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Entscheid

VB.2021.00074

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00074

18. März 2021Deutsch31 min

(URT.2021.22586)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00074

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Eva Heierle.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Amt für Jugend und Berufsberatung,

Beschwerdegegner,

betreffend

Nichterneuerung einer Heimbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Verfügung vom 15. Januar 2014 genehmigte das Amt für Jugend und

Berufsberatung des Kantons Zürich (AJB) ein Konzept von A vom November 2013 zur

Führung eines Kinder- und Jugendheims und erteilte A eine bis 31. Dezember

2017 befristete Bewilligung für den Betrieb der Einrichtung "C". Am

5. Dezember 2017 lehnte es ein Gesuch des Vereins um Erneuerung und

Erweiterung der Betriebsbewilligung ab.

Die Bildungsdirektion hiess einen dagegen gerichteten

Rekurs mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 teilweise gut und wies die

Sache zur Neubeurteilung an das AJB zurück; zudem ordnete sie an, dass A den

Betrieb während des Bewilligungsverfahrens weiterführen dürfe. Diese Anordnung

wurde mit der Auflage verbunden, dass "jederzeit hinsichtlich Anzahl und

Ausbildung genügendes Personal anwesend sein" müsse.

B. Mit

Verfügung vom 17. Dezember 2019 lehnte das AJB das Gesuch von A um

Verlängerung bzw. Erweiterung der Bewilligung zur Führung der Einrichtung C

erneut ab (Dispositiv-Ziff. I), wies A an, per sofort keine neuen

Minderjährigen mehr zur Betreuung aufzunehmen und das gesamte Angebot zur

Betreuung von Minderjährigen bis spätestens Ende Februar 2020 einzustellen bzw.

ab 1. März 2020 keine Minderjährigen mehr zu betreuen (Dispositiv-Ziff. II),

die einweisenden Stellen sämtlicher derzeit in der Einrichtung C

betreuter Minderjähriger bis zum 31. Dezember 2019 schriftlich über die

Einstellung des Angebots in Kenntnis zu setzen und innert nämlicher Frist ihm

(dem AJB) eine Kopie des Orientierungsschreibens sowie eine Liste sämtlicher

betreuter Minderjähriger zuzustellen (Dispositiv-Ziff. III).

Erwägungen

II.

A. A liess

am 28. Dezember 2019 an die Bildungsdirektion rekurrieren und im

Wesentlichen die Erteilung der von ihm anbegehrten Betriebsbewilligung

verlangen.

B. In

prozessualer Hinsicht ersuchte er unter anderem darum, es sei ihm im Rahmen

einer vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des Rekursverfahrens der

Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von Minderjährigen

zu erlauben", und verlangte Einsicht in die vollständigen, eventualiter in

die "hinsichtlich der Personalität der Meldenden geschwärzten,

vollständigen Akten".

Mit Zwischenverfügung vom 7. Februar 2020 wies die

Bildungsdirektion das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab und

bestätigte sowohl Dispositiv-Ziff. II der Ausgangsverfügung vom

17.

Dezember 2019 im Sinn der Erwägungen "mit dem neuen spätesten

Termin für die Angebotseinstellung am 31. März 2020" als auch

Dispositiv-Ziff. III der Ausgangsverfügung "mit dem neuen spätesten

Mitteilungstermin am 29. Februar 2020" (Dispositiv-Ziff. I).

Zudem ordnete sie an, dass A "in Gutheissung seines Eventualantrages die

Akten auf sein Ersuchen in geschwärzter Form zugänglich gemacht" würden

(Dispositiv-Ziff. II).

A liess am 19. Februar 2020 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und sinngemäss beantragen, es sei ihm im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme zu gestatten, während des Rekursverfahrens

Minderjährige in der Einrichtung C zu betreuen sowie "ein vollumfängliches

Akteneinsichtsrecht zu gewähren". Das Verwaltungsgericht trat mit Urteil

vom 25. März 2020 auf die Beschwerde nicht ein, soweit sie sich gegen die

Beschränkung des Akteneinsichtsrechts richtete; im Übrigen (die vorsorgliche

Gestattung der Betreuung Minderjähriger während des Rekursverfahrens

betreffend) wies es das Rechtsmittel ab (VB.2020.00100 [nicht publiziert]).

C. Mit

Verfügung vom 30. Dezember 2020 wies die Bildungsdirektion den Rekurs vom

28.

Dezember 2019 ab und stellte fest, dass A über keine

Betriebsbewilligung zur Führung eines Kinder- und Jugendheims verfügt

(Dispositiv-Ziff. I). Sie hiess A, sein Angebot – soweit der

Bewilligungspflicht unterliegend – per 31. März 2021 einzustellen, seine

Klienten bzw. deren Beistände über das Nichtvorliegen einer Heimbewilligung in

Kenntnis zu setzen und die entsprechenden Schreiben dem AJB in Kopie

zuzustellen und seine Homepage "dahingehend [betreffend das Fehlen einer

Heimbewilligung] umgehend zu ändern" (Dispositiv-Ziff. II in

Verbindung mit E. 8). Die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'246.-

wurden A auferlegt (Dispositiv-Ziff. III). Dem Lauf der Beschwerdefrist

und der Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen Dispositiv-Ziff. II

wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv-Ziff. V Abs. 2).

III.

A liess am 25. Januar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei ihm die

Betriebs- bzw. Heimbewilligung zu erteilen bzw. verlängern. Weiter sei

festzustellen, dass die Bildungsdirektion das Beschleunigungsgebot verletzt

habe; die Kosten des Rekursverfahrens seien der Bildungsdirektion aufzuerlegen

und diese zur Leistung einer angemessenen Entschädigung von mindestens

Fr. 3'000.- zuzüglich Mehrwertsteuer für das Rekursverfahren zu

verpflichten. In prozessualer Hinsicht ersuchte A sinngemäss um

Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung; sodann sei ihm im Rahmen einer

vorsorglichen Massnahme "für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen

Verfahrens der Weiterbetrieb der Einrichtung C hinsichtlich der Betreuung von

Minderjährigen wie jungen Erwachsenen bis zum 22. Altersjahr, eventualiter

lediglich hinsichtlich letzterer Altersgruppe, zu erlauben". Die

Bildungsdirektion und das AJB äusserten sich am 4. bzw. 5. Februar 2021

zum einstweiligen Rechtsschutz. A leistete am 17. Februar 2021 fristgerecht eine ihm mit

Präsidialverfügung vom 5. Februar 2021 wegen Kostenausständen im

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VB.2020.00100 auferlegte Kaution von

Fr. 4'000.-. Am 23. Februar 2021 verzichtete

die Bildungsdirektion auf Vernehmlassung zur Beschwerde. Das AJB reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

für Beschwerden gegen erstinstanzliche Rekursentscheide der Bildungsdirektion

über Anordnungen des Beschwerdegegners etwa betreffend eine Betriebsbewilligung

für ein Jugendheim nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig (vgl. auch Art. 27

Abs. 2 der Pflegekinderverordnung vom 19. Oktober 1977 [PAVO,

SR 211.222.338], §§ 4 ff. des Gesetzes über die Jugendheime und

die Pflegekinderfürsorge vom 1. April 1962 [JugendheimeG, LS 852.2],

§ 10a der Verordnung über die Bewilligungen im

Bereich der ausserfamiliären Betreuung vom 25. Januar 2012 [V BAB,

LS 852.23] und § 1

Satz 2 der Verordnung über die Jugendheime vom 4. Oktober 1962

[JugendheimeV, LS 852.21]).

Weil auch die übrigen

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Das Ersuchen um einstweiligen Rechtsschutz wird mit dem

heutigen Endentscheid gegenstandslos.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, erst durch den Rekursentscheid werde

ihm der Betrieb seiner Einrichtung auch für junge Erwachsene bis zum

22.

Altersjahr untersagt, was eine – im Licht des § 27 VRG

grundsätzlich zulässige – reformatio in peius darstelle. Weder sei er jedoch

von der Vorinstanz auf die mögliche Verschlechterung seiner Rechtsposition

hingewiesen noch sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, den Rekurs

zurückzuziehen, was seine Verfahrensrechte in verschiedener Hinsicht gravierend

verletze.

3.2

Nach

§ 27 VRG kann die Rekursinstanz zugunsten des Rekurrenten über die

Rekursbegehren hinausgehen oder die angefochtene Anordnung zu seinem Nachteil

abändern. Es trifft zu, dass die Rekursinstanz der rekurrierenden Partei vor

einer beabsichtigten Schlechterstellung das rechtliche Gehör gewähren muss,

indem sie ihr davon Kenntnis und Gelegenheit zur Stellungnahme gibt. Auch hat

sie insbesondere eine nicht rechtskundige bzw. rechtskundig vertretene Partei

ausdrücklich auf die Rückzugsmöglichkeit hinzuweisen, damit die Rekurrentin

oder der Rekurrent sein Rechtsmittel zurückziehen und einen ungünstigen

Entscheid abwenden kann (Alain Griffel, in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A.,

Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 27 N. 14 mit Hinweisen).

3.3

Die

Vorinstanz wendet jedoch zutreffend ein, dass der Rekursentscheid vorliegend

die Rechtsposition des Beschwerdeführers nicht verschlechtert: Nach § 1 Abs. 1 JugendheimeG sind Jugendheime Einrichtungen, die dazu bestimmt

sind, mehr als fünf Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum

vollendeten 22. Altersjahr zur Erziehung und Betreuung aufzunehmen. Heime,

die nur teilweise der Jugendhilfe oder der Betreuung junger Erwachsener bis zum

vollendeten Altersjahr dienen, sind für diesen Anteil dem JugendheimeG

unterstellt (§ 2 Abs. 3 JugendheimeV). Mithin bedarf auch der Betrieb

einer betreuten Wohneinrichtung für junge Erwachsene bzw. entsprechender

Betreuungsplätze einer Bewilligung (vgl. auch § 10a V BAB).

Dem der Heimbewilligung vom 15. Januar 2014 zugrunde liegenden

Betriebskonzept zufolge richtet sich das Angebot der streitbetroffenen

Einrichtung an "[m]ännliche Jugendliche nach Beendigung/Abbruch der

obligatorischen Schulpflicht". Auch sonst spricht das Konzept konsequent

von "Jugendlichen" und ist daraus nicht ersichtlich, dass sich das

Angebot auch an junge Erwachsene richten solle. Entsprechend hielt denn auch

der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 15. Januar 2014 fest, die

Angebote des Beschwerdeführers dienten der Berufsfindung und Berufsbildung männlicher

Jugendlicher und führe die Bewilligung als Zielgruppe männliche Personen mit

Verhaltensauffälligkeiten und ein Aufnahmealter ab 15 Jahren an. Wiewohl

nicht ausdrücklich ein Maximalalter angeführt wird, ergibt sich doch mit

hinreichender Klarheit, dass dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2014 (nur)

der Betrieb von Wohnplätzen für Jugendliche ab 15 Jahren und mithin zur

Betreuung Minderjähriger erteilt wurde. Dass er später eine zusätzliche

Betriebsbewilligung (auch für junge Erwachsene) erhalten hätte oder diejenige

vom 15. Januar 2014 entsprechend erweitert worden wäre, ist nicht

ersichtlich.

Erst das dem Beschwerdegegner im Zusammenhang mit der

umstrittenen Verlängerung der Betriebsbewilligung eingereichte Konzept

vom Mai 2017 nennt einen auch Volljährige umfassenden Altersrahmen für Ein- und

Austritte in die bzw. aus der Wohneinrichtung. Das damit implizit verbundene

Ersuchen um Erweiterung der Betriebsbewilligung hat der Beschwerdegegner mit

Verfügungen vom 5. Dezember 2017 sowie 17. Dezember 2019 ebenso abgelehnt

wie jenes vom 2. November 2017 um Bewilligung einer Aussenwohngruppe für

weibliche Jugendliche. Dass der Beschwerdegegner und die Vorinstanz in

Zusammenhang mit der Einstellung des Heimbetriebs nur Anordnungen betreffend

"Minderjährige" trafen und dem Beschwerdeführer vom Beschwerdegegner

namentlich nur die Aufnahme neuer Minderjähriger ausdrücklich untersagt wurde,

führt selbstredend nicht dazu, dass dem Beschwerdegegner die Heimbetreuung

junger Erwachsener bis zum vollendeten 22. Altersjahr bewilligt worden

wäre. Insofern erscheint die vorinstanzliche Anweisung, der Beschwerdeführer

habe sein Angebot einzustellen, soweit es der Bewilligungspflicht unterliege

bzw. für Minderjährige und junge Erwachsene bis zum Alter von 22 Jahren

erbracht werde, lediglich als Klarstellung und geht damit keine

Verschlechterung der Rechtsposition des Beschwerdeführers einher. Solches gälte

im Übrigen angesichts der zeitlichen Befristung der Bewilligung vom

15.

Januar 2014 auch, wenn mit der Vorinstanz angenommen würde, dem

Beschwerdeführer sei damals der Betrieb einer Einrichtung für männliche

Jugendliche und junge Erwachsene im Alter zwischen 15 und 22 Jahren

erteilt worden.

4.

4.1

Wer

Pflegekinder aufnimmt, benötigt hierfür gemäss Art. 316 Abs. 1 des

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) eine Bewilligung der Kindesschutzbehörde

oder einer anderen vom kantonalen Recht bezeichneten Stelle seines Wohnsitzes

und steht unter deren Aufsicht. Nach Art. 316 Abs. 2 ZGB erlässt der

Bundesrat die Ausführungsbestimmungen, was er mit der Pflegekinderverordnung

getan hat.

4.2

Nach

Art. 1 Abs. 1 PAVO bedarf die Aufnahme Minderjähriger ausserhalb des

Elternhauses einer Bewilligung und untersteht der Aufsicht (Abs. 1).

Bezüglich der Bewilligungspflicht im Bereich der Heimpflege konkretisiert

Art. 13 Abs. 1 lit. a PAVO sodann, dass der Betrieb von

Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung,

Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder Behandlung tags- und nachtsüber

aufzunehmen, der Bewilligung der Behörde bedürfen.

Die Bewilligung darf dabei nach Art. 15 Abs. 1 PAVO

nur erteilt werden, wenn eine für die körperliche und geistige Entwicklung

förderliche Betreuung der Minderjährigen gesichert erscheint (lit. a), die

leitende Person und ihre Mitarbeitenden nach Persönlichkeit, Gesundheit,

erzieherischer Befähigung und Ausbildung für ihre Aufgabe geeignet sind und die

Zahl der Mitarbeitenden für die zu betreuenden Minderjährigen genügt

(lit. b), für eine gesunde und abwechslungsreiche Ernährung und für

ärztliche Überwachung gesorgt ist (lit. c), die Einrichtungen den

anerkannten Anforderungen der Wohnhygiene und des Brandschutzes entsprechen

(lit. d) und eine angemessene Kranken-, Unfall- und

Haftpflichtversicherung der Minderjährigen gewährleistet ist (lit. e). Die

in Art. 15 PAVO genannten Voraussetzungen müssen auch für die Bewilligung

von Heimplätzen für junge Erwachsene erfüllt sein (vgl. § 10a Abs. 1

V BAB in Verbindung mit § 1 Abs. 1 JugendheimeG sowie § 2 Abs. 1 JugendheimeV).

Vor der Bewilligungserteilung prüft die Behörde in geeigneter

Weise, ob die Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 15 Abs. 2 PAVO). Ist

dies nicht der Fall, kann die Bewilligung nach Art. 16 Abs. 2 zweiter

Halbsatz PAVO auch nur auf Probe erteilt oder befristet und mit Auflagen und

Bedingungen verbunden werden.

4.3

Die

Heimbetriebe stehen nach der Bewilligungserteilung unter Aufsicht

(Art. 316 Abs. 1 ZGB, § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Die

Aufsichtsorgane haben die Aufgabe, sich in jeder geeigneten Weise, namentlich

auch im Gespräch, ein Urteil über das Befinden und die Betreuung der

Minderjährigen zu bilden, und wachen darüber, dass die Voraussetzungen für die

Erteilung der Bewilligung erfüllt sind und die damit verbundenen Auflagen und

Bedingungen eingehalten werden (Art. 19 Abs. 2 PAVO). In diesem Sinn

hält auch § 7 JugendheimeV fest, dass die Aufsichtsorgane darüber wachen,

dass der Betrieb eines Jugendheims eine bestmögliche Förderung der Betreuten in

körperlicher, geistiger, seelischer und sittlicher Hinsicht gewährleistet

(Abs. 1), und unter anderem darauf achten, dass Personal für Pflege und

Erziehung in genügender Anzahl vorhanden ist und es sich charakterlich und

beruflich für seine Aufgaben eignet (Abs. 2).

Die Aufsichtsorgane müssen jedes Heim so oft als nötig,

mindestens aber alle zwei Jahre besuchen (Art. 19 Abs. 1 PAVO,

§ 8 Abs. 1 Satz 1 JugendheimeV). Sie haben das Recht

jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime (§ 8

Abs. 1 Satz 2 JugendheimeV). Die Jugendheime haben den

Aufsichtsorganen auf Verlangen Auskunft über die betreuten Personen, das

Personal und den Betrieb zu geben (§ 8 Abs. 2 Satz 1

JugendheimeV).

Können festgestellte Mängel durch Beratung und Vermittlung

fachkundiger Hilfe nicht beseitigt werden, so fordert die zuständige Behörde

die Heimleitung nach Art. 20 PAVO unter Mitteilung an den Träger auf,

unverzüglich die zur Behebung der Mängel nötigen Vorkehren zu treffen

(Abs. 1); sie kann das Heim einer besonderen Aufsicht unterstellen und

dafür besondere Vorschriften erlassen (Abs. 2; vgl. auch § 6 Abs. 1 JugendheimeG). Sind diese Massnahmen erfolglos geblieben oder

erscheinen sie von vornherein ungenügend, so entzieht die Behörde die

Bewilligung (Art. 20 Abs. 3 Satz 1 PAVO, vgl. auch § 6 Abs. 2 JugendheimeG).

5.

5.1

Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner bereits im Dezember 2016

festhielt, der Personalbestand des Beschwerdeführers sei ungenügend und der

Beschwerdeführer verfüge nicht über genug ausgebildetes bzw. genügend

qualifiziertes sozialpädagogisches Personal. Auch monierte er, aus den vom

Beschwerdeführer beigebrachten Unterlagen werde nicht deutlich, welche Personen

in welchem Umfang in der pädagogischen Betreuung der Jugendlichen

mitarbeiteten. Mit Verfügung vom 21. März 2017 benannte der

Beschwerdegegner verschiedene im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit festgestellte

Mängel und ordnete unter anderem an, dass der Beschwerdeführer bis Ende Juni

2017.

den Nachweis zu erbringen habe, dass das Heim insgesamt über genügend

sozialpädagogisch ausgebildetes und tätiges Personal verfüge, um eine

angemessene Betreuung der Jugendlichen sicherzustellen. In seiner Verfügung vom

5.

Dezember 2017 kam der Beschwerdegegner zum Schluss, dass der

Beschwerdeführer entgegen der Auflage vom 21. März 2017 nicht nachgewiesen

habe, wie er die für die Umsetzung seines Betreuungskonzepts erforderliche

Präsenz von ausgebildetem sozialpädagogisch tätigem Personal tagsüber

organisieren könne (E. 3.1). Sodann erachtete er weitere

Bewilligungsvoraussetzungen bzw. Auflagen vom 21. März 2017 als nicht

erfüllt (E. 2, E. 3.2–4). Angesichts des bevorstehenden

Bewilligungsablaufs verzichtete der Beschwerdegegner auf einen Widerruf der

Bewilligung gestützt auf Art. 20 Abs. 3 PAVO, wies das Gesuch um

Bewilligungserneuerung und -erweiterung ab und traf die für die Einstellung des

Heimbetriebs notwendigen Anordnungen (E. 5–7,

Dispositiv-Ziff. II–IV).

Die Bildungsdirektion gestattete dem Beschwerdeführer im

ersten Rechtsgang die Weiterführung des Heimbetriebs während des Rekurs- bzw.

nach Rückweisung der Sache an den Beschwerdegegner während des Bewilligungsverfahrens

namentlich unter der Auflage, dass jederzeit hinsichtlich Anzahl und Ausbildung

genügend Personal im Heim anwesend sein müsse. Sie wies den Beschwerdegegner

mit Verfügung vom 17. Dezember 2018 unter anderem an, im Rahmen der

Neubeurteilung des Bewilligungsgesuchs den Personalbestand des Beschwerdeführers

erneut zu prüfen.

Zur Überprüfung des Personalbestands, der Aufgabenteilung

zwischen der Trägerschaft des Beschwerdeführers und der Heimleitung sowie der

Gewährleistung einer kindswohlgerechten Betreuung der Heimbewohner beauftragte

der Beschwerdegegner im Folgenden D, was dem Beschwerdeführer bzw. dessen

Präsidentin mit Einschreiben vom 10. September 2018 mitgeteilt wurde. D

führte zwischen Ende September 2018 und Mitte Juni 2019 acht Aufsichtsbesuche

durch; anlässlich des letzten sprach E, ein Vorstandsmitglied des

Beschwerdeführers, gegen die zuständige Mitarbeiterin ein Hausverbot aus. Der

Beschwerdegegner wirft dem Beschwerdeführer im Rahmen der erneuten

Bewilligungsverweigerung bzw. in seiner Verfügung vom 17. Dezember 2019

vor, die Ausübung der Aufsicht ständig erschwert und letztlich mit der

Aussprache des Hausverbots gänzlich verunmöglicht zu haben. Eine Überprüfung

der Bewilligungsvoraussetzungen sei deshalb nicht möglich. Wenn der Beschwerdeführer

aber keine Aufsicht zulasse, könne ihm keine Heimbewilligung erteilt werden, da

unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime nicht geführt werden dürften.

5.2

Das

Verwaltungsgericht hat sich mit dem Vorwurf, der Beschwerdeführer habe die

Aufsicht über das von ihm geführte Jugendheim unzulässig erschwert bzw.

verhindert, bereits im Verfahren VB.2020.00100 befasst – angesichts des

damaligen Verfahrensgegenstands allerdings lediglich im Rahmen einer

summarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage. Die entsprechenden

Erwägungen erweisen sich jedoch auch bei einer mit voller Kognition

vorgenommenen Kontrolle der Sach- und Rechtslage als zutreffend, weshalb daran

festzuhalten ist:

5.2.1

Anlässlich der Ankündigung der Aufsichtsbesuche durch D wies der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer unter Nennung der einschlägigen

gesetzlichen Grundlagen darauf hin, dass die Aufsichtspersonen das Recht

jederzeitigen Zutritts zu sämtlichen Räumen der Jugendheime haben und die

Jugendheime ihnen auf Verlangen Auskunft über die Zöglinge, das Personal und

den Betrieb zu geben haben. Konkret würden die Aufsichtsbesuche von F und G

vorgenommen. Diesen seien "die gewünschten Unterlagen bezüglich Personal,

Klientinnen und Klienten usw." zur Verfügung zu stellen, und es seien

ihnen Zugang zu den Räumen aller Angebote sowie Gesprächsmöglichkeiten mit

betreuten Personen sowie Mitarbeitenden zu gewähren. Mit E-Mail vom

24.

September 2018 an die auf der Internetseite des Beschwerdeführers

publizierte E-Mail-Adresse des Heimleiters H kündigte G den ersten

Aufsichtsbesuch für den Abend des 27. September 2018 an. Zudem gab sie

bekannt, dass ihr anlässlich des Aufsichtsbesuchs die aktuelle Personalliste

(mit Namen sowie Angaben zu Ausbildung und Stellenprozenten), die aktuellen

Dienstpläne, eine aktuelle Liste mit Angaben unter anderem zu Geburtsdaten,

Eintritts- und voraussichtlichem Austrittsdatum der platzierten Jugendlichen

sowie eine aktuelle Liste der Einweiser der platzierten Jugendlichen zu

übergeben seien.

5.2.2

Zu ihrem ersten Aufsichtsbesuch vom 27. September 2018 hielt G im Wesentlichen

fest, der Heimleiter H habe sich überrascht über ihr Kommen gezeigt; die

E-Mail-Adresse verwende er "schon lange nicht mehr", vom Schreiben an

die Vereinspräsidentin wisse er nichts. Er habe nicht spontan zu sagen gewusst,

wie viele Jugendliche aktuell in der Einrichtung wohnten, dann sei ihm aber

eingefallen, dass dort aktuell drei junge Männer im Alter von 15, 19 und

24.

Jahren wohnten, wobei er nicht wusste, wer deren Zuweiser sei. Anwesend

waren seitens der Bewohner der 15-jährige Jugendliche sowie der 24-jährige

Heimbewohner ("R"), als Betreuungsperson war einzig H vor Ort. Erst

nach telefonischer Rücksprache mit E gestattete der Heimleiter der

Aufsichtsperson die Besichtigung der Räumlichkeiten. Die geforderten Unterlagen

wurden ihr nicht übergeben, indessen deren raschestmögliche Zusendung

zugesichert. Am 14. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer der

Aufsichtsperson eine Mitarbeiterliste, eine Liste mit den platzierten Jugendlichen

(aktuell eine Person; I) sowie (lediglich) den Dienstplan der Kalenderwoche 42

(15.–21. Oktober 2018) ein.

5.2.3

Rund zwei Wochen vor ihrem zweiten, auf den 23. November 2018

angesetzten (und angekündigten) Aufsichtsbesuch bat G den Beschwerdeführer darum,

dass ihr anlässlich des Besuchs eine aktuelle Personalliste, aus der klar

ersichtlich sei, wer in der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe

und wer in der Tagesstruktur bzw. im Berufs- und Beschäftigungsangebot arbeite,

die aktuellen Dienstpläne der sozialpädagogischen Betreuung auf der Wohngruppe

und der Tagesstruktur für die Monate November und Dezember sowie eine

vollständige Liste der Klienten des Wohnangebots, mithin auch der volljährigen,

übergeben werde. Anlässlich des Aufsichtsbesuchs übergab H, welcher wiederum

als einzige Betreuungsperson anwesend war, die verlangten Dienstpläne; über die

anderen angeforderten Dokumente verfügte er nicht bzw. er wusste nicht, dass er

diese übergeben sollte, versprach aber, der Vereinspräsidentin mitzuteilen,

dass diese Unterlagen der Aufsichtsperson geschickt werden sollten. Dass die

verlangten Dokumente der Aufsichtsperson in der Folge eingereicht worden wären,

lässt sich den Akten nicht entnehmen.

5.2.4

Am 12. Dezember 2018 führte G unangemeldet einen dritten

Aufsichtsbesuch durch. Sie traf den Heimleiter sowie die Hauswirtschafterin,

Frau J, und seitens der Bewohner den minderjährigen I an. G verlangte erneut

eine vollständige Liste der Klienten des Wohnheims sowie eine aktuelle

Personalliste des Wohnheims und der Tagesstruktur mit detaillierten Angaben zu

den Aufgabengebieten. Diese Unterlagen konnten ihr von den Mitarbeitenden des

Beschwerdeführers wiederum nicht ausgehändigt werden.

5.2.5

Bereits wenige Tage später, am 15. Dezember 2018, fand ein weiterer

Aufsichtsbesuch statt. Als Betreuungsperson anwesend war eine Sozialpädagogin, K;

von den Bewohnern wurde I angetroffen. K wusste über die nach wie vor

ausstehenden Unterlagen nicht Bescheid und bat die Aufsichtsperson,

diesbezüglich mit der Vereinspräsidentin Kontakt aufzunehmen.

5.2.6

G führte am 5. April 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch durch. Dabei

traf sie seitens der Betreuungspersonen auf L und M, eine Sozialpädagogin in

Ausbildung, sowie seitens der Bewohner auf I. Sie forderte den Dienstplan des

laufenden Monats April sowie eine aktualisierte Personalliste ein. M

antwortete, sie müsse erst E anrufen und fragen, ob sie den Dienstplan

herausgeben dürfe. Im nachfolgenden Telefonat wurde sie von E angewiesen, der

Aufsichtsperson den Dienstplan nicht zu geben. Auch die Personalliste erhielt G

nicht.

5.2.7

Beim nachfolgenden Aufsichtsbesuch vom 27. April 2019 war M als

einzige Betreuungsperson anwesend. Seitens der Bewohner hielten sich I und ein

weiterer Minderjähriger namens N im Wohnheim auf. N gab gegenüber G an, er sei

seit zwei oder drei Wochen im Wohnheim und werde bald volljährig. Auf Frage

nach der N einweisenden Stelle antwortete M, sie glaube, er sei "von O

geschickt worden". G teilte M mit, dass sie so rasch als möglich eine

aktualisierte Liste der Heimbewohner benötige. Auch warte sie immer noch auf

den Dienstplan des laufenden Monats. M meinte, sie werde das E ausrichten, und

bestätigte, dass sie ohne Rücksprache mit diesem keine Unterlagen herausgeben

dürfe.

5.2.8

Der siebte Aufsichtsbesuch fand am 16. Mai 2019 statt. Anwesend waren

der Heimleiter, I sowie ein junger Erwachsener ("R"). H gab an, N sei

von der Psychiatrischen Klinik in O zugewiesen worden. Er sei aktuell für

einige Tage in O, werde aber wieder in die Einrichtung C zurückkommen. Er sei

gerade volljährig geworden. Weiter teilte H der Aufsichtsperson mit, der

(erwachsene) Bewohner "M" lebe nicht mehr im Wohnheim. L werde

"im Sommer ihre Ausbildung bei Agogis" beginnen. G bat um Herausgabe

einer aktualisierten Personalliste, einer aktualisierten Bewohnerliste sowie

des aktuellen Verlaufsberichts und der aktuellen Förderplanung von I. H gab die

verlangten Unterlagen nicht heraus, erklärte aber, er werde das Ersuchen

weiterleiten.

5.2.9

Schliesslich führte G am 12. Juni 2019 einen weiteren Aufsichtsbesuch

durch. Sie traf auf H sowie auf N und "R". Sie teilte H mit, dass sie

die anlässlich des vergangenen Besuchs geforderten Unterlagen nicht erhalten

habe. H antwortete ihr, er habe die Vereinspräsidentin darüber in Kenntnis

gesetzt, dass sie (G) diese Unterlagen verlangt habe. Die Unterlagen seien wohl

bei der Vereinspräsidentin. Daraufhin verlangte G "betreffend

Fortschrittsbericht und Förderplanung" Einsicht in "den Ordner"

von I, worauf H sofort E anrief, welcher die Aufsichtsperson zu sprechen

verlangte, sich im anschliessenden Gespräch mit G sehr wütend zeigte, ihr ein

Hausverbot erteilte und sie aufforderte, das Gelände augenblicklich zu

verlassen.

5.3

5.3.1

Ob genügend ausgebildetes Betreuungspersonal anwesend war, konnte die

Aufsichtsperson nur anhand aktueller Dienstpläne und Angaben zum Personal sowie

zu den Klienten überprüfen. Da minder- und volljährige Klienten in der vom

Beschwerdeführer geführten Wohneinrichtung zusammenleben und von denselben

Personen betreut werden, musste die Aufsichtsperson auch von den erwachsenen

Klienten und deren Betreuungssettings Kenntnis haben. Zur Erteilung der

verlangten Auskünfte war der Beschwerdeführer fraglos verpflichtet (vgl. auch

§ 8 Abs. 2 JugendheimeV). Aus dem oben E. 5.2.1–9 Ausgeführten

erhellt, dass der Beschwerdeführer durch das Vorenthalten aktueller

Informationen und Dokumente über seinen Personal- und Klientenbestand eine

wirksame Kontrolle des Betreuungsverhältnisses mangels verlässlicher Zahlen zur

Gesamtzahl der Bewohner sowie mangels genügenden Nachweises der jeweiligen

Funktionen, Aufgaben und Ausbildungen seiner Mitarbeitenden vereitelte oder

zumindest unzulässig erschwerte.

5.3.2

Die Anwesenheit von genügend ausgebildeten und persönlich geeigneten

Betreuungspersonen ist für die Bewilligung des Heimbetriebs zwingend

erforderlich (Art. 15 Abs. 1 lit. b PAVO) und konnte nach dem

soeben Ausgeführten von der Aufsichtsperson nicht überprüft bzw. festgestellt

werden. Gegenteils lassen bereits die beschränkten Erkenntnisse der

Aufsichtsperson sowie die in den Akten befindlichen Dienstpläne auf

entsprechende Mängel schliessen. So wurde L bereits rund drei Monate nach

Beginn ihres Praktikums beim Beschwerdeführer und noch vor Beginn ihrer

Ausbildung während mehrerer Wochenenden allein im (ununterbrochenen) Tagdienst

bzw. jeweils von 07.30 bis 17.00 Uhr eingesetzt. Erschwerend kommt hinzu,

dass die Angaben des Beschwerdeführers zur Ausbildung seines Personals

teilweise widersprüchlich waren. L wird etwa auf der dem Beschwerdegegner am

3.

Juni 2019 vom Beschwerdeführer eingereichten Personalliste als seit dem

1.

Januar 2019 für ihn tätige Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt,

während der Heimleiter, mithin der direkte Vorgesetze von L und Vorstandsmitglied

des Beschwerdeführers, rund zwei Wochen zuvor gegenüber der Aufsichtsperson

erklärt hatte, L werde ihre Ausbildung "im Sommer" beginnen. Auch in

der am 1. April 2019 eingereichten Personalliste war L noch als per

1.

Januar 2019 eingetretene Praktikantin, freilich bereits ab April 2019

als Sozialpädagogin in Ausbildung aufgeführt worden. Die Beschwerde macht

nunmehr geltend, L habe am 1. Januar 2019 ein Praktikum begonnen, welches

zunächst gut verlaufen sei, weshalb mit ihr per 1. April 2019 ein Ausbildungsvertrag

geschlossen worden sei, gemäss welchem sie mit Beginn der Berufsschule Ende

August 2019 ihren Beschäftigungsgrad von 100 % auf 60 % reduzieren

sollte. Weil die Praktikumszeit als Ausbildungszeit verstanden worden sei, sei

die Bezeichnung "in Ausbildung" ab 1. Januar 2019 "vollumfänglich"

zutreffend gewesen. Dem kann jedenfalls insoweit nicht gefolgt werden, als der

Beschwerdeführer damit sinngemäss geltend machen wollte, L habe mit

Praktikumsbeginn oder Abschluss des Ausbildungsvertrags eingesetzt werden

können wie eine qualifizierte oder in fortgeschrittener Ausbildung befindliche

Sozialpädagogin. Es versteht sich von selbst, dass Praktikantinnen und

Praktikanten vielmehr selbst durch eine qualifizierte Fachperson beaufsichtigt

und angeleitet werden müssen. Unerheblich ist sodann, dass L nicht an

Werktagen, sondern "einzig an Wochenenden oder Feiertagen alleine im

Einsatz" gewesen sein soll, an denen sich nur ein junger Erwachsener im

Heim aufgehalten haben soll, muss doch eine genügende Betreuung in einem

Jugendheim für sämtliche Bewohner – mithin auch für die jungen Erwachsenen –

gewährleistet sein. Überdies hat der Beschwerdegegner bereits in seiner

Verfügung vom 5. Dezember 2017 zutreffend dargelegt, dass mit Blick auf

die Zielgruppe des vom Beschwerdeführer geführten Heims und mit Blick auf

mögliche Fälle von Krankheit, Unfall oder sonstigen Planwidrigkeiten eine

jederzeitige Anwesenheit von ausgebildetem sozialpädagogischem Personal

gewährleistet sein muss, namentlich auch während geplanter Abwesenheiten der

Jugendlichen infolge Schul- oder Ausbildungsbesuchs oder anderweitiger externer

Tagesstrukturen. Die vorsorgliche Gestattung des Heimbetriebs durch die

Bildungsdirektion erfolgte sodann ebenfalls unter einer entsprechenden Auflage

(oben I.A Abs. 2). Dieses Erfordernis gilt selbstredend auch bzw. erst

recht an Wochenenden und Feiertagen, an denen die Jugendlichen in weniger

verbindliche Tagesstrukturen eingebunden sein dürften und etwa im Krankheits-

oder Krisenfall die Möglichkeit haben müssen, vorzeitig ins Wohnheim

zurückzukehren.

5.3.3

Schliesslich entzog sich der Beschwerdeführer weiteren Aufsichtsbesuchen

gänzlich, indem er gegen die Aufsichtsperson ein Hausverbot aussprach. Dies

wiegt umso schwerer, als der Anlass für das Hausverbot darin liegt, dass G

Einsicht in Unterlagen betreffend die Förderplanung eines Jugendlichen und

mithin Informationen darüber verlangte, welche pädagogischen Massnahmen zur

Förderung des Jugendlichen durchgeführt würden und welche Entwicklung der

Jugendliche in der betreuten Wohneinrichtung durchlaufen hätte: Die Planung,

Durchführung und Dokumentation entsprechender sozialpädagogischer

Fördermassnahmen bildet eine Kernaufgabe des Beschwerdeführers bzw. der von ihm

geführten Betreuungseinrichtung (vgl. Art. 15 Abs. 1 lit. a

PAVO). Die Aufsichtsperson musste überprüfen, ob eine entsprechende,

bestmögliche Förderung der Jugendheimbewohner im streitbetroffenen Jugendheim

gewährleistet ist (§ 7 Abs. 1 JugendheimeV, Art. 19 Abs. 3

in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 lit. a PAVO). Es ist deshalb

nicht zu beanstanden, dass die Aufsichtsperson am 16. Mai und

12.

Juni 2019 Einsicht in diesbezügliche Unterlagen eines Bewohners

verlangte.

5.3.4

Soweit der Beschwerdeführer erneut geltend machen wollte, die seitens der

Aufsichtsperson verlangten Unterlagen hätten dem Beschwerdegegner jeweils

bereits vorgelegen und seien deshalb nicht nochmals an G ausgehändigt worden,

ist daran festzuhalten, dass dieses Vorbringen in den Akten keine Stütze

findet, der Beschwerdeführer überdies vor dem ersten Aufsichtsbesuch vom

Beschwerdegegner unter Verweis auf die einschlägigen gesetzlichen Grundlagen

darauf hingewiesen wurde, dass er unter anderem G die von ihr gewünschten

Unterlagen herauszugeben habe, und am 20. Mai 2019 erneut darauf

hingewiesen wurde, dass die von G eingeforderten Unterlagen an diese, nicht direkt

an das AJB zu richten seien. Selbiges gälte für ein anfälliges Festhalten des

Beschwerdeführers am Vorwurf, der Beschwerdegegner hätte die Aufsicht nicht an D

delegieren dürfen; der Beschwerdeführer hätte sich entgegenhalten zu lassen,

dass er solche Einwände weder nach Ankündigung noch im Verlauf der

Aufsichtsbesuche vorbrachte, sich mit der Durchführung der Aufsichtsbesuche

durch G vielmehr wiederholt einverstanden erklärte.

5.4

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die korrekt durchgeführte Aufsicht

über das von ihm geführte Jugendheim wiederholt in unzulässiger Weise

erschwerte und letztlich verunmöglichte. Kinder- und Jugendheime stehen indes

von Gesetzes wegen unter Aufsicht (Art. 316 Abs. 1 ZGB; § 5 Abs. 2 JugendheimeG). Unbeaufsichtigte Kinder- und Jugendheime dürfen

mithin – wie der Beschwerdegegner zutreffend erwägt – nicht geführt bzw. bewilligt

werden.

Mit dem Beeinträchtigen bzw. Verunmöglichen der Aufsicht

durch den Beschwerdeführer geht das Vereiteln einer wirksamen Überprüfung der

Bewilligungsvoraussetzungen und Auflagen durch die Aufsichtsperson bzw. den

Beschwerdegegner einher. In besonderem Mass beeinträchtigt waren vorliegend

Abklärungen über die seit Jahren beanstandeten ungenügenden

Betreuungsverhältnisse sowie der Förderung der im Wohnheim platzierten

Jugendlichen. Diese Kriterien sind indes zentral für die Frage nach einer

genügenden Wahrung des Kindswohls, welches bei der Ausübung der Aufsicht ebenso

wie beim Entscheid über die Erteilung oder den Entzug einer Bewilligung

vorrangig zu berücksichtigen ist (Art. 1a Abs. 1 PAVO). Der Schluss

des Beschwerdegegners, die streitbetroffene Heimbewilligung schon aufgrund der

verweigerten Zusammenarbeit mit der Aufsichtsperson nicht zu verlängern oder zu

erweitern, erweist sich daher vorliegend auch als verhältnis- und damit als

rechtmässig.

6.

6.1

Der

Beschwerdeführer wirft den Vorinstanzen wiederholt sinngemäss eine ungenügende

Sachverhaltsabklärung vor. Er übersieht dabei, dass er die – für die

Verlängerung bzw. Erweiterung seiner Betriebsbewilligung zwingend erforderliche

– Überprüfung der Bewilligungsvoraussetzungen im Rahmen der Aufsicht selbst

unzulässig erschwert und schliesslich vereitelt und mit diesem Verhalten auch

die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt hat (vgl. § 7 Abs. 2 lit. a VRG). Dass die Vorinstanzen unter diesen Umständen auch die

Bewilligungsvoraussetzungen des Art. 15 Abs. 1 PAVO nicht als erfüllt

betrachten konnten, hat nichts mit einer ungenügenden Sachverhaltsermittlung

durch die Bewilligungsbehörde, Aufsichtsorgane oder die Rekursinstanz zu tun,

sondern ist auf das obstruktive Verhalten des Beschwerdeführers bzw. seiner

Organe bzw. das Verletzen der Mitwirkungspflicht zurückzuführen.

6.2

Soweit die

Beschwerde geltend macht, die Aufsichtsbesuche bzw. die daraus gewonnenen

Erkenntnisse seien gemäss der Erwägung 6.2.5 des verwaltungsgerichtlichen

Urteils vom 25. März 2020 "gerade nicht relevant für die Erneuerung der

beantragten Heimbewilligung", versteht er die entsprechenden Ausführungen

offensichtlich falsch bzw. reisst sie aus dem Zusammenhang: Das

Verwaltungsgericht setzte sich in der genannten Erwägung mit dem Einwand des

Beschwerdeführers auseinander, wonach die von der Aufsichtsperson verlangten

Unterlagen dem Beschwerdegegner bereits vorgelegen hätten und deshalb nicht

erneut herausgegeben worden seien, und führte in diesem Zusammenhang unter

anderem an, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer am 20. Mai 2019

darauf hingewiesen habe, dass es sich bei der Aufsichtsausübung um eine

delegierte Aufsicht handle, welche mit seinen (des Beschwerdegegners) anderen

Geschäften, namentlich dem pendenten Gesuch um Erneuerung der

Betriebsbewilligung, nicht zusammenhänge; die von G eingeforderten Unterlagen

seien an diese, nicht an das AJB direkt zu richten. Dass der Beschwerdeführer

dem Beschwerdegegner am 1. April 2019 im Hinblick auf sein Gesuch um

Bewilligungsverlängerung gewisse Unterlagen eingereicht habe, lasse den Vorwurf

der Verhinderung bzw. Erschwerung der Aufsicht schon deshalb nicht als

unberechtigt erscheinen, weil die Aufsichtsperson bei ihren Kontrollen jeweils

aktuelle Informationen gebraucht habe. Daraus lässt sich nicht ableiten, dass

die Aufsichtsbesuche bzw. die dabei gewonnenen Erkenntnisse für das

Bewilligungsverfahren ohne Belang wären.

6.3

Die

Beschwerde wendet sodann ein, die vorinstanzlichen Anordnungen, wonach er die

einen bewilligungspflichtigen Heimplatz belegenden Bewohner bzw. deren

Beistände darüber informieren müsse, dass er nicht mehr über eine

Heimbewilligung verfüge, und wonach – wie sich aus dem Zusammenspiel von Dispositiv-Ziff. II

mit Erwägung 8 des Rekursentscheids ergibt – er (der Beschwerdeführer)

und nicht etwa (nur) der Beschwerdegegner seine Homepage umgehend entsprechend

anzupassen habe, entbehrten einer gesetzlichen Grundlage. Dies trifft zum einen

nicht zu (vgl. Art. 20 Abs. 3 Satz 2 PAVO). Zum andern ergibt

sich die entsprechende, der Vollstreckung zuzuordnende Kompetenz bereits aus

dem materiellen Recht (vgl. Tobias Jaag, Kommentar VRG, § 30 N. 1)

und versteht es sich von selbst, dass der Beschwerdeführer nicht berechtigt

ist, den falschen Anschein zu erwecken, er führe ein Jugendheim, das von der

zuständigen kantonalen Behörde bewilligt worden sei und unter entsprechender

Aufsicht stehe.

6.4

Aktenwidrig

und offensichtlich unzutreffend ist der Vorwurf, die Vorinstanzen hätten keine

milderen Massnahmen als die Nichtverlängerung bzw. Verweigerung der (erweiterten)

Heimbewilligung geprüft. Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer etwa wie

oben in E. 5.1 aufgezeigt bereits im Dezember 2016 (gesprächsweise) mit im

Rahmen der Aufsicht festgestellten Mängeln konfrontiert, diese mit Verfügung vom

21.

März 2017 (erneut) benannt und dem Beschwerdeführer verschiedene

Auflagen zur Beseitigung derselben gemacht. Sodann hat der Beschwerdeführer

entsprechend der vorinstanzlichen Anweisung im Rekursentscheid vom

17.

Dezember 2018 ein besonderes Aufsichtsverfahren durchgeführt bzw.

durchzuführen versucht. Er hat folglich sehr wohl mildere Massnahmen im Sinn

des Art. 20 Abs. 1 f. PAVO bzw. § 6 Abs. 1 JugendheimeG und § 9 JugendheimeV getroffen bzw. zu treffen versucht. Ob sich

vorliegend ein sofortiger Bewilligungsentzug im Sinn von Art. 20

Abs. 3 Satz 1 PAVO bzw. § 6 Abs. 2 JugendheimeG

gerechtfertigt hätte, kann mithin offenbleiben.

7.

7.1

Der

Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz schliesslich Rechtsverzögerung vor. Der

Schriftenwechsel sei im Rekursverfahren per 24. März "bzw. unter

Berücksichtigung des Verfahrens vor Verwaltungsgericht per 29. April

2020" abgeschlossen worden. Der Rekursentscheid datiere vom

30.

Dezember 2020 und sei am 13. Januar 2021 versandt worden; das

Verfahren habe mithin mehr als acht Monate gedauert, was angesichts der aus

seiner Sicht unzureichenden Sachverhaltsabklärungen nicht mehr angemessen sei.

Überdies habe die Vorinstanz ihm den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen

nicht angezeigt.

7.2

Im

Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen haben die Parteien Anspruch

auf Beurteilung innert nützlicher Frist (Art. 29 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 und § 4a VRG, vgl. auch

§ 27c VRG). Eine Rechtsverzögerung ist anzunehmen, wenn behördliches

Handeln nicht grundsätzlich verweigert wird, jedoch nicht binnen der

gesetzlichen Frist oder – wo eine solche fehlt – nicht binnen angemessener

Frist erfolgt (BGE 103 V 190 E. 3c; Jürg Bosshart/Martin Bertschi,

Kommentar VRG, § 19 N. 40 f.). Für das Rekursverfahren vor der

Bildungsdirektion konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der

Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen

seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben; der Abschluss

der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich

indes um eine blosse Ordnungsfrist. Deren Überschreiten stellt nicht

automatisch eine Rechtsverzögerung dar. Die Grenze der zulässigen

Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des

Einzelfalls festzulegen (Griffel, § 27c N. 19). Kann eine

Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe

der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegt (§ 27c Abs. 2 VRG). Die

Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann voraus,

dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung

des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr,

16.

Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 13. März 2013,

VB.2012.00556, E. 4.1).

7.3

Aus den

Akten geht hervor, dass die Vorinstanz die Eingaben des Beschwerdeführers und

des Beschwerdegegners der Gegenpartei jeweils umgehend oder innert weniger

Arbeitstage zur (freigestellten) Vernehmlassung bzw. zur Kenntnis zusandte. Am

4.

September 2020 ersuchte der Beschwerdeführer um Mitteilung innert zehn

Tagen, "bis wann mit einer Weiterinstruktion des Verfahrens gerechnet

werden" dürfe, worauf ihm am 15. September 2020 beschieden wurde, die

Sachverhaltsermittlungen seien abgeschlossen und der Fall in Bearbeitung. Mit

einem Entscheid könne "voraussichtlich bis November 2020" gerechnet

werden. Der Beschwerdeführer hat sich mithin zwar nach dem Verfahrensstand

erkundigt, indes nicht zum Ausdruck gebracht, dass er mit der Bearbeitungsdauer

nicht einverstanden sei. Angesichts der konkreten Umstände erscheint die

Verfahrensdauer nicht als übermässig. Zwar mag es zutreffen, dass die

Vorinstanz dem Beschwerdeführer das Ende der Sachverhaltsermittlungen nicht innerhalb

der Ordnungsfrist anzeigte (vgl. aber zum möglichen Auseinanderklaffen von

Abschluss des Schriftenwechsels und Abschluss der [Prüfung weiterer]

Sachverhaltsermittlungen Griffel, § 27c N. 13). Auch wurde der

Rekursentscheid erst rund einen Monat nach dem "voraussichtlichen"

Termin gefällt und weitere zwei Wochen später verschickt. Der Beschwerdeführer

hat indes weder gegen das am 15. September 2020 Angekündigte Einwände

erhoben, noch nach Ende November 2020 zum Ausdruck gebracht, dass er mit der

Verfahrensdauer nicht (mehr) einverstanden sei. Eine Rechtsverzögerung ist zu

verneinen und eine teilweise Kostenbelastung oder Entschädigungspflicht der

Vorinstanz aus Billigkeitsgründen vorliegend nicht angezeigt.

8.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und bleibt ihm eine Parteientschädigung

verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Soweit der vom Beschwerdeführer

geleistete Kostenvorschuss die jenen im vorliegenden Verfahren treffenden

Kostenfolgen übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des

Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 zu verrechnen (vgl. Kaspar

Plüss, Kommentar VRG, § 15 N. 67).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'120.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Die vom Beschwerdeführer

geleistete Kaution wird im Umfang vom Fr. 880.- mit der Forderung des

Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren VB.2020.00100 verrechnet.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in zivilrechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen

30.

Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …