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Entscheid

VB.2021.00052

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00052

21. April 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22670)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00052

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Sozialbehörde der Stadt B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend (Rückzahlung)

Alimentenbevorschussung,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A stellte am 6. Oktober 2020 bei der Sozialbehörde der

Stadt B ein Gesuch um Schulderlass betreffend Rückzahlung der ihr im Zeitraum

von 1996–2006 zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen für ihre Tochter.

Mangels erfolgter Anpassung an das Scheidungsurteil resultierte eine

Rückforderungssumme von insgesamt Fr. 27'164.-. Seit 2011 leistete A im

Rahmen einer Rückzahlungsvereinbarung monatlich Fr. 100.-. Zwei von ihr

gestellte Erlassgesuche wurden 2013 und 2016 abgelehnt. Mit Wirkung ab 1. September

2017 wurde A wirtschaftliche Hilfe zugesprochen und während dieser Zeit auf die

monatliche Rückzahlung verzichtet. Im April 2020 wurde ihr eine rückwirkende

Teilrente der Invalidenversicherung ab Mai 2017 zugesprochen.

A stellte am 6. Oktober 2020 einen erneuten Antrag

auf Schulderlass betreffend die zu viel ausbezahlten Alimentenbevorschussungen.

Mit Beschluss vom 26. Oktober 2020 lehnte die Sozialbehörde der Stadt

Zürich den Schulderlass ab.

Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die

wirtschaftliche Unterstützung von A per 31. August 2020 eingestellt.

Erwägungen

II.

Gegen die beiden genannten Entscheide rekurrierte A mit

Eingabe vom 27. November 2020 an den Bezirksrat B und beantragte die

erneute Überprüfung der Ablehnung des Schulderlasses und auf den Verzicht einer

Schuldentilgung mit Pensionskassengeldern.

Der Bezirksrat B trat mit Präsidialverfügung vom 21. Dezember

2020.

auf den Rekurs gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. Oktober

2020.

wegen Verspätung nicht ein (Beschluss Nr. 01). Das Rechtsmittel gegen

die Verfügung vom 17. November 2020 (Verfügung Nr. 02) überwies er

zuständigkeitshalber an die Sozialbehörde B.

III.

Mit Beschwerde vom 19. Januar 2021 gelangte A an das

Verwaltungsgericht und beantragte, der Bezirksrat B solle auf ihren Rekurs

eintreten, obwohl sie diesen drei Tage zu spät eingereicht habe.

Mit Präsidialverfügung vom 21. Januar 2021 wurden die

Akten (inklusive Vorakten) des Bezirksrats B eingeholt.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da der

Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.

2.1

Unter

Berücksichtigung der Begründung ist die Beschwerde so zu verstehen, dass damit

nur Dispositivziffer I der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember

2020, mit welcher diese auf den Rekurs der Beschwerdeführerin gegen den

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2020 aufgrund Verspätung

nicht eingetreten ist, angefochten wird.

Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist somit

Dispositivziffer II der Präsidialverfügung der Vorinstanz vom 21. Dezember

2020, mit welcher diese das Rechtsmittel gegen die Verfügung der Sozialberatung

B zuständigkeitshalber an die Beschwerdegegnerin überwiesen hat.

2.2

Der Rekurs ist innert 30 Tagen bei der

Rekursinstanz schriftlich einzureichen (§ 22 Abs. 1 Satz 1 VRG).

Der Fristenlauf beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes (§ 22 Abs. 2 VRG). Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder

ein staatlich anerkannter Feiertag, so endigt sie am nächsten Werktag. Samstage

und öffentliche Ruhetage im Lauf der Frist werden mitgezählt (§ 11 Abs. 1 VRG). Der Rekurs muss spätestens am letzten Tag der Frist bei der

Behörde eintreffen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein

(§ 11 Abs. 2 Satz 1 VRG). Die Rekursfrist ist eine gesetzliche

Verwirkungsfrist; wird sie nicht eingehalten, ist auf das Rechtsmittel nicht

einzutreten (Alain Griffel in: derselbe [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 22 N. 13).

2.3

Der

Beschluss vom 26. Oktober 2020 wurde der Beschwerdeführerin am 4. November

2020.

zugestellt, was der postalische Zustellnachweis bestätigt. Die 30-tägige

Dispositiv

Rekursfrist begann demnach am 5. November 2020 zu laufen und endete am

4. Dezember 2020, was ein Werktag war. Der Rekurs der Beschwerdeführerin,

welchen diese am 7. Dezember 2020 bei der Beschwerdegegnerin abgab,

erfolgte demnach verspätet, was die Beschwerdeführerin nicht bestreitet. Was die Beschwerdeführerin hierzu vorbringt, vermag

dies nicht infrage zu stellen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe sich gerade noch so aufraffen

können, um für ihre Rechte einzustehen, aber wohl zu spät gehandelt. Mit der dafür

vorgebrachten Begründung, wonach sie aufgrund ihrer wiederkehrenden

Depressionen in "tiefe Löcher" falle und weswegen sie unterdessen

auch IV-Rentnerin sei, macht die Beschwerdeführerin sinngemäss einen

Fristwiederherstellungsgrund geltend, weshalb ihre Beschwerde nicht nur als

solche, sondern auch als Fristwiederherstellungsgesuch entgegenzunehmen ist. Auf

einen verspäteten Rekurs darf, vorbehältlich einer Fristwiederherstellung,

nicht eingetreten werden (vgl. beispielsweise VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387,

E. 6.1). Da der Rekurs verspätet

erhoben wurde, ist die Vorinstanz grundsätzlich zu Recht nicht darauf

eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

2.4 § 12 Abs. 2 VRG erlaubt, eine versäumte

Frist wiederherzustellen, wenn die Säumigen sich nicht grob nachlässig

verhalten haben und sie binnen zehn Tagen nach Wegfall des Grunds, welcher die

Fristwahrung verhindert hat, ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der

Frist einreichen (Satz 1); wird dieses gutgeheissen, beträgt die Frist zum

Nachholen der versäumten Rechtshandlung ebenfalls zehn Tage (Satz 2).

Fristauslösend für die ersten zehn Tage wirkt der Moment, in dem jemand

aufgrund der ihm oder ihr bekannten Umstände wissen oder damit rechnen muss,

eine Frist verpasst zu haben, und es ihm oder ihr objektiv möglich und subjektiv

zumutbar ist, selber tätig zu werden oder eine Drittperson mit der Wahrung

seiner oder ihrer Interessen zu beauftragen (Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 12 N. 85). Aus Gründen der Rechtssicherheit und der

Verfahrensdisziplin ist ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist

rechtfertigt, nicht leichthin anzunehmen (vgl. VGr, 4. Juli 2016,

VB.2016.00132, E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung ist die fehlende grobe

Nachlässigkeit nur dann zu bejahen, wenn es dem Säumigen trotz Anwendung der

üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die

fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (VGr, 2. Juni 2014, VB.2014.00220,

E. 1.3.1; VGr, 25. März 2009, VB.2008.00486, E. 2.2; Plüss, Kommentar VRG,

§ 12 N. 46).

Das Fristwiederherstellungsgesuch muss dabei von jener

Behörde behandelt werden, die bei Gewährung der Wiederherstellung über die

nachgeholte Rechtshandlung zu befinden hätte. Fällt eine Behörde wegen

Fristsäumnis einen Nichteintretensentscheid, so ist das Fristwiederherstellungsgesuch

bei dieser Behörde – und nicht bei einer oberen Instanz – einzureichen. Wird

das Gesuch stattdessen bei der oberen Instanz eingereicht, so tritt diese

mangels Zuständigkeit nicht darauf ein und überweist die Sache an die untere

Instanz (Plüss, § 12 N. 89).

Demnach ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung des

(sinngemässen) Fristwiederherstellungsgesuchs der Beschwerdeführerin nicht

zuständig. Auf dieses ist daher nicht einzutreten, und es ist gestützt auf § 5 Abs. 2 VRG zur Behandlung der Vorinstanz zu überweisen.

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der

Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Bei der Festlegung der Höhe sind ihre bescheidenen wirtschaftlichen

Verhältnisse zu berücksichtigen (Plüss,

§ 13 N. 39) und damit tiefer als die Regelwerte gemäss § 3 Abs.

1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 anzusetzen.

Parteientschädigungen wurden nicht beantragt.

Demgemäss verfügt

der Einzelrichter:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen. Auf das Fristwiederherstellungsgesuch wird nicht

eingetreten. Dieses wird zur Behandlung dem Bezirksrat B überwiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3. Die

Kosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,

6004 Luzern, einzureichen.

6. Mitteilung an …