VB.2021.00075
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00075
29. März 2021Deutsch33 min
(URT.2021.22611)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00075
Urteil
der Einzelrichterin
vom 29. März 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C, vertreten durch RA D,
2. Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,
Beschwerdegegnerinnen,
betreffend Massnahmen
nach Gewaltschutzgesetz
GS210007,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A und C sind seit dem Jahr
2000 verheiratet, leben jedoch seit 2017 getrennt und das Scheidungsverfahren
ist seit 2020 hängig. Sie haben vier gemeinsame Kinder (K, volljährig; E, F und
G, minderjährig).
B. Die Kantonspolizei Zürich
ordnete am 6. Januar 2021 in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni
2006 (GSG, LS 351) zum Schutz von C und den vier Kindern ein Rayon- (gemäss
Planbeilage; Wohnort von C) und Kontaktverbot für die Dauer von 14 Tagen für
A an.
Erwägungen
II.
A. Am 12. Januar
2021.
ersuchte A, anwaltlich vertreten, das Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts L
(fortan: Zwangsmassnahmengericht) um gerichtliche Beurteilung der polizeilich
verfügten Gewaltschutzmassnahmen und beantragte deren vollumfängliche Aufhebung;
eventualiter die Aufhebung des Kontaktverbots gegenüber seinen Kindern.
B. Am 13. Januar 2021
ersuchte C das Zwangsmassnahmengericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen,
namentlich des Rayon- und Kontaktverbots ihr gegenüber.
C. Nach
Anhörung von A wies das Zwangsmassnahmengericht dessen Gesuch um Aufhebung der
Schutzmassnahmen mit Urteil vom 19. Januar 2021 ab. Das Gesuch von C um
Dispositiv
Verlängerung der Schutzmassnahmen zu deren Gunsten wurde gutgeheissen. Demnach
wurde A jeweils bis am 21. April 2021 und unter Androhung der
Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 des Strafgesetzbuchs verboten, das
bezeichnete Rayon zu betreten und mit C in irgendeiner Form Kontakt
aufzunehmen. Von dem Kontaktverbot ausgenommen wurden die über die
Rechtsvertreter der Parteien nötigen Kontakte betreffend die Scheidung sowie
Begegnungen in allfälligen Gerichtsverhandlungen.
III.
Dagegen erhob A am 25. Januar 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts vom 19. Januar 2021. Zudem sei die
Unrechtmässigkeit der mit Verfügung vom 6. Januar 2021 durch die
Kantonspolizei gegen ihn angeordneten Schutzmassnahmen festzustellen; alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten von C.
Die Kantonspolizei Zürich verzichtete am 29. Januar
2021 auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht
verzichtete gleichen Datums ebenfalls auf eine Vernehmlassung.
C, nunmehr ebenfalls anwaltlich vertreten, beantragte mit
Beschwerdeantwort vom 2. Februar 2021 die Beschwerde und die
Rechtsbegehren von A seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A.
Mit Eingabe vom 9. Februar 2021 stellte der
Rechtsvertreter von A ein Fristerstreckungsgesuch bezüglich seiner
Vernehmlassungsfrist zur Beschwerdeantwort bis zum 24. Februar 2021. Er
begründete dies damit, dass er sich bis dato in Corona-bedingter
Selbstisolation befunden habe, ausserdem beruflich ins Ausland reisen müsse und
durch weitere peremptorische Fristen absorbiert sei. Ausnahmsweise aufgrund der
speziellen Umstände und mit Blick darauf, dass sich die dadurch bewirkte
Verlängerung nicht nachteilig zulasten der Gegenpartei auswirkte, wurde die
Frist mit Präsidialverfügung vom 10. Februar 2021 im Sinn einer Notfrist
zur Einreichung einer Stellungnahme bis 24. Februar 2021 erstreckt.
Mit Eingabe vom 24. Februar 2021 liess A Stellung
nehmen und hielt an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren fest.
Am 26. Februar 2021 beantragte C Einsicht in die
vorinstanzlichen Akten. Am 9. März 2021 liess C Stellung nehmen, wobei sie
an ihren bisherigen Anträgen festhielt.
A verzichtete mit Eingabe vom 15. März 2021 auf eine
weitere Vernehmlassung, reichte jedoch noch eine Beilage ein. C liess sich
hierzu nicht mehr vernehmen.
Die Akten des Zwangsmassnahmengerichts wurden beigezogen.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen
Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des
Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden
von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht
wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1
lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
[VRG]). Dies ist vorliegend nicht der Fall, sodass die Einzelrichterin zum
Entscheid berufen ist.
2.
2.1 Massnahmen,
die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse
zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen
Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019,
VB.2019.00755, E. 2.1, mit Hinweis auf BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche
Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten
familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen
oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch
Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern
oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).
2.2 Unter den
Begriff der häuslichen Gewalt fallen unter anderem strafbare Handlungen wie
Tätlichkeiten, Körperverletzungen, Beschimpfungen, Drohungen, Nötigungen und
Sachbeschädigungen, sofern sie in der konkreten Situation geeignet sind,
gefährdende oder verletzende Auswirkungen auf die Integrität einer Person zu
haben (vgl. die Weisung des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 6. Juli
2005 zum Gewaltschutzgesetz, ABl 2005 S. 762 ff., S. 772). Als
psychische Gewalt werden dabei alle Formen der emotionalen bzw. seelischen
Schädigung und Verletzung einer Person, beispielsweise durch kontinuierliches
und systematisches Erniedrigen, Beschimpfen, Beleidigen, Einschüchtern oder
kontrollierendes Verhalten, verstanden (vgl. dazu die Ausführungen der
Kantonspolizei Zürich unter https://www.zh.ch/de/sicherheit-justiz/delikte-praevention/gewalt-extremismus/haeusliche-gewalt.html,
besucht am 25. März 2021). Psychische Gewalt kann als momentanes Geschehen
in einem extremen Verhaltensakt – etwa einer verbalen Attacke – bestehen. Sie
kann sich aber auch als chronisches Interaktionsmuster ausdrücken (vgl. Nadine
Ryser Büschi, Familiäre Gewalt an Kindern, in: ZStStr 2012 Nr. 64 S. 9 ff.,
S. 21).
2.3 Liegt ein
Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und
ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen
an (§ 3 Abs. 1 GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während
14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1
GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der
Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das
Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10
Abs. 1 Satz 1 GSG).
2.4 Nicht
selten steht in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen
Aussage", sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten
Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in
der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer
Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah,
nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch
erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche,
Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen
und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw.
Antwortverweigerung (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im
Kanton Zürich, Sicherheit & Recht 3/2011, S. 135).
2.5 Im
Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen
steht der Haftrichterin bzw. dem Haftrichter ein relativ grosser
Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich diese oder dieser im Rahmen der
persönlichen Anhörung der Parteien (vgl. § 9 Abs. 3 Satz 1 GSG)
einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das
Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift
Letzteres nur bei Rechtsverletzungen ein, nicht aber bei blosser
Unangemessenheit (§ 50 VRG). Ferner genügt bereits die Glaubhaftmachung des
Fortbestands einer Gefährdung. Es rechtfertigt sich daher eine gewisse
Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler
VGr, 3. November 2017, VB.2017.00632, E. 2.4).
3.
3.1 Auslöser
für die polizeilich angeordneten Schutzmassnahmen war eine verbale
Auseinandersetzung zwischen den Parteien am Abend des 21. Dezember 2020.
Der Vorfall wurde von der Beschwerdegegnerin 1 sowie dem volljährigen Sohn
am 22. Dezember 2020 der Polizei zur Kenntnis gebracht. Erlassen wurden
die Schutzmassnahmen jedoch erst am 6. Januar 2021.
3.2 Die
Vorinstanz erwog, den Vorbringen, dass die Gewaltschutzverfügung erst 16 Tage
nach dem vorgebrachten Vorfall erlassen worden sei, sei entgegenzuhalten, dass
die Beschwerdegegnerin 1 und der volljährige Sohn bereits am Tag nach der
Auseinandersetzung bei der Polizei vorstellig geworden seien, man sich jedoch
entschieden habe, vorerst abzuwarten, da die Beschwerdegegnerin 1 mit den
Kindern während den kommenden Wochen ohnehin ferienhalber abwesend gewesen sei
und damit der volljährige Sohn seinen Vater zuerst persönlich über den Verbleib
der Armeewaffe habe fragen können. Diese Erklärung stimme mit den Akten und
insbesondere mit den aktenkundigen WhatsApp-Konversationen des
Beschwerdeführers mit dem Sohn überein und sei deshalb als glaubhafte Erklärung
für die zeitliche Verzögerung des Erlasses der Schutzmassnahmen einzustufen.
Die Beschwerdegegnerin 1 beschreibe in ihren Eingaben durchaus nachvollziehbar,
wie sie seit 2014 vom Beschwerdeführer betreffend ihrer Trennungs- bzw.
Scheidungsabsichten psychisch unter Druck gesetzt werde. Die Schilderungen der
Beschwerdegegnerin 1, dass der Beschwerdeführer ihr am 21. Dezember
2020 im Beisein der Kinder schreiend gedroht habe, dass er sie fertigmachen
würde und sie nach der Scheidung nichts mehr haben werde, würden durch die
Aussagen des Sohnes gestützt. Der Sohn habe überdies erklärt, sich grosse
Sorgen um seine Mutter zu machen. Der Beschwerdeführer habe zwar eingeräumt, am
fraglichen Abend laut geworden zu sein, nachdem er selbst jedoch zuerst
angeschrien worden sei. Darüber hinaus stelle er eine Gefährdung seinerseits
jedoch in Abrede. Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 1
erscheine insgesamt aber glaubhafter. Aufgrund der Sicherstellung der
ehemaligen Armeewaffe mitsamt Munition anlässlich der Hausdurchsuchung beim
Beschwerdeführer am 6. Januar 2021 und dessen nachweislich falscher
Erklärung gegenüber seinem Sohn in Bezug auf den Verbleib dieser Waffe sei
vorliegend von häuslicher Gewalt in Form von psychischem Druck auszugehen,
wodurch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer psychischen Integrität verletzt
bzw. gefährdet worden sei. Die Schutzmassnahmen hielten somit einer
gerichtlichen Überprüfung stand. Ebenso sei von einer Gefährdung der
psychischen Integrität der Kinder auszugehen, wobei jedoch die 14-tägige Dauer
in Bezug auf die Kinder verhältnismässig und gleichzeitig genügend erscheine.
Aufgrund des offensichtlichen Zerwürfnisses der Parteien sei jedoch ein Fortbestand
des Eskalationspotenzials zwischen ihnen zu bejahen, weshalb die Schutzmassnahmen
gegenüber der Beschwerdegegnerin 1 aufrechtzuerhalten seien. Da der
Beschwerdeführer zudem angegeben habe, dass ihn die Schutzmassnahmen gegenüber
der Beschwerdegegnerin 1 auch nicht unbedingt störten, scheine eine
Aufrechterhaltung für drei weitere Monate verhältnismässig.
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Vorfall vom 21. Dezember 2020
gehe unmittelbar voraus, dass er der Beschwerdegegnerin 1 vormittags
mitgeteilt habe, dass er die von beiden Parteien und dem volljährigen Sohn
unterzeichnete und bereits beim Bezirks-
gericht eingereichte Scheidungsvereinbarung widerrufen habe, weil sich die
Beschwerdegegnerin 1 nicht an die Abmachung gehalten habe, die Kinder
nicht mehr gegen ihn zu instrumentalisieren. Obwohl die Beschwerdeführerin
offenbar bereits am 22. Dezember 2020 bei der Polizei gewesen sei, habe
sie erst am 6. Januar 2021 die Anordnung von Schutzmassnahmen beantragt.
Dies zwei Tage nachdem sie festgestellt habe, dass er ihr mit Valuta vom 4. Januar
2021 nach Widerruf der Konvention anstelle der darin vereinbarten Fr. 9'500.-
(einschliesslich ihres Unterhalts) nur noch Unterhalt (für die Kinder) in Höhe
von Fr. 4'500.- überwiesen habe. Dies sei einen Tag danach gewesen,
nachdem die Beschwerdegegnerin 1 vom Bezirksgericht die Verfügung mit der
Frist zur Stellungnahme zum Widerruf der Konvention erhalten habe.
3.3.2
Am Tag der Auseinandersetzung habe er die zwei kleineren Kinder bei sich
gehabt; vor dem Abendessen habe die kleinere Tochter jedoch mitgeteilt, bei der
Mutter übernachten zu wollen, weshalb er mit ihr um 22.15 Uhr nach H gefahren
sei, wo jedoch weder die Beschwerdegegnerin 1 noch die beiden grösseren
Kinder anzutreffen gewesen seien. Vielmehr seien diese in der Zwischenzeit zu
seiner Wohnung in J gefahren, wo der dort wartende jüngere Sohn ihnen Zutritt
zur Wohnung ermöglicht habe. Bei seiner Ankunft sei ihm eröffnet worden, «man
habe zu reden». Es sei eine inszenierte Eskalation gewesen, wobei auch geplant
gewesen sei, die beiden kleineren Kinder danach mitzunehmen, obwohl diese noch
knapp zwei Tage bei ihm hätten bleiben sollen. In dem an diesem Abend
entstandenen verbalen Disput sei er sicher bis zu einem gewissen Grad emotional
geworden und habe seine Auflagen für die Einhaltung der Konvention wiederholt
sowie, dass deren Nichteinhaltung sowie seine angespannte finanzielle Situation
ihn dazu bewogen hätten, diese zu widerrufen. Nach zehn Minuten sei der Spuk
vorbei gewesen und sie seien alle zusammen auf den Parkplatz gegangen, wo sein
Lebenspartner im Auto gewartet habe, den er eigentlich habe nach Hause fahren
wollen. Von Todesangst oder verängstigendem Verhalten habe es keine Spur
gegeben, lediglich die beiden kleineren Kinder seien wegen der Situation
verstört gewesen.
3.3.3
Die Zeit seit der Trennung im Oktober 2017 bis Ende Juni 2019 habe die
Beschwerdegegnerin 1 mit den drei jüngeren Kindern in I verbracht. Während
dieser Zeit habe er die Kinder regelmässig tageweise gesehen. Nach deren
Rückkehr sei er aus der ehelichen Liegenschaft ausgezogen. Er habe der
Beschwerdegegnerin 1 bereits zu Beginn ihrer Beziehung seine
Homosexualität mitgeteilt; im Sommer 2014 sei ausgekommen, dass er untreu
gewesen sei und auch die Beschwerdegegnerin 1 habe ein aussereheliches
Verhältnis zugegeben, worauf sich die Beziehung zwischen ihnen zunehmend
schwieriger gestaltet habe. Jedoch lägen auch andere Gründe für ihr Auseinanderleben
vor. Die Beschwerdegegnerin 1 sehe jedoch die Schuld einzig bei ihm und in
Kombination mit dem Widerruf der Konvention sei dies die Ursache für deren nun
gegen ihn mit Hausdurchsuchungen und Schutzmassnahmen geführten Rachefeldzug.
Ihm sei es ausnahmslos sachlich und ohne jede Androhung irgendwelcher Gewalt
zunächst um die Eherettung bzw. dann Gestaltung des zukünftigen Verhältnisses
gegangen. Vielmehr sei es die Beschwerdegegnerin 1 gewesen, welche ihn
seit der Trennung mehrfach bedroht und vor den Kindern angeschrien habe. Nach
Unterzeichnen der Konvention im Oktober 2020 habe sich die Situation
unerträglich verschlechtert. Er habe die vollkommen einseitige, für ihn
wirtschaftlich überhaupt nicht tragbare Konvention unter dem Druck unterzeichnet,
den Kindern den angedrohten Scheidungskrieg zu ersparen.
3.3.4
Der Beschwerdegegnerin 1 sei es gelungen, mit selektiven, einzelnen,
aus zwanzig Ehejahren herausgepickten Ereignissen das Bild eines aggressiven,
autoritären, alkoholsüchtigen, drogenabhängigen und gefährlichen Psychopathen
mit Schusswaffe zu zeichnen, um sich 16 Tage nach einem inszenierten
Vorfall, nach Widerruf der Konvention, reduzierter Unterhaltszahlung und
gerichtlicher Aufforderung zur Stellungnahme zum Widerruf an ihm zu rächen. Bei
der sichergestellten Waffe handle es sich um die Pistole, welche er bei der
Armee erhalten und seither nie mehr aus dem Holster genommen habe. Sie sei zu
keiner Zeit auch nur das geringste Risiko gewesen und vom ältesten Sohn zum
ersten Mal in der WhatsApp-Konversation vom 22. Dezember 2020 angesprochen
worden.
3.3.5
Der Sachverhalt sei von der Vorinstanz fehlerhaft und unvollständig
festgestellt worden. Die Haftrichterin verkenne, dass es hinsichtlich der
behaupteten Gefährdung keine Rolle spiele, ob die Beschwerdegegnerin 1 und
die Kinder sich in der ehelichen Liegenschaft oder in der Ferienwohnung
aufhielten, zumal er ja gewusst habe, dass sie über die Festtage dort verweilten.
Zudem gebe es keinen Konnex zwischen der (Falsch-)Aussage bezüglich des
Verbleibs der Armeewaffe und dem erneuten Aufsuchen des Polizeipostens durch
die Beschwerdegegnerin 1 am 6. Januar 2021. An diesem Tag hätten
weder die Beschwerdegegnerin 1 noch der Sohn wissen können, dass sich die
Waffe nicht beim Therapeuten, sondern nach wie vor in seinem Besitz befunden
habe. Das erneute Aufsuchen der Polizei sei vielmehr als Racheaktion zu
verstehen. Die haftrichterliche Feststellung, wonach er die Beschwerdegegnerin 1
unter Druck setze, sei weder mit zutreffenden Behauptungen glaubhaft gemacht noch
objektiv belegt. Vielmehr sei er von der Beschwerdegegnerin 1 unter Druck
gesetzt worden. Zudem sei ausser Acht gelassen worden, dass die Eheleute seit
über drei Jahren faktisch getrennt lebten und lediglich bezüglich der
Scheidungskonvention in Kontakt stünden, womit nicht die Rede von der Ausübung
psychischen Drucks auf die Beschwerdegegnerin 1 sein könne. Vielmehr
hätten Letztere und der Sohn gemäss ihren Aussagen bei der Polizei am 6. Januar
2021 ihre Befürchtungen vor seiner Reaktion geäussert, wenn er von der Anzeige
bei der Polizei erfahre. Es sei zudem die Beschwerdegegnerin 1 gewesen,
welche sich illegal Zutritt zu seiner Wohnung verschafft habe. Die
Interpretation von häuslicher Gewalt, wie sie die Haftrichterin vorgenommen
habe, sei von § 2 GSG nicht erfasst. Zudem fehlten objektive
Anhaltspunkte, welche die Wahrscheinlichkeit der Gefährdung belegten. Es
bestehe keine Gefährdung der psychischen Integrität. Er wie auch die
Beschwerdegegnerin 1 führen bzw. führten mittlerweile eine neue Beziehung.
3.4
3.4.1
Die Beschwerdegegnerin 1 bringt hiergegen vor, bezüglich der
Beurteilung der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche bis zum 21. Januar
2021 gedauert hätten, habe der Beschwerdeführer bei Beschwerdeeinreichung kein
aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr, weshalb auf Ziffer 2 seines
Begehrens nicht einzutreten sei.
3.4.2
Die Beschwerdegegnerin 1 führt weiter aus, während des Ehelebens
hätten der Beschwerdeführer und sie eine mehr oder weniger traditionelle
Rollenteilung gelebt, in welcher sie für die Betreuung der vier Kinder und er
für die Finanzierung des Familienbedarfs zuständig gewesen sei. Während des
Zusammenlebens habe er, nachdem sie 2014 Kenntnis von seinen Affären mit
Männern erhalten habe, solchen Druck auf sie ausgeübt, dass gegenüber den
Kindern und gegen aussen das Bild des heterosexuellen Familienvaters
aufrechterhalten bleibe. Er habe sich mit allen Mitteln gegen eine Trennung
gewehrt. Dies sei für sie während Jahren eine ausweglos erscheinende Situation
gewesen. Sie habe gewusst, dass sie in finanzieller Hinsicht vom
Beschwerdeführer abhängig sei und es ihr nicht möglich sein würde, gleichzeitig
weiterhin die vier Kinder zu betreuen und zudem auch noch allein für deren
Unterhalt aufzukommen. Zudem habe sie nicht gewollt, dass der Beschwerdeführer ihr,
den Kindern oder sich selbst etwas antue.
3.4.3
Bereits in der Zeit des Zusammenlebens hätten sie und der älteste Sohn
gewusst, dass der Beschwerdeführer über eine Militärpistole mit Munition
verfüge und beides zu Hause aufbewahre. Sie hätten diesen Umstand bedrohlich
gefunden und Angst gehabt, dass der Beschwerdeführer sich oder ihnen mit der
Pistole etwas antue. Sie hätten die Waffe verschiedentlich versteckt. Im Herbst
2017 sei es zu einer heftigen Eskalation zwischen den Parteien gekommen,
woraufhin sie beschlossen habe, mit den drei jüngeren Kindern nach I zu ziehen.
Während ihrer Auslandsabwesenheit sei es zu einem Zwischenfall mit
Sachbeschädigung und Kontrollverlust aufgrund Alkoholkonsums des
Beschwerdeführers gekommen, wobei der älteste Sohn auch bei der polizeilichen
Einvernahme von dieser gezeigten Gewaltbereitschaft des Beschwerdeführers
erzählt habe. Die verheimlichte Homosexualität des Beschwerdeführers habe das
Verhältnis zwischen diesem und den beiden älteren Kindern schwer belastet; die
ältere Tochter habe im Januar 2020 den Kontakt zu ihrem Vater abgebrochen. Die
unwahren Angaben in den WhatsApp-Nachrichten vom 23. Dezember 2020
betreffend den Verbleib der Militärwaffe belasteten das Verhältnis zum ältesten
Sohn zusätzlich.
3.4.4
Im Sommer 2019 sei der Beschwerdeführer aus der ehelichen Liegenschaft
ausgezogen. Es sei jedoch zu weiteren teilweise massiven Drohungen des
Beschwerdeführers ihr gegenüber gekommen. Er habe ihr vorgeworfen, sie
manipuliere die Kinder, sie sei schuld an der ganzen Situation und habe ein
psychisches Problem. Kaum einen Monat, nachdem die beiden jüngeren Kinder von
der Homosexualität erfahren hätten, habe der Beschwerdeführer ihnen seinen 15
Jahre jüngeren Partner vorgestellt. Die Probleme in der Vater-Kind-Beziehung
habe der Beschwerdeführer weiterhin in der ihr vorgeworfenen Manipulation der
Kinder gesehen, weshalb er ihr gedroht habe.
3.4.5
Im Oktober 2020 hätten sie nach langen Verhandlungen eine
Scheidungskonvention unterzeichnet. Beim Abholen der Kinder sei jeweils
möglichst ein Zusammentreffen zwischen den Parteien vermieden worden und der
Kontakt sei auf das absolut Notwendige beschränkt worden. Am Morgen des 21. Dezember
2020 habe ihr der Beschwerdeführer per E-Mail mitgeteilt, dass er die
Konvention widerrufen habe. Dies zeige, dass er nach wie vor die Konfrontation
mit ihr suche.
3.4.6 Am Abend des 21. Dezember 2020 habe
die jüngere Tochter G, welche beim Beschwerdeführer gewesen sei, sie angerufen
und gebeten, sie abzuholen. Sie, die Beschwerdegegnerin 1, habe ihr per
WhatsApp mitgeteilt, sie hole sie um 22.30 Uhr ab. Die beiden älteren Kinder
seien gemeinsam mit ihr zur Wohnung des Beschwerdeführers gefahren, um G
abzuholen. Sie hätten dort jedoch nur den jüngeren Sohn F vorgefunden, welcher
mitgeteilt habe, der Beschwerdeführer sei mit G nach H gefahren. Auf ihren
Anruf hin seien diese zur Wohnung zurückgekehrt. Als sie mit dem
Beschwerdeführer habe sprechen wollen, habe er aggressiv und wütend reagiert.
Er habe herumgeschrien, dass es nichts zu besprechen gäbe, dass sie eine
Lügnerin sei, dass er sie fertigmachen werde und dass sie nach der Scheidung
nichts mehr haben werde. Er habe so laut geschrien, dass die unter ihm
wohnenden Nachbarn auf den Flur gekommen seien, um zu fragen, was los sei. Der
Beschwerdeführer habe auch den Nachbarn angeschrien und es sei zu einem
Gerangel gekommen. Daraufhin sei sie so rasch als möglich mit den Kindern nach
Hause gefahren, sie hätten jedoch grosse Angst gehabt, dass der
Beschwerdeführer ihnen nachfahre und etwas antue. Nicht zuletzt auch deshalb,
weil sie und der älteste Sohn gewusst hätten, dass der Beschwerdeführer über
eine Armeewaffe verfüge. Sie seien dann zu einer Freundin gegangen. Tags darauf
hätte sie grosse Angst gehabt, den Beschwerdeführer bei der Polizei anzuzeigen,
weil sie sich nicht sicher gewesen sei, wo er die Waffe aufbewahre. Eine
Hausdurchsuchung hätte den Konflikt noch verstärkt. Wäre die Waffe nicht
gefunden worden, hätte der Beschwerdeführer immer noch darüber verfügt und ihr
damit etwas antun können. Vor dieser Situation habe sie grosse Angst gehabt,
sodass sie mit der Polizei zum Schluss gekommen sei, besser abzuwarten, bis
sich die Situation beruhigt habe. Es sei mit der Polizei vereinbart worden,
dass der Sohn beim Beschwerdeführer bezüglich der Waffe nachfrage und danach
über das weitere Vorgehen entschieden werde. Sie habe bei der Befragung
mehrfach ausgeführt, sich bedroht und in ihrer psychischen Integrität verletzt
zu fühlen. Der Beschwerdeführer habe dem Sohn geantwortet, die Waffe befinde
sich bei seinem Psychotherapeuten. Aufgrund dessen Reaktion bei einer Nachfrage
ihrerseits sei sie davon ausgegangen, dass dieser gar keine Kenntnis davon
habe. Als zusätzlich alarmierend hätten sie es erachtet, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich verschweigen habe wollen, dass sich die Waffe
noch bei ihm befinde. Sie habe auch die Eltern des Beschwerdeführers, mit
welchen sie sonst keinen Kontakt mehr gehabt hätte, gebeten, diese mögen ihre
Waffen verstecken. Durch den geringen Unterhalt von Fr. 4'500.-, welchen
der Beschwerdeführer seit Januar 2021 nur noch überweise, sei sie sehr unter
Druck gesetzt. Der Kontakt mit der Polizei am 4. Januar 2021 habe
keinerlei Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren oder der Unterhaltskürzung
gehabt. Es bestehe nach wie vor ein grosses Eskalationspotenzial, wozu auch
noch der Umstand führe, dass die Kinder den Beschwerdeführer seit dem Vorfall
vom 21. Dezember 2020 nicht mehr gesehen hätten.
4.
4.1 Zunächst
ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer über ein aktuelles Rechtsschutzinteresse
bezüglich seines Begehrens um Feststellung der Unrechtmässigkeit des Erlasses
der polizeilichen Schutzmassnahmen, welche unterdessen bereits abgelaufen sind,
verfügt. Die diesbezügliche Legitimation des Beschwerdeführers wird von der
Beschwerdegegnerin 1 bestritten. Die Prüfung der Legitimation als
Eintretensvoraussetzung obliegt dem Gericht von Amtes wegen (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 49 N. 2 in Verbindung
mit § 21 N. 7).
4.2 Vom Erfordernis des aktuellen Interesses kann
abgesehen werden, wenn sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit unter gleichen
oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, wenn kaum je rechtzeitig eine
Prüfung im Einzelfall stattfinden könnte und wenn aufgrund der grundsätzlichen
Natur der Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung
besteht (BGE 128 II 156 E. 1c; VGr, 25. Juli 2016,
VB.2016.00034, E. 3.2 mit weiteren Hinweisen; Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 24 f.). Das Verwaltungsgericht hat in einem Entscheid auch
die Rechtsschutzinteressen der Gegenparteien berücksichtigt (VGr, 21. August
2008, VB.2008.00207, E. 1.2 f.). Die Legitimation ist jedenfalls
nicht gegeben, wenn nur ein Entscheid über eine theoretische Rechtsfrage
angestrebt wird (Bertschi, § 21 N. 25).
4.3 Zwar
könnten sich die aufgeworfenen Fragen jederzeit wieder stellen und eine
rechtzeitige Überprüfung wäre grundsätzlich auch möglich. Die Umstände dürften
sich jedoch erheblich unterscheiden. Sodann handelt es sich nicht nur um eine
theoretische Rechtsfrage, sondern den Beschwerdeführer persönlich treffende
Umstände, welche er genügend dargelegt hat. Ebenso hat er dargelegt, dass die
Feststellung der Unrechtmässigkeit der Schutzmassnahmen geeignet sei, seine
rechtliche und tatsächliche Situation stark zu beeinflussen. Schliesslich liegt
auch aufgrund des explizit gestellten Feststellungsbegehrens des
Beschwerdeführers eine andere Situation vor als bei nur einem Aufhebungsgesuch
bei bereits abgelaufenen polizeilichen Massnahmen oder der Beurteilung einer
allfälligen Verlängerung. Damit ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des
Beschwerdeführers an der Beurteilung der polizeilichen Anordnung von
Schutzmassnahmen in vorliegenden Fall zu bejahen und auf die Beschwerde
vollständig einzutreten.
5.
5.1 Die verbale Auseinandersetzung am Abend des 21. Dezember
2020 kann aufgrund der glaubhaften Schilderungen (beider Parteien) als heftig
bezeichnet werden und dürfte für beide Parteien sowie die Kinder eine
belastende und akute Situation dargestellt haben. Die Aussagen der
Beschwerdegegnerin 1 und des ältesten Sohnes betreffend den Vorfall sind
insgesamt glaubhaft und vermögen die teils widersprechenden Aussagen des
Beschwerdeführers, welcher jedoch einräumte, laut und emotional geworden zu
sein, hierzu zu überwiegen. Es bestand somit ein Anlass, daraufhin die Polizei
bezüglich GSG-Schutzmassnahmen aufzusuchen. Die Vorinstanz ging insofern in
Bezug auf den Vorfall vom 21. Dezember 2020 zu Recht vom Bestehen einer
Situation psychischer Gewalt bzw. Gefährdung (verbaler Disput) aus.
5.2 Die
Schutzmassnahmen wurden von der Polizei jedoch erst 16 Tage nach der
Auseinandersetzung erlassen. Es stellt sich die Frage, ob in dem Zeitpunkt noch
eine derart akute Gefährdung bestand, welche die zeitliche Verzögerung des
Erlasses der Schutzmassnahmen rechtfertigte. Denn Schutzmassnahmen nach GSG
haben den Zweck, unmittelbare Gefährdungssituationen zu entschärfen, weshalb
sie umgehend – so auch der Gesetzeswortlaut von § 3 Abs. 1 GSG – von
der Polizei erlassen werden können bzw. müssen.
5.3 Die Schutzmassnahmen sind von ihrem
Zweck her auf akute Krisensituationen ausgerichtet, in denen sofortiger Schutz
der gefährdeten Person notwendig ist, weshalb sie unter Berücksichtigung des
herabgesetzten Beweismasses der Glaubhaftmachung um maximal drei Monate
verlängert werden können. Für Situationen, in welchen länger dauernde
Massnahmen notwendig sind, stehen vordergründig die Massnahmen des
Persönlichkeitsschutzes nach Art. 28b des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB) zur Verfügung. Je nach
Situation kommen auch Eheschutz- oder Kindesschutzmassnahmen sowie allenfalls
strafprozessuale Zwangsmassnahmen infrage (Weisung des Regierungsrates zum
Gewaltschutzgesetz, ABl 2005, 777 f.; Andreas
Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit
& Recht 3/2011, S. 130 ff.). Die
GSG-Schutzmassnahmen zielen auf eine Deeskalation der Gewaltsituation und
dienen – im Unterschied etwa zu gewissen Ehe- oder Kindesschutzmassnahmen –
nicht der (mittel- oder längerfristigen) Gestaltung der Rechtsbeziehungen
zwischen den betroffenen Personen. Sie gewähren mithin einen sofort
notwendigen, durch andere Verfahren nicht garantierbaren Schutz für gefährdete
Personen (VGr, 10. März 2015, VB.2014.00713, E. 2.2; Weisung, S. 762 ff.,
S. 769; Conne/Plüss, S. 127 ff., 128).
5.4 Angesichts ihrer glaubhaften Ausführungen sind die
Angst, Verunsicherung und Belastung der Beschwerdegegnerin 1 durchaus
verständlich. Nachdem der Vorfall vom 21. Dezember 2020 wie erwähnt zu
Recht als eine Situation psychischer Gewalt gewürdigt wurde und
GSG-Schutzmassnahmen gerade die sofortige Deeskalation und den Schutz der
gefährdeten Person bezwecken, wären grundsätzlich beim ersten Aufsuchen der
Polizei am 22. Dezember 2020 Massnahmen nach GSG angezeigt gewesen.
Dennoch wurde es in Absprache mit der Polizei als nicht dringend angezeigt
befunden, sofort Schutzmassnahmen nach GSG zu erlassen. Das Argument,
dass sich die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder in der Zwischenzeit noch
in die Ferien begaben, vermag im vorliegenden Fall jedoch nicht zu überzeugen,
mit Massnahmen zuzuwarten, die aufgrund einer akuten Situation sofort und nicht
erst Tage später angebracht gewesen wären. Denn es ist unbestritten, dass der
Beschwerdeführer wusste, wo die Beschwerdegegnerin 1 und die Kinder sich
in den Ferien aufhielten. Eine Kontaktaufnahme wäre daher jederzeit möglich
gewesen, weshalb ein Kontaktverbot schon sofort hätte angeordnet werden können.
Zudem hätte der Beschwerdeführer jederzeit mit
seiner Waffe am Feriendomizil auftauchen können.
Die Beschwerdegegnerin 1
selbst war jedoch damit einverstanden, dass sie sich zunächst ohne GSG-Schutzmassnahmen
mit den Kindern in die Ferien begebe. Sie ersuchte auch nicht um ein
Rayonverbot um die Ferienwohnung oder ein Kontaktverbot unmittelbar nach der
Auseinandersetzung. Wäre sie durch die geltend gemachten Bedrohungen derart in
Angst und Schrecken versetzt gewesen, wäre naheliegend, dass sie sich aus
Schutz vor dem Beschwerdeführer an einen sicheren Ort hätte begeben wollen, wie
etwa ein Hotel, in ein Frauenhaus oder zu Freunden oder anderen
Familienmitgliedern. Objektiv betrachtet wird die Gefährdungssituation daher
dadurch relativiert, dass sich die Beschwerdegegnerin 1 über zwei Wochen
an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort ohne Schutzmassnahmen aufhalten
wollte und konnte. Die Ferienabwesenheit der Beschwerdegegnerin 1 (mitsamt
den Kindern) trug zur Deeskalation der Situation bei.
5.5 Das Wissen
um die Tatsache, dass sich die Armeewaffe irgendwo im Besitz des
Beschwerdeführers befand, sowie die Präsenz einer solchen Waffe an sich verstärkten
die Gefährdungssituation durchaus. Es ist aktenkundig, dass der
Beschwerdeführer zumindest implizit gegenüber seinem ältesten Sohn Äusserungen
gemacht hat, welche Drohungen bezüglich Selbstgefährdung beinhalteten (act. …,
WhatsApp-Nachricht vom 22. Dezember 2020; act. … Frage …, auf
welche der älteste Sohn angab, der Beschwerdeführer habe seit der Trennung
indirekt mit Suizid gedroht). GSG-Schutzmassnahmen erfordern jedoch eine
Fremdgefährdung und dienen nicht dem Selbstschutz des Gefährders. Die Gefahr
bzw. die Befürchtung, der Beschwerdeführer tue sich selbst mit der Waffe etwas
an, stellte keine Gefährdungssituation im Sinn des GSG dar.
5.6 Wenn die
Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 und der Kinder tatsächlich derart akut
gewesen wäre, wäre eine Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer umgehend
angezeigt gewesen, da die Waffe so rasch als möglich hätte sichergestellt
werden müssen. Deshalb wurde vom Gesetzgeber für
den Erlass der GSG-Massnahmen auch die Polizei als zuständig erklärt. Sie kann
ihren Einsatz jederzeit garantieren: nachts, an Wochenenden und Feiertagen und
ist deshalb in der Lage, Schutzmassnahmen sofort zu treffen. Die Polizei muss
die Situation in der Regel vor Ort festhalten und beurteilen und ist bei
vorliegender Gefährdung oder Verletzung verpflichtet, zweckmässige
Schutzmassnahmen zu treffen, unabhängig vom Antrag der gefährdeten Person
(Weisung zum GSG, S. 773 Abs. 1). Die von
der Beschwerdegegnerin 1 geschilderte und vom Beschwerdeführer auch nur
teilweise bestrittene verbale Auseinandersetzung vom 21. Dezember 2020
hätte so gesehen und unter Berücksichtigung der geäusserten Angst der
Beschwerdegegnerin 1 aufgrund des im damaligen Zeitpunkt nicht definitiv
geklärten Verbleibs der Armeewaffe eine Situation dargestellt, welche am 22. Dezember
2020 die sofortige Anordnung von Schutzmassnahmen nach GSG gerechtfertigt
hätte.
5.7
5.7.1
Einer Waffe ist keinesfalls die Bedrohung abzusprechen, welche sie schon
rein aufgrund ihres Vorhandenseins, insbesondere wie vorliegend inklusive
Munition, darstellt. Der volljährige Sohn gab
seinen Bedenken bezüglich der Waffe in einer – nach der Eskalation erfolgten –
WhatsApp-Nachricht an den Beschwerdeführer Ausdruck, indem er ihn bat, ihm
seine Waffe abzugeben, da sie ihm am meisten Sorgen bereite. Der
Beschwerdeführer antwortete daraufhin, er müsse sich deswegen keine Sorgen
machen, er würde sicher niemandem etwas antun, höchstens sich selbst; deshalb
sei die Waffe auch beim Psychotherapeuten. Diese vorliegende WhatsApp-Nachricht
über den behaupteten – aber offenbar nichtzutreffenden – Standort der Waffe erscheint
kaum als genügendes Ereignis für erstmalige Schutzmassnahmen. Ansonsten würde
jede Waffe (auch Messer o. Ä.)
zu jedem Zeitpunkt die Anordnung von GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen. Zudem
äusserte der Beschwerdeführer die unwahre Information in einer Nachricht seinem
Sohn gegenüber. Eine direkte Gefährdung der Beschwerdegegnerin 1 war darin
nicht zu erblicken. Die Nachricht wurde schliesslich bereits am Tag nach der
Auseinandersetzung geschrieben und dennoch wurde von sofortigen Massnahmen
abgesehen.
Die
Beschwerdegegnerin 1 machte geltend, sie habe einfach immer schon Angst
vor der Waffe gehabt. Dies stellt jedoch eine generelle und bereits über einen
längeren Zeitraum begründete Sorge ihrerseits dar und keine akute
Gefährdungssituation, die die Anordnung von Schutzmassnahmen rechtfertigen
würde. Hingegen hätte der ungewisse Verbleib der Waffe, welcher eine solche
Angst in der Beschwerdegegnerin 1 (und dem ältesten Sohn in Sorge um seine
Mutter) auslöste, am 21. Dezember 2020 sofortige Schutzmassnahmen für sie
bedingt. Denn, wie bereits erwähnt, konnte sie sich dann nicht aufgrund der
Ferienabwesenheit an einem dem Beschwerdeführer bekannten Ort in Sicherheit
wiegen. Selbst wenn die gefährdende Person den Erlass von Schutzmassnahmen als
Provokation auffassen könnte, geht der Schutz der gefährdeten Personen immer
noch vor.
Bei der polizeilichen Hausdurchsuchung habe sich der
Beschwerdeführer gemäss der Polizei denn auch sehr kooperativ verhalten und
sogleich mitgeteilt, wo sich die Waffe befinde. Es ist erstellt, dass die
Antwort des Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht an seinen Sohn über den
Aufenthaltsort der Waffe nicht den Tatsachen entsprach. Wie erwähnt wäre es
angezeigt gewesen und hätte an der Polizei gelegen, sofort – also am 22. Dezember
2020 – Massnahmen zu erlassen, welche dem Schutz der gefährdeten Personen
dienen, bis die vorhandene Waffe gefunden ist. Allein die Lüge des
Beschwerdeführers in der WhatsApp-Nachricht hingegen vermag noch keine Gefährdung
im Sinn des GSG darstellen.
Der hypothetischen Annahme der Beschwerdegegnerin 1,
dass sich der Beschwerdeführer anderweitig Waffen beschaffen könnte, ist
entgegenzuhalten, dass jeder mit dem entsprechenden Willen sich jederzeit eine
Waffe beschaffen könnte. Zudem befinden sich in nahezu jedem Haushalt andere
Gegenstände, welche ebenfalls als Waffe verwendbar wären. Auch bei einem
blossen Waffenbesitz, seien es Schusswaffen oder Waffen jeglicher Art, bedarf
es für GSG-Massnahmen eines konkreten Anlasses. Mit der erfolgten Einziehung
der Armeewaffe ist eine unmittelbar drohende Gefahr durch diese gebannt.
5.7.2
Anstatt umgehend (am 22. Dezember 2020)
Schutzmassnahmen gemäss GSG anzuordnen bzw. zu verlangen – zu jenem Zeitpunkt
wären diese gerechtfertigt gewesen – entschieden die Beschwerdegegnerin 1
und die Polizei, bis zur Beruhigung der Situation abzuwarten. Es wäre jedoch
gerade Sinn und Zweck von Schutzmassnahmen, eine solche Beruhigung zu bewirken.
Die erst über zwei Wochen später angeordneten GSG-Schutzmassnahmen dienten
nicht mehr der Deeskalation der durch die Auseinandersetzung vom 21. Dezember
2020 aufgeheizten Stimmung und wurden somit nicht aus Anlass der Ereignisse vom
21. Dezember 2020 angeordnet. Der zeitliche Konnex bezüglich den –
reduzierten – Unterhaltszahlungen, welchen der Beschwerdeführer noch aufwirft,
muss deshalb nicht weiter beurteilt werden. Finanzielle Sorgen und
Ängste, wie sie seitens der Beschwerdegegnerin 1 zweifelsohne aufkamen,
nachdem der Beschwerdeführer aus eigenem Antrieb die Unterhaltszahlungen ab
Januar 2021 reduziert hatte, sind durchaus ernst zu nehmen, doch können diese
für sich allein keine GSG-Schutzmassnahmen rechtfertigen (vgl. betreffend
wirtschaftliche Gewalt: Greber/Cornelia
Kranich, S. 103/2). Angesichts des hier funktionierenden
Sozialsystems stellen Drohungen finanzieller Art keine Gefährdung für Leib und
Leben dar. Dass jemandem Geldmittel entzogen werden, kann nicht mithilfe eines
Kontakt- oder Rayonverbots gelöst werden.
Auch
ein hängiges und Konfliktpotenzial bergendes Scheidungsverfahren für sich
genügt noch nicht als Auslöser für GSG-Massnahmen. Sowohl das
Scheidungsverfahren als auch die unterhaltsrechtlichen Streitigkeiten bestanden
und bestehen zweifelsohne weiterhin fort und bergen, wie aus den Akten
ersichtlich ist, unbestrittenermassen weiterhin Eskalationspotenzial zwischen
den Parteien. Diese ungeklärten Sachverhalte bezüglich Unterhalt und
Besuchsrechte scheinen auch Auslöser für die beschriebenen Spannungen zwischen
den Parteien zu sein. Es ist jedoch festzuhalten, dass im Rahmen des auf
eine schnelle Entscheidung ausgerichteten Verfahrens gemäss GSG, in welchem
Glaubhaftmachung genügt, keine umfassende Prüfung der gesamten ehelichen
Verhältnisse und einer allenfalls bestehenden Problematik mit der Auflösung der
Ehe bzw. Regelung deren Nebenfolgen erfolgen kann. Des Weiteren kann ein Urteil
betreffend Gewaltschutzmassnahmen nicht präjudiziell für das Scheidungsgericht
sein, zumal diese Sachverhalte hier nicht beurteilt werden.
5.7.3
Obwohl bei der Hausdurchsuchung Betäubungsmittel festgestellt wurden, wurde
nicht geltend gemacht, dass die Gefährdungssituation am 21. Dezember 2020
aufgrund eines Drogenkonsums des Beschwerdeführers entstand oder deshalb
besonders eskalierte. Rein der Besitz von Drogen rechtfertigt noch keine
GSG-Schutzmassnahmen. Der geltend gemachte Alkoholkonsum und der erst nach der
Hausdurchsuchung ebenfalls geltend gemachte Drogenkonsum des Beschwerdeführers können
zwar zur Beurteilung des Gesamtbilds hinzugezogen werden, sind aber im
vorliegenden Einzelfall nicht als die Auslöser der eskalierten
Auseinandersetzung zu sehen. Dass der Beschwerdeführer offenbar im Juni 2018
unter übermässigem Alkoholeinfluss einen Autoreifen mit einem Küchenmesser
zerstochen haben soll, liegt in Bezug auf den Erlass von GSG-Massnahmen zu
lange zurück.
5.8 Gegenüber
den Kindern lag keine direkte Gefährdungssituation vor. Sie waren zwar bei der
verbalen Eskalation zugegen (was hätte vermieden werden können), doch nicht
direkt Adressaten einer anhaltenden Gewaltsituation, welche GSG-Massnahmen
erforderte. Den Kindern als der Beschwerdegegnerin 1 nahestehende Personen
gegenüber wären Schutzmassnahmen nur unmittelbar im Anschluss an die Eskalation
vom 21. Dezember 2020 gerechtfertigt gewesen. Die Vorinstanz beurteilte
die Dauer von 14 Tagen – zu Recht, ginge man davon aus, es wären sofort
Schutzmassnahmen erlassen worden – als genügend. Diese Deeskalationsfrist wäre
eben ab auslösendem Ereignis gelaufen und nicht erst über zwei Wochen später.
Zudem wäre für die Konfrontation als Reaktion auf den Widerruf der
Scheidungskonvention bzw. als Gesprächstermin ein anderer Zeitpunkt zu wählen
gewesen als der späte Abend im Beisein der Kinder, zumal der Anlass für das
Aufeinandertreffen der Parteien gemäss den Akten zunächst das Abholen der
Tochter war. Gemäss der Beschwerdegegnerin 1 hätten die beiden älteren
Kinder jedoch mitkommen wollen, damit sich alle an einen Tisch setzten und die
ganze Situation bezüglich des Widerrufs der Konvention besprächen. Sie führte
denn auch bei der Vorinstanz aus, die ganze Wut des Beschwerdeführers sei nur
gegen sie gerichtet und sie denke nicht, dass er seinen Kindern etwas antun
würde, weshalb diesen gegenüber keine Verlängerung angezeigt sei. Zudem lebten
die Parteien doch schon seit längerer Zeit getrennt, womit die Kinder zumindest
räumlich auch eine gewisse Distanz zu den Auseinandersetzungen zwischen den
Parteien haben dürften. Es bestand somit am 6. Januar 2021 kein Anlass
mehr für die polizeilichen Schutzmassnahmen in Bezug auf die Kinder.
5.9 Im Grunde
genommen entspricht der Zeitpunkt der Anordnung der Schutzmassnahmen am 6. Januar
2021 im zeitlichen Ablauf bereits dem Verlängerungszeitpunkt. GSG-Massnahmen
können nicht auf Zusehen hin und aufgrund früherer Situationen noch zu einem
späteren Zeitpunkt darauf rückblickend erlassen werden. Da die Anordnung der
polizeilichen GSG-Schutzmassnahmen gemäss Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
vom 6. Januar 2021 somit in einem Zeitpunkt erfolgte, als die akute
Gefährdungssituation bereits deeskaliert war, erfolgte deren Anordnung
gegenüber dem Beschwerdeführer zu Unrecht. Demzufolge hätte auch keine
Verlängerung der Schutzmassnahmen erfolgen dürfen. Dies führt zur Gutheissung
der Beschwerde und der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin 2
vom 6. Januar 2021 sowie der Dispositivziffern 1, 2 und 3 des vorinstanzlichen
Entscheids vom 19. Januar 2021. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens
sind damit in Abänderung von Dispositivziffer 5 des angefochtenen
Entscheids der Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen.
Da die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin 1 bei deren
Obsiegen mangels erkennbar relevanter Umtriebe (sowie mangels substanziierten
Entschädigungsantrags) keine Umtriebsentschädigung zusprach und sich der
Aufwand des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren ungefähr im
gleichen Rahmen bewegte, zudem ursprünglich durchaus Anlass für
Schutzmassnahmen bestanden hätte, ist dem Beschwerdeführer (trotz
Entschädigungsantrags) für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
6.
6.1 Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der
Beschwerdegegnerin 1 aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung
mit § 13 Abs. 2 VRG). Angesichts ihres Unterliegens ist ihr keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2 Die Beschwerdegegnerin 1 ist bei diesem
Verfahrensausgang grundsätzlich gestützt auf das Unterliegerprinzip zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen.
Das Obsiegen des Beschwerdeführers wird jedoch dadurch relativiert, dass der
Erlass von Schutzmassnahmen unmittelbar an die Auseinandersetzung
gerechtfertigt gewesen wäre und sein Obsiegen auch massgeblich daher rührt,
dass sich die Beschwerdeführerin und der älteste Sohn mit der Polizei
entschieden haben, abzuwarten. Am Rande ist zu erwähnen, dass vieles des – in
den für ein GSG-Verfahren eher umfangreichen Rechtsschriften – von den Parteien
Vorgebrachten primär nicht in ein auf schnelle Erledigung und Glaubhaftmachung
ausgerichtetes GSG-Verfahren gehörte. Unter Berücksichtigung dieser Umstände
erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 800.- angemessen
(inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Kantonspolizei Zürich vom 6. Januar
2021 sowie die Dispositivziffern 1, 2 und 3 des Urteils des
Bezirksgerichts L vom 19. Januar 2021 werden aufgehoben. Dispositivziffer 5
des genannten Urteils wird insofern abgeändert, als die Kosten der
Gesuchstellerin auferlegt werden.
2. Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 330.-- Zustellkosten,
Fr. 1'830.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin 1 auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 800.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu
bezahlen; zahlbar innert
30 Tagen ab Rechtskraft des
vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …