VB.2021.00064
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00064
2. Dezember 2021Deutsch39 min
(URT.2021.23312)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00064
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1.1 A,
1.2 B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
1. E AG,
2. Gemeinderat D,
3. Baudirektion des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 4. Mai 2020 erteilte der
Gemeinderat D der E AG die baurechtliche Bewilligung für eine
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, F-Weg 02, in
D. Gleichzeitig wurde die strassenpolizeiliche Bewilligung der Baudirektion
Kanton Zürich vom 27. März 2020 eröffnet.
Mit Beschluss vom 22. Juni 2020 erteilte der
Gemeinderat D der E AG sodann die baurechtliche Bewilligung für den
Umbau einer bestehenden Mobilfunkanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 03, G-Strasse 04
in D.
Erwägungen
II.
Gegen den kommunalen und kantonalen Entscheid betreffend
das Neubauvorhaben auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 erhoben B und A mit
gemeinsamer Eingabe vom 8. Juni 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich (G.-Nr. 05). Mit gemeinsamer Eingabe vom 24. Juli 2020
erhoben sie auch Rekurs gegen die Bewilligung des Umbauvorhabens auf dem
Grundstück Kat.-Nr. 03 (G.-Nr. 06).
Mit Urteil vom 18. Dezember 2020 vereinigte das
Baurekursgericht die beiden Verfahren und wies die Rekurse ab, soweit es darauf
eintrat.
III.
Dagegen erhoben B und A mit gemeinsamer Eingabe vom 25. Januar
2021.
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragten – unter den
gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen – die Aufhebung der Beschlüsse des
Gemeinderats D sowie des vorinstanzlichen Urteils. Eventualiter seien die
Beschlüsse des Gemeinderats D mit der folgenden Auflage zu ergänzen:
"Die Sendeantennen dürfen nicht als adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1
Ziff. 62 Abs. 6 NISV betrieben werden." Zudem stellten sie
Verfahrensanträge: Unter Ziff. 4 beantragten sie, dass die private
Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, das Audit und die Bewertung der
aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat CH16/1511) ihres Qualitätssicherungssystems
einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den Beschwerdeführenden zur
Stellungnahme zu eröffnen. Unter Ziff. 5 forderten sie, es sei ein
Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei
adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob
bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im
Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen. Schliesslich verlangten
sie unter Ziff. 6, es sei die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten,
die Messmethode der E AG für Basisstationen 5G NR (Akkreditierungsnummer
STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu
eröffnen.
Mit Schreiben vom 5. Februar 2021 teilte die
Baudirektion des Kantons Zürich mit, auf eine Stellungnahme zu verzichten. Am
16.
Februar 2021 liess sich das Baurekursgericht vernehmen und beantragte,
die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Mit
Beschwerdeantwort vom 26. Februar 2021 beantragte die E AG – unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden – die Abweisung der
Beschwerde, inklusive des Eventualantrags, der drei Verfahrensanträge sowie
sämtlicher weiteren Anträge, soweit darauf einzutreten sei. Der Gemeinderat D
liess sich nicht vernehmen. Mit Replik vom 12. März 2021 hielten B und A
an ihren Anträgen fest. Mit Schreiben vom 25. März 2021 verzichtete der Gemeinderat D
auf eine Stellungnahme. Mit Duplik vom 12. April 2021 hielt die E AG
an ihren Anträgen fest. B und A liessen sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Am
10.
November 2021 wurden den Beschwerdeführenden auf ihr Begehren hin die
Augenscheinprotokolle des Baurekursgerichts vom 24. September 2020 zur
Einsicht zugesandt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden halten Eigentum an einer Liegenschaft im rechtsmittelberechtigten
Perimeter der streitbetroffenen Anlagen und sind daher gemäss § 338a des
kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs
und Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitbetroffen ist einerseits die Erstellung einer
Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Flachdach des bestehenden Gewerbegebäudes auf
dem Grundstück Kat.-Nr. 01, das gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D
(BZO) in der Gewerbezone G 4.5 liegt. Die einzelnen Antennen der Anlage
sollen in den Frequenzbändern 700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz und in
den Azimuten (Abweichungen in Grad von Nord) von 90°, 190° und 300° senden. Es
sollen adaptive Antennen eingesetzt werden (Antennenanlage GEGL [gemäss dem
Stationscode der Netzbetreiberin]).
Sodann soll die auf dem – ebenfalls in der Gewerbezone G 4.5
gelegenen – Grundstück Kat.-Nr. 03 bestehende, rund 20 m hohe
Mobilfunk-Antennenanlage umgebaut und dabei um 2,2 m (ohne Blitzfangstab)
erhöht werden. Die einzelnen Antennen der Anlage sollen in den Frequenzbändern
1'800–2'600 und 3'600 MHz und in den Azimuten (Abweichungen in Grad von
Nord) von 60°, 180° und 300° senden. Es sollen auch hier adaptive Antennen eingesetzt
werden (Antennenanlage ZTGE [gemäss dem Stationscode der Netzbetreiberin]). Im
Standortblatt dieser Anlage wurde auch die unweit auf dem Grundstück Kat.-Nr. 07
bestehende Mobilfunk-Antennenanlage 07 einer anderen Netzbetreiberin
berücksichtigt. Gemäss Angaben im Standortdatenblatt sendet diese Antenne auf
den Frequenzbändern 1'800, 2'100 und 2'600 MHz.
3.
3.1
Die nichtionisierende Strahlung zählt zu den
schädlichen oder lästigen Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen,
ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1
und Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983.
[USG]). Zu diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu
begrenzen (Art. 11 USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem
durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in einer Verordnung (Art. 12
Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG). Der Bundesrat hat ausserdem zur
Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen durch Verordnung
Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1 USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der Immissionen
auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder, Kranke, Betagte
und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester
Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen
festlegt, neu erstellt, an einen anderen Standort verlegt, am bestehenden
Standort ersetzt oder im Sinne von Anhang 1 geändert wird, muss ihr
Inhaber der für die Bewilligung zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt
einreichen, welches über den geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in
ihrer Umgebung Auskunft gibt (Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
3.2
Das Standortdatenblatt muss gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die
aktuellen und geplanten technischen und betrieblichen Daten der Anlage
enthalten, soweit sie für die Erzeugung von Strahlung massgebend sind (lit. a),
den massgebenden Betriebszustand gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben
über die erzeugte Strahlung (lit. c) sowie einen Situationsplan, der die
Angaben nach lit. c darstellt (lit. d). Gemäss Ziffer 64 Anhang 1
NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den Effektivwert der elektrischen
Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz
und darunter senden, 4 V/m, für solche, die ausschliesslich um 1'800 MHz
Dispositiv
und darüber senden, 6 V/m sowie für alle übrigen Anlagen 5 V/m. Demnach
gilt für die Antenennanlage GEGL (700–900, 1'400–2'600 und 3'600 MHz) ein
maximal zulässiger Anlagegrenzwert von 5 V/m. Für die Antennenanlage ZTGE
(1'800–2'600 und 3'600 MHz), die zusammen mit der Antennenanlage ZH_0297A
(1'800, 2'100 und 2'600 MHz) als Antennengruppe beurteilt wird, kommt
hingegen ein Anlagegrenzwert von 6 V/m zur Anwendung.
Der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1 NISV als massgebender
Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der
Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62 Abs. 6
Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv gelten, wenn ihre
Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen zeitlichen
Abständen angepasst wird.
Die Baubewilligung beruht nach dem Gesagten auf einer
rechnerischen Prognose der Strahlung.
4.
Zunächst sind die Rügen zu prüfen, die die
Beschwerdeführenden zu den beiden streitbetroffenen Antennenanlagen vorbringen.
4.1 Sie machen
geltend, dass vor dem Vorliegen einer Vollzugsempfehlung keine Grundlage für
die Beurteilung adaptiver Antennen bestanden habe. Die Beurteilung adaptiver
Antennen nach dem Worst-Case-Szenario verstosse gegen Ziffer 63 Anhang 1
NISV, zumal die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme nicht
berücksichtigt werde.
4.1.1
Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung
des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für
Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem
Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021
hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive
Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).
Zuvor waren die Kantone vom
BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall –
in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk
und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar
2020 "Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)"
gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung
nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei
konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die
für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen.
Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt
werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren
Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Damit bleibe unberücksichtigt,
dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen
Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal
in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine
geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
4.1.2
Eine derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der
Strahlung bei einer adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021,
VB.2020.00544, E. 4.7) stellt entgegen den Beschwerdeführenden nicht eine
Übergangsregelung dar, sondern ist eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV
vereinbare Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer
Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr
Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt
(Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
Zürich etc. 2017, Ziff. 131) – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu
setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls
rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der
von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der
Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen,
zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne
berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4
a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung
eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam
wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen
Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung
abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen muss
jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige Anlagegrenzwert nach Ziff. 64
Anhang 1 NISV an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird,
was hier dadurch, dass die Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell
über-, nicht aber unterschätzt wird (vgl. dazu sogleich E. 4.1.3), der
Fall ist.
Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig
und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar.
4.1.3
Entgegen den Beschwerdeführenden ist mit diesem Vorgehen nicht zu
befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die
nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung)
nicht mehr verordnungskonform wäre. Ziffer 63 Anhang 1 NISV bezweckt
gemäss den Materialien, dass die Einführung von adaptiven Antennen – mit Blick
auf die Vorteile adaptiver Antennen für die Mobilfunkversorgung als auch für die
Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung – nicht behindert
wird (BAFU, Erläuterungen vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket
Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der
"Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar
2021 (in der Folge: BAFU, Erläuterungen NISV), der Bundesrat habe Ziffer 63
Anhang 1 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber
konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem
Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor
angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die dem
umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten
könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden
Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem
bisher angewendeten Worst-Case-Szenario würden adaptive Antennen folglich
strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12).
Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur mehr
verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte Sendeleistung
die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (a.a.O., S. 12, S. 8,
10). Kurzzeitig können der Spitzenwert der Sendeleistung und die für die
adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (a.a.O., S. 22).
Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors
bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten
haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, S. 13).
Dass die Strahlungswirkung der strittigen
Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem
Worst-Case-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der
Beschwerdeführenden aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage
einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der
bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen
darstellt – zu unterziehen. Dass Ziff. 63 Anhang 1 NISV gesetzes- und
verfassungswidrig wäre, ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist mit dieser Norm
entgegen den Beschwerdeführenden (a.a.O.) – die zugleich rügen, die Erteilung
der vorliegend strittigen Baubewilligung stelle eine Verletzung von Ziff. 63
Anhang 1 NISV dar – nicht zwingend eine Umgehung der Grenzwerte verbunden
(vgl. E. 4.1.2).
5.
5.1 Sodann
machen die Beschwerdeführenden geltend, mit der angefochtenen Bewilligung
würden Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV verletzt, zumal die Einhaltung der
Grenzwerte nicht gewährleistet werden könne.
5.2
5.2.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von
Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der
Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen
gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der
Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen
auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3).
Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom
16. Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems
(QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben
Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl.
zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
5.2.2
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleichbehandelt werden wie
konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Entsprechend
legt die private Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als
Ganzes die maximal zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die
bewilligte maximale Sendeleistung könne zwar auf einzelne Antennenelemente
"geleitet", in der Summe aber nicht erhöht werden (a.a.O. Ziff. 42,
Ziff. 52). Die bewilligte maximale Sendeleistung sei im QS-System
hinterlegt und ihre Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt
(a.a.O. Ziff. 53 ff.). Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht
im Sinne des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 4.1.3),
sind die zu berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven
Antennen tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des
QS-Systems – entgegen den Beschwerdeführenden – erübrigt.
5.2.3
Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der
aktuellen ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende
Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu
erwarten sind, abzuweisen.
5.3
5.3.1
Die Beschwerdeführenden rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine
Abnahmemessungen durchgeführt werden.
5.3.2
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder
Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1
durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.
Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der
Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder
stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2
NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU
geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Die Sendeleistung einer
Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht
gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung
über 80 % der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine
Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so
ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung,
S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt
(a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung
verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) werden können.
5.3.3
Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw. eine
Messempfehlung für adaptive Antennen. Das Eidgenössische Institut für
Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020 (englisches Original vom 18. Februar
2020) einen technischen Bericht zur Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1) herausgegeben (in der Folge: Technischer
Bericht METAS). Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive
Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem
Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode
(frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei
verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage.
Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im
massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit
den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden
Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den
Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als
orientierende Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der
Technische Bericht kann für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen
(5G) in Bezug auf die NISV verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine
offizielle Messempfehlung herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den
"Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für
5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert. Entgegen
den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den diesbezüglichen
Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies sieht nun auch
der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag
Vollzugsempfehlung, S. 13 f.).
Für die vorliegend zu
beurteilenden – noch nicht nach dem Nachtrag zur Vollzugsempfehlung bewilligten
– Mobilfunkantennen wird entsprechend der Messmethode des METAS von einem
keulenstatistischen Faktor von 1 auszugehen sein (Technischer Bericht METAS, S. 13 f.);
es ist entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu befürchten, dass die private
Beschwerdegegnerin diesen Korrekturfaktor selbst festlegt.
5.3.4 Aus dem von
den Beschwerdeführenden eingereichten Prüfbericht lässt sich – entgegen ihrem
Dafürhalten – nicht ableiten, dass Abnahmemessungen unmöglich wären. Daraus ist
nur ersichtlich, dass bei einer bewilligten Mobilfunkantenne eine bewilligte
Frequenz zum Prüfungszeitpunkt noch gar nicht genutzt wurde.
Entsprechendes
gilt für den von den Beschwerdeführenden eingelegten – einen anderen Fall
betreffenden – Bauentscheid der Stadt Zürich vom 17. November 2020. Darin
ist nur zu lesen, dass bei der Abnahmemessung am 11. Juni 2019 der
Funkdienst 5G im bewilligten Frequenzband 3'400–3'800 MHz nicht gemessen
worden sei. Mittlerweile befinde sich das Frequenzband in Betrieb. Es sei
innert 60 Tagen eine Abnahmemessung durchführen zu lassen. Auch der Verweis auf
eine Testmessung in Frankreich ist unbehilflich: Aus den bei den
vorinstanzlichen Akten liegenden Unterlagen ergibt sich nicht, mit welcher
Leistung die Antennen sendeten, sondern nur, dass eine Messung tatsächlich
stattgefunden hat bzw. offensichtlich möglich war.
Schliesslich vermag die mit der Replik eingereichte –
nicht wissenschaftlich publizierte sowie weder gut strukturiert noch sachlich
erscheinende – Beurteilung von H das Funktionieren der Messmethoden der METAS
nicht entscheidend infrage zu stellen.
5.3.5
Nach dem Gesagten bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode
keine ernsthaften Zweifel. Es ist daher weder ein Amtsbericht noch ein
unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen
bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte
Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt
prognostizierten Werten entsprechen. Es ist auch darauf zu verzichten, die
private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Messmethode der E AG für Basisstationen
5G NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden
zur Stellungnahme zu eröffnen.
5.4 Die
Messbarkeit der Strahlung und Gewährleistung der Einhaltung der Grenzwerte ist
auch im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver Antennen möglich. Es liegt in
diesem Zusammenhang mithin keine Verletzung der NISV vor.
6.
Die
Beschwerdeführenden behaupten, die Variabilität adaptiver Antennen werde nicht berücksichtigt
bzw. die Antennendiagramme entsprächen nicht dem maximal möglichen Antennengewinn
in alle Richtungen. Diese Beanstandung erfolgt erstmals in der Replik und ist
damit verspätet.
Indes
wären die Antennendiagramme ohnehin nicht zu beanstanden. Entsprechend der
Vollzugsempfehlung wird die Abstrahlcharakteristik der Antennen in den
Antennendiagrammen ersichtlich (BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24).
Letztere wurden im Polardiagramm normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt
electrical 0]) dargestellt. Den Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das
Signal – in Bezug zur normierten Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung
abgewandten Positionen abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung
des Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die
jeweilige Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der
Neigungswinkel der Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN
bzw. Orte für den kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen
("Elevation des OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der
Horizontalen]", "Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in
Grad von der Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen
Senderichtung [in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des
Standortdatenblatts ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen
die Beurteilung entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.
7.
Sodann rügen die Beschwerdeführenden die
Verletzung des Vorsorgeprinzips. Die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bzw. die Anlagegrenzwerte seien nicht verfassungs-
bzw. gesetzeskonform.
7.1 Die
Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und
betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um
das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch
nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,
1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die
festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und
gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3;
1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar
2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
7.2 Die
Darlegungen der Beschwerdeführenden zur Unabhängigkeit von Wissenschaftlerinnen
und Wissenschaftlern, insbesondere von Professor Martin Röösli, die bei
Projekten des UVEK sowie in der BERENIS mitarbeiten, sind nicht geeignet, die
jeweiligen Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand über die
Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu ziehen
(vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.2; 3. Juni 2021,
VB.2021.00047, E. 7.2.2).
7.3 In erster
Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des Verwaltungsgerichts,
die entsprechende internationale Forschung sowie die technische Entwicklung zu
verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der Grenzwerte der NISV zu
beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS permanent die
wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse laufend in
seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten des BAFU
gemäss Art. 19b NISV).
Das Verwaltungsgericht hat sich in den Urteilen VB.2021.00047
vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048 vom 3. Juni 2021
bereits ausführlich mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien,
Dokumenten und Behauptungen auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1).
Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden Schluss, dass das Verordnungsrecht
dem gegenwärtigen wissenschaftlichen Kenntnisstand über die von
Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheitsgefährdung ausreichend Rechnung trägt und
die verordnungsrechtliche Regelung der Grenzwerte mit Blick auf das dem
Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021,
VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni 2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
8.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden die
Gesamtwirkung der Anlagen.
8.1 Soweit die
Vorinstanz im Zusammenhang mit der Prüfung dieser Rüge auf den Augenschein
verwies, bringen die Beschwerdeführenden vor, ihnen sei das
Augenscheinprotokoll mit Fotos nicht zugestellt worden. Sie hätten sich vor dem
Entscheid nicht dazu äussern können, weshalb der vorinstanzliche Entscheid
aufgrund einer Gehörsverletzung aufzuheben sei.
Aufgrund des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]) sind die Behörden verpflichtet,
ein schriftliches Protokoll der anlässlich eines Augenscheins gemachten
Feststellungen und wesentlichen Ereignisse zu erstellen (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 Rz. 88).
Dieses muss den Verfahrensbeteiligten indes nicht von Amtes wegen zugestellt
werden (VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Plüss,
Kommentar VRG, § 7 Rz. 88).
Das Bundesgericht führte jüngst aus, dass den Parteien vor
Entscheidfällung die Möglichkeit gegeben werden müsse, vom Protokoll eines
Augenscheins Kenntnis zu nehmen, sich dazu zu äussern und insbesondere
allfällige Berichtigungen zu verlangen. Das Bundesgericht leite aus dem
Gehörsanspruch allerdings nicht die Verpflichtung der Behörden ab, den Parteien
das Augenscheinprotokoll von Amtes wegen zuzustellen, auch wenn dies allgemein
üblich sei (BGr, 1C_561/2020 vom 12. April 2021 mit Hinweis auf BGE 142 I 86 E. 2).
Die Beschwerdeführenden machen nicht geltend, dass sie das
Protokoll angefordert hätten. Als anwaltlich vertretene Parteien musste ihnen
klar sein, dass der Augenschein – an dem sie teilnahmen – protokolliert wird,
besteht aufgrund von Art. 29 Abs. 2 BV doch eine Protokollierungspflicht
für Augenscheine (BGE 142 I 86 E. 2.3; 130 II 473 E. 4.2). Ebenso
darf die ständige, auch der einschlägigen Literatur zu entnehmende Praxis der
Vorinstanz, Augenscheinprotokolle nur auf ausdrückliches Verlangen an die
Parteien zu verschicken (zur Praxis bzw. ihrer Zulässigkeit: VGr, 19. Dezember
2012, VB.2012.00587, E. 2.1 f.; Plüss, Kommentar VRG, § 7 Rz. 88),
bei anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden als bekannt vorausgesetzt
werden.
Nach dem Augenschein wurde das Verfahren – im Augenscheinprotokoll
ausdrücklich erwähnt – mit dem Einverständnis sämtlicher Parteien für drei
Wochen sistiert. Die Beschwerdeführenden hätten die Zustellung des
Augenscheinprotokolls am Augenschein selbst oder während der dreiwöchigen
Sistierung verlangen müssen (vgl. VGr, 19. Dezember 2012, VB.2012.00587, E. 2.2).
Nachdem keine besondere Verfügung erging, konnten sie sich nicht darauf
verlassen, dass die Sistierung verlängert würde. Nach Ablauf der genannten drei
Wochen war die Sistierung hinfällig. Im Verfahren G.‑Nr. 09 wurde
ihnen denn auch am 16. November 2020 eine Duplik zugesandt. Es liegt
mithin keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
8.2
8.2.1 Gemäss
§ 238 Abs. 1 PBG sind Bauten, Anlagen und Umschwung für sich und in
ihrem Zusammenhang mit der baulichen und landschaftlichen Umgebung im Ganzen
und in ihren einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine befriedigende
Gesamtwirkung erreicht wird.
Aufgrund der
offenen Formulierung von § 238 PBG verfügt die kommunale Baubehörde über
einen gewissen Beurteilungsspielraum, den ortsbezogen zu konkretisieren in
erster Linie ihr selbst obliegt (VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00059, E. 5.2).
Das Baurekursgericht darf nicht bereits von der kommunalen Anwendung von § 238 PBG abweichen, wenn es unter Beachtung der Argumente der Baubehörde seine
abweichende gestalterische Einschätzung begründet. Vielmehr darf es den
Einordnungsentscheid der kommunalen Behörde nur aufheben, wenn diese bei der
Anwendung von § 238 PBG ihren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten
Beurteilungs- und Ermessensspielraum überschritten hat. Dies trifft nicht nur
zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich nicht mehr vertretbar und damit
willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen pflichtgemäss ausüben
muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden Regelung auszugehen
und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot, das
Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten
(BGE 145 I 52 E. 3.6).
8.2.2
Die Vorinstanz hielt fest, dass anlässlich des Augenscheins habe festgestellt
werden können, dass das Gebiet südwestlich der J-Strasse sowie dasjenige
zwischen J- und K-Strasse der Zonierung entsprechend von grossvolumigen
Gewerbebauten sowie von der breiten J-Strasse und den zugehörigen
Verkehrsanlagen sowie vom Verkehrskreisel geprägt sei. Von Nordwesten bis
Nordosten von der Standortliegenschaft betrachtet, befänden sich demgegenüber
Quartiere, die im Wesentlichen aus kleinmassstäblicheren Einfamilienhäusern
bestünden.
Beim Standortgebäude handle es sich um ein stattliches
Gewerbegebäude, das aufgrund der Metallfassade auffallend in Erscheinung trete.
Die auf dem Dach des Standortsgebäudes unmittelbar bei der bestehenden
Dachaufbaute geplante Anlage GEGL wahre dessen Proportionen und trete auf dem
auffallenden Standortgebäude nicht dominierend, sondern lediglich als
technische Dachaufbaute in Erscheinung. Sie vertrage sich zudem auch mit der im
Wesentlichen gewerblich geprägten Umgebung. Anlässlich des Augenscheins sei
insbesondere feststellbar gewesen, dass die geplante Anlage angesichts der
grossen Anzahl bestehender Strassenbeleuchtungsmasten von diversen
Drittstandorten aus betrachtet kaum auffallen werde. Sodann sei aufgrund der
von der L-Strasse ausgehenden trennenden Wirkung auch keine ungenügende
Einordnung in Bezug auf die Einfamilienhausquartiere auszumachen, woran nichts
ändere, dass die Mobilfunk-Antennenanlage von gewissen Liegenschaften nördlich
des Standortsgebäudes sichtbar sein und teilweise in die Aussicht ragen werde,
zumal diese nicht durch spezielle Vorschriften geschützt sei.
In Bezug auf den Umbau der Anlage ZTGE sei festzuhalten,
dass der bestehende freistehende Mast – der dünne und nicht ins Gewicht
fallende Blitzfangstab nicht eingerechnet – um 2,2 m auf 22,68 m erhöht
werden solle. Zudem sollten neue und zusätzliche Antennenpanels montiert werden,
womit die Ausladung der Anlage im Bereich der Panels etwas zunehmen werde.
Hinsichtlich der Einordnung in die bestehende bauliche Umgebung würden für das
Bauvorhaben grundsätzlich dieselben Überlegungen gelten wie in Bezug auf die
Anlage GEGL. Zu konstatieren sei zudem, dass diese Anlage rund 50 m von
der auf der nordöstlichen Seite der J-Strasse bestehenden Wohnzone mit
kleinmassstäblichen Einfamilienhäusern entfernt stehe und das Gelände in
Richtung der Standortliegenschaft abfalle. Sie werde nicht dominant in
Erscheinung treten und die Wohnquartiere im Nordosten in ästhetischer Hinsicht
nicht beeinträchtigen.
Entgegen den Beschwerdeführenden hat die Vorinstanz im
Zusammenhang mit der Prüfung der Einordnungsrüge die Begründungspflicht (vgl.
dazu E. 10.2.1) nicht verletzt. Soweit sich die Beschwerdeführenden an den
Ausführungen der Vorinstanz zum Aussichtsschutz stören, betrifft ihre Kritik
ohnehin primär die Frage der materiellen Richtigkeit des vorinstanzlichen
Entscheids und nicht jene der genügenden Begründung.
8.3 Betreffend
die Antennenanlage GEGL bringen die Beschwerdeführenden vor, es sei zwar
richtig, dass das bestehende Gewerbegebäude bereits jetzt auffallend sei. Die
geplante Anlage würde die Proportionen der Dachaufbaute mit einer Höhe von 2,5 m
allerdings nicht etwa wahren, sondern mit einer Höhe von 8,5 m ab Dach
deutlich überragen. Sie würde dominant auftreten. Von einer Wahrung der
Proportionen könne keine Rede sein. Von den Einfamilienhausquartieren aus sei
die Profilierung der Anlage im Rahmen des Augenscheins deutlich und störend
wahrnehmbar gewesen. Die Anlage würde unabhängig von Materialisierung und
Farbgebung zu einer massiven Verschandelung der Umgebung führen. Sie passe
nicht in die landschaftliche Umgebung der angrenzenden Wohnquartiere und würde
die Aussicht und das Quartierbild ganz stark stören.
Angesichts der gewerblichen Umgebung ist die
vorinstanzliche Feststellung, dass eine genügende Einordnung der Antennenanlage
besteht, nicht zu beanstanden. Die Aussage der Vorinstanz, dass die bestehenden
Proportionen eingehalten werden, ist mit Blick auf die Pläne insofern
zutreffend, als sie keinen überdimensionierten oder wuchtigen Eindruck macht.
In die nähere, gewerblich geprägte Umgebung ordnet sie sich zweifellos
befriedigend ein. Die trennende Wirkung der L-Strasse berücksichtigte die
Vorinstanz zu Recht. Die Antennenanlage tritt als technische Anlage – auch in
Bezug auf die Fernwirkung – auf eine heute übliche Art und Weise in Erscheinung.
Dass sie auch von Wohnquartieren aus sichtbar ist, ist hinzunehmen: Die
Möglichkeit der Einsehbarkeit stellt für sich noch keine Verletzung von § 238 Abs. 1 PBG dar (BGr, 9. Dezember 2016, 1C_432/2016, E. 3.3). Im
Übrigen steht, wie die Vorinstanz mit Blick auf die Einfamilienhausquartiere
bereits zutreffend bemerkte, kein besonderer Aussichtsschutz in Kraft. Die
Beschwerdeführenden verkennen, dass sich aus § 238 Abs. 1 PBG kein
allgemeiner Schutz der Aussicht ergibt. Die Vorinstanz hat dadurch, dass sie
davon ausging, die Antennenanlage GEGL halte sich an die Voraussetzungen von § 238 Abs. 1 PBG, keine Rechtsverletzung begangen.
8.4 Bezüglich
die Antennenanlage ZTGE machen die Beschwerdeführenden geltend, die Darstellung
im angefochtenen Entscheid sei verharmlosend: Die Antenne werde um
ca. 2,5 m erhöht. Beim Gebäude der Firma M AG, G-Strasse 010,
das 35 m von der Antennenanlage entfernt liege, seien an dieser
Gebäudefront direkt fünf Büros und zwei Showrooms betroffen.
Im Zusammenhang mit § 238 Abs. 1 PBG kommt es
nicht darauf an, von wie vielen Standorten aus eine Baute oder Anlage sichtbar
ist, es ist nur relevant, ob die Einordnung genügend ist. Die entsprechenden
Ausführungen der Vorinstanz stellen die Beschwerdeführenden nicht substanziiert
infrage. Die Vorinstanz ging nicht von einer anderen Erhöhung aus als die
Beschwerdeführenden (vgl. E. 8.1.2). In Anbetracht der Umgebung des in der
Gewerbezone G 4.5 gelegenen Standortgebäudes (vgl. gis-Browser
[www.gis.zh.ch]; vgl. auch E. 2) sticht die Mobilfunkantennenanlage nicht
in einem Mass heraus, dass eine befriedigende Einordnung zu verneinen wäre.
9.
Schliesslich ist auch der
Eventualantrag, es sei die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die
Antennenanlagen nicht als adaptive Antennen betrieben werden dürfen,
abzuweisen. Die Beurteilung und der Betrieb adaptiver Antennen waren bereits
vor dem Erscheinen des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung verordnungskonform
möglich und zulässig (vgl. E. 4.1.2 f.).
10.
Einzig betreffend die Antennenanlage
GEGL machen die Beschwerdeführenden vor Verwaltungsgericht geltend, die
Baugesuchsunterlagen – namentlich das Standortdatenblatt – seien betreffend die
OMEN fehlerhaft.
10.1 Als OMEN
gelten nach Art. 3 Abs. 3 NISV Räume in Gebäuden, in denen sich
Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche
oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b)
und diejenigen Bereiche von unüberbauten Grundstücken, in denen Nutzungen nach
den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Nach Art. 11 Abs. 2
lit. c Ziff. 2 NISV muss das Standortdatenblatt Angaben über die von
der Anlage erzeugte Strahlung an den drei OMEN, an denen diese Strahlung am
stärksten ist, enthalten.
10.2 Die
Beschwerdeführenden beanstandeten bereits vor der Vorinstanz, es seien einige
Liegenschaften bei der rechnerischen Prognose unzulässigerweise ausser Acht
gelassen ("vergessen") worden. Sie nannten die genauen Adressen der
Orte und markierten sie in der Rekursschrift auf einer Karte. Aus der Karte war
ohne Mühe ersichtlich, dass es sich um Orte handelte, die sich entweder näher
an der geplanten Antennenanlage und/oder näher an einer der
Hauptstrahlrichtungen der Antennenanlage befinden als die im Standortdatenblatt
ausgewiesenen OMEN.
10.2.1
In diesem Zusammenhang rügen die Beschwerdeführenden nun eine Verletzung
des rechtlichen Gehörs, namentlich der Begründungspflicht, durch die Vorinstanz,
die auf die Rüge nicht materiell einging.
10.2.1.1
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV
fliesst das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die Behörde deren Vorbringen auch tatsächlich hört, prüft und in
der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes Vorbringen
ausdrücklich widerlegen, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum
Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1, 136 I 229 E. 5.2, 134 I 83 E. 4.1;
ausführlich zur Begründungspflicht Michele Albertini, Der verfassungsmässige
Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates,
Bern 2000, S. 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).
10.2.1.2
Die Vorinstanz machte geltend, die private Beschwerdegegnerin könne mangels
gesetzlicher Grundlage nicht zu mehr OMEN-Berechnungen verpflichtet werden,
namentlich könnten keine Nachweise über flächendeckende NIS-Berechnungen
verlangt werden. Aus den pauschalen, nicht weiter substanziierten Vorbringen in
Bezug auf weitere Adressen gehe nicht hervor, weshalb auch an diesen Orten
NIS-Berechnungen hätten vorgenommen werden und diese als OMEN hätten
ausgewiesen werden müssen. Es sei nicht Sache des Baurekursgerichts,
flächendeckende Berechnungen vorzunehmen. Mit den blossen pauschalen Hinweisen
auf die Lage weiterer Gebäude würde die vorgenommene Strahlungsprognose nicht
infrage gestellt.
10.2.1.3
Die vorinstanzlichen Ausführungen genügen der Begründungspflicht. Es ergibt
sich daraus, dass bzw. weshalb die Vorinstanz die Rüge als zu wenig
substanziiert und die Beurteilung und Auswahl der OMEN im Rahmen des
Standortdatenblatts als rechtsgenügend erachtete.
10.2.2
Indes sind diese Ausführungen inhaltlich nicht haltbar: Zumal die
Beschwerdeführenden genau angaben, an welchen sechs Orten sie von einer
Überschreitung des Anlagegrenzwerts ausgingen, hätte sich die Vorinstanz damit
materiell auseinandersetzen müssen. Flächendeckende Berechnungen der OMEN
hatten die Beschwerdeführenden entgegen der Vorinstanz nicht gefordert. Dass die
Vorinstanz die Rügen der Beschwerdeführenden nicht inhaltlich behandelte,
erweist sich als umso problematischer, als mit dem Standortdatenblatt bzw.
zusätzlich zum Standortdatenblatt weder eine Beschreibung über das gewählte
Vorgehen zum Auffinden der relevanten OMEN noch entsprechende
Berechnungsergebnisse (z.B. Feldstärkekarten) mitgeliefert wurden. Gemäss der
einschlägigen Vollzugshilfe sollte dies bei komplexen Anlagen mit vielen
Sendeantennen – wie der vorliegenden Antennenanlage mit neun Sendeantennen, die
in drei verschiedene Hauptstrahlrichtungen abstrahlen – indes im Sinne der
Transparenz gemacht werden. Bei solchen Anlagen sei das Auffinden der drei
höchstbelasteten OMEN nicht offensichtlich und erfordere unter Umständen eine
flächendeckende NIS-Berechnung (Vollzugsempfehlung des Bundesamts für Umwelt,
Wald und Landschaft BUWAL [heute: Bundesamt für Umwelt BAFU] zur NISV – Mobilfunk-
und WLL-Basisstationen, Bern 2002 [in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung], S. 16).
10.3 Die
Beschwerdeführenden rügen sodann, beim OMEN 2 habe die private
Beschwerdegegnerin fälschlicherweise einen Dämpfungsfaktor für Eisenbeton
berechnet, was aufgrund der Oblichter bzw. Dachfenster nicht zulässig sei. Im
Übrigen sind sie der Ansicht, dass das OMEN etwas weiter östlich zu verorten
ist.
10.3.1
Die Vorinstanz hatte zur identischen Rüge im vorinstanzlichen Verfahren
ausgeführt, dass darauf mangels praktischen Interesses nicht einzutreten sei. Gemäss
der Praxis des Verwaltungsgerichts stellt sich die Frage des Eintretens bzw.
Nichteintretens indes allein bezüglich einzelner Beschwerdeanträge und nicht
hinsichtlich einzelner Rügen.
Steht betreffend eine einzelne
Rüge im Zusammenhang mit einer Baubewilligung von vornherein fest, dass sie
nicht dazu führen kann,
dass das strittige Bauvorhaben im die
Beschwerdeführenden belastenden Bereich nicht oder anders realisiert würde als
geplant, sondern bloss eine für die Beschwerdeführenden unbedeutende
Nebenbestimmung zur Folge hätte, so hält das Verwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung
fest, dass auf die Rüge nicht weiter einzugehen ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2020.00765,
E. 7.1; 19. Mai 2021, VB.2020.00070, E. 10.2; 18. März
2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3). Dies ist etwa der Fall, wenn sich ein
Nachbar, der sich gegen ein Bauvorhaben als solches – und nicht gegen die
Parkfelder – zur Wehr setzt, geltend macht, die Parkfelder würden nicht den
gesetzlichen Anforderungen entsprechen: Diese Rüge kann in keinem Fall zur
Aufhebung der Baubewilligung führen, sondern hätte bloss die Verpflichtung der
Bauherrin zur Folge, sich an einer Gemeinschaftsanlage zu beteiligen oder eine
Ersatzabgabe zu entrichten (§§ 245 f. PBG; vgl. Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 59). Als unbehelflich gelten auch Rügen
betreffend die innere Ausgestaltung der streitigen Baute, "sofern diese
nicht die Aufhebung oder eine für die Rekurrenten bzw. Beschwerdeführenden
wesentliche Änderung der Baubewilligung – es kann sich auch um eine Auflage
handeln – zur Folge haben können" (a.a.O., Hervorhebung hinzugefügt;
vgl. BGr, 17. Juni 2020, 1C_378/2019, E. 1.2). Entsprechendes gilt
für äussere Änderungen an einer strittigen Baute, die vom Grundstück des
Nachbarn nicht sichtbar sind und die Bewilligungsfähigkeit der Baute nicht infrage
stellen (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00737, E. 4.1.3).
Ein anderer
Umgang ist mit Rügen betreffend zentrale – insbesondere: umweltrechtliche –
Bewilligungsvoraussetzungen eines angefochtenen Bauvorhabens angezeigt. Aus dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (§ 70 i.V.m. § 7 Abs. 4
Satz 2 VRG [vgl. Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 50 N. 9])
ergibt es sich nämlich insbesondere, dass das Verwaltungsgericht eine
Beschwerde (auch im Zusammenhang mit der Anfechtung baurechtlicher Entscheide) auch
aus einem anderen als den in der Beschwerdeschrift ausdrücklich geltend
gemachten Gründen gutheissen kann (Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 37
und 42 f.). Die Rechtsweggarantie nach Art. 29a BV stellt eine
institutionelle Garantie für einen wirksamen Rechtsschutz dar (Bernhard
Waldmann in: derselbe/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Bundesverfassung, Basel 2015, Art. 29a N. 4 mit Hinweisen; vgl.
auch N. 28 zu Vorschriften über die Legitimation als Einschränkung der
Rechtsweggarantie). Mit Blick auf den Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes
wegen, verstärkt durch die Rechtsweggarantie, geht es im Zusammenhang mit Rügen
beschwerdelegitimierter Personen zu zentralen Bewilligungsvoraussetzungen nicht
an – unter Verweis darauf, dass ja eine Nebenbestimmung angeordnet werden könnte
und gerade deshalb nicht angeordnet werden muss – über den
rechtswidrigen Zustand, der der strittigen Baubewilligungserteilung
entgegensteht, hinwegzusehen: Zu nennen sind in diesem Zusammenhang etwa die
Voraussetzung nach Art. 31 Abs. 1 der Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986 (Ergreifen sämtlicher verhältnismässigen lärmschutzrechtlichen baulichen
und gestalterischen Massnahmen im Zusammenhang mit Baubewilligungen in
lärmbelasteten Gebieten) sowie jene nach Art. 4 Abs. 1 NISV i.V.m. Ziff. 64
Anhang 1 NISV (Einhaltung der Anlagegrenzwerte an den OMEN mittels des
Standortdatenblatts zu erbringende Nachweises nach Art. 11 Abs. 2 lit. c
Ziff. 2 und 3 NISV). Es wäre hier – unabhängig davon, ob sich ein solcher
(mit Blick auf die Bewilligungsfähigkeit des Bauprojekts wesentlicher) Mangel
mit einer Nebenbestimmung oder einer Projektänderung beheben lässt – auch im
Hinblick auf die damit zusammenhängenden erheblichen öffentlichen Interessen
bzw. Drittinteressen
problematisch, von einem Bagatellfall auszugehen,
der sich nur mit Aufsichtsbeschwerde beheben liesse (vgl. aber René
Wiederkehr/Stefan Eggenschwiler, Die allgemeine Beschwerdebefugnis Dritter,
Bern 2018, Rz. 102). Das Bundesgericht deutet denn auch an, dass es sich
um einen "gänzlich untergeordneten Mangel" handeln muss (BGr, 28. April
2020, 1C_313/2019, E. 3.1).
10.3.2 Zwar
bringt die private Beschwerdegegnerin zu Recht vor, dass sich das OMEN 2
nicht im Bereich der Oblichter befinde, sondern genau unter der Antenne, weshalb
die Dämpfung der Eisenbeton-Decke massgebend sei: Dies entspricht dem
Situationsplan im Standortdatenblatt. Jedoch ist dadurch nichts zum
beschwerdeführerischen Vorbringen gesagt, dass das OMEN 2 im Bereich der
Oblichter zu verorten sei.
Die Baubewilligungsbehörde
hatte im vorinstanzlichen Verfahren eingewendet, es sei korrekterweise mit
einem Dämpffaktor von 15 dB gerechnet worden, weil "die
Oblichter" mit einer NIS-Abschirmung versehen würden. Gemäss den Bauplänen
ist eine solche indes nur bei drei der sieben bestehenden Oblichter geplant. Es
kann nicht ohne nähere Prüfung davon ausgegangen werden, dass unter allen vier
der gemäss Bauplänen nicht abgeschirmten Oblichtern, an denen die
Gebäudedämpfung von 15 dB nicht berücksichtigt werden kann (vgl. BUWAL,
Vollzugsempfehlung, S. 25), der Anlagegrenzwert eingehalten ist.
Es bestehen mithin ernsthafte Zweifel daran, dass die
Anlagegrenzwerte unter den Oblichtern ohne NIS-Abschirmung – unter denen sich
mutmasslich Arbeitsräume befinden – eingehalten werden. Abschliessend
beurteilen lässt sich dies gestützt auf die Akten indes nicht: Der Sachverhalt
ist im Sinn von § 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit § 50 Abs. 1 VRG
ungenügend festgestellt.
10.4 Mit den
Rügen zu den OMEN 5 und 6 dringen die Beschwerdeführenden hingegen nicht
durch.
10.4.1
Zum OMEN 6 machen sie geltend, die private Beschwerdegegnerin sei von
einem falschen Ort ausgegangen. Das OMEN liege näher bei der Antenne als von
der privaten Beschwerdegegnerin angenommen. Ausserdem sei die Höhe mit 9,3 m
beziffert worden, obwohl die BZO eine Gebäudehöhe von 10,5 m zulasse.
Das OMEN liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde D
in der Gewerbezone G 4.5. Gemäss Art. 12 BZO ist ein kommunaler
Grenzabstand von mindestens 5 m einzuhalten.
Die Beschwerdeführenden setzen sich nicht mit den
Erörterungen der Vorinstanz auseinander, dass aufgrund dessen, dass die
vertikale Strahlenneigung einen entscheidenden Einfluss auf die elektrische
Feldstärke habe, der Punkt mit der höchsten NIS-Belastung nicht zwingend der am
nächsten bei der Anlage liegende Punkt sei (vgl. BGr, 12. Dezember 2005,
1A.118/2005, E. 4.3). Mit Blick auf die Antennendiagramme erscheint es
nachvollziehbar, dass sich die Strahlenneigung im entscheidenden Bereich
stärker auswirkt als der horizontale Abstand.
Zutreffend bringt die private Beschwerdegegnerin zudem vor,
dass nicht die maximale Gebäudehöhe relevant ist, sondern das OMEN 6 1,5 m
über dem Fussboden des obersten Stockwerks (vgl. BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 15
und S. 44) – also 9,3 m über dem Boden – zu verorten ist.
10.4.2
Bezüglich des OMEN 5 legen die Beschwerdeführenden dar, dass sich dort
eine Tagesschule mit vielen Kindern befinde, weshalb es "absolut
störend" und nicht nachvollziehbar sei, dass die private
Beschwerdegegnerin "mit der Hauptstrahlrichtung in diese Richtung"
abziele.
Das OMEN 5 wurde korrekt berechnet und der
Anlagegrenzwert wird gemäss der nicht beanstandeten Berechnung im
Standortdatenblatt eingehalten. Es besteht somit keine rechtliche Grundlage,
auf die sich die Forderung, dass die Antennenanlage ihre Hauptstrahlrichtung
abzuändern habe, abstützen könnte.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern teilweise
gutzuheissen, als der vorinstanzliche Entscheid – soweit die Antennenanlage
GEGL betroffen ist – und die Baubewilligung vom 4. Mai 2020 aufzuheben
sind. Es ist eine Sprungrückweisung angezeigt. Der Beschwerdegegner 2 hat
im Sinn der Erwägungen ergänzende Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und neu
Entscheid zu fassen. In Bezug auf die Antennenanlage ZTGE ist die Beschwerde
abzuweisen.
Kann eine Rückweisung zu einer vollständigen Gutheissung
des Antrags führen, gilt – besondere Umstände vorbehalten – die
beschwerdeführende Partei mit Blick auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen
als obsiegend (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.).
Ausgangsgemäss sind somit die Kosten des Beschwerdeverfahrens der bezüglich die
Antennenanlage GEGL unterliegenden privaten Beschwerdegegnerin 1 und dem Beschwerdegegner 2
je zu einem Viertel aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 70 Abs. 2 VRG). Der Beschwerdegegnerin 3, die vor Verwaltungsgericht auf
einen Antrag verzichtet hat, sind keine Kosten aufzuerlegen. Den bezüglich die
Antennenanlage ZTGE unterliegenden Beschwerdeführenden sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens zur Hälfte aufzuerlegen. Die Kosten des Rekursverfahrens sind
nach demselben Verteilschlüssel neu zu verlegen.
Bei diesem Ausgang sind keine Parteientschädigungen
geschuldet.
12.
Es liegt ein Rückweisungsentscheid vor. Letztinstanzliche
kantonale Rückweisungsentscheide sind als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Der vorliegende Entscheid ist
daher vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn er einen nicht
wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 18. Dezember
2021 wird aufgehoben, soweit er die Antennenanlage GEGL betrifft. Der Beschluss
des Beschwerdegegners 2 vom 4. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Sache
wird im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 2 zurückgewiesen.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die
Rekurskosten (Fr. 9'815.-) werden je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin 1
und dem Beschwerdegegner 2 sowie zur Hälfte den Beschwerdeführenden
auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 6'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 265.-- Zustellkosten,
Fr. 6'265.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden je zu einem Viertel der Beschwerdegegnerin 1 und dem
Beschwerdegegner 2 sowie zur Hälfte den Beschwerdeführenden auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinne der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …