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Entscheid

VB.2021.00072

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00072

17. Februar 2022Deutsch15 min

(URT.2022.23456)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00072

Urteil

der 4. Kammer

vom 17. Februar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Selina Sigerist.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A ist ein 1987 geborener kolumbianischer

Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Februar 2020 in die Schweiz ein. Am

17. März 2020 liessen er und C beim Zivilstandsamt Zürich ihre

Partnerschaft eintragen. C, ein 1994 geborener kolumbianischer

Staatsangehöriger, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt.

Mit Gesuch vom 20. März 2020 ersuchte A um Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner. Das

Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. September 2020 ab.

Erwägungen

II.

Ein gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobener

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2020

ab.

III.

A erhob am 25. Januar 2020 Beschwerde gegen den

Entscheid der Sicherheitsdirektion. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids

der Sicherheitsdirektion, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz

sowie eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter

Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Anordnung eines Vollzugsstopps

sowie eine Anweisung an den Beschwerdegegner, sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu

unterlassen.

Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 wurde

angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

A reichte mit Eingaben vom 8. März 2021,

29.

Juni 2021, 11. August 2021, 5. Oktober 2021 sowie vom

8.

Dezember 2021 weitere Unterlagen ein. Mit

Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde A

eingeladen, geeignete Nachweise über die aktuelle Ausbildungs- und

Erwerbssituation seines eingetragenen Partners C beizubringen. Am

21.

Januar 2022 reichte A ergänzende Unterlagen ein.

Die Sicherheitsdirektion gab mit Schreiben vom 3. Februar

2021.

sowie vom 9. März 2021 bekannt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten;

das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der

Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des

Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf

rechtliches Gehör. Namentlich habe die Vorinstanz die seinen eingetragenen Partner

betreffenden Akten des Beschwerdegegners beigezogen, ohne ihn darüber zu

informieren. Zudem habe ihm der Beschwerdegegner die Akteneinsicht in diese

Akten verweigert.

2.2

Aus dem

verfassungsmässigen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,

SR 101) ergibt sich unter anderem der Anspruch der Verfahrensbeteiligten,

Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt bzw. zum Beweisergebnis

Stellung zu nehmen.

2.3

Akteneinsicht

wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014, § 8 N. 16). Unter Umständen trifft die Behörde

eine Orientierungspflicht bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins

bestimmter Aktenstücke. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug

bzw. dem Vorhandensein dieser Aktenstücke gerechnet werden musste (Griffel,

§ 8 N. 8). Zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine

Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Beziehung zu seinem in der Schweiz

aufenthaltsberechtigten eingetragenen Partner beantragt, musste er mit dem

Beizug von dessen Akten rechnen. Die Vorinstanz war folglich nicht

verpflichtet, den Beschwerdeführer über den Beizug zu orientieren.

2.4

Am

25.

Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um

Einsicht in die Akten betreffend seinen eingetragenen Partner. Der

Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst die Einsicht, gewährte

ihm diese jedoch später. Der Beschwerdeführer ersuchte folglich erst um

Akteneinsicht, als der Rekursentscheid bereits erlassen war. Im Rekursverfahren

kann es dementsprechend zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

Gehör aufgrund der nicht bzw. spät gewährten Akteneinsicht gekommen sein. Es

dauerte zwar relativ lange, bis der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhielt, es

erging jedoch in der Zeit zwischen dem Gesuch um Akteneinsicht und deren

Gewährung – abgesehen von der Anordnung, der Wegweisungsvollzug habe bis auf Weiteres

zu unterbleiben – kein Entscheid. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Anschluss

an die Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern.

Folglich wurde eine allfällige Gehörsverletzung geheilt.

3.

3.1

Nach

Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von

aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und

verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine

bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe

angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen

Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person

keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs

beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für

gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 AIG).

3.2

Anders als

die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und

Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43

AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden

entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284

E. 1.2 und E. 2.3.2).

3.3

Hingegen

lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten

und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt

ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige

über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2,

137.

I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr,

5.

April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020,

VB.2019.00650, E. 3.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, sein eingetragener

Partner verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Während

auch der Beschwerdegegner von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des

eingetragenen Partners des Beschwerdeführers ausgeht, verneint die Vorinstanz ein

solches.

4.2

Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann

sich unter anderem aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus

Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der

Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale

Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder

beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum

ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Dabei kann nach einer

rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon

ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng

geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte.

Im Einzelfall kann es sich anders verhalten und die Integration nach einem

rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übrig lassen. Es kann aber

auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des

Privatlebens im Fall einer Wegweisung betroffen wäre (BGE 144 I 266

E. 3.9).

4.3

Der eingetragene

Partner des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er

reiste am 17. Juli 2009 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er

hält sich somit seit über 12 ½ Jahren in der Schweiz auf und

verbrachte zumindest einen Teil seiner Jugend in der Schweiz. Die Mutter und

die Schwester des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers leben ebenfalls

in der Schweiz. Im August 2019 begann er eine zweijährige Lehre. Die

Lehrabschlussprüfungen im Sommer 2021 konnte er jedoch nicht absolvieren, zumal

er sich aufgrund eines Unfalls eine Fraktur des Sprunggelenks zugezogen hatte.

Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers war zwar in der Vergangenheit

auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, was sich aber

zumindest teilweise mit dem tiefen Lohn während der Berufslehre begründen lässt.

Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dem jugendlichen Alter bei

der Einreise in die Schweiz ist ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des

eingetragenen Partners des Beschwerdeführers zu bejahen.

4.4

Nach dem

Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner

gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV

grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern ihre Beziehung

als eingetragene Partner intakt ist und tatsächlich gelebt wird.

5.

5.1

Kommt den

Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8

Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu, haben die zuständigen

Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsbegehren zu

entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum

Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1; VGr,

18.

November 2020, 2020.00527, E. 2.1).

5.2

Solche

Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1

AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht

erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG

bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,

2C_835/2018, E. 4.1).

5.3

Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug

gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen

Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners und des

daraus resultierenden Sozialhilferisikos.

5.4

Mit der

Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von

Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche

Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:

Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für

die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein

Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel

wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der

Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der

Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen

(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November

2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1).

Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.

Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen

soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar

ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene

Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als

nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai

2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,

E. 6.2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli

2015, VB.2015.00207, E. 3.3).

5.5

Die

Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seines eingetragenen

Partners gestaltet sich wie folgt:

5.5.1

Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen

Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei

Personen beträgt Fr. 1'539.-. Der Mietzins des Beschwerdeführers und

seines eingetragenen Partners beläuft sich auf Fr. 1'970.- pro Monat. Die

monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr. 296.-,

wobei gegebenenfalls die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen

ist. Zumal die Franchise bei Fr. 2'500.- liegt, sind Gesundheitskosten in

der Höhe von durchschnittlich Fr. 208.- pro Monat hinzuzurechnen. Für den

eingetragenen Partner des Beschwerdeführers liegen keine Angaben betreffend die

Krankenkassen- und Gesundheitskosten vor, weshalb Kosten in derselben Höhe zu

berücksichtigen sind. Angesichts dessen, dass seitens des Beschwerdeführers von

einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist, sind Erwerbsunkosten für

auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 210.- pro Monat zu

berücksichtigen. Für den eingetragenen Partner des Beschwerdeführers werden

voraussichtlich Erwerbsunkosten in derselben Höhe anfallen. Schliesslich sind

für die Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 40.- zu berücksichtigen.

Folglich resultiert ein Bedarf von Fr. 4'986.-,

sofern beide Partner 100 % erwerbstätig sind, wobei noch die

Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist.

5.5.2

Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 eine

Arbeitszusicherung für eine Anstellung bei D mit einem Pensum von 80 bis 100 %

ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Arbeitszusicherung steht unter der

Bedingung, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung

verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Bruttolohn beträgt gemäss

Arbeitszusicherung für ein 100 %-Pensum Fr. 4'500.-. Mit Eingabe vom

21.

Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden

Arbeitsvertrag ein, der eine Anstellung in einem 100 %-Pensum vorsieht und

nicht unterzeichnet ist. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, der

Arbeitsvertrag sei aufgrund der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers

zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht unterzeichnet worden.

In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise darauf,

dass es sich bei der Arbeitszusicherung und dem Arbeitsvertrag um reine

Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Arbeitszusicherung ist von der

einzelzeichnungsberechtigten Inhaberin und Geschäftsführerin von D

unterzeichnet worden, und die dem Beschwerdeführer zugesicherte Tätigkeit

erscheint realistisch, zumal seine künftige Aufgabe Teil des Gesellschaftszwecks

ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch Verfassen der Arbeitszusicherung

und durch Aufsetzen eines entsprechenden Arbeitsvertrags doppelt bestätigt, die

Stelle antreten zu können. Dies spricht für die Ernsthaftigkeit der Absicht,

den Beschwerdeführer anzustellen. Folglich ist das künftige Bruttoeinkommen des

Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'500.- als konkret belegt und

realisierbar einzustufen. Das Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'500.- entspricht

einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'700.- (Fr. 4'500.- abzüglich der im Arbeitsvertrag aufgelisteten Abzüge).

5.5.3

Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers begann im Jahr 2019 eine

Berufslehre. Im zweiten Lehrjahr arbeitete er phasenweise zusätzlich zur Arbeit

im Ausbildungsbetrieb stundenweise. Am 1. Dezember 2020 konnte er sich von

der Sozialhilfe lösen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Beschwerdeführer – der

nicht berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – bereits bei bzw. mit

seinem eingetragenen Partner. Schon während seiner Berufslehre bemühte sich der

eingetragene Partner des Beschwerdeführers um eine Anstellung für die Zeit nach

Abschluss der Lehre. Unter der Bedingung, dass er die Lehrabschlussprüfung

bestehe, wurde ihm von der Einzelfirma E eine 100 %-Stelle zu einem Bruttolohn

von Fr. 4'000.- angeboten. Aufgrund eines Unfalls konnte der eingetragene

Partner des Beschwerdeführers die Lehrabschlussprüfung nicht wie geplant im Juli

2021.

absolvieren. Im Dezember 2021 arbeitete der eingetragene Partner des

Beschwerdeführers bei F im Stundenlohn. Seit dem 10. Januar 2022 ist er

über einen Personalverleih bei G im Einsatz.

Um zusammen mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen

Bedarf von Fr. 4'986.- zu decken, muss der eingetragene Partner desselben

lediglich ein Einkommen von Fr. 1'286.- erzielen, wobei die

Prämienverbilligung noch nicht berücksichtigt ist. Dies ist ihm unabhängig von

der Frage, ob er seine Lehre noch erfolgreich wird abschliessen können,

problemlos möglich.

5.6

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer realistisch zu

erzielenden Einkommens sowie des voraussichtlichen Einkommens des eingetragenen

Partners keine konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit

besteht. Sofern die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen

Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV fällt, stellt die finanzielle Situation des

Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners folglich keinen wichtigen

Grund dar, der die Verweigerung des Familiennachzugs rechtfertigen würde.

6.

Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen

Partner eine echte und tatsächlich gelebte Partnerschaft besteht, lässt sich

gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Der Beschwerdeführer

stellte am 4. August 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches abgelehnt

wurde. Es bestehen ferner Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und sein

eingetragener Partner verwandt sind, was diese jedoch verneinen. Um zu

beurteilen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen

Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.

Art. 13 Abs. 1 BV fällt sowie ob Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51

Abs. 2 AIG bestehen, sind unter diesen Umständen weitere

Sachverhaltsabklärungen angezeigt.

7.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren

Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen.

8.

Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf

die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der

Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen

kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;

Dispositiv

VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der

Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat

dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von

Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

9.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein

Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und

Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der

gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind

als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor

Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde

(lit. b).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom

30. November 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an

die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 2'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

5. Gegen dieses

Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen

ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …