VB.2021.00049
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00049
5. Juli 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22856)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00049
Urteil
des Einzelrichters
vom 5. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Hochbauamt Kilchberg, vertreten durch RA C,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Baustopp
(Kostenbeschwerde),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Verfügung vom 14. Juli 2020 stellte das
Hochbauamt der Gemeinde Kilchberg sämtliche Bauarbeiten der A AG auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 01 an der D-Strasse 02 in Kilchberg bis zum
Vorliegen einer rechtskräftigen Baubewilligung und der Bereinigung offener Punkte
ein.
I.
Dagegen gelangte die A AG mit Eingabe vom 17. August
2020 an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung, soweit diese die Aufhebung der Einstellung
sämtlicher Bauarbeiten von der Bereinigung offener Punkte abhängig mache. Mit Entscheid
vom 20. Oktober 2020 schrieb der Einzelrichter am Baurekursgericht das
Rekursverfahren als nach Erteilung der Baufreigabe gegenstandslos geworden ab (Dispositiv-Ziffer 1),
auferlegte die Gerichtskosten der A AG (Dispositiv-Ziffer 2) und sprach keine Umtriebsentschädigung
zu (Dispositiv-Ziffer 3).
Erwägungen
II.
Hiergegen erhob
die A AG mit Eingabe vom 18. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und
beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung von
Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Entscheids; die
Verfahrenskosten seien der Gemeinde Kilchberg aufzuerlegen und diese sei
zu einer angemessenen Parteientschädigung zu verpflichten. Eventualiter sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am
3.
Februar 2021 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Das Hochbauamt der Gemeinde Kilchberg
ersuchte unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen ebenso um Abweisung der Beschwerde. Die A AG hielt
in ihrer Replik vom 8. März 2021 an ihren Anträgen fest. Das Hochbauamt
der Gemeinde Kilchberg liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da allein die Kosten- und
Entschädigungsfolgen des Rekursentscheids im Streit liegen, der Streitwert
Fr. 20'000.- nicht übersteigt und kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung
vorliegt, ist gemäss § 38b Abs. 1 lit. c VRG der Einzelrichter
zuständig.
2.
2.1
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der
unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Das Unterliegen
wird in der Regel daran gemessen, mit welchen Anträgen der Verfahrensbeteiligte
durchdringt (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A. Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], § 13 N. 50). Im Fall der Gegenstandslosigkeit entscheidet die Behörde nach Ermessen über die
Kosten- und Entschädigungsfolgen (VGr, 31. Mai 2016, VB.2016.00029,
E. 4.2). Dabei sind mehrere Grundsätze zu berücksichtigen: Die Kosten sind
vor allem danach zu verteilen, welche Partei vermutlich obsiegt hätte. Der
mutmassliche Verfahrensausgang wird lediglich in einer summarischen Prüfung
festgestellt; es soll nicht ein materielles Urteil gefällt und ein Entscheid in
den Rechtsfragen präjudiziert werden (BGr, 2. April 2009, 1C_259/2008,
E. 4.1; Plüss, § 13 N. 75). Dabei verbietet es die
Prozessökonomie grundsätzlich, hypothetisch gewordene Fragen eingehend zu
behandeln (VGr, 30. Mai 2012, VB.2011.00628, E. 2.2). Lässt sich der
mutmassliche Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres
bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche die Gegenstandslosigkeit bzw. das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren
verursacht hat. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt werden (VGr,
29.
September 2015, VB.2015.00483, E. 9.2; Plüss, § 13
N. 74 ff.).
2.2
Sinn und
Zweck der Kostentragung nach dem Verursacherprinzip ist es, unerwünschtes
Prozessverhalten zu sanktionieren, indem die Partei, die unnötigen
Verfahrensaufwand verursacht, die Kosten zu tragen hat (VGr, 19. August
2019, VB.2019.00083, E. 3.2; Plüss, § 13 N. 56). Darunter fällt
nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung auch der Fall, wenn das Verfahren durch ohne Bewilligung
vorgenommene Bauausführung verursacht wurde (VGr, 8. Februar 2012,
VB.2011.00530, E. 6.3).
Die
Kostenauferlegung nach dem Verursacherprinzip stellt gegenüber jener nach dem
Unterliegerprinzip die Ausnahme dar. Nicht jede kostenverursachende
Verletzung von Verfahrensvorschriften durch eine obsiegende Partei rechtfertigt
eine Kostenauferlegung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VRG. Vielmehr ist
eine solche Sanktion nur im Fall eines schuldhaften bzw. ordnungswidrigen
Verhaltens angemessen, d. h.
wenn die Kosten unter Missachtung der zumutbaren Sorgfalt entstanden sind (VGr,
4.
Juli 2016, VB.2016.00170, E. 5.4; Plüss, § 13 N. 55 und
N. 57).
3.
3.1
Am
17.
Juni 2019 bewilligte die Baukommission Kilchberg der
Beschwerdeführerin die Gartenänderung – Erstellung einer Terrassierung mittels
Stützmauer, eines Aussenschwimmbades sowie einer freistehenden Stützmauer – auf
dem (fremden) Grundstück Kat.-Nr. 01 unter Nebenbestimmungen. Letztere
wurden gemäss Schreiben vom 26. Juli 2019 bereinigt, worauf die Gemeinde
die Baufreigabe am 10. Oktober 2019 erteilte.
3.2
Nachdem
die Gemeinde am 18. Mai 2020 im Zug einer Baukontrolle die Erstellung von
Abwasserleitungen ohne gültige Bewilligung bemerkt hatte, verfügte sie tags
darauf die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten, "bis eine rechtskräftige
Bewilligung vorliegt". Mit Schreiben vom 9. Juli 2020 ersuchte die
Beschwerdeführerin (zusammen mit der Grundeigentümerin) um die damit
angeforderte Bewilligung. Die angeschriebene Gemeinde sah in ihrer Verfügung
vom 14. Juli 2020 indessen die Voraussetzungen zur Erteilung der
Kanalisationsbewilligung als nicht erfüllt an und wies die Gesuchstellerinnen
erwägungsweise darauf hin, dass für weitere genannte Arbeiten eine Bewilligung
erforderlich sei und eine solche bis anhin nicht vorliege. Hierauf verfügte
sie, dass sämtliche Bauarbeiten eingestellt bleiben, "bis eine
rechtskräftige Bewilligung vorliegt, und die offenen Punkte bereinigt
wurden".
Am 17. August 2020 rekurrierte die Beschwerdeführerin
gegen diese Verfügung vom 14. Juli 2020 und beantragte deren Aufhebung,
soweit die Aufhebung der Einstellung sämtlicher Bauarbeiten von der Bereinigung
der "offenen Punkte" abhängig gemacht werde. Während der Hängigkeit
des Rekursverfahrens erteilte am 14. September 2020 die Gemeinde die
gewässerschutzrechtliche (Kanalisations-)Bewilligung unter Nebenbestimmungen,
worauf sie mit Schreiben vom 15. September 2020 die seit 19. Mai 2020
andauernde Baueinstellung per 16. September 2020 aufhob, wobei sie auf
zusätzlich vorzunehmende bauliche Anpassungen und die Bewilligungspflichtigkeit
gewisser Vorhaben hinwies.
3.3
Darauf
schrieb die Vorinstanz das Rekursverfahren als nach Erteilung der Baufreigabe
gegenstandslos geworden ab und auferlegte die Kosten des Verfahrens der
Beschwerdeführerin. Dabei erwog sie, dass der Baustopp durch die nicht
bewilligten Kanalisationsarbeiten der Beschwerdeführerin ausgelöst und im
Folgenden aufgrund der zwischenzeitlich erteilten Kanalisationsbewilligung
aufgehoben worden sei. Ob die Verfügung vom 14. Juli 2020 die Aufhebung
des Baustopps von weiteren Bedingungen abhängig gemacht habe, könne
offenbleiben. Als Verursacherin der baurechtswidrigen Lage, welche den Baustopp
berechtigterweise ausgelöst habe, sei die Beschwerdeführerin nach dem
Verursacherprinzip kostentragungspflichtig.
4.
4.1
Die
Beschwerdeführerin bringt gegen die Verfügung vom 14. Juli 2020 vor, dass
es nicht rechtens sei, die Aufhebung der am 19. Mai 2020 angeordneten
Baueinstellung von der vorgängigen Bereinigung weiterer – über die
Kanalisationsbewilligung hinausgehender – offener Punkte abhängig zu machen.
Die Verfügung vom 15. September 2020 betreffend Aufhebung der
Baueinstellung sei insofern eine Wiedererwägung der Verfügung vom 14. Juli
2020.
Indem in ersterer Verfügung die Gemeinde die Baufreigabe allein von der
Kanalisationsbewilligung abhängig gemacht habe, habe sie die Unzulässigkeit der
mit Verfügung vom 14. Juli 2020 angeordnete Bereinigung der "offenen
Punkte", welche von ihr ohnehin gar nicht angegangen worden seien,
eingestanden und letztere zurückgenommen. Damit habe die Gemeinde die
Gegenstandslosigkeit verursacht.
4.2
Wie gesehen (oben E. 2.2) lässt sich
das Verursachen des Verfahrens durch
ohne Bewilligung vorgenommene Bauausführung unter das Verursacherprinzip
subsumieren. Ein solches (formell baurechtswidriges) Vorgehen ist vorliegend
zwar anzutreffen, wird von der Beschwerdeführerin aber gar nicht in Abrede
gestellt. In der Rekurseingabe führte sie denn auch aus, dass die Gemeinde
berechtigt sei, die Aufhebung der Einstellung der Bauarbeiten von der
Kanalisationsbewilligung abhängig zu machen. Entsprechend beantragte der Rekurs
nur insoweit die Aufhebung der Verfügung vom 14. Juli 2020, als die
Aufhebung der Einstellung sämtlicher Bauarbeiten von der Bereinigung der
"offenen Punkte" abhängig gemacht wurde – und klammerte dabei die
Kanalisationsbewilligung als von der Gemeinde statuiertes Baufreigabeerfordernis
explizit aus. Damit wollte die Beschwerdeführerin, worauf sie im vorliegenden
Verfahren zu Recht hinweist, nicht die Verfügung vom 14. Juli 2020 in
ihrer Gesamtheit zur Überprüfung bringen; vielmehr definierte sie den
Streitgegenstand (dazu VGr, 20. September 2018, VB.2018.00163,
E. 5.3) mit ihren Anträgen enger als den Anfechtungsgegenstand.
Die Vorinstanz gibt den so geformten Streitgegenstand
korrekt wieder, erwägt aber darauf, dass dessen Beurteilung offengelassen
werden könne. Mit diesem Vorgehen unterliess die Vorinstanz die angezeigte summarische Prüfung des mutmasslichen
Verfahrensausgangs, ohne auszuführen, weshalb dieser nicht ohne Weiteres zu
bestimmen wäre, und auferlegte die Kosten sogleich nach dem Verursacherprinzip.
Dieses greift aber erst nach vergeblicher Anwendung des Unterliegerprinzips
(oben E. 2.1) und stellt überdies gegenüber diesem die Ausnahme dar (oben
E. 2.2). Somit missachtete die Vorinstanz die Grundsätze zur
Ermessensausübung bei der Kostenverteilung. Sie übte damit das ihr zustehende
Ermessen (oben E. 2.1) nicht pflichtgemäss aus und beging mithin einen
Ermessensmissbrauch.
4.3
Richtigerweise, im Einklang mit den die
Ermessensausübung leitenden Grundsätzen bei der Kostenverteilung (oben
E. 2.1), ist für die
Verlegung der Verfahrenskosten im Fall der Gegenstandslosigkeit zunächst der mutmassliche Verfahrensausgang
massgebend und ist dieser mithin einer summarischen Beurteilung zu unterziehen:
Zwischen den Parteien ist dabei insbesondere strittig, welche Rechtswirkungen
der Verfügung vom 14. Juli 2020 zuzumessen sind. In dieser Hinsicht
schreibt die Gemeinde im vorliegenden Verfahren,
die Verfügung vom 14. Juli 2020 bekräftige bzw. bestätige den am
19.
Mai 2020 verfügten Baustopp. Damit verkennt sie, dass das Dispositiv
der Verfügung vom 14. Juli 2020 die Einstellung sämtlicher Bauarbeiten
nicht (mehr) allein von einer rechtskräftigen Bewilligung – nämlich der
Kanalisationsbewilligung – abhängig machte, wie das die am 19. Mai 2020
ergangene Verfügung tat, sondern überdies die Bereinigung der "offenen Punkte" verlangte. Unter
Einbezug der dem Verfügungsdispositiv vom 14. Juli 2020 vorangehenden
Erwägungen ergibt sich, dass mit den zu bereinigenden "offenen Punkte" die Platzgestaltung, die
Stützmauerhöhe sowie die Poolwassererhitzung angesprochen sind, welche nach dem
Dafürhalten der Gemeinde ohne respektive in Abweichung von der Baubewilligung
vorgenommen oder geplant worden seien. Dabei handelt es sich – entgegen dem
Standpunkt in der Beschwerdeantwort – nicht nur um informative Hinweise, um die
Beschwerdeführerin an die ohnehin geltenden baurechtlichen Vorschriften zu
erinnern. Das Verfügungsdispositiv (als Kern der Willenserklärung) verknüpft die
Baufreigabe einerseits mit der Kanalisationsbewilligung, andererseits
gleichermassen mit der Bereinigung der genannten "offenen
Punkte". Mit dem Grundsatz, wonach Verwaltungsrechtsakte diejenige
Bedeutung beizumessen ist, die der Empfänger nach guten Treuen verstehen durfte
und musste (VGr, 3. Juni 2020, VB.2019.00781, E. 4.5 mit Hinweis;
Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht,
4.
A., Bern 2014, § 29 N. 16), wäre es nicht zu vereinbaren, die
Kanalisationsbewilligung als statuierte (und beiderseits anerkannte)
Voraussetzung für die Baufreigabe anders zu behandeln als die zu bereinigenden
offenen Punkte, welche in gleicher Weise als Voraussetzung für die Baufreigabe
genannt sind und die ebenso Verfügungscharakter aufweisen. Somit hat die
Gemeinde mit Verfügung vom 14. Juli 2020 das Rechtsverhältnis zwischen ihr
und der Beschwerdeführerin (gegenüber der am 19. Mai 2020 verfügten
Rechtslage) dahingehend geändert, dass sie die Baufreigabe neuerdings
zusätzlich von der Bereinigung der "offenen
Punkte" abhängig machte. Die damit entfaltete Rechtswirkung kann die Gemeinde schliesslich nicht mit der
Einwendung entkräften, dass sie in der Verfügung vom 14. Juli 2020
einzig bemerkungsweise auf die "offenen
Punkte" hingewiesen habe, da wie erwähnt das behördliche Verständnis ihrer eigenen Verfügung für die
Sinnermittlung nicht alleinmassgebend ist.
4.4
Somit hat
die Gemeinde in ihrer Verfügung vom 14. Juli 2020 der Beschwerdeführerin
zur Aufhebung der Baueinstellung mit der Bereinigung der "offenen Punkte" eine neue Pflicht
auferlegt. Von deren Erfüllung nahm sie jedoch in ihrer Verfügung vom
15.
September 2020 Abstand, indem sie den Baustopp bereits aufgrund der
tags zuvor erteilten Kanalisationsbewilligung aufhob. Dabei wies sie mit der
Platzgestaltung, der Stützmauerhöhe sowie der Poolwassererhitzung erneut auf
die (zu bereinigenden) "offenen
Punkte" im Sinn der Verfügung vom 14. Juli 2020 hin, was
zeigt, dass sie diese Fragen weiterhin im Auge behalten würde, ihnen indessen
augenscheinlich im Hinblick auf die Aufhebung der Baueinstellung die
rechtsgestaltende Wirkung abnahm. Die verfügungsweise herbeigeführten
Rechtswirkungen treten aber unmittelbar nicht nur für die Verfügungsadressatin,
sondern auch für die verfügende Behörde ein (vgl. Martin Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 4–31 N. 22), weshalb die Behörde nicht ohne Weiteres auf eine
Verfügung zurückkommen kann.
Unter Umständen
kann sie während der Pendenz des Rechtsmittels den angefochtenen
Entscheid in Wiedererwägung ziehen (Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 86a–86d
N. 22). Inwiefern sie dies vorliegend tat, braucht aber nicht geklärt zu
werden. Zur Beantwortung der vorliegend interessierenden Frage nach der
Kostenverteilung ist entscheidend, dass die Gemeinde im Hinblick auf die Aufhebung
der Baueinstellung die von der Beschwerdeführerin mittels Rekurs angefochtenen "offenen Punkte" in der Verfügung vom
14.
Juli 2014 fallen liess. Dieses Vorgehen ist bei einer lediglich
summarischen Beurteilung als Anerkennung des Rekurses
Dispositiv
zu werten, womit die Gemeinde als unterliegende Partei gilt und demnach
kostenpflichtig wird (vgl. Plüss, § 13 N. 79).
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. In
Abänderung von Dispositivziffern II und III des Entscheids des
Einzelrichters am Baurekursgericht vom
20. Oktober 2020 sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdegegner
aufzuerlegen und ist ihm eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
5.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdegegner kostenpflichtig (§ 13
Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und es
steht ihm von vornherein keine Parteientschädigung zu. Hingegen hat er der
Beschwerdeführerin eine angemessene Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Angesichts des geringen Streitwerts vor Verwaltungsgericht
erscheint ein Betrag von Fr. 400.- als angemessen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
In Abänderung von Dispositivziffer II des
Entscheids des Einzelrichters am Baurekursgericht vom 20. Oktober 2020 werden die Verfahrenskosten
(total Fr. 1'120.-) dem Beschwerdegegner auferlegt.
In Abänderung von Dispositivziffer III des
Entscheids des Einzelrichters am Baurekursgericht vom 20. Oktober 2020 wird der Beschwerdegegner
verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 1'000.- zu bezahlen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 620.- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung von Fr. 400.- zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …