VB.2021.00072
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00072
17. Februar 2022Deutsch15 min
(URT.2022.23456)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00072
Urteil
der 4. Kammer
vom 17. Februar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Selina Sigerist.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A ist ein 1987 geborener kolumbianischer
Staatsangehöriger. Er reiste am 14. Februar 2020 in die Schweiz ein. Am
17. März 2020 liessen er und C beim Zivilstandsamt Zürich ihre
Partnerschaft eintragen. C, ein 1994 geborener kolumbianischer
Staatsangehöriger, ist in der Schweiz aufenthaltsberechtigt.
Mit Gesuch vom 20. März 2020 ersuchte A um Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleib bei seinem Partner. Das
Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. September 2020 ab.
Erwägungen
II.
Ein gegen die Verfügung des Migrationsamts erhobener
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 30. November 2020
ab.
III.
A erhob am 25. Januar 2020 Beschwerde gegen den
Entscheid der Sicherheitsdirektion. Er beantragte die Aufhebung des Entscheids
der Sicherheitsdirektion, die Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
sowie eventualiter die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, alles unter
Entschädigungsfolge. Zudem beantragte er die Anordnung eines Vollzugsstopps
sowie eine Anweisung an den Beschwerdegegner, sämtliche Vollzugsvorkehrungen zu
unterlassen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. Januar 2021 wurde
angeordnet, dass ein Wegweisungsvollzug bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.
A reichte mit Eingaben vom 8. März 2021,
29.
Juni 2021, 11. August 2021, 5. Oktober 2021 sowie vom
8.
Dezember 2021 weitere Unterlagen ein. Mit
Präsidialverfügung vom 15. Dezember 2021 wurde A
eingeladen, geeignete Nachweise über die aktuelle Ausbildungs- und
Erwerbssituation seines eingetragenen Partners C beizubringen. Am
21.
Januar 2022 reichte A ergänzende Unterlagen ein.
Die Sicherheitsdirektion gab mit Schreiben vom 3. Februar
2021.
sowie vom 9. März 2021 bekannt, auf eine Vernehmlassung zu verzichten;
das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der
Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des
Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf
rechtliches Gehör. Namentlich habe die Vorinstanz die seinen eingetragenen Partner
betreffenden Akten des Beschwerdegegners beigezogen, ohne ihn darüber zu
informieren. Zudem habe ihm der Beschwerdegegner die Akteneinsicht in diese
Akten verweigert.
2.2
Aus dem
verfassungsmässigen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) ergibt sich unter anderem der Anspruch der Verfahrensbeteiligten,
Einsicht in die Akten zu erhalten und zum Inhalt bzw. zum Beweisergebnis
Stellung zu nehmen.
2.3
Akteneinsicht
wird grundsätzlich nur auf Gesuch hin gewährt (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014, § 8 N. 16). Unter Umständen trifft die Behörde
eine Orientierungspflicht bezüglich des Beizugs oder des Vorhandenseins
bestimmter Aktenstücke. Dies ist jedoch nur der Fall, wenn nicht mit dem Beizug
bzw. dem Vorhandensein dieser Aktenstücke gerechnet werden musste (Griffel,
§ 8 N. 8). Zumal der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer eine
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf die Beziehung zu seinem in der Schweiz
aufenthaltsberechtigten eingetragenen Partner beantragt, musste er mit dem
Beizug von dessen Akten rechnen. Die Vorinstanz war folglich nicht
verpflichtet, den Beschwerdeführer über den Beizug zu orientieren.
2.4
Am
25.
Januar 2021 ersuchte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner um
Einsicht in die Akten betreffend seinen eingetragenen Partner. Der
Beschwerdegegner verweigerte dem Beschwerdeführer zunächst die Einsicht, gewährte
ihm diese jedoch später. Der Beschwerdeführer ersuchte folglich erst um
Akteneinsicht, als der Rekursentscheid bereits erlassen war. Im Rekursverfahren
kann es dementsprechend zu keiner Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör aufgrund der nicht bzw. spät gewährten Akteneinsicht gekommen sein. Es
dauerte zwar relativ lange, bis der Beschwerdeführer Akteneinsicht erhielt, es
erging jedoch in der Zeit zwischen dem Gesuch um Akteneinsicht und deren
Gewährung – abgesehen von der Anordnung, der Wegweisungsvollzug habe bis auf Weiteres
zu unterbleiben – kein Entscheid. Zudem hatte der Beschwerdeführer im Anschluss
an die Gewährung der Akteneinsicht Gelegenheit, sich zu den Akten zu äussern.
Folglich wurde eine allfällige Gehörsverletzung geheilt.
3.
3.1
Nach
Art. 44 Abs. 1 AIG kann ausländischen Ehegatten von
aufenthaltsberechtigten Personen eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und
verlängert werden, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (lit. a), eine
bedarfsgerechte Wohnung vorhanden ist (lit. b), sie nicht auf Sozialhilfe
angewiesen sind (lit. c), sie sich in der am Wohnort gesprochenen
Landessprache verständigen können (lit. d) und die nachziehende Person
keine jährlichen Ergänzungsleistungen bezieht oder wegen des Familiennachzugs
beziehen könnte (lit. e). Diese Bestimmung gilt sinngemäss für
gleichgeschlechtliche Paare in eingetragener Partnerschaft (Art. 52 AIG).
3.2
Anders als
die Nachzugsbestimmungen betreffend Ehegatten und Kinder von Schweizerinnen und
Schweizern und Personen mit Niederlassungsbewilligung (Art. 42 bzw. 43
AIG) räumt die vorgenannte Bestimmung keinen Nachzugsanspruch ein; die Behörden
entscheiden vielmehr nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 137 I 284
E. 1.2 und E. 2.3.2).
3.3
Hingegen
lässt sich aus dem in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Nachzug des Ehegatten
und der minderjährigen Kinder ableiten, soweit die familiäre Beziehung intakt
ist und tatsächlich gelebt wird und der sich hier aufhaltende Familienangehörige
über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügt (BGE 139 I 330 E. 1.2,
137.
I 284 E. 1.3, 135 I 143 E. 1.3, 130 II 281 E. 3.1; BGr,
5.
April 2016, 2C_281/2016, E. 2.2; VGr, 5. Februar 2020,
VB.2019.00650, E. 3.1).
4.
4.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, sein eingetragener
Partner verfüge über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz. Während
auch der Beschwerdegegner von einem gefestigten Anwesenheitsrecht des
eingetragenen Partners des Beschwerdeführers ausgeht, verneint die Vorinstanz ein
solches.
4.2
Ein gefestigtes Anwesenheitsrecht kann
sich unter anderem aus dem Schutz des Privatlebens, d. h. wiederum aus
Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV ergeben. Nach der
Rechtsprechung bedarf es hierfür indessen besonders intensiver, über eine normale
Integration hinausgehender privater Bindungen gesellschaftlicher oder
beruflicher Natur bzw. entsprechender vertiefter sozialer Beziehungen zum
ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich. Dabei kann nach einer
rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon
ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng
geworden sind, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte.
Im Einzelfall kann es sich anders verhalten und die Integration nach einem
rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren zu wünschen übrig lassen. Es kann aber
auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des
Privatlebens im Fall einer Wegweisung betroffen wäre (BGE 144 I 266
E. 3.9).
4.3
Der eingetragene
Partner des Beschwerdeführers ist im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung. Er
reiste am 17. Juli 2009 im Alter von 15 Jahren in die Schweiz ein. Er
hält sich somit seit über 12 ½ Jahren in der Schweiz auf und
verbrachte zumindest einen Teil seiner Jugend in der Schweiz. Die Mutter und
die Schwester des eingetragenen Partners des Beschwerdeführers leben ebenfalls
in der Schweiz. Im August 2019 begann er eine zweijährige Lehre. Die
Lehrabschlussprüfungen im Sommer 2021 konnte er jedoch nicht absolvieren, zumal
er sich aufgrund eines Unfalls eine Fraktur des Sprunggelenks zugezogen hatte.
Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers war zwar in der Vergangenheit
auf finanzielle Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen, was sich aber
zumindest teilweise mit dem tiefen Lohn während der Berufslehre begründen lässt.
Insbesondere aufgrund der langen Aufenthaltsdauer und dem jugendlichen Alter bei
der Einreise in die Schweiz ist ein gefestigtes Aufenthaltsrecht des
eingetragenen Partners des Beschwerdeführers zu bejahen.
4.4
Nach dem
Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer und sein eingetragener Partner
gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
grundsätzlich einen Anspruch auf Familiennachzug haben, sofern ihre Beziehung
als eingetragene Partner intakt ist und tatsächlich gelebt wird.
5.
5.1
Kommt den
Betroffenen grundsätzlich ein Anspruch auf Familiennachzug aus Art. 8
Abs. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV zu, haben die zuständigen
Behörden nicht nur in pflichtgemässem Ermessen über das Nachzugsbegehren zu
entscheiden, sondern dürfen sie dieses nur aus guten Gründen abweisen (vgl. zum
Ganzen VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040, E. 4.1; VGr,
18.
November 2020, 2020.00527, E. 2.1).
5.2
Solche
Gründe liegen vor, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen nach Art. 44 Abs. 1
AIG in Verbindung mit Art. 73 der Verordnung vom 24. Oktober 2007
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) nicht
erfüllt sind oder Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51 Abs. 2 AIG
bestehen (vgl. BGE 137 I 284 E. 2.6; BGr, 8. April 2019,
2C_835/2018, E. 4.1).
5.3
Die Vorinstanz verweigerte den Familiennachzug
gestützt auf Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG aufgrund der finanziellen
Verhältnisse des Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners und des
daraus resultierenden Sozialhilferisikos.
5.4
Mit der
Bewilligungsvoraussetzung der Sozialhilfeunabhängigkeit im Sinn von
Art. 44 Abs. 1 lit. c AIG soll über das betreibungsrechtliche
Existenzminimum hinaus auch das soziale Existenzminimum sichergestellt werden:
Die Eigenmittel müssen das Niveau erreichen, ab dem gemäss den Richtlinien für
die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) kein
Sozialhilfeanspruch resultiert. Anzurechnen sind dabei sämtliche Eigenmittel
wie Erwerbseinkommen, Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Der
Abweisungsgrund der Fürsorgeabhängigkeit setzt die konkrete Gefahr der
Fürsorgeabhängigkeit voraus, während blosse finanzielle Bedenken nicht genügen
(BGr, 30. Mai 2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; vgl. BGr, 7. November
2018, 2C_98/2018, E. 4.1 – 31. Juli 2017, 2C_834/2016 E. 2.1).
Es ist die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen.
Das Einkommen des Angehörigen, der an die Lebenskosten der Familie beitragen
soll, ist daran zu messen, ob und in welchem Umfang es tatsächlich realisierbar
ist. In diesem Sinn müssen die Erwerbsmöglichkeiten und das damit verbundene
Einkommen konkret belegt und mit gewisser Wahrscheinlichkeit sowie auf mehr als
nur kurze Frist erhärtet sein, um Berücksichtigung zu finden (BGr, 30. Mai
2011, 2C_685/2010, E. 2.3.1; VGr, 12. März 2020, VB.2020.00040,
E. 6.2 – 11. Juli 2018, VB.2018.00254, E. 2.3 – 15. Juli
2015, VB.2015.00207, E. 3.3).
5.5
Die
Bedarfs- und Einkommenssituation des Beschwerdeführers und seines eingetragenen
Partners gestaltet sich wie folgt:
5.5.1
Der monatliche Bedarf ist anhand der SKOS-Richtsätze sowie den aktuellen
Richtlinien (abrufbar auf www.skos.ch) zu errechnen. Der Grundbedarf für zwei
Personen beträgt Fr. 1'539.-. Der Mietzins des Beschwerdeführers und
seines eingetragenen Partners beläuft sich auf Fr. 1'970.- pro Monat. Die
monatliche Krankenkassenprämie des Beschwerdeführers beträgt Fr. 296.-,
wobei gegebenenfalls die individuelle Prämienverbilligung in Abzug zu bringen
ist. Zumal die Franchise bei Fr. 2'500.- liegt, sind Gesundheitskosten in
der Höhe von durchschnittlich Fr. 208.- pro Monat hinzuzurechnen. Für den
eingetragenen Partner des Beschwerdeführers liegen keine Angaben betreffend die
Krankenkassen- und Gesundheitskosten vor, weshalb Kosten in derselben Höhe zu
berücksichtigen sind. Angesichts dessen, dass seitens des Beschwerdeführers von
einer Erwerbstätigkeit von 100 % auszugehen ist, sind Erwerbsunkosten für
auswärtige Verpflegung in der Höhe von Fr. 210.- pro Monat zu
berücksichtigen. Für den eingetragenen Partner des Beschwerdeführers werden
voraussichtlich Erwerbsunkosten in derselben Höhe anfallen. Schliesslich sind
für die Haftpflicht- und Hausratversicherung pauschal Fr. 40.- zu berücksichtigen.
Folglich resultiert ein Bedarf von Fr. 4'986.-,
sofern beide Partner 100 % erwerbstätig sind, wobei noch die
Prämienverbilligung in Abzug zu bringen ist.
5.5.2
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 8. Dezember 2021 eine
Arbeitszusicherung für eine Anstellung bei D mit einem Pensum von 80 bis 100 %
ab dem 1. Januar 2022 ein. Die Arbeitszusicherung steht unter der
Bedingung, dass der Beschwerdeführer über eine gültige Aufenthaltsbewilligung
verfügt, die zur Erwerbstätigkeit berechtigt. Der Bruttolohn beträgt gemäss
Arbeitszusicherung für ein 100 %-Pensum Fr. 4'500.-. Mit Eingabe vom
21.
Januar 2022 reichte der Beschwerdeführer den entsprechenden
Arbeitsvertrag ein, der eine Anstellung in einem 100 %-Pensum vorsieht und
nicht unterzeichnet ist. Der Beschwerdeführer gab diesbezüglich an, der
Arbeitsvertrag sei aufgrund der fehlenden Berechtigung des Beschwerdeführers
zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit noch nicht unterzeichnet worden.
In den Akten finden sich keine konkreten Hinweise darauf,
dass es sich bei der Arbeitszusicherung und dem Arbeitsvertrag um reine
Gefälligkeitsschreiben handelt. Die Arbeitszusicherung ist von der
einzelzeichnungsberechtigten Inhaberin und Geschäftsführerin von D
unterzeichnet worden, und die dem Beschwerdeführer zugesicherte Tätigkeit
erscheint realistisch, zumal seine künftige Aufgabe Teil des Gesellschaftszwecks
ist. Zudem wurde dem Beschwerdeführer durch Verfassen der Arbeitszusicherung
und durch Aufsetzen eines entsprechenden Arbeitsvertrags doppelt bestätigt, die
Stelle antreten zu können. Dies spricht für die Ernsthaftigkeit der Absicht,
den Beschwerdeführer anzustellen. Folglich ist das künftige Bruttoeinkommen des
Beschwerdeführers in der Höhe von Fr. 4'500.- als konkret belegt und
realisierbar einzustufen. Das Bruttoeinkommen in der Höhe von Fr. 4'500.- entspricht
einem monatlichen Nettolohn von rund Fr. 3'700.- (Fr. 4'500.- abzüglich der im Arbeitsvertrag aufgelisteten Abzüge).
5.5.3
Der eingetragene Partner des Beschwerdeführers begann im Jahr 2019 eine
Berufslehre. Im zweiten Lehrjahr arbeitete er phasenweise zusätzlich zur Arbeit
im Ausbildungsbetrieb stundenweise. Am 1. Dezember 2020 konnte er sich von
der Sozialhilfe lösen. Zu diesem Zeitpunkt wohnte der Beschwerdeführer – der
nicht berechtigt ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen – bereits bei bzw. mit
seinem eingetragenen Partner. Schon während seiner Berufslehre bemühte sich der
eingetragene Partner des Beschwerdeführers um eine Anstellung für die Zeit nach
Abschluss der Lehre. Unter der Bedingung, dass er die Lehrabschlussprüfung
bestehe, wurde ihm von der Einzelfirma E eine 100 %-Stelle zu einem Bruttolohn
von Fr. 4'000.- angeboten. Aufgrund eines Unfalls konnte der eingetragene
Partner des Beschwerdeführers die Lehrabschlussprüfung nicht wie geplant im Juli
2021.
absolvieren. Im Dezember 2021 arbeitete der eingetragene Partner des
Beschwerdeführers bei F im Stundenlohn. Seit dem 10. Januar 2022 ist er
über einen Personalverleih bei G im Einsatz.
Um zusammen mit dem Beschwerdeführer einen gemeinsamen
Bedarf von Fr. 4'986.- zu decken, muss der eingetragene Partner desselben
lediglich ein Einkommen von Fr. 1'286.- erzielen, wobei die
Prämienverbilligung noch nicht berücksichtigt ist. Dies ist ihm unabhängig von
der Frage, ob er seine Lehre noch erfolgreich wird abschliessen können,
problemlos möglich.
5.6
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass aufgrund des vom Beschwerdeführer realistisch zu
erzielenden Einkommens sowie des voraussichtlichen Einkommens des eingetragenen
Partners keine konkrete Gefahr einer zukünftigen Sozialhilfeabhängigkeit
besteht. Sofern die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen
Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV fällt, stellt die finanzielle Situation des
Beschwerdeführers und seines eingetragenen Partners folglich keinen wichtigen
Grund dar, der die Verweigerung des Familiennachzugs rechtfertigen würde.
6.
Ob zwischen dem Beschwerdeführer und seinem eingetragenen
Partner eine echte und tatsächlich gelebte Partnerschaft besteht, lässt sich
gestützt auf die Akten nicht abschliessend beurteilen. Der Beschwerdeführer
stellte am 4. August 2010 ein Asylgesuch in der Schweiz, welches abgelehnt
wurde. Es bestehen ferner Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer und sein
eingetragener Partner verwandt sind, was diese jedoch verneinen. Um zu
beurteilen, ob die Beziehung des Beschwerdeführers und seines eingetragenen
Partners in den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK bzw.
Art. 13 Abs. 1 BV fällt sowie ob Erlöschensgründe im Sinn von Art. 51
Abs. 2 AIG bestehen, sind unter diesen Umständen weitere
Sachverhaltsabklärungen angezeigt.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben. Die Sache ist zur weiteren
Sachverhaltsabklärung sowie zum neuen Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
8.
Die Rückweisung zur erneuten Entscheidung ist in Bezug auf
die Regelung der Nebenfolgen als Obsiegen zu behandeln, sofern die infolge der
Rückweisung vorzunehmende neue Beurteilung zu einer Gutheissung des Antrags führen
kann (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f. mit Hinweisen;
Dispositiv
VGr, 25. November 2021, VB.2021.00514, E. 4.1). Demnach hat der
Beschwerdeführer als obsiegend zu gelten und sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen ([§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit] § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Desgleichen hat
dieser dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung von
Fr. 2'000.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
9.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein
Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und
Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der
gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide sind
als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren (BGE 138 I 143 E. 1.2, 133 V 477 E. 4.2). Die Rückweisung ist daher vor
Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde
(lit. b).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom
30. November 2020 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an
die Sicherheitsdirektion zurückgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.
5. Gegen dieses
Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen
ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …