VB.2021.00060
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00060
25. Mai 2022Deutsch11 min
(URT.2022.23717)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00060
Urteil
der 3. Kammer
vom 25. Mai 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A wurde von Dezember 2009 bis März 2018 von der Gemeinde B
mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach dem Tod seiner Mutter am
23. Februar 2018 wurde er von der Sozialbehörde B mit Beschluss vom
8. September 2020, zugestellt am 2. Oktober 2020, gestützt auf
§ 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni
1981 (SHG) verpflichtet, bezogene Sozialhilfe in der Höhe von
Fr. 149'421.- zurückzuerstatten.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2020
(Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2020. Mit Beschluss vom
16.
Dezember 2020 reduzierte der Bezirksrat den von A zurückzuerstattenden
Betrag in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 149'278.-. Im
Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.
III.
A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. Januar
2021.
an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des
Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Dezember 2020. Mit Eingabe vom
3.
Februar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen
Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die
Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021. Auf telefonische
Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Sozialbehörde mit
Schreiben vom 28. März 2022 (Poststempel vom 29. März 2022) den
Klientenkontoauszug von A für die Zeit vom 31. Mai 2011 bis 1. Januar
2020.
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich
vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 150'000.- fällt die
Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1
lit. c e contrario VRG).
1.2
Dem
Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu
(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer – im Allgemeinen, speziell
aber im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen seitens der
Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2018 – um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung und
"Ahndung" des Vorgehens der Beschwerdegegnerin durch das
Verwaltungsgericht ersucht, fehlt es diesem an der entsprechenden
Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.3
Der
Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers
gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 bzw.
demjenigen der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 beschränkt. Soweit der
Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit mehrerer weiterer
Entscheide der Beschwerdegegnerin, namentlich des Einstellungsbeschlusses vom
8.
Mai 2018, bestreitet, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 44 ff.).
2.
2.1
Nach
§ 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche
Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter
anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht
massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später
realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind
oder nicht. Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten
Dispositiv
ist. Wird gestützt auf diese Bestimmung die Rückerstattung verfügt, ist den
Verpflichteten derselbe zu belassen (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019,
VB.2019.00326, E. 2.1).
2.2 Gemäss
§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober
1981 (SHV) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien
der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich.
In seiner aktuellen, ab Juli 2021 geltenden Version verweist § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2021 gültigen
Fassung, während die noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin
vom 8. September 2020 geltende Version von § 17 Abs. 1 SHV auf
die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung verwies.
Gemäss Kap. E.3.1 der SKOS-Richtlinien in der bis Ende 2020 geltenden
Fassung betrug der bei der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug infolge eines
erheblichen Vermögensanfalls zu belassende Vermögensfreibetrag für eine
Einzelperson Fr. 25'000.-. In der ab 2021 und derzeit gültigen Fassung der
SKOS-Richtlinien beträgt dieser Vermögensfreibetrag Fr. 30'000.-
(Kap. 3.2.1).
2.3 Es obliegt
den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine
ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch
die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig
bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in
welchem Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb
angemessen und verhältnismässig zu sein. Den Sozialbehörden steht bei der
Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen
ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf
das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte
Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326,
E. 2.2).
3.
3.1
3.1.1
Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 8. September 2020, der
voraussichtliche Erbanteil des Beschwerdeführers aus dem Vermögen seiner
verstorbenen Mutter betrage unter Berücksichtigung der Erbanteile seiner drei
Brüder Fr. 174'421.-. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von
Fr. 25'000.- verbleibe ein anrechenbares Vermögen aus der Erbschaft von
Fr. 149'421.-. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer zurückzuerstatten,
zumal er rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von
insgesamt Fr. 162'344.65 erhalten habe (Fr. 192'473.70 [Unterstützungsauslagen]
abzüglich Fr. 11'599.- [Anteil Ehefrau], Fr. 3'435.-
[Erwerbsfreibeträge und Integrationszulagen] und Fr. 15'095.05 [Ausgaben
für Integrationsmassnahmen]).
3.1.2
Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 16. Dezember 2020, die Mutter
des Beschwerdeführers habe ein Vermögen von netto Fr. 697'112.37
hinterlassen. Der Anteil des Beschwerdeführers mache sicher einen Viertel
dieser Summe aus, mithin Fr. 174'278.09. Entsprechend sei der
Beschwerdeführer – nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- im Umfang von
Fr. 149'278.- in günstige Verhältnisse gelangt. Der von der
Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 149'421.- sei somit etwas zu
hoch und zu korrigieren. Die Höhe der ungedeckten Unterstützungsauslagen habe
der Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Behauptung im Schreiben vom
1. September 2020, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 15. Oktober
2013 die Wohnungsmiete nicht bezahlt habe, sei unglaubhaft, da er seine Wohnung
sonst längst verloren hätte. Weitere Fehler in der Berechnung habe der
Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
3.1.3
Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellte der – anwaltlich nicht
vertretene und offensichtlich rechtsunkundige – Beschwerdeführer die Höhe des
von ihm zurückzuerstattenden Betrags durchaus infrage, wenn auch nicht in der
Rekursschrift, sondern in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin. So
brachte er mit Schreiben vom 1. September 2020 vor, der Betrag von
Fr. 192'473.70 sei "fehlerhaft". Mit Schreiben vom
9. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die
Rückerstattungsforderung sei unverzinslich und "der aufgedruckte
Verzugszins ist rechtswidrig". Dessen ungeachtet wäre es für die
Vorinstanz aber bereits aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG angezeigt gewesen, die Höhe der Rückerstattungsforderung zu
überprüfen, worauf sie indes verzichtete.
3.2
3.2.1
Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum
Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die
Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der
obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit
steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der
Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale
Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vom Gemeinwesen
bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als
Sozialhilfeleistung. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf
§ 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG
(Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss
§ 26 EG KVG das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren betreffend
Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000
(ATSG). Über eine derartige Rückforderung hat folglich die
Gemeinde eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1
ATSG). Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb
von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin)
Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann anschliessend beim
Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in
Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG;
§ 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom
7. März 1993 [GSVGer]; zum Ganzen VGr, 20. Februar
2020, VB.2019.00592, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).
3.2.2
Aus dem eingereichten Klientenkontoauszug geht hervor, dass die
Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der (gesamten) Unterstützungsauslagen,
welche die Basis für die aus ihrer Sicht rückerstattungspflichtige
wirtschaftliche Hilfe bildet (Fr. 192'473.70; vorn E. 3.1.1), auch
die von ihr übernommenen Prämien der obligatorischen
Krankenversicherung des Beschwerdeführers miteinbezog. Insofern hätte
die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der soeben dargelegten
Zuständigkeitsordnung jedoch die Möglichkeit einer Einsprache eröffnen müssen.
Dabei hätte sie von Beginn weg hinsichtlich der Rückforderung der
Sozialhilfeleistungen einerseits und hinsichtlich der Rückforderung der
Krankenkassenprämien andererseits separate Entscheide fällen können, wobei der
Einspracheentscheid anschliessend beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar
gewesen wäre. Die Vorinstanz wiederum hätte im vorliegenden Fall – nach der
Berechnung der jeweiligen Beträge – nur betreffend die Rückforderung der
Sozialhilfeleistungen auf den Rekurs eintreten dürfen und diesen in Bezug auf
die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers
mangels eigener Zuständigkeit zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin
überweisen müssen.
3.2.3
Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, anstelle der Beschwerdegegnerin
oder der Vorinstanz (erstinstanzlich) auszurechnen, welchen Anteil die
Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers an der von der Beschwerdegegnerin
als rückerstattungspflichtig deklarierten Hilfe von Fr. 162'344.65
ausmachen, zumal der eingereichte Klientenkontoauszug des Beschwerdeführers
aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützung mehr als 40 Seiten umfasst und sich
hierbei ein beträchtlicher Betrag ergeben dürfte. Wird zudem berücksichtigt,
dass der Beschwerdegegnerin beim Entscheid darüber, ob und inwieweit sie
gestützt auf § 27 SHG vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von
Sozialhilfe verlangen will, ein erheblicher Spielraum zukommt (vorn
E. 2.3), ist es angezeigt, die Sache zur Neuberechnung der
Rückerstattungsforderung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die
Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 64 N. 4).
Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen
ist, kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer in günstige
Verhältnisse gelangte und die Realisierbarkeit der ererbten Vermögenswerte in
seinem Einflussbereich liegt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich
mitwirkungspflichtig.
4.
4.1 Nach dem
Gesagten sind der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der
Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 in Gutheissung der
Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen
an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.2 Nach der
Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf
die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden
Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,
28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss sind die
Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden
keine beantragt.
5.
Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen
Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide
sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)
vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss der
Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin
vom 8. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,
beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
5. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Bülach;
c) den Regierungsrat.