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Entscheid

VB.2021.00045

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00045

25. Mai 2021Deutsch9 min

(URT.2021.22761)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00045

Verfügung

des Einzelrichters

vom 25. Mai 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B und/oder RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde D,

vertreten durch den Gemeinderat D,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Arbeitszeugnis,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A war seit dem 1. September 2017 bei der Gemeinde D

angestellt, zunächst als stellvertretender Leiter Soziales und ab dem 13. November

2017 als Leiter Soziales. Am 10. September 2019 wurde ihm nach einem

Vorgesetztenwechsel ein Zwischenzeugnis ausgestellt.

Am 27. Dezember 2019 löste A das Anstellungsverhältnis

per 31. März 2020 auf, worauf ihm am 24. März 2020 das Schlusszeugnis

zur Stellungnahme zugestellt wurde. Mit dem Wortlaut dieses Zeugnisses nicht

einverstanden, brachte A mit E-Mail vom 26. März 2020 einige Korrekturwünsche

an. Die Gemeinde D übernahm in der Folge einen Teil der beantragten

Formulierungen und stellte A Anfang April 2020 das angepasste, vom 31. März

2020 datierende Schlusszeugnis zu.

Am 22. Juni 2020 verlangte A vom Gemeinderat D, ihm ein Schlusszeugnis

auszustellen, welches dem Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 entspreche.

Mit Beschluss vom 13. Juli 2020 trat der Gemeinderat D auf das Gesuch

nicht ein.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 12. August 2020 beim Bezirksrat E, welcher mit

Beschluss vom 2. Dezember 2020 feststellte, dass der Gemeinderat D am 13. Juli

2020.

faktisch einen materiellen Entscheid gefällt

habe, indem er weitere Änderungen am Zeugnis abgelehnt habe, und das Verfahren

in teilweiser Gutheissung des Rekurses an den Gemeinderat zurückwies, um eine

Bewertung der Führungsqualitäten von A in das Arbeitszeugnis vom 31. März

2020.

"einzufügen" (Dispositiv-Ziff. I Satz 1); im Übrigen

wurde das Rechtsmittel abgewiesen

(Dispositiv-Ziff. I Satz 2) und wurden weder Verfahrenskosten erhoben

(Dispositiv-Ziff. II) noch Parteientschädigungen zugesprochen

(Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 3. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der

Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 aufzuheben und die Gemeinde D zu

verpflichten, ihm "ein Arbeitszeugnis gemäss Beilage 3 [=

Zwischenzeugnis vom 10. September 2019] auszustellen", eventualiter

die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat E zurückzuweisen.

Der Bezirksrat E verzichtete am 22. Januar 2021 unter

Hinweis auf die Begründung des Rekursentscheids auf Vernehmlassung. Die

Gemeinde D beantragte mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2021 die

Abweisung der Beschwerde unter Entschädigungsfolge. Mit weiteren Stellungnahmen

von A vom 8. März 2021 und der Gemeinde D vom 3. April 2021 wurde an

den jeweiligen Anträgen festgehalten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz

über Anordnungen des Beschwerdegegners auf dem Gebiet des Personalrechts

zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom

25.

Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Da sich der Streitwert auf rund Fr. 8'100.- beläuft

(vgl. zur Ermittlung des Streitwerts bei das Arbeitszeugnis betreffenden

Streitigkeiten VGr, 9. Mai 2020, VB.2019.00365, E. 1.3, und

19.

November 2019, VB.2019.00414, E. 1.2 mit Hinweisen), ist die

Angelegenheit durch den Einzelrichter zu erledigen (§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

1.2

Gemäss

§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG können

Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht

angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener, in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29; vgl.

Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-, Vor-

und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes

vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) anfechtbar.

1.2.1

Ein Teilentscheid ist eine Variante des Endentscheids. Mit ihm wird über

eines oder einige von mehreren Rechtsbegehren (objektive oder subjektive

Klagehäufung) abschliessend befunden. Es handelt sich dabei nicht um

verschiedene materiellrechtliche Teilfragen eines Anspruchs, sondern um

verschiedene Rechtsbegehren. Ein Entscheid, der nur einen Teil der gestellten

Begehren behandelt, ist jedoch nur dann ein anfechtbarer Teilentscheid, wenn diese

Begehren unabhängig von den anderen beurteilt werden können (Art. 91

lit. a BGG; zum Ganzen BGE 146 III 254 E 2.1, 135 III 212

E 1.2.1, 134 III 426 E 1.1, 133 V 477 E. 4).

Gemäss Dispositiv-Ziff. I

des Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 wurde zwar der Rekurs des

Beschwerdeführers "teilweise gutgeheissen" und im Übrigen abgewiesen;

die Vorinstanz hat damit aber nicht einen von den anderen Teilen unabhängig zu

beurteilenden Teil der gestellten Begehren abschliessend beurteilt, was Voraussetzung

für einen Teilentscheid wäre (Art. 91 lit. a BGG). Sie hat vielmehr

(bloss) eine materiellrechtliche Teilfrage zur Beurteilung an die

Beschwerdegegnerin zurückgewiesen und über den Rest abschliessend befunden.

Über das strittige Arbeitszeugnis des Beschwerdeführers vom 31. März 2020

kann denn auch nur gesamthaft entschieden werden. Vorliegend kann das

Verwaltungsgericht deshalb nicht nur über den von der Vorinstanz abschliessend

beurteilten Teil des Zeugnisses befinden und die Beschwerdegegnerin – sollte es

der Vorinstanz nicht folgen – anweisen, dem Beschwerdeführer ein (abgeändertes)

"Teilzeugnis" auszustellen. Der Rekursentscheid ist daher insgesamt

als Rückweisungsentscheid zu qualifizieren.

1.2.2

Rückweisungsentscheide gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr,

14.

November 2019, VB.2019.00439, E. 2.2 mit Hinweisen, auch zum

Folgenden). Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn

der unteren Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein

Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der

(rechnerischen) Umsetzung des höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl.

BGE 135 V 141 E. 1.1, 134 II 124 E. 1.3; Bertschi, § 19a

N. 64 f.). Dies trifft vorliegend nicht zu, weil die Vorinstanz der

Beschwerdegegnerin hinsichtlich der gemäss Dispositiv-Ziff. I des

Rekursentscheids vom 2. Dezember 2020 vorzunehmenden Zeugnisergänzung nur

insoweit inhaltliche Vorgaben macht, als sie erwägt, dass die noch im

Zwischenzeugnis vom 10. September 2019 enthaltenen Formulierungen zu den

Führungsqualitäten des Beschwerdeführers "jedenfalls nicht" zuträfen

(vgl. auch BGr, 13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1).

Dispositiv

Demnach bleibt zu prüfen, ob

sich der vorinstanzliche Entscheid beim Verwaltungsgericht als

Zwischenentscheid anfechten lässt.

1.2.3

Selbständig eröffnete Zwischenentscheide, welche – wie hier – weder die

Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, sind nach § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sowie Art. 93 Abs. 1 BGG

nur anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken

können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Ob

die Voraussetzungen zur ausnahmsweisen Zulässigkeit der Anfechtung eines

Zwischenentscheids gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären;

soweit sie aber nicht ins Auge springen, sind sie zu substanziieren (Bertschi,

§ 19a N. 47 und 54).

Hier legt der anwaltlich vertretene

Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ihm durch

den Rückweisungsentscheid ein – auch durch einen für ihn günstigeren späteren

Endentscheid – nicht wieder gutzumachender Nachteil drohte oder inwiefern durch

eine Gutheissung der Beschwerde sofort ein Endentscheid herbeigeführt und damit

ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten erspart werden könnte (vgl. auch BGr,

13. Juli 2018, 8C_75/2018, E. 1.3.1, und 26. Juni 2018,

8C_828/2017, E. 1.2 f.). Namentlich geht aus den Akten nicht hervor,

dass der Beschwerdeführer aktuell auf Stellensuche bzw. aufgrund des

ausstehenden Schlusszeugnisses der Beschwerdegegnerin an einer solchen

gehindert wäre. Auch kann der Beschwerdeführer das von der Beschwerdegegnerin

in Umsetzung des Rekursentscheids abgeänderte Zeugnis (zusammen mit dem heute

angefochtenen Rekursentscheid) wiederum anfechten, wobei er vor

Verwaltungsgericht auch mit der Rüge zu hören wäre, die Beurteilung seiner

Führungsqualitäten habe sich nach dem Zwischenzeugnis vom 10. September

2019 zu richten. Da für die von der Vorinstanz angeordnete Ergänzung keine

zusätzlichen Abklärungen notwendig sind, ist dabei nicht mit einer bedeutenden

Verlängerung und Verteuerung des Verfahrens zu rechnen, schon gar nicht mit

einem zusätzlichen (weitläufigen) Beweisverfahren (vgl. BGr, 11. Mai 2020,

4A_203/2019, E. 1.3.2 mit Hinweisen [nicht in BGE 146 III 254

publiziert], wonach die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG

nur das Beweis- und nicht das Hauptverfahren beschlage und ein bedeutender

Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden

müsse bzw. die Möglichkeit, das Verfahren zu verkürzen, nicht genüge).

1.3 Nach dem

Gesagten ist der Rekursentscheid vom 2. Dezember 2020 nicht anfechtbar und

kann auf die dagegen gerichtete Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht

eingetreten werden.

2.

Da es sich um eine

personalrechtliche Streitigkeit mit einem Streitwert nicht über

Fr. 30'000.- handelt, sind für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu

erheben (§ 65a Abs. 3 VRG).

Dem Beschwerdeführer steht

aufgrund des Unterliegerprinzips keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 21). Der in

ihrem amtlichen Wirkungskreis tätig gewordenen Beschwerdegegnerin ist

praxisgemäss ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. VGr,

1. Februar 2021, VB.2020.00663, E. 4.2).

3.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 15'000.-.

Entsprechend wäre die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an

das Bundesgericht nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher

Bedeutung stellte (Art. 85 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit

Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,

SR 173.110]). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG offen. Sollten beide Rechtsmittel ergriffen werden,

müsste dies in derselben Rechtsschrift erfolgen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Da der vorinstanzliche

Beschluss einen Zwischenentscheid darstellt, ist der vorliegende ebenfalls ein

solcher (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September 2015,

VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen

könnte und so ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die

Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Parteientschädigungen

werden nicht zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern.

6. Mitteilung an …