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Entscheid

VB.2021.00062

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00062

31. März 2021Deutsch16 min

(URT.2021.22617)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00062

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

3. C,

Nr. 3 vertreten durch Nr. 1 und 2,

diese vertreten durch RA D,

Beschwerdeführende,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

(Wiedererwägungsgesuch),

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1951 geborene deutsche Staatsangehörige A reiste am

23. März 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 19. Mai 2009 eine bis

zum 22. März 2014 gültige Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Erwerbstätigkeit. 2012 wurde er Vater von C. Hierauf heiratete er am 4. Juni

2012 die Kindsmutter B, eine 1979 geborene Staatsangehörige der Mongolei.

Gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen zum Familiennachzug

erhielten C und B am 24. Juli 2012 ebenfalls Aufenthaltsbewilligungen

EU/EFTA.

Am 19. März 2012 wurde die Firma E AG aus dem

Handelsregister gelöscht, bei welcher A als ... angestellt war. A erlitt im

Herbst 2013 zwei Schlaganfälle und die Familie musste ab Oktober 2013 von der

Sozialhilfe unterstützt werden.

Am 12. März 2014 verlängerte das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA der Familie um ein Jahr zur Stellensuche bzw.

im Familiennachzug. Nachdem A am 27. Juli 2015 rückwirkend auf den 1. November

2014 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wurde, verweigerte das

Migrationsamt am 1. April 2016 eine weitere Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA zur erwerbslosen Wohnsitznahme bzw. im

Familiennachzug, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 30. Juni

2016. Die migrationsamtliche Verfügung wurde am 4. April 2016 zugestellt

und erwuchs am Mittwoch, 4. Mai 2016, unangefochten in Rechtskraft.

Am 11. Mai 2016 ersuchten A und B beim Migrationsamt

erneut um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zur erwerbslosen

Wohnsitznahme bzw. im Familiennachzug für sich selbst und das gemeinsame Kind.

Den Gesuchen lag ein Arbeitsvertrag von B mit der sich bereits zu diesem

Zeitpunkt in Liquidation befindlichen F GmbH bei. Das Migrationsamt fasste

die Bewilligungsgesuche als neue Gesuche um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA auf und wies diese am 21. Juni 2016 ab,

unter Beibehaltung der ursprünglichen Ausreisefrist bis zum 30. Juni 2016.

Ab Ende Juni 2016 bezog die Familie keine Sozialhilfe

mehr. Die gegen den migrationsamtlichen Entscheid vom 21. Juni 2016

erhobenen Rechtsmittel wiesen die Sicherheitsdirektion am 6. Juni 2018 und

das Verwaltungsgericht am 22. August 2018 (VB.2018.00405) ab. Auf eine

hiergegen erhobene Beschwerde trat das Bundesgericht am 30. Oktober 2018

(2C_1064/2018) wegen Säumnissen nicht ein.

Ein Gesuch um Verlängerung der Ausreisefrist bis August

2019 wurde vom Migrationsamt am 18. Dezember 2018 abgewiesen, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2019.

Am 21. Februar 2019 ersuchten A, B und C beim

Migrationsamt um die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA, wobei sie

sinngemäss geltend machten, dass sie aufgrund der (ausgeweiteten)

Erwerbstätigkeit von B und der Altersrente von A inzwischen über genügend

finanzielle Mittel zur Finanzierung ihres Aufenthalts verfügen würden und sie

per 1. Dezember 2018 auch eine bedarfsgerechte 3-Zimmer-Wohnung bezogen

hätten. Hierauf trat das Migrationsamt am 25. Februar 2019 auf das Gesuch

um (Neu-)Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA mangels wesentlicher

Veränderung der Sach- und Rechtslage seit der rechtskräftigen Wegweisung der

Familie nicht ein und hielt an der bereits angesetzten Ausreisefrist (28. Februar

2019) fest. Zugleich verwies das Migrationsamt darauf, dass der Lauf der

Rekursfrist und ein allfälliger Rekurs in Bezug auf die Wegzugsfrist keine

aufschiebende Wirkung entfalte.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos erachtete, unter Ansetzung einer neuen Ausreisefrist bis zum 9. Januar

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Januar 2021 liessen A, B und C

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid

aufzuheben und es sei das Migrationsamt anzuweisen, auf ihr Gesuch vom 21. Februar

2019.

einzutreten und ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Eventualiter

sei die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter wurde um die

Gewährung eines prozeduralen Aufenthalts während der Dauer des

Beschwerdeverfahrens und die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie die Bestellung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche

Rechtsbeiständin ersucht und die Zusprechung einer Parteientschädigung für das

Rekurs- und Beschwerdeverfahren beantragt.

Mit Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 zog das

Verwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten bei, wies das Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte den Beschwerdeführenden Frist zur

Leistung eines Prozesskostenvorschusses an. Sodann wies es das Migrationsamt

an, bis zum Entscheid über den prozeduralen Aufenthalt der Beschwerdeführenden

von Vollziehungsvorkehrungen abzusehen. Weiter forderte es die

Beschwerdeführenden dazu auf, ihre Einkommenssituation fortlaufend zu

dokumentieren und sämtliche bewilligungsrelevanten Umstände zeitnah zu melden.

Überdies wurden die Beschwerdeführenden dazu aufgefordert, die

Erwerbsberechtigung von B nachzuweisen.

In der Folge reichten die Beschwerdeführenden mehrere

Lohnabrechnungen ein und leisteten fristgerecht den ihnen auferlegten

Prozesskostenvorschuss. Hinsichtlich der Erwerbsberechtigung von B stellten sie

sich mit Eingabe vom 25. Februar 2021 auf den Standpunkt, dass diese

gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ein derivatives

Aufenthaltsrecht und damit auch einen Rechtsanspruch auf Zugang zum hiesigen

Arbeitsmarkt habe, während einer entsprechenden Bewilligungserteilung bzw.

Arbeitserlaubnis lediglich deklaratorische Wirkung zukomme.

Während sich das Migrationsamt weder zur Beschwerdeschrift

noch zu den nachfolgenden Eingaben vernehmen liess, verzichtete die

Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Die Adressangaben der Beschwerdeführenden Nr. 2 und 3

in der Präsidialverfügung vom 26. Januar 2021 sind fehlerhaft (falsche

Hausnummer) und im Rubrum des vorliegenden Entscheids entsprechend zu

berichtigen.

2.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen

Entscheids (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

3.

3.1

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vor­instanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

3.2

Das

Migrationsamt trat auf das Gesuch der Beschwerdeführenden um Erteilung von

Aufenthaltsbewilligungen am 25. Februar 2019 ohne materielle Prüfung nicht

ein, da es die Voraussetzungen für eine Neubeurteilung nicht als erfüllt

erachtete. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die

vorinstanzliche Beurteilung der (erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während

die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen

weder Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten.

Entgegen dem Antrag der Beschwerdeführenden kann die Frage der

Bewilligungserteilung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden

und sind dem Migrationsamt auch keine entsprechenden Anweisungen zu geben.

Vielmehr ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob die

Beschwerdeführenden Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der

Bewilligungsfrage haben bzw. auf ihr entsprechendes Begehren (erstinstanzlich)

einzutreten gewesen wäre.

4.

4.1

Wie

bereits in der Prozessgeschichte dargelegt wurde, sind die Beschwerdeführenden

rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden. Auch wenn über das

Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführenden bereits rechtskräftig entschieden wurde,

können diese grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilli­gungsgesuch einreichen.

Wird dieses bewilligt, so leben damit indes nicht die früheren, rechtskräftig

aufgehobenen Bewilligungen wieder auf, sondern es handelt sich um neue Bewilligungsgesuche,

die voraussetzen, dass im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung die dannzumal

geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das Stellen

eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide

immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs

wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände

sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn erhebliche

Tatsachen und Beweismittel namhaft gemacht werden, die im früheren Verfahren

nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen rechtlich oder

tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGr, 1. Dezember

2015, 2C_424/2015, E. 2.2; BGE 136 II 177 E. 2.1; VGr,

4.

Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in BGr,

9.

Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Ein

neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich

der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1).

4.2

Wie bereits im verwaltungsgerichtlichen

Entscheid vom 22. August 2018 (VB.2018.00405) dargelegt wurde, erhalten

gemäss Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA

Angehörige eines EU-Mitgliedstaats, die keine

Erwerbstätigkeit ausüben, eine Aufenthaltsbewilligung, sofern sie über genügend

finanzielle Mittel verfügen, sodass sie während ihres Aufenthalts keine

Sozialhilfe in Anspruch nehmen müssen und sie zudem über einen

Krankenversicherungsschutz verfügen, der sämtliche Risiken abdeckt. Über

genügend finanzielle Mittel im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I

FZA verfügt eine Person, wenn sie durch eigene Finanzmittel oder durch

finanzielle Unterstützung von anderen Personen ihren Lebensunterhalt

finanzieren kann, ohne auf Leistungen der Sozialhilfe oder auf

Ergänzungsleistungen angewiesen zu sein (BGE 135 II 265 E. 3.3–7; BGE 142 II 35 E. 5.1); die für den Lebensunterhalt notwendigen Kosten

bestimmen sich gemäss Art. 16 Abs. 1 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals der Verordnung über die

Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) nach den Richtlinien für die

Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Bei Rentnern

und Rentnerinnen muss gemäss Art. 16 Abs. 2 VFP überdies sichergestellt

sein, dass die finanziellen Mittel höher sind als der Betrag, der in der

Schweiz nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über

Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom

19.

März 1965 (ELG) zum Bezug von Ergänzungsleistungen berechtigt; vgl.

auch die aktuellen Weisungen und Erläuterungen zur VFP [Weisungen VFP] des

Staatssekretariats für Migration [SEM], Ziff. 8.2.3). Sodann wird beim

Familiennachzug eine angemessene bzw. bedarfsgerechte Wohnung vorausgesetzt (Art. 3

Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.2.1), was auch

bei der Bedarfsberechnung zu berücksichtigen ist (vgl. VGr, 22. August

2018, VB.2018.00405, E. 5.7 [die Beschwerdeführenden betreffend]). Das Vorhandensein

hinreichender finanzieller Mittel und einer angemessenen Wohnung im Sinn von Art. 3

in Verbindung mit Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA sind

Bewilligungsvoraussetzungen, weshalb diese grundsätzlich bereits vor der

Bewilligungserteilung vorhanden sein müssen und nicht erst als Folge einer

solchen erzielt werden dürfen.

4.3

In seiner neueren Rechtsprechung hat

das Bundesgericht den Anspruch auf erwerbslosen Aufenthalt im Sinn von Art. 24

Anhang I FZA jedoch dahingehend präzisiert, dass die Voraussetzung von Art. 24

Anhang I FZA allein dazu dienen würden, die öffentlichen Finanzen des

Aufnahmestaats nicht zu belasten, weshalb die Herkunft der finanziellen Mittel

Dispositiv

nicht von Bedeutung sei. Demnach soll selbst das Erwerbseinkommen von illegal

eingereisten und in der Schweiz nicht erwerbsberechtigten Personen berücksichtigt

werden können, sofern damit der Aufenthalt des (originär) aufenthaltsberechtigten

EU-Bürgers im Sinn von Art. 24 Anhang I FZA finanziert werden kann (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1, E. 4.3; vgl. auch Weisungen VFP, Ziff. 9.5.2.2).

4.4 Das Verwaltungsgericht

erwog in seinem Wegweisungsentscheid vom 22. August 2018 (VB.2018.00405)

unter anderem, dass es für die Bewilligungserteilung nicht ausreiche, wenn die

Beschwerdeführenden im Verlauf des Rechtsmittelverfahrens ein (beinahe)

existenzsicherndes Familieneinkommen erzielen würden, da die Familie bereits

zum Zeitpunkt ihres Bewilligungsgesuchs hierüber hätte verfügen müssen. Die

Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2 (und des

Beschwerdeführers Nr. 3) sei demnach an die Aufenthaltsberechtigung des

aus Deutschland stammenden Beschwerdeführers Nr. 1 geknüpft, ohne dass ihr

selbst als Drittstaatsangehörige gemäss den anwendbaren

freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen ein originäres Aufenthaltsrecht zugestanden

wäre. Entsprechend könnten die Beschwerdeführenden aus der während dem damals

hängigem Rechtsmittelverfahren von der Beschwerdeführerin Nr. 2

aufgenommenen Erwerbstätigkeit nicht einen freizügigkeitsrechtlichen

Aufenthaltsanspruch des Beschwerdeführers Nr. 1 und des gemeinsamen Kindes

ableiten, würde dies doch im Ergebnis auf einen im FZA nicht vorgesehenen

Nachzug von (hier nicht mehr aufenthaltsberechtigten) EU-Bürgern durch (hier

ebenfalls nicht aufenthaltsberechtigte) Drittstaatsangehörige hinauslaufen.

Sodann wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführenden nicht über eine

angemessene Wohnung verfügen würden und eine solche mit ihren Einkünften auch

nicht finanzieren könnten (vgl. VGr, 22. August 2018, VB.2018.00405, E. 5.7 f.

[die Beschwerdeführenden betreffend]).

4.5 Die

Beschwerdeführenden haben gemäss Mietvertrag vom 20. Oktober 2018 per 1. Dezember

2018 eine für das Familienleben besser geeignete 3-Zimmer-Wohnung bezogen und

verfügen seither auch – zumindest soweit dies aus den Akten ersichtlich ist –

über eine angemessene Wohnung im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA.

4.6 Da der

Beschwerdeführer Nr. 1 bereits das Rentenalter erreicht hat und eine

(geringfügige) Altersrente bezieht, ist für die Beschwerdeführenden nicht das

sozialhilferechtliche Existenzminimum, sondern die (vorliegend) etwas höhere

Schwelle massgeblich, ab welcher der Bezug von Ergänzungsleistungen

ausgeschlossen ist. Gemäss den einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen

Bestimmungen hat ein Ehepaar mit einem Kind einen allgemeinen jährlichen

Lebensbedarf von Fr. 39'675.- zuzüglich des jährlichen Mietzinses mit

Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 und 3 sowie Art. 10

Abs. 1 lit. b ELG), woraus sich vorliegend ein Jahresbedarf von Fr. 53'475.-

(Fr. 39'675.- + 12 x Fr. 1'150.-) bzw. ein Monatsbedarf von rund Fr. 4'456.25

ergibt (vgl. auch Rz. 3223.01 ff. der Wegleitung über die

Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] des Bundesamts für

Sozialversicherungen [BSV] vom 1. April 2011 [Stand 1. Januar 2021]).

4.7 Während

sich der 1951 geborene Beschwerdeführer Nr. 1 bereits im Rentenalter

befindet und keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, hat die Beschwerdeführerin Nr. 2

ihre Erwerbstätigkeit nach dem Bewilligungswiderruf weiter ausgebaut und

erzielte im Januar und Februar 2020 als ... zunächst einen Nettomonatslohn von Fr. 4'083.40.

Ab März 2020 ordnete ihre Arbeitgeberin in Zusammenhang mit den Folgen der

Coronavirus-Pandemie Kurzarbeit an, weshalb ihr monatlicher Nettoverdienst als

... in den Folgemonaten auf rund Fr. 3'200- bis Fr. 3'800.- sank.

Darüber hinaus ist sie in unregelmässigem Pensum als Raumpflegerin tätig und

verdient damit monatlich durchschnittlich knapp Fr. 800.- netto. Hinzu

kommt die monatliche Altersrente des Beschwerdeführers Nr. 1 von Fr. 210.-

sowie weitere Fr. 46.- Rentenleistungen aus Deutschland sowie eine

Kinderrente von Fr. 84.-, womit der Familie zuletzt monatlich insgesamt

rund Fr. 4'600.- zur Verfügung standen.

4.8 Gemäss

dargelegter bundesgerichtlicher Praxis (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1,

E. 4.3) kann selbst mit einer (noch) nicht bewilligten Erwerbstätigkeit

eines Drittstaatsangehörigen der erwerbslose Aufenthalt eines EU-Bürgers

finanziert und ihm damit ein originäres Anwesenheitsrecht zum erwerbslosen

Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA verschafft werden,

sofern hierdurch die unbewilligte Erwerbstätigkeit des Drittstaatsangehörigen

wenigstens nachträglich legalisiert werden kann. Damit erscheint unmassgeblich,

ob die Beschwerdeführerin Nr. 2 derzeit überhaupt zu einer entsprechenden

Erwerbstätigkeit berechtigt ist, nachdem den Beschwerdeführenden der weitere

Aufenthalt in der Schweiz bereits rechtskräftig verweigert wurde und zumindest

ernsthafte Zweifel an der Erfüllung der freizügigkeitsrechtlichen Bestimmungen

bestehen. Unabhängig von der Erwerbsberechtigung der Beschwerdeführerin Nr. 2

ist somit allein entscheidend, ob der Verdienst der Beschwerdeführerin Nr. 2

und die weiteren (Renten-)Einkünfte der Familie ausreichen, den Familienbedarf

zu decken, sodass diese weder Sozialhilfe beziehen muss noch Anspruch auf

Ergänzungsleistungen hat und darüber hinaus auch eine für das Zusammenleben zu

dritt angemessene Wohnung finanzieren kann.

4.9 Die

derzeitigen Nettomonatseinkünfte der Beschwerdeführenden von rund Fr. 4'600.-

würden grundsätzlich knapp ausreichen, den dargelegten Bedarf der Familie im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 Anhang I FZA von Fr. 4'456.25 zu decken.

Es ist damit nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführenden inzwischen

wieder über hinreichende finanzielle Mittel und eine angemessene Wohnung im

Sinn von Art. 24 Abs. 1 bzw. Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA

verfügen, weshalb sich die massgebliche Sachlage seit der letztmaligen

materiellen Beurteilung der Bewilligungsgesuche verändert hat und sie Anspruch

auf eine materielle Gesuchsprüfung haben. Die Sache ist damit –

auch zur Vermeidung eines Instanzverlusts – zur materiellen Neubeurteilung und

zum Neuentscheid direkt an das Migrationsamt zurückzuweisen. Das Migrationsamt

wird dabei allenfalls auch die aktuellen Wohnverhältnisse und die konkreten Einkommensverhältnisse

weiter abzuklären haben. Inwiefern die Beschwerdeführenden sich überdies auf

einen Härtefall gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG bzw. Art. 20

VFP berufen können, muss im Rahmen der vorliegend allein zu beurteilenden

(erstinstanzlichen) Eintretensfrage im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht

mehr weiter geklärt werden.

Ferner ist darauf hinzuweisen, dass auch nach

einer allfälligen Bewilligungserteilung die Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA

jederzeit nach Art. 24 Abs. 8 Anhang I FZA widerrufen werden könnten,

sollten die Beschwerdeführenden inskünftig nicht (mehr) über ausreichende

finanzielle Mittel verfügen (BGE 144 II 113 = Pr 108 [2019] Nr. 1, E. 4.3).

5.

5.1 Eine

Rückweisung zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid bei offenem Ausgang

ist in Bezug auf die Nebenfolgen als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei zu

behandeln (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit

Hinweisen; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014 [Kommentar VRG], § 64 N. 5). Damit sind die Kosten des

vorinstanzlichen und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem unterliegenden

Beschwerdegegner aufzuerlegen und dieser ist zur Bezahlung einer angemessenen

Parteientschädigung zu verpflichten (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 sowie § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Da sich

das Rekurs- und Beschwerdeverfahren auf die (erstinstanzliche) Eintretensfrage

zu konzentrieren hatten, erscheint eine Entschädigung von jeweils Fr. 1'500.-

für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren (insgesamt Fr. 3'000.-) angemessen.

5.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist vom Verwaltungsgericht am 26. Januar

2021 mangels Belegung der Mittellosigkeit im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG

abgewiesen worden, womit auf diesen Entscheid unabhängig von den

Erfolgsaussichten der Begehren der Beschwerdeführenden nicht zurückzukommen

ist. Dies auch vor dem Hintergrund, dass für die Bestimmung der Mittellosigkeit

auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum unter Berücksichtigung eines

erweiterten Grundbedarfs abzustellen ist, in welches vorliegend nicht

eingegriffen wird (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 32 ff.).

6.

Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um

einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni

2005 (BGG). Die Beschwerde an das Bundesgericht kann deshalb nur erhoben

werden, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil

bewirken könnte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen teilweise gutgeheissen, soweit darauf

eingetreten wird. Die Sache wird zur weiteren Untersuchung und zum Neuentscheid

im Sinn der Erwägungen an das Migrationsamt zurückgewiesen,

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden Nr. 1 und 2

für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von jeweils Fr. 1'500.-,

insgesamt Fr. 3'000.- (Mehrwertsteuer inbegriffen), zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …