Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00070

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00070

31. März 2021Deutsch27 min

(URT.2021.22615)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00070

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichterin

Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Ivana Devcic.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Der 1986 geborene A, Staatsangehöriger von Bangladesch,

reiste am 4. März 2013 in die Schweiz ein und ersuchte hier erfolglos um

Asyl. Nach Eintritt der Rechtskraft seines Wegweisungsentscheids tauchte er am

21. April 2015 unter und reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt nach

Portugal aus.

Am 7. Juli 2017 heiratete A in Dänemark die 1993

geborene portugiesische Staatsangehörige C, welche am 14. Juli 2017 von

Lissabon in die Schweiz einreiste und in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zur Erwerbstätigkeit im Restaurant D in E erhielt. Ebenfalls von

Lissabon kommend reiste A am 1. Mai 2018 ohne Visum zu seiner Ehefrau in

die Schweiz ein, worauf er am 9. Mai 2018 ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehegattin beantragte und

am 11. Juni 2018 eine Stelle als … in einem … Restaurant antrat.

Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen

Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erhärteten, wies

das Migrationsamt mit Verfügung vom 4. Mai 2020 das Gesuch um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei der Ehegattin ab, unter

Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 4. August 2020.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 10. Dezember 2020 ab, soweit sie diesen nicht als

gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie eine neue

Ausreisefrist bis zum 15. Februar 2021 an.

III.

Mit Beschwerde vom 26. Januar 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid vom 10. Dezember

2020.

aufzuheben und es sei ihm eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Sodann

sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wiederherzustellen und dem

Beschwerdeführer der weitere Verbleib in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens

zu bewilligen. Weiter ersuchte er um Zusprechung einer Parteientschädigung.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 merkte das

Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 9. März 2021 liess der

Beschwerdeführer die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 17. August

2020.

sowie das freisprechende Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März

2021.

betreffend die mehrfache Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118

Abs. 1 des früheren Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG,

heute Ausländer- und Integrationsgesetz bzw. AIG) einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht

können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung

und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt

werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50

in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz

vom 16. Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt.

Mit der Umbenennung wurden auch verschiedene Bestimmungen des früheren AuG samt

dazugehörigen Ausführungsverordnungen angepasst, ohne dass hierzu im AIG selbst

eine übergangsrechtliche Bestimmung aufgenommen wurde. Das Übergangsrecht

bestimmt sich damit entweder nach allgemeinen Grundsätzen oder in analoger

Dispositiv

Anwendung von Art. 126 AIG. Bei Widerrufsgründen ist demnach grundsätzlich

weiterhin auf den Zeitpunkt abzustellen, in welchem der betroffene Ausländer

von der Einleitung des zum Bewilligungswiderruf führenden Verfahrens in

Kenntnis gesetzt wurde (vgl. BGr, 11. November 2010, 2C_445/2010, E. 2

und BGr, 27. Mai 2010, 2C_837/2009, E. 1). Ansonsten ist analog der

Regelung von Art. 126 AIG grundsätzlich auf den Gesuchszeitpunkt

abzustellen (VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 1.3). Soweit die

Bestimmungen des AuG wortgleich in das AIG überführt worden sind, liegt jedoch

überhaupt kein übergangsrechtliches Problem, sondern eine reine Umbenennung des

Gesetzes vor, weshalb die neue Gesetzesterminologie sogleich verwendet werden

kann (VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00720, E. 2.2).

Im vorliegenden Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer im

Mai 2018 um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, weshalb grundsätzlich

die altrechtlichen Bestimmungen des damaligen AuG zum Zug kommen würden, selbst

wenn dem Beschwerdeführer eine mögliche Bewilligungsverweigerung erst nach

Inkrafttreten des AIG angezeigt wurde.

Das Abstützen auf eine frühere Gesetzesfassung ist indes

unnötig, da die vorliegend einschlägigen ausländerrechtlichen Bestimmungen

unverändert in das neu benannte Gesetz überführt wurden und sich damit keine

übergangsrechtlichen Probleme ergeben. Entsprechend ist nachfolgend – wie im

vorinstanzlichen Entscheid – die neurechtliche Gesetzesbezeichnung (AIG) zu

verwenden.

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der

Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU])

nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA)

keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Staatsangehörige aus EU-Staaten dürfen

hierbei nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden (Art. 2

FZA).

2.1.2

Gestützt auf Art. 7 lit. d und e FZA in Verbindung mit Art. 3

Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen

mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit

das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses

abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und

darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht

werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar

1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.).

Damit gehen die freizügigkeitsrechtlichen Ansprüche über die innerstaatliche

Regelung hinaus, wonach ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgern oder hier

niedergelassenen Personen nur Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung haben, wenn die Ehegatten zusammenwohnen (Art. 42 Abs. 1

bzw. Art. 43 Abs. 1 AIG). Sowohl nach innerstaatlichem Recht (vgl. Art. 51

AIG) als auch nach den freizügigkeitsrechtlichen Regelungen entfällt aber ein

Aufenthaltsanspruch, wenn dieser rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird,

namentlich um Vorschriften des AIG und dessen Ausführungsbestimmungen über die

Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Missbräuchlich ist dabei insbesondere

die Berufung auf eine inhaltslose Ehe, die einzig zur Aufenthaltssicherung geschlossen

wurde oder aufrechterhalten wird (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1; BGE 130 II 113 E. 9; BGE 127 II 49 E. 4a; BGr, 10. Mai 2017,

2C_1027/2016, E. 3.1).

2.1.3

Das Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen

Motiven aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten

Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht

bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu

erstellen (vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012,

2C_3/2012, E. 4.1). Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass

mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen

einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche

Überzeugung vermitteln können.

2.1.4

Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das

Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die

Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat

nach einer nur kurzen Bekanntschaft sowie geringe Kenntnisse über den

Ehegatten. Auch der Umstand, dass der betroffene Ausländer ohne Heirat keine

Aufenthaltsbewilligung hätte erlangen können, kann zumindest zusammen mit

weiteren Indizien auf eine Scheinehe hinweisen. Zu berücksichtigen sind auch

die konkreten Wohnverhältnisse, namentlich wenn die Ehegatten nicht

zusammenwohnen oder in getrennten Zimmern nächtigen. Weiter können widersprüchliche

Aussagen der Beteiligten deren Glaubhaftigkeit herabsetzen und eine

Ausländerrechtsehe nahelegen. Sodann kann ein unterschiedlicher kultureller,

religiöser und sprachlicher Hintergrund der Ehegatten einen bereits bestehenden

Scheineheverdacht weiter verdichten. Zur bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung

von Scheinehen gehören unter anderem finanziell schlecht gestellte oder

verschuldete Personen (vgl. BGr, 29. August 2013, 2C_75/2013, E. 3.3;

BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.3; BGr, 4. Juli 2002,

2A.324/2002, E. 2.2; VGr, 2. Oktober 2019, VB.2019.00390, E. 2.5;

auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.1.3; VGr, 26. August

2015, VB.2015.00325, E. 5.1; Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich

[Weisungen AIG] des Staatssekretariats für Migration [SEM], Bern [Oktober] 2013

[aktualisiert am 1. Januar 2021], Ziff. 6.14.2). Zwar obliegt der

Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrecht­erhaltene

(Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser

Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen

Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015,

2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar

2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2;

vgl. auch Kaspar Plüss in: Kommentar VRG, § 7 N. 28).

2.2

2.2.1

Die Ehefrau des Beschwerdeführers verfügt über die portugiesische

Staatsbürgerschaft und ist somit Bürgerin eines EU-Mitgliedstaats. Demnach kann

der Beschwerdeführer aus Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a

Anhang I FZA grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten, sofern er sich

nicht missbräuchlich zur blossen Aufenthaltssicherung auf eine inhaltslose Ehe

beruft.

2.2.2

Gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen und der übrigen Aktenlage deuten

insbesondere folgende Indizien auf eine Scheinehe hin:

- Der

Beschwerdeführer hätte als beruflich nicht besonders qualifizierter

Drittstaatsangehöriger ohne die Heirat mit einer hier anwesenheitsberechtigten

Person keine realistischen Aussichten auf Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung

gehabt, nachdem er bereits zuvor in der Schweiz erfolglos um Asyl ersucht

hatte.

- Die

Hochzeit fand in Dänemark statt, einem Land, zu welchem keiner der beiden

Ehegatten besondere Bezüge hatte, welches aber wegen seiner geringen

administrativen Hürden für die Eingehung von Scheinehen bekannt ist (vgl. VGr,

17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.3; VGr, 3. Juli 2019,

VB.2019.00071, E. 5.2.2; VGr, 29. April 2020, VB.2020.00021, E. 3.2.1).

- Die

Trauung fand unter Ausschluss von Familienangehörigen und Freunden statt und

auf eine anschliessende Hochzeitsfeier wurde verzichtet. Ebenso wurde auf die

übliche fotografische Dokumentation des Hochzeitsereignisses verzichtet bzw.

trotz expliziter Aufforderung zur Nachreichung von Hochzeitsfotos wurden bis heute

keine solchen nachgereicht.

- Die

Ehegatten stammen aus völlig unterschiedlichen Kulturkreisen und konnten sich

zumindest zu Beginn nur auf Englisch verständigen.

- Das

Vorgehen der Eheleute weist einige Gemeinsamkeiten zum Vorgehen anderer

ausländischer Ehepaare aus den gleichen Kulturkreisen auf, welche im Rahmen

einer koordinierten Aktion der Kantonspolizei Zürich (sog. Aktion GOLIATH)

ermittelt wurden. Die Parallelen betreffen dabei insbesondere die Nationalität

der Beteiligten, die Hochzeit in Dänemark sowie den Abschluss eines

Arbeitsvertrags der Ehefrauen mit dem für die Ausstellung von

Scheinarbeitsverträgen bekannten Restaurant D (vgl. VGr, 3. Juli

2019, VB.2019.00071, E. 4.2; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741, E. 3.5.2;

vgl. auch VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139, E. 4.2.1).

- Der

Beschwerdeführer wusste nicht, wo und mit wem seine Ehegattin nach ihrer

Einreise in die Schweiz lebte, weshalb er auch den Namen der früheren

Mitbewohnerin seiner Ehefrau, F, nicht kannte, was auf eine geringe

Kommunikation zwischen den Ehegatten und geringe Kenntnisse voneinander

schliessen lässt.

- Die

Lohnabrechnungen der Ehefrau für die Monate September 2018 bis Januar 2019

wurden an die frühere Adresse der Ehegattin an der G-Strasse 01 in E

verschickt, obwohl sie seit dem 1. September 2018 mit dem Beschwerdeführer

an der H-Strasse 02 zusammengewohnt haben will.

- Der

Beschwerdeführer reiste erst zehn Monate nach der Einreise der Ehefrau in die

Schweiz ein, ohne dass gegenseitige Besuche oder eine Kommunikation während der

zehnmonatigen Trennungszeit bis zum Nachzug des Beschwerdeführers in die

Schweiz dokumentiert sind.

- Die

Ehegatten konnten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September

2018 bei Facebook keine und bei WhatsApp nur sehr wenige Nachrichten des

jeweils anderen vorzeigen. Überdies konnte die Ehefrau keinen plausiblen Grund

für die angebliche Löschung ihres Nachrichtenverlaufs nennen.

- Die

zum Nachweis einer gelebten Ehe eingereichten WhatsApp-Verläufe erfolgten erst

nach der ersten Wohnungskontrolle, weshalb sie nur von geringer Beweiskraft

sind, zumal die Täuschungsabsicht nicht ausgeschlossen werden kann und aufgrund

des Fehlens jeglicher vorangegangenen Kommunikation wahrscheinlich erscheint.

- Es wurden

zur Untermauerung einer gelebten Ehegemeinschaft nur wenige Fotos von geringer

Aussagekraft eingereicht.

- Bei

der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte der Beschwerdeführer nicht

an der ehelichen Meldeadresse angetroffen werden. Zudem wohnten in der Wohnung

noch weitere Personen. Bei der Wohnungskontrolle an der ehelichen Meldeadresse

vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens stellten die kontrollierenden

Polizisten fest, dass die Ehegatten in separaten Zimmern geschlafen hatten und

der Beschwerdeführer seine Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das

Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen hatte.

- Obwohl

die Eheleute gemäss eigenen Angaben zufolge Ringe tauschten, führte der

Beschwerdeführer seinen Ehering bei seiner polizeilichen Befragung vom 14. September 2018

nicht und am 14. November 2019 lediglich am Schlüsselbund mit, wobei er

dafür eine unbeständige Erklärung gab.

- Die

Ehegatten machten anlässlich der Befragung vom 10. August 2018 bzw. 14. September

2018 einige widersprüchliche Aussagen: Obwohl die Ehefrau erklärte, dass sie

eine gute Beziehung zu ihrem Bruder pflegen würde, sagte der Beschwerdeführer

aus, dass seine Ehefrau keinen Kontakt zu ihrem Bruder hätte. Sodann gab die

Ehefrau an, dass sie dem Beschwerdeführer die Stelle beim … Restaurant

vermittelt habe, während der Beschwerdeführer die Stelle selbst gesucht und

gefunden haben will. Weiter gaben beide anlässlich der besagten Befragungen an,

dass sie hauptsächlich über den Facebook Messenger miteinander kommunizieren

würden. Bei der polizeilichen Befragung vom 21. November 2019 erklärte die

Ehefrau hingegen, dass sie den Facebook Messenger aus mangelndem Interesse

schon vor einigen Jahren gelöscht haben will. Insoweit lassen die

widersprüchlichen Aussagen auf eine geringe gegenseitige Kommunikation der

Eheleute schliessen. Überdies erscheint die Nutzung des Facebook Messenger als

Kommunikationsmittel auch im Licht der fehlenden Chatverläufe zweifelhaft.

- Gemäss

den Angaben des Beschwerdeführers bei der polizeilichen Befragung vom 14. September

2018 haben die Eheleute in knappen finanziellen Verhältnissen gelebt, was die

Ehefrau zu einer typischen Zielgruppe für die Eingehung von Scheinehen machte.

- Der

Altersunterschied der Ehegatten beträgt sieben Jahre.

- Die

Ehegatten verfügen weder über gemeinsame Konten noch über wechselseitige

Vollmachten.

- Die

Ehegatten kannten die Handynummer des jeweils anderen Ehepartners nicht.

- Die

Ehefrau konnte bei der polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 die

Namen ihrer Schwiegereltern nicht ganz korrekt angeben.

- Die

Ehefrau konnte anlässlich der Einvernahme vom 10. August 2018 nicht sicher

sagen, wie man den Namen ihres Mannes schreibt. Überdies wusste sie auch um seine

Hobbys nicht auf Anhieb Bescheid.

- Die

Ehegatten konnten, mit Ausnahme der Mutter der Ehefrau, keine gemeinsamen

Bekannten nennen, was umso auffälliger ist, als dass der Beschwerdeführer

längere Zeit mit seiner späteren Ehefrau und deren Mutter in Portugal

zusammengelebt haben will und deshalb auch deren dortige Verwandtschaft und

Freundeskreis kennen sollte.

- Die Ehegatten

konnten nicht angeben, wann der Heiratsantrag stattgefunden hatte.

Aufgrund dieser zahlreichen Indizien bestehen erhebliche

Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder

zumindest aufrechterhaltene Ehebeziehung des Beschwerdeführers.

2.3

Der Beschwerdeführer verweist zur Widerlegung der genannten

Verdachtsmomente unter anderem auf in den Akten liegende gemeinsame Fotos, die Schilderungen

zahlreicher Details über das Kennenlernen und das Eheleben bei den

polizeilichen Befragungen, die guten Englischsprachkenntnisse der Eheleute und

die damit vorhandene gemeinsame Verständigungssprache sowie den WhatsApp-Chatauszug

von August/September 2018. Weiter deute auf eine gelebte Beziehung hin, dass

sich die Eheleute bereits im Sommer 2015 in Portugal kennengelernt und eine

längere Zeit bei der Mutter der Ehefrau in Portugal zusammengelebt hätten, was

von der Schwiegermutter schriftlich bestätigt worden sei. Der Altersunterschied

von lediglich sieben Jahren entspreche den gesellschaftlichen und kulturellen

Gepflogenheiten in den Heimatländern der Ehegatten. Diese hätten mit der

Hochzeit in Dänemark gleich auch ihre Hochzeitsreise verbinden können. Darüber

hinaus soll eine Hochzeit in Portugal aufgrund des illegalen Aufenthaltsstatus

des Beschwerdeführers höchst problematisch gewesen sein. Da die Ehegatten

aufgrund ihrer finanziellen Verhältnisse mit dem Nachzug des Beschwerdeführers

bis zu einer Festanstellung der Ehefrau haben warten wollen, sei dieser

zunächst bei seiner Schwiegermutter in Portugal geblieben, habe jedoch

regelmässigen Kontakt zu seiner Ehefrau gepflegt. Zwar habe die Ehefrau bei der

Einreise in die Schweiz mit einer Mitbewohnerin zusammengewohnt, doch sei dies

nur von kurzer Dauer gewesen, weshalb auch der Beschwerdeführer die

Mitbewohnerin nicht kenne. Da der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die

Schweiz über ein neues Mobiltelefon verfüge, habe er keine älteren Nachrichten.

Zudem lösche er jeweils den Chatverlauf seiner Ehefrau, zumal es sich teilweise

um intime Nachrichten handeln würde und er diese kulturbedingt nicht speichern

wolle. Überdies verweist er auf die Ergebnisse der Wohnungskontrollen vom 30. Juli

2018 und 14. Juni 2019, welche ein Zusammenleben belegen würden und

bestreitet ein Scheinarbeitsverhältnis seiner Ehefrau beim … Restaurant. Zudem

bestreitet der Beschwerdeführer, dass seine Ehefrau einer zur Eingehung von

Scheinehen typischen Zielgruppe zuzurechnen sei. Beide Eheleute seien

erwerbstätig und müssten nicht von der Sozialhilfe unterstützt werden. Weiter

wird der kulturelle Gegensatz der Ehegatten, das Nichttragen des Eherings sowie

das Nichtvorhandensein von Fotos der Hochzeitsreise relativiert. Schliesslich

verweist er auf das Strafurteil des Bezirksgerichts Zürich vom 8. März

2021, wonach er vom Vorwurf der mehrfachen Täuschung der Behörden im Sinne von Art. 118

Abs. 1 AuG freigesprochen wurde.

2.3.1 Wie teilweise bereits von den Vorinstanzen eingeräumt wurde,

sind nicht alle Indizien gleichermassen zur Erhärtung des Scheineheverdachts

geeignet und lassen sich die widersprüchlichen Angaben der Ehegatten teilweise

erklären: Gewisse Indizien wie der Altersunterschied von sieben Jahren, das

Nichtvorhandensein gemeinsamer Konten bzw. diesbezüglicher Vollmachten, die

gegenseitige Unkenntnis der Handynummern, die nicht ganz korrekte Angabe der

Namen der Schwiegereltern durch die Ehefrau sowie die Arbeitsaufnahme einer

portugiesischen Staatsangehörigen in einem … Spezialitätenrestaurant legen isoliert

betrachtet zwar noch keine Scheinehe nahe. Auch vermögen einzelne Vorbringen

des Beschwerdeführers einzelne Scheineheindizien zu relativieren:

Unbestrittenermassen haben beide Ehegatten bei ihren polizeilichen Befragungen

weitgehend übereinstimmende Angaben zu ihrem Eheleben gemacht und ungeachtet

einzelner Widersprüche zahlreiche Details zum jeweiligen Ehepartner gekannt.

Trotz unterschiedlichen Herkunftsländern verfügten sie mit Englisch über eine

gemeinsame Verständigungssprache.

Ansonsten beschränken sich die vom Beschwerdeführer

angeführten Argumente jedoch weitgehend darauf, die Allgemeingültigkeit der von

der Gerichtspraxis seit Jahren anerkannten Scheineheindizien anzuzweifeln und

eine Liebesheirat zu behaupten. Ausserdem zielen die Argumente des

Beschwerdeführers weitgehend an der Sache vorbei oder vermögen nicht zu

überzeugen:

2.3.1.1

Das eingereichte Bestätigungsschreiben vom 20. März 2019, welches sich

zur Qualität der ehelichen Beziehung und des gemeinsamen Zusammenlebens des

Beschwerdeführers und seiner Ehefrau in Portugal äussert, stammt von der Mutter

der Ehefrau, welche aufgrund ihres Näheverhältnisses zur Tochter und aufgrund

der von dieser nach Hause überwiesenen Geldzahlungen ein persönliches und finanzielles

Interesse daran hatte, einen allfälligen Scheineheverdacht gegenüber ihrer

Tochter auszuräumen. Sodann vermag ein Bestätigungsschreiben aus dem

persönlichen Umfeld der Eheleute nur bedingt eine tatsächliche Ehegemeinschaft

nachzuweisen, da das Innenleben einer Beziehung und das Vorhandensein eines

Ehewillens Aussenstehenden in der Regel verborgen bleibt und auch diesen

gegenüber vorgetäuscht werden kann (vgl. z.B. VG, 23. September 2015,

VB.2015.00389, E. 4.5).

2.3.1.2

Dass der Beschwerdeführer zunächst in Portugal verblieben und erst rund

zehn Monate nach seiner Ehefrau in die Schweiz gezogen ist, vermag für sich

genommen eine Scheinehe zwar nicht zu belegen, da bei einer solchen in der

Regel ein rascher Nachzug angestrebt wird. Jedoch wäre bei einer gelebten

Ehegemeinschaft zu erwarten, dass die Eheleute ihre Beziehung auch über die

Distanz aufrechterhalten, sich regelmässig Nachrichten zusenden und

telefonieren sowie allenfalls auch wechselseitig besuchen. Weder der

Beschwerdeführer noch seine Ehefrau konnten eine solche Kontaktpflege während

der zehnmonatigen Trennungsphase belegen und es fällt auf, dass der Austausch

von Text- bzw. WhatsApp-Nachrichten erst nach Aufkommen eines entsprechenden Scheineheverdachts

belegt wurde. Die Eheleute haben sich in der zehnmonatigen Trennungsphase auch

nie wechselseitig besucht, was zwar mit ihren knappen finanziellen

Verhältnissen erklärbar ist. Die knappen finanziellen Verhältnisse machten die

Ehefrau des Beschwerdeführers aber zugleich auch gerade zu einer für die Eingehung

von Scheinehen bevorzugt angegangenen Zielgruppe.

Der Beschwerdeführer konnte

lediglich WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018 vorlegen und

nicht schlüssig erklären, weshalb frühere Chatverläufe und Textnachrichten

fehlten, obwohl er gemäss seinen Angaben bei der polizeilichen Befragung vom 14. September

2018 angeblich mindestens alle paar Tage mit seiner Ehefrau kommunizierte. Zwar

macht er geltend, dass er seit seiner Einreise in die Schweiz ein neues Handy

habe, weshalb er keine älteren Chatverläufe mehr vorweisen könne. Jedoch

erklärt dies nicht, weshalb der bereits Anfang Mai 2018 eingereiste

Beschwerdeführer nicht wenigstens seine Kommunikation in den ersten Monaten

nach seiner Einreise vorzeigen konnte. Auch die Ehefrau vermochte keine

plausible Erklärung für das Fehlen ihrer Chatverläufe zu geben. Zudem deutet

auch der bereits erwähnte Umstand, dass der Beschwerdeführer die frühere

Mitbewohnerin seiner Ehefrau nicht kannte, auf eine spärliche Kommunikation

zwischen den Eheleuten. Es wäre vom Beschwerdeführer durchaus zu erwarten

gewesen, dass er sich darüber vergewissert, ob seine Ehefrau in der Schweiz

sicher ist sowie wo und bei wem sie wohnt. Weiter gab der Beschwerdeführer bei

seiner Befragung vom 14. September 2018 an, nur selten mit seiner Ehefrau

zu telefonieren und sie auch wegen der unterschiedlichen Arbeitszeiten am Abend

nicht so oft zu sehen. Aufgrund des Ausgeführten wären bei einer gelebten

Beziehung umso mehr Textnachrichten zu erwarten gewesen. Unglaubhaft erscheinen

auch die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers, wonach er intime Nachrichten

auf seinem Handy fortlaufend lösche, da die Nachrichten auf seinem Handy weder

öffentlich einsehbar sind, noch davon auszugehen ist, dass seine gesamte

Kommunikation mit seiner Ehefrau intimer Natur gewesen ist. Bei seiner

polizeilichen Befragung vom 14. September 2018 wurde überdies

festgestellt, dass Chatverläufe mit Drittpersonen nicht gelöscht wurden. Sodann

erscheint der geltend gemachte Kommunikationsaustausch der Eheleute über den

Facebook Messanger zweifelhaft, zumal die Ehefrau gemäss der Befragung vom 21. November

2019 seit mehreren Jahren keinen Facebook Messenger mehr installiert haben will

– und die Eheleute auch keine entsprechenden Nachrichten vorzeigen konnten. Die

Eheleute vermögen damit nicht überzeugend darzulegen, weshalb sie für den

Zeitraum vor August/September 2018 keinerlei Textnachrichten oder Chatverläufe

vorlegen konnten.

2.3.1.3

Die ins Recht gelegten WhatsApp-Chatverläufe vom August und September 2018

sind wiederum erst nach der Einleitung des Scheineheverfahrens und der im Juli

2018 durchgeführten ersten Wohnungskontrolle entstanden, was eine

Täuschungsabsicht nahelegt. Dasselbe gilt auch für die von den Ehegatten

eingereichten Fotos. Zwar zeigen die Fotos die Ehegatten zusammen an diversen

Örtlichkeiten, jedoch sind diese undatiert und damit schwierig zeitlich

einzuordnen. Weiter wurden diese erst nach Androhung der Wegweisung des

Beschwerdeführers eingereicht, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die

Aufnahmen zielgerichtet zur Entkräftung eines allfälligen Scheineheverdachts

erstellt wurden. Da die Eheleute gemäss ihren Angaben bereits seit 2015 ein

Paar sind, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass auch zahlreiche Fotos aus der

anfänglich gemeinsamen Zeit in Lissabon vorhanden sind, welche ihre

Liebesbeziehung untermauern könnten. Solche wurden aber vom anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführer bis heute nicht eingereicht. Es finden sich in den

Akten lediglich zwei örtlich nicht klar zuordenbare Fotos, die möglicherweise

in Portugal geschossen wurden, mutmasslich am selben Tag.

2.3.1.4

Zugunsten des Beschwerdeführers spricht zwar, dass sie bei den

polizeilichen Befragungen überwiegend übereinstimmende Angaben machten. Dies

ist aber auch bei Scheinehen nicht ungewöhnlich, insbesondere wenn die Eheleute

aufgrund der ihnen bereits bekannten Scheineheermittlungen teilweise Zeit und

Veranlassung hatten, ihre Angaben aufeinander abzustimmen. Sodann können

gewisse Kenntnisse voneinander auch zwischen lediglich befreundeten Personen

oder Mitbewohnern erwartet werden. Dennoch

konnten anlässlich der durchgeführten Befragungen durch die Polizei

verschiedene Widersprüche und Unkenntnisse festgehalten werden, welche bei

verheirateten Eheleuten nicht zu erwarten sind. So hätte bei einer gelebten

Beziehung insbesondere erwartet werden können, dass der Beschwerdeführer über

das gute Verhältnis zwischen seiner Ehefrau zu deren Bruder Bescheid weiss.

Sodann äusserten sich beide widersprüchlich zur Vermittlung der Arbeitsstelle

des Beschwerdeführers beim … Restaurant.

2.3.1.5

Weiter legen die Ergebnisse der polizeilichen Wohnungskontrollen nahe, dass

die Ehegatten zwar zumindest zum Zeitpunkt der Kontrollen in derselben Wohnung

lebten, die Indizien deuten jedoch auf getrennte Schlafzimmer bzw. eine blosse

Wohngemeinschaft hin. So stellten die kontrollierenden Beamten einige

Auffälligkeiten fest: Bei der Wohnungskontrolle vom 30. Juli 2018 konnte

an der damaligen Meldeadresse der Eheleute nur die Ehefrau angetroffen werden.

Zwar schien das Ehezimmer ordentlich bezogen und es wurden sowohl Männer- als

auch Frauenkleider aufgefunden, doch wohnten auch noch weitere Personen in der

Wohnung, was eher untypisch für ein eheliches Zusammenleben erscheint.

Auffällig erscheint auch, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers bei ihrer

polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 zwar bestätigte, dass zwei

Zimmer in der Wohnung an andere Personen vermietet waren, sie aber deren

genauen Namen nicht kannte. Sodann bestätigten die Ehegatten bei ihrer

anschliessenden polizeilichen Befragung anlässlich einer zweiten

Wohnungskontrolle vom 14. Juni 2019 um 6 Uhr morgens, dass die Ehegatten

in separaten Zimmern geschlafen hatten und der Beschwerdeführer seine

Bettwäsche kurz vor Einlass der Polizisten in das Schlafzimmer seiner Ehefrau getragen

hatte. Darüber hinaus bewahrten die Eheleute ihre Toilettenartikel an

getrennten Orten auf. Die angetroffenen Situationen deuten damit insgesamt auf

eine blosse Wohngemeinschaft der Eheleute hin. Der Erklärungsversuch des Beschwerdeführers,

wonach er lediglich seine arbeitstätige Ehefrau aufgrund seiner späten Rückkehr

nach Hause nicht habe wecken wollen, erscheint angesichts der Umstände als

Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer bereits bei der Wohnungskontrolle

versucht hatte, die kontrollierenden Beamten (durch das Tragen der Bettwäsche

in das Schlafzimmer der Ehefrau) über die tatsächlichen Schlafverhältnisse zu

täuschen.

2.3.1.6

Auch konnten die Eheleute keine überzeugende Erklärung geben, weshalb die

Heirat trotz ihrer knappen Finanzen nicht in Portugal hätte stattfinden können,

zumal die Ehefrau Portugiesin ist, beide Ehegatten dort längere Zeit gelebt

hatten und so wenigstens einige Familienmitglieder der Hochzeit hätten

beiwohnen können, namentlich die Schwiegermutter des Beschwerdeführers.

Überdies ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Beschwerdeführer keine Versuche

unternommen hatte, seinen Aufenthaltsstatus in Portugal zu legalisieren, zumal

er nach der Einreise der Ehefrau in die Schweiz noch weitere 10 Monate in Portugal

verblieben ist. Darüber hinaus soll er gemäss der Aussage der Ehefrau an der

polizeilichen Befragung vom 10. August 2018 während dieser Zeit in

Portugal gearbeitet haben, weshalb eine dortige Legalisierung des Aufenthalts

besonders angezeigt gewesen wäre.

2.3.1.7

Der Fall weist überdies auffallende Gemeinsamkeiten mit einer Vielzahl

weiterer Fälle von Scheinehen auf, die im Rahmen der Aktion GOLIATH von der

Kantonspolizei Zürich in den letzten Jahren ermittelt wurden. In den genannten

Fällen wurden hauptsächlich Ehen zwischen indischen und bangladeschischen

Staatsangehörigen mit spanischen oder portugiesischen Frauen vermittelt, wobei

der Eheschluss aufgrund geringer administrativer Hürden ebenfalls in Dänemark

erfolgte und die Ehefrauen bereits einige Tage nach der Einreise in die Schweiz

einen Arbeitsvertag beim Restaurant D erhielten, welches dafür bekannt

ist, Dutzende Scheinarbeitsverträge für Partner von Scheinehen ausgestellt zu

haben. So hatte auch die Ehefrau des Beschwerdeführers bereits wenige Tage nach

ihrer Einreise in die Schweiz einen Arbeitsvertrag mit dem Restaurant D

abgeschlossen, welcher nach lediglich einwöchigem Arbeitseinsatz bereits wieder

gekündigt wurde. Darüber hinaus gab der Arbeitgeber in der Eingabe vom 4. Februar

2018 an, dass die Ehefrau nie im Restaurant gearbeitet haben will, was in

Anbetracht der genannten Fälle und der Umstände des Stellenantritts sowie der

kurzen Anstellungsdauer ebenfalls auf ein simuliertes Arbeitsverhältnis deutet.

2.3.1.8

Sodann schliesst der Freispruch des Beschwerdeführers im Strafverfahren

wegen Eingehens einer Scheinehe (Art. 118 AIG) die Annahme einer

rechtsmissbräuchlichen Berufung auf eine nur zur Aufenthaltssicherung

eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe im ausländerrechtlichen

Bewilligungsverfahren nicht aus, da im Strafverfahren strengere Regeln

(Unschuldsvermutung usw.) als im Verwaltungsverfahren gelten. Zudem sind die

Migrationsbehörden auch nicht rechtsmittellegitimierte Partei im entsprechenden

Strafverfahren, weshalb sie sich auch aus diesem Grund nicht an die

strafrechtliche Beurteilung gebunden fühlen müssen (vgl. dazu VGr, 21. September

2017, VB.2017.00605, E. 2.2, bestätigt mit BGr, 14. November 2017,

2D_44/2017).

2.3.1.9

Die Indizienlage deutet damit stark auf eine lediglich zur

Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe hin.

2.4 Sodann

rügt der Beschwerdeführer eine Gehörsverletzung durch die Vorinstanzen, da der

Sachverhalt unrichtig, unvollständig, willkürlich und einseitig zuungunsten des

Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt wurde. Zudem sei der im Raum stehende

Scheineheverdacht nicht individuell beurteilt worden.

2.4.1

Für eine Gehörsverletzung oder eine mangelhafte Untersuchung durch die

Vorinstanzen gibt es keinerlei Anhaltspunkte: Soweit der Fall des

Beschwerdeführers auffallende Gemeinsamkeiten mit weiteren Fällen von

(mutmasslichen) Scheinehen aufweist (vgl. insbesondere die vorinstanzlich

erwähnten Entscheide VGr, 17. April 2019, VB.2019.00139; VGr, 3. Juli

2019, VB.2019.00071; VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00741), bestärkt dies

den bereits bestehenden Scheineheverdacht. Dieser gründet aber im Sinn der

erfolgten Erwägungen nicht bloss auf auffälligen Gemeinsamkeiten mit anderen

Verdachtsfällen, sondern auf zahlreichen, den Beschwerdeführer persönlich

betreffenden Indizien für eine Scheinehe (vgl. VGr, 16. Dezember 2020,

VB.2020.00679 [zur Publikation vorgesehen]). So ist es ohne Weiteres zulässig

und im Rahmen einer effizienten Fallbearbeitung bzw. im Sinn der

Rechtsgleichheit und Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle sogar geboten, dass

das Migrationsamt bei gleich gelagerten Fällen analoge Formulierungen

verwendet.

2.4.2

Sodann ist die Sachverhaltsfeststellung unter anderem dann unrichtig, wenn

über rechtserhebliche Umstände keine Beweise erhoben oder solche unzutreffend

gewürdigt werden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle

entscheidungswesentlichen Tatsachen berücksichtigt wurden (Marco Donatsch in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 20 N. 39).

Entgegen der in der

Beschwerdeschrift geäusserten Ansicht sind keine Anzeichen einer unrichtigen

oder unvollständigen Ermittlung des Sachverhalts ersichtlich, betreffen die

Rügen doch allesamt nicht entscheidwesentliche Nebenpunkte: So beanstandet der Beschwerdeführer,

die Ausführungen der Vorinstanz, wonach die Ehefrau mit den Angaben, dass

dieser gerne … spiele und Videos auf Youtube schaue, sehr wohl Hobbys des

Beschwerdeführers nennen konnte. Weiter beanstandete der Beschwerdeführer auch

die Schlussfolgerung der Vorinstanz in Bezug zur unrichtigen Schreibweise des

Namens des Beschwerdeführers durch die Ehefrau, wonach keine einheitliche

Übersetzungsvorgabe in Bezug auf die Schreibweise von Namen, welche von

bengalischer Schrift in lateinische Schrift übersetzt werden, existiert. Selbst

wenn sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden als zutreffend erweisen

würden, würden diese Tatsachen nicht entscheidwesentlich erscheinen und

vermöchten das Entscheidergebnis angesichts der zahlreichen weiteren Indizien

für eine lediglich zum Schein eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe nicht infrage

zu stellen. Auch liegen keine Anzeichen vor, dass die Vorinstanz den

Sachverhalt einseitig zuungunsten des Beschwerdeführers ermittelt und gewürdigt

habe.

2.5

Demnach waren genügend Indizien vorhanden, aufgrund welcher die Vorinstanz

willkürfrei zum Schluss gelangen durfte, dass der Beschwerdeführer die Ehe mit C

einzig einging, um sich ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu erschleichen.

Jedenfalls wäre es am Beschwerdeführer gelegen, eine Liebesheirat und den

Bestand einer echten und fortbestehenden Ehegemeinschaft nachzuweisen. Dieser

Gegenbeweis ist ihm im Sinn der vorstehenden Erwägungen nicht gelungen und

würde auch durch weitere Sachverhaltsermittlungen nicht zu erbringen sein.

Stattdessen lässt die Sachlage klar darauf schliessen, dass es sich beim

Zusammenleben der Ehegatten in der Schweiz höchstens um eine blosse

Wohngemeinschaft, nicht aber um eine tatsächlich gelebte eheliche Gemeinschaft

handelt und eine (fort)bestehende Ehegemeinschaft lediglich zur

Aufenthaltssicherung vorgetäuscht wird.

3.

3.1 Ein

nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 AIG wird weder

geltend gemacht noch ist ein solcher bei einer vorgetäuschten Ehegemeinschaft

in Betracht zu ziehen. Aufgrund des relativ kurzen Aufenthalts und des

Umstands, dass der Beschwerdeführer keine gelebte Ehebeziehung führt, sind in

der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf Privat- sowie

Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV sowie BGr, 17. September 2018,

2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.;

BGE 144 I 266 E. 3.9).

3.2 Ein

schwerwiegender persönlicher Härtefall, wichtige öffentliche Interessen im Sinn

von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG sowie Vollzugshindernisse im Sinn

von Art. 83 AIG sind weder ersichtlich noch werden solche geltend gemacht:

Der Beschwerdeführer ist in Bangladesch aufgewachsen und sozialisiert worden.

Überdies hat er dort Familienangehörige, zu welchen er Kontakt pflegt und

welche er letztmals im Januar 2020 besucht hatte. Seinen hiesigen Aufenthalt

hat er sich durch die Vortäuschung einer Ehe erschlichen, weshalb er stets mit

einer Wegweisung zu rechnen hatte. Sodann ist einem derartigen prekären

Aufenthalt grundsätzlich keine besondere integrationsfördernde Wirkung

zuzusprechen. Auch während seines Aufenthalts in Portugal musste der

Beschwerdeführer stets mit einer Wegweisung in seine Heimat rechnen, nachdem er

sich dort nie um eine Legalisierung seines dortigen Aufenthalts gekümmert

hatte. Insoweit ist er in der Schweiz nicht derart integriert und seiner Heimat

entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nach Bangladesch nicht mehr zuzumuten

wäre.

Ebenso

wenig ist im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AIG eine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung

durch die Vorinstanz ersichtlich.

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass sich für den Beschwerdeführer weder aus den

freizügigkeits- und konventionsrechtlichen noch aus den innerstaatlichen

Bestimmungen ein Aufenthaltsanspruch ergibt. Die Sache erscheint damit

spruchreif und die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die

Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist ihm keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann

mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden,

soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend

gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an: …