VB.2021.00068
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00068
29. Juli 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22937)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00068
Urteil
der 3. Kammer
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichter
Matthias Hauser, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Gemeinderat G,
2.
Baudirektion Kanton Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
und Ausnahmebewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
Eigentümer der Liegenschaft Kat.-Nr. 01, C-Weg 02, in der
Gemeinde G. Auf dem Grundstück befinden sich ein Wohngebäude (Vers.-Nr. 03)
sowie ein Stall (Vers.-Nr. 04), die in der Kernzone Ka liegen. Entlang der
nördlichen Grundstücksgrenze verläuft ein in der Landwirtschaftszone gelegener Flurweg
(Kat.-Nr. 05), der an den D-Bach grenzt. Unmittelbar nördlich davon liegt
die Landesgrenze. Am 29. August 2019 reichte A ein Baugesuch zum Umbau des
Stalles in eine Garage für drei Autoeinstellplätze ein.
B. Mit Schreiben
vom 10. März 2020 eröffnete die Gemeinde G A die Verfügung BVV
19-2705 der Baudirektion vom 12. Februar 2020, mit dem letztere dem
Bauvorhaben die Bewilligung verweigerte.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 14. April 2020 Rekurs beim
Baurekursgericht. Er beantragte im Wesentlichen, die Verfügung der Baudirektion
vom 12. Februar 2020 aufzuheben und das Baugesuch zur weiteren Beurteilung
zurückzuweisen. Mit Entscheid vom 3. Dezember 2020 wies das Baurekursgericht
den Rekurs ab.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 22. Januar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht. Er
ersuchte um Aufhebung des Entscheids des Baurekursgerichts vom 3. Dezember
2020, des "Bauentscheids" vom 10. März 2020 sowie der Verfügung
der Baudirektion vom 12. Februar 2020 und um Erteilung der Bewilligung für
die Erschliessung der Baute Vers.-Nr. 04 über den Flurweg Kat.-Nr. 05.
Das Baugesuch sei zur weiteren Beurteilung an die Baubehörde zurückzuweisen.
Eventuell sei die Sache an die Vorinstanzen zur Neuentscheidung zurückzuweisen.
Zudem beantragte er die Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 11. Februar 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Die Gemeinde G erklärte mit Schreiben vom 12. Februar
2021.
ihren Verzicht auf Einreichung einer Beschwerdeantwort unter Hinweis
darauf, sich nicht am Beschwerdeverfahren beteiligen zu wollen, da sie keine
baurechtliche Verfügung erlassen, sondern lediglich jene der Baudirektion
eröffnet habe. Die Baudirektion beantragte am 25. Februar 2021 unter
Beilage eines Berichts des Amtes für Raumentwicklung, die Beschwerde sei
abzuweisen. Am 13. April 2021 nahm A innert erstreckter Frist zu diesen
Eingaben Stellung, unter Einreichung zusätzlicher Unterlagen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS
175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Die
Angelegenheit fällt in die Zuständigkeit der Kammer (§ 38b Abs. 1 e
contrario und § 38 Abs. 1 VRG).
1.2
Der
Beschwerdeführer ist gestützt auf § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom
7.
September 1975 (PBG; LS 700.1) bzw. § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und
bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die
Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 79).
Eine Pflicht zur Durchführung eines Augenscheins besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
28.
Juni 2016, 1C_281/2015, E. 2). Da sich der entscheidwesentliche
Sachverhalt bereits ausreichend aus den Akten ergibt, kann im
Beschwerdeverfahren auf einen gerichtlichen Lokaltermin verzichtet werden und
ist auch der vorinstanzliche Verzicht auf einen Augenschein nicht zu
beanstanden.
3.
Der Beschwerdeführer plant, das Stallgebäude Vers.-Nr. 04
zu einer Garage für drei Oldtimer umzubauen. Den Bauplänen ist zu entnehmen,
dass dafür bestehende Wände entfernt und ein Anbau erstellt werden sollen. Die
angefochtene Verfügung der Baudirektion verweigerte diesem Bauvorhaben in ihrer
Dispositiv-Ziff. I die Bewilligung nach Art. 22 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
(RPG; SR 700) sowie eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24–24e bzw.
37a RPG. Zur Begründung führte sie aus, dass die geplante Erschliessung der
Garage über den in der Landwirtschaftszone liegenden Flurweg erfolgen solle.
Die Erschliessung von Gebäuden in der Bauzone müsse jedoch über die Bauzone
erfolgen, weshalb die über die Landwirtschaftszone führende Erschliessung der
Garage nicht bewilligt werden könne. Die Vorinstanz erachtete eine
Beanspruchung des Flurwegs als Erschliessung für die neue Nutzung des
umzubauenden Stalls als Garage ebenfalls als unzulässig.
4.
4.1
Der
umzubauende Stall befindet sich in der Kernzone Ka im Weiler E. Gemäss Art. 4
Abs. 1 der Bau-und Zonenordnung der Gemeinde G vom 27. November
2016.
(BZO G) bezweckt die Kernzone Ka die Erhaltung von Eigenart und
Einheit des Dorfkerns und seiner Umgebung wie auch der Weiler E und F-Platz
sowie die sinnvolle Einordnung von Um-, Ersatz- und Neubauten mit einem
gewissen Spielraum für gute, zeitgemässe architektonische Lösungen. Neu- und
Umbauten haben sich in Grösse, kubischer Gestaltung, Fassade, Material, Farbe
und Umgebungsgestaltung der bestehenden, das Ortsbild prägenden Überbauung
anzupassen (Art. 6 BZO G). Art. 9 BZO G gestattet Ersatz- oder
Neubauten, ausgenommen abstandsfreie Gebäude, in der Kernzone Ka nur, wo der
Kernzonenplan Gebäude oder Baubereiche bezeichnet (Abs. 1). Die
bezeichneten Gebäude dürfen nur unter Beibehaltung des bisherigen
Gebäudeprofils und der Erscheinung umgebaut oder ersetzt werden (Abs. 2).
Geringfügige Abweichungen von der vorgeschriebenen Stellung sowie kubischen
Gestaltung sind zulässig oder können angeordnet werden, wenn spezielle
Verhältnisse vorliegen, insbesondere bei Veränderungen der Grundstücksgrenzen, oder
wenn dies im öffentlichen Interesse, im Interesse des Ortsbildschutzes, der
Verkehrssicherheit oder einer effizienteren energetischen Nutzung liegt.
Voraussetzung dafür sind die Wahrung der vorgeschriebenen baulichen Ordnung und
einwandfreie ortsbauliche und wohnhygienische Verhältnisse (Abs. 3).
4.2
Was zur
Bauzone zu rechnen ist, wird in Art. 15 RPG bundesrechtlich festgelegt:
Lässt die Hauptbestimmung einer Zone regelmässig Bautätigkeiten zu, welche
weder mit bodenerhaltenden Nutzungen (vorab der Landwirtschaft) verbunden noch
von ihrer Bestimmung her auf einen ganz bestimmten Standort angewiesen sind, so
liegt von Bundesrechts wegen eine Bauzone vor, für welche die Kriterien des Art. 15
RPG gelten (BGE 143 II 588 E. 2.5.2). Art. 18 Abs. 1 RPG sieht
vor, dass das kantonale Recht neben den Bauzonen (Art. 15 RPG), den
Landwirtschaftszonen (Art. 16 RPG) und den Schutzzonen (Art. 17 RPG)
weitere Nutzungszonen vorsehen kann. Allerdings dürfen die Kantone gestützt auf
Art. 18 RPG die in Art. 15 bis 17 RPG geschaffene Ordnung nicht
unterlaufen und müssen sie insbesondere die für das Raumplanungsrecht
fundamentale Unterscheidung zwischen Bauzonen und Nichtbauzonen einhalten. Die
weiteren Nutzungszonen sind daher entweder der Kategorie Bauzonen oder der
Kategorie Nichtbauzonen zuzuordnen (BGE 145 II 83 E. 4.1 mit Hinweisen). Art. 33
der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) erlaubt die
Bezeichnung von besonderen Zonen, wie Weiler- oder Erhaltungszonen, nach Art. 18
RPG zur Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen, wenn der
kantonale Richtplan dies in der Karte oder im Text vorsieht. Der Richtplan des
Kantons Zürich in der vom Bundesrat am 18. September 2015 genehmigten
Fassung umschreibt in Ziff. 2.2.2 seines Texts die Anforderungen für die
Bezeichnung von sogenannten Weilerkernzonen. Eine Weilerzone nach Art. 33
RPV gehört nicht zu den ordentlichen Bauzonen nach Art. 15 RPG, sondern
ist der Kategorie der Nichtbauzonen zuzurechnen (VGr, 22. Oktober 2020,
VB.2019.00630, E. 3.5).
