VB.2021.00046
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00046
19. Mai 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22745)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00046
Urteil
der 1. Kammer
vom 19. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A AG, vertreten durch B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bauvorstand der Gemeinde Kleinandelfingen,
Beschwerdegegner,
und
1.1 C,
1.2 D,
Mitbeteiligte,
betreffend Baustopp,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die
Bauvorsteherin der Gemeinde Kleinandelfingen verfügte am 1. September 2020
gegenüber der A AG einen Baustopp auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 von C
und D an der E-Strasse 02 in F betreffend Böschungssicherung (Disp.-Ziff. 1).
Weiter ordnete sie an, umgehend die Planunterlagen zur Genehmigung bei der
Baubehörde einzureichen (Disp.-Ziff. 2). Sodann dürften die Bauarbeiten
erst nach Vorliegen der Baufreigabe fortgesetzt werden und seien aus
Sicherheitsgründen bis Ende September 2020 zu beenden (Disp.-Ziff. 3 und
4). Einem allfälligen Rekurs entzog sie die aufschiebende Wirkung (Disp.-Ziff. 6).
Ferner wies sie auf die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB hin und
behielt sich eine Verzeigung an das Statthalteramt wegen Bauen ohne Bewilligung
nach § 309 in Verbindung mit § 340 PBG vor (Disp.-Ziff. 7 und
8).
Erwägungen
II.
Dagegen
rekurrierte die A AG am 17. September 2020 beim Baurekursgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die geplanten Arbeiten
(Umgestaltung der Böschung, Hangsicherung mittels Löffelsteinen) zuzulassen.
Das Baurekursgericht bestätigte am 21. September 2020 einstweilen den Entzug
der aufschiebenden Wirkung. Am 10. Dezember 2020 führte eine Delegation
der 4. Abteilung des Baurekursgerichts einen Augenschein auf dem Lokal
durch. Mit Entscheid vom 7. Januar 2021 wies das Baurekursgericht den
Rekurs ab und entzog einer Beschwerde gegen den angeordneten Baustopp (Disp.-Ziff. 1
und 3 der angefochtenen Verfügung) die aufschiebende Wirkung.
III.
Die A AG
erhob dagegen am 19. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und
beantragte, die angefochtene Verfügung (Baustopp) aufzuheben und die geplanten
Arbeiten zur Böschungssicherung mit Löffelsteinen zuzulassen. Sodann verlangte
sie eine Parteientschädigung.
Das
Baurekursgericht beantragte am 28. Januar 2021 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Der Gemeinderat Kleinandelfingen beantragte
gleichentags ebenfalls die Abweisung der Beschwerde sowie einen Augenschein.
Am 2. März
2021.
replizierte die A AG unter Festhalten an den gestellten Anträgen.
Weitere Stellungnahmen blieben stillschweigend aus. Die Mitbeteiligten (C und D)
liessen sich nicht vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der
vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zuständig. Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls
gegeben.
2.
2.1
Das
streitbetroffene Grundstück liegt gemäss Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kleinandelfingen
29.
April 2019 (BZO) in der Kernzone A und ist mit einem
Einfamilienhaus überbaut. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgende
Vorgeschichte zugrunde:
Der
Beschwerdeführerin (Generalunternehmerin) war am 11. Juli 2012 der Neubau
eines Mehrfamilien- und von fünf Einfamilienhäusern bewilligt worden. Am 21. Mai
2014.
wurde die Bewilligung für eine Projektänderung (drei Einfamilienhäuser
[A1–3] anstelle eines Mehrfamilienhauses) erteilt. Deren revidierte
Umgebungsgestaltung wurde am 23. Januar 2015 mit der Auflage bewilligt,
alle Böschungen, die steiler als 45° seien, mit künstlichen Elementen (Mauer,
Blocksteine etc.) am Böschungsfuss und, wenn nötig, in der Böschung zu
stabilisieren. Am 21. Dezember 2017 wurde sodann ein geänderter
Böschungsverlauf unter der Auflage bewilligt, alle Böschungen, die steiler als
1:1 seien, mit künstlichen Elementen (Mauer, Blocksteine, etc.) am
Böschungsfuss und, wenn nötig, in der Böschung zu stabilisieren und mit einer
Absturzsicherung zu versehen.
Aus den Akten ergibt sich
weiter, dass ein Jahr nach der Schlusskontrolle auf Begehren der Miteigentümergemeinschaft
zur Verbesserung der Sicht bei der Ein- und Ausfahrt und der Einhaltung der
Vorschriften über die Verkehrssicherheit bauliche Massnahmen getroffen wurden
(Kürzung der Mauer). Da dies offenbar noch nicht ausreichend war, sollte
zusätzlich eine leichte Anpassung der Böschung vorgenommen werden. Weiter
erschliesst sich aus dem Mailverkehr vom Vortag der Geschehnisse, dass die
Gemeinde die geplante Böschungssicherung durch Löffelsteine für nicht
bewilligungsfähig erachtete.
2.2
Der angefochtenen Verfügung kann entnommen werden,
dass die von der Beschwerdeführerin beauftragte Gartenbauunternehmung am 20. August
2020.
um 8.00 Uhr mit der Umgestaltung der Böschung auf dem
streitbetroffenen Grundstück begonnen habe. Dabei sei vorgesehen gewesen, eine
Hangsicherung mit Löffelsteinen auszuführen. Diese Arbeiten seien ohne
baurechtliche Bewilligung und offenbar auch ohne Einwilligung der betroffenen
Grundeigentümer vorgenommen worden. Je nach Höhe der geplanten
Böschungssicherung sei dazu ein Bewilligungsverfahren erforderlich. Auch wenn
dies aus formellen Gründen nicht der Fall wäre, seien die materiellen
Bauvorschriften einzuhalten. In gestalterischer Hinsicht bedeute dies, dass am
gut einsehbaren Hang kein weiteres Element zulässig sei und die bereits
bestehenden Elemente Beton und Granitsteine zu beachten seien. Nachdem die
beauftragte Gartenbauunternehmung um 13.30 Uhr nochmals versucht habe, die
Arbeiten in Angriff zu nehmen, sei telefonisch ein Baustopp angeordnet worden.
Für die Baufreigabe werde nun ein Schnitt mit Angaben zur Materialisierung und
eine Ansicht benötigt.
2.3
Das
Baurekursgericht beurteilte in einem ersten Schritt die Anordnung des Baustopps
als rechtmässig. In einem zweiten Schritt unterzog es die Aufforderung zur
Einreichung von Planunterlagen einer Überprüfung und gelangte auch
diesbezüglich zum Schluss, dass diese rechtmässig sei.
Dagegen bringt die Beschwerdeführerin vor, es werde verkannt,
dass es um eine Böschungssicherung zur Gewährleistung des Sichtwinkels und
nicht um eine Hangsicherung gehe. Es handle sich bei den aufeinandergestellten
Löffelsteinreihen von unter 0,8 m auf ca. 5 m Länge um
untergeordnete Arbeiten, welche der Sicherheit dienen würden. Korrekt sei
lediglich, dass keine Bewilligung nötig sei, doch bestehe auch keine Abweichung
von den Bauvorschriften. Die Anordnung des Baustopps sei daher
unverhältnismässig bzw. unbegründet. Nachdem in derselben Überbauung bereits
Löffelsteine verbaut worden seien und gemäss Auflage in der Baubewilligung das
Material nicht vorgegeben geworden sei, hätte sie nach Treu und Glauben davon
ausgehen dürfen, dass Löffelsteine zulässig seien. Ferner rügt sie das
Einreichen von Planunterlagen für ein nicht bewilligungspflichtiges Vorhaben
als unzumutbar.
3.
3.1
Sowohl die
Parteien wie auch die Vorinstanz scheinen sich einig zu sein, dass vorliegend
kein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen sei. Die
Umgebungsgestaltung am streitbetroffenen Ort soll – nach Bauvollendung in der
ursprünglich bewilligten Form – verändert werden. Die geplanten Terrainveränderungen
sowie die Böschungsmauer sollen dabei die bewilligungspflichtigen Ausmasse
nicht erreichen (§ 1 lit. d und e der Bauverfahrensverordnung
vom 3. Dezember 1997 [BVV]). Ob dies zutreffend ist, kann offengelassen
werden; ausschlaggebend für die angefochtene Verfügung war nicht die fehlende
Bewilligung, sondern die fehlende Bewilligungsfähigkeit der Materialwahl.
Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, entbindet die Befreiung von der Bewilligungspflicht nicht von der
Pflicht, die Vorschriften des materiellen Rechts einzuhalten (§ 2 Abs. 2 BVV). Die Befreiung von der Bewilligungspflicht erstreckt sich lediglich auf
die Pflicht zur Einreichung des Baugesuchs und zur Aussteckung und öffentlichen
Bekanntmachung des Vorhabens (§ 2 Abs. 1 BVV). Auch wenn ein
Bauvorhaben von der Bewilligungspflicht befreit ist, kann die Einhaltung der
Bauvorschriften deshalb durchgesetzt werden. So ist die Baubewilligungsbehörde
zum Beispiel ermächtigt, die Beseitigung eines (nicht bewilligungspflichtigen)
Fassadenanstrichs zu verlangen, wenn dieser dem Gestaltungsgebot von § 238
des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1979 (PBG) oder den kommunalen Kernzonenvorschriften widerspricht (Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas
Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 340 f.).
3.2
Die
streitbetroffene Umgebungsgestaltung befindet sich in der Kernzone, welche
gemäss § 50 Abs. 1 PBG schutzwürdige Ortsbilder, wie Stadt- und
Dorfkerne oder einzelne Gebäudegruppen umfasst, die in ihrer Eigenart erhalten
oder erweitert werden sollen. Dementsprechend befinden sich die geplanten Bauarbeiten
in einem schutzwürdigen Ortsbild. Die Kernzone stellt zwar per se kein
Schutzobjekt dar (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 824), doch gelangen in
Kernzonen nach der Rechtsprechung die erhöhten Gestaltungsanforderungen von § 238 Abs. 2 PBG zur Anwendung (VGr, 23. April 2009, VB.2008.00552, E. 4.2
Dispositiv
mit weiteren Hinweisen). Demnach müssen sich Bauten nicht nur befriedigend,
sondern gut einordnen und es ist eine besondere Rücksichtnahme erforderlich.
Konkretisierend
hält Art. 4 BZO fest, in den Kernzonen würden an die
architektonische und ortsbauliche Gestaltung besondere Anforderungen gestellt.
Um- und Neubauten sollen zur Erhaltung und Weiterentwicklung des Orts- und
Strassenbildes beitragen. Bauten und Anlagen müssten sich sowohl in ihrer
Gesamtwirkung als auch in einzelnen Aspekten wie Situierung und Ausmass,
Gliederung und Dachform, Materialien und Farbgebung, Terrain- und Umgebungsgestaltung
gut in die Umgebung einordnen. Mangels
besonderer Festlegungen im Kernzonenplan (vgl. Art. 21 BZO) gelten in der
vorliegend massgebenden Kernzone A diese allgemeinen
Gestaltungsvorschriften gemäss Art. 4 BZO.
3.3 Die kommunale Baubehörde leitet daraus ab, dass am gut
einsehbaren Hang kein zusätzliches Element zulässig sei und die bereits
bestehenden Elemente Beton und Granitsteine zu verwenden seien. Sie führt in
ihrer Beschwerdeantwort zudem aus, zum Erhalt einer einheitlichen Erscheinung
habe sie verlangt, dass die gleichen Steine verbaut würden, wie bereits im
Böschungsfuss eingebaut seien.
Wie es sich mit der Bewilligungsfähigkeit der geplanten
Materialwahl verhält, ist nicht egenstand des vorliegenden Verfahrens. Zu
prüfen ist nachfolgend lediglich die Rechtmässigkeit des verfügten Baustopps
sowie der Aufforderung zur Einreichung von Plänen.
4.
4.1 Dogmatisch qualifizierte das Baurekursgericht den
Baustopp zutreffend als vorsorgliche Massnahme. Nach herrschender Lehre und
Praxis ist die Grundlage für vorsorgliche Massnahmen unmittelbar in jener
materiell-rechtlichen Norm enthalten, deren Durchsetzung vorläufig gesichert
werden soll (RB 1994 Nr. 88). Eine ausdrückliche gesetzliche
Grundlage findet sich in § 6 VRG, wonach die Verwaltungsbehörde die
nötigen vorsorglichen Massnahmen treffen kann. § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt
die Baubehörde zudem, unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die
Bauarbeiten den Vorschriften und Plänen nicht entsprechen.
4.2 Die
möglichen Arten von vorsorglichen Massnahmen werden in § 6 VRG nicht
einzeln aufgezählt. Stattdessen ermächtigt das Gesetz die Verwaltungsbehörden,
die ''nötigen'' Massnahmen zu treffen, und öffnet hiermit einen
Ermessensspielraum (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 614).
Mit einem Baustopp wird vom Bauherrn der Unterbruch der Bauarbeiten
verlangt. Ein Baustopp kann in der Regel nur verfügt werden, wenn ein Bauherr
massiv von den bewilligten Plänen abweicht oder ohne Bewilligung baut. Der
Baustopp bleibt so lange in Kraft, als dem Bauherrn nicht im Rahmen eines
nachträglichen Bewilligungsverfahrens der Weiterbau bewilligt oder die
Entfernung der bereits gebauten Teile verfügt wird (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 614 f.).
4.2.1
Vorsorgliche Massnahmen – wie etwa ein Baustopp – können direkt durch die
Baubehörde unmittelbar auf der Baustelle angeordnet werden (vgl. Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 495). Die Baubehörde kann damit dem Bewilligungszwang den nötigen
Nachdruck verleihen und zugleich verhindern, dass der eigenmächtig Vorgehende
bessergestellt wird als der sich korrekt Verhaltende. Die vorsorglichen
Massnahmen haben aber auch eine präventive Funktion, indem sie einen
bestehenden, formell und/oder materiell rechtswidrigen Zustand ''einfrieren''
und so verhindern, dass neue materielle Verstösse geschaffen und bestehende
intensiviert werden oder akute Gefahren sich vergrössern. Schliesslich sichern
sie die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,
S. 613). Widerrechtliches Verhalten soll unterbunden werden. Zudem werden
durch einen Baustopp vorhandene Vermögensvorteile nicht oder nur geringfügig
zerstört. In der Regel genügt daher die Feststellung, dass Bauarbeiten (oder
vorgesehene Nutzungen) formell baurechtswidrig sind, um einen Baustopp oder ein
vorläufiges Nutzungsverbot anzuordnen, wobei allerdings der Grundsatz der
Verhältnismässigkeit zu beachten bleibt (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 614 f.).
4.2.2
Die Anordnung vorsorglicher Massnahmen bedarf stets des Vorliegens
besonderer Gründe. Sie sind dann zulässig, wenn überwiegende öffentliche oder
private Interessen zu wahren sind und der definitive materielle Entscheid aus
verfahrensrechtlichen Gründen nicht sogleich getroffen werden kann. Die
zuständige Behörde hat stets eine Interessenabwägung vorzunehmen. Vorsorgliche
Massnahmen müssen sodann im Einklang mit dem übergeordneten Recht stehen sowie
die Rechtsgleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben wahren. Zudem ist –
gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip – kumulativ erforderlich, dass
eine vorsorgliche Massnahme im Einzelnen geeignet, erforderlich sowie zumutbar
ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 613
m.w.H.; Regina Kiener in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 6 N. 16).
4.3 Vorliegend erachtet die Baubehörde die Ausführung der
Böschungssicherung mittels Löffelsteinen für nicht kernzonenkonform. Mit dem
Baustopp sollte daher ihrer Ansicht nach widerrechtliches Verhalten unterbunden
werden. Nach dem Gesagten ist die Baubehörde gemäss § 327 Abs. 2 PBG ermächtigt,
unverzüglich die nötigen Massnahmen zu treffen, wenn die Bauarbeiten den
Vorschriften oder Plänen nicht entsprechen (E. 4.1). Zudem steht es in der Kompetenz der Baubewilligungsbehörde, die
Beseitigung dem Gestaltungsgebot von § 238 PBG oder den kommunalen Kernzonenvorschriften
widersprechender Bauteile zu verlangen (E. 3.1).
4.3.1
An der Einhaltung der Bauvorschriften
besteht, insbesondere in Kernzonen, ein hohes öffentliches Interesse. Hinzu
kommt das private Interesse der mitbeteiligten Grundeigentümerschaft: Diese
waren vorliegend offenbar mit den Änderungen zwar grundsätzlich einverstanden,
wollten die nicht bewilligungsfähigen Ausführungsmodalitäten jedoch nicht
billigen. Mit der Wahrung dieser, das Interesse der Beschwerdeführerin an der
planmässigen Ausführung überwiegenden, öffentlichen und privaten
Interessen bestanden damit ausreichend Gründe,
die Bauarbeiten vorsorglich zu stoppen.
4.3.2
In der Baubewilligung war bezüglich Umgebungsgestaltung auflageweise
verfügt worden, Böschungen, die steiler als 1:1 seien, mit künstlichen
Elementen (Mauer, Blocksteine etc.) am Böschungsfuss und, wenn nötig, in der
Böschung zu stabilisieren und mit einer Absturzsicherung zu versehen. Daraus,
dass keine konkreten Materialvorgaben gemacht worden waren, kann die
Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die Baubehörde hatte sich bereits auf vorgängige
Anfrage dahingehend geäussert, dass sie das geplante Material für nicht
bauordnungskonform erachte (E. 2.1). Das Gleiche gilt für das
Vorbringen, andernorts in der Überbauung habe sie auf kleinen Flächen ebenfalls
ohne Bewilligung Löffelsteine verbaut. Dies trifft gemäss Baubehörde zwar zu,
doch ist vorliegend die gut einsehbare Böschung bei der Einfahrt betroffen, wo
die Baubehörde aus gestalterischer Sicht die Löffelsteine als weiteres
Bauelement für unzulässig erachtet. Schliesslich ist nicht relevant, dass die
unterbundenen Bauarbeiten der Verbesserung der Verkehrssicherheit dienen.
Massgeblich sind – wie gesehen – einzig die Kernzonenvorschriften.
4.3.3 Die Unterbindung der Bauarbeiten
unmittelbar nach deren Beginn ist ohne Weiteres geeignet, erforderlich und
zumutbar, um die Einhaltung der Bauordnung durchzusetzen. Mangels Bauplänen und
Einwilligung der betroffenen Grundeigentümer konnte zudem der definitive
materielle Entscheid nicht sogleich getroffen werden. Eine allfällige
Bewilligungspflicht der baulichen
Massnahme ist im baurechtlichen Verfahren zu klären. Bei der Frage, ob ein
solches Verfahren überhaupt einzuleiten ist, steht der Baubehörde ein
Ermessensspielraum zu (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00467, E. 3.3). Um
dies beurteilen zu können, ist die Baubehörde auf Planunterlagen angewiesen; ebenso
für die (materielle) Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit des
Vorhabens, bei welcher der Baubehörde ebenfalls ein weiter Ermessensspielraum
zusteht. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Verpflichtung, Planunterlagen
einzureichen, vorliegend nicht zumutbar sein sollte.
5.
5.1 Insgesamt hat damit die Vorinstanz sowohl die
Unterbindung der Bauarbeiten bis zur Baufreigabe als auch die Verpflichtung zur
Einreichung von Planunterlagen zu Recht nicht beanstandet. Die angefochtene
Verfügung erweist sich als rechtmässig. Dies führt zur Abweisung der
Beschwerde.
5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten der
unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 70 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihr bei diesem Ergebnis
von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 180.-- Zustellkosten,
Fr. 2'180.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …