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Entscheid

VB.2021.00054

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00054

24. Februar 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22522)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00054

Urteil

der 2. Kammer

vom 24. Februar 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B und RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1958 geborene kosovarische Staatsangehörige A

heiratete am 15. Juli 2013 in D, Bosnien und Herzegowina, die 1962

geborene und aus Bosnien und Herzegowina stammende Schweizer Staatsbürgerin E,

worauf er am 21. Oktober 2014 in die Schweiz einreiste. Hierauf wurde ihm am

12. November 2014 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner

Schweizer Ehefrau erteilt und in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt

befristet bis zum 20. Oktober 2019. Die Ehe blieb kinderlos und wurde mit

Urteil des Amtsgerichts F, Bosnien und Herzegowina, vom 15. Oktober 2018

rechtskräftig geschieden.

Nachdem das Migrationsamt über die Schweizer Botschaft in

Sarajevo von der Scheidung der Ehegatten erfahren hatte, widerrief es am 1. Oktober

2019 die Aufenthaltsbewilligung von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis

zum 1. Dezember 2019.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 1. Dezember 2020 ab. Zugleich setzte sie A eine

neue Ausreisefrist bis zum 26. Februar 2021 an.

III.

Mit Beschwerde vom 22. Januar 2021 (Datum

Poststempel) liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der

vorinstanzliche Rekursentscheid vollumfänglich aufzuheben. Sodann sei dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung ordnungsgemäss zu verlängern und

auf eine Wegweisung zu verzichten. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer

Parteientschädigung.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüberschreitung und Ermessensunterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die

Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in

Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG], vormals Ausländergesetz bzw. AuG). Entscheidend ist damit nicht allein

das formelle Eheband zwischen den Beteiligten, sondern der Bestand einer

gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei

intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch

zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

(EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene

Recht auf Familienleben stützen.

2.2

Es ist unbestritten,

dass die eheliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, der wechselseitige Ehewille

inzwischen erloschen und die Ehe des Beschwerdeführers geschieden ist, womit

der Beschwerdeführer weder aus dem konventions- und verfassungsmässigen

geschützten Recht auf Familienleben noch aus Art. 42 AIG einen Anspruch

auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ableiten kann. Zu prüfen bleibt,

ob er sich aufgrund seiner Integration und der Dauer der Ehegemeinschaft auf

einen nachehelichen Aufenthaltsanspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG berufen kann.

3.

3.1

3.1.1

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ein entsprechender Bewilligungs­anspruch weiter, wenn die in der Schweiz

gelebte Ehegemeinschaft min­destens drei Jahre bestanden hat und kumulativ eine

erfolgreiche Integration vorliegt (so die bis Ende 2018 gültige Fassung) bzw.

die Integrationskriterien von Art. 58a AIG erfüllt sind (seit dem 1. Januar

2019.

gültige Fassung), sofern keine Erlöschensgründe nach Art. 51 Abs. 2

AIG vorliegen, insbesondere keine Widerrufsgründe gegeben sind und die Ehe

nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise zur blossen Aufenthaltssicherung bis zum

Erreichen der Dreijahresfrist aufrechterhalten wurde.

3.1.2

Für die Berechnung der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 lit. a

AIG ist ausschliesslich die in der Schweiz in ehelicher Gemeinschaft verbrachte

Zeit massgebend (BGr, 11. Oktober 2011, 2C_430/2011, E. 4.1.1; vgl.

auch VGr, 14. Mai 2014, VB.2014.00125, E. 6.2 mit Hinweisen). Ein im

Ausland oder vorehelich im Konkubinat verbrachtes Zusammenleben wird bei der

Berechnung der Dreijahresfrist nicht berücksichtigt (BGr, 9. August 2016,

2C_218/2016, E. 3.2.1; BGr, 13. August 2015, 2C_72/2015, E. 2.2,

mit Hinweisen). Die Dreijahresfrist gilt zudem gemäss bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit und der Entscheidung des

Gesetzgebers absolut, ohne dass hierin ein überspitzter Formalismus auszumachen

ist (z. B. BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2; BGr, 16. Februar 2011, 2C_781/2010, E. 2.1.3).

3.1.3

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft besteht solange, als die

eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille

vorhanden ist. Dabei ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare

eheliche Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345

E. 3.1.2). Die Ehegemeinschaft kann aber unabhängig vom Fortbestand der

Wohngemeinschaft bereits als aufgehoben gelten, wenn mindestens einer der

beiden Ehegatten eine Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv

ausgeschlossen hat und kein gegenseitiger Ehewillen mehr vorhanden ist (vgl.

BGr, 6. März 2017, 2C_970/2016, E. 2.4: BGr, 23. Februar 2017,

2C_211/2016, E. 3.1; VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2).

3.2

3.2.1

Vorliegend ist unstrittig, dass die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG erst mit der Aufnahme des ehelichen Zusammenlebens in der

Schweiz am 21. Oktober 2014 begonnen hatte. Strittig ist hingegen der

Zeitpunkt der Beendigung des ehelichen Zusammenlebens bzw. des Erlöschens des

wechselseitigen Ehewillens.

3.2.2

Gemäss den in den Akten liegenden Scheidungsunterlagen und Abklärungen der

zuständigen Schweizer Botschaft mandatierte die (Ex-)Ehefrau des

Beschwerdeführers am 20. Oktober 2017 in F einen Anwalt für die Einleitung

der Scheidung, welcher daraufhin eine auf den 23. Oktober 2017 datierende

Scheidungsklage beim zuständigen Gericht in Bosnien einreichte, worauf die Ehe

am 15. Oktober 2018 rechtskräftig geschieden wurde. Weiter geht aus der besagten

Scheidungsklage sowie dem späteren Scheidungsurteil hervor, dass die

Ehegemeinschaft bereits Ende 2014 definitiv aufgehoben wurde. Gestützt hierauf

schlossen die Vorinstanzen, dass die eheliche Gemeinschaft spätestens am 20. Oktober

2017.

– mit der Mandatierung des Scheidungsanwalts durch die (Ex-)Ehefrau in F

– beendet worden sei und die zeitlichen Voraussetzungen für einen

nachehelichen Aufenthaltsanspruch somit nicht erfüllt seien.

3.2.3

Der Beschwerdeführer lässt hiergegen vorbringen, dass seine damalige

Ehefrau das Scheidungsverfahren beim Amtsgericht in F ohne sein Wissen

eingeleitet habe und er von der Scheidung erst durch ein Schreiben der

Schweizer Botschaft vom 7. März 2019 erfahren habe. Wie sich aus den

Meldeverhältnissen erschliesse, habe er vom 20. Oktober 2014 bis zum 31. März

2019.

mit seiner (Ex-)Ehefrau zusammengelebt. Sein Ehewille habe erst aufgrund

eines heftigen Streits im Juni 2018 langsam begonnen zu verblassen. Zudem liess

er vor Verwaltungsgericht und den Vorinstanzen vorbringen, dass die

Vollmachtserteilung gegenüber dem Scheidungsanwalt seiner (Ex-)Ehefrau falsch

datiert und die Scheidungsunterlagen fehlerhaft seien, zumal in bosnischen

Scheidungsurteilen ein einseitig festgestellter Sachverhalt oftmals

standardmässig und tatsachenwidrig wiedergegeben werde. Die Vorinstanz sei deshalb

fälschlicherweise davon ausgegangen, dass dem Scheidungsanwalt der (Ex-)Ehefrau

bereits am 20. Oktober 2017 eine entsprechende Vollmacht erteilt und die

Scheidungsklage entsprechend ihrer Datierung am 23. Oktober 2017

eingereicht worden sei. In Wahrheit habe seine damalige Ehefrau den

Scheidungsanwalt erst am 8. November 2017 aufgesucht und am 10. November

2017.

eine Scheidungsklage beim Grundgericht in F einreichen lassen, nachdem

seine damalige Schwiegermutter am 4. November 2017 verstorben, seine

Ehefrau hierauf in der ersten Novemberwoche nach Bosnien gereist sei und sie

sich deswegen am Telefon zerstritten hätten. Entgegen der vorinstanzlichen

Behauptung sei der Ehewille seitens der (Ex-)Ehefrau damit frühestens am 8. November

2017.

bzw. erst mit Rechtskraft des Scheidungsurteils ganz erloschen. Weiter

brachte er vor, dass die Anwaltsvollmacht vom 20. Oktober 2017 nicht die

Unterschrift seiner (Ex-)Ehefrau trage bzw. diese nicht identisch mit den

Unterschriften auf anderweitigen Aktenstücken sei.

3.2.4

Die Darstellung des Beschwerdeführers wird von seiner (Ex-)Ehefrau insofern

bestätigt, als diese gemäss ihrer Stellungnahme vom 15. Mai 2020 erst in

der ersten Novemberwoche 2017 aufgrund des prekären Gesundheitszustandes ihrer

Mutter nach Bosnien und Herzegowina gereist und dort nach einem massiven Streit

mit dem Beschwerdeführer circa am 8. November 2017 einen Scheidungsanwalt

aufgesucht haben will. Aufgrund des Ablebens ihrer Mutter am 4. November

2017.

könne sie mit Sicherheit sagen, dass sie die Vollmacht erst am 8. November

2017.

und nicht bereits am 20. Oktober 2017 unterschrieben habe. Ihre

diesbezügliche Darstellung wird durch ein Bestätigungsschreiben ihres

Scheidungsanwalts vom 15. Juli 2020 untermauert, wonach dieser gemäss

seinen Notizen erstmals am 8. November 2017 aufgesucht und mit der

Einleitung eines Scheidungsverfahrens beauftragt worden sein soll.

Vor ihrer Abreise nach Bosnien

und Herzegowina habe die (Ex-)Ehefrau ein gutes Verhältnis zum Beschwerdeführer

gepflegt. Weiter bestätigte sie in einer Stellungnahme vom 30. Juli 2019

dem Migrationsamt gegenüber, dass ihre Ehe "von 2013 bis 2018 ohne

Unterbruch" bestanden habe. Allerdings führte sie mit Antwortschreiben vom

6.

Juni 2019 auch aus, dass der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft der

Scheidung vom 15. Oktober 2018 nicht mehr mit ihr zusammenwohne und ihr

dessen neue Wohnadresse nicht bekannt sei. Darüber hinaus sei zum

letztgenannten Datum auch ihre Ehe "erloschen".

3.2.5

Unstrittigerweise ist die Ehe des Beschwerdeführers am 15. Oktober 2018

rechtskräftig geschieden worden und war der Beschwerdeführer bis Ende März 2019

bei seiner früheren Ehefrau angemeldet. Jedoch ist das formelle Scheidungsdatum

für die Festsetzung des Zeitpunkts der Beendigung der ehelichen Gemeinschaft nicht

weiter von Relevanz, da die eheliche Gemeinschaft bereits mit dem Erlöschen des

wechselseitigen Ehewillens und damit spätestens mit der Mandatierung des

Scheidungsanwalts endete. Sodann bilden die Meldeverhältnisse lediglich ein Indiz

für den Fortbestand einer (ehelichen) Wohngemeinschaft, da die Ehegemeinschaft,

wie bereits oben dargelegt, unabhängig vom Fortbestand der Wohngemeinschaft als

aufgehoben gelten kann, wenn mindestens einer der beiden Ehegatten eine

Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens definitiv ausgeschlossen hat (vgl.

VGr, 21. März 2018, VB.2017.00659, E. 2.2). Überdies machten die

(Ex-)Ehe­gatten vorliegend widersprüchliche Angaben zur Beendigung ihrer

Wohngemeinschaft: Während die (Ex-)Ehefrau angab, dass der Beschwerdeführer

bereits am 15. Oktober 2018 bzw. mit Rechtskraft des Scheidungsurteils

ausgezogen sei und sie dessen neue Adresse nicht kenne, gab der

Beschwerdeführer an, erst Ende März 2019 bei seiner (Ex-)Ehefrau ausgezogen zu

sein, wobei sein Ehewille bereits im Juni 2018 begonnen habe zu erlöschen.

Infolgedessen erscheinen die Aussagen der (Ex-)Eheleute betreffend die

Beendigung der Wohngemeinschaft teilweise widersprüchlich und wenig

verlässlich, sind jedoch letztlich auch nicht entscheidrelevant.

3.2.6

Jedenfalls kann den Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach er erst mit

Schreiben der Schweizerischen Botschaft vom 7. März 2019 von der Scheidung

erfahren haben will, nicht gefolgt werden, nachdem den Scheidungsunterlagen und

den Abklärungen der Schweizer Botschaft zu entnehmen ist, dass er dem Gericht

in F seine Einwilligung zur Scheidung kundgegeben sowie mitgeteilt hatte, dass

er an den Verhandlungen nicht werde teilnehmen können. Darüber hinaus wurden

von den bosnischen Behörden mehrere an ihn adressierte Vorladungen versandt.

Infolgedessen hätte er mit dem Scheidungsurteil rechnen müssen bzw. hätte er

seine (Ex-)Ehefrau hierauf ansprechen können, zumal er gemäss seinen

Behauptungen noch bis Ende März 2019 mit ihr zusammengewohnt haben will. Weiter

erscheint es unwahrscheinlich, dass im Scheidungsurteil tatsachenwidrig von der

Auflösung der ehelichen Gemeinschaft per Ende 2014 ausgegangen wurde, nachdem

weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau das bosnische Scheidungsurteil

fristgerecht beanstandet hatten. Erst im vorliegenden ausländerrechtlichen

Verfahren bekundeten beide (Ex-)Ehegatten, dass es entgegen den Feststellungen

des Scheidungsgerichts von 2013 bis 2018 zu keinem Unterbruch der ehelichen

Gemeinschaft gekommen sei, wobei sich die (Ex-)Ehefrau nie dazu äusserte,

weshalb sie unter diesen Umständen die Scheidung überhaupt eingeleitet bzw.

nicht wieder zurückgezogen hatte. Weiter geht der Einleitung eines

Scheidungsverfahrens regelmässig eine gewisse Vorlaufzeit voraus, was die von

den (Ex-)Eheleuten behauptete zeitliche Abfolge unwahrscheinlich erscheinen

lässt. Es erscheint deshalb wenig glaubhaft, dass die (früheren) Eheleute bis

(mindestens) November 2017 eine intakte Ehe geführt hätten und die Ehefrau

unmittelbar nach einem telefonischen Streit und lediglich vier Tage nach dem

Ableben ihrer Mutter einen Rechtsanwalt mandatiert sowie die Scheidung in

Auftrag gegeben haben will: Eine Scheidung wird in aller Regel nicht

leichtfertig in die Wege geleitet und bedarf überdies der sorgfältigen

Überlegung. Selbst wenn angenommen würde, dass es sich bei der Einleitung der

Scheidung um eine kurzfristige Überreaktion gehandelt haben sollte, so hätte

die (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage nach Beruhigung der Gemüter wieder

zurückziehen können, was hingegen nicht der Fall war. Ihre Aussagen erscheinen

deshalb wenig verlässlich.

3.2.7

Sodann sind die behaupteten Fehldatierungen in den Scheidungsakten nicht

plausibel: Die Scheidungsklage kann nur aufgrund eines zu diesem Zeitpunkt

bereits bestehenden Mandatsverhältnisses verfasst worden sein. Wäre das

Scheidungsmandat gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers tatsächlich erst

im November 2017 erteilt worden, hätte nicht bereits im Oktober 2017 eine

darauf basierende Scheidungsklage verfasst werden können. Somit müssten sowohl

die auf den 20. Oktober 2017 datierende Anwaltsvollmacht als auch die auf

den 23. Oktober 2017 datierende Scheidungsklage fehlerhaft datiert worden

sein, was unwahrscheinlich erscheint. Weder der Beschwerdeführer noch die (Ex-)Ehefrau

führen plausible Gründe auf, welche eine fehlerhafte Datierung sowohl der

Anwaltsvollmacht als auch der Scheidungsklage nachvollziehbar machen würden,

zumal nach ihren Ausführungen nicht nur der Tag, sondern auch der Monat der

jeweiligen Datierung fehlerhaft sein müsste. Wie von der Vorinstanz überdies zu

Recht ausgeführt wurde, handelt es sich bei der Anwaltsvollmacht um ein wichtiges

anwaltliches vorformuliertes Aktenstück mit handschriftlich ergänzten

Elementen. Damit der Vollmachtserteilung ein Mandatsverhältnis mit

wechselseitigen Rechten und Pflichten begründet wird, haben beide Parteien ein

Interesse an einer korrekten Datierung, weshalb sie diese in aller Regel

überprüfen und nötigenfalls korrigieren. Der aus den Akten ersichtliche

Zeitablauf lässt es deshalb wahrscheinlich erscheinen, dass die (Ex-)Ehefrau am

20.

Oktober 2017 ihren Rechtsanwalt mandatiert und dieser daraufhin am 23. Oktober

2017.

seine Scheidungsklage verfasst hatte, während die gegenteiligen

Ausführungen des Beschwerdeführers und seiner (Ex-)Ehefrau nicht

nachvollziehbar erscheinen.

Auch der Behauptung des

Beschwerdeführers, wonach die Anwaltsvollmacht nicht die Unterschrift seiner

(Ex-)Ehefrau trage, kann nicht gefolgt werden. Wie bereits von der Vor­instanz

korrekt festgehalten, weist eine Unterschrift eine gewisse natürliche

Variabilität auf. Werden die verschiedenen in den Akten vorhandenen

Unterschriften miteinander verglichen, so ist kein deutlicher Unterschied

erkennbar. Darüber hinaus legt der Beschwerdeführer weder glaubhaft dar, wer

ein Interesse daran hätte ihre Unterschrift zu fälschen und die Vollmacht

falsch zu datieren noch legt er die seines Erachtens tatsächlich von der (Ex-)

Ehefrau unterschriebene Anwaltsvollmacht ins Recht. Ausserdem wurde die

Echtheit der Unterschrift von der (Ex-)Ehefrau weder an der

Scheidungsverhandlung noch gegenüber dem Migrationsamt bestritten.

Selbst die vom Beschwerdeführer

eingereichte Bescheinigung vom 8. April 2020 des Grundgerichts in F

beweist lediglich, dass der Rechtsanwalt der (Ex-)Ehefrau die Scheidungsklage

erst am 10. November 2017 beim Gericht eingereicht hat. Sie äussert sich

hingegen nicht darüber, wann diese tatsächlich erstellt wurde, zumal die

Einreichung und die Erstellung einer Scheidungsklage auseinanderfallen können.

Auch die ins Recht eingereichte Bestätigung des Rechtsanwalts der (Ex-)Ehefrau

vom 15. Juli 2020 ist von geringer Aussagekraft und vermag nicht zu

überzeugen, da sie keine Erklärung zur behaupteten falschen Datierung der

Vollmacht und der Scheidungsklage liefert.

3.2.8

Soweit die Ex-Ehefrau in ihrem Antwortschreiben vom 6. Juni 2019

ausführt, dass ihre Ehe am 15. Oktober 2017 "erloschen" sei, ist

damit offenkundig nicht das Erlöschen ihres Ehewillens, sondern die auf dieses

Datum fallende rechtskräftige Beendigung ihrer Ehe angesprochen. Hingegen wäre

es lebensfremd und widersprüchlich, dass ein Ehepartner die Scheidung bei Gericht

einreicht und den ganzen Scheidungsprozess durchläuft, während er noch den

Willen zur Ehe hegt. Daher ist spätestens mit der Mandatierung des

Scheidungsanwalts vom Erlöschen des wechselseitigen Ehewillens auszugehen,

während sich die (Ex-)Ehefrau nie klar zum Zeitpunkt des Erlöschens ihres

Ehewillens geäussert und stattdessen lediglich ausweichende Antworten zur

formellen Beendigung ihrer Ehe gegeben hatte. Insgesamt ist daher davon

auszugehen, dass die ehelichen Verhältnisse bereits vor dem 20. Oktober

2017.

zerrüttet waren und der Scheidungsentschluss von der damaligen Ehefrau des

Beschwerdeführers spätestens mit der am 20. Oktober 2017 erfolgten

Mandatierung eines Scheidungsanwalts gefasst wurde, vermutlich jedoch bereits

wesentlich früher bestand.

Damit erscheint es weder

glaubhaft noch belegt, dass die Eheleute mindestens drei Jahre in ehelicher

Gemeinschaft zusammengelebt haben. Vielmehr kann aufgrund der dargelegten

Faktenlage als erstellt gelten, dass ein hierfür erforderlicher wechselseitiger

Ehewille bereits vor Ablauf der Dreijahresfrist entfallen ist.

Da der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Nachweis einer

mindestens dreijährigen Ehegemeinschaft nicht erbracht hat, scheitert ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch bereits an den zeitlichen Voraussetzungen und

muss sein Integrationserfolg bzw. die Erfüllung der Integrationskriterien von Art. 58a

AIG nicht mehr weiter geprüft werden.

4.

4.1

Ein

nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50

Abs. 2 AIG oder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG wird nicht substanziiert geltend gemacht und ist

nicht ersichtlich: Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 56 Jahren in die

Schweiz gekommen und lebt hier seit knapp sechseinhalb Jahren. Im Sinn der vorinstanzlichen

Erwägungen ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, als dass ihm die

Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den

überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hatte. Seine sprachliche, soziale

und wirtschaftliche Integration geht nicht über übliche Integrationserwartungen

hinaus und vermag keinen Härtefall zu begründen. Sodann besteht auch kein

gewichtiges öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz.

Ebenso wenig sind Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG ersichtlich.

Aufgrund der gescheiterten Ehe, des Integrationsstandes des Beschwerdeführers

und seines noch relativ kurzen Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den

Schutzbereich des Rechts auf Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu

erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017,

E. 5.1 f.).

4.2

Sodann

erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte in

antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung der (Ex-)Ehefrau

abgesehen werden, nachdem diese bereits wiederholt schriftlich Stellung nehmen

konnte und ihre Angaben ohnehin wenig verlässlich erscheinen.

4.3

Damit

durften die Vorinstanzen rechtsfehlerfrei davon ausgehen, dass die

Ehegemeinschaft vor Ablauf der Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1 AIG

aufgegeben wurde und dem Beschwerdeführer eine Rückkehr in sein Heimatland

zumutbar ist. Die Vorinstanzen haben das ihnen zustehende Ermessen im Sinn von Art. 96

Abs. 1 AIG pflichtgemäss ausgeübt und eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung zu Recht verweigert.

Es kann offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer

darüber hinaus auch noch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a

AIG gesetzt hatte, indem er das bereits rechtskräftig abgeschlossene

Scheidungsverfahren in Bosnien und Herzegowina bei seinem Gesuch um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung unerwähnt liess.

Damit ist das Verfahren spruchreif und die Beschwerde abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzulegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Das

vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten

werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine

fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.

Mitteilung an …