4.3
Der Weiler E
und damit auch das Baugrundstück liegen gemäss der Karte des kantonalen
Richtplans ausserhalb des Siedlungsgebiets. Die dortige Kernzone Ka ist nicht
für das freie Bauen bestimmt, sondern erlaubt das Bauen nur innerhalb
definierter Baubereiche und zur Erhaltung der Eigenart und Einheit der
bestehenden Weilerstruktur (oben E. 4.1). Das streitbetroffene Grundstück
liegt demzufolge in einer Weilerzone im Sinn von Art. 33 RPV und daher in
einer Nichtbauzone im bundesrechtlichen Sinn.
5.
5.1
Gemäss Art. 25
Abs. 2 RPG entscheidet die zuständige kantonale Behörde bei allen
Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, ob sie zonenkonform sind oder ob für sie
eine Ausnahmebewilligung erteilt werden kann. Die kantonale Kompetenz für
raumplanungsrechtliche Bewilligungen von Bauvorhaben in Weilerzonen liegt bei
der Baudirektion, die dabei nicht nur die Einhaltung von Bundesrecht, sondern
auch der kommunalen Bau- und Zonenordnung zu prüfen hat (VGr, 22. Oktober 2020,
VB.2019.00630, E. 4.4). Der Beschwerdegegner 2 beschränkte sich in der
streitgegenständlichen Verfügung vom 12. Februar 2020 allerdings darauf,
die Zulässigkeit der geplanten Erschliessung zu beurteilen; auch die Vorinstanz
äusserte sich nur zu dieser Frage.
5.2
Die
Erschliessung stellt sowohl inner- als auch ausserhalb der Bauzone eine
wichtige Bauvoraussetzung dar (Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Handkommentar
Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 8). Sie muss spätestens im
Zeitpunkt der Realisierung der Überbauung rechtlich und tatsächlich
gewährleistet sein (Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Zürich etc. 2016, Art. 19 N. 8).
Die (verkehrsmässige) Erschliessung bildet nicht Gegenstand eines eigenständigen
Verfahrens, in dem über deren raumplanungsrechtliche Bewilligung im Rechtssinn zu
befinden wäre. Ob für eine projektierte Baute eine hinreichende Erschliessung
besteht, ist nur – aber immerhin – eine zwingend zu prüfende Voraussetzung bei
der Beurteilung ihrer Bewilligungsfähigkeit (Art. 22 Abs. 2 lit. b
RPG). In diesem Sinn ist die angefochtene Verfügung zu verstehen, welche wegen
den aus Sicht der Baudirektion einer Erschliessung über den Flurweg
entgegenstehenden raumplanungsrechtlichen Hindernissen das Bauvorhaben des
Beschwerdeführers insgesamt als nicht bewilligungsfähig beurteilte.
6.
6.1
Bei der
Prüfung der Frage, ob die Zufahrt zu einem Grundstück im Sinn von Art. 19 Abs. 1
RPG hinreichend ist, sind auch die zentralen Grundsätze der Raumplanung zu
beachten: Dazu gehört, dass die Erschliessung einer Bauzone in der Regel nicht
durch das Nichtbaugebiet erfolgen darf (Jeannerat, Art. 19 N. 34).
6.2
Eine
Strasse, welche die Funktion hat, Land in der Bauzone zu erschliessen, soll
grundsätzlich durch das Siedlungsgebiet führen und nicht Land im übrigen
Gemeindegebiet bzw. in der Landwirtschaftszone beanspruchen (BGE 118 Ib 497 E. 4a).
Die Erschliessung eines Baugrundstücks über die Landwirtschaftszone ist indes
nicht in jedem Fall ausgeschlossen: Das Bundesgericht erachtete gar den Ausbau
einer bestehenden Strasse in der Landwirtschaftszone zur Erschliessung eines
Baugrundstücks als zulässig, deren Funktion damit nicht geändert wurde und die
bloss geringen Mehrverkehr für die damit erfolgende zusätzliche Erschliessung
von sieben bis zehn Wohneinheiten aufzunehmen hatte (BGr, 13. Oktober
2015, 1C_350/2014, E. 4.1, publ. in: ZBl 117/2016 S. 267 ff. mit
Kommentar von Arnold Marti). Im genannten Fall erachtete das Bundesgericht die
Identität der Strasse im Sinne von Art. 42 Abs. 1 RPV als gewahrt,
weshalb dafür eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24c RPG zu erteilen war
(a. a. O. E. 4.4). Ist der
Einfluss auf die bestehende Verkehrsbelastung vernachlässigbar, kann auch eine
Mehrbelastung der Erschliessungsinfrastruktur als Zweckänderung ohne bauliche
Massnahmen im Sinn von Art. 24a RPG bewilligt werden (Rudolf Muggli in:
Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Bauen ausserhalb der
Bauzone, Zürich etc. 2017, Art. 24a N. 11 mit Hinweis auf BGr, 26. September
2013, 1C_252/2013, E. 4.3). Führt eine Nutzungsänderung ausserhalb der
Bauzone hingegen zu erhöhtem Verkehrsaufkommen, können die dadurch entstehenden
neuen Auswirkungen auf Raum und Umwelt einer Bewilligung entgegenstehen (vgl.
BGr, 12. September 2003, 1A.214/2002, E. 5.1).
6.3
Im
bundesrechtlichen Sinn befindet sich das Baugrundstück insgesamt in der
Nichtbauzone (hiervor E. 4.3). Entsprechend sind die dargelegten
Grundsätze zur Erschliessung von Gebäuden in der Bauzone über eine in der
Nichtbauzone gelegene Strasse nicht unbesehen auf den zu beurteilenden Fall
anzuwenden. Soweit aber bereits der Zufahrt zur geplanten Garage
raumplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen, fällt eine
(Ausnahme-)Bewilligung des insgesamt ausserhalb der Bauzone liegende
Bauprojekts ausser Betracht und erübrigt sich eine Prüfung der
Bewilligungsfähigkeit der geplanten baulichen Änderungen am Gebäude Vers.-Nr. 04.
7.
7.1
Der Beschwerdeführer
bringt vor, der Flurweg sei als bestehende zonenwidrige Anlage ausserhalb der
Bauzone zu betrachten, die nach Art. 24c RPG in ihrem Bestand geschützt
sei, weil er schon seit Mitte des letzten Jahrhunderts für die
nichtlandwirtschaftliche Zufahrt zum streitgegenständlichen Gebäude genutzt
worden sei. Soweit in der Erschliessung des Stallgebäudes über den Flurweg
dessen Zweck geändert werde, sei Art. 24a RPG heranzuziehen, wonach eine
Zweckänderung von Bauten oder Anlagen ausserhalb der Bauzone zulässig ist, wenn
dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und Umwelt entstehen.
Das Amt für Raumentwicklung stellte sich hingegen auf den Standpunkt, dass in
der Vergangenheit kein Zugang für Fahrzeuge bis zum Stallgebäude bestanden habe
oder je bewilligt gewesen sei.
7.2
Das
Stallgebäude war am 2. August 1974 als Ersatz eines zuvor bestehenden
Schopfes als nichtlandwirtschaftliches Nebengebäude zum benachbarten Wohnhaus
bewilligt worden, und sollte gemäss der entsprechenden kantonalen Bewilligung
als Ersatz für das fehlende Kellergeschoss dienen. Historische Luftbilder
lassen erkennen, dass schon zuvor ein Nebengebäude bestanden hatte. Auf den vom
Beschwerdeführer eingereichten Fotografien ist ersichtlich, dass eine Zufahrt
zum Stallgebäude bereits in den 80er-Jahren möglich und der Vorplatz zwischen
dem Stallgebäude und dem Flurweg als Abstellplatz genutzt worden war.
7.3
Bestehende
zonenwidrige Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen können mit Bewilligung
der zuständigen Behörde erneuert, teilweise geändert, massvoll erweitert oder
wiederaufgebaut werden, sofern sie rechtmässig erstellt oder geändert worden
sind (Art. 24c Abs. 2 RPG). Die Vorinstanz erwog, das bestehende
Gebäude sei nicht rechtmässig erstellt worden, bevor das betreffende Grundstück
Teil des Nichtbaugebiets im bundesrechtlichen Sinn geworden sei, weshalb keine
Ausnahmebewilligung für dessen massvolle Erweiterung erteilt werden könne. Der
Beschwerdeführer will die Bestandesgarantie hingegen allein auf die – nach seiner
Sachverhaltsdarstellung bereits vor dem 1. Juli 1972 erfolgte –
nicht-landwirtschaftliche Nutzung des Flurwegs als Zufahrt zum Gebäude Vers.-Nr. 04
anwenden und macht geltend, die Anwendung von Art. 24c RPG auf das
Wegstück selber vermittle eine Besitzstandsgarantie für diese
(unbestrittenermassen zonenwidrige) Nutzung. Blosse Grundstücksnutzungen ohne
nennenswerte bauliche Vorkehrungen und Investitionen können indessen ausserhalb
der Bauzone grundsätzlich keine Besitzstandsgarantie geniessen; es besteht kein
Anspruch darauf, eine solche Nutzung zeitlich unbegrenzt aufrechterhalten zu
dürfen (BGr, 28. April 2021, 1C_469/2019, E. 7, insb. 7.4). Soweit
mit dem Beschwerdeführer eine isolierte Anwendung von Art. 24a RPG auf den
Flurweg zu bejahen wäre, erwiesen sich auch dessen Voraussetzungen als nicht
erfüllt: Eine Zweckänderung ist nach Art. 24a Abs. 1 RPG zu
bewilligen, wenn dadurch keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung und
Umwelt entstehen (lit. a) und sie nach keinem anderen Bundeserlass unzulässig
ist (lit. b). Sobald von einer Mehrbelastung von Erschliessung und Umwelt
auszugehen ist, fällt eine Bewilligung nach dieser Vorschrift hingegen ausser
Betracht (Waldmann/Hänni, Art. 24a N. 6). Dabei ist unerheblich, ob
die neuen Auswirkungen erheblich oder bloss geringfügig sind; sobald die
Zweckänderung mit einer Mehrbelastung der Erschliessung oder der Umwelt
verbunden ist, fällt eine Bewilligung nach Art. 24a RPG
ausser Betracht (BGr, 19. Januar 2016, 1C_336/2015, E. 4.1). Eine
Nutzung des Flurwegs für die Zufahrt zu einem zuvor nicht als Garage genutzten
Gebäude hätte eine zumindest geringfügige Mehrbelastung zur Folge und kann
demzufolge nicht auf dieser Grundlage bewilligt werden.
7.4
Vor diesem
Hintergrund erübrigen sich Weiterungen zur (Ausnahme-)Bewilligungsfähigkeit
einer Erweiterung des – nach unbestrittener Feststellung der Vorinstanz nicht
im Sinn von Art. 24c RPG rechtmässig erstellten – Gebäudes Vers.-Nr. 04,
zumal bereits der damit einhergehenden Nutzung des Flurwegs als Zufahrt unüberwindbare
raumplanungsrechtliche Hindernisse entgegenstehen. Bei diesem Ergebnis kann
insbesondere auch offenbleiben, ob die geplanten baulichen Massnahmen als
zonenkonform bewilligt werden könnten oder einer Ausnahmebewilligung bedürften
(vgl. Muggli, Vorbemerkungen zu den Art. 24 bis 24e und 37a N 30
[dritter Spiegelstrich]).
8.
Nach den vorstehenden Erwägungen erweist sich die
Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 2'755.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …