VB.2021.00055
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00055
9. Februar 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22484)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00055
Urteil
der Einzelrichterin
vom 9. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach Schmid,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, zzt. im Flughafengefängnis Zürich,
vertreten durch RA B,
substituiert durch MLaw C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Verlängerung
Ausschaffungshaft (GI210008-L),
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete am 22. September
2020 an, dass A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 30. Oktober
2020 in Ausschaffungshaft im Sinn von Art. 76 Abs. 1 AIG genommen werde.
Erwägungen
II.
Am 19. Januar 2021 beantragte das Migrationsamt beim
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich, die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis am 29. April 2021 zu bewilligen. Mit Entscheid vom
20.
Januar 2021 bestätigte das Zwangsmassnahmengericht die
Ausschaffungshaft und bewilligte sie antragsgemäss bis 29. April 2021.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe
vom 22. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Vorinstanz
die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche
Haftentlassung. Es sei seine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom
12.
Januar 2021 festzustellen. Eventualiter sei festzustellen, dass die
Haft unrechtmässig sowie unangemessen war. Subeventualiter sei das Urteil des
Zwangsmassnahmengerichts vom 20. Januar 2021 aufzuheben und die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In formeller Hinsicht
beantragte er, ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung zu
gewähren und Rechtsanwältin B, substituiert durch MLaw C, als
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu mandatieren.
Das Zwangsmassnahmengericht verzichtete mit Eingabe vom 26. Januar
2021.
auf eine Vernehmlassung. Am 1. Februar 2021 beantragte das Migrationsamt
die Abweisung der Beschwerde.
Die
Einzelrichterin erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden vom Einzelrichter oder der Einzelrichterin behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung zu überweisen sind (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Vorliegend besteht kein Anlass für eine
Überweisung.
2.
Gemäss Art. 76 Abs. 1 AIG kann
eine Person in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn ein erstinstanzlicher
Weg- oder Ausweisungsentscheid oder eine erstinstanzliche Landesverweisung nach
Artikel 66a oder 66abis StGB vorliegt, dessen bzw. deren Vollzug
noch nicht möglich, jedoch absehbar ist und einer der in Art. 76 Abs. 1
lit. b AIG genannten Haftgründe besteht. Zudem muss die Ausschaffungshaft
verhältnismässig erscheinen, die Ausschaffung selbst rechtlich und tatsächlich
möglich sein (Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG) und müssen die für die
Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren umgehend getroffen werden (Art. 76
Abs. 4 AIG).
3.
3.1
Gegen den
Beschwerdeführer liegt unbestrittenermassen eine (rechtskräftige)
Landesverweisung gestützt auf Art. 66a StGB vor.
3.2
3.2.1
Dass der Beschwerdeführer während seiner Ausschaffungshaft ein Asylgesuch
eingereicht hat, lässt den Wegweisungsentscheid nicht entfallen. Das
Bundesgericht erachtet die Fortsetzung der Ausschaffungshaft in dieser
Situation als zulässig, falls mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung in absehbarer Zeit zu rechnen ist (vgl. BGr, 9. April
2018, 2C_260/2018, E. 4.2; 11. April 2018, 2C_268/2018, E. 2.1.1;
BGE 140 II 409 E. 2.3.3 S. 413; 125 II 377 E. 2b S. 380).
Diese Rechtsprechung betrifft indes
in erster Linie Fälle, in denen mit keiner nennenswerten Verzögerung der
Ausschaffung gerechnet werden muss. Sie lehnt sich gemäss dem Bundesgericht an
den Entscheid des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) i. S. Arslan (C‑534/11)
vom 30. Mai 2013 an: Danach findet die Rückführungsrichtlinie (Richtlinie
2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rats vom 16. Dezember 2008
über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung
illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, ABl L 348 vom 24. Dezember
2008.
S. 98 ff.; vgl. Abkommen zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaft
über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und
Entwicklung des Schengen-Besitzstands vom 26. Oktober 2004 [SR 0.362.3], Art. 2
Abs. 2 in Verbindung mit Anhang B) keine Anwendung zwischen dem
Schutzantrag bis zum Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung darüber oder bis
zur Entscheidung über einen allfälligen Rechtsbehelf; dem steht indessen – so
der Entscheid des EuGH – nicht entgegen, dass wer sich bereits gemäss Art. 15
der Rückführungsrichtlinie in Haft befindet, auf der Grundlage einer nationalen
Rechtsvorschrift weiterhin festgehalten werden darf, falls sich nach einer
fallspezifischen Beurteilung sämtlicher relevanter Umstände ergibt, dass der
Schutzantrag einzig und allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der
Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Ob dies der Fall ist,
bestimmt sich nicht (allein) nach der Art des Verfahrens, in dem das Asylgesuch
behandelt wird (Nichteintretensentscheid, Mehrfachgesuch usw.), sondern vor
allem nach einer Abschätzung der wahrscheinlichen weiteren Dauer des
Asylverfahrens (BGr, 21. Juni 2018, 2C_466/2018, E. 3.2.3 mit Hinweis).
3.2.2
Der Beschwerdeführer, der nigerianischer Staatsbürger ist, war bis anhin
der Ansicht, in Spanien über ein Aufenthaltsrecht zu verfügen. Er bemühte sich
offensichtlich, diesen Anspruch nachzuweisen und reichte der Beschwerdegegnerin
noch Mitte Dezember 2020 entsprechende Dokumente ein, unter anderem eine
Terminvereinbarung mit der spanischen Polizei ("TOMA DE HUELLAS
[EXPEDICIÓN DE TARJETA] Y RENOVACIÓN DE DURACIÓN") für den 9. Februar
2021.
Kohärent hat er stets kommuniziert, dass er nach Spanien zurückgehen
wolle, sich aber weigere, nach Nigeria zu reisen, weil er dort grosse Probleme
habe. Nachdem die spanischen Behörden ein erneutes Begehren des
Staatssekretariats für Migration (SEM) um Rückübernahme – trotz Beilage der
Dokumente des Beschwerdeführers von Mitte Dezember 2020 – am 23. Dezember
2020.
abschlägig beurteilten, das Verwaltungsgericht am 29. Dezember 2020
im Verfahren VB.2020.00848 entschied, dass es nicht ersichtlich sei, dass der
Beschwerdeführer über ein Aufenthaltsrecht in Spanien verfüge (a. a. O. E. 4.2.3), und das
Zwangsmassnahmengericht ein im Zusammenhang mit den neuen Dokumenten gestelltes
Haftentlassungsgesuch am 4. Januar 2021 abwies, lag für den
Beschwerdeführer objektiv eine veränderte Situation vor. Insofern kann nicht
gesagt werden, dass der Beschwerdeführer den Asylantrag vom 14. Januar
2021.
einzig und allein eingereicht habe, um den Vollzug der
Rückführungsentscheidung zu verzögern oder zu gefährden. Er hat sein Asylgesuch
in einem Zeitpunkt eingereicht, in dem er nach guten Treuen trotz all seiner
Bemühungen nicht mehr damit rechnen konnte, nach Spanien – wo er sich zuvor
jahrelang legal aufgehalten hatte und nach eigenen Angaben Vater eines Kindes
mit spanischer Staatsangehörigkeit ist – zurückkehren zu können. Entgegen der
Beschwerdegegnerin verhielt sich der Beschwerdeführer somit dadurch, dass er
das Asylgesuch einreichte, obwohl er zuvor ausgeführt hatte, nach Spanien
zurückkehren zu wollen, nicht widersprüchlich.
3.2.3
Bei den Akten liegt denn auch eine E-Mail des SEM vom 28. Januar 2021.
Das Asylgesuch sei im Zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS verbucht,
der Gesuchsteller dürfe den Ausgang seines Asylverfahrens in der Schweiz
abwarten. Die Anhörung des Beschwerdeführers sei für den 8. Februar 2021
geplant, "an sich könnte der Entscheid vor dem 15. Februar
erfolgen." Der Entscheid wachse erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist in
Rechtskraft. Zwar könne in Ausnahmefällen einer allfälligen Beschwerde die
aufschiebende Wirkung entzogen werden, angesichts der Eingabe der
Rechtsvertretung vom 14. Januar 2021 liege ein solcher Ausnahmefall aber
eher nicht vor.
So oder so
könne ein Entscheid aber nicht vollzogen werden, solange er nicht rechtskräftig
sei. Damit sei ausgeschlossen, dass der Sonderflug Mitte Februar durchgeführt
werden könne.
Mit der – vor der Anhörung des Beschwerdeführers erfolgten –
sehr vagen Aussage des SEM, dass der Entscheid über das Asylgesuch "an
sich" vor dem 15. Februar 2021 erfolgen könnte, ist noch keine nachvollziehbare
Einschätzung über die zu erwartende Dauer des Asylverfahrens verbunden. Eine
Prognose über die Erfolgsaussichten des Asylverfahrens des Beschwerdeführers
ist nicht möglich. Es bestehen denn auch keine Hinweise auf ein Mehrfachgesuch
des Beschwerdeführers. Ob dem Beschwerdeführer überhaupt Asyl gewährt werden
könnte oder ob (nur, aber immerhin) aufgrund seiner Flüchtlingseigenschaft der
Wegweisungsvollzug vorläufig aufgeschoben würde, kommt es entgegen der
Beschwerdegegnerin nicht an.
3.2.4
Angesichts dessen, dass keine klaren Prognosen über die Verfahrensdauer und
die Erfolgsaussichten des Asylgesuchs möglich sind, kein Mehrfachgesuch
vorliegt und der Beschwerdeführer das Gesuch nach Treu und Glauben auch nicht
früher hätte einreichen müssen, ist auf der Grundlage objektiver Kriterien
nicht davon auszugehen, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers einzig und
allein zu dem Zweck gestellt wurde, den Vollzug der Rückführungsentscheidung zu
verzögern oder zu gefährden. Mit dem Abschluss des Asylverfahrens und dem
Vollzug der Wegweisung ist nicht in absehbarer Zeit zu rechnen.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde in der Hauptsache gutzuheissen und der Beschwerdeführer aus der Haft
zu entlassen.
4.
Ernsthafte Zweifel daran, ob
die Absehbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gegeben ist, ergeben sich
inzwischen im Übrigen auch daraus, dass, nachdem bereits der
Frontex-Rückführungsflug im Dezember 2020 abgesagt wurde, auch eine Anmeldung
zum Frontex-Sonderflug im Januar 2021 nicht möglich war. Ausserdem stornierte
die Beschwerdegegnerin die polizeiliche SwissREPAT-Rückführung für den Januar
2021.
noch im Dezember 2020. Nun heisst es vonseiten des SEM, ein Sonderflug der
Schweiz nach Nigeria werde "voraussichtlich" im Februar 2021
stattfinden. Am 13. Januar 2021 wurde diesbezüglich angekündigt, dass
weitere Informationen in den nächsten Tagen folgen würden. Bei den Akten findet
sich diesbezüglich indes nichts, insbesondere auch keine konkrete Flugbuchung.
Inzwischen liegt daher die Annahme nahe, dass die mehrfachen organisatorischen
Schwierigkeiten bei der Organisation eines begleiteten Rückschaffungsflugs nach
Nigeria mit der Covid-Pandemie zusammenhängen. Letztlich kann aber
offenbleiben, wie es sich damit verhält.
5.
Der Beschwerdeführer beantragt im Übrigen, es sei
festzustellen, dass im Rahmen seiner Anhörung durch die Beschwerdegegnerin vom
12.
Januar 2021 sein rechtliches Gehör verletzt wurde, da seine
Rechtsvertreterin weder zu diesem Termin vorgeladen noch darüber informiert
worden sei. Das Erfordernis einer solchen Einladung bzw. Information entspreche
der aktuellen Rechtsprechung des Zwangsmassnahmengerichts, weshalb das
angefochtene Urteil nicht nachzuvollziehen sei und gegen den Grundsatz der
Rechtsgleichheit nach Art. 8 Abs. 1 BV verstosse.
Nach § 4 VZAUG ist einer
Person ausländischer Nationalität vor einem Antrag auf Haftverlängerung
das rechtliche Gehör zu gewähren. Nach § 6 Abs. 1 VZAUG ist die in
Haft genommene Person ausländischer Nationalität berechtigt, eine zur
Vertretung befugte Person zu bezeichnen und mit dieser mündlich und schriftlich
zu verkehren.
Das Verwaltungsgericht
entschied bereits im Verfahren VB.2020.00283, dass keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs vorliegt, wenn anlässlich der genannten Anhörung – die vor
dem Erlass eines Verwaltungsakts ergeht und keine strafrechtlichen (Erst-)Einvernahme
darstellt (vgl. dazu: Art. 158 StPO) – die befragte Person nicht
ausdrücklich auf die Möglichkeit hingewiesen wird, einen Anwalt beizuziehen; indes
sei ohne Beisein der Rechtsvertreterin ein – ohnehin nur ausnahmsweise
möglicher – Verzicht auf ein so gewichtiges prozessuales Recht wie jenes der
Verhandlung vor dem Richter generell nicht zulässig (VGr, vom 4. Juni 2020,
VB.2020.00283, E. 2.1.2 f. mit Hinweisen). Entsprechend verletzte
auch die Unterlassung der Einladung bzw. der Information der Rechtsvertreterin
über die Anhörung durch die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht.
Dass – wie vom Beschwerdeführer behauptet – eine andere Praxis
der Vorinstanz besteht und das vorinstanzliche Urteil damit den
Rechtsgleichheitsgrundsatz verletzt, ist nicht rechtsgenügend nachgewiesen.
6.
6.1
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2
Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird. Für die
Überwälzung der Verfahrenskosten an die Vorinstanz, wie dies der
Beschwerdeführer fordert, besteht kein Anlass (dazu Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 45). Sodann
war der Beizug eines Vertreters gerechtfertigt, weshalb die Beschwerdegegnerin
– und nicht die beschwerdeführerisch begehrte Vorinstanz (dazu Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 17 N. 27) – dem Beschwerdeführer eine angemessene
Entschädigung zu entrichten hat (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Als
angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1'000.-. Da dem Beschwerdeführer
in Anwendung von § 16 Abs. 1 und 2 VRG die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung zu gewähren ist, ist die Parteientschädigung seiner
Rechtsvertreterin zuzusprechen. Sie wird angerechnet auf die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
6.2
Die
Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers reichte mit Beschwerdeerhebung ihre Honorarnote
ein. Der darin geltend gemachte Zeitaufwand sowie die Auslagen von
Fr. 16.30 erscheinen mit Blick auf die Bedeutung des Verfahrens und die
sich darin stellenden rechtlichen Fragen als angemessen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
GebV VGr). Somit beläuft sich der Entschädigungsanspruch auf insgesamt
Fr. 1’491.30. Daran anzurechnen ist der zugesprochene Betrag von
Fr. 1'000.-, sodass die Rechtsvertreterin mit Fr. 491.30 zu entschädigen
ist.
Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (§ 16 Abs. 4 VRG).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositiv-Ziffer 1
der Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Zwangsmassnahmengericht, vom 20. Januar
2021.
wird aufgehoben. Der Beschwerdeführer ist umgehend aus der
Ausschaffungshaft zu entlassen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 1'095.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
5.
Dem Beschwerdeführer wird für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtsvertretung gewährt
und in der Person von
Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt.
6.
Die Beschwerdegegnerin wird
verpflichtet, der Vertreterin des Beschwerdeführers für das Beschwerdeverfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen
ab Zustellung dieses Entscheids. Diese Parteientschädigung wird angerechnet an
die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin.
7.
Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit Fr. 491.30
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss
§ 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …
Abkürzungsverzeichnis:
AIG Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (SR 142.20)
BGG Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(SR 173.110)
GebV VGR Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018
(LS 175.252)
StPO Schweizerische
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (SR 312.0)
StGB Schweizerisches
Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (SR 311.0)
VRG Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959
(LS 175.2)
VZAUG Verordnung
über den Vollzug der Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht vom 4. Dezember
1996.
(LS 211.56)