VB.2021.00061
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00061
14. Juli 2021Deutsch19 min
(URT.2021.22929)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00061
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A, eine
1979 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, heiratete im August 1995 in der
Heimat einen in der Schweiz niederlassungsberechtigten Landsmann. Im Oktober
1995 reiste sie in die Schweiz ein, wo ihr zum Verbleib beim Ehegatten eine
Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Thurgau und Ende Juni 2001 die
Niederlassungsbewilligung erteilt wurden. Das Ehepaar hat zwei Söhne (geboren
1996 und 1998).
Am 29. August 2003
ersuchte A das Migrationsamt des Kantons Zürich um Bewilligung des
Kantonswechsels, welchem Gesuch Anfang September 2003 entsprochen wurde. Ende
Dezember 2003 kehrten A und ihre Familie in ihre Heimat zurück, wo das Ehepaar
am 29. Oktober 2004 geschieden wurde. Während der frühere Ehemann von A
und ihre beiden Kinder in Nordmazedonien blieben, war Erstere allerdings
bereits im Juni 2004 wieder in die Schweiz zurückgekehrt, wo sie bis Januar
2007 an verschiedenen Adressen in der Stadt Zürich gemeldet war.
Von Ende Januar bis Ende
November 2007 wohnte und arbeitete A im Kanton Obwalden, wo ihr im März 2007
eine bis am 23. August 2009 kontrollbefristete Niederlassungsbewilligung
erteilt wurde. Anfang Januar 2008 ersuchte A erneut im Kanton Zürich um
Kantonswechsel. Das Gesuch wurde jedoch nie materiell behandelt, weil A per
30. April 2008 infolge Wegzugs nach "unbekannt" aus dem
Einwohnerregister der Stadt Zürich sowie dem Zentralen
Migrationsinformationssystem (ZEMIS) gestrichen worden war und auf verschiedene
Schreiben des Migrationsamts an die im Gesuch angegebene Adresse nicht reagiert
hatte.
B. Per
12. April 2012 meldete sich A in der Gemeinde C an und ersuchte das
Migrationsamt Ende Juli 2012 abermals um Bewilligung des Kantonswechsels;
gleichentags erstattete sie eine Verlustanzeige betreffend ihre – vom Kanton Obwalden
ausgestellte, bis August 2009 kontrollbefristete – Niederlassungsbewilligung.
Mit Verfügung vom 3. April 2013 wies das
Migrationsamt des Kantons Zürich das Kantonswechselgesuch ab, namentlich weil A
vom 30. April 2008 bis am 26. Juli 2012 unbekannten Aufenthalts
gewesen sei, und forderte sie zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets
bis am 31. Mai 2013 auf. Auf ein weiteres, im Februar 2015 gestelltes
Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung bzw. Bewilligung des
Kantonswechsels hin stellte das Migrationsamt mit Verfügung vom 24. August
2015 dann (in den Erwägungen) fest, dass die Niederlassungsbewilligung von A längst
erloschen sei, und hielt jene (im Dispositiv) zum Verlassen der Schweiz bis am
23. Oktober 2015 an.
C. Am
24. Oktober 2018 ging A in Winterthur die Ehe mit dem 1992 geborenen
Schweizer D ein, worauf ihr eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich
erteilt wurde.
Anfang Juni 2019 erklärte D
im Rahmen polizeilicher Abklärungen zum Verdacht, eine Scheinehe eingegangen zu
sein, dass seine Ehefrau nicht mehr bei ihm wohne und sie sich getrennt hätten.
Mit Verfügung vom 4. September 2019 widerrief das Migrationsamt vor diesem
Hintergrund die Aufenthaltsbewilligung von A und setzte ihr zum Verlassen der
Schweiz eine Frist bis 3. November 2019.
Den hiergegen erhobenen Rekurs
vom 29. November 2019 hiess die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom
16. April 2020 insofern teilweise gut, als sie die Sache zur Klärung der
Frage an das Migrationsamt zurückwies, ob A und D ihre Ehegemeinschaft
tatsächlich aufgehoben hätten. Nach Vornahme der entsprechenden Abklärungen verweigerte
das Migrationsamt A mit Verfügung vom 5. Oktober 2020 die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung und setzte ihr eine neue Ausreisefrist bis
4. Dezember 2020.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A am 5. November 2020 bei der Sicherheitsdirektion
rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom 7. Dezember 2020
abwies (Dispositiv-Ziff. I) und Erstere anhielt, die Schweiz bis am
15.
Januar 2021 zu verlassen (Dispositiv-Ziff. II); die Gesuche von A
um unentgeltliche Rechtspflege (Dispositiv-Ziff. III) sowie
Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. V) wurden abgewiesen und jener in
Dispositiv-Ziff. IV die Kosten des Rekursverfahrens auferlegt.
III.
A liess am 14. Januar
2021.
beim Verwaltungsgericht ein Gesuch "um Anordnung resp. Feststellung
der aufschiebenden Wirkung und/oder vorsorglichen Massnahmen" einreichen
und im Wesentlichen beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihr im Rahmen der
aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und/oder vorsorglicher Massnahmen zu
bewilligen, "das Verfahren" bis zum rechtskräftigen Entscheid in der
Schweiz abwarten zu dürfen, und das Migrationsamt anzuweisen, "die
angesetzte Ausreisefrist bis am 15. Januar 2021 auszusetzen und auf alle
Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten" (VGr, 20. Januar 2021,
VB.2021.00037, auch zum Folgenden). Auf dieses Gesuch trat die Einzelrichterin
des Verwaltungsgerichts Zürich mit Verfügung vom 20. Januar 2021 nicht ein.
Am 22. Januar 2021 liess A darauf Beschwerde gegen den
Rekursentscheid vom 7. Dezember 2020 erheben und beantragen, unter
Entschädigungsfolge sei dieser aufzuheben und ihr die Niederlassungsbewilligung
auszustellen bzw. – eventualiter – wieder zu erteilen oder – subeventualiter –
die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; in prozessualer Hinsicht ersuchte sie
ausserdem um aufschiebende Wirkung bzw. Anordnung eines Vollzugsstopps sowie
Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege, sofern ihr keine angemessene
Entschädigung zugesprochen werden sollte. Die Sicherheitsdirektion verzichtete
am 29. Januar 2021 auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete
keine Beschwerdeantwort.
Mit Schreiben vom
26.
Mai 2021 ersuchte das Verwaltungsgericht die
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA Zürich) um Zustellung eines
AHV-Kontoauszugs von A (Gesamtauszug aus allen individuellen AHV-Konten),
welcher detailliert Auskunft über deren Erwerbstätigkeit während der letzten
20.
Jahre gibt. Am 8. Juni 2021 reichte die SVA Zürich den
betreffenden Auszug ein. Hierzu äusserte sich A am 1. Juli 2021.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der
Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche Anordnung erfolgte, waren das diesbezüglich
gestellte Gesuch der Beschwerdeführerin wie auch dasjenige um Anordnung eines
Vollzugsstopps von vornherein gegenstandslos.
3.
Die Beschwerdeführerin rügt in prozessualer Hinsicht eine
Verletzung ihres Gehörsanspruchs, weil die Vorinstanz bei ihrem Entscheid ihr
"exzeptionell tragisches" als junges Mädchen bzw. junge Frau
erlittenes Schicksal nicht berücksichtigt habe. Der in diesem Zusammenhang
geltend gemachte Umstand, dass die Beschwerdeführerin als Kind
zwangsverheiratet worden sein und in ihrer ersten Ehe häusliche Gewalt erlitten
haben soll, ist jedoch – wie sich sogleich zeigt – für das vorliegende
Verfahren nicht von Relevanz. Der Vorinstanz lässt sich daher keine
Gehörsverletzung vorwerfen.
Nicht zum Vorwurf gemacht werden kann der Vorinstanz
weiter, dass sie aus der fehlenden schriftenpolizeilichen Anmeldung der
Beschwerdeführerin in der Schweiz von Anfang Mai 2008 bis Anfang April 2012
sowie der unterlassenen Verlängerung der am 23. August 2009 abgelaufenen
Kontrollfrist ihrer Niederlassungsbewilligung auf eine längere
Landesabwesenheit der Beschwerdeführerin schloss, wäre es doch an Letzterer
gelegen – entsprechend den wiederholten Aufforderungen des Beschwerdegegners –
Nachweise für die behauptete Erwerbstätigkeit und den Wohnsitz in der Schweiz
während des fraglichen Zeitraums zu erbringen.
4.
4.1
In
materieller Hinsicht bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, noch immer über
eine gültige Niederlassungsbewilligung zu verfügen, da ihre vom Kanton Obwalden
erteilte, bis August 2009 kontrollbefristet gewesene Niederlassungsbewilligung
nie rechtsgültig widerrufen worden sei, bzw. zumindest Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung zu haben, weil ihr Lebensmittelpunkt seit mehr
als 20 Jahren "klar" in der Schweiz liege.
4.2
Verlässt
eine niederlassungsberechtigte Person die Schweiz, ohne sich abzumelden,
erlischt die Niederlassungsbewilligung nach sechs Monaten (Art. 62
Abs. 2 Satz 1 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]), das heisst die
Bewilligung fällt von Gesetzes wegen dahin, ein Bewilligungswiderruf ist nicht
erforderlich (vgl. BGr, 18. Januar 2018, 2C_691/2017, E. 3.1 mit Hinweisen,
und 29. Mai 2013, 2C_491/2013, E. 2; ferner bereits BGr, 29. Oktober
2003, 2A.505/2003, E. 6.1; s. auch VGr, 8. Juni 2020, VB.2020.00156,
E. 2.1, wonach eine erloschene Niederlassungsbewilligung nicht mehr
widerrufen werden könne). Wenn gleichwohl eine Feststellungsverfügung erlassen
wird, ist diese bloss deklaratorischer Natur (Silvia Hunziker, in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, Art. 61 N. 3;
anderer Ansicht Marc Spescha, in: derselbe et al., Migrationsrecht,
5.
A., Zürich 2019, Art. 61 AIG N. 7, welcher eine
rechtskräftige Feststellungsverfügung voraussetzt).
Die
Dispositiv
Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin brauchte demnach nicht
förmlich widerrufen zu werden. Im Fall eines mehr als sechsmonatigen
Auslandaufenthalts erlosch sie vielmehr von Gesetzes wegen, was der
Beschwerdegegner mit Verfügungen vom 3. April 2013 und vom 24. August
2015 feststellte. Er verfügte vor diesem Hintergrund zunächst die Wegweisung
der Beschwerdeführerin aus dem Kanton Zürich und im Jahr 2015 ihre Wegweisung
aus der Schweiz.
Beide Verfügungen sind
unangefochten in Rechtskraft erwachsen, sodass nur dann (erneut) über das
Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung der Beschwerdeführerin befunden
werden müsste, wenn die Voraussetzungen für eine Revision gemäss
§§ 86a ff. VRG gegeben wären. Ein solches – beim Beschwerdegegner
einzureichendes – Gesuch scheiterte indes bereits an den zeitlichen Vorgaben,
verlangt § 86b Abs. 2 VRG doch, dass das Revisionsgesuch innert
90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes zu stellen ist. Die
Beschwerdeführerin aber hat von der Verfügung vom 3. April 2013 spätestens
am 25. Juni 2013 Kenntnis erlangt und von jener vom 24. August 2015
am 17. März 2016, weshalb sie ihre Einwendungen gegen das behördlich
festgestellte Erlöschen ihrer Niederlassungsbewilligung bzw. ihre Wegweisung
schon vor Jahren hätte vorbringen können bzw. müssen. Sie behauptet denn auch
lediglich, sich in den letzten 20 Jahren immer in der Schweiz aufgehalten
zu haben und seit 2008 durchwegs im Kanton Zürich erwerbstätig gewesen zu sein,
ohne die diesbezüglichen Behauptungen zu belegen. Obgleich die anwaltlich
vertretene Beschwerdeführerin schon vor Jahren zumindest eine von insgesamt
sechs Aufforderungen des Beschwerdegegners, Belege für ihren hiesigen
Aufenthalt und ihre Wohnsituation ab dem Jahr 2008 einzureichen, erhalten hatte,
reichte sie mithin bis heute lediglich Unterlagen ein, welche für einen (bzw.
den unbestrittenen) Aufenthalt in der Schweiz ab dem Jahr 2012 sprechen (vgl.
auch BGr, 23. Oktober 2013, 2C_327/2013, E. 2.2.4, wonach ein
erneuter [belegter] Aufenthalt in der Schweiz eine vor der Rückkehr erloschene
Bewilligung nicht einfach wiederaufleben lasse).
4.3 Soweit die
Beschwerdeführerin sodann die Neu- bzw. Wiedererteilung einer
Niederlassungsbewilligung beantragt, war dieser Antrag schon vor Vorinstanz
nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens erfasst, da er erstmals
im November 2020 vor Vorinstanz gestellt wurde, während die Beschwerdeführerin
gegenüber dem Beschwerdegegner im Oktober 2019 noch (lediglich) um Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte.
Ein Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung kommt der
Beschwerdeführerin im Übrigen unstreitig nicht zu, sodass sich daraus auch kein
Anspruch auf Verlängerung der (hier einzig strittigen) Aufenthaltsbewilligung
ableiten liesse (dazu sogleich 5.1).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführerin und D lebten nur wenige Monate in ehelicher Gemeinschaft.
Ersterer kommt daher gestützt weder auf Art. 42 Abs. 1 und Abs. 3
noch auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ein Aufenthaltsanspruch in
der Schweiz zu.
Die Beschwerdeführerin beruft sich indes auf Art. 50
Abs. 1 lit. b AIG, wonach eine ausländische Person nach Auflösung der
ehelichen Gemeinschaft Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung
hat, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz
erforderlich machen. Solche wichtigen Gründe können nach Art. 50
Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte oder
die ausländische Ehegattin Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus
freien Stücken geschlossen hat oder wenn die soziale Wiedereingliederung im
Herkunftsland stark gefährdet erscheint.
5.2 Die
Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, dass sie in ihrer ersten
Ehe häusliche Gewalt erlitten habe und ihre soziale Wiedereingliederung in der
Heimat (deshalb) stark gefährdet sei. So könne sie auf ihre einzigen sozialen
Kontakte in der Heimat, ihre Eltern und ihren ersten Ehemann, nicht
zurückgreifen, weil sie von den Eltern als minderjähriges Kind
zwangsverheiratet und seitens ihres ersten Ehemanns Opfer häuslicher Gewalt geworden
sei bzw. bei einer Rückkehr erneute Übergriffe durch die Genannten fürchten müsste.
In der Schweiz verfüge sie demgegenüber über einen Freundes- und
Wahlverwandtenkreis, welcher sie unterstütze. Hier befinde sich seit Jahren ihr
Lebensmittelpunkt und sei sie gut integriert, sodass ihr unter keinen Umständen
zugemutet werden könne, "in das patriarchalische Nordmazedonien
zurückzukehren, zu welchem sie infolge der letzten 25 Jahren in der
Schweiz keinerlei Beziehung" mehr unterhalten habe.
Der nacheheliche Härtefall im
Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG muss jedoch praxisgemäss
mit der Lebenssituation der ausländischen Person nach dem Dahinfallen der
gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung
verbunden sein bzw. sich auf die (gescheiterte) Ehe und den damit
zusammenhängenden Aufenthalt beziehen (zum Ganzen BGr, 18. August 2020,
2C_335/2020, E. 3.2, und 10. Juni 2020, 2C_213/2020, E. 2.1 mit
Hinweisen; ferner BGE 144 I 266 E 2.6, wonach es bei Art. 50 AIG
um die Abfederung der Folgen gehe, welche aus der Trennung der Ehegatten
resultierten). Solches ist bei der Beschwerdeführerin – wie sie selbst einräumt
– nicht der Fall. Den Akten lassen sich zudem keine Anhaltspunkte dafür
entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von ihren Eltern als Minderjährige
zwangsverheiratet worden wäre und deshalb den Kontakt zur Familie abgebrochen
hätte. Vielmehr geht daraus hervor, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2004
nach der Trennung von ihrem Ehemann zunächst bei ihren Eltern in der Heimat
unterkam und hernach wiederholt bei ihrer Familie (Bruder, Cousins, Tante) in
der Schweiz. Auch macht sie selbst geltend, regelmässig Kontakt zur Schwester
in der Heimat zu unterhalten, ihren Söhnen (zumindest früher) ab und an Geld
geschickt und im Jahr 2012 der Beerdigung ihres Grossvaters beigewohnt zu haben.
Nach ihrer (rechtskräftigen) Wegweisung und Ausreise im Frühjahr 2016 hielt
sich die Beschwerdeführerin sodann wiederholt für mehrere Monate in
Nordmazedonien auf, wobei sie im Visaantrag als heimatliche Adresse eine solche
in unmittelbarer Nähe zum Wohnsitz ihres ersten Ehemannes im Zeitpunkt ihrer
Scheidung im Jahr 2004 angab. Hinweise darauf, dass sie dieser trotz der
jahrelangen Trennung bedrohen würde bzw. von ihm eine konkrete Gefahr ausginge,
liegen nicht vor. Die behauptete Gefährdung der Beschwerdeführerin in der
Heimat ist daher nicht glaubhaft dargetan, zumal es ihr freisteht, sich bei
einer Rückkehr in einer anderen Region Nordmazedoniens niederzulassen (vgl. zu
den diesbezüglichen Voraussetzungen BGr, 10. Juni 2020, 2C_213/2020,
E. 2.3 und E. 4.2 f.; ferner bezüglich der Rückkehr einer
geschiedenen Frau nach Nordmazedonien BGr, 16. November 2018, 2C_339/2018,
E. 9.2).
Eine Gefährdung der
Wiedereingliederung liesse sich daher am ehesten mit der langen (Gesamt-)Dauer des
hiesigen Aufenthalts der Beschwerdeführerin begründen. Deren Integration in der
Schweiz erweist sich allerdings nicht als besonders ausgeprägt (dazu sogleich).
Zumindest in den Jahren 2004, 2012, 2016, 2017 und 2018 hielt sich die heute
42-jährige Beschwerdeführerin zudem wiederholt auch für mehrere Monate in der
Heimat auf, was ihr bei der Wiedereingliederung ebenso helfen dürfte wie die
hier gesammelte Berufserfahrung in der Gastronomie. Stark gefährdet im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG erscheint jene daher
jedenfalls nicht.
5.3 Auch wenn
nicht zu verlangen wäre, dass der nacheheliche Härtefall im Sinn von
Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG mit der (letzten)
gescheiterten Ehe der Beschwerdeführerin zusammenhängen müsse, wäre das
Vorliegen eines solchen folglich zu verneinen.
6.
6.1 Nachdem
sich die Beschwerdeführerin insgesamt seit mehr als zehn Jahren in der Schweiz
aufhält, könnte sie indessen nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung gestützt auf den Schutz des
Privatlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention
vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) haben (BGE 144 I 266
E. 3).
6.2 Wie
aufgezeigt, war die Anwesenheit der Beschwerdeführerin nicht immer
ordnungsgemäss und auch nicht ohne Unterbruch bzw. Unterbrüche; der aktuelle (bewilligte)
Aufenthalt der Beschwerdeführerin dauert denn auch noch keine drei Jahre. Zuvor
hielt sie sich über zweieinhalb Jahre in der Heimat auf. Die Beschwerdeführerin
ist deshalb nicht gleich zu behandeln wie eine ausländische Person, welche sich
während mehr als zehn Jahren ununterbrochen (rechtmässig) in der Schweiz
aufgehalten hat. Vielmehr ist die lange Gesamtdauer ihres hiesigen Aufenthalts
aus diesem Grund erheblich zu relativieren.
Der Blick in den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auszug
des individuellen AHV-Kontos der Beschwerdeführerin zeigt sodann zwar, dass
deren bis zuletzt unbelegt gebliebene Angaben im Rahmen des rechtlichen Gehörs,
wonach sie seit ihrer Wiedereinreise in die Schweiz im Sommer 2004 bis zu ihrer
Wegweisung praktisch immer hier gearbeitet und gelebt habe, wohl der Wahrheit
entsprechen; die Beschwerdeführerin muss sich jedoch entgegenhalten lassen,
sich während dieser Zeit weitgehend dem Zugriff der Behörden entzogen zu haben.
So kam sie nicht nur ihren Meldepflichten und ihrer ausländerrechtlichen
Mitwirkungspflicht jahrelang bzw. wiederholt nicht nach (vgl. Art. 12 Abs. 2, Art. 15
und Art. 90 AIG), es ist auch mehr als fraglich, ob die
Beschwerdeführerin während des genannten Zeitraums Steuern bezahlte. Generell
lassen sich keine verlässlichen Aussagen machen über die finanzielle Situation
der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit, weil sie über Jahre hinweg nicht
ordentlich gemeldet war und lediglich einer Aufforderung der
Migrationsbehörden, einen Betreibungsregisterauszug einzureichen, Folge
leistete. Gemäss dem betreffenden Auszug aus dem Jahr 2015 waren dabei allein
zwischen Anfang März 2014 und Februar 2015 insgesamt elf Betreibungen im
Gesamtbetrag von rund Fr. 8'800.- wegen nicht bezahlter
Krankenkassenprämien gegen sie erhoben worden. Den Akten der Migrationsbehörden
des Kantons Obwalden lässt sich ausserdem entnehmen, dass dort im Jahr 2007 ein
Verfahren wegen Ungehorsams im Betreibungs- und Konkursverfahren gegen die
Beschwerdeführerin eingeleitet worden war, nachdem sie trotz mehreren
Vorladungen unentschuldigt nicht zum Pfändungsvollzug erschienen war. Offenbar
erging in der Folge auch ein Strafbefehl, welcher der Beschwerdeführerin jedoch
aufgrund ihres unbekannten Aufenthalts nicht hatte zugestellt werden können.
Im vorliegenden Verfahren war die (postalische)
Erreichbarkeit der Beschwerdeführerin schliesslich anfänglich abermals
erheblich und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland
vom 17. Februar 2017 war sie wegen fahrlässigen rechtswidrigen Aufenthalts
und fahrlässiger Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung mit einer Busse von Fr. 1'400.-
belegt worden, weil sie infolge der Unzustellbarkeit der Wegweisungsverfügung
nicht gewusst hatte, dass sie rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden
war.
6.3 Was die
berufliche Integration der Beschwerdeführerin anbelangt, lässt sich den (ergänzten)
Akten nunmehr entnehmen, dass sie während ihrer Aufenthalte in der Schweiz ab
dem Jahr 2002 praktisch immer einer Erwerbstätigkeit nachging. In Anbetracht
ihres (beitragspflichtigen) Einkommens müssen ihre Beschäftigungsgrade
allerdings bis Juni 2012 jeweils eher tief gewesen sein bzw. dürfte ihr
Einkommen die meiste Zeit nicht ausgereicht haben, um den durchschnittlichen
Lebensbedarf einer alleinstehenden Frau zu decken. Von 2003 bis 2005 bezog die
Beschwerdeführerin denn auch Sozialhilfe; im Jahr 2006 übernahm die zuständige
Sozialbehörde ausserdem einmalig eine Monatsmiete der Beschwerdeführerin und im
Jahr 2009 die Kosten für einen Sanitätstransport.
Die behaupteten guten
Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin wiederum sind nicht nachgewiesen, und
zum Beleg ihrer sozialen Kontakte reichte sie lediglich drei nicht
unterzeichnete Schreiben von Bekannten bzw. Freundinnen ein.
6.4 Demnach
ist trotz dem langen Gesamtaufenthalt der Beschwerdeführerin nicht davon
auszugehen, dass deren Beziehungen in diesem Land besonders eng geworden wären
und sie hier übermässig integriert wäre. Das Bestreben, eine
restriktive Einwanderungspolitik durchzusetzen, vermag in der vorliegenden
Konstellation die Verweigerung des weiteren Aufenthalts daher zu rechtfertigen,
zumal eine Rückkehr nach Nordmazedonien für die
Beschwerdeführerin nicht unzumutbar erscheint.
Bei dieser Sachlage kommt der Beschwerdeführerin kein
Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 8 EMRK zu.
7.
7.1 Ausserhalb
des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Ausländerbehörden nach
pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung beziehungsweise Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die
öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration
der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.
In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur
eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn
der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco
Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).
7.2 Nachdem
die Beschwerdeführerin sich hier bislang nicht in besonderem Mass zu
integrieren vermochte (vorn 6) und ihr die Rückkehr nach Nordmazedonien
grundsätzlich zumutbar ist (vorn 5), erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, ihr auch im pflichtgemässen
Ermessen keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend.
Dasselbe gilt nach dem Gesagten dafür, dass der Beschwerdeführerin keine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b oder
lit. k AIG erteilt wurde, weshalb offenbleiben kann, ob sie die zeitlichen
Voraussetzungen von Art. 49 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
(SR 142.201) erfüllt hätte.
8.
Soweit die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin im
Weiteren (sinngemäss) beanstandet, dass ihr Gesuch um Gewährung unentgeltlicher
Rechtspflege für das Rekursverfahren abgewiesen wurde, muss sie sich
entgegenhalten lassen, ihre Mittellosigkeit nicht substanziiert nachgewiesen zu
haben. So findet sich in ihrem Rekurs vom 5. November 2020 lediglich der
Hinweis, dass ihr Einkommen (von damals Fr. 4'000.- brutto) ihr
betreibungsrechtliches Existenzminimum nicht zu decken vermöchte, wie sich
schon aus dem Rekurs vom 29. November 2019 ergebe, und war ihre angebliche
Bedürftigkeit in der betreffenden Eingabe noch einzig damit begründet worden,
dass sie wegen ihres ungewissen Aufenthalts wohl demnächst keiner
Erwerbstätigkeit mehr nachgehen können werde. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege für das Rekursverfahren wurde daher (im Ergebnis) zu Recht
abgewiesen.
9.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
10.2 Die
Beschwerdeführerin ersucht auch für das Beschwerdeverfahren um unentgeltliche
Rechtspflege. Ihre Mittellosigkeit weist sie allerdings neuerlich nicht nach.
So behauptet die Beschwerdeführerin lediglich, künftig Mietkosten in Höhe von "voraussichtlich
Fr. 1'300.-" haben zu werden und jeden Monat Krankenkassenprämien in
Höhe von durchschnittlich Fr. 396.- sowie weitere Auslagen ("Telefon-
und Strom- sowie Wohnnebenkosten") bezahlen zu müssen, ohne hierfür Belege
einzureichen. Angesichts ihres Einkommens von aktuell Fr. 4'333.35 (brutto
ohne Trinkgeld) erscheint zudem fraglich, ob die Beschwerdeführerin nicht in
der Lage wäre, die Kosten des Verfahrens und ihrer Rechtsvertretung innert
nützlicher Frist zu begleichen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das
Beschwerdeverfahren ist somit abzuweisen.
11.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin
geltend gemacht wird, ist Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) zu erheben (vgl. BGr, 23. Januar 2020, 2C_878/2018,
E. 1 mit Hinweisen); ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für
das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'620.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
5. Eine Parteientschädigung wird nicht
zugesprochen.
6. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen
Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …