VB.2021.00057
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00057
20. Mai 2021Deutsch9 min
(URT.2021.22735)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00057
Beschluss
der 4. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Stiftung
B,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 wurde
die Stiftung B (CHE-01) aufgrund fehlender Eintragungspflicht im
Handelsregister gelöscht. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das
Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2008 (5A_602/2008) ab.
Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom
16. Mai 2012 wurde A als Stiftungsrat der Stiftung B abberufen. Dieses
Urteil wurde am 12. Juli 2012 rechtskräftig.
B. Mit Eingabe vom 16. November 2020 meldete der Stiftungsrat der Stiftung
B Letztere zur Eintragung an. Am 22. Dezember 2020 wurde die Stiftung B
(CHE-02) im Handelsregister eingetragen.
C. Am 23. Dezember 2020 gelangte A, wohnhaft in C im Land D, an das
Handelsregisteramt des Kantons Zürich. Er beantragte "als testamentarisch
bestellter ständiger Stiftungsrat", dass das "Statut der Stiftung
wieder zu aktivieren" sei. Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 wandte
sich das Handelsregisteramt an A und teilte diesem mit, dass das
Handelsregister von sich aus keine Korrektur vornehmen dürfe, wenn eine
Eintragung aufgrund von formell richtigen und inhaltlich vollständigen Belegen
erfolgt sei. Ausserdem empfahl es A, "sich an die eingetragenen Personen
der Stiftung" zu wenden.
Erwägungen
II.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2021
stellte A dem Verwaltungsgericht folgende Anträge:
"1. Die Stiftung B (CH-03) sei im Handelsregister ZH wider
zu aktivieren und die statutarisch bestimmte Kontrollstelle der Stiftung aus
den Pflichten des Aktienrechts als Organ sei ins Handelsregister wieder
einzutragen.
2.
Die
neu widerrechtlich gegründete zweite Stiftung B (CHE-02) sei aus dem
Handelsregister ZH zu löschen."
Mit Präsidialverfügung vom 25. Januar
2021.
wurde A aufgrund seines ausländischen Wohnsitzes aufgefordert, eine
Kaution von Fr. 2'070.- zu leisten. Mit Eingabe vom 15. Februar 2021
ersuchte dieser um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 wurde A die ihm am 25. Januar
2021.
angesetzte Frist zur Leistung einer Kaution einstweilen abgenommen.
Mit Beschwerdeantwort vom 22. Februar
2021.
beantragte das Handelsregisteramt, unter Entschädigungsfolge sei auf die
Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen. A replizierte
am 5. März 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach ständiger Praxis grundsätzlich für Beschwerden
gegen Anordnungen des Handelsregisteramts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2];
BGE 137 III 217; VGr, 23. Januar 2019, VB.2018.00566, E. 1.1 mit
Hinweis; vgl. auch Art. 165 Abs. 2 der Handelsregisterverordnung vom
17.
Oktober 2007 (HRegV, SR 221.411 [in der hier anwendbaren, bis am
31.
Dezember 2020 geltenden Fassung, AS 2007 4851; vgl. Art. 173
Abs. 2 HRegV]).
1.2
Das
Schreiben des Beschwerdegegners vom 21. Januar 2021 kann nicht als
anfechtbare Anordnung im Sinn von § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG qualifiziert werden. Denn durch behördliche
Auskünfte, Empfehlungen oder Mitteilungen werden regelmässig keine Rechtsfolgen
verbindlich festgelegt; sie stellen deshalb keine Verfügungen dar und sind folglich
auch nicht anfechtbar (BGE 121 II 473 E. 2c; Jürg Bosshart/Martin
Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19 N. 7; Martin
Bertschi/Kaspar Plüss, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 4–31
N. 19 ff.; vgl. auch BGE 140 II 202 [= Pra. 103/2014
Nr. 100] E. 5). Somit fehlt es bereits an einem zulässigen
Anfechtungsobjekt. Doch selbst wenn ein solches vorliegen würde, wäre – wie sich
sogleich zeigt – nicht auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Gemäss
Art. 87 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210)
sind Familienstiftungen unter Vorbehalt des öffentlichen Rechts nicht der
Dispositiv
Aufsichtsbehörde unterstellt (Abs. 1) und entscheidet das Gericht über
Anstände privatrechtlicher Natur (Abs. 2). Bei der Stiftung B handelt es
sich um eine (reine) Familienstiftung (BGr, 25. November 2008,
5A_602/2008, E. 1, bestätigt in BGr, 11. August 2010, 5A_401/2010,
E. 3.2 ff.; vgl. zum Begriff der Familienstiftung Art. 335 ZGB
und BVGr, 17. Juli 2017, A-8309/2015, E. 2.6). Die Funktionen der
Stiftungsaufsichtsbeschwerde werden somit durch Leistungs-, Unterlassungs-,
Feststellungs- und Gestaltungsklagen ersetzt. Dafür ist das Zivilgericht am
Stiftungssitz zuständig (Dominique Jakob, in: Andrea Büchler/ders. [Hrsg.],
Kurzkommentar ZGB, 2. A., Basel 2017, Art. 87 N. 7; Harold
Grüninger, Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch, 6. A., Basel 2018,
Art. 87 N. 12; Hans Michael Riemer, Berner Kommentar, Die Stiftungen
Art. 80–89c ZGB, 2. A., Bern 2020, Systematischer Teil N. 190;
vgl. BGr, 23. März 2012, 9C_823/2011, E. 2.1). Das Verwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Anträge des Beschwerdeführers nicht
zuständig.
Zum gleichen Ergebnis führt auch aArt. 162 Abs. 5
HRegV. Gemäss dieser Bestimmung sind Dritte, die gegen eine Eintragung vorgehen
wollen, die bereits ins Tagesregister aufgenommen wurde, an das Zivilgericht zu
verweisen (VGr, 19. August 2015, VB.2015.00447, E. 3.2; Martin K. Eckert,
Basler Kommentar, 5. A., Basel 2016, Art. 940 OR N. 7;
Antonio Carbonara, in: Rino Siffert/Nicholas Turin [Hrsg.], Handelsregisterverordnung
[HRegV], Bern 2013, Art. 162 N. 116); dem Handelsregisteramt
"geht jegliche Entscheidbefugnis ab" (Michael Gwelessiani,
Praxiskommentar zur Handelsregisterverordnung, Zürich 2016, Art. 162
N. 573). Die Neueintragung der Stiftung B wurde am 22. Dezember 2020
ins Tagesregister aufgenommen und am 29. Dezember 2020 im SHAB
publiziert; die Eingabe des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2020 ging
somit nach der Aufnahme der Eintragung ins Tagesregister beim Beschwerdegegner
ein. An der Unzuständigkeit des Beschwerdegegners – wie auch des
Verwaltungsgerichts – ändert sodann auch der Umstand nichts, dass der
Beschwerdeführer im Schreiben vom 21. Januar 2021 nicht (ausdrücklich) an
das Zivilgericht verwiesen, sondern ihm "empfohlen" wurde, sich
"an die eingetragenen Personen der Stiftung zu wenden". Ohnehin ist
die Verweisung an das Zivilgericht grundsätzlich nicht als Verfügung zu qualifizieren,
weshalb eine Anfechtung derselben nur in – hier nicht anwendbaren – Ausnahmefällen
möglich ist (Carbonara, Art. 162 N. 117; BGr, 1. September 2006, 4A.11/2006, E. 5)
1.4 Der
Vollständigkeit halber ist schliesslich Folgendes anzumerken: Weder das Urteil
des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. Juli 2008 noch
die (Neu-)Eintragung der Stiftung B (CHE-02) im Handelsregister sind
nichtig (vgl. zu den Nichtigkeitsgründen BGE 137 I 273 E. 3.1,
132 II 21 E. 3.1; VGr, 16. Januar 2021, VB.2020.00671, E. 5.2). Der Beschwerdeführer übersieht, dass das erwähnte obergerichtliche
Urteil vom Bundesgericht bestätigt wurde (vgl. BGr, 25. November
2008, 5A_602/2008, E. 1); somit kann von vornherein nicht
gesagt werden, das Obergericht sei offensichtlich unzuständig gewesen. Überdies
ist die ursprüngliche Eintragung der Stiftung B (CHE-01) im Handelsregister
bereits seit dem 3. April 2009 gelöscht. Dass unter der Bezeichnung Stiftung
B zwei Stiftungen im Handelsregister eingetragen sind, wie er moniert, trifft
demnach nicht zu.
2.
2.1 Nach dem
Gesagten ist das Verwaltungsgericht für die Behandlung der Beschwerde nicht
zuständig und ist darauf deshalb nicht einzutreten.
2.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt sein
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
2.2.1
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf
Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch
auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie
zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen
auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
2.2.2
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist nach dem
Gesagten bereits aufgrund der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der gestellten
Begehren abzuweisen. Es braucht daher nicht geprüft zu werden, ob der
Beschwerdeführer mittellos im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG ist.
3.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Urteilsdispositivs ist Folgendes zu
erläutern:
Öffentlich-rechtliche
Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht stehen,
unterliegen der Beschwerde in Zivilsachen. Dazu zählen insbesondere auch
Entscheide über die Führung des Handelsregisters (Art. 72 Abs. 2
lit. b Ziff. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]). Soweit es sich nicht um einen vermögensrechtlichen
Fall handelt, kann demnach Beschwerde in Zivilsachen erhoben werden.
In
vermögensrechtlichen Fällen ist die ordentliche Beschwerde grundsätzlich erst
ab einem Streitwert von mindestens Fr. 30'000.- zulässig (Art. 74
Abs. 1 lit. b BGG). Massgebend für das Vorliegen einer
vermögensrechtlichen Zivilsache ist, ob der Rechtsgrund des Anspruchs letzten
Endes im Vermögensrecht ruht, mit dem Begehren letztlich und überwiegend ein
wirtschaftlicher Zweck verfolgt wird (BGE 118 II 528 E. 2c). Das
Bundesgericht betrachtet etwa eine Streitigkeit über die Löschung einer
Eintragung im Handelsregister als vermögensrechtliche Zivilsache (BGr,
22. Juni 2007, 4A_24/2007, E. 1.3).
Soweit in
diesem Sinn vorliegend eine vermögensrechtliche Zivilsache vorliegt und der
Streitwert weniger als Fr. 30'000.- beträgt, lässt sich dennoch
ordentliche Beschwerde führen, wenn sich eine Rechtsfrage grundsätzlicher
Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). In den übrigen
Fällen ist subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
zu erheben.
Werden beide
Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen
(Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 1'120.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Diese
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …