VB.2021.00065
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00065
27. Oktober 2021Deutsch14 min
(URT.2021.23139)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00065
Urteil
der 1. Kammer
vom 27. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In
Sachen
1.1 A1
1.2 A2
2.1 A3
2.2 A4
3. A5
4. A6
5.1 A7
5.2 A8
6.1 A9
6.2 A10
7.1 A11
7.2 A12
8.1 A13
8.2 A14
9. A15
10. A16
11.1 A17
11.2 A18
12.1 A19
12.2 A20
13.1 A21
13.2 A22
14. A23
alle vertreten
durch RA B
Beschwerdeführende,
gegen
1.
C AG, vertreten durch RA D
2.
Planungs- und Baukommission Thalwil,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkantenne,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde
Thalwil bewilligte der C AG mit Beschluss vom 19. März 2020 den
Neubau einer Mobilfunkanlage auf der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02,
in Thalwil.
Erwägungen
II.
Dagegen gelangten 27 (z.T. juristische)
Personen mit Rekurs vom 27. April 2020 an das Baurekursgericht und
beantragten die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Das Baurekursgericht
hiess den Rekurs am 1. Dezember 2020 teilweise gut und ordnete weitere
Abnahmemessungen an. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben die im Rubrum
genannten Personen am 25. Januar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht
und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, der angefochtene
Entscheid sei, insoweit der Rekurs abgewiesen wurde, aufzuheben und die
Baubewilligung zu verweigern. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei beim Amt für Wasser, Energie und Luft
(AWEL) ein Augenschein durchzuführen, an welchem den am Verfahren Beteiligten
und den Beschwerdeführern vorgeführt werde, wie eine angemeldete
Stichprobenkontrolle in einem konkreten Fall durchgeführt werde. Sodann sei ein
Amtsbericht einzuholen, ob die Antenne so wie angegeben betrieben werden könne.
Die Planungs- und Baukommission der Gemeinde Thalwil beantragte am 11. Februar
2021.
die Abweisung der Beschwerde soweit darauf einzutreten sei. Das
Baurekursgericht liess sich am 4. Februar 2021 vernehmen und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2021
beantragte die C AG die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Die
Beschwerdeführenden replizierten am 25. März 2021. Mit Präsidialverfügung
vom 12. August 2021 wurde das Baurekursgericht aufgefordert, die Gründe für den Wechsel des Gerichtsschreibers
im Verfahren G.-Nr. 03 mitzuteilen. Das Baurekursgericht äusserte sich am
25.
August 2021. Die Beschwerdeführenden nahmen am 15. September 2021
dazu Stellung.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Prozessgegenstand ist die
baurechtliche Bewilligung für den Neubau einer Mobilfunkantennenanlage auf der
Liegenschaft Kat.-Nr. 01, E-Strasse 02, in Thalwil. Das Grundstück
liegt gemäss der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Thalwil in der Wohnzone W2.
Die Antennen sollen nach 170° und 325° ausgerichtet werden. Die zu bewilligende
Sendeleistung für die Mobilfunkanlage soll maximal 1520 Watt ERP
betragen, die mit 740 Watt ERP auf die Senderichtung 170° und mit 780 Watt ERP
auf die Senderichtung 325° verteilt werden sollen. Der Frequenzbereich soll das
Frequenzband 800 MHz und 900 MHz sowie das summierte Frequenzband
1800–2100 MHz umfassen.
3.
3.1
Die Beschwerdeführenden monieren,
dass der Entscheid der Vorinstanz von einem anderen Gerichtsschreiber verfasst
wurde als demjenigen, der am Augenschein teilgenommen habe. Sie seien weder
über den Wechsel des Gerichtsschreibers noch über dessen Grund informiert
worden.
3.2
Art. 30
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) gewährleistet
einer Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden
muss, einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht. Dieser Anspruch kann verletzt sein,
wenn die Zusammensetzung des Spruchkörpers im Laufe eines Verfahrens ohne
hinreichende sachliche Gründe geändert wird. Zwar ist zu verlangen, dass eine
Instanz die Parteien von sich aus (vorgängig) über geplante Wechsel im
Spruchkörper und die Gründe dafür informiert. Folge einer unterbliebenen
Mitteilung über einen Wechsel und dessen Gründe ist aber nicht, dass automatisch
ein Verstoss gegen Art. 30 Abs. 1 BV vorliegen würde, sondern nur,
dass eine Verletzung zu prüfen ist. Wobei für eine Verletzung einzig
entscheidend ist, ob hinreichende sachliche Gründe für den Wechsel bestehen
oder nicht (vgl. BGr, 12. März 2018, 4A_462/2017, E. 2.3.2). In Bezug
auf den Anspruch der Parteien auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht
Dispositiv
hat die Rechtsprechung wiederholt erkannt, dass auch die Gerichtsschreiber den
entsprechenden verfassungs- und konventionsrechtlichen Anforderungen genügen
müssen, sofern sie Einfluss auf die Urteilsfindung haben können, was namentlich
der Fall ist, wenn sie an der Entscheidung mit beratender Stimme mitwirken (BGE 125 V 499 E. 2b).
3.3 Während am
Augenschein des Baurekursgerichts vom 21. Oktober 2020 noch F teilnahm,
amtete beim Entscheid vom 1. Dezember 2020 G als Gerichtsschreiber. Auf
Aufforderung des Verwaltungsgerichts teilte die Vorinstanz mit, dass der Grund
für den Wechsel des Gerichtsschreibers eine unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit
des Gerichtsschreibers F gewesen sei. Im Lichte des Beschleunigungsgebots sei
daher ein wichtiger Grund für den Wechsel gegeben. Nach § 339a des
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) entscheiden die
kantonalen Behörden über ein Rechtsmittel innert sechs Monaten nach dessen
Eingang. Der Rekurs ging bei der Vorinstanz am 27. April 2020 ein. Die
Behandlungsfrist für das Verfahren lief demnach am 26. Oktober 2020 ab.
Der Entscheid der Vorinstanz fiel am 1. Dezember 2020 und somit bereits
nach Ablauf dieser Behandlungsfrist. Aufgrund des Beschleunigungsgebots
rechtfertigte es sich daher, die Sache am 1. Dezember 2020 zu entscheiden
und nicht bis zum nächsten Sitzungstermin abzuwarten, bis der eingeplante
Gerichtsschreiber wieder arbeitsfähig war. Die Arbeitsunfähigkeit des
Gerichtsschreibers ist als genügender sachlicher Grund für seinen Wechsel
anzusehen.
3.4 Der
Entscheid darüber, ob ein Augenschein angeordnet wird, steht im Ermessen der
anordnenden Behörde. Es besteht nur dann eine Pflicht zur Durchführung eines
Augenscheins, wenn die tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht
abgeklärt werden können (BGr, 8. November 2010, 1C_192/2010, E. 3.3;
10. August 2010, 1C_512/2009, E. 2.3; VGr, 25. Oktober 2018, VB.2018.00262,
E. 3.4). Aus dem ausführlichen und aussagekräftigen Protokoll –
einschliesslich Fotos – des vorinstanzlichen Augenscheins erhellt, dass die
tatsächlichen Verhältnisse genügend abgeklärt wurden. Es kann im Verzicht auf
einen weiteren Augenschein durch die Vorinstanz mit dem ausgewechselten
Gerichtsschreiber daher weder eine Verletzung von § 7 VRG noch eine solche
des rechtlichen Gehörs erblickt werden. Bei einer nachträglichen Auswechslung
eines Mitglieds des Spruchkörpers bzw. des Gerichtsschreibers aus sachlichen
Gründen kann von einer Wiederholung der Beweismassnahmen abgesehen werden, wenn
sich aufgrund der Akten oder weiterer Beweismassnahmen und Verhandlungen ein
genügendes Urteil bilden lässt (vgl. BGr, 2. Dezember 2010, 6B_711/2010, E. 2;
6. September 2005, 4P.163/2005, E. 4; VGr, 27. Juni 2019,
VB.2018.00797, E. 4.3; vgl. auch Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38 Rz. 24). Diese
Voraussetzung ist vorliegend erfüllt; es durfte auf das aussagekräftige
Augenscheinprotokoll abgestellt werden. Darin sind insbesondere das visierte
Bauvorhaben und die Umgebung ausreichend fotografisch dokumentiert. Der
Entscheid kam folglich auch mit dem ausgewechselten Gerichtsschreiber
rechtmässig zustande und ist diesbezüglich nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, es bestünde kein Bedürfnis für die
Mobilfunkantennen. Die Leistung sei zu tief und mache keinen Sinn. Es sei unglaubwürdig,
dass die private Beschwerdegegnerin in Zukunft wie angegeben senden werde, da
die angegebene Leistung viel zu tief sei. Sodann bestehe auch kein öffentliches
Interesse an der Antenne und diese sei nicht verhältnismässig.
4.2 Im
baurechtlichen Verfahren wird nicht geprüft, ob eine bestimmte Baute oder
Anlage am vorgesehenen Ort bzw. zum vorgesehenen Zweck brauchbar, sinnvoll und
wirtschaftlich tragbar ist oder einem Bedürfnis entspricht. Diese Abklärungen
hat die Bauherrschaft selbst vorzunehmen, weshalb sich die Prüfung durch die
Baubewilligungsbehörde auf die Einhaltung der relevanten planungs-, bau- und
umweltrechtlichen Vorschriften zu beschränken hat (§ 320 PBG; Christoph
Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,
6. A., Wädenswil 2019, S. 338 f.). Bei der Baubewilligung
handelt es sich um eine mitwirkungsbedürftige Verfügung, weshalb die Baubehörde
nicht berechtigt ist, über etwas anderes zu entscheiden, als ihr mit dem
Baugesuch unterbreitet worden ist (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 424). § 326 PBG untersagt die Ausführung bewilligungspflichtiger, jedoch nicht bewilligter
Vorhaben. Daraus leitet sich die Pflicht des Bauherrn ab, sich an eine erteilte
Bewilligung zu halten. Er muss, wenn er Abweichungen von der Baubewilligung
beabsichtigt, im dafür vorgeschriebenen Verfahren eine erneute beziehungsweise
geänderte Bewilligung einholen (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 486 f.).
Die Standortdatenblätter und damit auch die beabsichtigte WERP-Leistung sind
Teil der Baubewilligung. Demgemäss darf die private Beschwerdegegnerin die
Mobilfunkantenne nur in diesem Umfang betreiben, ob dies sinnvoll ist oder
nicht spielt für die Erteilung der Baubewilligung keine Rolle. Weiter muss auch
kein öffentliches Interesse an einer Baute bestehen und ergibt sich die
Verhältnismässigkeit der Einwirkung auf die Interessen Privater durch die Anlage
mit der Einhaltung der Grenzwerte. Folglich durfte auch die Vorinstanz darauf
verzichten, einen Amtsbericht einzuholen, ob in dieser Art und Weise gesendet
werden könne.
4.3 Sofern die
Beschwerdeführenden mit ihren Rügen die fehlende Zonenkonformität rügen
wollten, ist – sofern sich diese Rüge nicht sowieso als verspätet erweist –
darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich gemäss Bundesrecht kein Bedürfnisnachweis
und keine Interessenabwägung bei der Beurteilung der Zonenkonformität
erforderlich sind (BGr, 16. März 2015, 1C_493/2014, E. 4.3).
Mobilfunkantennen sind in Bauzonen zulässig, wenn ein Bezug zu den Zonenflächen
besteht, auf welchen sie erstellt werden sollen (Art. 22 Abs. 2 lit. a
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung). Sie sind in
diesem Sinn in der Bauzone grundsätzlich zonenkonform, soweit sie im
Wesentlichen der Abdeckung derselben dienen. Nicht erforderlich ist zum einen,
dass die Mobilfunkantenne einzig dem Bauzonenteil dient, in welchem sie
errichtet werden soll. Zum anderen ist zulässig, dass ein Teil der betreffenden
Funkzelle das Nichtbaugebiet erfasst (BGr, 31. Januar 2011, 1C_403/2010, E. 4.3).
Die angefochtenen Antennen sind in der Wohnzone und dienen deren Versorgung,
sie erweisen sich daher auch als zonenkonform.
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden kritisieren, dass das Qualitätssicherungssystem der
Anlagenbetreiberin die Einhaltung der Grenzwerte nicht garantieren würde und
einfach umgangen werden könne.
5.2 Gemäss der
Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von Mobilfunkanlagen ein
schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der Grenzwerte der NISV durch
objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird. Das
Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der Kontrolle nicht aus (BGr,
17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen auf BGE 128 II 378 E. 4
und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3). Als alternative
Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom 16. Januar
2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems (QS-System) auf den
Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben Qualitätssicherung
zur Einhaltung der Grenzwerte der Verordnung vom 23. Dezember 1999 über
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV) bei Basisstationen für
Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006;
nachstehend: Rundschreiben BAFU). Gemäss diesem Rundschreiben bezieht das
QS-System nicht nur fernsteuerbare Parameter, sondern sämtliche Bauteile und
Einstellungen ein, die nichtionisierende Emissionen beeinflussen (Rundschreiben
BAFU, S. 2 Ziff. 2). Die Netzbetreiber haben dazu in den
Steuerzentralen eine Datenbank (QS-Datenbank) zu implementieren, in der für
jede Sendeanlage sämtliche Hardware-Komponenten und Geräteeinstellungen erfasst
werden, welche die abgestrahlte Leistung (ERP) oder die Senderichtungen
beeinflussen. Für ferngesteuerte oder manuelle Veränderungen der Einstellungen
sind Prozesse zu definieren, die sicherstellen, dass die geänderten
Einstellungen erfasst und unverzüglich in die QS-Datenbank übernommen werden.
Das QS-System hat einmal pro Arbeitstag automatisch die effektiv eingestellten
Sendeleistungen und -richtungen sämtlicher Antennen des betreffenden Netzes mit
den bewilligten Werten bzw. Winkelbereichen zu vergleichen. Die dabei
festgestellten Überschreitungen eines bewilligten Werts sind, sofern dies durch
Fernsteuerung möglich ist, innerhalb von 24 Stunden und andernfalls innerhalb
einer Arbeitswoche zu beheben. Das QS-System hat bei festgestellten
Überschreitungen automatisch Fehlerprotokolle zu erzeugen, die den Vollzugsbehörden
alle zwei Monate unaufgefordert zuzustellen sind. Die Netzbetreiber haben den
Behörden uneingeschränkte Einsicht in die QS-Datenbank zu gewähren
(Rundschreiben BAFU, S. 2 f. Ziff. 3). Der Stand der
Implementierung und das ordnungsgemässe Funktionieren des QS-Systems soll
periodisch kontrolliert werden (Rundschreiben BAFU, S. 4 Ziff. 6;
vgl. zu den QS-Systemen auch: BGr, 6. September 2006, 1A.57/2006, E. 5.1;
7. April 2009, 1C_282/2008, E. 3.2).
Mit Entscheid vom 3. September 2019 hielt das Bundesgericht
fest, das BAFU werde aufgefordert, im Rahmen seiner Aufgaben, den Vollzug der
NISV zu überwachen und die Vollzugsmassnahmen der Kantone zu koordinieren,
erneut eine schweizweite Kontrolle des ordnungsgemässen Funktionierens der
QS-Systeme durchführen zu lassen oder zu koordinieren. Dies dränge sich auch
deshalb auf, weil sich die letzte dieser Kontrollen in den Jahren 2010/2011 auf
die computergesteuerten Parameter und die Angaben in den Datenbanken
beschränkte und damals der Datenfluss bzw. die Datenübertragung von der realen
Anlage in die QS-Datenbank nicht vor Ort überprüft wurde. Zur Prüfung dieser
Datenübertragung sollen daher die nächsten Stichprobenkontrollen mit Kontrollen
vor Ort an den Anlagen ergänzt werden, wie dies die Ecosens AG im Bericht zur
Stichprobenkontrolle 2010/2011 empfehle (ASEB/Ecosens AG, Stichprobenkontrolle
von Mobilfunksendeanlagen und Überprüfung der Qualitätssicherungssysteme der
Mobilfunkbetreiber Orange, Sunrise, Swisscom und SBB, 2010/2011, 18. Januar
2012). Die im Kanton Schwyz bei Mobilfunkantennen festgestellten Abweichungen
von bewilligten Einstellungen schafften jedoch keine genügende Grundlage, um
auf das generelle Versagen der QS-Systeme zu schliessen, weil das Ausmass der
Abweichungen sowie deren Auswirkungen auf die Belastung durch nichtionisierende
Strahlung an OMEN nicht bekannt seien und auch entsprechende Feststellungen
bezüglich anderer Kantone fehlten (1C_97/2018, E. 8.3). Somit ging das
Bundesgericht in diesem Entscheid noch immer vom Funktionieren der QS-Systeme
aus. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden vermögen an dieser Auffassung
nichts zu ändern. Demgemäss kann in antizipierter Beweiswürdigung auch auf
einen Augenschein beim AWEL mit Durchführung einer Stichprobenkontrolle
verzichtet werden (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 7 N. 18 f.; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 60 N. 11).
Eine solche Testpflicht ergibt sich auch nicht aus Art. 9 des
Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (USG), denn ein Art. 9
USG besteht zum einen nicht und es ergibt sich eine Test- bzw.
Informationspflicht zum anderen auch nicht aus Art. 10e ff. USG.
6.
6.1 Die
Beschwerdeführenden rügen, UMTS-Strahlungen könnten nicht genügend präzise
gemessen werden und der von der Vorinstanz zitierte Entscheid dazu sei auch
bereits über fünf Jahre alt.
6.2 Die in der
NISV vorgeschriebenen Anlagegrenzwerte sind keine Gefährdungswerte, sondern vorsorgliche
Emissionsbegrenzungen. Bei solchen Grenzwerten im Vorsorgebereich kommt nach
der Rechtsprechung des Bundesgerichts bei den konkreten Messungen der Grundsatz
zur Anwendung, wonach der gemessene Wert massgeblich ist, und die
Messunsicherheit weder dazugerechnet noch abgezogen wird (BGr, 30. März
2016, 1C_343/2015, E. 2.1; 6. März 2015, 1C_685/2013, E. 8.1 mit
Hinweisen). Gemäss dem Amtsbericht des Eidgenössischen Instituts für Metrologie
(METAS) vom 11. Juni 2014 über die Messunsicherheit beim Messen der
Strahlung von Mobilfunk-Basisstationen ist es nicht möglich, nichtionisierende
Strahlung genauer als mit einer Unsicherheit von 45 % zu erfassen. Das
Bundesgericht hat gestützt darauf auch in jüngeren Entscheiden bestätigt, dass
die in der Praxis gemäss den bestehenden Messempfehlungen durchgeführten
Abnahmemessungen auch heute noch dem Stand der Technik entsprechen (vgl. BGr, 3. September
2019, 1C_97/2018, E. 4; 15. Januar 2018, 1C_323/2017, E. 4; 30. März
2016, 1C_343/2015, E. 6.6 mit Hinweisen).
Mit ihren unsubstanziierten Ausführungen dazu zeigen die
Beschwerdeführenden keine Gründe auf, welche eine Abweichung von der bisherigen
Rechtsprechung rechtfertigen könnten.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie zu einer angemessenen
Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'000.- an die private Beschwerdegegnerin
zu verpflichten (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 305.-- Zustellkosten,
Fr. 4'305.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden 1–14 unter solidarischer Haftung für
den Gesamtbetrag zu je 1/14 auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführenden 1–14 sind im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 3'000.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30
Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …