VB.2021.00044
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00044
9. April 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22649)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00044
Urteil
des Einzelrichters
vom 9. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadt F,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, B und ihre vier gemeinsamen
Kinder wurden von den Sozialen Diensten der Stadt F in den Jahren 2004 bis 2016
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.
B. Die Zentrumsleitung des
Sozialzentrums C verpflichtete A und B mit Verfügung vom 5. Mai 2017 zur
Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 15'030.20
und Fr. 1'515.-. Auf ein Neubeurteilungsgesuch hin reduzierte die
Sozialbehörde der Stadt F die Rückerstattungsforderung mit Entscheid vom 14. Juni
2018 auf Fr. 14'902.40.
Erwägungen
II.
Am 6. August 2018 liess A durch ihre anwaltliche
Vertretung gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat F Rekurs erheben und in
erster Linie dessen Aufhebung, eventualiter die Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags
beantragen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember
2020.
teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 14'295.70.
III.
A. Am 13. Januar
2020.
reichte A, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde gegen den
Beschluss des Bezirksrats F vom 10. Dezember 2020 ein, welche der
Bezirksrat zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete.
Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und
die weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht A
eine Nachfrist zur Mitteilung, ob sie die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember
2020.
auch hinsichtlich eines in der Beschwerde als evtl. korrekt bezeichneten
Teilbetrags der Rückerstattungsforderung beantrage, wobei im Säumnisfall davon
ausgegangen werde, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle. A
liess sich dazu nicht vernehmen.
C.
Der Bezirksrat F erklärte am 11. Februar 2021 Verzicht auf
Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt F beantragte mit Schreiben vom 25. Februar
2021.
die Abweisung der Beschwerde.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Mit
Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 war der Beschwerdeführerin eine
Nachfrist gesetzt worden, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die
Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Dezember 2020 auch
hinsichtlich des D betreffenden Teilbetrags beantrage. Bei Säumnis werde
davon ausgegangen, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle.
Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen, ist der
bezirksrätliche Beschluss hinsichtlich dieses Teilbetrags von Fr. 2'104.25
nicht zu überprüfen. Ihre Rückerstattungsverpflichtung hinsichtlich der
Zahlungen der E im Gesamtbetrag von Fr. 1'134.25 anerkennt die
Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich. Umstritten ist die
Rückerstattungsforderung damit noch im Betrag von Fr. 11'057.20. Aufgrund
des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der
Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Wer für
seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln
aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981.
(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich
grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für
Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung
vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,
dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor
staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549,
E. 3.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.
2.2
Die bei
der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen
Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und
wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und
Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3
SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und
Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen
sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine
Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem
Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,
ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,
VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen).
2.3
Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer
diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig
bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die
Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter
Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre
Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann
allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von
Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug
der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei
Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als
die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten
decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen
Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die
betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht
Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,
kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23. Juni 2016,
VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,
Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021).
In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich
von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der
Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4
mit Hinweisen).
2.4
Für eine
belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die
Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei
veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte
(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.
Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der
Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die
tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren
beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der
Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende
Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine
nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch
den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt
es der hilfeempfangenden Person dabei nicht,
mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,
kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio
pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung (VGr, 20. August
2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4). Im Gegenteil: Die hilfeempfangende
Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln
nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein
nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und
der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,
VB.2020.00068, E. 3.2; VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).
2.5
Sozialhilferechtliche
Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig
davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden
Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 9. Juli 2020,
VB.2020.00114, E. 2.3).
2.6
Das
Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die
Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht
überprüfen.
3.
3.1
Die im
Beschwerdeverfahren noch umstrittene Rückerstattungsforderung stützt sich auf
zahlreiche Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von
Dritten erhalten oder an Dritte getätigt hatten, sowie Bareinzahlungen auf ihr
Konto. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen und
Belege eingereicht, welche ihre jeweiligen Behauptungen zum Grund für den Erhalt
des Geldes und dessen jeweiligen Verwendungszweck stützten, weshalb die
Vermutung weiterhin Bestand habe, dass es sich dabei um nicht deklarierte
Einnahmen handle. Die Ausführungen in der Rekursschrift zu den Bareinzahlungen,
wonach es sich dabei um den Restbetrag von zuvor zur Begleichung von Rechnungen
bezogenen Sozialhilfegeldern handle, seien nicht glaubhaft.
3.2
Die
Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen sinngemäss eine unzureichende
Sachverhaltsermittlung vor. Von den Sendern bzw. Begünstigten der jeweiligen
Zahlungen hätten schriftliche Beweisauskünfte zu deren Grund und Zweck
eingeholt werden können. Dabei verkennt sie, dass es bei hinreichender
Vermutungsbasis unrechtmässigen Sozialhilfebezugs der unterstützten Person
obliegt, die Rechtmässigkeit des Bezugs zu beweisen (hiervor E. 2.3 f.).
Ihr anwaltlicher Vertreter im Rekursverfahren hatte keine Beweise offeriert
oder Beweisabnahmen beantragt, sondern lediglich wiederholt moniert, dass die
Sozialbehörde offensichtlich kein Interesse an der Befragung der Beteiligten
gezeigt und deren Kontaktdaten nie angefordert habe.
3.3
Die
Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten und tätigten Überweisungen und
Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 11'057.20, welche sie gegenüber der
Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht offenlegten. Der Schluss, dass diese
eine taugliche Vermutungsgrundlage für nicht deklariertes Einkommen darstellen,
ist nicht zu beanstanden. Nach der dargelegten Rechtslage wäre es Sache der
Beschwerdeführerin, den rechtmässigen Bezug der Sozialhilfeleistungen zu
beweisen. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz waren deshalb
gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen oder Beweiserhebungen
anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist
abzuweisen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge geringen Aufwands für die Verfahrenserledigung ist
die Gerichtsgebühr herabzusetzen (§ 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung
des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 695.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004.
Luzern, einzureichen.
5.
Mitteilung an …