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Entscheid

VB.2021.00059

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00059

11. November 2021Deutsch24 min

(URT.2021.23186)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00059

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin

Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Viviane Eggenberger.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

beide vertreten

durch RA C,

dieser substituiert durch mag. iur. D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erlöschen bzw. Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. B ist

ein 1978 geborener Staatsangehöriger Kosovos. Nach einem ersten dreimonatigen

Aufenthalt in der Schweiz im Jahr 1997 reiste er im Juni 1998 erneut

hierzulande ein und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde vom damaligen

Bundesamt für Flüchtlinge mit Verfügung vom 10. August bzw.

3. September 1999 abgewiesen. Der Verpflichtung zur Ausreise – B war

hierzu Frist bis zum 31. Mai 2000 angesetzt worden – kam er in der Folge

nicht nach, und ab Anfang August 2000 war sein Aufenthaltsort unbekannt.

B. Am

26. Oktober 2015 schlossen B und A, eine 1980 geborene Staatsangehörige

Italiens, in Italien die Ehe.

Am 1. März 2016 reisten A und B in die Schweiz ein.

Am 8. März 2016 unterzeichneten beide je einen Arbeitsvertrag mit einem

Reinigungsunternehmen, E, mit Sitz in F. Gleichentags ersuchten A und B beim

Migrationsamt des Kantons Zürich um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am

22. März 2016 wurde Ersterer eine solche ausgestellt mit Gültigkeit bis

28. Februar 2021, am 11. bzw. 19. April 2017 wurde B eine bis

28. Februar 2021 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Rahmen des

Familiennachzugs erteilt.

C. Nach

polizeilichen Abklärungen im Jahr 2018 stellte das Migrationsamt mit Verfügung

vom 12. November 2019 das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von

A zufolge Auslandaufenthalts bzw. Verlegung des Lebensmittelpunkts ins Ausland

fest und verweigerte die Neuerteilung einer solchen. Daraufhin widerrief es mit

Verfügung vom 25. November 2019 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von B.

Erwägungen

II.

Die gegen die jeweilige Verfügung am 16. Dezember

2019.

von A und am 26. Dezember 2019 von B erhobenen Rekurse wies die

Sicherheitsdirektion unter Vereinigung der Verfahren mit Entscheid vom

1.

Dezember 2020 ab.

III.

Am 22. Januar 2021 liessen A und B Beschwerde ans

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und festzustellen, dass die Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin nicht erloschen und der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung

des Beschwerdeführers "ungültig" sei; sodann sei das Migrationsamt

anzuweisen, den Beschwerdeführenden die Niederlassungsbewilligung zu erteilen,

eventualiter seien die Aufenthaltsbewilligungen zu verlängern.

Das Migrationsamt verzichtete stillschweigend auf eine

Beschwerdeantwort, die Sicherheitsdirektion am 4. Februar 2021

ausdrücklich auf eine Stellungnahme.

Mit Eingabe vom 22. April 2021 reichten A und B

weitere Unterlagen ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig.

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind,

ist auf die Beschwerde einzutreten.

Die Aufenthaltsbewilligungen der Beschwerdeführenden waren

bis zum 28. Februar 2021 gültig. Um den Widerruf geht es daher vorliegend

ohnehin nicht (mehr), sondern um deren Verlängerung.

2.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdegegner zu Recht

das Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin zufolge

Landesabwesenheit festgestellt hat.

Vorauszuschicken ist an dieser Stelle Folgendes: Mit

Eingabe vom 30. März 2020 reichten die Beschwerdeführenden bei der

Vorinstanz eine vom 28. Februar 2020 datierende Nichtanhandnahmeverfügung

der Staatsanwaltschaft G – im Zusammenhang mit einer allfälligen Scheinehe der

Beschwerdeführenden bzw. einer Täuschung der Behörden nach Art. 118 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG,

SR 142.20) – ein. Dass die Voraussetzungen für die Eröffnung einer

entsprechenden strafrechtlichen Untersuchung dort als nicht gegeben erachtet

wurden, schliesst indes einen allfälligen Schluss im ausländerrechtlichen

Verfahren, dass die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zufolge

Auslandaufenthalts erloschen ist, nicht aus.

2.1

Gemäss

Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Familienangehörige von

Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft (heute:

Europäischen Union [EU]) nur so weit, als das Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

(Freizügigkeitsabkommen [FZA], SR 0.142.112.681) keine abweichenden

Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere

Bestimmungen vorsieht.

Gemäss Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA erhält

ein/e Arbeitnehmer/in, der/die Staatsangehörige/r einer Vertragspartei ist und

mit einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats ein Arbeitsverhältnis mit einer Dauer von

mindestens einem Jahr eingeht, eine Aufenthaltserlaubnis mit einer

Gültigkeitsdauer von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Erteilung der

Erlaubnis (Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA). Nach Art. 6 Abs. 5

Anhang I FZA berühren unter anderem Aufenthaltsunterbrechungen, die sechs

aufeinander folgende Monate nicht überschreiten, die Gültigkeit der

Aufenthaltserlaubnis nicht.

Der Widerruf bzw. das Erlöschen einer Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA ist im Freizügigkeitsabkommen nicht geregelt und richtet sich deshalb

nach innerstaatlichem Recht; die landesrechtlichen Voraussetzungen zum

Erlöschen oder zum Widerruf der Aufenthaltsbewilligung dürfen jedoch nicht so

ausgestaltet sein, dass sie einen staatsvertraglich gewährleisteten Anspruch

auf Aufenthalt vereiteln (BGr, 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 –

29.

November 2018, 2C_381/2018, E. 5.2.1 – 23. Oktober 2014,

2C_52/2014, E. 3.2).

Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt

die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung unter anderem, wenn sich eine

ausländische Person, ohne sich abzumelden, während sechs Monaten tatsächlich im

Ausland aufhält. Diese Regelung steht im Einklang

mit Art. 6 Abs. 5 Anhang I FZA (BGr, 29. November 2018,

2C_381/2018, E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.4). Für

ein Erlöschen infolge eines sechsmonatigen Auslandaufenthalts genügt das

formale Kriterium eines solchen Aufenthalts (BGE 120 Ib 369

E. 2c f. und 112 Ib 1 E. 2a). Es kommt dabei weder auf die

Motive der Landesabwesenheit noch auf die Absichten der Betroffenen an (BGr,

21.

Juni 2011, 2C_980/2010, E. 2.1 – 4. Februar 2011,

2C_43/2011, E. 2). Eine Verlegung des Lebensmittelpunkts ist nicht

erforderlich.

Wird der Lebensmittelpunkt jedoch ins Ausland verlegt,

unterbrechen vorübergehende Besuchs-, Tourismus- oder Geschäftsaufenthalte in

der Schweiz diese Frist nicht (Art. 79 Abs. 1 der Verordnung vom

24.

Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201];

BGr, 1. September 2011, 2C_81/2011, E. 3.2 mit Hinweisen). Dies gilt

unter Umständen auch dann, wenn die ausländische Person in der Schweiz noch

über eine Wohnung verfügt. Bei solchen Verhältnissen (wiederholte längere

Aufenthalte im Heimatland über mehrere Jahre hinweg, unterbrochen durch mehr

oder weniger lange Anwesenheiten in der Schweiz) wird die Frage nach dem

Lebensmittelpunkt zum ausschlaggebenden Kriterium (zum Ganzen BGE 120 Ib

369.

E. 2c f. sowie BGr, 29. November 2018, 2C_381/2018,

E. 5.2.2 – 14. Mai 2020, 2C_756/2019, E. 4.3 f. [betreffend

VGr, 3. Juli 2019, VB.2019.00071, E. 3 und 4.1.1], je mit Hinweisen;

VGr, 13. Januar 2021, VB.2020.00725, E. 2.2).

2.2

Die

verfügende Behörde hat im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes den Sachverhalt

möglichst zuverlässig abzuklären, etwa ob der Lebensmittelpunkt verlegt wurde

bzw. der Auslandaufenthalt ununterbrochen war. Im Rahmen der der betroffenen

Person nach Art. 90 AIG obliegenden, den Untersuchungsgrundsatz

relativierenden Mitwirkungspflichten ist es an dieser darzutun, dass sie in der

Schweiz verblieben ist bzw. ihren Lebensmittelpunkt nicht verlagert hat. Als

Indizien hierfür dienen etwa ein Mietvertrag, Bestätigungen Dritter, Telefonrechnungen,

Zahlungsbelege und dergleichen (BGr, 7. März 2018, 2C_866/2017,

E. 3.1.2, auch zum Folgenden). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist

es zulässig, bei Personen, die sich zumindest zeitweise im Ausland aufhielten,

aber geltend machten, regelmässig in der Schweiz geweilt zu haben, relativ

einfach beizubringende minimale Sachbeweise zu verlangen und damit

vorauszusetzen, dass der Standpunkt der ausländischen Person einigermassen

glaubhaft erscheint, bevor der Sachverhalt von Amtes wegen weiter untersucht

oder weitere Sachbeweise abgenommen werden (vgl. BGr, 1. September 2011,

2C_81/2011, E. 3.7 f. – 18. Januar 2013, 2C_471/2012,

E. 4.2.2). In diesen Fällen darf aus der fehlenden Mitwirkung darauf

geschlossen werden, dass die ausländische Person ihren Lebensmittelpunkt ins

Ausland verlegt habe (vgl. VGr, 6. September 2017, VB.2017.00483,

E. 3.1 Abs. 2, sowie 19. Februar 2014, VB.2013.00841,

E. 2.3 Abs. 2).

3.

3.1

3.1.1

Wie der Geschäftsführer der Arbeitgeberin, H, anlässlich einer

polizeilichen Befragung vom 4. Oktober 2018 angab, habe der seit zehn

Jahren in seinem Reinigungsunternehmen angestellte ältere Bruder des

Beschwerdeführers, I, damals den Vorschlag gemacht, seinen Bruder sowie dessen

Ehefrau, also die Beschwerdeführenden, anzustellen. Zu jener Zeit habe es ihnen

an Personal gefehlt. Daraufhin waren mit den erwähnten Arbeitsverträgen vom

8.

März 2016 sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdeführerin

in dem Unternehmen angestellt worden. Die Beschwerdeführerin nahm ihre

Tätigkeit dort per 1. Juni 2016 auf, zunächst mit einem Vollzeitpensum,

welches sie per 1. Oktober 2016 reduzierte. Wie einem Polizeirapport vom

20.

Dezember 2018 zu entnehmen ist, unterbrach sie die Tätigkeit zwischen

dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2016 aus unbekannten Gründen. Am

1.

Januar 2017 nahm sie sie wieder auf, um Mitte August 2017 das

Unternehmen wiederum aus unbekannten Gründen – ohne Kündigung einer der beiden

Seiten – und dieses Mal definitiv zu verlassen.

Der Beschwerdeführer ist seit dem 1. September 2016

im Reinigungsunternehmen angestellt.

3.1.2

Mit einem Schreiben "Einverständniserklärung Wohnsitz" vom

8.

März 2016 erklärte H an die Adresse der Einwohnerkontrolle J, dass die

Eheleute "auf unbestimmte Dauer (bzw. bis zur Findung einer eigenen

geeigneten Wohnlösung)" bei ihm und seiner Ehefrau an der K-Strasse 01 in J

wohnen dürften.

Die Beschwerdeführenden meldeten sich per Einreise- bzw.

Zuzugsdatum 1. März 2016 in J an. (Die Einwohnerkontrolle J hob nachmals, am

25.

Juni 2019, die Anmeldung der Beschwerdeführenden per 1. März 2016

"aufgrund der Aktenlage" wieder auf [was wohl im Zusammenhang

insbesondere mit einem Schreiben von H vom 17. Mai 2019 steht – hierzu unten

3.1.4

Abs. 2]. Hierauf ist indes im vorliegenden Zusammenhang nicht

abzustellen, zumal dies nicht auf Betreiben der Beschwerdeführenden geschah.)

Bei einer polizeilichen Wohnortkontrolle am

2.

Oktober 2018 wurden die Beschwerdeführenden an der angeblichen Wohnadresse

an der K-Strasse nicht angetroffen. H, der dort angetroffen wurde, gab an, der

Beschwerdeführer wohne nicht mehr hier. Er sei bei einem seinem Brüder, I, an

der L-Strasse 02 in F wohnhaft. Derzeit und noch bis Ende jener Woche

befinde sich der Beschwerdeführer in den Ferien in seinem Heimatland. Auf die

Frage, ob der Beschwerdeführer mit seiner Frau in den Ferien sei, antwortete er

mit der Gegenfrage: "Mit welcher Frau?". Bei einer gleichzeitig

vorgenommenen Kontrolle am Wohnort des Bruders I in F, erklärte dieser, der

Beschwerdeführer sei noch diese Woche mit seiner Frau in den Ferien. Er sei an

der K-Strasse 01 in J wohnhaft, übernachte jedoch ab und zu bei ihm in F.

Anlässlich der erwähnten polizeilichen Befragung vom

4.

Oktober 2018 gab H auf die Frage, wo der Beschwerdeführer wohne, an,

"[d]ie Adresse" habe dieser an seiner, also derjenigen von H, Adresse

an der K-Strasse 01; er wohne aber bei einem seiner beiden Brüder. Auf die

Frage, warum der Briefkasten mit den beiden Namen A und B angeschrieben sei,

antwortete H, der Beschwerdeführer habe ihm gesagt, dass er "bei seinem

Bruder bei der Verwaltung" kein Untermietverhältnis bekomme, weil die

Wohnung zu klein sei; deshalb habe er darum gebeten, seine, also diejenige von

H, Adresse angeben zu dürfen, damit er die Post dort erhalte. Die Post habe er

dem Beschwerdeführer im Geschäft übergeben. In den letzten vier oder fünf

Monaten habe er jedoch keine Post dort bekommen; er wisse nicht, ob der

Beschwerdeführer eine andere Adresse habe. Die Beschwerdeführerin habe er noch

nie gesehen.

Aus den verschiedenen vom Beschwerdeführer ab dem

8.

Oktober 2018 gemachten Angaben ist zu schliessen, dass dessen Ehefrau

jedenfalls den ganzen Monat Oktober 2018 in Italien verbrachte. Am

22.

Oktober 2018 erklärte er anlässlich eines Telefonats, sie habe

"dort grosse Probleme" und könne daher nicht (zum Zweck einer

polizeilichen Befragung) in die Schweiz kommen. Er, der Beschwerdeführer,

übernachte momentan bei seinem Bruder oder bei einer Freundin in F. Weiter habe

er noch eine Freundin in J; deren Namen wollte er nicht bekannt geben.

Gemäss einer E-Mail des zuständigen Polizisten vom

26.

November 2018 an den Beschwerdegegner konnte die Beschwerdeführerin

bis zu jenem Datum nicht erreicht werden. Zur beabsichtigten polizeilichen

Einvernahme bzw. Befragung kam es bis zur Rapporterstattung am

20.

Dezember 2018 und auch in der Folge nicht – trotz dem mit dem

Beschwerdeführer zuletzt am 29. Oktober 2018 für den 9. Januar 2019

vereinbarten Termin. Ab dem 19. Dezember

2018.

beriefen sich die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung auf ihr

Aussageverweigerungsrecht im Strafverfahren.

3.1.3

Am 1. und 19. Februar sowie am 26. März und 2. April 2019

wurde die Beschwerdeführerin vom Beschwerdegegner an ihrer Meldeadresse in J

angeschrieben. Sie wurde zur Einreichung insbesondere sämtlicher

Lohnabrechnungen des Reinigungsunternehmens und zur Beantwortung von Fragen

bezüglich ihres Aufenthalts in Italien – insbesondere, seit wann und wo genau

sie sich dort aufhalte – sowie zur Einreichung entsprechender Belege

aufgefordert. Die Anfrage vom 1. Februar sowie die "[z]weite

Anfrage" vom 26. März 2019 – welche den Zusatz "c/o H"

jeweils nicht enthielten – wurden mit dem Vermerk "Empfänger konnte an der

Adresse nicht ermittelt werden" von der Post retourniert (dasselbe gilt

für im Mai 2019 an die Adresse der Beschwerdeführerin in J zugesandte

Abstimmungsunterlagen); die anderen beiden Schreiben wurden daher je mit diesem

Adresszusatz versehen und augenscheinlich H zugestellt. Eine Antwort erhielt

der Beschwerdegegner auf keines der vier Schreiben.

Erst als der Beschwerdeführerin mit beschwerdegegnerischem

Schreiben vom 23. Juli 2019 (wiederum an die Adresse in J, unter

Verwendung des Adresszusatzes; wobei sie zu diesem Zeitpunkt dort bereits ab-

und in F angemeldet war) mitgeteilt wurde, dass zufolge ihres Aufenthalts

mehrheitlich in Italien beabsichtigt werde, das Erlöschen ihrer

Aufenthaltsbewilligung festzustellen, und ihr hierzu das rechtliche Gehör

gewährt werde, meldete sich die Beschwerdeführerin am 13. August 2019 über

ihre Rechtsvertreterin erstmals beim Beschwerdegegner; am 11. September

2019.

nahm sie Stellung.

Dabei waren auch die eingangs genannten früheren

Schreiben, wie erwähnt, an die gleiche bzw. ihre damalige offizielle Meldeadresse

gesandt worden. Dafür, dass H die ihm zugestellten Schreiben

"unterschlagen" haben könnte, bestehen keine Hinweise und solches

erscheint auch nicht plausibel. Es ist nicht ersichtlich, welche Gründe ihn

hierzu bewogen haben sollten. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführerin, wie

erwähnt, jedenfalls das an dieselbe – wenngleich seit Ende Mai nicht mehr

aktuelle – Adresse gesandte beschwerdegegnerische Schreiben vom 23. Juli 2019

sehr wohl zur Kenntnis.

3.1.4

Anlässlich eines Telefonats vom 17. Mai 2019 gab M (die Ehefrau von H)

der Einwohnerkontrolle gegenüber an, die Beschwerdeführenden lebten seit

Dezember 2018 nicht mehr bei ihnen. Namentlich auch auf diese Äusserung stützt

sich die Beschwerdeführerin, um zu belegen, dass sie sich noch im Dezember 2018

in der Schweiz aufgehalten habe. Dies erscheint jedoch zum einen vor dem

Hintergrund des Dargelegten (namentlich der – ausführlichen, kohärenten und

nachvollziehbar erscheinenden – Angaben von H vom 2. und 4. Oktober 2018

sowie derjenigen des Beschwerdeführers) nicht plausibel; zum andern versah M

ihre Auskunft gleich selbst mit einem Vorbehalt, erklärte sie doch, das genaue

Datum nicht zu wissen und dass ihr Ehemann mehr wissen sollte.

In einem vom selben Tag (also dem 17. Mai 2019)

datierenden Schreiben an die Einwohnerkontrolle erklärten H und M, wie bereits

anlässlich der polizeilichen Befragung von Oktober 2018 zu Protokoll gegeben

worden sei, hätten die Beschwerdeführenden die Adresse an der K-Strasse 01 in J

lediglich für postalische Zwecke genutzt. Gewohnt hätten sie seit Beginn ihrer

Anstellung bei Freunden oder Verwandten. Sie, H und M, hätten den bei ihnen

angestellten Beschwerdeführer bereits öfters gebeten, diese Eintragung zu

ändern, doch sei bis heute nichts unternommen worden. Wo sich dessen Ehefrau

aufhalte, wüssten sie nicht. Sie arbeite seit Mitte August 2017 nicht mehr in

ihrem Unternehmen.

Schliesslich erklärte gemäss einer Aktennotiz der

Einwohnerkontrolle J auch der Beschwerdeführer am 22. Mai 2019 telefonisch,

er wohne bei seinem Bruder I in F; seit wann, wisse er nicht mehr. Er sei

"sicher das ganze Jahr 2016 hier" (gemeint war wohl J) gewesen, und

dann habe es im Jahr 2017 "Probleme" gegeben und sie hätten nicht

mehr bei der Familie H und M wohnen wollen. Die Mutter seiner Frau sei auch

krank geworden, und deshalb sei diese "viel in Italien. Aktuell ist die

Frau auch wieder in Italien".

Per 1. Juni 2019 meldeten sich die

Beschwerdeführenden in J ab und an der L-Strasse 02 in F an (mit Zusatz

vom 28. Mai 2019 zum Mietvertrag von I war die Untermiete bewilligt

worden).

3.1.5

Mit vorinstanzlicher Verfügung vom 22. April 2020 wurde die

Beschwerdeführerin aufgefordert, innert Frist bis zum 22. Mai 2020

Unterlagen einzureichen, die ihren Aufenthalt in der Schweiz seit Ende 2018 belegen

würden sowie dass sie immer noch hier lebe. Die Akten der Vorinstanz enthalten

zwar an der entsprechenden Stelle keine daraufhin eingegangene Eingabe und

Belege; im Rekursentscheid wird jedoch eine entsprechende Eingabe vom

26.

Juni 2020 mit Beilagen erwähnt. Das Schreiben vom 26. Juni 2020

an die Vorinstanz sowie die entsprechenden Beilagen wurden als

Beschwerdebeilage eingereicht.

Die betreffenden Belege sind jedoch, wie bereits die

Vorinstanz erwog, nicht geeignet, einen dauerhaften bzw. schwerpunktmässigen

Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz zu belegen. Beim

Postnachsendeauftrag vom 28. Mai 2019 (im Zusammenhang mit der Abmeldung

in J und der Anmeldung in F) erscheint lediglich B als Auftraggeber. Sodann

bedeutet der Umstand, dass im Zusatz zum Mietvertrag von I vom 28. Mai

2019.

betreffend Bewilligung der Untermiete beide Beschwerdeführenden namentlich

erwähnt werden, nicht, dass beide auch (dauerhaft) dort wohnen. Auch die von

der Beschwerdeführerin unterzeichnete und auf den 18. Dezember 2018

datierte Vollmacht hilft hinsichtlich der hier interessierenden Frage nicht

weiter. Schliesslich beziehen sich auch die eingereichten Schreiben von

Freunden bzw. Bekannten bezüglich Treffen mit der Beschwerdeführerin höchstens

auf punktuelle Anwesenheiten derselben in der Schweiz (BGr, 18. Januar

2013, 2C_471/2012, E. 4.2.2).

3.2

Nach dem

Dargelegten ist davon auszugehen, dass auch der Beschwerdeführer im Oktober

2018.

schon seit längerer Zeit nicht mehr an der K-Strasse 01 in J wohnhaft war.

Dasselbe gilt (umso mehr) für seine Ehefrau bzw. die Beschwerdeführerin, sollte

sie sich denn überhaupt jemals dort aufgehalten haben. Dass sich der

Beschwerdeführer, der die ganze Zeit über für das Reinigungsunternehmen tätig

war, in der Schweiz aufhielt – wenn auch nicht zwingend an der gemeldeten

Adresse –, ist offenkundig; es bestehen jedoch keine Belege für einen

schwerpunktmässigen Aufenthalt der Beschwerdeführerin in der Schweiz

(spätestens) nach Oktober 2018 bzw. an sich bereits ab September 2017.

Seit Mitte August 2017 hat die Beschwerdeführerin nicht mehr

hierzulande gearbeitet und es wird ihrerseits weder dargelegt noch belegt, wo

bzw. dass sie sich seit diesem Zeitpunkt in der Schweiz tatsächlich dauerhaft aufgehalten

hat. Die Beschwerdeführerin beschränkte sich diesbezüglich in der

Beschwerdeeingabe darauf, widersprüchliche bzw. nicht miteinander vereinbare Angaben

verschiedener Personen aufzulisten: Es wird ausgeführt, die Beschwerdeführenden

hätten "geltend gemacht, dass die Beschwerdeführerin - mit dem

Beschwerdeführer gem. Aussagen von H bei Freunden und Verwandten weilte;

- gem. Aussagen des Bruders beim Ehepaar H und M weilte; - gem.

Aussage von M bis Dezember 2018 bei ihnen weilte". Zur Ungereimtheit bzw. der

Unvereinbarkeit dieser Angaben äussert sie sich nicht.

Mit dem Beschwerdeführer, der sich seinerseits im Oktober

2018.

zumindest schon seit längerer Zeit nicht mehr an der offiziellen

Meldeadresse in J aufhielt, lebte sie nicht zusammen; solches behauptete weder

die Beschwerdeführerin noch der Beschwerdeführer oder dessen Bruder. Der

Beschwerdeführer gab im Oktober 2018 sowie im Mai 2019 an, sie halte sich

länger bzw. "viel" in Italien auf; im Oktober 2018 erklärte er, sie

habe dort "grosse Probleme", im Mai 2019 erwähnte er in diesem

Zusammenhang eine Krankheit der Mutter der Beschwerdeführerin. Seitens der

Beschwerdeführerin wurden nie (genauere) Ausführungen hinsichtlich dieser

angeblichen Krankheit gemacht, und es werde auch nicht behauptet, dass diese

bzw. die Pflege der Mutter ihren Aufenthalt in Italien notwendig gemacht hätte.

Aufgrund der Gesamtumstände ist somit davon auszugehen,

dass die Beschwerdeführerin die Schweiz zu einem Zeitpunkt nach August 2017

bzw. spätestens im Lauf des Jahrs 2018 verliess, ihren Lebensmittelpunkt wieder

nach Italien verlegte und sich danach – wenn überhaupt – nur noch vorübergehend

zu Besuchszwecken in der Schweiz aufhielt.

3.3

Die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA der Beschwerdeführerin ist folglich gestützt auf

Art. 61 Abs. 2 AIG von Gesetzes wegen erloschen.

4.

Die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA wurde der

Beschwerdeführerin im Übrigen gestützt auf Art. 4 FZA in Verbindung mit

Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Anhang I FZA zur

Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz erteilt. Ihr

wurde, wie bereits erwähnt, nicht seitens ihres Arbeitgebers gekündigt;

vielmehr verliess sie ihre Arbeitsstelle – nach einem früheren Fernbleiben von

derselben von Oktober bis Dezember 2016, gefolgt von einer Wiederaufnahme der

Arbeit im Januar 2017 – im August 2017 definitiv, ohne Kündigung oder Angabe

von Gründen, was sie auch seither weder in Abrede gestellt noch erklärt hat.

Durch dieses Verhalten bewirkte die Beschwerdeführerin die Beendigung des

Arbeitsverhältnisses.

Damit hat sie als freiwillig arbeitslos geworden zu gelten.

Dass sich die Beschwerdeführerin seit diesem Zeitpunkt um eine Arbeitsstelle in

der Schweiz bemüht hätte, macht sie nicht geltend, und sie beabsichtigt auch

gegenwärtig nicht, sich um eine solche zu bewerben. Vielmehr will sie sich

erwerbslos in der Schweiz aufhalten. Damit hat die Beschwerdeführerin ihren

freizügigkeitsrechtlichen Status als unselbständig erwerbstätige Person

verloren (vgl. BGE 141 II 1 E. 2.2.1, auch zum Folgenden).

5.

Die Beschwerdeführerin macht einen Aufenthaltsanspruch

gestützt auf Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend. Sie sei in der

Schweiz krankenversichert und verfüge dank dem Erwerbseinkommen ihres Ehemannes

(in der Höhe von aktuell rund Fr. 5'600.- netto pro Monat gemäss den

Lohnabrechnungen der Monate September bis November 2019 sowie September 2020

bis Februar 2021) über ausreichende finanzielle Mittel im Sinn der erwähnten

Bestimmung.

5.1

Gemäss

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA erhalten Angehörige eines

EU-Mitgliedstaats, die keine Erwerbstätigkeit ausüben, eine

Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie während ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch nehmen

müssen (lit. a), und zudem über einen sämtliche Risiken abdeckenden

Krankenversicherungsschutz (lit. b). Über genügende finanzielle Mittel im

Sinn dieser Bestimmung verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel

oder durch finanzielle Unterstützung seitens anderer Personen ihren

Lebensunterhalt finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (vgl. hierzu VGr, 27. Mai 2021,

VB.2020.00644, E. 4.1, und 31. März 2021, VB.2021.00062,

E. 4.2 f., je mit Hinweisen).

5.2

5.2.1

Rechtsprechungsgemäss

stehen nicht nur Aufenthaltsansprüche nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz, sondern auch die Freizügigkeitsrechte bzw. Aufenthaltsansprüche

nach dem Freizügigkeitsabkommen unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs

(BGE 139 II 393 E. 2.1; BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017,

E. 4.4, sowie 14. November 2016, 2C_71/2016, E. 3.4 [alle mit

Hinweisen], auch zum Folgenden). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der

Europäischen Union sind die Mitgliedstaaten berechtigt, Massnahmen zu treffen,

um die missbräuchliche Ausnutzung des Unionsrechts zu verhindern, sofern sich

aus einer Gesamtwürdigung der Umstände ergibt, dass trotz formaler Einhaltung

der in der Unionsregelung vorgesehenen Bedingungen das Ziel dieser Regelung

nicht erreicht wurde.

Die Ausübung von Freizügigkeitsrechten ist grundsätzlich

nicht von den Absichten abhängig, aus denen sie ausgeübt werden; vorausgesetzt

wird aber, dass das Freizügigkeitsrecht tatsächlich zu den von ihm verfolgten

Zwecken beansprucht wird (vgl. BGr, 29. Oktober 2018, 2C_688/2017,

E. 4.4 mit Hinweisen, ergangen zu VGr, 28. Juni 2017, VB.2017.00141

[vgl. insbesondere E. 3.1]).

5.2.2

Die oben

(3) dargelegten Umstände wie namentlich auch die vermehrten Bemühungen der

Beschwerdeführerin um den Anschein physischer Präsenz in der Schweiz –

insbesondere seit der Beschwerdegegner in Aussicht stellte festzustellen, dass

ihre Aufenthaltsbewilligung zufolge Auslandaufenthalts erloschen sei – weisen auf

ein zweckgerichtetes Vorgehen ihrerseits im Zusammenhang mit dem geltend

gemachten Aufenthaltsanspruch hin, zumal auch aktuell nicht davon auszugehen

ist, dass die Beschwerdeführerin schwerpunktmässig an der neuen Meldeadresse

bzw. in der Schweiz lebt (dazu sogleich).

Darauf, dass kein tatsächlicher Aufenthalt hierzulande

beabsichtigt ist, deutet insbesondere auch hin, dass die – erst 41-jährige,

gesunde und kinderlose – Beschwerdeführerin die künftige Ausübung einer

Erwerbstätigkeit in der Schweiz ausschliesst, wobei sie auch nicht etwa eine

Ausbildung zu absolvieren oder mit dem Beschwerdeführer zusammenzuleben

beabsichtigt. Sie erklärte in diesem Zusammenhang, sie sei weder rechtlich noch

tatsächlich verpflichtet, einer Anstellung nachzugehen, solange ihr Ehemann

arbeite und damit die finanziellen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts

sichergestellt seien, und könne "nach eigenem Belieben ihre Lebenszeit mit

Freunden und Bekannten gestalten".

Die dargelegten Umstände lassen einzig den Schluss zu, dass

die Geltendmachung des freizügigkeitsrechtlichen Aufenthaltsanspruchs nach

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA lediglich dazu dient, dem

Beschwerdeführer eine Anwesenheitsberechtigung bzw. eine Erwerbsmöglichkeit in

der Schweiz zu verschaffen. Diesem kommt nur zufolge der Ehe mit der

Beschwerdeführerin eine auch zur Erwerbstätigkeit berechtigende

Aufenthaltsbewilligung (EU/EFTA) in der Schweiz zu.

Die Geltendmachung des auf Art. 24 Abs. 1

Anhang I FZA gestützten Aufenthaltsanspruchs durch die Beschwerdeführerin

erfolgt somit offensichtlich rechtsmissbräuchlich.

5.3

Sodann

stehen in der vorliegenden Konstellation grundsätzliche Überlegungen der

Geltendmachung eines solchen Anspruchs entgegen: Das Freizügigkeitsabkommen hat

zum Ziel, EU/EFTA-Staatsangehöri­gen den Zugang zu einer Erwerbstätigkeit im

Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zu ermöglichen (vgl. Art. 1 lit. a

FZA). Die Beschwerdeführerin kann daher keinen Aufenthaltsanspruch gestützt auf

Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA geltend machen: Eine

Aufenthaltsbewilligung für einen erwerbslosen Aufenthalt kann nicht dazu

dienen, dadurch einem drittstaatsangehörigen Ehepartner den Aufenthalt und das

Erwirtschaften der für ihren erwerbslosen Aufenthalt vorausgesetzten finanziellen

Mittel (erst) zu ermöglichen.

6.

Auch der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, der

Beschwerdeführerin im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ist nicht rechtsverletzend. Dies gilt auch hinsichtlich

der Verneinung eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von

Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG (vgl. Art. 31 Abs. 1 VZAE) und

der Verweigerung einer Wiederzulassung nach Art. 30 Abs. 1

lit. k AIG (vgl. die Voraussetzungen in Art. 49 Abs. 1

lit. a und b VZAE) durch die Vorinstanzen.

7.

Der Beschwerdeführer leitet als Drittstaatsangehöriger

seinen Aufenthaltsanspruch von demjenigen seiner Ehefrau ab. Nachdem diese kein

Aufenthaltsrecht in der Schweiz (mehr) hat, ist auch der Aufenthaltszweck des

Beschwerdeführers dahingefallen. Er kann sich daher nicht mehr auf Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA berufen. Seine

Aufenthaltsbewilligung kann gestützt auf Art. 23 Abs. 1 VFP in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden. Vor

diesem Hintergrund ist unerheblich, ob die Beschwerdeführenden eine Scheinehe

eingegangen sind.

Der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers erweist sich auch als

verhältnismässig: Der Beschwerdeführer reiste im Alter von knapp 38 Jahren

in die Schweiz ein und hält sich seit 5 Jahren hierzulande auf. Mit seinem

Herkunftsland, in welchem er den weit überwiegenden Teil seines Lebens

verbracht hat, dürfte er nach wie vor genügend vertraut sein, um sich dort

wieder integrieren zu können, zumal er noch jung und bei guter Gesundheit ist.

In der Schweiz leben drei seiner Brüder sowie eine Schwester, im Herkunftsland eine

weitere Schwester, zwei weitere Brüder und seine Mutter. Betreffend die Integration

des Beschwerdeführers hierzulande ist festzuhalten, dass er seit September 2016

beim erwähnten Reinigungsunternehmen angestellt ist. Er bezog nie Leistungen

der Sozialhilfe und ist auch strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Dies

stellt indes das zu erwartende Verhalten dar. Seine mündlichen Deutschkenntnisse

bewegen sich gemäss aktuellen Unterlagen auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen

Europäischen Referenzrahmens; den schriftlichen Teil der Prüfungen des vor

Kurzem absolvierten kantonalen Deutschtests im Einbürgerungsverfahren mit

(überwiegend) Niveau A2 bestand er nicht. Insgesamt sind keine Gründe

ersichtlich, welche gegen eine Wegweisung sprechen würden.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den

Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander je zur Hälfte

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 sowie § 14 VRG; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3.

A., Zürich etc. 2014, § 14 N. 6, 11 und 16). Eine

Parteientschädigung ist ihnen nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch

geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom

17.

Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr,

17.

Dezember 2018, 2C_698/2018, E. 1.1 und 2.1, und 10. September 2018, 2C_7/2018, E. 1.2). Ansonsten steht bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 e contrario BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in

der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung

füreinander je zur Hälfte auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 10 Beschwerde erhoben werden. Sie

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000

Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …