VB.2021.00052
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00052
21. April 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22670)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00052
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Sozialbehörde der Stadt B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend (Rückzahlung)
Alimentenbevorschussung,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A stellte am 6. Oktober 2020 bei der Sozialbehörde der
Stadt B ein Gesuch um Schulderlass betreffend Rückzahlung der ihr im Zeitraum
von 1996–2006 zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen für ihre Tochter.
Mangels erfolgter Anpassung an das Scheidungsurteil resultierte eine
Rückforderungssumme von insgesamt Fr. 27'164.-. Seit 2011 leistete A im
Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung monatlich Fr. 100.-. Zwei von ihr
gestellte Erlassgesuche wurden 2013 und 2016 abgelehnt. Mit Wirkung ab 1. September
2017 wurde A wirtschaftliche Hilfe zugesprochen und während dieser Zeit auf die
monatliche Rückzahlung verzichtet. Im April 2020 wurde ihr eine rückwirkende
Teilrente der Invalidenversicherung ab Mai 2017 zugesprochen.
A stellte am 6. Oktober 2020 einen erneuten Antrag
auf Schulderlass betreffend die zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen.
Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 lehnte die Sozialbehörde der Stadt
Zürich den Schulderlass ab.
Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die
wirtschaftliche Unterstützung von A per 31. August 2020 eingestellt.
Erwägungen
II.
Gegen die beiden genannten Entscheide rekurrierte A mit
Eingabe vom 27. November 2020 an den Bezirksrat B und beantragte die
erneute Überprüfung der Ablehnung des Schulderlasses und auf den Verzicht einer
Schuldentilgung mit Pensionskassengeldern.
Der Bezirksrat B trat mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember
2020.
auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. Oktober
2020.
wegen Verspätung nicht ein (Beschluss Nr. 01). Das Rechtsmittel gegen
die Verfügung vom 17. November 2020 (Verfügung Nr. 02) überwies er
zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde B.
III.
Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 gelangte A an das
Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksrat B solle auf ihren Rekurs
eintreten, obwohl sie diesen drei Tage zu spät eingereicht habe.
Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2021 wurden die
Akten (inklusive Vorakten) des Bezirksrats B eingeholt.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der
Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Unter
Berücksichtigung der Begründung ist die Beschwerde so zu verstehen, dass damit
nur Dispositivziffer I der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember
2020, mit welcher diese auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020 aufgrund Verspätung
nicht eingetreten ist, angefochten wird.
Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit
Dispositivziffer II der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember
2020, mit welcher diese das Rechtsmittel gegen die Verfügung der Sozialberatung
B zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.
2.2
Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der
Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).
Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder
ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage
und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der
Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein
(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche
Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht
einzutreten (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).
2.3
Der
Beschluss vom 26. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 4. November
2020.
zugestellt, was der postalische Zustellnachweis bestätigt. Die 30-tägige
Dispositiv
Rekursfrist begann demnach am 5. November 2020 zu laufen und endete am
4. Dezember 2020, was ein Werktag war. Der Rekurs der Beschwerdeführerin,
welchen diese am 7. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin abgab,
erfolgte demnach verspätet, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Was die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, vermag
dies nicht infrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich gerade noch so aufraffen
können, um für ihre Rechte einzustehen, aber wohl zu spät gehandelt. Mit der dafür
vorgebrachten Begründung, wonach sie aufgrund ihrer wiederkehrenden
Depressionen in "tiefe Löcher" falle und weswegen sie unterdessen
auch IV-Rentnerin sei, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen
Fristwiederherstellungsgrund geltend, weshalb ihre Beschwerde nicht nur als
solche, sondern auch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist. Auf
einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,
nicht eingetreten werden (vgl. beispielsweise VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,
E. 6.1). Da der Rekurs verspätet
erhoben wurde, ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht nicht darauf
eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
2.4 § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte
Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig
verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die
Fristwahrung verhindert hat, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der
Frist einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum
Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2).
Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand
aufgrund der ihm oder ihr bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss,
eine Frist verpasst zu haben, und es ihm oder ihr objektiv möglich und subjektiv
zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Wahrung
seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 12 N. 85). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der
Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist
rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016,
VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe
Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der
üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die
fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220,
E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG,
§ 12 N. 46).
Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von jener
Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die
nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen
Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch
bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen Instanz – einzureichen. Wird
das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese
mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere
Instanz (Plüss, § 12 N. 89).
Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des
(sinngemässen) Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin nicht
zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung der Vorinstanz zu überweisen.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der
Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe sind ihre bescheidenen wirtschaftlichen
Verhältnisse zu berücksichtigen (Plüss,
§ 13 N. 39) und damit tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 Abs.
1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen.
Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.
Demgemäss verfügt
der Einzelrichter:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht
eingetreten. Dieses wird zur Behandlung dem Bezirksrat B überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, einzureichen.
6. Mitteilung an …