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Entscheid

VB.2021.00050

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00050

9. Juni 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22803)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00050

Urteil

der 4. Kammer

vom 9. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

Christoph Raess.

In

Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten

durch RA C,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1956 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,

reiste am 6. Mai 1989 in die Schweiz ein und stellte am 10. Mai 1989

ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1991 reiste B, eine 1968 geborene

Staatsangehörige Sri Lankas, ebenfalls in die Schweiz ein, wo sie gleichentags

um Asyl ersuchte. A und B heirateten am 17. Juni 1992. Das Ehepaar hat

zwei Töchter, D (geb. 1992) und E (geb. 1999), die beide offenbar

über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Mit Entscheid vom 20. November

1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für

Migration [SEM]) die beiden Asylgesuche ab, verfügte jedoch die vorläufige

Aufnahme. Am 21. September 2004 wurde A und B eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt, zuletzt befristet bis am 23. September 2019.

A und B und ihre Töchter (diese bis zu ihrer

Volljährigkeit) werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 durch die

Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden sie

aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnt. Am 4. Mai 2020 betrug die

bezogene Sozialhilfe knapp Fr. 800'000.-. Gestützt auf diesen Sachverhalt

wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit

Verfügung vom 14. Mai 2020 ab und wies A und B aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen

Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab und setzte A und B Frist bis

1.

März 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I f.).

Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und

Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt

(Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden vom Kanton

getragen und Rechtsanwalt C mit Fr. 1'712.- (inkl. Mehrwertsteuer)

entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV f.).

III.

Am 19. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde an das

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei unter

Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihre

Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht liessen sie

die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren

beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Januar 2021

ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf

Beantwortung der Beschwerde. Am 26. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt C seine

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Streitgegenstand

bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie

machen geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und

Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf

Aufenthalt in der Schweiz zu haben.

2.2

Eine Berufung auf das von Art. 8

Abs. 1 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines ausgeprägten

Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich (VGr, 18. August

2020, VB.2020.00263, E. 3.2 mit Hinweisen). Dafür ist grundsätzlich eine

sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder

schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit

erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen

werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr,

18.

März 2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist

eine solche über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende

anspruchsbegründende Abhängigkeit der Beschwerdeführenden von ihren beiden

erwachsenen Töchtern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das

Zusammenwohnen allein vermag die verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Den

Beschwerdeführenden ist deshalb eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens

mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt.

2.3

Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung

kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter

besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8

Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind

hierzu besonders intensive, über eine normale

Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur

(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen

Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem

bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,

die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum

Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann

deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in

diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung

besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es

sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.

Die Beschwerdeführenden leben seit 32 bzw. 30 Jahren in

der Schweiz, seit 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann deshalb davon

ausgegangen werden, dass ihre sozialen

Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf

Privatleben berührt ist.

2.4

Da die Wegweisung der Beschwerdeführenden Art. 8

Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung

vorzunehmen und ihr Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen

Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen sind, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend –

Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, namentlich die Ursachen der

Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person

sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls

inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit

trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden

Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten

Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die

sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein

gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung

im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint,

d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck

bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit

vielen Hinweisen).

2.4.1

Die Beschwerdeführenden und bis zu ihrer Volljährigkeit auch ihre beiden

Töchter werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 mit Sozialhilfe

unterstützt, bis zum 4. Mai 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt

Fr. 780'863.50. Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang

Sozialhilfe bezogen. Sodann werden sich die Beschwerdeführenden auch in Zukunft

wohl nicht von der Sozialhilfe ablösen können bzw. werden sie auf

Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Der Beschwerdeführer ist zwar seit Ende

Oktober 2019 frühpensioniert und erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'058.-.

Diese Rente reicht zur Deckung seines Lebensunterhalts jedoch nicht aus,

weshalb er Ergänzungsleistungen beantragt hat. Weiter erscheint es auch

unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft eine Stelle finden

wird, mit welcher sie genug verdient, um – zusammen mit der AHV-Rente des

Beschwerdeführers – den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften,

da sie in einem Alter ist, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, sie

nur über eine rudimentäre Ausbildung verfügt, seit zehn Jahren vorwiegend in

einem Teillohnprogramm der Institution F tätig ist und auf dem ersten Arbeitsmarkt

bislang nur Teilzeitstellen mit geringem Pensum erhalten hat. Damit besteht ein

öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019,

2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember

2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Allerdings erweist sich der

Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden nur in geringem Umfang als verschuldet. Die Beschwerdeführenden arbeiteten über

mehrere Jahre hinweg in verschiedenen Gastronomiebetrieben und verloren ihre

Arbeitsstellen – soweit ersichtlich – nie aus selbstverschuldeten Gründen. Weiter

hat sich die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren um Stellen bemüht

und konnte sie deshalb mehrmals in geringen Pensen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig

sein. Auch die stetige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden in

Teillohnstellen im Rahmen der Arbeitsintegration der Institution F und die

daraus resultierenden positiven Zwischenzeugnisse zeigen, dass die

Beschwerdeführenden willens sind, durch Arbeitstätigkeit für ihren

Lebensunterhalt aufzukommen. Sie haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch

bemüht, die deutsche Sprache zu erwerben und Weiterbildungen besucht, um ihre

Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Nach Ansicht des zuständigen

Sozialamts sind die Beschwerdeführenden denn auch immer ihrer Schadenminderungspflicht

nachgekommen.

2.4.2

Die Beschwerdeführenden leben seit 1989 bzw. 1991 in der Schweiz. Aus der

langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib

in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 33 bzw. 23 Jahre, heute sind

sie 62 bzw. 53 Jahre alt. Auch wenn sie ihre prägenden Kinder- und

Jugendjahre in Sri Lanka verbrachten und aufgrund ihrer Aufenthalte in Sri

Lanka in den Jahren 2012, 2016 und 2019 und familiärer Kontakte dort immer noch

gewisse Verbindungen zu ihrem Heimatland haben, dürften sie die letzten 30 Jahre

ihres Lebens in der Schweiz stark geprägt haben. Aus den Akten ergibt sich,

dass insbesondere die Beschwerdeführerin in der Schweiz in sozialer Hinsicht gut

integriert ist und auch der Beschwerdeführer private Freundschaften pflegt. Dazu

kommt, dass ihre beiden erwachsenen Töchter über das Schweizer Bürgerrecht

verfügen und deshalb wohl auch in Zukunft in der Schweiz wohnen werden. Auch

aus dieser familiären Bande ergibt sich ein erhebliches Interesse der

Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz.

2.4.3

Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden als Angehörige der

tamilischen Minderheit Sri Lankas erscheint sodann auch aus politischen Gründen

schwierig (vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.3.1 f.

mit Hinweisen). Angesichts ihres Alters dürfte es ihnen wohl auch schwerfallen,

sich in wirtschaftlicher Hinsicht in ihr Heimatland zu integrieren. Dazu kommt,

dass der Beschwerdeführer an Schizophrenie erkrankt ist. Die Behandlung dieser

Erkrankung dürfte zwar grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich sein, es ist

aber zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen einem Bericht der SFH

zufolge in Sri Lanka sozial stark stigmatisiert sind, was die

Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Sri Lanka noch zusätzlich

erschweren dürfte.

2.4.4

Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem

Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und der

schwierigen Wiedereingliederung in Sri Lanka das öffentliche Interesse an der

Wegweisung zufolge ihres in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs. Die

Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ist unverhältnismässig.

Dispositiv

2.5 Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die

Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern.

3.

3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine

angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das

Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zu

bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die

Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits

empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das

Rekursverfahren zu verrechnen.

3.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden

die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das

Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind sodann

offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die

Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als

notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung

gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters

ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

3.3 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige

Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche

Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des

Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro

Stunde.

Der

Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren

insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und 23 Minuten sowie Spesen im

Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt

C ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt

Fr. 1'522.50 zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der

Parteientschädigung abgegolten.

4.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu

erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden angenommen

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)

zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).

Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des

vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 14. Mai 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner

wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu

verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember

2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt, womit das Gesuch

um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben

wird.

Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C eine Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen,

allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als

unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche

Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von

Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand

beigegeben.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu

bezahlen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …