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Entscheid

VB.2021.00061

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00061

14. Juli 2021Deutsch19 min

(URT.2021.22929)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00061

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A, eine

1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, heiratete im August 1995 in der

Heimat einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann. Im Oktober

1995 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine

Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau und Ende Juni 2001 die

Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren

1996 und 1998).

Am 29. August 2003

ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des

Kantonswechsels, welchem Gesuch Anfang September 2003 entsprochen wurde. Ende

Dezember 2003 kehrten A und ihre Familie in ihre Heimat zurück, wo das Ehepaar

am 29. Oktober 2004 geschieden wurde. Während der frühere Ehemann von A

und ihre beiden Kinder in Nordmazedonien blieben, war Erstere allerdings

bereits im Juni 2004 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie bis Januar

2007 an verschiedenen Adressen in der Stadt Zürich gemeldet war.

Von Ende Januar bis Ende

November 2007 wohnte und arbeitete A im Kanton Obwalden, wo ihr im März 2007

eine bis am 23. August 2009 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung

erteilt wurde. Anfang Januar 2008 ersuchte A erneut im Kanton Zürich um

Kantonswechsel. Das Gesuch wurde jedoch nie materiell behandelt, weil A per

30. April 2008 infolge Wegzugs nach "unbekannt" aus dem

Einwohnerregister der Stadt Zürich sowie dem Zentralen

Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestrichen worden war und auf verschiedene

Schreiben des Migrationsamts an die im Gesuch angegebene Adresse nicht reagiert

hatte.

B. Per

12. April 2012 meldete sich A in der Gemeinde C an und ersuchte das

Migrationsamt Ende Juli 2012 abermals um Bewilligung des Kantonswechsels;

gleichentags erstattete sie eine Verlustanzeige betreffend ihre – vom Kanton Obwalden

ausgestellte, bis August 2009 kontrollbefristete – Niederlassungsbewilligung.

Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies das

Migrationsamt des Kantons Zürich das Kantonswechselgesuch ab, namentlich weil A

vom 30. April 2008 bis am 26. Juli 2012 unbekannten Aufenthalts

gewesen sei, und forderte sie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets

bis am 31. Mai 2013 auf. Auf ein weiteres, im Februar 2015 gestelltes

Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Bewilligung des

Kantonswechsels hin stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August

2015 dann (in den Erwägungen) fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A längst

erloschen sei, und hielt jene (im Dispositiv) zum Verlassen der Schweiz bis am

23. Oktober 2015 an.

C. Am

24. Oktober 2018 ging A in Winterthur die Ehe mit dem 1992 geborenen

Schweizer D ein, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich

erteilt wurde.

Anfang Juni 2019 erklärte D

im Rahmen polizeilicher Abklärungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu

sein, dass seine Ehefrau nicht mehr bei ihm wohne und sie sich getrennt hätten.

Mit Verfügung vom 4. September 2019 widerrief das Migrationsamt vor diesem

Hintergrund die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der

Schweiz eine Frist bis 3. November 2019.

Den hiergegen erhobenen Rekurs

vom 29. November 2019 hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

16. April 2020 insofern teilweise gut, als sie die Sache zur Klärung der

Frage an das Migrationsamt zurückwies, ob A und D ihre Ehegemeinschaft

tatsächlich aufgehoben hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen verweigerte

das Migrationsamt A mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine neue Ausreisefrist bis

4. Dezember 2020.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A am 5. November 2020 bei der Sicherheitsdirektion

rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2020

abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Erstere anhielt, die Schweiz bis am

15.

Januar 2021 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Gesuche von A

um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie

Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) wurden abgewiesen und jener in

Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt.

III.

A liess am 14. Januar

2021.

beim Verwaltungsgericht ein Gesuch "um Anordnung resp. Feststellung

der aufschiebenden Wirkung und/oder vorsorglichen Massnahmen" einreichen

und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr im Rahmen der

aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und/oder vorsorglicher Massnahmen zu

bewilligen, "das Verfahren" bis zum rechtskräftigen Entscheid in der

Schweiz abwarten zu dürfen, und das Migrationsamt anzuweisen, "die

angesetzte Ausreisefrist bis am 15. Januar 2021 auszusetzen und auf alle

Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten" (VGr, 20. Januar 2021,

VB.2021.00037, auch zum Folgenden). Auf dieses Gesuch trat die Einzelrichterin

des Verwaltungsgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2021 nicht ein.

Am 22. Januar 2021 liess A darauf Beschwerde gegen den

Rekursentscheid vom 7. Dezember 2020 erheben und beantragen, unter

Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung

auszustellen bzw. – eventualiter – wieder zu erteilen oder – subeventualiter –

die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie

ausserdem um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung eines Vollzugsstopps sowie

Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, sofern ihr keine angemessene

Entschädigung zugesprochen werden sollte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete

am 29. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete

keine Beschwerdeantwort.

Mit Schreiben vom

26.

Mai 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) um Zustellung eines

AHV-Kontoauszugs von A (Gesamtauszug aus allen individuellen AHV-Konten),

welcher detailliert Auskunft über deren Erwerbstätigkeit während der letzten

20.

Jahre gibt. Am 8. Juni 2021 reichte die SVA Zürich den

betreffenden Auszug ein. Hierzu äusserte sich A am 1. Juli 2021.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der

Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, waren das diesbezüglich

gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin wie auch dasjenige um Anordnung eines

Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos.

3.

Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine

Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ihr

"exzeptionell tragisches" als junges Mädchen bzw. junge Frau

erlittenes Schicksal nicht berücksichtigt habe. Der in diesem Zusammenhang

geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind

zwangsverheiratet worden sein und in ihrer ersten Ehe häusliche Gewalt erlitten

haben soll, ist jedoch – wie sich sogleich zeigt – für das vorliegende

Verfahren nicht von Relevanz. Der Vorinstanz lässt sich daher keine

Gehörsverletzung vorwerfen.

Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann der Vorinstanz

weiter, dass sie aus der fehlenden schriftenpolizeilichen Anmeldung der

Beschwerdeführerin in der Schweiz von Anfang Mai 2008 bis Anfang April 2012

sowie der unterlassenen Verlängerung der am 23. August 2009 abgelaufenen

Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung auf eine längere

Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin schloss, wäre es doch an Letzterer

gelegen – entsprechend den wiederholten Aufforderungen des Beschwerdegegners –

Nachweise für die behauptete Erwerbstätigkeit und den Wohnsitz in der Schweiz

während des fraglichen Zeitraums zu erbringen.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, noch immer über

eine gültige Niederlassungsbewilligung zu verfügen, da ihre vom Kanton Obwalden

erteilte, bis August 2009 kontrollbefristet gewesene Niederlassungsbewilligung

nie rechtsgültig widerrufen worden sei, bzw. zumindest Anspruch auf Erteilung

einer Niederlassungsbewilligung zu haben, weil ihr Lebensmittelpunkt seit mehr

als 20 Jahren "klar" in der Schweiz liege.

4.2

Verlässt

eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,

erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 62

Abs. 2 Satz 1 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), das heisst die

Bewilligung fällt von Gesetzes wegen dahin, ein Bewilligungswiderruf ist nicht

erforderlich (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 mit Hinweisen,

und 29. Mai 2013, 2C_491/2013, E. 2; ferner bereits BGr, 29. Oktober

2003, 2A.505/2003, E. 6.1; s. auch VGr, 8. Juni 2020, VB.2020.00156,

E. 2.1, wonach eine erloschene Niederlassungsbewilligung nicht mehr

widerrufen werden könne). Wenn gleichwohl eine Feststellungsverfügung erlassen

wird, ist diese bloss deklaratorischer Natur (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über

die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 3;

anderer Ansicht Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,

5.

A., Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 7, welcher eine

rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetzt).

Die

Dispositiv

Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte demnach nicht

förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen

Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der

Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August

2015 feststellte. Er verfügte vor diesem Hintergrund zunächst die Wegweisung

der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich und im Jahr 2015 ihre Wegweisung

aus der Schweiz.

Beide Verfügungen sind

unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das

Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden

werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss

§§ 86a ff. VRG gegeben wären. Ein solches – beim Beschwerdegegner

einzureichendes – Gesuch scheiterte indes bereits an den zeitlichen Vorgaben,

verlangt § 86b Abs. 2 VRG doch, dass das Revisionsgesuch innert

90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen ist. Die

Beschwerdeführerin aber hat von der Verfügung vom 3. April 2013 spätestens

am 25. Juni 2013 Kenntnis erlangt und von jener vom 24. August 2015

am 17. März 2016, weshalb sie ihre Einwendungen gegen das behördlich

festgestellte Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung

schon vor Jahren hätte vorbringen können bzw. müssen. Sie behauptet denn auch

lediglich, sich in den letzten 20 Jahren immer in der Schweiz aufgehalten

zu haben und seit 2008 durchwegs im Kanton Zürich erwerbstätig gewesen zu sein,

ohne die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Obgleich die anwaltlich

vertretene Beschwerdeführerin schon vor Jahren zumindest eine von insgesamt

sechs Aufforderungen des Beschwerdegegners, Belege für ihren hiesigen

Aufenthalt und ihre Wohnsituation ab dem Jahr 2008 einzureichen, erhalten hatte,

reichte sie mithin bis heute lediglich Unterlagen ein, welche für einen (bzw.

den unbestrittenen) Aufenthalt in der Schweiz ab dem Jahr 2012 sprechen (vgl.

auch BGr, 23. Oktober 2013, 2C_327/2013, E. 2.2.4, wonach ein

erneuter [belegter] Aufenthalt in der Schweiz eine vor der Rückkehr erloschene

Bewilligung nicht einfach wiederaufleben lasse).

4.3 Soweit die

Beschwerdeführerin sodann die Neu- bzw. Wiedererteilung einer

Niederlassungsbewilligung beantragt, war dieser Antrag schon vor Vorinstanz

nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst, da er erstmals

im November 2020 vor Vorinstanz gestellt wurde, während die Beschwerdeführerin

gegenüber dem Beschwerdegegner im Oktober 2019 noch (lediglich) um Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte.

Ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung kommt der

Beschwerdeführerin im Übrigen unstreitig nicht zu, sodass sich daraus auch kein

Anspruch auf Verlängerung der (hier einzig strittigen) Aufenthaltsbewilligung

ableiten liesse (dazu sogleich 5.1).

5.

5.1 Die

Beschwerdeführerin und D lebten nur wenige Monate in ehelicher Gemeinschaft.

Ersterer kommt daher gestützt weder auf Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3

noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in

der Schweiz zu.

Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf Art. 50

Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der

ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung

hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz

erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50

Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder

die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus

freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im

Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

5.2 Die

Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie in ihrer ersten

Ehe häusliche Gewalt erlitten habe und ihre soziale Wiedereingliederung in der

Heimat (deshalb) stark gefährdet sei. So könne sie auf ihre einzigen sozialen

Kontakte in der Heimat, ihre Eltern und ihren ersten Ehemann, nicht

zurückgreifen, weil sie von den Eltern als minderjähriges Kind

zwangsverheiratet und seitens ihres ersten Ehemanns Opfer häuslicher Gewalt geworden

sei bzw. bei einer Rückkehr erneute Übergriffe durch die Genannten fürchten müsste.

In der Schweiz verfüge sie demgegenüber über einen Freundes- und

Wahlverwandtenkreis, welcher sie unterstütze. Hier befinde sich seit Jahren ihr

Lebensmittelpunkt und sei sie gut integriert, sodass ihr unter keinen Umständen

zugemutet werden könne, "in das patriarchalische Nordmazedonien

zurückzukehren, zu welchem sie infolge der letzten 25 Jahren in der

Schweiz keinerlei Beziehung" mehr unterhalten habe.

Der nacheheliche Härtefall im

Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG muss jedoch praxisgemäss

mit der Lebenssituation der ausländischen Person nach dem Dahinfallen der

gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung

verbunden sein bzw. sich auf die (gescheiterte) Ehe und den damit

zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGr, 18. August 2020,

2C_335/2020, E. 3.2, und 10. Juni 2020, 2C_213/2020, E. 2.1 mit

Hinweisen; ferner BGE 144 I 266 E 2.6, wonach es bei Art. 50 AIG

um die Abfederung der Folgen gehe, welche aus der Trennung der Ehegatten

resultierten). Solches ist bei der Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumt

– nicht der Fall. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür

entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern als Minderjährige

zwangsverheiratet worden wäre und deshalb den Kontakt zur Familie abgebrochen

hätte. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004

nach der Trennung von ihrem Ehemann zunächst bei ihren Eltern in der Heimat

unterkam und hernach wiederholt bei ihrer Familie (Bruder, Cousins, Tante) in

der Schweiz. Auch macht sie selbst geltend, regelmässig Kontakt zur Schwester

in der Heimat zu unterhalten, ihren Söhnen (zumindest früher) ab und an Geld

geschickt und im Jahr 2012 der Beerdigung ihres Grossvaters beigewohnt zu haben.

Nach ihrer (rechtskräftigen) Wegweisung und Ausreise im Frühjahr 2016 hielt

sich die Beschwerdeführerin sodann wiederholt für mehrere Monate in

Nordmazedonien auf, wobei sie im Visaantrag als heimatliche Adresse eine solche

in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz ihres ersten Ehemannes im Zeitpunkt ihrer

Scheidung im Jahr 2004 angab. Hinweise darauf, dass sie dieser trotz der

jahrelangen Trennung bedrohen würde bzw. von ihm eine konkrete Gefahr ausginge,

liegen nicht vor. Die behauptete Gefährdung der Beschwerdeführerin in der

Heimat ist daher nicht glaubhaft dargetan, zumal es ihr freisteht, sich bei

einer Rückkehr in einer anderen Region Nordmazedoniens niederzulassen (vgl. zu

den diesbezüglichen Voraussetzungen BGr, 10. Juni 2020, 2C_213/2020,

E. 2.3 und E. 4.2 f.; ferner bezüglich der Rückkehr einer

geschiedenen Frau nach Nordmazedonien BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018,

E. 9.2).

Eine Gefährdung der

Wiedereingliederung liesse sich daher am ehesten mit der langen (Gesamt-)Dauer des

hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin begründen. Deren Integration in der

Schweiz erweist sich allerdings nicht als besonders ausgeprägt (dazu sogleich).

Zumindest in den Jahren 2004, 2012, 2016, 2017 und 2018 hielt sich die heute

42-jährige Beschwerdeführerin zudem wiederholt auch für mehrere Monate in der

Heimat auf, was ihr bei der Wiedereingliederung ebenso helfen dürfte wie die

hier gesammelte Berufserfahrung in der Gastronomie. Stark gefährdet im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erscheint jene daher

jedenfalls nicht.

5.3 Auch wenn

nicht zu verlangen wäre, dass der nacheheliche Härtefall im Sinn von

Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG mit der (letzten)

gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin zusammenhängen müsse, wäre das

Vorliegen eines solchen folglich zu verneinen.

6.

6.1 Nachdem

sich die Beschwerdeführerin insgesamt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz

aufhält, könnte sie indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung

Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des

Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention

vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) haben (BGE 144 I 266

E. 3).

6.2 Wie

aufgezeigt, war die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht immer

ordnungsgemäss und auch nicht ohne Unterbruch bzw. Unterbrüche; der aktuelle (bewilligte)

Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert denn auch noch keine drei Jahre. Zuvor

hielt sie sich über zweieinhalb Jahre in der Heimat auf. Die Beschwerdeführerin

ist deshalb nicht gleich zu behandeln wie eine ausländische Person, welche sich

während mehr als zehn Jahren ununterbrochen (rechtmässig) in der Schweiz

aufgehalten hat. Vielmehr ist die lange Gesamtdauer ihres hiesigen Aufenthalts

aus diesem Grund erheblich zu relativieren.

Der Blick in den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszug

des individuellen AHV-Kontos der Beschwerdeführerin zeigt sodann zwar, dass

deren bis zuletzt unbelegt gebliebene Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs,

wonach sie seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Sommer 2004 bis zu ihrer

Wegweisung praktisch immer hier gearbeitet und gelebt habe, wohl der Wahrheit

entsprechen; die Beschwerdeführerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen,

sich während dieser Zeit weitgehend dem Zugriff der Behörden entzogen zu haben.

So kam sie nicht nur ihren Meldepflichten und ihrer ausländerrechtlichen

Mitwirkungspflicht jahrelang bzw. wiederholt nicht nach (vgl. Art. 12 Abs. 2, Art. 15

und Art. 90 AIG), es ist auch mehr als fraglich, ob die

Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums Steuern bezahlte. Generell

lassen sich keine verlässlichen Aussagen machen über die finanzielle Situation

der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, weil sie über Jahre hinweg nicht

ordentlich gemeldet war und lediglich einer Aufforderung der

Migrationsbehörden, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, Folge

leistete. Gemäss dem betreffenden Auszug aus dem Jahr 2015 waren dabei allein

zwischen Anfang März 2014 und Februar 2015 insgesamt elf Betreibungen im

Gesamtbetrag von rund Fr. 8'800.- wegen nicht bezahlter

Krankenkassenprämien gegen sie erhoben worden. Den Akten der Migrationsbehörden

des Kantons Obwalden lässt sich ausserdem entnehmen, dass dort im Jahr 2007 ein

Verfahren wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gegen die

Beschwerdeführerin eingeleitet worden war, nachdem sie trotz mehreren

Vorladungen unentschuldigt nicht zum Pfändungsvollzug erschienen war. Offenbar

erging in der Folge auch ein Strafbefehl, welcher der Beschwerdeführerin jedoch

aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht hatte zugestellt werden können.

Im vorliegenden Verfahren war die (postalische)

Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin schliesslich anfänglich abermals

erheblich und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland

vom 17. Februar 2017 war sie wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts

und fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 1'400.-

belegt worden, weil sie infolge der Unzustellbarkeit der Wegweisungsverfügung

nicht gewusst hatte, dass sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden

war.

6.3 Was die

berufliche Integration der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich den (ergänzten)

Akten nunmehr entnehmen, dass sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz ab

dem Jahr 2002 praktisch immer einer Erwerbstätigkeit nachging. In Anbetracht

ihres (beitragspflichtigen) Einkommens müssen ihre Beschäftigungsgrade

allerdings bis Juni 2012 jeweils eher tief gewesen sein bzw. dürfte ihr

Einkommen die meiste Zeit nicht ausgereicht haben, um den durchschnittlichen

Lebensbedarf einer alleinstehenden Frau zu decken. Von 2003 bis 2005 bezog die

Beschwerdeführerin denn auch Sozialhilfe; im Jahr 2006 übernahm die zuständige

Sozialbehörde ausserdem einmalig eine Monatsmiete der Beschwerdeführerin und im

Jahr 2009 die Kosten für einen Sanitätstransport.

Die behaupteten guten

Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin wiederum sind nicht nachgewiesen, und

zum Beleg ihrer sozialen Kontakte reichte sie lediglich drei nicht

unterzeichnete Schreiben von Bekannten bzw. Freundinnen ein.

6.4 Demnach

ist trotz dem langen Gesamtaufenthalt der Beschwerdeführerin nicht davon

auszugehen, dass deren Beziehungen in diesem Land besonders eng geworden wären

und sie hier übermässig integriert wäre. Das Bestreben, eine

restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, vermag in der vorliegenden

Konstellation die Verweigerung des weiteren Aufenthalts daher zu rechtfertigen,

zumal eine Rückkehr nach Nordmazedonien für die

Beschwerdeführerin nicht unzumutbar erscheint.

Bei dieser Sachlage kommt der Beschwerdeführerin kein

Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu.

7.

7.1 Ausserhalb

des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach

pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die

öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration

der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur

eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn

der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco

Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

7.2 Nachdem

die Beschwerdeführerin sich hier bislang nicht in besonderem Mass zu

integrieren vermochte (vorn 6) und ihr die Rückkehr nach Nordmazedonien

grundsätzlich zumutbar ist (vorn 5), erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, ihr auch im pflichtgemässen

Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.

Dasselbe gilt nach dem Gesagten dafür, dass der Beschwerdeführerin keine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder

lit. k AIG erteilt wurde, weshalb offenbleiben kann, ob sie die zeitlichen

Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit

(SR 142.201) erfüllt hätte.

8.

Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im

Weiteren (sinngemäss) beanstandet, dass ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher

Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, muss sie sich

entgegenhalten lassen, ihre Mittellosigkeit nicht substanziiert nachgewiesen zu

haben. So findet sich in ihrem Rekurs vom 5. November 2020 lediglich der

Hinweis, dass ihr Einkommen (von damals Fr. 4'000.- brutto) ihr

betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht zu decken vermöchte, wie sich

schon aus dem Rekurs vom 29. November 2019 ergebe, und war ihre angebliche

Bedürftigkeit in der betreffenden Eingabe noch einzig damit begründet worden,

dass sie wegen ihres ungewissen Aufenthalts wohl demnächst keiner

Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können werde. Das Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht

abgewiesen.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

10.1 Ausgangsgemäss

sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1

VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

10.2 Die

Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche

Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit weist sie allerdings neuerlich nicht nach.

So behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, künftig Mietkosten in Höhe von "voraussichtlich

Fr. 1'300.-" haben zu werden und jeden Monat Krankenkassenprämien in

Höhe von durchschnittlich Fr. 396.- sowie weitere Auslagen ("Telefon-

und Strom- sowie Wohnnebenkosten") bezahlen zu müssen, ohne hierfür Belege

einzureichen. Angesichts ihres Einkommens von aktuell Fr. 4'333.35 (brutto

ohne Trinkgeld) erscheint zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin nicht in

der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert

nützlicher Frist zu begleichen.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das

Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.

11.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin

geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005

(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018,

E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für

das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 2'620.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin

auferlegt.

5. Eine Parteientschädigung wird nicht

zugesprochen.

6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen

Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …