VB.2021.00074
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00074
18. März 2021Deutsch31 min
(URT.2021.22586)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00074
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Jugend und Berufsberatung,
Beschwerdegegner,
betreffend
Nichterneuerung einer Heimbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Verfügung vom 15. Januar 2014 genehmigte das Amt für Jugend und
Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) ein Konzept von A vom November 2013 zur
Führung eines Kinder- und Jugendheims und erteilte A eine bis 31. Dezember
2017 befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung "C". Am
5. Dezember 2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung und
Erweiterung der Betriebsbewilligung ab.
Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten
Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die
Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den
Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen dürfe. Diese Anordnung
wurde mit der Auflage verbunden, dass "jederzeit hinsichtlich Anzahl und
Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse.
B. Mit
Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um
Verlängerung bzw. Erweiterung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C
erneut ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen
Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur
Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw.
ab 1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II),
die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C
betreuter Minderjähriger bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich über die
Einstellung des Angebots in Kenntnis zu setzen und innert nämlicher Frist ihm
(dem AJB) eine Kopie des Orientierungsschreibens sowie eine Liste sämtlicher
betreuter Minderjähriger zuzustellen (Dispositiv-Ziff. III).
Erwägungen
II.
A. A liess
am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion rekurrieren und im
Wesentlichen die Erteilung der von ihm anbegehrten Betriebsbewilligung
verlangen.
B. In
prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem darum, es sei ihm im Rahmen
einer vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der
Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen
zu erlauben", und verlangte Einsicht in die vollständigen, eventualiter in
die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden geschwärzten,
vollständigen Akten".
Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wies die
Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und
bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der Ausgangsverfügung vom
17.
Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit dem neuen spätesten
Termin für die Angebotseinstellung am 31. März 2020" als auch
Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit dem neuen spätesten
Mitteilungstermin am 29. Februar 2020" (Dispositiv-Ziff. I).
Zudem ordnete sie an, dass A "in Gutheissung seines Eventualantrages die
Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich gemacht" würden
(Dispositiv-Ziff. II).
A liess am 19. Februar 2020 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme zu gestatten, während des Rekursverfahrens
Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen sowie "ein vollumfängliches
Akteneinsichtsrecht zu gewähren". Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil
vom 25. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die
Beschränkung des Akteneinsichtsrechts richtete; im Übrigen (die vorsorgliche
Gestattung der Betreuung Minderjähriger während des Rekursverfahrens
betreffend) wies es das Rechtsmittel ab (VB.2020.00100 [nicht publiziert]).
C. Mit
Verfügung vom 30. Dezember 2020 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom
28.
Dezember 2019 ab und stellte fest, dass A über keine
Betriebsbewilligung zur Führung eines Kinder- und Jugendheims verfügt
(Dispositiv-Ziff. I). Sie hiess A, sein Angebot – soweit der
Bewilligungspflicht unterliegend – per 31. März 2021 einzustellen, seine
Klienten bzw. deren Beistände über das Nichtvorliegen einer Heimbewilligung in
Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Schreiben dem AJB in Kopie
zuzustellen und seine Homepage "dahingehend [betreffend das Fehlen einer
Heimbewilligung] umgehend zu ändern" (Dispositiv-Ziff. II in
Verbindung mit E. 8). Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'246.-
wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III). Dem Lauf der Beschwerdefrist
und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II
wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Abs. 2).
III.
A liess am 25. Januar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm die
Betriebs- bzw. Heimbewilligung zu erteilen bzw. verlängern. Weiter sei
festzustellen, dass die Bildungsdirektion das Beschleunigungsgebot verletzt
habe; die Kosten des Rekursverfahrens seien der Bildungsdirektion aufzuerlegen
und diese zur Leistung einer angemessenen Entschädigung von mindestens
Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekursverfahren zu
verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sodann sei ihm im Rahmen einer
vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen
Verfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von
Minderjährigen wie jungen Erwachsenen bis zum 22. Altersjahr, eventualiter
lediglich hinsichtlich letzterer Altersgruppe, zu erlauben". Die
Bildungsdirektion und das AJB äusserten sich am 4. bzw. 5. Februar 2021
zum einstweiligen Rechtsschutz. A leistete am 17. Februar 2021 fristgerecht eine ihm mit
Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 wegen Kostenausständen im
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2020.00100 auferlegte Kaution von
Fr. 4'000.-. Am 23. Februar 2021 verzichtete
die Bildungsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Das AJB reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion
über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend eine Betriebsbewilligung
für ein Jugendheim nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch Art. 27
Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO,
SR 211.222.338], §§ 4 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und
die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JugendheimeG, LS 852.2],
§ 10a der Verordnung über die Bewilligungen im
Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB,
LS 852.23] und § 1
Satz 2 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962
[JugendheimeV, LS 852.21]).
Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz wird mit dem
heutigen Endentscheid gegenstandslos.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, erst durch den Rekursentscheid werde
ihm der Betrieb seiner Einrichtung auch für junge Erwachsene bis zum
22.
Altersjahr untersagt, was eine – im Licht des § 27 VRG
grundsätzlich zulässige – reformatio in peius darstelle. Weder sei er jedoch
von der Vorinstanz auf die mögliche Verschlechterung seiner Rechtsposition
hingewiesen noch sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, den Rekurs
zurückzuziehen, was seine Verfahrensrechte in verschiedener Hinsicht gravierend
verletze.
3.2
Nach
§ 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die
Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil
abändern. Es trifft zu, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei vor
einer beabsichtigten Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewähren muss,
indem sie ihr davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Auch hat
sie insbesondere eine nicht rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Partei
ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen, damit die Rekurrentin
oder der Rekurrent sein Rechtsmittel zurückziehen und einen ungünstigen
Entscheid abwenden kann (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,
Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27 N. 14 mit Hinweisen).
3.3
Die
Vorinstanz wendet jedoch zutreffend ein, dass der Rekursentscheid vorliegend
die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verschlechtert: Nach § 1 Abs. 1 JugendheimeG sind Jugendheime Einrichtungen, die dazu bestimmt
sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum
vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen. Heime,
die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum
vollendeten Altersjahr dienen, sind für diesen Anteil dem JugendheimeG
unterstellt (§ 2 Abs. 3 JugendheimeV). Mithin bedarf auch der Betrieb
einer betreuten Wohneinrichtung für junge Erwachsene bzw. entsprechender
Betreuungsplätze einer Bewilligung (vgl. auch § 10a V BAB).
Dem der Heimbewilligung vom 15. Januar 2014 zugrunde liegenden
Betriebskonzept zufolge richtet sich das Angebot der streitbetroffenen
Einrichtung an "[m]ännliche Jugendliche nach Beendigung/Abbruch der
obligatorischen Schulpflicht". Auch sonst spricht das Konzept konsequent
von "Jugendlichen" und ist daraus nicht ersichtlich, dass sich das
Angebot auch an junge Erwachsene richten solle. Entsprechend hielt denn auch
der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 15. Januar 2014 fest, die
Angebote des Beschwerdeführers dienten der Berufsfindung und Berufsbildung männlicher
Jugendlicher und führe die Bewilligung als Zielgruppe männliche Personen mit
Verhaltensauffälligkeiten und ein Aufnahmealter ab 15 Jahren an. Wiewohl
nicht ausdrücklich ein Maximalalter angeführt wird, ergibt sich doch mit
hinreichender Klarheit, dass dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 (nur)
der Betrieb von Wohnplätzen für Jugendliche ab 15 Jahren und mithin zur
Betreuung Minderjähriger erteilt wurde. Dass er später eine zusätzliche
Betriebsbewilligung (auch für junge Erwachsene) erhalten hätte oder diejenige
vom 15. Januar 2014 entsprechend erweitert worden wäre, ist nicht
ersichtlich.
Erst das dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der
umstrittenen Verlängerung der Betriebsbewilligung eingereichte Konzept
vom Mai 2017 nennt einen auch Volljährige umfassenden Altersrahmen für Ein- und
Austritte in die bzw. aus der Wohneinrichtung. Das damit implizit verbundene
Ersuchen um Erweiterung der Betriebsbewilligung hat der Beschwerdegegner mit
Verfügungen vom 5. Dezember 2017 sowie 17. Dezember 2019 ebenso abgelehnt
wie jenes vom 2. November 2017 um Bewilligung einer Aussenwohngruppe für
weibliche Jugendliche. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in
Zusammenhang mit der Einstellung des Heimbetriebs nur Anordnungen betreffend
"Minderjährige" trafen und dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner
namentlich nur die Aufnahme neuer Minderjähriger ausdrücklich untersagt wurde,
führt selbstredend nicht dazu, dass dem Beschwerdegegner die Heimbetreuung
junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr bewilligt worden
wäre. Insofern erscheint die vorinstanzliche Anweisung, der Beschwerdeführer
habe sein Angebot einzustellen, soweit es der Bewilligungspflicht unterliege
bzw. für Minderjährige und junge Erwachsene bis zum Alter von 22 Jahren
erbracht werde, lediglich als Klarstellung und geht damit keine
Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers einher. Solches gälte
im Übrigen angesichts der zeitlichen Befristung der Bewilligung vom
15.
Januar 2014 auch, wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, dem
Beschwerdeführer sei damals der Betrieb einer Einrichtung für männliche
Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 22 Jahren
erteilt worden.
4.
4.1
Wer
Pflegekinder aufnimmt, benötigt hierfür gemäss Art. 316 Abs. 1 des
Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde
oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes
und steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der
Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit der Pflegekinderverordnung
getan hat.
4.2
Nach
Art. 1 Abs. 1 PAVO bedarf die Aufnahme Minderjähriger ausserhalb des
Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht (Abs. 1).
Bezüglich der Bewilligungspflicht im Bereich der Heimpflege konkretisiert
Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO sodann, dass der Betrieb von
Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung,
Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber
aufzunehmen, der Bewilligung der Behörde bedürfen.
Die Bewilligung darf dabei nach Art. 15 Abs. 1 PAVO
nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung
förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit. a), die
leitende Person und ihre Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit,
erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die
Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen genügt
(lit. b), für eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für
ärztliche Überwachung gesorgt ist (lit. c), die Einrichtungen den
anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen
(lit. d) und eine angemessene Kranken-, Unfall- und
Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (lit. e). Die
in Art. 15 PAVO genannten Voraussetzungen müssen auch für die Bewilligung
von Heimplätzen für junge Erwachsene erfüllt sein (vgl. § 10a Abs. 1
V BAB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 JugendheimeG sowie § 2 Abs. 1 JugendheimeV).
Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter
Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Ist
dies nicht der Fall, kann die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 zweiter
Halbsatz PAVO auch nur auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und
Bedingungen verbunden werden.
4.3
Die
Heimbetriebe stehen nach der Bewilligungserteilung unter Aufsicht
(Art. 316 Abs. 1 ZGB, § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Die
Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich
auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der
Minderjährigen zu bilden, und wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die
Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und die damit verbundenen Auflagen und
Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 Abs. 2 PAVO). In diesem Sinn
hält auch § 7 JugendheimeV fest, dass die Aufsichtsorgane darüber wachen,
dass der Betrieb eines Jugendheims eine bestmögliche Förderung der Betreuten in
körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet
(Abs. 1), und unter anderem darauf achten, dass Personal für Pflege und
Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und
beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2).
Die Aufsichtsorgane müssen jedes Heim so oft als nötig,
mindestens aber alle zwei Jahre besuchen (Art. 19 Abs. 1 PAVO,
§ 8 Abs. 1 Satz 1 JugendheimeV). Sie haben das Recht
jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime (§ 8
Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV). Die Jugendheime haben den
Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die betreuten Personen, das
Personal und den Betrieb zu geben (§ 8 Abs. 2 Satz 1
JugendheimeV).
Können festgestellte Mängel durch Beratung und Vermittlung
fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die zuständige Behörde
die Heimleitung nach Art. 20 PAVO unter Mitteilung an den Träger auf,
unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen
(Abs. 1); sie kann das Heim einer besonderen Aufsicht unterstellen und
dafür besondere Vorschriften erlassen (Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 JugendheimeG). Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder
erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die
Bewilligung (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 PAVO, vgl. auch § 6 Abs. 2 JugendheimeG).
5.
5.1
Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2016
festhielt, der Personalbestand des Beschwerdeführers sei ungenügend und der
Beschwerdeführer verfüge nicht über genug ausgebildetes bzw. genügend
qualifiziertes sozialpädagogisches Personal. Auch monierte er, aus den vom
Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen werde nicht deutlich, welche Personen
in welchem Umfang in der pädagogischen Betreuung der Jugendlichen
mitarbeiteten. Mit Verfügung vom 21. März 2017 benannte der
Beschwerdegegner verschiedene im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte
Mängel und ordnete unter anderem an, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni
2017.
den Nachweis zu erbringen habe, dass das Heim insgesamt über genügend
sozialpädagogisch ausgebildetes und tätiges Personal verfüge, um eine
angemessene Betreuung der Jugendlichen sicherzustellen. In seiner Verfügung vom
5.
Dezember 2017 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass der
Beschwerdeführer entgegen der Auflage vom 21. März 2017 nicht nachgewiesen
habe, wie er die für die Umsetzung seines Betreuungskonzepts erforderliche
Präsenz von ausgebildetem sozialpädagogisch tätigem Personal tagsüber
organisieren könne (E. 3.1). Sodann erachtete er weitere
Bewilligungsvoraussetzungen bzw. Auflagen vom 21. März 2017 als nicht
erfüllt (E. 2, E. 3.2–4). Angesichts des bevorstehenden
Bewilligungsablaufs verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der
Bewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 PAVO, wies das Gesuch um
Bewilligungserneuerung und -erweiterung ab und traf die für die Einstellung des
Heimbetriebs notwendigen Anordnungen (E. 5–7,
Dispositiv-Ziff. II–IV).
Die Bildungsdirektion gestattete dem Beschwerdeführer im
ersten Rechtsgang die Weiterführung des Heimbetriebs während des Rekurs- bzw.
nach Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner während des Bewilligungsverfahrens
namentlich unter der Auflage, dass jederzeit hinsichtlich Anzahl und Ausbildung
genügend Personal im Heim anwesend sein müsse. Sie wies den Beschwerdegegner
mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 unter anderem an, im Rahmen der
Neubeurteilung des Bewilligungsgesuchs den Personalbestand des Beschwerdeführers
erneut zu prüfen.
Zur Überprüfung des Personalbestands, der Aufgabenteilung
zwischen der Trägerschaft des Beschwerdeführers und der Heimleitung sowie der
Gewährleistung einer kindswohlgerechten Betreuung der Heimbewohner beauftragte
der Beschwerdegegner im Folgenden D, was dem Beschwerdeführer bzw. dessen
Präsidentin mit Einschreiben vom 10. September 2018 mitgeteilt wurde. D
führte zwischen Ende September 2018 und Mitte Juni 2019 acht Aufsichtsbesuche
durch; anlässlich des letzten sprach E, ein Vorstandsmitglied des
Beschwerdeführers, gegen die zuständige Mitarbeiterin ein Hausverbot aus. Der
Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten
Bewilligungsverweigerung bzw. in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2019
vor, die Ausübung der Aufsicht ständig erschwert und letztlich mit der
Aussprache des Hausverbots gänzlich verunmöglicht zu haben. Eine Überprüfung
der Bewilligungsvoraussetzungen sei deshalb nicht möglich. Wenn der Beschwerdeführer
aber keine Aufsicht zulasse, könne ihm keine Heimbewilligung erteilt werden, da
unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime nicht geführt werden dürften.
5.2
Das
Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die
Aufsicht über das von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw.
verhindert, bereits im Verfahren VB.2020.00100 befasst – angesichts des
damaligen Verfahrensgegenstands allerdings lediglich im Rahmen einer
summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Die entsprechenden
Erwägungen erweisen sich jedoch auch bei einer mit voller Kognition
vorgenommenen Kontrolle der Sach- und Rechtslage als zutreffend, weshalb daran
festzuhalten ist:
5.2.1
Anlässlich der Ankündigung der Aufsichtsbesuche durch D wies der
Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter Nennung der einschlägigen
gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass die Aufsichtspersonen das Recht
jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime haben und die
Jugendheime ihnen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und
den Betrieb zu geben haben. Konkret würden die Aufsichtsbesuche von F und G
vorgenommen. Diesen seien "die gewünschten Unterlagen bezüglich Personal,
Klientinnen und Klienten usw." zur Verfügung zu stellen, und es seien
ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie Gesprächsmöglichkeiten mit
betreuten Personen sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Mit E-Mail vom
24.
September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers
publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters H kündigte G den ersten
Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie
bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste
(mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen
Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten,
Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen
sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu
übergeben seien.
5.2.2
Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch vom 27. September 2018 hielt G im Wesentlichen
fest, der Heimleiter H habe sich überrascht über ihr Kommen gezeigt; die
E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr", vom Schreiben an
die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan zu sagen gewusst,
wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten, dann sei ihm aber
eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von 15, 19 und
24.
Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser sei. Anwesend
waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der 24-jährige
Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig H vor Ort. Erst
nach telefonischer Rücksprache mit E gestattete der Heimleiter der
Aufsichtsperson die Besichtigung der Räumlichkeiten. Die geforderten Unterlagen
wurden ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung
zugesichert. Am 14. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der
Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste, eine Liste mit den platzierten Jugendlichen
(aktuell eine Person; I) sowie (lediglich) den Dienstplan der Kalenderwoche 42
(15.–21. Oktober 2018) ein.
5.2.3
Rund zwei Wochen vor ihrem zweiten, auf den 23. November 2018
angesetzten (und angekündigten) Aufsichtsbesuch bat G den Beschwerdeführer darum,
dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle Personalliste, aus der klar
ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe
und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und Beschäftigungsangebot arbeite,
die aktuellen Dienstpläne der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe
und der Tagesstruktur für die Monate November und Dezember sowie eine
vollständige Liste der Klienten des Wohnangebots, mithin auch der volljährigen,
übergeben werde. Anlässlich des Aufsichtsbesuchs übergab H, welcher wiederum
als einzige Betreuungsperson anwesend war, die verlangten Dienstpläne; über die
anderen angeforderten Dokumente verfügte er nicht bzw. er wusste nicht, dass er
diese übergeben sollte, versprach aber, der Vereinspräsidentin mitzuteilen,
dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson geschickt werden sollten. Dass die
verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in der Folge eingereicht worden wären,
lässt sich den Akten nicht entnehmen.
5.2.4
Am 12. Dezember 2018 führte G unangemeldet einen dritten
Aufsichtsbesuch durch. Sie traf den Heimleiter sowie die Hauswirtschafterin,
Frau J, und seitens der Bewohner den minderjährigen I an. G verlangte erneut
eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine aktuelle
Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten Angaben zu
den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den Mitarbeitenden des
Beschwerdeführers wiederum nicht ausgehändigt werden.
5.2.5
Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018, fand ein weiterer
Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine Sozialpädagogin, K;
von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die nach wie vor
ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die Aufsichtsperson,
diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen.
5.2.6
G führte am 5. April 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Dabei
traf sie seitens der Betreuungspersonen auf L und M, eine Sozialpädagogin in
Ausbildung, sowie seitens der Bewohner auf I. Sie forderte den Dienstplan des
laufenden Monats April sowie eine aktualisierte Personalliste ein. M
antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie den Dienstplan
herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E angewiesen, der
Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die Personalliste erhielt G
nicht.
5.2.7
Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019 war M als
einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I und ein
weiterer Minderjähriger namens N im Wohnheim auf. N gab gegenüber G an, er sei
seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf Frage
nach der N einweisenden Stelle antwortete M, sie glaube, er sei "von O
geschickt worden". G teilte M mit, dass sie so rasch als möglich eine
aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf
den Dienstplan des laufenden Monats. M meinte, sie werde das E ausrichten, und
bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben
dürfe.
5.2.8
Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019 statt. Anwesend waren
der Heimleiter, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). H gab an, N sei
von der Psychiatrischen Klinik in O zugewiesen worden. Er sei aktuell für
einige Tage in O, werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei
gerade volljährig geworden. Weiter teilte H der Aufsichtsperson mit, der
(erwachsene) Bewohner "M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde
"im Sommer ihre Ausbildung bei Agogis" beginnen. G bat um Herausgabe
einer aktualisierten Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie
des aktuellen Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. H gab die
verlangten Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen
weiterleiten.
5.2.9
Schliesslich führte G am 12. Juni 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch
durch. Sie traf auf H sowie auf N und "R". Sie teilte H mit, dass sie
die anlässlich des vergangenen Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten
habe. H antwortete ihr, er habe die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis
gesetzt, dass sie (G) diese Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl
bei der Vereinspräsidentin. Daraufhin verlangte G "betreffend
Fortschrittsbericht und Förderplanung" Einsicht in "den Ordner"
von I, worauf H sofort E anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen
verlangte, sich im anschliessenden Gespräch mit G sehr wütend zeigte, ihr ein
Hausverbot erteilte und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu
verlassen.
5.3
5.3.1
Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die
Aufsichtsperson nur anhand aktueller Dienstpläne und Angaben zum Personal sowie
zu den Klienten überprüfen. Da minder- und volljährige Klienten in der vom
Beschwerdeführer geführten Wohneinrichtung zusammenleben und von denselben
Personen betreut werden, musste die Aufsichtsperson auch von den erwachsenen
Klienten und deren Betreuungssettings Kenntnis haben. Zur Erteilung der
verlangten Auskünfte war der Beschwerdeführer fraglos verpflichtet (vgl. auch
§ 8 Abs. 2 JugendheimeV). Aus dem oben E. 5.2.1–9 Ausgeführten
erhellt, dass der Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller
Informationen und Dokumente über seinen Personal- und Klientenbestand eine
wirksame Kontrolle des Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur
Gesamtzahl der Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen
Funktionen, Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden vereitelte oder
zumindest unzulässig erschwerte.
5.3.2
Die Anwesenheit von genügend ausgebildeten und persönlich geeigneten
Betreuungspersonen ist für die Bewilligung des Heimbetriebs zwingend
erforderlich (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO) und konnte nach dem
soeben Ausgeführten von der Aufsichtsperson nicht überprüft bzw. festgestellt
werden. Gegenteils lassen bereits die beschränkten Erkenntnisse der
Aufsichtsperson sowie die in den Akten befindlichen Dienstpläne auf
entsprechende Mängel schliessen. So wurde L bereits rund drei Monate nach
Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer
Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst
bzw. jeweils von 07.30 bis 17.00 Uhr eingesetzt. Erschwerend kommt hinzu,
dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines Personals
teilweise widersprüchlich waren. L wird etwa auf der dem Beschwerdegegner am
3.
Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten Personalliste als seit dem
1.
Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt,
während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze von L und Vorstandsmitglied
des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor gegenüber der Aufsichtsperson
erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im Sommer" beginnen. Auch in
der am 1. April 2019 eingereichten Personalliste war L noch als per
1.
Januar 2019 eingetretene Praktikantin, freilich bereits ab April 2019
als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt worden. Die Beschwerde macht
nunmehr geltend, L habe am 1. Januar 2019 ein Praktikum begonnen, welches
zunächst gut verlaufen sei, weshalb mit ihr per 1. April 2019 ein Ausbildungsvertrag
geschlossen worden sei, gemäss welchem sie mit Beginn der Berufsschule Ende
August 2019 ihren Beschäftigungsgrad von 100 % auf 60 % reduzieren
sollte. Weil die Praktikumszeit als Ausbildungszeit verstanden worden sei, sei
die Bezeichnung "in Ausbildung" ab 1. Januar 2019 "vollumfänglich"
zutreffend gewesen. Dem kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als der
Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen wollte, L habe mit
Praktikumsbeginn oder Abschluss des Ausbildungsvertrags eingesetzt werden
können wie eine qualifizierte oder in fortgeschrittener Ausbildung befindliche
Sozialpädagogin. Es versteht sich von selbst, dass Praktikantinnen und
Praktikanten vielmehr selbst durch eine qualifizierte Fachperson beaufsichtigt
und angeleitet werden müssen. Unerheblich ist sodann, dass L nicht an
Werktagen, sondern "einzig an Wochenenden oder Feiertagen alleine im
Einsatz" gewesen sein soll, an denen sich nur ein junger Erwachsener im
Heim aufgehalten haben soll, muss doch eine genügende Betreuung in einem
Jugendheim für sämtliche Bewohner – mithin auch für die jungen Erwachsenen –
gewährleistet sein. Überdies hat der Beschwerdegegner bereits in seiner
Verfügung vom 5. Dezember 2017 zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf
die Zielgruppe des vom Beschwerdeführer geführten Heims und mit Blick auf
mögliche Fälle von Krankheit, Unfall oder sonstigen Planwidrigkeiten eine
jederzeitige Anwesenheit von ausgebildetem sozialpädagogischem Personal
gewährleistet sein muss, namentlich auch während geplanter Abwesenheiten der
Jugendlichen infolge Schul- oder Ausbildungsbesuchs oder anderweitiger externer
Tagesstrukturen. Die vorsorgliche Gestattung des Heimbetriebs durch die
Bildungsdirektion erfolgte sodann ebenfalls unter einer entsprechenden Auflage
(oben I.A Abs. 2). Dieses Erfordernis gilt selbstredend auch bzw. erst
recht an Wochenenden und Feiertagen, an denen die Jugendlichen in weniger
verbindliche Tagesstrukturen eingebunden sein dürften und etwa im Krankheits-
oder Krisenfall die Möglichkeit haben müssen, vorzeitig ins Wohnheim
zurückzukehren.
5.3.3
Schliesslich entzog sich der Beschwerdeführer weiteren Aufsichtsbesuchen
gänzlich, indem er gegen die Aufsichtsperson ein Hausverbot aussprach. Dies
wiegt umso schwerer, als der Anlass für das Hausverbot darin liegt, dass G
Einsicht in Unterlagen betreffend die Förderplanung eines Jugendlichen und
mithin Informationen darüber verlangte, welche pädagogischen Massnahmen zur
Förderung des Jugendlichen durchgeführt würden und welche Entwicklung der
Jugendliche in der betreuten Wohneinrichtung durchlaufen hätte: Die Planung,
Durchführung und Dokumentation entsprechender sozialpädagogischer
Fördermassnahmen bildet eine Kernaufgabe des Beschwerdeführers bzw. der von ihm
geführten Betreuungseinrichtung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a
PAVO). Die Aufsichtsperson musste überprüfen, ob eine entsprechende,
bestmögliche Förderung der Jugendheimbewohner im streitbetroffenen Jugendheim
gewährleistet ist (§ 7 Abs. 1 JugendheimeV, Art. 19 Abs. 3
in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO). Es ist deshalb
nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsperson am 16. Mai und
12.
Juni 2019 Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners
verlangte.
5.3.4
Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend machen wollte, die seitens der
Aufsichtsperson verlangten Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils
bereits vorgelegen und seien deshalb nicht nochmals an G ausgehändigt worden,
ist daran festzuhalten, dass dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze
findet, der Beschwerdeführer überdies vor dem ersten Aufsichtsbesuch vom
Beschwerdegegner unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen
darauf hingewiesen wurde, dass er unter anderem G die von ihr gewünschten
Unterlagen herauszugeben habe, und am 20. Mai 2019 erneut darauf
hingewiesen wurde, dass die von G eingeforderten Unterlagen an diese, nicht direkt
an das AJB zu richten seien. Selbiges gälte für ein anfälliges Festhalten des
Beschwerdeführers am Vorwurf, der Beschwerdegegner hätte die Aufsicht nicht an D
delegieren dürfen; der Beschwerdeführer hätte sich entgegenhalten zu lassen,
dass er solche Einwände weder nach Ankündigung noch im Verlauf der
Aufsichtsbesuche vorbrachte, sich mit der Durchführung der Aufsichtsbesuche
durch G vielmehr wiederholt einverstanden erklärte.
5.4
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die korrekt durchgeführte Aufsicht
über das von ihm geführte Jugendheim wiederholt in unzulässiger Weise
erschwerte und letztlich verunmöglichte. Kinder- und Jugendheime stehen indes
von Gesetzes wegen unter Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime dürfen
mithin – wie der Beschwerdegegner zutreffend erwägt – nicht geführt bzw. bewilligt
werden.
Mit dem Beeinträchtigen bzw. Verunmöglichen der Aufsicht
durch den Beschwerdeführer geht das Vereiteln einer wirksamen Überprüfung der
Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen durch die Aufsichtsperson bzw. den
Beschwerdegegner einher. In besonderem Mass beeinträchtigt waren vorliegend
Abklärungen über die seit Jahren beanstandeten ungenügenden
Betreuungsverhältnisse sowie der Förderung der im Wohnheim platzierten
Jugendlichen. Diese Kriterien sind indes zentral für die Frage nach einer
genügenden Wahrung des Kindswohls, welches bei der Ausübung der Aufsicht ebenso
wie beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung
vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Der Schluss
des Beschwerdegegners, die streitbetroffene Heimbewilligung schon aufgrund der
verweigerten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsperson nicht zu verlängern oder zu
erweitern, erweist sich daher vorliegend auch als verhältnis- und damit als
rechtmässig.
6.
6.1
Der
Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen wiederholt sinngemäss eine ungenügende
Sachverhaltsabklärung vor. Er übersieht dabei, dass er die – für die
Verlängerung bzw. Erweiterung seiner Betriebsbewilligung zwingend erforderliche
– Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der Aufsicht selbst
unzulässig erschwert und schliesslich vereitelt und mit diesem Verhalten auch
die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Dass die Vorinstanzen unter diesen Umständen auch die
Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PAVO nicht als erfüllt
betrachten konnten, hat nichts mit einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung
durch die Bewilligungsbehörde, Aufsichtsorgane oder die Rekursinstanz zu tun,
sondern ist auf das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seiner
Organe bzw. das Verletzen der Mitwirkungspflicht zurückzuführen.
6.2
Soweit die
Beschwerde geltend macht, die Aufsichtsbesuche bzw. die daraus gewonnenen
Erkenntnisse seien gemäss der Erwägung 6.2.5 des verwaltungsgerichtlichen
Urteils vom 25. März 2020 "gerade nicht relevant für die Erneuerung der
beantragten Heimbewilligung", versteht er die entsprechenden Ausführungen
offensichtlich falsch bzw. reisst sie aus dem Zusammenhang: Das
Verwaltungsgericht setzte sich in der genannten Erwägung mit dem Einwand des
Beschwerdeführers auseinander, wonach die von der Aufsichtsperson verlangten
Unterlagen dem Beschwerdegegner bereits vorgelegen hätten und deshalb nicht
erneut herausgegeben worden seien, und führte in diesem Zusammenhang unter
anderem an, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 20. Mai 2019
darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Aufsichtsausübung um eine
delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des Beschwerdegegners) anderen
Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der
Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge; die von G eingeforderten Unterlagen
seien an diese, nicht an das AJB direkt zu richten. Dass der Beschwerdeführer
dem Beschwerdegegner am 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um
Bewilligungsverlängerung gewisse Unterlagen eingereicht habe, lasse den Vorwurf
der Verhinderung bzw. Erschwerung der Aufsicht schon deshalb nicht als
unberechtigt erscheinen, weil die Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils
aktuelle Informationen gebraucht habe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass
die Aufsichtsbesuche bzw. die dabei gewonnenen Erkenntnisse für das
Bewilligungsverfahren ohne Belang wären.
6.3
Die
Beschwerde wendet sodann ein, die vorinstanzlichen Anordnungen, wonach er die
einen bewilligungspflichtigen Heimplatz belegenden Bewohner bzw. deren
Beistände darüber informieren müsse, dass er nicht mehr über eine
Heimbewilligung verfüge, und wonach – wie sich aus dem Zusammenspiel von Dispositiv-Ziff. II
mit Erwägung 8 des Rekursentscheids ergibt – er (der Beschwerdeführer)
und nicht etwa (nur) der Beschwerdegegner seine Homepage umgehend entsprechend
anzupassen habe, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Dies trifft zum einen
nicht zu (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 PAVO). Zum andern ergibt
sich die entsprechende, der Vollstreckung zuzuordnende Kompetenz bereits aus
dem materiellen Recht (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 1)
und versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt
ist, den falschen Anschein zu erwecken, er führe ein Jugendheim, das von der
zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden sei und unter entsprechender
Aufsicht stehe.
6.4
Aktenwidrig
und offensichtlich unzutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten keine
milderen Massnahmen als die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der (erweiterten)
Heimbewilligung geprüft. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer etwa wie
oben in E. 5.1 aufgezeigt bereits im Dezember 2016 (gesprächsweise) mit im
Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln konfrontiert, diese mit Verfügung vom
21.
März 2017 (erneut) benannt und dem Beschwerdeführer verschiedene
Auflagen zur Beseitigung derselben gemacht. Sodann hat der Beschwerdeführer
entsprechend der vorinstanzlichen Anweisung im Rekursentscheid vom
17.
Dezember 2018 ein besonderes Aufsichtsverfahren durchgeführt bzw.
durchzuführen versucht. Er hat folglich sehr wohl mildere Massnahmen im Sinn
des Art. 20 Abs. 1 f. PAVO bzw. § 6 Abs. 1 JugendheimeG und § 9 JugendheimeV getroffen bzw. zu treffen versucht. Ob sich
vorliegend ein sofortiger Bewilligungsentzug im Sinn von Art. 20
Abs. 3 Satz 1 PAVO bzw. § 6 Abs. 2 JugendheimeG
gerechtfertigt hätte, kann mithin offenbleiben.
7.
7.1
Der
Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich Rechtsverzögerung vor. Der
Schriftenwechsel sei im Rekursverfahren per 24. März "bzw. unter
Berücksichtigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht per 29. April
2020" abgeschlossen worden. Der Rekursentscheid datiere vom
30.
Dezember 2020 und sei am 13. Januar 2021 versandt worden; das
Verfahren habe mithin mehr als acht Monate gedauert, was angesichts der aus
seiner Sicht unzureichenden Sachverhaltsabklärungen nicht mehr angemessen sei.
Überdies habe die Vorinstanz ihm den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen
nicht angezeigt.
7.2
Im
Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch
auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch
§ 27c VRG). Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches
Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der
gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener
Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,
Kommentar VRG, § 19 N. 40 f.). Für das Rekursverfahren vor der
Bildungsdirektion konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der
Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen
seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben; der Abschluss
der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich
indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht
automatisch eine Rechtsverzögerung dar. Die Grenze der zulässigen
Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des
Einzelfalls festzulegen (Griffel, § 27c N. 19). Kann eine
Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe
der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Die
Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann voraus,
dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung
des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr,
16.
Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 13. März 2013,
VB.2012.00556, E. 4.1).
7.3
Aus den
Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Eingaben des Beschwerdeführers und
des Beschwerdegegners der Gegenpartei jeweils umgehend oder innert weniger
Arbeitstage zur (freigestellten) Vernehmlassung bzw. zur Kenntnis zusandte. Am
4.
September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung innert zehn
Tagen, "bis wann mit einer Weiterinstruktion des Verfahrens gerechnet
werden" dürfe, worauf ihm am 15. September 2020 beschieden wurde, die
Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der Fall in Bearbeitung. Mit
einem Entscheid könne "voraussichtlich bis November 2020" gerechnet
werden. Der Beschwerdeführer hat sich mithin zwar nach dem Verfahrensstand
erkundigt, indes nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Bearbeitungsdauer
nicht einverstanden sei. Angesichts der konkreten Umstände erscheint die
Verfahrensdauer nicht als übermässig. Zwar mag es zutreffen, dass die
Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Ende der Sachverhaltsermittlungen nicht innerhalb
der Ordnungsfrist anzeigte (vgl. aber zum möglichen Auseinanderklaffen von
Abschluss des Schriftenwechsels und Abschluss der [Prüfung weiterer]
Sachverhaltsermittlungen Griffel, § 27c N. 13). Auch wurde der
Rekursentscheid erst rund einen Monat nach dem "voraussichtlichen"
Termin gefällt und weitere zwei Wochen später verschickt. Der Beschwerdeführer
hat indes weder gegen das am 15. September 2020 Angekündigte Einwände
erhoben, noch nach Ende November 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er mit der
Verfahrensdauer nicht (mehr) einverstanden sei. Eine Rechtsverzögerung ist zu
verneinen und eine teilweise Kostenbelastung oder Entschädigungspflicht der
Vorinstanz aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt.
8.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
9.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung
verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit der vom Beschwerdeführer
geleistete Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden
Kostenfolgen übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des
Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 zu verrechnen (vgl. Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 3'120.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer
geleistete Kaution wird im Umfang vom Fr. 880.- mit der Forderung des
Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 verrechnet.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen
30.
Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6.
Mitteilung an …