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Entscheid

VB.2021.00044

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00044

9. April 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22649)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00044

Urteil

des Einzelrichters

vom 9. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadt F,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, B und ihre vier gemeinsamen

Kinder wurden von den Sozialen Diensten der Stadt F in den Jahren 2004 bis 2016

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt.

B. Die Zentrumsleitung des

Sozialzentrums C verpflichtete A und B mit Verfügung vom 5. Mai 2017 zur

Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen im Betrag von Fr. 15'030.20

und Fr. 1'515.-. Auf ein Neubeurteilungsgesuch hin reduzierte die

Sozialbehörde der Stadt F die Rückerstattungsforderung mit Entscheid vom 14. Juni

2018 auf Fr. 14'902.40.

Erwägungen

II.

Am 6. August 2018 liess A durch ihre anwaltliche

Vertretung gegen diesen Entscheid beim Bezirksrat F Rekurs erheben und in

erster Linie dessen Aufhebung, eventualiter die Neuberechnung des Rückerstattungsbetrags

beantragen. Der Bezirksrat hiess den Rekurs mit Beschluss vom 10. Dezember

2020.

teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungssumme auf Fr. 14'295.70.

III.

A. Am 13. Januar

2020.

reichte A, nunmehr ohne anwaltliche Vertretung, Beschwerde gegen den

Beschluss des Bezirksrats F vom 10. Dezember 2020 ein, welche der

Bezirksrat zuständigkeitshalber dem Verwaltungsgericht weiterleitete.

Sinngemäss beantragte sie die Aufhebung des bezirksrätlichen Beschlusses und

die weitere Reduktion des Rückerstattungsbetrags.

B. Mit

Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 setzte das Verwaltungsgericht A

eine Nachfrist zur Mitteilung, ob sie die Aufhebung des Beschlusses vom 10. Dezember

2020.

auch hinsichtlich eines in der Beschwerde als evtl. korrekt bezeichneten

Teilbetrags der Rückerstattungsforderung beantrage, wobei im Säumnisfall davon

ausgegangen werde, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle. A

liess sich dazu nicht vernehmen.

C.

Der Bezirksrat F erklärte am 11. Februar 2021 Verzicht auf

Vernehmlassung. Die Sozialbehörde der Stadt F beantragte mit Schreiben vom 25. Februar

2021.

die Abweisung der Beschwerde.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

Mit

Präsidialverfügung vom 20. Januar 2021 war der Beschwerdeführerin eine

Nachfrist gesetzt worden, dem Verwaltungsgericht mitzuteilen, ob sie die

Aufhebung des angefochtenen Beschlusses vom 10. Dezember 2020 auch

hinsichtlich des D betreffenden Teilbetrags beantrage. Bei Säumnis werde

davon ausgegangen, dass sie den Beschluss insofern nicht anfechten wolle.

Nachdem sich die Beschwerdeführerin nicht hatte vernehmen lassen, ist der

bezirksrätliche Beschluss hinsichtlich dieses Teilbetrags von Fr. 2'104.25

nicht zu überprüfen. Ihre Rückerstattungsverpflichtung hinsichtlich der

Zahlungen der E im Gesamtbetrag von Fr. 1'134.25 anerkennt die

Beschwerdeführerin nunmehr ausdrücklich. Umstritten ist die

Rückerstattungsforderung damit noch im Betrag von Fr. 11'057.20. Aufgrund

des demzufolge unter Fr. 20'000.- liegenden Streitwerts ist der

Einzelrichter zum Entscheid berufen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Wer für

seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln

aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981.

(SHG; LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Diese bemisst sich

grundsätzlich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für

Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien; § 17 Abs. 1 der Sozialhilfeverordnung

vom 21. Oktober 1981 [SHV]). Sozialhilfe ist immer subsidiär und verlangt,

dass zunächst alle anderen Möglichkeiten der Hilfe ausgeschöpft werden, bevor

staatliche Hilfeleistungen erbracht werden (VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549,

E. 3.1). Zu den eigenen Mitteln gehören nach § 16 Abs. 2 lit. a SHV alle Einkünfte und das Vermögen der hilfesuchenden Person.

2.2

Die bei

der Sozialbehörde um Hilfe ersuchende Person hat über ihre finanziellen

Verhältnisse, namentlich auch über Ansprüche gegenüber Dritten, vollständig und

wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren und

Veränderungen der unterstützungsrelevanten Sachverhalte zu melden (§ 18 Abs. 1–3

SHG und § 28 Abs. 1 SHV). Änderungen in den Einkommens- und

Familienverhältnissen, welche für die Leistungserbringung relevant sind, müssen

sofort und unaufgefordert mitgeteilt werden. In der Regel besteht eine

Meldepflicht für sämtliche nicht von der Sozialbehörde oder zumindest dem

Gemeinwesen selbst ausgerichteten Einkünfte bzw. finanziellen Zuwendungen,

ungeachtet deren Zweckbestimmung und Verwendung (VGr, 21. April 2017,

VB.2016.00290, E. 3.2 mit Hinweisen).

2.3

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer

diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Unrechtmässig

bezogene bzw. aufgrund eines "unrechtmässigen Verhaltens" (so die

Marginalie zu § 26 SHG) erhaltene wirtschaftliche Hilfe kann unter

Umständen dann zurückgefordert werden, wenn die hilfesuchende Person gegen ihre

Auskunfts- oder Meldepflicht verstossen hat. Eine Rückerstattung kann

allerdings nur verlangt werden, wenn davon auszugehen ist, dass die Verletzung von

Verfahrenspflichten auch in materieller Hinsicht zu einem unrechtmässigen Bezug

der Fürsorgeleistungen geführt hat. So kann die wirtschaftliche Hilfe bei

Vorliegen einer Meldepflichtverletzung nur soweit zurückgefordert werden, als

die verschwiegenen Einkünfte den Lebensbedarf der hilfesuchenden Person hätten

decken können bzw. als die Sozialhilfeleistungen im Fall einer rechtzeitigen

Meldung tiefer hätten angesetzt werden dürfen. Steht hingegen fest, dass die

betroffene Person auch bei korrekter Erfüllung ihrer Mitwirkungspflicht

Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe in der ihr ausgerichteten Höhe gehabt hätte,

kommt § 26 SHG nicht zur Anwendung (VGr, 23. Juni 2016,

VB.2016.00026, E. 2.2; siehe auch Kantonales Sozialamt,

Sozialhilfe-Behördenhandbuch, Kapitel 15.1.01, Ziff. 1, 1. März 2021).

In solchen Fällen ist die materielle Rechtmässigkeit des Bezugs vollumfänglich

von der unterstützten Person zu beweisen, andernfalls an der

Rückerstattungspflicht festzuhalten ist (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00114, E. 2.2; 7. Dezember 2020, VB.2020.00514, E. 2.4

mit Hinweisen).

2.4

Für eine

belastende Verfügung trägt grundsätzlich die Verwaltung die Beweislast. Für die

Beurteilung des unterstützungsrelevanten Sachverhalts kann sie sich dabei

veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte

(Vermutungsfolge) zu schliessen. Tatsächliche Vermutungen können sich in allen

Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht.

Es handelt sich dabei um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die aufgrund der

Lebenserfahrung gezogen werden. Als Problem der Beweiswürdigung berührt die

tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren

beherrschende Untersuchungsmaxime. Ist aus den vorhandenen Akten nach der

Lebenserfahrung der Schluss zu ziehen, dass eine hilfeempfangende

Person beispielsweise nicht deklarierte Einkünfte erzielte oder eine

nicht deklarierte Liegenschaft besitzt, obliegt es dieser, die Vermutung durch

den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen (Beweislastumkehr). Gelingt

es der hilfeempfangenden Person dabei nicht,

mit substanziierten Sachdarstellungen den begründeten Verdacht zu widerlegen,

kann die wirtschaftliche Hilfe zurückgefordert werden. Der Grundsatz in dubio

pro reo kommt im Verwaltungsrecht nicht zur Anwendung (VGr, 20. August

2020, VB.2019.00549, E. 5.2.4). Im Gegenteil: Die hilfeempfangende

Person hat bei hinreichender Vermutungsbasis mit geeigneten Mitteln

nachzuweisen, dass ihr die entdeckten Vermögenswerte entgegen ihrem Anschein

nicht zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts zur Verfügung gestanden haben und

der Fürsorgebezug trotz vorhandenen Geldern rechtmässig gewesen war (VGr, 7. April 2020,

VB.2020.00068, E. 3.2; VGr, 20. August 2020, VB.2019.00549, E. 3.4).

2.5

Sozialhilferechtliche

Rückforderungen betreffen stets die gesamte Unterstützungseinheit – unabhängig

davon, ob sämtliche oder nur ein Teil der zur Unterstützungseinheit gehörenden

Personen ihre Auskunfts- oder Mitteilungspflicht verletzt haben (VGr, 9. Juli 2020,

VB.2020.00114, E. 2.3).

2.6

Das

Verwaltungsgericht ist als Beschwerdeinstanz nach § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, beschränkt. Die

Angemessenheit der angefochtenen Anordnung kann es grundsätzlich nicht

überprüfen.

3.

3.1

Die im

Beschwerdeverfahren noch umstrittene Rückerstattungsforderung stützt sich auf

zahlreiche Überweisungen, welche die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann von

Dritten erhalten oder an Dritte getätigt hatten, sowie Bareinzahlungen auf ihr

Konto. Die Vorinstanz erwog, die Beschwerdeführerin habe keine Unterlagen und

Belege eingereicht, welche ihre jeweiligen Behauptungen zum Grund für den Erhalt

des Geldes und dessen jeweiligen Verwendungszweck stützten, weshalb die

Vermutung weiterhin Bestand habe, dass es sich dabei um nicht deklarierte

Einnahmen handle. Die Ausführungen in der Rekursschrift zu den Bareinzahlungen,

wonach es sich dabei um den Restbetrag von zuvor zur Begleichung von Rechnungen

bezogenen Sozialhilfegeldern handle, seien nicht glaubhaft.

3.2

Die

Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen sinngemäss eine unzureichende

Sachverhaltsermittlung vor. Von den Sendern bzw. Begünstigten der jeweiligen

Zahlungen hätten schriftliche Beweisauskünfte zu deren Grund und Zweck

eingeholt werden können. Dabei verkennt sie, dass es bei hinreichender

Vermutungsbasis unrechtmässigen Sozialhilfebezugs der unterstützten Person

obliegt, die Rechtmässigkeit des Bezugs zu beweisen (hiervor E. 2.3 f.).

Ihr anwaltlicher Vertreter im Rekursverfahren hatte keine Beweise offeriert

oder Beweisabnahmen beantragt, sondern lediglich wiederholt moniert, dass die

Sozialbehörde offensichtlich kein Interesse an der Befragung der Beteiligten

gezeigt und deren Kontaktdaten nie angefordert habe.

3.3

Die

Beschwerdeführerin und ihr Ehemann erhielten und tätigten Überweisungen und

Bareinzahlungen im Betrag von Fr. 11'057.20, welche sie gegenüber der

Sozialbehörde unbestrittenermassen nicht offenlegten. Der Schluss, dass diese

eine taugliche Vermutungsgrundlage für nicht deklariertes Einkommen darstellen,

ist nicht zu beanstanden. Nach der dargelegten Rechtslage wäre es Sache der

Beschwerdeführerin, den rechtmässigen Bezug der Sozialhilfeleistungen zu

beweisen. Weder die Beschwerdegegnerin noch die Vorinstanz waren deshalb

gehalten, von sich aus weitere Abklärungen zu treffen oder Beweiserhebungen

anzuordnen. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist

abzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zufolge geringen Aufwands für die Verfahrenserledigung ist

die Gerichtsgebühr herabzusetzen (§ 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung

des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr; LS 175.252]).

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 695.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004.

Luzern, einzureichen.

5.

Mitteilung an …