezogen. Im Zeitpunkt des

Erlasses des Entscheids des Sekretariats der Sozialbehörde der

Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 lebte der Beschwerdeführer noch in

einem Dreipersonenhaushalt mit seiner Partnerin und seinem (älteren) Sohn.

Soweit er ab Dezember 2019 nach der Geburt seines (jüngeren) Sohnes in einem

Vierpersonenhaushalt gelebt hatte, wären ihm tiefere Sozialhilfeleistungen

zugestanden. Insbesondere hätte sein Grundbedarf für den Lebensunterhalt noch

ein Viertel des Grundbedarfs für einen Vierpersonenhaushalt betragen und wären

die Wohnkosten, wenn auch ein höherer Mindestmietzins anwendbar gewesen wäre,

ebenfalls durch vier zu teilen gewesen. Da davon auszugehen ist, dass ein

allfälliger Konkubinatsbeitrag der Partnerin aufgrund der zusätzlichen

IV-Kinderrente ausserdem höher ausgefallen wäre, wären die ausgerichteten

Sozialhilfeleistungen insgesamt bedeutend tiefer ausgefallen. Daran konnte dem

Beschwerdeführer nicht gelegen sein, weshalb es ihm an einem

Rechtsschutzinteresse fehlte.

2.5

Soweit die

Beschwerde die Anrechnung eines Konkubinatsbeitrags, die Kürzung der Leistungen

sowie die Auflagen und Weisungen betrifft, ist das Rechtsschutzinteresse mit

der Ablösung von der Sozialhilfe weggefallen, weshalb das Verfahren in diesen

Punkten als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist. Dem Rechtsmittel fehlte

es dahingegen schon im Zeitpunkt seiner Einreichung an einer

Prozessvoraussetzung, soweit der Beschwerdeführer die Anpassung an die

aktuellen Verhältnisse, insbesondere an die Geburt seines Sohnes, verlangte,

weshalb darauf nicht einzutreten ist (vgl. BGE 136 III 497 E. 2.1;

Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 55; Alain Griffel, Kommentar

VRG, § 28 N. 25).

3.

3.1

Zu prüfen

bleibt die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch die

Vorinstanz, da diesbezüglich das Rechtsschutzinteresse nicht weggefallen ist.

3.2

Die

Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab, weil die im Rekursverfahren zu

behandelnden Themen überschaubar waren und es an der notwendigen Komplexität

gefehlt habe, die eine Rechtsvertretung notwendig erscheinen liessen. Sodann

seien seine Rechtsbegehren als aussichtslos zu betrachten gewesen. Der

Beschwerdeführer führt sinngemäss aus, dass die Vorinstanz den Sachverhalt

oberflächlich dargestellt habe, nicht ausreichend auf die konkreten

Verhältnisse eingegangen sei und rechtlich falsch argumentiert habe, weshalb

ein juristischer Laie mit dem Verfahren überfordert sei und Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung bestanden habe.

3.3

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird

Privaten, die nicht über die nötigen finanziellen Mittel verfügen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes

Ersuchen hin die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren

anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als

jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet

werden können (Plüss, § 16 N. 46).

3.4

Die

Vorinstanz bejahte die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers. Davon ist

weiterhin auszugehen, da er momentan ein IV-Taggeld (von monatlich rund Fr. 3'000.-)

zu beziehen scheint. Sodann kann die Sache entgegen der Ansicht der Vorinstanz

nicht als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden.

3.5

Die

bedürftige Partei hat sodann nach § 16 Abs. 2 VRG Anspruch auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender

Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2). Falls das infrage stehende Verfahren

besonders stark in die Rechtsposition des Betroffenen eingreift, ist die

Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten (BGE 128 I 225 E. 2.5.2). Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um

die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der

anwaltlichen Verbeiständung dagegen nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur

relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche

Schwierigkeiten hinzukommen, welche die bedürftige Partei alleine nicht zu

meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3.2.2).

Nichtsdesto­trotz sind die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften

sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens im konkreten Einzelfall zu

berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der

Unübersichtlichkeit des Sachverhalts ebenso in der Person liegende Gründe in

Betracht, wie etwa die Fähigkeit der Partei, sich im Verfahren zurechtzufinden,

oder ihr Gesundheitszustand (BGr, 22. November 2008, 8C_139/2008, E. 10.1).

3.6

Vorliegend

ging es nicht nur um die Darlegung der persönlichen Verhältnisse, sondern es

kamen zu den stark in die Rechtsposition des Beschwerdeführers eingreifenden

Anordnungen auch rechtliche Schwierigkeiten hinzu (siehe sogleich unten, E. 4.2).

Insbesondere die Darlegung, weshalb im konkreten Fall kein Konkubinatsbeitrag

anzurechnen wäre, geht über die rein persönlichen Verhältnisse hinaus. Aus der

Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2019 ergibt sich sodann,

dass der Beschwerdeführer ein Alkoholproblem hatte und die von ihm

eingereichten Arztzeugnisse und der von der Beschwerdegegnerin eingeholte

Bericht deuten auf weitere gesundheitliche und psychische Probleme hin sowie

auf eine verminderte Intelligenz, welche insbesondere als Sprach- und

Verständnisschwierigkeiten zum Ausdruck komme. Deshalb ist davon auszugehen,

dass der Beschwerdeführer auf sich allein gestellt nicht in der Lage gewesen

wäre, Schriften an Behörden zu verfassen oder sich in einem Verfahren

zurechtzufinden. Es wäre deshalb geboten gewesen, ihm im Neubeurteilungs- und

im Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren und ihm

dafür in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen

Rechtsvertreter zu bestellen. Die Beschwerde ist diesbezüglich gutzuheissen. Die

Sache ist zur Entschädigung des Rechtsvertreters an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

4.

4.1

Die

Verfahrensbeteiligten tragen die Kosten gemäss § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG in der Regel entsprechend ihrem Unterliegen. Soweit die Beschwerde

betreffend Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen ist,

obsiegt der Beschwerdeführer; soweit betreffend Anpassung an die aktuellen

Verhältnisse auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, die Beschwerdegegnerin. Soweit

die Beschwerde zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist, sind die Kosten

in erster Linie so zu verlegen, dass den Prozessaussichten nach dem Stand der

Streitsache vor der Gegenstandslosigkeit Rechnung getragen wird (Plüss, § 13

N. 75). Lässt sich der mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten

Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei,

welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene

Beschwerdeverfahren verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien

dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr, 17. Oktober

2017, VB.2017.00431, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).

4.2

Eine

summarische Überprüfung der Beschwerde ergibt, dass sie vermutlich teilweise

gutzuheissen gewesen wäre: Insbesondere wäre die Beschwerde betreffend die Höhe

des anrechenbaren Konkubinatsbeitrags (teilweise) gutzuheissen gewesen, weil

der Partnerin des Beschwerdeführers zu Unrecht Kinderzulagen als Einnahmen

angerechnet wurden, obwohl nach Art. 19 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen vom 24. März

2006.

(FamZG) kein Anspruch auf Familienzulagen und damit auch auf Kinderzulagen

besteht, wenn Ergänzungsleistungen zur AHV/IV bezogen werden. Sodann hätte der

Beschwerdeführer insoweit obsiegt, als die Vorinstanz auf die Begehren

betreffend Weisungen und Auflagen hätte eintreten müssen: Da die Auflagen und

Weisungen noch unter altem Recht (vor dem 1. April 2020) ergangen waren,

blieben diese noch nach altem Verfahrensrecht und der dazu bestehenden

kantonalen Praxis mit Rekurs anfechtbar (VGr, 9. Juli 2020, VB.2020.00229,

E. 1.3; VGr, 6. November 2020, VB.2020.00215, E. 1.2; BGE 146 I 62 E. 5.4.4 ff.). Im Übrigen wäre die Beschwerde wohl abzuweisen

gewesen. Damit bleibt es auch unter Berücksichtigung dieser summarischen

Prüfung beim hälftigen Obsiegen des Beschwerdeführers (oben, E. 4.1),

weshalb die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte dem Beschwerdeführer sowie der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind.

5.

5.1

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren ist nach Massgabe der bereits

erwähnten rechtlichen Grundlagen (vorn E. 3.3 ff.) zu prüfen. Von der

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist, wie bereits gesagt, auszugehen. Das

Verfahren erweist sich sodann – nur schon aufgrund der teilweisen Gutheissung –

nicht als aussichtslos. Angesichts der sich vorliegend stellenden

(Rechts-)Fragen und der gesundheitlichen, insbesondere psychischen

Schwierigkeiten des Beschwerdeführers erweist sich auch der Beizug eines Rechtsvertreters

Dispositiv

als gerechtfertigt (oben, E. 3.6). Demnach ist dem Beschwerdeführer für

das verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren; die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten sind einstweilen auf die

Gerichtskasse zu nehmen. Zudem ist ihm in der Person von Rechtsanwalt B

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

5.2

5.2.1

Gemäss § 9 Abs. 1 der

Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem

unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den

Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei der notwendige Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Der Stundenansatz des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der

Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August

2015 geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

5.2.2

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers weist in seiner am 13. August

2021 eingereichten Honorarnote für das Verfahren vor Verwaltungsgericht einen

zeitlichen Aufwand von 9 Stunden und 20 Minuten sowie Barauslagen von Fr. 20.60

aus (act 13). Da damit der notwendige Umfang anwaltlicher Bemühungen nicht

überschritten wird, ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Fr. 2'053.-

plus Auslagen von Fr. 20.60 zu entschädigen, was einen Gesamtbetrag von Fr. 2'073.60

ergibt.

5.3 Der

Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet

ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn

Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dispositiv-Ziffer IV des

Beschlusses des Bezirksrats C vom 27. November 2020 sowie Dispositiv-Ziffer 3

des Beschlusses der Sozialbehörde C vom 14. Januar 2020 werden

aufgehoben und dem Beschwerdeführer wird für das Rekurs- sowie das

Neubeurteilungsverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt und

ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

bestellt. Die Sache wird zur Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands

für das Rekurs- sowie das Neubeurteilungsverfahren an den Bezirksrat C

zurückgewiesen.

Im

Übrigen wird die Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben, soweit

darauf eingetreten wird.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'100.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 1'220.-- Total der Kosten.

3. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4. Die

Gerichtskosten werden zur Hälfte dem Beschwerdeführer und zur Hälfte der

Beschwerdegegnerin auferlegt. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil

wird einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des

Beschwerdeführers gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5. Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsvertretung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

6. Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren

mit Fr. 2'073.60 aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

8. Mitteilung an …