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Entscheid

VB.2021.00075

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00075

29. März 2021Deutsch33 min

(URT.2021.22611)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00075

Urteil

der Einzelrichterin

vom 29. März 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner Tropeano.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C, vertreten durch RA D,

2. Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Beschwerdegegnerinnen,

betreffend Massnahmen

nach Gewaltschutzgesetz

GS210007,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A und C sind seit dem Jahr

2000 verheiratet, leben jedoch seit 2017 getrennt und das Scheidungsverfahren

ist seit 2020 hängig. Sie haben vier gemeinsame Kinder (K, volljährig; E, F und

G, minderjährig).

B. Die Kantonspolizei Zürich

ordnete am 6. Januar 2021 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni

2006 (GSG, LS 351) zum Schutz von C und den vier Kindern ein Rayon- (gemäss

Planbeilage; Wohnort von C) und Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen für

A an.

Erwägungen

II.

A. Am 12. Januar

2021.

ersuchte A, anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts L

(fortan: Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der polizeilich

verfügten Gewaltschutzmassnahmen und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung;

eventualiter die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern.

B. Am 13. Januar 2021

ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen,

namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber.

C. Nach

Anhörung von A wies das Zwangsmassnahmengericht dessen Gesuch um Aufhebung der

Schutzmassnahmen mit Urteil vom 19. Januar 2021 ab. Das Gesuch von C um

Dispositiv

Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten wurde gutgeheissen. Demnach

wurde A jeweils bis am 21. April 2021 und unter Androhung der

Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs verboten, das

bezeichnete Rayon zu betreten und mit C in irgendeiner Form Kontakt

aufzunehmen. Von dem Kontaktverbot ausgenommen wurden die über die

Rechtsvertreter der Parteien nötigen Kontakte betreffend die Scheidung sowie

Begegnungen in allfälligen Gerichtsverhandlungen.

III.

Dagegen erhob A am 25. Januar 2021 Beschwerde an das

Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2021. Zudem sei die

Unrechtmässigkeit der mit Verfügung vom 6. Januar 2021 durch die

Kantonspolizei gegen ihn angeordneten Schutzmassnahmen festzustellen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten von C.

Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. Januar

2021 auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht

verzichtete gleichen Datums ebenfalls auf eine Vernehmlassung.

C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit

Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 die Beschwerde und die

Rechtsbegehren von A seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.

Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 stellte der

Rechtsvertreter von A ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich seiner

Vernehmlassungsfrist zur Beschwerdeantwort bis zum 24. Februar 2021. Er

begründete dies damit, dass er sich bis dato in Corona-bedingter

Selbstisolation befunden habe, ausserdem beruflich ins Ausland reisen müsse und

durch weitere peremptorische Fristen absorbiert sei. Ausnahmsweise aufgrund der

speziellen Umstände und mit Blick darauf, dass sich die dadurch bewirkte

Verlängerung nicht nachteilig zulasten der Gegenpartei auswirkte, wurde die

Frist mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2021 im Sinn einer Notfrist

zur Einreichung einer Stellungnahme bis 24. Februar 2021 erstreckt.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 liess A Stellung

nehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.

Am 26. Februar 2021 beantragte C Einsicht in die

vorinstanzlichen Akten. Am 9. März 2021 liess C Stellung nehmen, wobei sie

an ihren bisherigen Anträgen festhielt.

A verzichtete mit Eingabe vom 15. März 2021 auf eine

weitere Vernehmlassung, reichte jedoch noch eine Beilage ein. C liess sich

hierzu nicht mehr vernehmen.

Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen

Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des

Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden

von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht

wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1

lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

[VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum

Entscheid berufen ist.

2.

2.1 Massnahmen,

die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse

zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen

Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,

VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche

Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten

familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen

oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch

Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern

oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Unter den

Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie

Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und

Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,

gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu

haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli

2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als

psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen

Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches

und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder

kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der

Kantonspolizei Zürich unter https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/gewalt-extremismus/haeusliche-gewalt.html,

besucht am 25. März 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen

in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie

kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine

Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff.,

S. 21).

2.3 Liegt ein

Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und

ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen

an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während

14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1

GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der

Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das

Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10

Abs. 1 Satz 1 GSG).

2.4 Nicht

selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen

Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten

Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in

der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer

Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,

nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch

erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,

Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen

und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.

Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im

Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).

2.5 Im

Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen

steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser

Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der

persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG)

einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das

Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift

Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser

Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des

Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse

Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler

VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).

3.

3.1 Auslöser

für die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen war eine verbale

Auseinandersetzung zwischen den Parteien am Abend des 21. Dezember 2020.

Der Vorfall wurde von der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem volljährigen Sohn

am 22. Dezember 2020 der Polizei zur Kenntnis gebracht. Erlassen wurden

die Schutzmassnahmen jedoch erst am 6. Januar 2021.

3.2 Die

Vorinstanz erwog, den Vorbringen, dass die Gewaltschutzverfügung erst 16 Tage

nach dem vorgebrachten Vorfall erlassen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass

die Beschwerdegegnerin 1 und der volljährige Sohn bereits am Tag nach der

Auseinandersetzung bei der Polizei vorstellig geworden seien, man sich jedoch

entschieden habe, vorerst abzuwarten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit den

Kindern während den kommenden Wochen ohnehin ferienhalber abwesend gewesen sei

und damit der volljährige Sohn seinen Vater zuerst persönlich über den Verbleib

der Armeewaffe habe fragen können. Diese Erklärung stimme mit den Akten und

insbesondere mit den aktenkundigen WhatsApp-Konversationen des

Beschwerdeführers mit dem Sohn überein und sei deshalb als glaubhafte Erklärung

für die zeitliche Verzögerung des Erlasses der Schutzmassnahmen einzustufen.

Die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe in ihren Eingaben durchaus nachvollziehbar,

wie sie seit 2014 vom Beschwerdeführer betreffend ihrer Trennungs- bzw.

Scheidungsabsichten psychisch unter Druck gesetzt werde. Die Schilderungen der

Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer ihr am 21. Dezember

2020 im Beisein der Kinder schreiend gedroht habe, dass er sie fertigmachen

würde und sie nach der Scheidung nichts mehr haben werde, würden durch die

Aussagen des Sohnes gestützt. Der Sohn habe überdies erklärt, sich grosse

Sorgen um seine Mutter zu machen. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, am

fraglichen Abend laut geworden zu sein, nachdem er selbst jedoch zuerst

angeschrien worden sei. Darüber hinaus stelle er eine Gefährdung seinerseits

jedoch in Abrede. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1

erscheine insgesamt aber glaubhafter. Aufgrund der Sicherstellung der

ehemaligen Armeewaffe mitsamt Munition anlässlich der Hausdurchsuchung beim

Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 und dessen nachweislich falscher

Erklärung gegenüber seinem Sohn in Bezug auf den Verbleib dieser Waffe sei

vorliegend von häuslicher Gewalt in Form von psychischem Druck auszugehen,

wodurch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer psychischen Integrität verletzt

bzw. gefährdet worden sei. Die Schutzmassnahmen hielten somit einer

gerichtlichen Überprüfung stand. Ebenso sei von einer Gefährdung der

psychischen Integrität der Kinder auszugehen, wobei jedoch die 14-tägige Dauer

in Bezug auf die Kinder verhältnismässig und gleichzeitig genügend erscheine.

Aufgrund des offensichtlichen Zerwürfnisses der Parteien sei jedoch ein Fortbestand

des Eskalationspotenzials zwischen ihnen zu bejahen, weshalb die Schutzmassnahmen

gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufrechtzuerhalten seien. Da der

Beschwerdeführer zudem angegeben habe, dass ihn die Schutzmassnahmen gegenüber

der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht unbedingt störten, scheine eine

Aufrechterhaltung für drei weitere Monate verhältnismässig.

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Vorfall vom 21. Dezember 2020

gehe unmittelbar voraus, dass er der Beschwerdegegnerin 1 vormittags

mitgeteilt habe, dass er die von beiden Parteien und dem volljährigen Sohn

unterzeichnete und bereits beim Bezirks-

gericht eingereichte Scheidungsvereinbarung widerrufen habe, weil sich die

Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Abmachung gehalten habe, die Kinder

nicht mehr gegen ihn zu instrumentalisieren. Obwohl die Beschwerdeführerin

offenbar bereits am 22. Dezember 2020 bei der Polizei gewesen sei, habe

sie erst am 6. Januar 2021 die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragt.

Dies zwei Tage nachdem sie festgestellt habe, dass er ihr mit Valuta vom 4. Januar

2021 nach Widerruf der Konvention anstelle der darin vereinbarten Fr. 9'500.-

(einschliesslich ihres Unterhalts) nur noch Unterhalt (für die Kinder) in Höhe

von Fr. 4'500.- überwiesen habe. Dies sei einen Tag danach gewesen,

nachdem die Beschwerdegegnerin 1 vom Bezirksgericht die Verfügung mit der

Frist zur Stellungnahme zum Widerruf der Konvention erhalten habe.

3.3.2

Am Tag der Auseinandersetzung habe er die zwei kleineren Kinder bei sich

gehabt; vor dem Abendessen habe die kleinere Tochter jedoch mitgeteilt, bei der

Mutter übernachten zu wollen, weshalb er mit ihr um 22.15 Uhr nach H gefahren

sei, wo jedoch weder die Beschwerdegegnerin 1 noch die beiden grösseren

Kinder anzutreffen gewesen seien. Vielmehr seien diese in der Zwischenzeit zu

seiner Wohnung in J gefahren, wo der dort wartende jüngere Sohn ihnen Zutritt

zur Wohnung ermöglicht habe. Bei seiner Ankunft sei ihm eröffnet worden, «man

habe zu reden». Es sei eine inszenierte Eskalation gewesen, wobei auch geplant

gewesen sei, die beiden kleineren Kinder danach mitzunehmen, obwohl diese noch

knapp zwei Tage bei ihm hätten bleiben sollen. In dem an diesem Abend

entstandenen verbalen Disput sei er sicher bis zu einem gewissen Grad emotional

geworden und habe seine Auflagen für die Einhaltung der Konvention wiederholt

sowie, dass deren Nichteinhaltung sowie seine angespannte finanzielle Situation

ihn dazu bewogen hätten, diese zu widerrufen. Nach zehn Minuten sei der Spuk

vorbei gewesen und sie seien alle zusammen auf den Parkplatz gegangen, wo sein

Lebenspartner im Auto gewartet habe, den er eigentlich habe nach Hause fahren

wollen. Von Todesangst oder verängstigendem Verhalten habe es keine Spur

gegeben, lediglich die beiden kleineren Kinder seien wegen der Situation

verstört gewesen.

3.3.3

Die Zeit seit der Trennung im Oktober 2017 bis Ende Juni 2019 habe die

Beschwerdegegnerin 1 mit den drei jüngeren Kindern in I verbracht. Während

dieser Zeit habe er die Kinder regelmässig tageweise gesehen. Nach deren

Rückkehr sei er aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Er habe der

Beschwerdegegnerin 1 bereits zu Beginn ihrer Beziehung seine

Homosexualität mitgeteilt; im Sommer 2014 sei ausgekommen, dass er untreu

gewesen sei und auch die Beschwerdegegnerin 1 habe ein aussereheliches

Verhältnis zugegeben, worauf sich die Beziehung zwischen ihnen zunehmend

schwieriger gestaltet habe. Jedoch lägen auch andere Gründe für ihr Auseinanderleben

vor. Die Beschwerdegegnerin 1 sehe jedoch die Schuld einzig bei ihm und in

Kombination mit dem Widerruf der Konvention sei dies die Ursache für deren nun

gegen ihn mit Hausdurchsuchungen und Schutzmassnahmen geführten Rachefeldzug.

Ihm sei es ausnahmslos sachlich und ohne jede Androhung irgendwelcher Gewalt

zunächst um die Eherettung bzw. dann Gestaltung des zukünftigen Verhältnisses

gegangen. Vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche ihn

seit der Trennung mehrfach bedroht und vor den Kindern angeschrien habe. Nach

Unterzeichnen der Konvention im Oktober 2020 habe sich die Situation

unerträglich verschlechtert. Er habe die vollkommen einseitige, für ihn

wirtschaftlich überhaupt nicht tragbare Konvention unter dem Druck unterzeichnet,

den Kindern den angedrohten Scheidungskrieg zu ersparen.

3.3.4

Der Beschwerdegegnerin 1 sei es gelungen, mit selektiven, einzelnen,

aus zwanzig Ehejahren herausgepickten Ereignissen das Bild eines aggressiven,

autoritären, alkoholsüchtigen, drogenabhängigen und gefährlichen Psychopathen

mit Schusswaffe zu zeichnen, um sich 16 Tage nach einem inszenierten

Vorfall, nach Widerruf der Konvention, reduzierter Unterhaltszahlung und

gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Widerruf an ihm zu rächen. Bei

der sichergestellten Waffe handle es sich um die Pistole, welche er bei der

Armee erhalten und seither nie mehr aus dem Holster genommen habe. Sie sei zu

keiner Zeit auch nur das geringste Risiko gewesen und vom ältesten Sohn zum

ersten Mal in der WhatsApp-Konversation vom 22. Dezember 2020 angesprochen

worden.

3.3.5

Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz fehlerhaft und unvollständig

festgestellt worden. Die Haftrichterin verkenne, dass es hinsichtlich der

behaupteten Gefährdung keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1 und

die Kinder sich in der ehelichen Liegenschaft oder in der Ferienwohnung

aufhielten, zumal er ja gewusst habe, dass sie über die Festtage dort verweilten.

Zudem gebe es keinen Konnex zwischen der (Falsch-)Aussage bezüglich des

Verbleibs der Armeewaffe und dem erneuten Aufsuchen des Polizeipostens durch

die Beschwerdegegnerin 1 am 6. Januar 2021. An diesem Tag hätten

weder die Beschwerdegegnerin 1 noch der Sohn wissen können, dass sich die

Waffe nicht beim Therapeuten, sondern nach wie vor in seinem Besitz befunden

habe. Das erneute Aufsuchen der Polizei sei vielmehr als Racheaktion zu

verstehen. Die haftrichterliche Feststellung, wonach er die Beschwerdegegnerin 1

unter Druck setze, sei weder mit zutreffenden Behauptungen glaubhaft gemacht noch

objektiv belegt. Vielmehr sei er von der Beschwerdegegnerin 1 unter Druck

gesetzt worden. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass die Eheleute seit

über drei Jahren faktisch getrennt lebten und lediglich bezüglich der

Scheidungskonvention in Kontakt stünden, womit nicht die Rede von der Ausübung

psychischen Drucks auf die Beschwerdegegnerin 1 sein könne. Vielmehr

hätten Letztere und der Sohn gemäss ihren Aussagen bei der Polizei am 6. Januar

2021 ihre Befürchtungen vor seiner Reaktion geäussert, wenn er von der Anzeige

bei der Polizei erfahre. Es sei zudem die Beschwerdegegnerin 1 gewesen,

welche sich illegal Zutritt zu seiner Wohnung verschafft habe. Die

Interpretation von häuslicher Gewalt, wie sie die Haftrichterin vorgenommen

habe, sei von § 2 GSG nicht erfasst. Zudem fehlten objektive

Anhaltspunkte, welche die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung belegten. Es

bestehe keine Gefährdung der psychischen Integrität. Er wie auch die

Beschwerdegegnerin 1 führen bzw. führten mittlerweile eine neue Beziehung.

3.4

3.4.1

Die Beschwerdegegnerin 1 bringt hiergegen vor, bezüglich der

Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche bis zum 21. Januar

2021 gedauert hätten, habe der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung kein

aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf Ziffer 2 seines

Begehrens nicht einzutreten sei.

3.4.2

Die Beschwerdegegnerin 1 führt weiter aus, während des Ehelebens

hätten der Beschwerdeführer und sie eine mehr oder weniger traditionelle

Rollenteilung gelebt, in welcher sie für die Betreuung der vier Kinder und er

für die Finanzierung des Familienbedarfs zuständig gewesen sei. Während des

Zusammenlebens habe er, nachdem sie 2014 Kenntnis von seinen Affären mit

Männern erhalten habe, solchen Druck auf sie ausgeübt, dass gegenüber den

Kindern und gegen aussen das Bild des heterosexuellen Familienvaters

aufrechterhalten bleibe. Er habe sich mit allen Mitteln gegen eine Trennung

gewehrt. Dies sei für sie während Jahren eine ausweglos erscheinende Situation

gewesen. Sie habe gewusst, dass sie in finanzieller Hinsicht vom

Beschwerdeführer abhängig sei und es ihr nicht möglich sein würde, gleichzeitig

weiterhin die vier Kinder zu betreuen und zudem auch noch allein für deren

Unterhalt aufzukommen. Zudem habe sie nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer ihr,

den Kindern oder sich selbst etwas antue.

3.4.3

Bereits in der Zeit des Zusammenlebens hätten sie und der älteste Sohn

gewusst, dass der Beschwerdeführer über eine Militärpistole mit Munition

verfüge und beides zu Hause aufbewahre. Sie hätten diesen Umstand bedrohlich

gefunden und Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich oder ihnen mit der

Pistole etwas antue. Sie hätten die Waffe verschiedentlich versteckt. Im Herbst

2017 sei es zu einer heftigen Eskalation zwischen den Parteien gekommen,

woraufhin sie beschlossen habe, mit den drei jüngeren Kindern nach I zu ziehen.

Während ihrer Auslandsabwesenheit sei es zu einem Zwischenfall mit

Sachbeschädigung und Kontrollverlust aufgrund Alkoholkonsums des

Beschwerdeführers gekommen, wobei der älteste Sohn auch bei der polizeilichen

Einvernahme von dieser gezeigten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers

erzählt habe. Die verheimlichte Homosexualität des Beschwerdeführers habe das

Verhältnis zwischen diesem und den beiden älteren Kindern schwer belastet; die

ältere Tochter habe im Januar 2020 den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen. Die

unwahren Angaben in den WhatsApp-Nachrichten vom 23. Dezember 2020

betreffend den Verbleib der Militärwaffe belasteten das Verhältnis zum ältesten

Sohn zusätzlich.

3.4.4

Im Sommer 2019 sei der Beschwerdeführer aus der ehelichen Liegenschaft

ausgezogen. Es sei jedoch zu weiteren teilweise massiven Drohungen des

Beschwerdeführers ihr gegenüber gekommen. Er habe ihr vorgeworfen, sie

manipuliere die Kinder, sie sei schuld an der ganzen Situation und habe ein

psychisches Problem. Kaum einen Monat, nachdem die beiden jüngeren Kinder von

der Homosexualität erfahren hätten, habe der Beschwerdeführer ihnen seinen 15

Jahre jüngeren Partner vorgestellt. Die Probleme in der Vater-Kind-Beziehung

habe der Beschwerdeführer weiterhin in der ihr vorgeworfenen Manipulation der

Kinder gesehen, weshalb er ihr gedroht habe.

3.4.5

Im Oktober 2020 hätten sie nach langen Verhandlungen eine

Scheidungskonvention unterzeichnet. Beim Abholen der Kinder sei jeweils

möglichst ein Zusammentreffen zwischen den Parteien vermieden worden und der

Kontakt sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Am Morgen des 21. Dezember

2020 habe ihr der Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass er die

Konvention widerrufen habe. Dies zeige, dass er nach wie vor die Konfrontation

mit ihr suche.

3.4.6 Am Abend des 21. Dezember 2020 habe

die jüngere Tochter G, welche beim Beschwerdeführer gewesen sei, sie angerufen

und gebeten, sie abzuholen. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe ihr per

WhatsApp mitgeteilt, sie hole sie um 22.30 Uhr ab. Die beiden älteren Kinder

seien gemeinsam mit ihr zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, um G

abzuholen. Sie hätten dort jedoch nur den jüngeren Sohn F vorgefunden, welcher

mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit G nach H gefahren. Auf ihren

Anruf hin seien diese zur Wohnung zurückgekehrt. Als sie mit dem

Beschwerdeführer habe sprechen wollen, habe er aggressiv und wütend reagiert.

Er habe herumgeschrien, dass es nichts zu besprechen gäbe, dass sie eine

Lügnerin sei, dass er sie fertigmachen werde und dass sie nach der Scheidung

nichts mehr haben werde. Er habe so laut geschrien, dass die unter ihm

wohnenden Nachbarn auf den Flur gekommen seien, um zu fragen, was los sei. Der

Beschwerdeführer habe auch den Nachbarn angeschrien und es sei zu einem

Gerangel gekommen. Daraufhin sei sie so rasch als möglich mit den Kindern nach

Hause gefahren, sie hätten jedoch grosse Angst gehabt, dass der

Beschwerdeführer ihnen nachfahre und etwas antue. Nicht zuletzt auch deshalb,

weil sie und der älteste Sohn gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer über

eine Armeewaffe verfüge. Sie seien dann zu einer Freundin gegangen. Tags darauf

hätte sie grosse Angst gehabt, den Beschwerdeführer bei der Polizei anzuzeigen,

weil sie sich nicht sicher gewesen sei, wo er die Waffe aufbewahre. Eine

Hausdurchsuchung hätte den Konflikt noch verstärkt. Wäre die Waffe nicht

gefunden worden, hätte der Beschwerdeführer immer noch darüber verfügt und ihr

damit etwas antun können. Vor dieser Situation habe sie grosse Angst gehabt,

sodass sie mit der Polizei zum Schluss gekommen sei, besser abzuwarten, bis

sich die Situation beruhigt habe. Es sei mit der Polizei vereinbart worden,

dass der Sohn beim Beschwerdeführer bezüglich der Waffe nachfrage und danach

über das weitere Vorgehen entschieden werde. Sie habe bei der Befragung

mehrfach ausgeführt, sich bedroht und in ihrer psychischen Integrität verletzt

zu fühlen. Der Beschwerdeführer habe dem Sohn geantwortet, die Waffe befinde

sich bei seinem Psychotherapeuten. Aufgrund dessen Reaktion bei einer Nachfrage

ihrerseits sei sie davon ausgegangen, dass dieser gar keine Kenntnis davon

habe. Als zusätzlich alarmierend hätten sie es erachtet, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich verschweigen habe wollen, dass sich die Waffe

noch bei ihm befinde. Sie habe auch die Eltern des Beschwerdeführers, mit

welchen sie sonst keinen Kontakt mehr gehabt hätte, gebeten, diese mögen ihre

Waffen verstecken. Durch den geringen Unterhalt von Fr. 4'500.-, welchen

der Beschwerdeführer seit Januar 2021 nur noch überweise, sei sie sehr unter

Druck gesetzt. Der Kontakt mit der Polizei am 4. Januar 2021 habe

keinerlei Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren oder der Unterhaltskürzung

gehabt. Es bestehe nach wie vor ein grosses Eskalationspotenzial, wozu auch

noch der Umstand führe, dass die Kinder den Beschwerdeführer seit dem Vorfall

vom 21. Dezember 2020 nicht mehr gesehen hätten.

4.

4.1 Zunächst

ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse

bezüglich seines Begehrens um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Erlasses

der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche unterdessen bereits abgelaufen sind,

verfügt. Die diesbezügliche Legitimation des Beschwerdeführers wird von der

Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Die Prüfung der Legitimation als

Eintretensvoraussetzung obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel

[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],

3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung

mit § 21 N. 7).

4.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann

abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen

oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine

Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen

Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung

besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,

VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21

N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch

die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August

2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls

nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage

angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).

4.3 Zwar

könnten sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und eine

rechtzeitige Überprüfung wäre grundsätzlich auch möglich. Die Umstände dürften

sich jedoch erheblich unterscheiden. Sodann handelt es sich nicht nur um eine

theoretische Rechtsfrage, sondern den Beschwerdeführer persönlich treffende

Umstände, welche er genügend dargelegt hat. Ebenso hat er dargelegt, dass die

Feststellung der Unrechtmässigkeit der Schutzmassnahmen geeignet sei, seine

rechtliche und tatsächliche Situation stark zu beeinflussen. Schliesslich liegt

auch aufgrund des explizit gestellten Feststellungsbegehrens des

Beschwerdeführers eine andere Situation vor als bei nur einem Aufhebungsgesuch

bei bereits abgelaufenen polizeilichen Massnahmen oder der Beurteilung einer

allfälligen Verlängerung. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des

Beschwerdeführers an der Beurteilung der polizeilichen Anordnung von

Schutzmassnahmen in vorliegenden Fall zu bejahen und auf die Beschwerde

vollständig einzutreten.

5.

5.1 Die verbale Auseinandersetzung am Abend des 21. Dezember

2020 kann aufgrund der glaubhaften Schilderungen (beider Parteien) als heftig

bezeichnet werden und dürfte für beide Parteien sowie die Kinder eine

belastende und akute Situation dargestellt haben. Die Aussagen der

Beschwerdegegnerin 1 und des ältesten Sohnes betreffend den Vorfall sind

insgesamt glaubhaft und vermögen die teils widersprechenden Aussagen des

Beschwerdeführers, welcher jedoch einräumte, laut und emotional geworden zu

sein, hierzu zu überwiegen. Es bestand somit ein Anlass, daraufhin die Polizei

bezüglich GSG-Schutzmassnahmen aufzusuchen. Die Vorinstanz ging insofern in

Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2020 zu Recht vom Bestehen einer

Situation psychischer Gewalt bzw. Gefährdung (verbaler Disput) aus.

5.2 Die

Schutzmassnahmen wurden von der Polizei jedoch erst 16 Tage nach der

Auseinandersetzung erlassen. Es stellt sich die Frage, ob in dem Zeitpunkt noch

eine derart akute Gefährdung bestand, welche die zeitliche Verzögerung des

Erlasses der Schutzmassnahmen rechtfertigte. Denn Schutzmassnahmen nach GSG

haben den Zweck, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb

sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von

der Polizei erlassen werden können bzw. müssen.

5.3 Die Schutzmassnahmen sind von ihrem

Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz

der gefährdeten Person notwendig ist, weshalb sie unter Berücksichtigung des

herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung um maximal drei Monate

verlängert werden können. Für Situationen, in welchen länger dauernde

Massnahmen notwendig sind, stehen vordergründig die Massnahmen des

Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach

Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls

strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage (Weisung des Regierungsrates zum

Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, 777 f.; Andreas

Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit

& Recht 3/2011, S. 130 ff.). Die

GSG-Schutzmassnahmen zielen auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und

dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –

nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen

zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort

notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete

Personen (VGr, 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung, S. 762 ff.,

S. 769; Conne/Plüss, S. 127 ff., 128).

5.4 Angesichts ihrer glaubhaften Ausführungen sind die

Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin 1 durchaus

verständlich. Nachdem der Vorfall vom 21. Dezember 2020 wie erwähnt zu

Recht als eine Situation psychischer Gewalt gewürdigt wurde und

GSG-Schutzmassnahmen gerade die sofortige Deeskalation und den Schutz der

gefährdeten Person bezwecken, wären grundsätzlich beim ersten Aufsuchen der

Polizei am 22. Dezember 2020 Massnahmen nach GSG angezeigt gewesen.

Dennoch wurde es in Absprache mit der Polizei als nicht dringend angezeigt

befunden, sofort Schutzmassnahmen nach GSG zu erlassen. Das Argument,

dass sich die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder in der Zwischenzeit noch

in die Ferien begaben, vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen,

mit Massnahmen zuzuwarten, die aufgrund einer akuten Situation sofort und nicht

erst Tage später angebracht gewesen wären. Denn es ist unbestritten, dass der

Beschwerdeführer wusste, wo die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder sich

in den Ferien aufhielten. Eine Kontaktaufnahme wäre daher jederzeit möglich

gewesen, weshalb ein Kontaktverbot schon sofort hätte angeordnet werden können.

Zudem hätte der Beschwerdeführer jederzeit mit

seiner Waffe am Feriendomizil auftauchen können.

Die Beschwerdegegnerin 1

selbst war jedoch damit einverstanden, dass sie sich zunächst ohne GSG-Schutzmassnahmen

mit den Kindern in die Ferien begebe. Sie ersuchte auch nicht um ein

Rayonverbot um die Ferienwohnung oder ein Kontaktverbot unmittelbar nach der

Auseinandersetzung. Wäre sie durch die geltend gemachten Bedrohungen derart in

Angst und Schrecken versetzt gewesen, wäre naheliegend, dass sie sich aus

Schutz vor dem Beschwerdeführer an einen sicheren Ort hätte begeben wollen, wie

etwa ein Hotel, in ein Frauenhaus oder zu Freunden oder anderen

Familienmitgliedern. Objektiv betrachtet wird die Gefährdungssituation daher

dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 über zwei Wochen

an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort ohne Schutzmassnahmen aufhalten

wollte und konnte. Die Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 (mitsamt

den Kindern) trug zur Deeskalation der Situation bei.

5.5 Das Wissen

um die Tatsache, dass sich die Armeewaffe irgendwo im Besitz des

Beschwerdeführers befand, sowie die Präsenz einer solchen Waffe an sich verstärkten

die Gefährdungssituation durchaus. Es ist aktenkundig, dass der

Beschwerdeführer zumindest implizit gegenüber seinem ältesten Sohn Äusserungen

gemacht hat, welche Drohungen bezüglich Selbstgefährdung beinhalteten (act. …,

WhatsApp-Nachricht vom 22. Dezember 2020; act. … Frage …, auf

welche der älteste Sohn angab, der Beschwerdeführer habe seit der Trennung

indirekt mit Suizid gedroht). GSG-Schutzmassnahmen erfordern jedoch eine

Fremdgefährdung und dienen nicht dem Selbstschutz des Gefährders. Die Gefahr

bzw. die Befürchtung, der Beschwerdeführer tue sich selbst mit der Waffe etwas

an, stellte keine Gefährdungssituation im Sinn des GSG dar.

5.6 Wenn die

Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 und der Kinder tatsächlich derart akut

gewesen wäre, wäre eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer umgehend

angezeigt gewesen, da die Waffe so rasch als möglich hätte sichergestellt

werden müssen. Deshalb wurde vom Gesetzgeber für

den Erlass der GSG-Massnahmen auch die Polizei als zuständig erklärt. Sie kann

ihren Einsatz jederzeit garantieren: nachts, an Wochenenden und Feiertagen und

ist deshalb in der Lage, Schutzmassnahmen sofort zu treffen. Die Polizei muss

die Situation in der Regel vor Ort festhalten und beurteilen und ist bei

vorliegender Gefährdung oder Verletzung verpflichtet, zweckmässige

Schutzmassnahmen zu treffen, unabhängig vom Antrag der gefährdeten Person

(Weisung zum GSG, S. 773 Abs. 1). Die von

der Beschwerdegegnerin 1 geschilderte und vom Beschwerdeführer auch nur

teilweise bestrittene verbale Auseinandersetzung vom 21. Dezember 2020

hätte so gesehen und unter Berücksichtigung der geäusserten Angst der

Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des im damaligen Zeitpunkt nicht definitiv

geklärten Verbleibs der Armeewaffe eine Situation dargestellt, welche am 22. Dezember

2020 die sofortige Anordnung von Schutzmassnahmen nach GSG gerechtfertigt

hätte.

5.7

5.7.1

Einer Waffe ist keinesfalls die Bedrohung abzusprechen, welche sie schon

rein aufgrund ihres Vorhandenseins, insbesondere wie vorliegend inklusive

Munition, darstellt. Der volljährige Sohn gab

seinen Bedenken bezüglich der Waffe in einer – nach der Eskalation erfolgten –

WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdeführer Ausdruck, indem er ihn bat, ihm

seine Waffe abzugeben, da sie ihm am meisten Sorgen bereite. Der

Beschwerdeführer antwortete daraufhin, er müsse sich deswegen keine Sorgen

machen, er würde sicher niemandem etwas antun, höchstens sich selbst; deshalb

sei die Waffe auch beim Psychotherapeuten. Diese vorliegende WhatsApp-Nachricht

über den behaupteten – aber offenbar nichtzutreffenden – Standort der Waffe erscheint

kaum als genügendes Ereignis für erstmalige Schutzmassnahmen. Ansonsten würde

jede Waffe (auch Messer o. Ä.)

zu jedem Zeitpunkt die Anordnung von GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen. Zudem

äusserte der Beschwerdeführer die unwahre Information in einer Nachricht seinem

Sohn gegenüber. Eine direkte Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 war darin

nicht zu erblicken. Die Nachricht wurde schliesslich bereits am Tag nach der

Auseinandersetzung geschrieben und dennoch wurde von sofortigen Massnahmen

abgesehen.

Die

Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, sie habe einfach immer schon Angst

vor der Waffe gehabt. Dies stellt jedoch eine generelle und bereits über einen

längeren Zeitraum begründete Sorge ihrerseits dar und keine akute

Gefährdungssituation, die die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigen

würde. Hingegen hätte der ungewisse Verbleib der Waffe, welcher eine solche

Angst in der Beschwerdegegnerin 1 (und dem ältesten Sohn in Sorge um seine

Mutter) auslöste, am 21. Dezember 2020 sofortige Schutzmassnahmen für sie

bedingt. Denn, wie bereits erwähnt, konnte sie sich dann nicht aufgrund der

Ferienabwesenheit an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort in Sicherheit

wiegen. Selbst wenn die gefährdende Person den Erlass von Schutzmassnahmen als

Provokation auffassen könnte, geht der Schutz der gefährdeten Personen immer

noch vor.

Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung habe sich der

Beschwerdeführer gemäss der Polizei denn auch sehr kooperativ verhalten und

sogleich mitgeteilt, wo sich die Waffe befinde. Es ist erstellt, dass die

Antwort des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht an seinen Sohn über den

Aufenthaltsort der Waffe nicht den Tatsachen entsprach. Wie erwähnt wäre es

angezeigt gewesen und hätte an der Polizei gelegen, sofort – also am 22. Dezember

2020 – Massnahmen zu erlassen, welche dem Schutz der gefährdeten Personen

dienen, bis die vorhandene Waffe gefunden ist. Allein die Lüge des

Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht hingegen vermag noch keine Gefährdung

im Sinn des GSG darstellen.

Der hypothetischen Annahme der Beschwerdegegnerin 1,

dass sich der Beschwerdeführer anderweitig Waffen beschaffen könnte, ist

entgegenzuhalten, dass jeder mit dem entsprechenden Willen sich jederzeit eine

Waffe beschaffen könnte. Zudem befinden sich in nahezu jedem Haushalt andere

Gegenstände, welche ebenfalls als Waffe verwendbar wären. Auch bei einem

blossen Waffenbesitz, seien es Schusswaffen oder Waffen jeglicher Art, bedarf

es für GSG-Massnahmen eines konkreten Anlasses. Mit der erfolgten Einziehung

der Armeewaffe ist eine unmittelbar drohende Gefahr durch diese gebannt.

5.7.2

Anstatt umgehend (am 22. Dezember 2020)

Schutzmassnahmen gemäss GSG anzuordnen bzw. zu verlangen – zu jenem Zeitpunkt

wären diese gerechtfertigt gewesen – entschieden die Beschwerdegegnerin 1

und die Polizei, bis zur Beruhigung der Situation abzuwarten. Es wäre jedoch

gerade Sinn und Zweck von Schutzmassnahmen, eine solche Beruhigung zu bewirken.

Die erst über zwei Wochen später angeordneten GSG-Schutzmassnahmen dienten

nicht mehr der Deeskalation der durch die Auseinandersetzung vom 21. Dezember

2020 aufgeheizten Stimmung und wurden somit nicht aus Anlass der Ereignisse vom

21. Dezember 2020 angeordnet. Der zeitliche Konnex bezüglich den –

reduzierten – Unterhaltszahlungen, welchen der Beschwerdeführer noch aufwirft,

muss deshalb nicht weiter beurteilt werden. Finanzielle Sorgen und

Ängste, wie sie seitens der Beschwerdegegnerin 1 zweifelsohne aufkamen,

nachdem der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die Unterhaltszahlungen ab

Januar 2021 reduziert hatte, sind durchaus ernst zu nehmen, doch können diese

für sich allein keine GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen (vgl. betreffend

wirtschaftliche Gewalt: Greber/Cornelia

Kranich, S. 103/2). Angesichts des hier funktionierenden

Sozialsystems stellen Drohungen finanzieller Art keine Gefährdung für Leib und

Leben dar. Dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann nicht mithilfe eines

Kontakt- oder Rayonverbots gelöst werden.

Auch

ein hängiges und Konfliktpotenzial bergendes Scheidungsverfahren für sich

genügt noch nicht als Auslöser für GSG-Massnahmen. Sowohl das

Scheidungsverfahren als auch die unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten bestanden

und bestehen zweifelsohne weiterhin fort und bergen, wie aus den Akten

ersichtlich ist, unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen

den Parteien. Diese ungeklärten Sachverhalte bezüglich Unterhalt und

Besuchsrechte scheinen auch Auslöser für die beschriebenen Spannungen zwischen

den Parteien zu sein. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Rahmen des auf

eine schnelle Entscheidung ausgerichteten Verfahrens gemäss GSG, in welchem

Glaubhaftmachung genügt, keine umfassende Prüfung der gesamten ehelichen

Verhältnisse und einer allenfalls bestehenden Problematik mit der Auflösung der

Ehe bzw. Regelung deren Nebenfolgen erfolgen kann. Des Weiteren kann ein Urteil

betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht

sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden.

5.7.3

Obwohl bei der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel festgestellt wurden, wurde

nicht geltend gemacht, dass die Gefährdungssituation am 21. Dezember 2020

aufgrund eines Drogenkonsums des Beschwerdeführers entstand oder deshalb

besonders eskalierte. Rein der Besitz von Drogen rechtfertigt noch keine

GSG-Schutzmassnahmen. Der geltend gemachte Alkoholkonsum und der erst nach der

Hausdurchsuchung ebenfalls geltend gemachte Drogenkonsum des Beschwerdeführers können

zwar zur Beurteilung des Gesamtbilds hinzugezogen werden, sind aber im

vorliegenden Einzelfall nicht als die Auslöser der eskalierten

Auseinandersetzung zu sehen. Dass der Beschwerdeführer offenbar im Juni 2018

unter übermässigem Alkoholeinfluss einen Autoreifen mit einem Küchenmesser

zerstochen haben soll, liegt in Bezug auf den Erlass von GSG-Massnahmen zu

lange zurück.

5.8 Gegenüber

den Kindern lag keine direkte Gefährdungssituation vor. Sie waren zwar bei der

verbalen Eskalation zugegen (was hätte vermieden werden können), doch nicht

direkt Adressaten einer anhaltenden Gewaltsituation, welche GSG-Massnahmen

erforderte. Den Kindern als der Beschwerdegegnerin 1 nahestehende Personen

gegenüber wären Schutzmassnahmen nur unmittelbar im Anschluss an die Eskalation

vom 21. Dezember 2020 gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz beurteilte

die Dauer von 14 Tagen – zu Recht, ginge man davon aus, es wären sofort

Schutzmassnahmen erlassen worden – als genügend. Diese Deeskalationsfrist wäre

eben ab auslösendem Ereignis gelaufen und nicht erst über zwei Wochen später.

Zudem wäre für die Konfrontation als Reaktion auf den Widerruf der

Scheidungskonvention bzw. als Gesprächstermin ein anderer Zeitpunkt zu wählen

gewesen als der späte Abend im Beisein der Kinder, zumal der Anlass für das

Aufeinandertreffen der Parteien gemäss den Akten zunächst das Abholen der

Tochter war. Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 hätten die beiden älteren

Kinder jedoch mitkommen wollen, damit sich alle an einen Tisch setzten und die

ganze Situation bezüglich des Widerrufs der Konvention besprächen. Sie führte

denn auch bei der Vorinstanz aus, die ganze Wut des Beschwerdeführers sei nur

gegen sie gerichtet und sie denke nicht, dass er seinen Kindern etwas antun

würde, weshalb diesen gegenüber keine Verlängerung angezeigt sei. Zudem lebten

die Parteien doch schon seit längerer Zeit getrennt, womit die Kinder zumindest

räumlich auch eine gewisse Distanz zu den Auseinandersetzungen zwischen den

Parteien haben dürften. Es bestand somit am 6. Januar 2021 kein Anlass

mehr für die polizeilichen Schutzmassnahmen in Bezug auf die Kinder.

5.9 Im Grunde

genommen entspricht der Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen am 6. Januar

2021 im zeitlichen Ablauf bereits dem Verlängerungszeitpunkt. GSG-Massnahmen

können nicht auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem

späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Da die Anordnung der

polizeilichen GSG-Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

vom 6. Januar 2021 somit in einem Zeitpunkt erfolgte, als die akute

Gefährdungssituation bereits deeskaliert war, erfolgte deren Anordnung

gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht. Demzufolge hätte auch keine

Verlängerung der Schutzmassnahmen erfolgen dürfen. Dies führt zur Gutheissung

der Beschwerde und der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2

vom 6. Januar 2021 sowie der Dispositivziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen

Entscheids vom 19. Januar 2021. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens

sind damit in Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen

Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.

Da die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 1 bei deren

Obsiegen mangels erkennbar relevanter Umtriebe (sowie mangels substanziierten

Entschädigungsantrags) keine Umtriebsentschädigung zusprach und sich der

Aufwand des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren ungefähr im

gleichen Rahmen bewegte, zudem ursprünglich durchaus Anlass für

Schutzmassnahmen bestanden hätte, ist dem Beschwerdeführer (trotz

Entschädigungsantrags) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

6.

6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der

Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung

mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine

Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist bei diesem

Verfahrensausgang grundsätzlich gestützt auf das Unterliegerprinzip zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.

Das Obsiegen des Beschwerdeführers wird jedoch dadurch relativiert, dass der

Erlass von Schutzmassnahmen unmittelbar an die Auseinandersetzung

gerechtfertigt gewesen wäre und sein Obsiegen auch massgeblich daher rührt,

dass sich die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn mit der Polizei

entschieden haben, abzuwarten. Am Rande ist zu erwähnen, dass vieles des – in

den für ein GSG-Verfahren eher umfangreichen Rechtsschriften – von den Parteien

Vorgebrachten primär nicht in ein auf schnelle Erledigung und Glaubhaftmachung

ausgerichtetes GSG-Verfahren gehörte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände

erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 800.- angemessen

(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar

2021 sowie die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des

Bezirksgerichts L vom 19. Januar 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer 5

des genannten Urteils wird insofern abgeändert, als die Kosten der

Gesuchstellerin auferlegt werden.

2. Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 330.-- Zustellkosten,

Fr. 1'830.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.

4. Die

Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu

bezahlen; zahlbar innert

30 Tagen ab Rechtskraft des

vorliegenden Urteils.

5. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …