VB.2021.00062
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00062
31. März 2021Deutsch16 min
(URT.2021.22617)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00062
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
3. C,
Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und 2,
diese vertreten durch RA D,
Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
(Wiedererwägungsgesuch),
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1951 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am
23. März 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2009 eine bis
zum 22. März 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Erwerbstätigkeit. 2012 wurde er Vater von C. Hierauf heiratete er am 4. Juni
2012 die Kindsmutter B, eine 1979 geborene Staatsangehörige der Mongolei.
Gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug
erhielten C und B am 24. Juli 2012 ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen
EU/EFTA.
Am 19. März 2012 wurde die Firma E AG aus dem
Handelsregister gelöscht, bei welcher A als ... angestellt war. A erlitt im
Herbst 2013 zwei Schlaganfälle und die Familie musste ab Oktober 2013 von der
Sozialhilfe unterstützt werden.
Am 12. März 2014 verlängerte das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie um ein Jahr zur Stellensuche bzw.
im Familiennachzug. Nachdem A am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. November
2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, verweigerte das
Migrationsamt am 1. April 2016 eine weitere Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im
Familiennachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni
2016. Die migrationsamtliche Verfügung wurde am 4. April 2016 zugestellt
und erwuchs am Mittwoch, 4. Mai 2016, unangefochten in Rechtskraft.
Am 11. Mai 2016 ersuchten A und B beim Migrationsamt
erneut um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen
Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug für sich selbst und das gemeinsame Kind.
Den Gesuchen lag ein Arbeitsvertrag von B mit der sich bereits zu diesem
Zeitpunkt in Liquidation befindlichen F GmbH bei. Das Migrationsamt fasste
die Bewilligungsgesuche als neue Gesuche um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA auf und wies diese am 21. Juni 2016 ab,
unter Beibehaltung der ursprünglichen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2016.
Ab Ende Juni 2016 bezog die Familie keine Sozialhilfe
mehr. Die gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 21. Juni 2016
erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2018 und
das Verwaltungsgericht am 22. August 2018 (VB.2018.00405) ab. Auf eine
hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 30. Oktober 2018
(2C_1064/2018) wegen Säumnissen nicht ein.
Ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis August
2019 wurde vom Migrationsamt am 18. Dezember 2018 abgewiesen, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2019.
Am 21. Februar 2019 ersuchten A, B und C beim
Migrationsamt um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, wobei sie
sinngemäss geltend machten, dass sie aufgrund der (ausgeweiteten)
Erwerbstätigkeit von B und der Altersrente von A inzwischen über genügend
finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts verfügen würden und sie
per 1. Dezember 2018 auch eine bedarfsgerechte 3-Zimmer-Wohnung bezogen
hätten. Hierauf trat das Migrationsamt am 25. Februar 2019 auf das Gesuch
um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mangels wesentlicher
Veränderung der Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Wegweisung der
Familie nicht ein und hielt an der bereits angesetzten Ausreisefrist (28. Februar
2019) fest. Zugleich verwies das Migrationsamt darauf, dass der Lauf der
Rekursfrist und ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist keine
aufschiebende Wirkung entfalte.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 9. Januar
2021.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Januar 2021 liessen A, B und C
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid
aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 21. Februar
2019.
einzutreten und ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter
sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die
Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des
Beschwerdeverfahrens und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche
Rechtsbeiständin ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das
Rekurs- und Beschwerdeverfahren beantragt.
Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 zog das
Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, wies das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur
Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Sodann wies es das Migrationsamt
an, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden
von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen. Weiter forderte es die
Beschwerdeführenden dazu auf, ihre Einkommenssituation fortlaufend zu
dokumentieren und sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu melden.
Überdies wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, die
Erwerbsberechtigung von B nachzuweisen.
In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mehrere
Lohnabrechnungen ein und leisteten fristgerecht den ihnen auferlegten
Prozesskostenvorschuss. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung von B stellten sie
sich mit Eingabe vom 25. Februar 2021 auf den Standpunkt, dass diese
gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ein derivatives
Aufenthaltsrecht und damit auch einen Rechtsanspruch auf Zugang zum hiesigen
Arbeitsmarkt habe, während einer entsprechenden Bewilligungserteilung bzw.
Arbeitserlaubnis lediglich deklaratorische Wirkung zukomme.
Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift
noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die
Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Die Adressangaben der Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3
in der Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 sind fehlerhaft (falsche
Hausnummer) und im Rubrum des vorliegenden Entscheids entsprechend zu
berichtigen.
2.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen
Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
3.
3.1
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
3.2
Das
Migrationsamt trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von
Aufenthaltsbewilligungen am 25. Februar 2019 ohne materielle Prüfung nicht
ein, da es die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nicht als erfüllt
erachtete. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die
vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während
die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen
weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten.
Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden kann die Frage der
Bewilligungserteilung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden
und sind dem Migrationsamt auch keine entsprechenden Anweisungen zu geben.
Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die
Beschwerdeführenden Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der
Bewilligungsfrage haben bzw. auf ihr entsprechendes Begehren (erstinstanzlich)
einzutreten gewesen wäre.
4.
4.1
Wie
bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, sind die Beschwerdeführenden
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Auch wenn über das
Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig entschieden wurde,
können diese grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch einreichen.
Wird dieses bewilligt, so leben damit indes nicht die früheren, rechtskräftig
aufgehobenen Bewilligungen wieder auf, sondern es handelt sich um neue Bewilligungsgesuche,
die voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die dannzumal
geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen
eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide
immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs
wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände
sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche
Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren
nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder
tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGr, 1. Dezember
2015, 2C_424/2015, E. 2.2; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr,
4.
Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr,
9.
Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Ein
neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).
4.2
Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen
Entscheid vom 22. August 2018 (VB.2018.00405) dargelegt wurde, erhalten
gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA
Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügend
finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine
Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen
Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über
genügend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I
FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch
finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt
finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf
Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7; BGE 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten
bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals der Verordnung über die
Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nach den Richtlinien für die
Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnern
und Rentnerinnen muss gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP überdies sichergestellt
sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der
Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom
19.
März 1965 (ELG) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt; vgl.
auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des
Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.2.3). Sodann wird beim
Familiennachzug eine angemessene bzw. bedarfsgerechte Wohnung vorausgesetzt (Art. 3
Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.2.1), was auch
bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. VGr, 22. August
2018, VB.2018.00405, E. 5.7 [die Beschwerdeführenden betreffend]). Das Vorhandensein
hinreichender finanzieller Mittel und einer angemessenen Wohnung im Sinn von Art. 3
in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sind
Bewilligungsvoraussetzungen, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der
Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen und nicht erst als Folge einer
solchen erzielt werden dürfen.
4.3
In seiner neueren Rechtsprechung hat
das Bundesgericht den Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt im Sinn von Art. 24
Anhang I FZA jedoch dahingehend präzisiert, dass die Voraussetzung von Art. 24
Anhang I FZA allein dazu dienen würden, die öffentlichen Finanzen des
Aufnahmestaats nicht zu belasten, weshalb die Herkunft der finanziellen Mittel
Dispositiv
nicht von Bedeutung sei. Demnach soll selbst das Erwerbseinkommen von illegal
eingereisten und in der Schweiz nicht erwerbsberechtigten Personen berücksichtigt
werden können, sofern damit der Aufenthalt des (originär) aufenthaltsberechtigten
EU-Bürgers im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA finanziert werden kann (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1, E. 4.3; vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.5.2.2).
4.4 Das Verwaltungsgericht
erwog in seinem Wegweisungsentscheid vom 22. August 2018 (VB.2018.00405)
unter anderem, dass es für die Bewilligungserteilung nicht ausreiche, wenn die
Beschwerdeführenden im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein (beinahe)
existenzsicherndes Familieneinkommen erzielen würden, da die Familie bereits
zum Zeitpunkt ihres Bewilligungsgesuchs hierüber hätte verfügen müssen. Die
Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2 (und des
Beschwerdeführers Nr. 3) sei demnach an die Aufenthaltsberechtigung des
aus Deutschland stammenden Beschwerdeführers Nr. 1 geknüpft, ohne dass ihr
selbst als Drittstaatsangehörige gemäss den anwendbaren
freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ein originäres Aufenthaltsrecht zugestanden
wäre. Entsprechend könnten die Beschwerdeführenden aus der während dem damals
hängigem Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeführerin Nr. 2
aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht einen freizügigkeitsrechtlichen
Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 und des gemeinsamen Kindes
ableiten, würde dies doch im Ergebnis auf einen im FZA nicht vorgesehenen
Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltsberechtigten) EU-Bürgern durch (hier
ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen.
Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden nicht über eine
angemessene Wohnung verfügen würden und eine solche mit ihren Einkünften auch
nicht finanzieren könnten (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.7 f.
[die Beschwerdeführenden betreffend]).
4.5 Die
Beschwerdeführenden haben gemäss Mietvertrag vom 20. Oktober 2018 per 1. Dezember
2018 eine für das Familienleben besser geeignete 3-Zimmer-Wohnung bezogen und
verfügen seither auch – zumindest soweit dies aus den Akten ersichtlich ist –
über eine angemessene Wohnung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA.
4.6 Da der
Beschwerdeführer Nr. 1 bereits das Rentenalter erreicht hat und eine
(geringfügige) Altersrente bezieht, ist für die Beschwerdeführenden nicht das
sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern die (vorliegend) etwas höhere
Schwelle massgeblich, ab welcher der Bezug von Ergänzungsleistungen
ausgeschlossen ist. Gemäss den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen
Bestimmungen hat ein Ehepaar mit einem Kind einen allgemeinen jährlichen
Lebensbedarf von Fr. 39'675.- zuzüglich des jährlichen Mietzinses mit
Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie Art. 10
Abs. 1 lit. b ELG), woraus sich vorliegend ein Jahresbedarf von Fr. 53'475.-
(Fr. 39'675.- + 12 x Fr. 1'150.-) bzw. ein Monatsbedarf von rund Fr. 4'456.25
ergibt (vgl. auch Rz. 3223.01 ff. der Wegleitung über die
Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamts für
Sozialversicherungen [BSV] vom 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2021]).
4.7 Während
sich der 1951 geborene Beschwerdeführer Nr. 1 bereits im Rentenalter
befindet und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdeführerin Nr. 2
ihre Erwerbstätigkeit nach dem Bewilligungswiderruf weiter ausgebaut und
erzielte im Januar und Februar 2020 als ... zunächst einen Nettomonatslohn von Fr. 4'083.40.
Ab März 2020 ordnete ihre Arbeitgeberin in Zusammenhang mit den Folgen der
Coronavirus-Pandemie Kurzarbeit an, weshalb ihr monatlicher Nettoverdienst als
... in den Folgemonaten auf rund Fr. 3'200- bis Fr. 3'800.- sank.
Darüber hinaus ist sie in unregelmässigem Pensum als Raumpflegerin tätig und
verdient damit monatlich durchschnittlich knapp Fr. 800.- netto. Hinzu
kommt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers Nr. 1 von Fr. 210.-
sowie weitere Fr. 46.- Rentenleistungen aus Deutschland sowie eine
Kinderrente von Fr. 84.-, womit der Familie zuletzt monatlich insgesamt
rund Fr. 4'600.- zur Verfügung standen.
4.8 Gemäss
dargelegter bundesgerichtlicher Praxis (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1,
E. 4.3) kann selbst mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit
eines Drittstaatsangehörigen der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers
finanziert und ihm damit ein originäres Anwesenheitsrecht zum erwerbslosen
Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verschafft werden,
sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen
wenigstens nachträglich legalisiert werden kann. Damit erscheint unmassgeblich,
ob die Beschwerdeführerin Nr. 2 derzeit überhaupt zu einer entsprechenden
Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nachdem den Beschwerdeführenden der weitere
Aufenthalt in der Schweiz bereits rechtskräftig verweigert wurde und zumindest
ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen
bestehen. Unabhängig von der Erwerbsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2
ist somit allein entscheidend, ob der Verdienst der Beschwerdeführerin Nr. 2
und die weiteren (Renten-)Einkünfte der Familie ausreichen, den Familienbedarf
zu decken, sodass diese weder Sozialhilfe beziehen muss noch Anspruch auf
Ergänzungsleistungen hat und darüber hinaus auch eine für das Zusammenleben zu
dritt angemessene Wohnung finanzieren kann.
4.9 Die
derzeitigen Nettomonatseinkünfte der Beschwerdeführenden von rund Fr. 4'600.-
würden grundsätzlich knapp ausreichen, den dargelegten Bedarf der Familie im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA von Fr. 4'456.25 zu decken.
Es ist damit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden inzwischen
wieder über hinreichende finanzielle Mittel und eine angemessene Wohnung im
Sinn von Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA
verfügen, weshalb sich die massgebliche Sachlage seit der letztmaligen
materiellen Beurteilung der Bewilligungsgesuche verändert hat und sie Anspruch
auf eine materielle Gesuchsprüfung haben. Die Sache ist damit –
auch zur Vermeidung eines Instanzverlusts – zur materiellen Neubeurteilung und
zum Neuentscheid direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen. Das Migrationsamt
wird dabei allenfalls auch die aktuellen Wohnverhältnisse und die konkreten Einkommensverhältnisse
weiter abzuklären haben. Inwiefern die Beschwerdeführenden sich überdies auf
einen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20
VFP berufen können, muss im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden
(erstinstanzlichen) Eintretensfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht
mehr weiter geklärt werden.
Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch nach
einer allfälligen Bewilligungserteilung die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA
jederzeit nach Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen werden könnten,
sollten die Beschwerdeführenden inskünftig nicht (mehr) über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1, E. 4.3).
5.
5.1 Eine
Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang
ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu
behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit
Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des
vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden
Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen
Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da sich
das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage
zu konzentrieren hatten, erscheint eine Entschädigung von jeweils Fr. 1'500.-
für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (insgesamt Fr. 3'000.-) angemessen.
5.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Verwaltungsgericht am 26. Januar
2021 mangels Belegung der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG
abgewiesen worden, womit auf diesen Entscheid unabhängig von den
Erfolgsaussichten der Begehren der Beschwerdeführenden nicht zurückzukommen
ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für die Bestimmung der Mittellosigkeit
auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung eines
erweiterten Grundbedarfs abzustellen ist, in welches vorliegend nicht
eingegriffen wird (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 32 ff.).
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben
werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid
im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen,
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'500.-,
insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …