VB.2021.00070
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00070
31. März 2021Deutsch27 min
(URT.2021.22615)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00070
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin
Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Ivana Devcic.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,
reiste am 4. März 2013 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um
Asyl. Nach Eintritt der Rechtskraft seines Wegweisungsentscheids tauchte er am
21. April 2015 unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach
Portugal aus.
Am 7. Juli 2017 heiratete A in Dänemark die 1993
geborene portugiesische Staatsangehörige C, welche am 14. Juli 2017 von
Lissabon in die Schweiz einreiste und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung
EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Restaurant D in E erhielt. Ebenfalls von
Lissabon kommend reiste A am 1. Mai 2018 ohne Visum zu seiner Ehefrau in
die Schweiz ein, worauf er am 9. Mai 2018 ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin beantragte und
am 11. Juni 2018 eine Stelle als … in einem … Restaurant antrat.
Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen
Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten, wies
das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehegattin ab, unter
Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. August 2020.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2020 ab, soweit sie diesen nicht als
gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue
Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2021 an.
III.
Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember
2020.
aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann
sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem
Beschwerdeführer der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens
zu bewilligen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 merkte das
Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 9. März 2021 liess der
Beschwerdeführer die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August
2020.
sowie das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März
2021.
betreffend die mehrfache Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118
Abs. 1 des früheren Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,
heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht
können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung
und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt
werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50
in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz
vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.
Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt
dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst
eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht
bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger
Dispositiv
Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich
weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer
von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in
Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2
und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der
Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt
abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die
Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch
überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des
Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden
kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).
Im vorliegenden Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer im
Mai 2018 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb grundsätzlich
die altrechtlichen Bestimmungen des damaligen AuG zum Zug kommen würden, selbst
wenn dem Beschwerdeführer eine mögliche Bewilligungsverweigerung erst nach
Inkrafttreten des AIG angezeigt wurde.
Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes
unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen
unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine
übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend – wie im
vorinstanzlichen Entscheid – die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu
verwenden.
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der
Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])
nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)
keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen
hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2
FZA).
2.1.2
Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3
Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen
mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit
das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses
abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und
darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht
werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar
1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).
Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche
Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier
niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1
bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51
AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein
Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,
namentlich um Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die
Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere
die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen
wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,
2C_1027/2016, E. 3.1).
2.1.3
Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen
Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten
Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht
bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu
erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,
2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass
mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen
einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche
Überzeugung vermitteln können.
2.1.4
Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den
Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene Ausländer ohne Heirat keine
Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit
weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch
die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht
zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche
Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine
Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller,
religiöser und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden
Scheineheverdacht weiter verdichten. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung
von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht gestellte oder
verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;
BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002,
2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 2.5;
auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3; VGr, 26. August
2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich
[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013
[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2). Zwar obliegt der
Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene
(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser
Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen
Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015,
2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar
2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;
vgl. auch Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 28).
2.2
2.2.1
Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die portugiesische
Staatsbürgerschaft und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann
der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a
Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich
nicht missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe
beruft.
2.2.2
Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten
insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:
- Der
Beschwerdeführer hätte als beruflich nicht besonders qualifizierter
Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten
Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung
gehabt, nachdem er bereits zuvor in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht
hatte.
- Die
Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der beiden
Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen
administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr,
17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 3. Juli 2019,
VB.2019.00071, E. 5.2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).
- Die
Trauung fand unter Ausschluss von Familienangehörigen und Freunden statt und
auf eine anschliessende Hochzeitsfeier wurde verzichtet. Ebenso wurde auf die
übliche fotografische Dokumentation des Hochzeitsereignisses verzichtet bzw.
trotz expliziter Aufforderung zur Nachreichung von Hochzeitsfotos wurden bis heute
keine solchen nachgereicht.
- Die
Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und konnten sich
zumindest zu Beginn nur auf Englisch verständigen.
- Das
Vorgehen der Eheleute weist einige Gemeinsamkeiten zum Vorgehen anderer
ausländischer Ehepaare aus den gleichen Kulturkreisen auf, welche im Rahmen
einer koordinierten Aktion der Kantonspolizei Zürich (sog. Aktion GOLIATH)
ermittelt wurden. Die Parallelen betreffen dabei insbesondere die Nationalität
der Beteiligten, die Hochzeit in Dänemark sowie den Abschluss eines
Arbeitsvertrags der Ehefrauen mit dem für die Ausstellung von
Scheinarbeitsverträgen bekannten Restaurant D (vgl. VGr, 3. Juli
2019, VB.2019.00071, E. 4.2; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.2;
vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.1).
- Der
Beschwerdeführer wusste nicht, wo und mit wem seine Ehegattin nach ihrer
Einreise in die Schweiz lebte, weshalb er auch den Namen der früheren
Mitbewohnerin seiner Ehefrau, F, nicht kannte, was auf eine geringe
Kommunikation zwischen den Ehegatten und geringe Kenntnisse voneinander
schliessen lässt.
- Die
Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate September 2018 bis Januar 2019
wurden an die frühere Adresse der Ehegattin an der G-Strasse 01 in E
verschickt, obwohl sie seit dem 1. September 2018 mit dem Beschwerdeführer
an der H-Strasse 02 zusammengewohnt haben will.
- Der
Beschwerdeführer reiste erst zehn Monate nach der Einreise der Ehefrau in die
Schweiz ein, ohne dass gegenseitige Besuche oder eine Kommunikation während der
zehnmonatigen Trennungszeit bis zum Nachzug des Beschwerdeführers in die
Schweiz dokumentiert sind.
- Die
Ehegatten konnten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September
2018 bei Facebook keine und bei WhatsApp nur sehr wenige Nachrichten des
jeweils anderen vorzeigen. Überdies konnte die Ehefrau keinen plausiblen Grund
für die angebliche Löschung ihres Nachrichtenverlaufs nennen.
- Die
zum Nachweis einer gelebten Ehe eingereichten WhatsApp-Verläufe erfolgten erst
nach der ersten Wohnungskontrolle, weshalb sie nur von geringer Beweiskraft
sind, zumal die Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund
des Fehlens jeglicher vorangegangenen Kommunikation wahrscheinlich erscheint.
- Es wurden
zur Untermauerung einer gelebten Ehegemeinschaft nur wenige Fotos von geringer
Aussagekraft eingereicht.
- Bei
der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht
an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Zudem wohnten in der Wohnung
noch weitere Personen. Bei der Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse
vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens stellten die kontrollierenden
Polizisten fest, dass die Ehegatten in separaten Zimmern geschlafen hatten und
der Beschwerdeführer seine Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das
Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen hatte.
- Obwohl
die Eheleute gemäss eigenen Angaben zufolge Ringe tauschten, führte der
Beschwerdeführer seinen Ehering bei seiner polizeilichen Befragung vom 14. September 2018
nicht und am 14. November 2019 lediglich am Schlüsselbund mit, wobei er
dafür eine unbeständige Erklärung gab.
- Die
Ehegatten machten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September
2018 einige widersprüchliche Aussagen: Obwohl die Ehefrau erklärte, dass sie
eine gute Beziehung zu ihrem Bruder pflegen würde, sagte der Beschwerdeführer
aus, dass seine Ehefrau keinen Kontakt zu ihrem Bruder hätte. Sodann gab die
Ehefrau an, dass sie dem Beschwerdeführer die Stelle beim … Restaurant
vermittelt habe, während der Beschwerdeführer die Stelle selbst gesucht und
gefunden haben will. Weiter gaben beide anlässlich der besagten Befragungen an,
dass sie hauptsächlich über den Facebook Messenger miteinander kommunizieren
würden. Bei der polizeilichen Befragung vom 21. November 2019 erklärte die
Ehefrau hingegen, dass sie den Facebook Messenger aus mangelndem Interesse
schon vor einigen Jahren gelöscht haben will. Insoweit lassen die
widersprüchlichen Aussagen auf eine geringe gegenseitige Kommunikation der
Eheleute schliessen. Überdies erscheint die Nutzung des Facebook Messenger als
Kommunikationsmittel auch im Licht der fehlenden Chatverläufe zweifelhaft.
- Gemäss
den Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Befragung vom 14. September
2018 haben die Eheleute in knappen finanziellen Verhältnissen gelebt, was die
Ehefrau zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte.
- Der
Altersunterschied der Ehegatten beträgt sieben Jahre.
- Die
Ehegatten verfügen weder über gemeinsame Konten noch über wechselseitige
Vollmachten.
- Die
Ehegatten kannten die Handynummer des jeweils anderen Ehepartners nicht.
- Die
Ehefrau konnte bei der polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 die
Namen ihrer Schwiegereltern nicht ganz korrekt angeben.
- Die
Ehefrau konnte anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2018 nicht sicher
sagen, wie man den Namen ihres Mannes schreibt. Überdies wusste sie auch um seine
Hobbys nicht auf Anhieb Bescheid.
- Die
Ehegatten konnten, mit Ausnahme der Mutter der Ehefrau, keine gemeinsamen
Bekannten nennen, was umso auffälliger ist, als dass der Beschwerdeführer
längere Zeit mit seiner späteren Ehefrau und deren Mutter in Portugal
zusammengelebt haben will und deshalb auch deren dortige Verwandtschaft und
Freundeskreis kennen sollte.
- Die Ehegatten
konnten nicht angeben, wann der Heiratsantrag stattgefunden hatte.
Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche
Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder
zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers.
2.3
Der Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten
Verdachtsmomente unter anderem auf in den Akten liegende gemeinsame Fotos, die Schilderungen
zahlreicher Details über das Kennenlernen und das Eheleben bei den
polizeilichen Befragungen, die guten Englischsprachkenntnisse der Eheleute und
die damit vorhandene gemeinsame Verständigungssprache sowie den WhatsApp-Chatauszug
von August/September 2018. Weiter deute auf eine gelebte Beziehung hin, dass
sich die Eheleute bereits im Sommer 2015 in Portugal kennengelernt und eine
längere Zeit bei der Mutter der Ehefrau in Portugal zusammengelebt hätten, was
von der Schwiegermutter schriftlich bestätigt worden sei. Der Altersunterschied
von lediglich sieben Jahren entspreche den gesellschaftlichen und kulturellen
Gepflogenheiten in den Heimatländern der Ehegatten. Diese hätten mit der
Hochzeit in Dänemark gleich auch ihre Hochzeitsreise verbinden können. Darüber
hinaus soll eine Hochzeit in Portugal aufgrund des illegalen Aufenthaltsstatus
des Beschwerdeführers höchst problematisch gewesen sein. Da die Ehegatten
aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse mit dem Nachzug des Beschwerdeführers
bis zu einer Festanstellung der Ehefrau haben warten wollen, sei dieser
zunächst bei seiner Schwiegermutter in Portugal geblieben, habe jedoch
regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau gepflegt. Zwar habe die Ehefrau bei der
Einreise in die Schweiz mit einer Mitbewohnerin zusammengewohnt, doch sei dies
nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer die
Mitbewohnerin nicht kenne. Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz über ein neues Mobiltelefon verfüge, habe er keine älteren Nachrichten.
Zudem lösche er jeweils den Chatverlauf seiner Ehefrau, zumal es sich teilweise
um intime Nachrichten handeln würde und er diese kulturbedingt nicht speichern
wolle. Überdies verweist er auf die Ergebnisse der Wohnungskontrollen vom 30. Juli
2018 und 14. Juni 2019, welche ein Zusammenleben belegen würden und
bestreitet ein Scheinarbeitsverhältnis seiner Ehefrau beim … Restaurant. Zudem
bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau einer zur Eingehung von
Scheinehen typischen Zielgruppe zuzurechnen sei. Beide Eheleute seien
erwerbstätig und müssten nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter
wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten, das Nichttragen des Eherings sowie
das Nichtvorhandensein von Fotos der Hochzeitsreise relativiert. Schliesslich
verweist er auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März
2021, wonach er vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118
Abs. 1 AuG freigesprochen wurde.
2.3.1 Wie teilweise bereits von den Vorinstanzen eingeräumt wurde,
sind nicht alle Indizien gleichermassen zur Erhärtung des Scheineheverdachts
geeignet und lassen sich die widersprüchlichen Angaben der Ehegatten teilweise
erklären: Gewisse Indizien wie der Altersunterschied von sieben Jahren, das
Nichtvorhandensein gemeinsamer Konten bzw. diesbezüglicher Vollmachten, die
gegenseitige Unkenntnis der Handynummern, die nicht ganz korrekte Angabe der
Namen der Schwiegereltern durch die Ehefrau sowie die Arbeitsaufnahme einer
portugiesischen Staatsangehörigen in einem … Spezialitätenrestaurant legen isoliert
betrachtet zwar noch keine Scheinehe nahe. Auch vermögen einzelne Vorbringen
des Beschwerdeführers einzelne Scheineheindizien zu relativieren:
Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen
weitgehend übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und ungeachtet
einzelner Widersprüche zahlreiche Details zum jeweiligen Ehepartner gekannt.
Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern verfügten sie mit Englisch über eine
gemeinsame Verständigungssprache.
Ansonsten beschränken sich die vom Beschwerdeführer
angeführten Argumente jedoch weitgehend darauf, die Allgemeingültigkeit der von
der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten Scheineheindizien anzuzweifeln und
eine Liebesheirat zu behaupten. Ausserdem zielen die Argumente des
Beschwerdeführers weitgehend an der Sache vorbei oder vermögen nicht zu
überzeugen:
2.3.1.1
Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 20. März 2019, welches sich
zur Qualität der ehelichen Beziehung und des gemeinsamen Zusammenlebens des
Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Portugal äussert, stammt von der Mutter
der Ehefrau, welche aufgrund ihres Näheverhältnisses zur Tochter und aufgrund
der von dieser nach Hause überwiesenen Geldzahlungen ein persönliches und finanzielles
Interesse daran hatte, einen allfälligen Scheineheverdacht gegenüber ihrer
Tochter auszuräumen. Sodann vermag ein Bestätigungsschreiben aus dem
persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft
nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines
Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen
gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VG, 23. September 2015,
VB.2015.00389, E. 4.5).
2.3.1.2
Dass der Beschwerdeführer zunächst in Portugal verblieben und erst rund
zehn Monate nach seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen ist, vermag für sich
genommen eine Scheinehe zwar nicht zu belegen, da bei einer solchen in der
Regel ein rascher Nachzug angestrebt wird. Jedoch wäre bei einer gelebten
Ehegemeinschaft zu erwarten, dass die Eheleute ihre Beziehung auch über die
Distanz aufrechterhalten, sich regelmässig Nachrichten zusenden und
telefonieren sowie allenfalls auch wechselseitig besuchen. Weder der
Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten eine solche Kontaktpflege während
der zehnmonatigen Trennungsphase belegen und es fällt auf, dass der Austausch
von Text- bzw. WhatsApp-Nachrichten erst nach Aufkommen eines entsprechenden Scheineheverdachts
belegt wurde. Die Eheleute haben sich in der zehnmonatigen Trennungsphase auch
nie wechselseitig besucht, was zwar mit ihren knappen finanziellen
Verhältnissen erklärbar ist. Die knappen finanziellen Verhältnisse machten die
Ehefrau des Beschwerdeführers aber zugleich auch gerade zu einer für die Eingehung
von Scheinehen bevorzugt angegangenen Zielgruppe.
Der Beschwerdeführer konnte
lediglich WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018 vorlegen und
nicht schlüssig erklären, weshalb frühere Chatverläufe und Textnachrichten
fehlten, obwohl er gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung vom 14. September
2018 angeblich mindestens alle paar Tage mit seiner Ehefrau kommunizierte. Zwar
macht er geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz ein neues Handy
habe, weshalb er keine älteren Chatverläufe mehr vorweisen könne. Jedoch
erklärt dies nicht, weshalb der bereits Anfang Mai 2018 eingereiste
Beschwerdeführer nicht wenigstens seine Kommunikation in den ersten Monaten
nach seiner Einreise vorzeigen konnte. Auch die Ehefrau vermochte keine
plausible Erklärung für das Fehlen ihrer Chatverläufe zu geben. Zudem deutet
auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer die frühere
Mitbewohnerin seiner Ehefrau nicht kannte, auf eine spärliche Kommunikation
zwischen den Eheleuten. Es wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten
gewesen, dass er sich darüber vergewissert, ob seine Ehefrau in der Schweiz
sicher ist sowie wo und bei wem sie wohnt. Weiter gab der Beschwerdeführer bei
seiner Befragung vom 14. September 2018 an, nur selten mit seiner Ehefrau
zu telefonieren und sie auch wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten am Abend
nicht so oft zu sehen. Aufgrund des Ausgeführten wären bei einer gelebten
Beziehung umso mehr Textnachrichten zu erwarten gewesen. Unglaubhaft erscheinen
auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er intime Nachrichten
auf seinem Handy fortlaufend lösche, da die Nachrichten auf seinem Handy weder
öffentlich einsehbar sind, noch davon auszugehen ist, dass seine gesamte
Kommunikation mit seiner Ehefrau intimer Natur gewesen ist. Bei seiner
polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 wurde überdies
festgestellt, dass Chatverläufe mit Drittpersonen nicht gelöscht wurden. Sodann
erscheint der geltend gemachte Kommunikationsaustausch der Eheleute über den
Facebook Messanger zweifelhaft, zumal die Ehefrau gemäss der Befragung vom 21. November
2019 seit mehreren Jahren keinen Facebook Messenger mehr installiert haben will
– und die Eheleute auch keine entsprechenden Nachrichten vorzeigen konnten. Die
Eheleute vermögen damit nicht überzeugend darzulegen, weshalb sie für den
Zeitraum vor August/September 2018 keinerlei Textnachrichten oder Chatverläufe
vorlegen konnten.
2.3.1.3
Die ins Recht gelegten WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018
sind wiederum erst nach der Einleitung des Scheineheverfahrens und der im Juli
2018 durchgeführten ersten Wohnungskontrolle entstanden, was eine
Täuschungsabsicht nahelegt. Dasselbe gilt auch für die von den Ehegatten
eingereichten Fotos. Zwar zeigen die Fotos die Ehegatten zusammen an diversen
Örtlichkeiten, jedoch sind diese undatiert und damit schwierig zeitlich
einzuordnen. Weiter wurden diese erst nach Androhung der Wegweisung des
Beschwerdeführers eingereicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die
Aufnahmen zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts
erstellt wurden. Da die Eheleute gemäss ihren Angaben bereits seit 2015 ein
Paar sind, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass auch zahlreiche Fotos aus der
anfänglich gemeinsamen Zeit in Lissabon vorhanden sind, welche ihre
Liebesbeziehung untermauern könnten. Solche wurden aber vom anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Es finden sich in den
Akten lediglich zwei örtlich nicht klar zuordenbare Fotos, die möglicherweise
in Portugal geschossen wurden, mutmasslich am selben Tag.
2.3.1.4
Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass sie bei den
polizeilichen Befragungen überwiegend übereinstimmende Angaben machten. Dies
ist aber auch bei Scheinehen nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn die Eheleute
aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und
Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können
gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen
oder Mitbewohnern erwartet werden. Dennoch
konnten anlässlich der durchgeführten Befragungen durch die Polizei
verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse festgehalten werden, welche bei
verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. So hätte bei einer gelebten
Beziehung insbesondere erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer über
das gute Verhältnis zwischen seiner Ehefrau zu deren Bruder Bescheid weiss.
Sodann äusserten sich beide widersprüchlich zur Vermittlung der Arbeitsstelle
des Beschwerdeführers beim … Restaurant.
2.3.1.5
Weiter legen die Ergebnisse der polizeilichen Wohnungskontrollen nahe, dass
die Ehegatten zwar zumindest zum Zeitpunkt der Kontrollen in derselben Wohnung
lebten, die Indizien deuten jedoch auf getrennte Schlafzimmer bzw. eine blosse
Wohngemeinschaft hin. So stellten die kontrollierenden Beamten einige
Auffälligkeiten fest: Bei der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte
an der damaligen Meldeadresse der Eheleute nur die Ehefrau angetroffen werden.
Zwar schien das Ehezimmer ordentlich bezogen und es wurden sowohl Männer- als
auch Frauenkleider aufgefunden, doch wohnten auch noch weitere Personen in der
Wohnung, was eher untypisch für ein eheliches Zusammenleben erscheint.
Auffällig erscheint auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer
polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 zwar bestätigte, dass zwei
Zimmer in der Wohnung an andere Personen vermietet waren, sie aber deren
genauen Namen nicht kannte. Sodann bestätigten die Ehegatten bei ihrer
anschliessenden polizeilichen Befragung anlässlich einer zweiten
Wohnungskontrolle vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens, dass die Ehegatten
in separaten Zimmern geschlafen hatten und der Beschwerdeführer seine
Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen
hatte. Darüber hinaus bewahrten die Eheleute ihre Toilettenartikel an
getrennten Orten auf. Die angetroffenen Situationen deuten damit insgesamt auf
eine blosse Wohngemeinschaft der Eheleute hin. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,
wonach er lediglich seine arbeitstätige Ehefrau aufgrund seiner späten Rückkehr
nach Hause nicht habe wecken wollen, erscheint angesichts der Umstände als
Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Wohnungskontrolle
versucht hatte, die kontrollierenden Beamten (durch das Tragen der Bettwäsche
in das Schlafzimmer der Ehefrau) über die tatsächlichen Schlafverhältnisse zu
täuschen.
2.3.1.6
Auch konnten die Eheleute keine überzeugende Erklärung geben, weshalb die
Heirat trotz ihrer knappen Finanzen nicht in Portugal hätte stattfinden können,
zumal die Ehefrau Portugiesin ist, beide Ehegatten dort längere Zeit gelebt
hatten und so wenigstens einige Familienmitglieder der Hochzeit hätten
beiwohnen können, namentlich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers.
Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Versuche
unternommen hatte, seinen Aufenthaltsstatus in Portugal zu legalisieren, zumal
er nach der Einreise der Ehefrau in die Schweiz noch weitere 10 Monate in Portugal
verblieben ist. Darüber hinaus soll er gemäss der Aussage der Ehefrau an der
polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 während dieser Zeit in
Portugal gearbeitet haben, weshalb eine dortige Legalisierung des Aufenthalts
besonders angezeigt gewesen wäre.
2.3.1.7
Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer Vielzahl
weiterer Fälle von Scheinehen auf, die im Rahmen der Aktion GOLIATH von der
Kantonspolizei Zürich in den letzten Jahren ermittelt wurden. In den genannten
Fällen wurden hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen
Staatsangehörigen mit spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt, wobei
der Eheschluss aufgrund geringer administrativer Hürden ebenfalls in Dänemark
erfolgte und die Ehefrauen bereits einige Tage nach der Einreise in die Schweiz
einen Arbeitsvertag beim Restaurant D erhielten, welches dafür bekannt
ist, Dutzende Scheinarbeitsverträge für Partner von Scheinehen ausgestellt zu
haben. So hatte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits wenige Tage nach
ihrer Einreise in die Schweiz einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D
abgeschlossen, welcher nach lediglich einwöchigem Arbeitseinsatz bereits wieder
gekündigt wurde. Darüber hinaus gab der Arbeitgeber in der Eingabe vom 4. Februar
2018 an, dass die Ehefrau nie im Restaurant gearbeitet haben will, was in
Anbetracht der genannten Fälle und der Umstände des Stellenantritts sowie der
kurzen Anstellungsdauer ebenfalls auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis deutet.
2.3.1.8
Sodann schliesst der Freispruch des Beschwerdeführers im Strafverfahren
wegen Eingehens einer Scheinehe (Art. 118 AIG) die Annahme einer
rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur zur Aufenthaltssicherung
eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren nicht aus, da im Strafverfahren strengere Regeln
(Unschuldsvermutung usw.) als im Verwaltungsverfahren gelten. Zudem sind die
Migrationsbehörden auch nicht rechtsmittellegitimierte Partei im entsprechenden
Strafverfahren, weshalb sie sich auch aus diesem Grund nicht an die
strafrechtliche Beurteilung gebunden fühlen müssen (vgl. dazu VGr, 21. September
2017, VB.2017.00605, E. 2.2, bestätigt mit BGr, 14. November 2017,
2D_44/2017).
2.3.1.9
Die Indizienlage deutet damit stark auf eine lediglich zur
Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin.
2.4 Sodann
rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, da der
Sachverhalt unrichtig, unvollständig, willkürlich und einseitig zuungunsten des
Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt wurde. Zudem sei der im Raum stehende
Scheineheverdacht nicht individuell beurteilt worden.
2.4.1
Für eine Gehörsverletzung oder eine mangelhafte Untersuchung durch die
Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: Soweit der Fall des
Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von
(mutmasslichen) Scheinehen aufweist (vgl. insbesondere die vorinstanzlich
erwähnten Entscheide VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli
2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741), bestärkt dies
den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im Sinn der
erfolgten Erwägungen nicht bloss auf auffälligen Gemeinsamkeiten mit anderen
Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den Beschwerdeführer persönlich
betreffenden Indizien für eine Scheinehe (vgl. VGr, 16. Dezember 2020,
VB.2020.00679 [zur Publikation vorgesehen]). So ist es ohne Weiteres zulässig
und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der
Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass
das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen
verwendet.
2.4.2
Sodann ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann unrichtig, wenn
über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend
gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle
entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Marco Donatsch in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39).
Entgegen der in der
Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht sind keine Anzeichen einer unrichtigen
oder unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts ersichtlich, betreffen die
Rügen doch allesamt nicht entscheidwesentliche Nebenpunkte: So beanstandet der Beschwerdeführer,
die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ehefrau mit den Angaben, dass
dieser gerne … spiele und Videos auf Youtube schaue, sehr wohl Hobbys des
Beschwerdeführers nennen konnte. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer auch
die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug zur unrichtigen Schreibweise des
Namens des Beschwerdeführers durch die Ehefrau, wonach keine einheitliche
Übersetzungsvorgabe in Bezug auf die Schreibweise von Namen, welche von
bengalischer Schrift in lateinische Schrift übersetzt werden, existiert. Selbst
wenn sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen
würden, würden diese Tatsachen nicht entscheidwesentlich erscheinen und
vermöchten das Entscheidergebnis angesichts der zahlreichen weiteren Indizien
für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe nicht infrage
zu stellen. Auch liegen keine Anzeichen vor, dass die Vorinstanz den
Sachverhalt einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt
habe.
2.5
Demnach waren genügend Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz
willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C
einzig einging, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen.
Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine Liebesheirat und den
Bestand einer echten und fortbestehenden Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser
Gegenbeweis ist ihm im Sinn der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen und
würde auch durch weitere Sachverhaltsermittlungen nicht zu erbringen sein.
Stattdessen lässt die Sachlage klar darauf schliessen, dass es sich beim
Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz höchstens um eine blosse
Wohngemeinschaft, nicht aber um eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft
handelt und eine (fort)bestehende Ehegemeinschaft lediglich zur
Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wird.
3.
3.1 Ein
nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AIG wird weder
geltend gemacht noch ist ein solcher bei einer vorgetäuschten Ehegemeinschaft
in Betracht zu ziehen. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts und des
Umstands, dass der Beschwerdeführer keine gelebte Ehebeziehung führt, sind in
der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- sowie
Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,
2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;
BGE 144 I 266 E. 3.9).
3.2 Ein
schwerwiegender persönlicher Härtefall, wichtige öffentliche Interessen im Sinn
von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn
von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht:
Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch aufgewachsen und sozialisiert worden.
Überdies hat er dort Familienangehörige, zu welchen er Kontakt pflegt und
welche er letztmals im Januar 2020 besucht hatte. Seinen hiesigen Aufenthalt
hat er sich durch die Vortäuschung einer Ehe erschlichen, weshalb er stets mit
einer Wegweisung zu rechnen hatte. Sodann ist einem derartigen prekären
Aufenthalt grundsätzlich keine besondere integrationsfördernde Wirkung
zuzusprechen. Auch während seines Aufenthalts in Portugal musste der
Beschwerdeführer stets mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen, nachdem er
sich dort nie um eine Legalisierung seines dortigen Aufenthalts gekümmert
hatte. Insoweit ist er in der Schweiz nicht derart integriert und seiner Heimat
entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Bangladesch nicht mehr zuzumuten
wäre.
Ebenso
wenig ist im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung
durch die Vorinstanz ersichtlich.
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass sich für den Beschwerdeführer weder aus den
freizügigkeits- und konventionsrechtlichen noch aus den innerstaatlichen
Bestimmungen ein Aufenthaltsanspruch ergibt. Die Sache erscheint damit
spruchreif und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die
Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,
soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend
gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an: …