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Entscheid

VB.2021.00060

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00060

25. Mai 2022Deutsch11 min

(URT.2022.23717)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00060

Urteil

der 3. Kammer

vom 25. Mai 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde B,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A wurde von Dezember 2009 bis März 2018 von der Gemeinde B

mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Nach dem Tod seiner Mutter am

23. Februar 2018 wurde er von der Sozialbehörde B mit Beschluss vom

8. September 2020, zugestellt am 2. Oktober 2020, gestützt auf

§ 27 Abs. 1 lit. b des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni

1981 (SHG) verpflichtet, bezogene Sozialhilfe in der Höhe von

Fr. 149'421.- zurückzuerstatten.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A mit Eingabe vom 30. Oktober 2020

(Datum des Eingangs) Rekurs beim Bezirksrat Bülach und beantragte sinngemäss

die Aufhebung des Beschlusses vom 8. September 2020. Mit Beschluss vom

16.

Dezember 2020 reduzierte der Bezirksrat den von A zurückzuerstattenden

Betrag in teilweiser Gutheissung des Rekurses auf Fr. 149'278.-. Im

Übrigen wies er den Rekurs ab. Verfahrenskosten erhob er keine.

III.

A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 22. Januar

2021.

an das Verwaltungsgericht und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des

Beschlusses des Bezirksrats vom 16. Dezember 2020. Mit Eingabe vom

3.

Februar 2021 verwies der Bezirksrat auf die Begründung des angefochtenen

Beschlusses und verzichtete im Übrigen auf Vernehmlassung. Dasselbe tat die

Sozialbehörde mit Beschwerdeantwort vom 8. Februar 2021. Auf telefonische

Aufforderung des Verwaltungsgerichts hin reichte die Sozialbehörde mit

Schreiben vom 28. März 2022 (Poststempel vom 29. März 2022) den

Klientenkontoauszug von A für die Zeit vom 31. Mai 2011 bis 1. Januar

2020.

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich

vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde

zuständig. Angesichts des Streitwerts von rund Fr. 150'000.- fällt die

Sache in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38 Abs. 1 und § 38b Abs. 1

lit. c e contrario VRG).

1.2

Dem

Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber Behörden zu

(Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG,

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit der Beschwerdeführer – im Allgemeinen, speziell

aber im Zusammenhang mit der Einstellung der Sozialhilfeleistungen seitens der

Beschwerdegegnerin mit Beschluss vom 8. Mai 2018 – um eine aufsichtsrechtliche Überprüfung und

"Ahndung" des Vorgehens der Beschwerdegegnerin durch das

Verwaltungsgericht ersucht, fehlt es diesem an der entsprechenden

Zuständigkeit. Insofern ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

1.3

Der

Streitgegenstand ist auf die Rückerstattungsverpflichtung des Beschwerdeführers

gemäss dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 bzw.

demjenigen der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 beschränkt. Soweit der

Beschwerdeführer mit Beschwerde die Rechtmässigkeit mehrerer weiterer

Entscheide der Beschwerdegegnerin, namentlich des Einstellungsbeschlusses vom

8.

Mai 2018, bestreitet, ist darauf nicht einzugehen (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a

N. 44 ff.).

2.

2.1

Nach

§ 27 Abs. 1 lit. b SHG kann rechtmässig bezogene wirtschaftliche

Hilfe ganz oder teilweise zurückgefordert werden, wenn der Hilfeempfänger unter

anderem aus Erbschaft in finanziell günstige Verhältnisse gelangt. Nicht

massgebend ist, ob die zugeflossenen Vermögenswerte sofort oder erst später

realisierbar sind und ob sie im Zeitpunkt der Rückforderung noch vorhanden sind

oder nicht. Finanziell günstige Verhältnisse im Sinn von § 27 Abs. 1 lit. b SHG liegen vor, wenn der jeweilige Vermögensfreibetrag überschritten

Dispositiv

ist. Wird gestützt auf diese Bestimmung die Rückerstattung verfügt, ist den

Verpflichteten derselbe zu belassen (statt vieler VGr, 23. Oktober 2019,

VB.2019.00326, E. 2.1).

2.2 Gemäss

§ 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober

1981 (SHV) sind für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe die Richtlinien

der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) massgeblich.

In seiner aktuellen, ab Juli 2021 geltenden Version verweist § 17 Abs. 1 SHV auf die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2021 gültigen

Fassung, während die noch im Zeitpunkt des Beschlusses der Beschwerdegegnerin

vom 8. September 2020 geltende Version von § 17 Abs. 1 SHV auf

die SKOS-Richtlinien in der ab 1. Januar 2020 gültigen Fassung verwies.

Gemäss Kap. E.3.1 der SKOS-Richtlinien in der bis Ende 2020 geltenden

Fassung betrug der bei der Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug infolge eines

erheblichen Vermögensanfalls zu belassende Vermögensfreibetrag für eine

Einzelperson Fr. 25'000.-. In der ab 2021 und derzeit gültigen Fassung der

SKOS-Richtlinien beträgt dieser Vermögensfreibetrag Fr. 30'000.-

(Kap. 3.2.1).

2.3 Es obliegt

den zuständigen Gemeinden, ob und inwieweit sie gestützt auf § 27 SHG eine

ganze oder teilweise Rückerstattung von Sozialhilfe verlangen. Dies wird durch

die entsprechende "Kann-Formulierung" zum Ausdruck gebracht. Die zuständige Behörde hat in Anwendung von § 27 SHG folglich einen Ermessensentscheid darüber zu fällen, ob rechtmässig

bezogene wirtschaftliche Hilfe überhaupt zurückgefordert wird und, falls ja, in

welchem Umfang. Eine Rückerstattung von rechtmässigem Bezug hat deshalb

angemessen und verhältnismässig zu sein. Den Sozialbehörden steht bei der

Anwendung von § 27 Abs. 1 SHG bezüglich Billigkeitsüberlegungen

ein erheblicher Spielraum zu. In die diesbezügliche Ermessensbetätigung darf

das nach § 50 Abs. 1 und 2 VRG auf Rechtskontrolle beschränkte

Verwaltungsgericht nicht eingreifen (VGr, 23. Oktober 2019, VB.2019.00326,

E. 2.2).

3.

3.1

3.1.1

Die Beschwerdegegnerin erwog im Beschluss vom 8. September 2020, der

voraussichtliche Erbanteil des Beschwerdeführers aus dem Vermögen seiner

verstorbenen Mutter betrage unter Berücksichtigung der Erbanteile seiner drei

Brüder Fr. 174'421.-. Nach Abzug des Vermögensfreibetrags von

Fr. 25'000.- verbleibe ein anrechenbares Vermögen aus der Erbschaft von

Fr. 149'421.-. Diesen Betrag habe der Beschwerdeführer zurückzuerstatten,

zumal er rückerstattungspflichtige wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von

insgesamt Fr. 162'344.65 erhalten habe (Fr. 192'473.70 [Unterstützungsauslagen]

abzüglich Fr. 11'599.- [Anteil Ehefrau], Fr. 3'435.-

[Erwerbsfreibeträge und Integrationszulagen] und Fr. 15'095.05 [Ausgaben

für Integrationsmassnahmen]).

3.1.2

Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 16. Dezember 2020, die Mutter

des Beschwerdeführers habe ein Vermögen von netto Fr. 697'112.37

hinterlassen. Der Anteil des Beschwerdeführers mache sicher einen Viertel

dieser Summe aus, mithin Fr. 174'278.09. Entsprechend sei der

Beschwerdeführer – nach Abzug des Freibetrags von Fr. 25'000.- im Umfang von

Fr. 149'278.- in günstige Verhältnisse gelangt. Der von der

Beschwerdegegnerin errechnete Betrag von Fr. 149'421.- sei somit etwas zu

hoch und zu korrigieren. Die Höhe der ungedeckten Unterstützungsauslagen habe

der Beschwerdeführer nicht bestritten. Seine Behauptung im Schreiben vom

1. September 2020, dass die Beschwerdegegnerin seit dem 15. Oktober

2013 die Wohnungsmiete nicht bezahlt habe, sei unglaubhaft, da er seine Wohnung

sonst längst verloren hätte. Weitere Fehler in der Berechnung habe der

Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

3.1.3

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz stellte der – anwaltlich nicht

vertretene und offensichtlich rechtsunkundige – Beschwerdeführer die Höhe des

von ihm zurückzuerstattenden Betrags durchaus infrage, wenn auch nicht in der

Rekursschrift, sondern in früheren Eingaben an die Beschwerdegegnerin. So

brachte er mit Schreiben vom 1. September 2020 vor, der Betrag von

Fr. 192'473.70 sei "fehlerhaft". Mit Schreiben vom

9. Oktober 2020 machte der Beschwerdeführer sodann geltend, die

Rückerstattungsforderung sei unverzinslich und "der aufgedruckte

Verzugszins ist rechtswidrig". Dessen ungeachtet wäre es für die

Vorinstanz aber bereits aufgrund des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 Abs. 1 VRG angezeigt gewesen, die Höhe der Rückerstattungsforderung zu

überprüfen, worauf sie indes verzichtete.

3.2

3.2.1

Gemäss § 18 Abs. 1 des kantonalen Einführungsgesetzes zum

Krankenversicherungsgesetz vom 13. Juni 1999 (EG KVG) übernimmt die

Gemeinde die durch die Prämienverbilligung nicht gedeckten Prämien der

obligatorischen Krankenpflegeversicherung von versicherten Personen mit

steuerrechtlichem Aufenthalt oder Wohnsitz und zivilrechtlichem Wohnsitz in der

Gemeinde, soweit das nach dem Sozialhilferecht berechnete soziale

Existenzminimum nicht gewährleistet ist. Vom Gemeinwesen

bezahlte Prämien der obligatorischen Krankenversicherung gelten nicht als

Sozialhilfeleistung. Deren Rückforderung kann daher nicht gestützt auf

§ 26 SHG (Rückerstattung bei unrechtmässigem Verhalten) oder § 27 SHG

(Rückerstattung bei rechtmässigem Bezug) erfolgen. Vielmehr richtet sich gemäss

§ 26 EG KVG das verwaltungsinterne (kantonale) Verfahren betreffend

Rückforderung von übernommenen Krankenkassenprämien nach dem Bundesgesetz über

den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000

(ATSG). Über eine derartige Rückforderung hat folglich die

Gemeinde eine schriftliche Verfügung zu erlassen (Art. 49 Abs. 1

ATSG). Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen diese Verfügung innerhalb

von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle (mithin der Beschwerdegegnerin)

Einsprache erhoben werden. Gegen Einspracheentscheide kann anschliessend beim

Sozialversicherungsgericht Beschwerde erhoben werden (§ 27 EG KVG in

Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 ATSG;

§ 3 lit. c des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht vom

7. März 1993 [GSVGer]; zum Ganzen VGr, 20. Februar

2020, VB.2019.00592, E. 3.1, mit weiteren Hinweisen).

3.2.2

Aus dem eingereichten Klientenkontoauszug geht hervor, dass die

Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der (gesamten) Unterstützungsauslagen,

welche die Basis für die aus ihrer Sicht rückerstattungspflichtige

wirtschaftliche Hilfe bildet (Fr. 192'473.70; vorn E. 3.1.1), auch

die von ihr übernommenen Prämien der obligatorischen

Krankenversicherung des Beschwerdeführers miteinbezog. Insofern hätte

die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach der soeben dargelegten

Zuständigkeitsordnung jedoch die Möglichkeit einer Einsprache eröffnen müssen.

Dabei hätte sie von Beginn weg hinsichtlich der Rückforderung der

Sozialhilfeleistungen einerseits und hinsichtlich der Rückforderung der

Krankenkassenprämien andererseits separate Entscheide fällen können, wobei der

Einspracheentscheid anschliessend beim Sozialversicherungsgericht anfechtbar

gewesen wäre. Die Vorinstanz wiederum hätte im vorliegenden Fall – nach der

Berechnung der jeweiligen Beträge – nur betreffend die Rückforderung der

Sozialhilfeleistungen auf den Rekurs eintreten dürfen und diesen in Bezug auf

die Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers

mangels eigener Zuständigkeit zum Einspracheentscheid an die Beschwerdegegnerin

überweisen müssen.

3.2.3

Es ist nicht Sache des Verwaltungsgerichts, anstelle der Beschwerdegegnerin

oder der Vorinstanz (erstinstanzlich) auszurechnen, welchen Anteil die

Krankenkassenprämien des Beschwerdeführers an der von der Beschwerdegegnerin

als rückerstattungspflichtig deklarierten Hilfe von Fr. 162'344.65

ausmachen, zumal der eingereichte Klientenkontoauszug des Beschwerdeführers

aufgrund seiner mehrjährigen Unterstützung mehr als 40 Seiten umfasst und sich

hierbei ein beträchtlicher Betrag ergeben dürfte. Wird zudem berücksichtigt,

dass der Beschwerdegegnerin beim Entscheid darüber, ob und inwieweit sie

gestützt auf § 27 SHG vom Beschwerdeführer die Rückerstattung von

Sozialhilfe verlangen will, ein erheblicher Spielraum zukommt (vorn

E. 2.3), ist es angezeigt, die Sache zur Neuberechnung der

Rückerstattungsforderung und zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen an die

Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 64 N. 4).

Da die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen

ist, kann offengelassen werden, inwiefern der Beschwerdeführer in günstige

Verhältnisse gelangte und die Realisierbarkeit der ererbten Vermögenswerte in

seinem Einflussbereich liegt. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich

mitwirkungspflichtig.

4.

4.1 Nach dem

Gesagten sind der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der

Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 8. September 2020 in Gutheissung der

Beschwerde aufzuheben und ist die Sache zum Neuentscheid im Sinn der Erwägungen

an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

4.2 Nach der

Rechtsprechung gilt eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang in Bezug auf

die Kosten- und Entschädigungsregelung als Obsiegen der rechtsmittelführenden

Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge diese gestellt hat (BGr,

28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.). Demgemäss sind die

Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 65a

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden

keine beantragt.

5.

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen

Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide

sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG)

vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss der

Vorinstanz vom 16. Dezember 2020 und der Beschluss der Beschwerdegegnerin

vom 8. September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet,

beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

5. Mitteilung an:

a) die Parteien;

b) den Bezirksrat Bülach;

c) den Regierungsrat.