VB.2021.00054
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00054
24. Februar 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22522)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00054
Urteil
der 2. Kammer
vom 24. Februar 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A
heiratete am 15. Juli 2013 in D, Bosnien und Herzegowina, die 1962
geborene und aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer Staatsbürgerin E,
worauf er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz einreiste. Hierauf wurde ihm am
12. November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner
Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt
befristet bis zum 20. Oktober 2019. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mit
Urteil des Amtsgerichts F, Bosnien und Herzegowina, vom 15. Oktober 2018
rechtskräftig geschieden.
Nachdem das Migrationsamt über die Schweizer Botschaft in
Sarajevo von der Scheidung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober
2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis
zum 1. Dezember 2019.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 1. Dezember 2020 ab. Zugleich setzte sie A eine
neue Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021 an.
III.
Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Datum
Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der
vorinstanzliche Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern und
auf eine Wegweisung zu verzichten. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer
Parteientschädigung.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die
Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in
Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein
das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer
gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei
intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch
zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene
Recht auf Familienleben stützen.
2.2
Es ist unbestritten,
dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, der wechselseitige Ehewille
inzwischen erloschen und die Ehe des Beschwerdeführers geschieden ist, womit
der Beschwerdeführer weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen
geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch
auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt,
ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf
einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG berufen kann.
3.
3.1
3.1.1
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ein entsprechender Bewilligungsanspruch weiter, wenn die in der Schweiz
gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine
erfolgreiche Integration vorliegt (so die bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw.
die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (seit dem 1. Januar
2019.
gültige Fassung), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2
AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe
nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum
Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.
3.1.2
Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a
AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte
Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.
auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im
Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der
Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,
2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,
mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des
Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen
ist (z. B. BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).
3.1.3
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die
eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille
vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare
eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345
E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der
Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der
beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv
ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.
BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,
2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).
3.2
3.2.1
Vorliegend ist unstrittig, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG erst mit der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der
Schweiz am 21. Oktober 2014 begonnen hatte. Strittig ist hingegen der
Zeitpunkt der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens bzw. des Erlöschens des
wechselseitigen Ehewillens.
3.2.2
Gemäss den in den Akten liegenden Scheidungsunterlagen und Abklärungen der
zuständigen Schweizer Botschaft mandatierte die (Ex-)Ehefrau des
Beschwerdeführers am 20. Oktober 2017 in F einen Anwalt für die Einleitung
der Scheidung, welcher daraufhin eine auf den 23. Oktober 2017 datierende
Scheidungsklage beim zuständigen Gericht in Bosnien einreichte, worauf die Ehe
am 15. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Weiter geht aus der besagten
Scheidungsklage sowie dem späteren Scheidungsurteil hervor, dass die
Ehegemeinschaft bereits Ende 2014 definitiv aufgehoben wurde. Gestützt hierauf
schlossen die Vorinstanzen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens am 20. Oktober
2017.
– mit der Mandatierung des Scheidungsanwalts durch die (Ex-)Ehefrau in F
– beendet worden sei und die zeitlichen Voraussetzungen für einen
nachehelichen Aufenthaltsanspruch somit nicht erfüllt seien.
3.2.3
Der Beschwerdeführer lässt hiergegen vorbringen, dass seine damalige
Ehefrau das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht in F ohne sein Wissen
eingeleitet habe und er von der Scheidung erst durch ein Schreiben der
Schweizer Botschaft vom 7. März 2019 erfahren habe. Wie sich aus den
Meldeverhältnissen erschliesse, habe er vom 20. Oktober 2014 bis zum 31. März
2019.
mit seiner (Ex-)Ehefrau zusammengelebt. Sein Ehewille habe erst aufgrund
eines heftigen Streits im Juni 2018 langsam begonnen zu verblassen. Zudem liess
er vor Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen vorbringen, dass die
Vollmachtserteilung gegenüber dem Scheidungsanwalt seiner (Ex-)Ehefrau falsch
datiert und die Scheidungsunterlagen fehlerhaft seien, zumal in bosnischen
Scheidungsurteilen ein einseitig festgestellter Sachverhalt oftmals
standardmässig und tatsachenwidrig wiedergegeben werde. Die Vorinstanz sei deshalb
fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dem Scheidungsanwalt der (Ex-)Ehefrau
bereits am 20. Oktober 2017 eine entsprechende Vollmacht erteilt und die
Scheidungsklage entsprechend ihrer Datierung am 23. Oktober 2017
eingereicht worden sei. In Wahrheit habe seine damalige Ehefrau den
Scheidungsanwalt erst am 8. November 2017 aufgesucht und am 10. November
2017.
eine Scheidungsklage beim Grundgericht in F einreichen lassen, nachdem
seine damalige Schwiegermutter am 4. November 2017 verstorben, seine
Ehefrau hierauf in der ersten Novemberwoche nach Bosnien gereist sei und sie
sich deswegen am Telefon zerstritten hätten. Entgegen der vorinstanzlichen
Behauptung sei der Ehewille seitens der (Ex-)Ehefrau damit frühestens am 8. November
2017.
bzw. erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ganz erloschen. Weiter
brachte er vor, dass die Anwaltsvollmacht vom 20. Oktober 2017 nicht die
Unterschrift seiner (Ex-)Ehefrau trage bzw. diese nicht identisch mit den
Unterschriften auf anderweitigen Aktenstücken sei.
3.2.4
Die Darstellung des Beschwerdeführers wird von seiner (Ex-)Ehefrau insofern
bestätigt, als diese gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 erst in
der ersten Novemberwoche 2017 aufgrund des prekären Gesundheitszustandes ihrer
Mutter nach Bosnien und Herzegowina gereist und dort nach einem massiven Streit
mit dem Beschwerdeführer circa am 8. November 2017 einen Scheidungsanwalt
aufgesucht haben will. Aufgrund des Ablebens ihrer Mutter am 4. November
2017.
könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie die Vollmacht erst am 8. November
2017.
und nicht bereits am 20. Oktober 2017 unterschrieben habe. Ihre
diesbezügliche Darstellung wird durch ein Bestätigungsschreiben ihres
Scheidungsanwalts vom 15. Juli 2020 untermauert, wonach dieser gemäss
seinen Notizen erstmals am 8. November 2017 aufgesucht und mit der
Einleitung eines Scheidungsverfahrens beauftragt worden sein soll.
Vor ihrer Abreise nach Bosnien
und Herzegowina habe die (Ex-)Ehefrau ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer
gepflegt. Weiter bestätigte sie in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2019
dem Migrationsamt gegenüber, dass ihre Ehe "von 2013 bis 2018 ohne
Unterbruch" bestanden habe. Allerdings führte sie mit Antwortschreiben vom
6.
Juni 2019 auch aus, dass der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der
Scheidung vom 15. Oktober 2018 nicht mehr mit ihr zusammenwohne und ihr
dessen neue Wohnadresse nicht bekannt sei. Darüber hinaus sei zum
letztgenannten Datum auch ihre Ehe "erloschen".
3.2.5
Unstrittigerweise ist die Ehe des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018
rechtskräftig geschieden worden und war der Beschwerdeführer bis Ende März 2019
bei seiner früheren Ehefrau angemeldet. Jedoch ist das formelle Scheidungsdatum
für die Festsetzung des Zeitpunkts der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht
weiter von Relevanz, da die eheliche Gemeinschaft bereits mit dem Erlöschen des
wechselseitigen Ehewillens und damit spätestens mit der Mandatierung des
Scheidungsanwalts endete. Sodann bilden die Meldeverhältnisse lediglich ein Indiz
für den Fortbestand einer (ehelichen) Wohngemeinschaft, da die Ehegemeinschaft,
wie bereits oben dargelegt, unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als
aufgehoben gelten kann, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine
Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.
VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Überdies machten die
(Ex-)Ehegatten vorliegend widersprüchliche Angaben zur Beendigung ihrer
Wohngemeinschaft: Während die (Ex-)Ehefrau angab, dass der Beschwerdeführer
bereits am 15. Oktober 2018 bzw. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils
ausgezogen sei und sie dessen neue Adresse nicht kenne, gab der
Beschwerdeführer an, erst Ende März 2019 bei seiner (Ex-)Ehefrau ausgezogen zu
sein, wobei sein Ehewille bereits im Juni 2018 begonnen habe zu erlöschen.
Infolgedessen erscheinen die Aussagen der (Ex-)Eheleute betreffend die
Beendigung der Wohngemeinschaft teilweise widersprüchlich und wenig
verlässlich, sind jedoch letztlich auch nicht entscheidrelevant.
3.2.6
Jedenfalls kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit
Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 7. März 2019 von der Scheidung
erfahren haben will, nicht gefolgt werden, nachdem den Scheidungsunterlagen und
den Abklärungen der Schweizer Botschaft zu entnehmen ist, dass er dem Gericht
in F seine Einwilligung zur Scheidung kundgegeben sowie mitgeteilt hatte, dass
er an den Verhandlungen nicht werde teilnehmen können. Darüber hinaus wurden
von den bosnischen Behörden mehrere an ihn adressierte Vorladungen versandt.
Infolgedessen hätte er mit dem Scheidungsurteil rechnen müssen bzw. hätte er
seine (Ex-)Ehefrau hierauf ansprechen können, zumal er gemäss seinen
Behauptungen noch bis Ende März 2019 mit ihr zusammengewohnt haben will. Weiter
erscheint es unwahrscheinlich, dass im Scheidungsurteil tatsachenwidrig von der
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per Ende 2014 ausgegangen wurde, nachdem
weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau das bosnische Scheidungsurteil
fristgerecht beanstandet hatten. Erst im vorliegenden ausländerrechtlichen
Verfahren bekundeten beide (Ex-)Ehegatten, dass es entgegen den Feststellungen
des Scheidungsgerichts von 2013 bis 2018 zu keinem Unterbruch der ehelichen
Gemeinschaft gekommen sei, wobei sich die (Ex-)Ehefrau nie dazu äusserte,
weshalb sie unter diesen Umständen die Scheidung überhaupt eingeleitet bzw.
nicht wieder zurückgezogen hatte. Weiter geht der Einleitung eines
Scheidungsverfahrens regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit voraus, was die von
den (Ex-)Eheleuten behauptete zeitliche Abfolge unwahrscheinlich erscheinen
lässt. Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, dass die (früheren) Eheleute bis
(mindestens) November 2017 eine intakte Ehe geführt hätten und die Ehefrau
unmittelbar nach einem telefonischen Streit und lediglich vier Tage nach dem
Ableben ihrer Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert sowie die Scheidung in
Auftrag gegeben haben will: Eine Scheidung wird in aller Regel nicht
leichtfertig in die Wege geleitet und bedarf überdies der sorgfältigen
Überlegung. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich bei der Einleitung der
Scheidung um eine kurzfristige Überreaktion gehandelt haben sollte, so hätte
die (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage nach Beruhigung der Gemüter wieder
zurückziehen können, was hingegen nicht der Fall war. Ihre Aussagen erscheinen
deshalb wenig verlässlich.
3.2.7
Sodann sind die behaupteten Fehldatierungen in den Scheidungsakten nicht
plausibel: Die Scheidungsklage kann nur aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt
bereits bestehenden Mandatsverhältnisses verfasst worden sein. Wäre das
Scheidungsmandat gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers tatsächlich erst
im November 2017 erteilt worden, hätte nicht bereits im Oktober 2017 eine
darauf basierende Scheidungsklage verfasst werden können. Somit müssten sowohl
die auf den 20. Oktober 2017 datierende Anwaltsvollmacht als auch die auf
den 23. Oktober 2017 datierende Scheidungsklage fehlerhaft datiert worden
sein, was unwahrscheinlich erscheint. Weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau
führen plausible Gründe auf, welche eine fehlerhafte Datierung sowohl der
Anwaltsvollmacht als auch der Scheidungsklage nachvollziehbar machen würden,
zumal nach ihren Ausführungen nicht nur der Tag, sondern auch der Monat der
jeweiligen Datierung fehlerhaft sein müsste. Wie von der Vorinstanz überdies zu
Recht ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Anwaltsvollmacht um ein wichtiges
anwaltliches vorformuliertes Aktenstück mit handschriftlich ergänzten
Elementen. Damit der Vollmachtserteilung ein Mandatsverhältnis mit
wechselseitigen Rechten und Pflichten begründet wird, haben beide Parteien ein
Interesse an einer korrekten Datierung, weshalb sie diese in aller Regel
überprüfen und nötigenfalls korrigieren. Der aus den Akten ersichtliche
Zeitablauf lässt es deshalb wahrscheinlich erscheinen, dass die (Ex-)Ehefrau am
20.
Oktober 2017 ihren Rechtsanwalt mandatiert und dieser daraufhin am 23. Oktober
2017.
seine Scheidungsklage verfasst hatte, während die gegenteiligen
Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner (Ex-)Ehefrau nicht
nachvollziehbar erscheinen.
Auch der Behauptung des
Beschwerdeführers, wonach die Anwaltsvollmacht nicht die Unterschrift seiner
(Ex-)Ehefrau trage, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits von der Vorinstanz
korrekt festgehalten, weist eine Unterschrift eine gewisse natürliche
Variabilität auf. Werden die verschiedenen in den Akten vorhandenen
Unterschriften miteinander verglichen, so ist kein deutlicher Unterschied
erkennbar. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer weder glaubhaft dar, wer
ein Interesse daran hätte ihre Unterschrift zu fälschen und die Vollmacht
falsch zu datieren noch legt er die seines Erachtens tatsächlich von der (Ex-)
Ehefrau unterschriebene Anwaltsvollmacht ins Recht. Ausserdem wurde die
Echtheit der Unterschrift von der (Ex-)Ehefrau weder an der
Scheidungsverhandlung noch gegenüber dem Migrationsamt bestritten.
Selbst die vom Beschwerdeführer
eingereichte Bescheinigung vom 8. April 2020 des Grundgerichts in F
beweist lediglich, dass der Rechtsanwalt der (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage
erst am 10. November 2017 beim Gericht eingereicht hat. Sie äussert sich
hingegen nicht darüber, wann diese tatsächlich erstellt wurde, zumal die
Einreichung und die Erstellung einer Scheidungsklage auseinanderfallen können.
Auch die ins Recht eingereichte Bestätigung des Rechtsanwalts der (Ex-)Ehefrau
vom 15. Juli 2020 ist von geringer Aussagekraft und vermag nicht zu
überzeugen, da sie keine Erklärung zur behaupteten falschen Datierung der
Vollmacht und der Scheidungsklage liefert.
3.2.8
Soweit die Ex-Ehefrau in ihrem Antwortschreiben vom 6. Juni 2019
ausführt, dass ihre Ehe am 15. Oktober 2017 "erloschen" sei, ist
damit offenkundig nicht das Erlöschen ihres Ehewillens, sondern die auf dieses
Datum fallende rechtskräftige Beendigung ihrer Ehe angesprochen. Hingegen wäre
es lebensfremd und widersprüchlich, dass ein Ehepartner die Scheidung bei Gericht
einreicht und den ganzen Scheidungsprozess durchläuft, während er noch den
Willen zur Ehe hegt. Daher ist spätestens mit der Mandatierung des
Scheidungsanwalts vom Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens auszugehen,
während sich die (Ex-)Ehefrau nie klar zum Zeitpunkt des Erlöschens ihres
Ehewillens geäussert und stattdessen lediglich ausweichende Antworten zur
formellen Beendigung ihrer Ehe gegeben hatte. Insgesamt ist daher davon
auszugehen, dass die ehelichen Verhältnisse bereits vor dem 20. Oktober
2017.
zerrüttet waren und der Scheidungsentschluss von der damaligen Ehefrau des
Beschwerdeführers spätestens mit der am 20. Oktober 2017 erfolgten
Mandatierung eines Scheidungsanwalts gefasst wurde, vermutlich jedoch bereits
wesentlich früher bestand.
Damit erscheint es weder
glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher
Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der dargelegten
Faktenlage als erstellt gelten, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger
Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.
Da der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer
mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und
muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a
AIG nicht mehr weiter geprüft werden.
4.
4.1
Ein
nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50
Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist
nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 56 Jahren in die
Schweiz gekommen und lebt hier seit knapp sechseinhalb Jahren. Im Sinn der vorinstanzlichen
Erwägungen ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die
Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den
überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hatte. Seine sprachliche, soziale
und wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen
hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Sodann besteht auch kein
gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.
Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.
Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers
und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den
Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu
erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,
E. 5.1 f.).
4.2
Sodann
erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte in
antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung der (Ex-)Ehefrau
abgesehen werden, nachdem diese bereits wiederholt schriftlich Stellung nehmen
konnte und ihre Angaben ohnehin wenig verlässlich erscheinen.
4.3
Damit
durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die
Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 AIG
aufgegeben wurde und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland
zumutbar ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96
Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.
Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer
darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a
AIG gesetzt hatte, indem er das bereits rechtskräftig abgeschlossene
Scheidungsverfahren in Bosnien und Herzegowina bei seinem Gesuch um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unerwähnt liess.
Damit ist das Verfahren spruchreif und die Beschwerde abzuweisen.
5.
Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Das
vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten
werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine
fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6.
Mitteilung an …