VB.2021.00050
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00050
9. Juni 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22803)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00050
Urteil
der 4. Kammer
vom 9. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
Christoph Raess.
In
Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten
durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A, ein 1956 geborener Staatsangehöriger Sri Lankas,
reiste am 6. Mai 1989 in die Schweiz ein und stellte am 10. Mai 1989
ein Asylgesuch. Am 31. Juli 1991 reiste B, eine 1968 geborene
Staatsangehörige Sri Lankas, ebenfalls in die Schweiz ein, wo sie gleichentags
um Asyl ersuchte. A und B heirateten am 17. Juni 1992. Das Ehepaar hat
zwei Töchter, D (geb. 1992) und E (geb. 1999), die beide offenbar
über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Mit Entscheid vom 20. November
1995 lehnte das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Staatssekretariat für
Migration [SEM]) die beiden Asylgesuche ab, verfügte jedoch die vorläufige
Aufnahme. Am 21. September 2004 wurde A und B eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt, zuletzt befristet bis am 23. September 2019.
A und B und ihre Töchter (diese bis zu ihrer
Volljährigkeit) werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 durch die
Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 16. Juli 2018 wurden sie
aufgrund ihres Sozialhilfebezugs verwarnt. Am 4. Mai 2020 betrug die
bezogene Sozialhilfe knapp Fr. 800'000.-. Gestützt auf diesen Sachverhalt
wies das Migrationsamt die Gesuche um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit
Verfügung vom 14. Mai 2020 ab und wies A und B aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen
Rekurs mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab und setzte A und B Frist bis
1.
März 2021 zum Verlassen der Schweiz (Dispositiv-Ziff. I f.).
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde gutgeheissen und
Rechtsanwalt C als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt
(Dispositiv-Ziff. III). Die Kosten des Rekursverfahrens wurden vom Kanton
getragen und Rechtsanwalt C mit Fr. 1'712.- (inkl. Mehrwertsteuer)
entschädigt (Dispositiv-Ziff. IV f.).
III.
Am 19. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde an das
Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der angefochtene Entscheid sei unter
Entschädigungsfolgen aufzuheben und der Beschwerdegegner sei anzuweisen, ihre
Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern. In prozessualer Hinsicht liessen sie
die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren
beantragen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. Januar 2021
ausdrücklich auf Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf
Beantwortung der Beschwerde. Am 26. Mai 2021 reichte Rechtsanwalt C seine
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Streitgegenstand
bildet die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden. Sie
machen geltend, gestützt auf den Anspruch auf Schutz des Privat- und
Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) Anspruch auf
Aufenthalt in der Schweiz zu haben.
2.2
Eine Berufung auf das von Art. 8
Abs. 1 EMRK garantierte Familienleben ist bei Vorliegen eines ausgeprägten
Abhängigkeitsverhältnisses zwischen erwachsenen Verwandten möglich (VGr, 18. August
2020, VB.2020.00263, E. 3.2 mit Hinweisen). Dafür ist grundsätzlich eine
sich insbesondere aus körperlichen oder geistigen Behinderungen oder
schwerwiegender Krankheit ergebende starke Unterstützungsbedürftigkeit
erforderlich, welcher nur von hier gefestigt anwesenden Familienangehörigen entsprochen
werden kann (vgl. BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; VGr,
18.
März 2021; VB.2020.00416, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend ist
eine solche über ein soziales und familiäres Verhältnis hinausgehende
anspruchsbegründende Abhängigkeit der Beschwerdeführenden von ihren beiden
erwachsenen Töchtern weder hinreichend dargetan noch ersichtlich. Das
Zusammenwohnen allein vermag die verlangte Abhängigkeit nicht zu begründen. Den
Beschwerdeführenden ist deshalb eine Berufung auf das Recht auf Achtung des Familienlebens
mangels eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses verwehrt.
2.3
Unabhängig vom Vorliegen einer familiären Beziehung
kann eine migrationsrechtliche Entfernungsmassnahme und Wegweisung unter
besonderen Umständen den Schutzbereich des Rechts auf Privatleben nach Art. 8
Abs. 1 EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) berühren. Erforderlich sind
hierzu besonders intensive, über eine normale
Integration hinausgehende Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur
(BGE 144 II 1 E. 6.1, 130 II 281 E. 3.2.1). Bei der Beurteilung, ob der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt ist, kommt der bisherigen
Aufenthaltsdauer eine erhebliche Bedeutung zu. Je länger jemand in einem
bestimmten Land lebt, desto enger werden im Allgemeinen die Beziehungen sein,
die er oder sie dort geknüpft hat (BGE 144 I 266 E. 3.9, auch zum
Folgenden). Nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren kann
deshalb regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in
diesem Land so eng geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung
besonderer Gründe bedarf bzw. der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben berührt ist (BGE 146 I 185 E. 5.2). Im Einzelfall kann es
sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übriglassen.
Die Beschwerdeführenden leben seit 32 bzw. 30 Jahren in
der Schweiz, seit 2004 mit einer Aufenthaltsbewilligung. Es kann deshalb davon
ausgegangen werden, dass ihre sozialen
Beziehungen hier so eng geworden sind, dass der Schutzbereich des Rechts auf
Privatleben berührt ist.
2.4
Da die Wegweisung der Beschwerdeführenden Art. 8
Abs. 1 EMRK beeinträchtigen würde, ist eine umfassende Interessenabwägung
vorzunehmen und ihr Interesse, im Land zu verbleiben, den öffentlichen
Interessen gegenüberzustellen. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen sind, wenn der betroffenen Person – wie vorliegend –
Sozialhilfeabhängigkeit vorgeworfen wird, namentlich die Ursachen der
Sozialhilfeabhängigkeit, die bisherige Anwesenheitsdauer der betroffenen Person
sowie der Grad ihrer Integration in der Schweiz. Ob und gegebenenfalls
inwieweit die betroffene Person ein Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit
trifft, bildet ebenfalls eine Frage der Verhältnismässigkeit der aufenthaltsbeendenden
Massnahme. In die Interessenabwägung einzubeziehen sind ferner die konkreten
Verhältnisse im Land, in das die betroffene Person auszureisen hätte, und die
sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände. Allgemein
gebietet der Grundsatz der Verhältnismässigkeit, dass die Aufenthaltsbeendigung
im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint,
d. h. es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck
bestehen (zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit
vielen Hinweisen).
2.4.1
Die Beschwerdeführenden und bis zu ihrer Volljährigkeit auch ihre beiden
Töchter werden bzw. wurden seit dem 10. März 2006 mit Sozialhilfe
unterstützt, bis zum 4. Mai 2020 betrug der Unterstützungsbetrag insgesamt
Fr. 780'863.50. Sie haben damit dauerhaft und in erheblichem Umfang
Sozialhilfe bezogen. Sodann werden sich die Beschwerdeführenden auch in Zukunft
wohl nicht von der Sozialhilfe ablösen können bzw. werden sie auf
Ergänzungsleistungen angewiesen sein. Der Beschwerdeführer ist zwar seit Ende
Oktober 2019 frühpensioniert und erhält eine AHV-Rente von Fr. 1'058.-.
Diese Rente reicht zur Deckung seines Lebensunterhalts jedoch nicht aus,
weshalb er Ergänzungsleistungen beantragt hat. Weiter erscheint es auch
unrealistisch, dass die Beschwerdeführerin in naher Zukunft eine Stelle finden
wird, mit welcher sie genug verdient, um – zusammen mit der AHV-Rente des
Beschwerdeführers – den gemeinsamen Lebensunterhalt selber zu erwirtschaften,
da sie in einem Alter ist, in dem die Stellensuche notorisch schwierig ist, sie
nur über eine rudimentäre Ausbildung verfügt, seit zehn Jahren vorwiegend in
einem Teillohnprogramm der Institution F tätig ist und auf dem ersten Arbeitsmarkt
bislang nur Teilzeitstellen mit geringem Pensum erhalten hat. Damit besteht ein
öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung (vgl. BGr, 1. Februar 2019,
2C_83/2019, E. 4.2.4; VGr, 21. Dezember
2016, VB.2016.00579, E. 5.5). Allerdings erweist sich der
Sozialhilfebezug der Beschwerdeführenden nur in geringem Umfang als verschuldet. Die Beschwerdeführenden arbeiteten über
mehrere Jahre hinweg in verschiedenen Gastronomiebetrieben und verloren ihre
Arbeitsstellen – soweit ersichtlich – nie aus selbstverschuldeten Gründen. Weiter
hat sich die Beschwerdeführerin auch in den letzten Jahren um Stellen bemüht
und konnte sie deshalb mehrmals in geringen Pensen auf dem ersten Arbeitsmarkt tätig
sein. Auch die stetige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführenden in
Teillohnstellen im Rahmen der Arbeitsintegration der Institution F und die
daraus resultierenden positiven Zwischenzeugnisse zeigen, dass die
Beschwerdeführenden willens sind, durch Arbeitstätigkeit für ihren
Lebensunterhalt aufzukommen. Sie haben sich im Rahmen ihrer Möglichkeiten auch
bemüht, die deutsche Sprache zu erwerben und Weiterbildungen besucht, um ihre
Chancen auf dem Arbeitsmarkt zu verbessern. Nach Ansicht des zuständigen
Sozialamts sind die Beschwerdeführenden denn auch immer ihrer Schadenminderungspflicht
nachgekommen.
2.4.2
Die Beschwerdeführenden leben seit 1989 bzw. 1991 in der Schweiz. Aus der
langen Aufenthaltsdauer ergibt sich ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib
in der Schweiz. Bei ihrer Einreise waren sie 33 bzw. 23 Jahre, heute sind
sie 62 bzw. 53 Jahre alt. Auch wenn sie ihre prägenden Kinder- und
Jugendjahre in Sri Lanka verbrachten und aufgrund ihrer Aufenthalte in Sri
Lanka in den Jahren 2012, 2016 und 2019 und familiärer Kontakte dort immer noch
gewisse Verbindungen zu ihrem Heimatland haben, dürften sie die letzten 30 Jahre
ihres Lebens in der Schweiz stark geprägt haben. Aus den Akten ergibt sich,
dass insbesondere die Beschwerdeführerin in der Schweiz in sozialer Hinsicht gut
integriert ist und auch der Beschwerdeführer private Freundschaften pflegt. Dazu
kommt, dass ihre beiden erwachsenen Töchter über das Schweizer Bürgerrecht
verfügen und deshalb wohl auch in Zukunft in der Schweiz wohnen werden. Auch
aus dieser familiären Bande ergibt sich ein erhebliches Interesse der
Beschwerdeführenden an einem Verbleib in der Schweiz.
2.4.3
Die Wiedereingliederung der Beschwerdeführenden als Angehörige der
tamilischen Minderheit Sri Lankas erscheint sodann auch aus politischen Gründen
schwierig (vgl. VGr, 3. März 2021, VB.2020.00183, E. 4.3.1 f.
mit Hinweisen). Angesichts ihres Alters dürfte es ihnen wohl auch schwerfallen,
sich in wirtschaftlicher Hinsicht in ihr Heimatland zu integrieren. Dazu kommt,
dass der Beschwerdeführer an Schizophrenie erkrankt ist. Die Behandlung dieser
Erkrankung dürfte zwar grundsätzlich auch in Sri Lanka möglich sein, es ist
aber zu berücksichtigen, dass psychische Erkrankungen einem Bericht der SFH
zufolge in Sri Lanka sozial stark stigmatisiert sind, was die
Wiedereingliederung des Beschwerdeführers in Sri Lanka noch zusätzlich
erschweren dürfte.
2.4.4
Insgesamt überwiegt das private Interesse der Beschwerdeführenden an einem
Verbleib in der Schweiz aufgrund ihrer langen Aufenthaltsdauer und der
schwierigen Wiedereingliederung in Sri Lanka das öffentliche Interesse an der
Wegweisung zufolge ihres in geringem Umfang verschuldeten Sozialhilfebezugs. Die
Nichtverlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligungen ist unverhältnismässig.
Dispositiv
2.5 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die
Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden zu verlängern.
3.
3.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
Desgleichen hat dieser dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine
angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- (zzgl. MWST) für das
Rekurs- sowie Fr. 1'500.- (zzgl. MWST) für das Beschwerdeverfahren zu
bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die
Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der bereits
empfangenen Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das
Rekursverfahren zu verrechnen.
3.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden
die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das
Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden sind sodann
offenkundig mittellos, die Beschwerdeerhebung war begründet, und die
Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als
notwendig. Demnach ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung
gutzuheissen und den Beschwerdeführenden in der Person ihres Rechtsvertreters
ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
3.3 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige
Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche
Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des
Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
(LS 215.3) seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro
Stunde.
Der
Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht für das Beschwerdeverfahren
insgesamt einen Aufwand von 6 Stunden und 23 Minuten sowie Spesen im
Betrag von Fr. 9.30 geltend. Dieser Aufwand erscheint angemessen. Rechtsanwalt
C ist demnach für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt
Fr. 1'522.50 zu entschädigen. Dieser Betrag ist mit der Zusprechung der
Parteientschädigung abgegolten.
4.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu
erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführenden angenommen
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110)
zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario).
Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des
vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 14. Mai 2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner
wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführenden zu
verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des vorinstanzlichen Entscheids vom 1. Dezember
2020 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt, womit das Gesuch
um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos geworden abgeschrieben
wird.
Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C eine Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- (zzgl. Mehrwertsteuer) für das Rekursverfahren zu bezahlen,
allenfalls in Verrechnung mit der bereits empfangenen Entschädigung als
unentgeltlicher Rechtsbeistand für das Rekursverfahren.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche
Rechtsvertretung gutgeheissen und den Beschwerdeführenden in der Person von
Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren ein unentgeltlicher Rechtsbeistand
beigegeben.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt C für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (zzgl. Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …