VB.2021.00045
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00045
25. Mai 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22761)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00045
Verfügung
des Einzelrichters
vom 25. Mai 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B und/oder RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde D,
vertreten durch den Gemeinderat D,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Arbeitszeugnis,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A war seit dem 1. September 2017 bei der Gemeinde D
angestellt, zunächst als stellvertretender Leiter Soziales und ab dem 13. November
2017 als Leiter Soziales. Am 10. September 2019 wurde ihm nach einem
Vorgesetztenwechsel ein Zwischenzeugnis ausgestellt.
Am 27. Dezember 2019 löste A das Anstellungsverhältnis
per 31. März 2020 auf, worauf ihm am 24. März 2020 das Schlusszeugnis
zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit dem Wortlaut dieses Zeugnisses nicht
einverstanden, brachte A mit E-Mail vom 26. März 2020 einige Korrekturwünsche
an. Die Gemeinde D übernahm in der Folge einen Teil der beantragten
Formulierungen und stellte A Anfang April 2020 das angepasste, vom 31. März
2020 datierende Schlusszeugnis zu.
Am 22. Juni 2020 verlangte A vom Gemeinderat D, ihm ein Schlusszeugnis
auszustellen, welches dem Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 entspreche.
Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 trat der Gemeinderat D auf das Gesuch
nicht ein.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 12. August 2020 beim Bezirksrat E, welcher mit
Beschluss vom 2. Dezember 2020 feststellte, dass der Gemeinderat D am 13. Juli
2020.
faktisch einen materiellen Entscheid gefällt
habe, indem er weitere Änderungen am Zeugnis abgelehnt habe, und das Verfahren
in teilweiser Gutheissung des Rekurses an den Gemeinderat zurückwies, um eine
Bewertung der Führungsqualitäten von A in das Arbeitszeugnis vom 31. März
2020.
"einzufügen" (Dispositiv-Ziff. I Satz 1); im Übrigen
wurde das Rechtsmittel abgewiesen
(Dispositiv-Ziff. I Satz 2) und wurden weder Verfahrenskosten erhoben
(Dispositiv-Ziff. II) noch Parteientschädigungen zugesprochen
(Dispositiv-Ziff. III).
III.
A liess am 3. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der
Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Gemeinde D zu
verpflichten, ihm "ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage 3 [=
Zwischenzeugnis vom 10. September 2019] auszustellen", eventualiter
die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen.
Der Bezirksrat E verzichtete am 22. Januar 2021 unter
Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die
Gemeinde D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2021 die
Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen
von A vom 8. März 2021 und der Gemeinde D vom 3. April 2021 wurde an
den jeweiligen Anträgen festgehalten.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz
über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Personalrechts
zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
25.
Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Da sich der Streitwert auf rund Fr. 8'100.- beläuft
(vgl. zur Ermittlung des Streitwerts bei das Arbeitszeugnis betreffenden
Streitigkeiten VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und
19.
November 2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen), ist die
Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
1.2
Gemäss
§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können
Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht
angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3.
A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl.
Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor-
und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.
1.2.1
Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über
eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive
Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um
verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um
verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten
Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese
Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91
lit. a BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212
E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1, 133 V 477 E. 4).
Gemäss Dispositiv-Ziff. I
des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 wurde zwar der Rekurs des
Beschwerdeführers "teilweise gutgeheissen" und im Übrigen abgewiesen;
die Vorinstanz hat damit aber nicht einen von den anderen Teilen unabhängig zu
beurteilenden Teil der gestellten Begehren abschliessend beurteilt, was Voraussetzung
für einen Teilentscheid wäre (Art. 91 lit. a BGG). Sie hat vielmehr
(bloss) eine materiellrechtliche Teilfrage zur Beurteilung an die
Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und über den Rest abschliessend befunden.
Über das strittige Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 31. März 2020
kann denn auch nur gesamthaft entschieden werden. Vorliegend kann das
Verwaltungsgericht deshalb nicht nur über den von der Vorinstanz abschliessend
beurteilten Teil des Zeugnisses befinden und die Beschwerdegegnerin – sollte es
der Vorinstanz nicht folgen – anweisen, dem Beschwerdeführer ein (abgeändertes)
"Teilzeugnis" auszustellen. Der Rekursentscheid ist daher insgesamt
als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren.
1.2.2
Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,
14.
November 2019, VB.2019.00439, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum
Folgenden). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn
der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein
Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der
(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl.
BGE 135 V 141 E. 1.1, 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a
N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der
Beschwerdegegnerin hinsichtlich der gemäss Dispositiv-Ziff. I des
Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 vorzunehmenden Zeugnisergänzung nur
insoweit inhaltliche Vorgaben macht, als sie erwägt, dass die noch im
Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 enthaltenen Formulierungen zu den
Führungsqualitäten des Beschwerdeführers "jedenfalls nicht" zuträfen
(vgl. auch BGr, 13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1).
Dispositiv
Demnach bleibt zu prüfen, ob
sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als
Zwischenentscheid anfechten lässt.
1.2.3
Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die
Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG
nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken
können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob
die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines
Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;
soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,
§ 19a N. 47 und 54).
Hier legt der anwaltlich vertretene
Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch
den Rückweisungsentscheid ein – auch durch einen für ihn günstigeren späteren
Endentscheid – nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch
eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit
ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (vgl. auch BGr,
13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1, und 26. Juni 2018,
8C_828/2017, E. 1.2 f.). Namentlich geht aus den Akten nicht hervor,
dass der Beschwerdeführer aktuell auf Stellensuche bzw. aufgrund des
ausstehenden Schlusszeugnisses der Beschwerdegegnerin an einer solchen
gehindert wäre. Auch kann der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin
in Umsetzung des Rekursentscheids abgeänderte Zeugnis (zusammen mit dem heute
angefochtenen Rekursentscheid) wiederum anfechten, wobei er vor
Verwaltungsgericht auch mit der Rüge zu hören wäre, die Beurteilung seiner
Führungsqualitäten habe sich nach dem Zwischenzeugnis vom 10. September
2019 zu richten. Da für die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung keine
zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, ist dabei nicht mit einer bedeutenden
Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zu rechnen, schon gar nicht mit
einem zusätzlichen (weitläufigen) Beweisverfahren (vgl. BGr, 11. Mai 2020,
4A_203/2019, E. 1.3.2 mit Hinweisen [nicht in BGE 146 III 254
publiziert], wonach die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG
nur das Beweis- und nicht das Hauptverfahren beschlage und ein bedeutender
Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden
müsse bzw. die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, nicht genüge).
1.3 Nach dem
Gesagten ist der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 nicht anfechtbar und
kann auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht
eingetreten werden.
2.
Da es sich um eine
personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert nicht über
Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu
erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).
Dem Beschwerdeführer steht
aufgrund des Unterliegerprinzips keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Der in
ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist
praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr,
1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 4.2).
3.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.
Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher
Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit
Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,
müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Da der vorinstanzliche
Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein
solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,
VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen
könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.
6. Mitteilung an …