VB.2021.00077
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00077
2. Dezember 2021Deutsch25 min
(URT.2021.23259)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00077
Urteil
der 1. Kammer
vom 2. Dezember 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Maja Schüpbach
Schmid, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
3.1 C,
3.2 D,
4. E,
alle vertreten durch RA F,
Beschwerdeführende,
gegen
1. G AG,
2. Gemeinderat Wald,
vertreten durch RA H
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung
Mobilfunkanlage,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Beschluss vom 3. Februar 2020 erteilte der
Gemeinderat Wald der G AG die baurechtliche Bewilligung für den Umbau
einer Mobilfunk-Antennenanlage auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01, Gebiet I,
in Wald.
Erwägungen
II.
Dagegen erhoben A, B, D und C sowie E mit gemeinsamer
Eingabe vom 6. März 2020 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich.
Mit Urteil vom 16. Dezember 2020 wies das Baurekursgericht
die Rekurse ab, soweit es darauf eintrat.
III.
Gegen diesen Entscheid erhoben A, B, D und C sowie E mit
gemeinsamer Eingabe vom 27. Januar 2021 Beschwerde an das
Verwaltungsgericht und forderten – unter den gesetzlichen Kosten- und
Entschädigungsfolgen – die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils samt
Beschluss des Gemeinderats Wald. Eventualiter sei der Bauentscheid mit der
folgenden Auflage zu ergänzen: "Die Sendeantennen dürfen nicht als
adaptive Antennen im Sinne von Anhang 1 Ziff. 62 Abs. 6 NISV
betrieben werden." Zudem stellten sie Verfahrensanträge: Unter Ziff. 4
beantragten sie, dass die Beschwerdegegnerin zu verpflichten sei, das Audit und
die Bewertung der aktuellen ISO-Zertifizierung (Zertifikat CH16/1511) ihres
Qualitätssicherungssystems einzureichen. Das Audit und die Bewertung seien den
Beschwerdeführenden zur Stellungnahme zu eröffnen. Unter Ziff. 5 forderten
sie, es sei ein Amtsbericht oder ein unabhängiges Gutachten einzuholen zu den
Fragen, ob bei adaptiven Antennen bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden
können und ob bereits erfolgte Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen
Anlagen den im Standortdatenblatt prognostizierten Werten entsprächen.
Schliesslich verlangten sie unter Ziff. 6, es sei die Beschwerdegegnerin
zu verpflichten, die Messmethode der G AG für Basisstationen 5G NR
(Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden zur
Stellungnahme zu eröffnen.
Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 beantragte das
Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte der Gemeinderat Wald – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich 7,7 % MWST zulasten der
Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftbarkeit –, die Beschwerde sei
abzuweisen und den Verfahrensanträgen sei nicht stattzugeben. Mit
Beschwerdeantwort vom 3. März 2021 beantragte die G AG – unter
Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführenden – die
Abweisung der Beschwerde, inklusive des Eventualantrags, der drei
Verfahrensanträge sowie sämtlicher weiteren Anträge, soweit darauf einzutreten
sei. Mit Replik vom 12. März 2021 hielten A, B, D und C sowie E an ihren
Anträgen fest. Am 9. April 2021 duplizierte der Gemeinderat unter
Festhaltung an seinen Anträgen. Mit Duplik vom 12. April 2021 hielt auch
die G AG an ihren Anträgen fest. In der Folge liessen sich A, B, D und C
sowie E nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
Die
Beschwerdeführenden sind Eigentümerinnen und Eigentümer bzw. Bewohnerinnen und
Bewohner von Liegenschaften im rechtsmittelbefugten Perimeter der
streitbetroffenen Anlagen und sind daher gemäss § 338a des kantonalen
Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) zu Rekurs und
Beschwerde legitimiert. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Streitbetroffen
ist der Umbau einer Antennenanlage auf dem – gemäss der geltenden Bau- und
Zonenordnung der Gemeinde Wald primär in der Wohnzone W 2.8 gelegenen –
Grundstück Kat.-Nr. 01 in Wald. Gemäss der Baubewilligung sollen die
Mobilfunkantennen ausgetauscht und die Antennen für Polycom (nationales
Funksystem der Behörden und Organisationen für Rettung und Sicherheit) auf
einer anderen Höhe wieder montiert werden. Die einzelnen Antennen der Anlage
sollen in den Frequenzbändern 700–900 MHz, 1'800–2'600 MHz sowie den
Frequenzbändern 400 MHz, 800 MHz, 900 MHz, 1'400 MHz,
2'100 MHz und 3'500 MHz senden. Die Sendeleistung wird 22'720 Watt
"Effektive Strahlenleistung" (ERP) betragen. Die Höhe des Masts und
die Hauptstrahlrichtung sollen unverändert bleiben.
3.
Zunächst ist strittig, ob die
umweltrechtlichen Vorgaben für Mobilfunkantennenanlagen eingehalten werden.
3.1
Die
nichtionisierende Strahlung zählt zu den schädlichen oder lästigen
Einwirkungen, vor denen Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften
und Lebensräume zu schützen sind (Art. 1 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1
des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG]). Zu
diesem Zweck ist die Emission nichtionisierender Strahlen zu begrenzen (Art. 11
USG). Die Emissionsbegrenzung erfolgt unter anderem durch die Festlegung von Emissionsgrenzwerten
in einer Verordnung (Art. 12 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 USG).
Der Bundesrat hat ausserdem zur Beurteilung der schädlichen oder lästigen
Einwirkungen durch Verordnung Immissionsgrenzwerte festzulegen (Art. 13 Abs. 1
USG). Er berücksichtigt dabei auch die Wirkungen der
Immissionen auf Personengruppen mit erhöhter Empfindlichkeit, wie Kinder,
Kranke, Betagte und Schwangere (Art. 13 Abs. 2 USG).
Für
den Schutz vor nichtionisierender Strahlung, die beim Betrieb ortsfester
Anlagen erzeugt wird, hat der Bundesrat die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung vom 23. Dezember 1999 (NISV) erlassen, die
auch die Immissionen von Mobilfunksendeanlagen erfasst. Diese Anlagen müssen so
erstellt und betrieben werden, dass sie die in Anhang 1 der NISV
festgelegten vorsorglichen Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 4 Abs. 1
NISV). Mobilfunksendeanlagen müssen an Orten mit empfindlicher Nutzung (OMEN)
im massgebenden Betriebszustand den festgelegten Anlagegrenzwert einhalten (Anhang 1
Ziffer 61 ff. NISV i.V.m. Art. 3 Abs. 3 NISV). Zudem müssen
die in Anhang 2 der NISV festgelegten Immissionsgrenzwerte überall
eingehalten sein, wo sich Menschen aufhalten können (Art. 13 Abs. 1
NISV). Bevor eine Anlage, für die Anhang 1 der NISV Emissionsbegrenzungen
festlegt, neu erstellt wird, muss ihr Inhaber der für die Bewilligung
zuständigen Behörde ein Standortdatenblatt einreichen, welches über den
geplanten Betrieb der Anlage und die Strahlung in ihrer Umgebung Auskunft gibt
(Art. 11 Abs. 1 und 2 NISV).
3.2
Das
Standortdatenblatt muss
gemäss Art. 11 Abs. 2 NISV die aktuellen und geplanten technischen
und betrieblichen Daten der Anlage enthalten, soweit sie für die Erzeugung von
Strahlung massgebend sind (lit. a), den massgebenden Betriebszustand
gemäss Anhang 1 (lit. b), Angaben über die erzeugte Strahlung (lit. c)
sowie einen Situationsplan, der die Angaben nach lit. c darstellt (lit. d).
Gemäss Ziffer 64 Anhang 1 NISV beträgt der Anlagegrenzwert für den
Effektivwert der elektrischen Feldstärke für Mobilfunkanlagen, die
ausschliesslich in Frequenzbereichen von 900 MHz und darunter senden, 4 V/m,
für solche die ausschliesslich um 1'800 MHz und darüber senden, 6 V/m
sowie für alle übrigen Anlagen – und damit auch für die vorliegend zu
beurteilende Antennenanlage – 5 V/m. Der maximale Gesprächs- und
Datenverkehr bei maximaler Sendeleistung gilt gemäss Ziffer 63 Anhang 1
NISV als massgebender Betriebszustand; bei adaptiven Antennen wird die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt. Ziffer 62
Abs. 6 Anhang 1 NISV definiert, dass Sendeantennen als adaptiv
gelten, wenn ihre Senderichtung oder ihr Antennendiagramm automatisch in kurzen
zeitlichen Abständen angepasst werden.
Die Baubewilligung von neuen
Anlagen wie im vorliegenden Fall beruht nach dem Gesagten auf einer
rechnerischen Prognose der Strahlung.
3.3
Die Beschwerdeführenden
machen geltend, dass vor dem Vorliegen einer Vollzugsempfehlung keine Grundlage
für die Beurteilung adaptiver Antennen bestanden habe. Die Beurteilung
adaptiver Antennen nach dem Worst-Case-Szenario verstosse gegen Ziffer 63 Anhang 1
NISV, zumal die Variabilität der Senderichtung und der Antennendiagramme nicht
berücksichtigt werde.
3.3.1
Grundlage für die Berechnung der Strahlung bildet die Vollzugsempfehlung
des Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL (heute: Bundesamt für
Umwelt BAFU) zur NISV "Mobilfunk- und WLL-Basisstationen" aus dem
Jahr 2002 (in der Folge: BUWAL, Vollzugsempfehlung). Am 23. Februar 2021
hat das BAFU seine Vollzugsempfehlung um den Nachtrag "Adaptive
Antennen" ergänzt (in der Folge: BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung).
Zuvor waren die Kantone vom
BAFU angehalten worden, adaptive Antennen – wie im vorliegend strittigen Fall –
in der rechnerischen Prognose nach seiner Empfehlung vom 17. April 2019 ''Mobilfunk
und Strahlung: Aufbau der 5G-Netze in der Schweiz'' und jener vom 31. Januar
2020.
"Informationen zu adaptiven Antennen und 5G (Bewilligung und Messung)"
gleich wie konventionelle Antennen zu beurteilen. Dies stelle eine Beurteilung
nach dem Worst-Case-Szenario dar. Das bedeute, dass die Strahlung wie bei
konventionellen Antennen nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung und basierend auf Antennendiagrammen beurteilt werde, die
für jede Senderichtung den maximal möglichen Antennengewinn berücksichtigen.
Die Beurteilung bleibe so – weil damit die tatsächliche Strahlung überschätzt
werde – für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage auf der sicheren
Seite (UVEK, Empfehlung vom 31. Januar 2020, S. 2; vgl. UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4). Damit bleibe unberücksichtigt,
dass adaptive Antennen, die nicht mit einer immer gleichen räumlichen
Verteilung der Strahlung senden würden, sondern in der Lage seien, das Signal
in die Richtung des Nutzers bzw. des Mobilfunkgerätes zu fokussieren, eine
geringere Strahlenbelastung zur Folge hätten als herkömmliche Antennen (UVEK,
Empfehlung vom 17. April 2019, S. 4).
3.3.2
Eine
derartige Worst-Case-Beurteilung im Rahmen der Berechnung der Strahlung bei einer
adaptiven Antennenanlage nach dem maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei
maximaler Sendeleistung (VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.7)
stellt entgegen den Beschwerdeführenden nicht eine Übergangsregelung dar,
sondern eine mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbare
Berechnungsmethode, um die Einhaltung der Anlagegrenzwerte einer
Mobilfunkanlage sicherzustellen. Die Vollzugsempfehlung zur NISV bzw. ihr
Nachtrag dient – als Vollzugshilfe, der keine Rechtsverbindlichkeit zukommt
(Alain Griffel, Allgemeines Verwaltungsrecht im Spiegel der Rechtsprechung,
Zürich etc. 2017, Ziff. 131) – als Auslegungshilfe, ohne selbst Recht zu
setzen. Andere Lösungen sind nicht ausgeschlossen, sofern sie ebenfalls
rechtskonform sind (Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz,
Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, S. 1413). Der
von Ziffer 63 Anhang 1 NISV geforderten Variabilität der
Sendeleistung wird entgegen den Beschwerdeführenden gerade Rechnung getragen,
zumal in der rechnerischen Prognose alle möglichen Beams der adaptiven Antenne
berücksichtigt werden (vgl. VGr, 15. Januar 2021, VB.2020.00544, E. 4.4
a.E.). Der Wortlaut von Ziffer 63 Anhang 1 NISV lässt es zu, dass die
Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme ohne die Anwendung
eines Korrekturfaktors berücksichtigt wird. Bei jedem einzelnen möglichen Beam
wird dann – anders als bei einer konventionellen Antenne, die keine einzelnen
Beams hat – auf den maximalen Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler
Sendeleistung abgestellt. Mit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver
Antennen muss jedenfalls sichergestellt sein, dass der jeweilige
Anlagegrenzwert nach Ziff. 64 Anhang 1 NISV an Orten mit
empfindlicher Nutzung (OMEN) eingehalten wird, was hier dadurch, dass die
Strahlung mit dieser Berechnungsweise tendenziell über-, nicht aber
unterschätzt wird (vgl. dazu sogleich E. 4.3.3), der Fall ist.
Die Berechnung nach dem Worst-Case-Szenario ist zulässig
und mit Ziffer 63 Anhang 1 NISV vereinbar.
3.3.3
Entgegen den Beschwerdeführenden ist mit diesem Vorgehen nicht zu
befürchten, dass eine Bewilligung für eine Mobilfunkanlage erteilt wird, die
nach Erscheinen der Vollzugshilfe (bzw. des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung)
nicht mehr verordnungskonform wäre. Ziffer 63 Anhang 1 NISV bezweckt
gemäss den Materialien, dass die Einführung von adaptiven Antennen – mit Blick
auf die Vorteile adaptiver Antennen für die Mobilfunkversorgung als auch für die
Belastung der Bevölkerung durch nichtionisierende Strahlung – nicht behindert
wird (BAFU, Erläuterungen vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung
über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung [NISV], Verordnungspaket
Umwelt Frühling 2019, S. 8). Entsprechend konstatiert das BAFU im Rahmen der
"Erläuterungen zu adaptiven Antennen und deren Beurteilung gemäss der
Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV)" vom 23. Februar
2021.
(in der Folge: BAFU, Erläuterungen NISV), der Bundesrat habe Ziffer 63
Anhang 1 NISV festgelegt, damit adaptive Antennen gegenüber
konventionellen Antennen nicht benachteiligt würden. Dies erfolge gemäss dem
Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, indem auf die maximale Sendeleistung ein Korrekturfaktor
angewendet werde. Da die unterschiedlichen Antennendiagramme, die dem
umhüllenden Diagramm zugrunde lägen, aber nicht alle gleichzeitig auftreten
könnten, überschätzten Berechnungen basierend auf den umhüllenden
Antennendiagrammen die in der Realität auftretende Strahlung deutlich. Mit dem
bisher angewendeten Worst-Case-Szenario würden adaptive Antennen folglich
strenger beurteilt als konventionelle Antennen (BAFU, Erläuterungen NISV, S. 12,
S. 12). Entsprechend sei im Nachtrag zur Vollzugsempfehlung inzwischen nur
mehr verlangt, dass die über einen Zeitraum von 6 Minuten gemittelte
Sendeleistung die bewilligte Sendeleistung nicht überschreite (a.a.O., S. 12,
S. 8, 10). Kurzzeitig können der Spitzenwert der Sendeleistung und die für
die adaptive Antenne berechnete Feldstärke ein Mehrfaches betragen (a.a.O., S. 22).
Die Berechnung der Strahlung unter Berücksichtigung des Korrekturfaktors
bedingt, dass Qualitätssicherungssysteme (QS-Systeme) mit zusätzlichen
Parametern, welche einen Einfluss auf Sendeleistung und Abstrahlverhalten
haben, dokumentiert und überwacht werden (Nachtrag zur Vollzugsempfehlung, S. 13).
Dass die Strahlungswirkung der strittigen
Mobilfunkanlage ohne Anwendung eines Korrekturfaktors nach dem
Worst-Case-Szenario berechnet wurde, wirkt sich somit zugunsten der
Beschwerdeführenden aus. Es besteht keine Verpflichtung, die Antennenanlage
einer erneuten Beurteilung im Sinn des Nachtrags zur Vollzugsempfehlung – der
bloss eine Möglichkeit der Berücksichtigung der Variabilität adaptiver Antennen
darstellt – zu unterziehen. Dass Ziff. 63 Anhang 1 NISV gesetzes- und
verfassungswidrig wäre , ist nicht ersichtlich. Jedenfalls ist damit entgegen
den Beschwerdeführenden (a.a.O.) – die zugleich rügen, die Erteilung der
vorliegend strittigen Baubewilligung stelle eine Verletzung von Ziff. 63 Anhang 1
NISV dar – nicht zwingend eine Umgehung der Grenzwerte verbunden (vgl. E. 3.3.2).
3.4
3.4.1
Die Beschwerdeführenden machen geltend, mit der angefochtenen Bewilligung
würden Art. 12 Abs. 1 und 2 NISV verletzt, zumal die Einhaltung der
Grenzwerte nicht gewährleistet werden könne.
3.4.1.1
Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts haben Anwohner von
Mobilfunkanlagen ein schutzwürdiges Interesse, dass die Einhaltung der
Grenzwerte der NISV durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen
gewährleistet wird. Das Bundesgericht schloss aber andere Möglichkeiten der
Kontrolle nicht aus (BGr, 17. März 2008, 1C_172/2007, E. 2.2 mit Hinweisen
auf BGE 128 II 378 E. 4 und BGr, 10. März 2005, 1A.160/2004, E. 3.3).
Als alternative Kontrollmöglichkeit empfahl das BAFU in einem Rundschreiben vom
16.
Januar 2006 die Einrichtung eines Qualitätssicherungssystems
(QS-System) auf den Steuerzentralen der Netzbetreiberinnen (vgl. Rundschreiben
Qualitätssicherung zur Einhaltung der Grenzwerte der NISV bei Basisstationen
für Mobilfunk und drahtlose Teilnehmeranschlüsse vom 16. Januar 2006; vgl.
zum Ganzen: BGr, 3. September 2019, 1C_97/2018, E. 6.2).
3.4.1.2
Das BAFU führt aus, dass, wenn adaptive Antennen gleich behandelt werden wie
konventionelle Antennen, ihr Betrieb in den bestehenden QS-Systemen der
Mobilfunkbetreiberinnen und der Datenbank des Bundesamts für Kommunikation
(BAKOM) korrekt dargestellt wird (BAFU, 31. Januar 2020, S. 2). Entsprechend
legt die private Beschwerdegegnerin nachvollziehbar dar, dass der Antenne als
Ganzes die zulässige, bewilligte Sendeleistung zur Verfügung stehe. Die
bewilligte maximale Sendeleistung könne zwar auf einzelne Antennenelemente
"geleitet", in der Summe aber nicht erhöht werden (a.a.O. Ziff. 50).
Die bewilligte maximale Sendeleistung sei im QS-System hinterlegt und ihre
Einhaltung werde vom QS-System geprüft bzw. sichergestellt (a.a.O. Ziff. 52 ff.).
Wird die Variabilität adaptiver Antennen nicht im Sinne des Nachtrags zur
Vollzugsempfehlung berücksichtigt (vgl. E. 3.3.2 f.), sind die zu
berücksichtigenden Parameter von konventionellen und adaptiven Antennen
tatsächlich identisch, weshalb sich die diesbezügliche Prüfung des QS-Systems
erübrigt.
3.4.1.3
Es
besteht nach dem Gesagten kein Grund, das Audit und die Bewertung der aktuellen
ISO-Zertifizierung des QS-Systems zu überprüfen. Der entsprechende
Verfahrensantrag ist, da dadurch keine rechtserheblichen Erkenntnisse zu
erwarten sind, abzuweisen.
3.4.2
3.4.2.1
Die Beschwerdeführenden
rügen, es könnten für adaptive Antennen gar keine Abnahmemessungen durchgeführt
werden.
3.4.2.2
Gemäss Art. 12 Abs. 2 NISV führt die Behörde Messungen oder
Berechnungen zur Kontrolle der Einhaltung des Anlagegrenzwertes nach Anhang 1
durch, lässt solche durchführen oder stützt sich auf die Ermittlungen Dritter.
Nach Art. 14 Abs. 2 NISV führt die Behörde zur Ermittlung der
Immissionen Messungen oder Berechnungen durch, lässt solche durchführen oder
stützt sich auf die Ermittlungen Dritter. Sowohl nach Art. 12 Abs. 2 Satz 2
NISV als auch nach Art. 14 Abs. 2 Satz 2 NISV empfiehlt das BAFU
geeignete Mess- und Berechnungsmethoden.
Die Sendeleistung einer
Mobilfunk-Antennenanlage kann im Bewilligungsverfahren nur berechnet und nicht
gemessen werden. Nach der Inbetriebnahme von Antennen, die gemäss Berechnung
über 80 Prozent der Grenzwerte ausschöpfen, wird deshalb grundsätzlich eine
Abnahmemessung durchgeführt. Ergibt diese Messung eine höhere NIS-Belastung, so
ist die Anlage bzw. die Sendeleistung anzupassen (siehe dazu BUWAL, Vollzugsempfehlung,
S. 20). In begründeten Fällen soll die Schwelle auch niedriger angesetzt
(a.a.O.) – oder gemäss dem Nachtrag der Vollzugsempfehlung auf eine Messung
verzichtet (BAFU, Nachtrag Vollzugsempfehlung, S. 14) – werden können.
3.4.2.3
Es existiert entgegen den Beschwerdeführenden ein Messverfahren bzw. eine
Messempfehlung für adaptive Antennen. Das Eidgenössische Institut für
Metrologie (METAS) hat am 20. April 2020 (englisches Original vom 18. Februar
2020) einen technischen Bericht zur Messmethode für 5G-NR-Basisstationen im
Frequenzbereich bis zu 6 GHz (Version 2.1) herausgegeben (in der Folge: Technischer
Bericht METAS). Dabei schlägt das METAS zwei Methoden vor: Die codeselektive
Messmethode ermöglicht die Beurteilung der Konformität einer Anlage mit dem
Anlagegrenzwert und gilt deshalb als Referenzmethode. Die spektrale Messmethode
(frequenzselektive Methode) erlaubt keine Unterscheidung zwischen zwei
verschiedenen Zellen eines gleichen Betreibers oder einer gleichen Anlage.
Ausserdem tendiert sie zu einer Überschätzung der hochgerechneten Feldstärke im
massgebenden Betriebszustand. Sie kann zwar die Konformität einer Anlage mit
den Vorgaben bestätigen, scheitert letztlich jedoch an der abschliessenden
Beurteilung der Nichtkonformität (sogar wenn die hochgerechnete Feldstärke den
Anlagegrenzwert überschreitet). Folglich gilt diese Messmethode als
orientierende Messung (Technischer Bericht METAS, S. 4 f.). Der
Technische Bericht kann für die Konformitätsprüfung von New-Radio-Basisstationen
(5G) in Bezug auf die NISV verwendet werden, bis das METAS und das BAFU eine
offizielle Messempfehlung herausgeben (S. 5). Inzwischen hat das METAS den
"Nachtrag vom 15. Juni 2020 zum Technischen Bericht Messmethode für
5G-NR-Basisstationen im Frequenzbereich bis zu 6 GHz" publiziert.
Entgegen den Beschwerdeführenden können gestützt auf den Bericht und den
diesbezüglichen Nachtrag des METAS Abnahmemessungen durchgeführt werden. Dies
sieht nun auch der Nachtrag zur Vollzugsempfehlung ausdrücklich vor (Nachtrag
Vollzugsempfehlung, S. 13 f.).
Für die vorliegend zu beurteilenden – noch nicht nach dem
Nachtrag zur Vollzugsempfehlung bewilligten – Mobilfunkantennen wird
entsprechend der Messmethode des METAS von einem keulenstatistischen Faktor von
1.
auszugehen sein (Technischer Bericht METAS, S. 13 f.); es ist
entgegen den Beschwerdeführenden nicht zu befürchten, dass die private
Beschwerdegegnerin diesen Korrekturfaktor selbst festlegt.
3.4.2.4
Aus dem von den Beschwerdeführenden eingereichten Prüfbericht lässt sich –
entgegen den Beschwerdeführenden – nicht ableiten, dass Abnahmemessungen
unmöglich wären. Daraus ist nur ersichtlich, dass bei einer bewilligten
Mobilfunkantenne eine bewilligte Frequenz zum Prüfungszeitpunkt noch gar nicht
genutzt wurde.
Entsprechendes gilt für den von
den Beschwerdeführenden eingelegten – einen anderen Fall betreffenden –
Bauentscheid der Stadt Zürich vom 17. November 2020. Darin ist nur zu
lesen, dass bei der Abnahmemessung am 11. Juni 2019 der Funkdienst 5G im
bewilligten Frequenzband 3'400–3'800 MHz nicht gemessen worden sei.
Mittlerweile befinde sich das Frequenzband in Betrieb. Es sei innert 60 Tagen
eine Abnahmemessung durchführen zu lassen.
Auch der Verweis auf eine Testmessung
in Frankreich ist unbehilflich: Aus den eingereichten Unterlagen ergibt sich
nicht, mit welcher Leistung die Antennen sendeten, sondern nur, dass eine
Messung tatsächlich stattgefunden hat bzw. offensichtlich möglich war.
Schliesslich vermag die mit der Replik eingereichte –
nicht wissenschaftlich publizierte sowie weder gut strukturiert noch sachlich
erscheinende – Beurteilung von J vom 3. Februar 2021 das Funktionieren der
Messmethoden der METAS nicht entscheidend infrage zu stellen.
3.4.2.5
Nach dem Gesagten bestehen an der Existenz einer geeigneten Messmethode
keine ernsthaften Zweifel. Es ist daher weder ein Amtsbericht noch ein
unabhängiges Gutachten einzuholen zu den Fragen, ob bei adaptiven Antennen
bereits Abnahmemessungen durchgeführt werden können und ob bereits erfolgte
Abnahmemessungen von in Betrieb genommenen Anlagen den im Standortdatenblatt
prognostizierten Werten entsprechen. Es ist auch darauf zu verzichten, die
private Beschwerdegegnerin zu verpflichten, die Messmethode der G AG für Basisstationen
5G NR (Akkreditierungsnummer STS 0121) zu editieren und den Beschwerdeführenden
zur Stellungnahme zu eröffnen.
3.4.3
Die Messbarkeit der Strahlung und Gewährleistung der Einhaltung der
Grenzwerte ist nach dem Gesagten auch im Zusammenhang mit dem Betrieb adaptiver
Antennen möglich. Es liegt in diesem Zusammenhang mithin keine Verletzung der
NISV vor.
3.5
Die
Beschwerdeführenden behaupten, die Variabilität adaptiver Antennen werde nicht
berücksichtigt bzw. die Antennendiagramme entsprächen nicht dem maximal
möglichen Antennengewinn in alle Richtungen. Diese Beanstandung erfolgt
erstmals in der Replik und ist damit verspätet.
Indes wären die Antennendiagramme ohnehin nicht zu
beanstanden. Entsprechend der Vollzugsempfehlung wird die
Abstrahlcharakteristik der Antennen in den Antennendiagrammen ersichtlich
(BUWAL, Vollzugsempfehlung, S. 24). Letztere wurden im Polardiagramm
normiert über die x-Achse (0 Grad [Tilt electrical 0]) dargestellt. Den
Diagrammen ist zu entnehmen, wie stark das Signal – in Bezug zur normierten
Hauptstrahlrichtung – an den zur Hauptrichtung abgewandten Positionen
abgeschwächt wird. Die x-Achse stellt somit die Hauptsenderichtung des
Antennendiagramms dar, welches im Rahmen der NIS-Prognose über die jeweilige
Senderichtung gelegt wird. Die unter Berücksichtigung der Neigungswinkel der
Antennen ergangenen Ausführungen zur relativen Lage der OMEN bzw. Orte für den
kurzfristigen Aufenthalt (OKA) gegenüber den Antennen ("Elevation des
OMEN/OKA gegenüber der Antenne [in Grad von der Horizontalen]",
"Kritische vertikale Senderichtung der Antenne [in Grad von der
Horizontalen]" und "Winkel des OMEN/OKA zur kritischen Senderichtung
[in Grad]") in den Zusatzblättern 3a und 4a des Standortdatenblatts
ermöglichen zusammen mit den normierten Antennendiagrammen die Beurteilung
entsprechend den Vorgaben der Vollzugsempfehlung.
3.6
Sodann rügen die Beschwerdeführenden die
Verletzung des Vorsorgeprinzips. Die Verordnung über den Schutz vor
nichtionisierender Strahlung bzw. die Anlagegrenzwerte seien nicht verfassungs-
bzw. gesetzeskonform.
3.6.1
Die Anlagegrenzwerte weisen keinen direkten Bezug zu nachgewiesenen
Gesundheitsgefährdungen auf, sondern wurden nach Massgabe der technischen und
betrieblichen Möglichkeit sowie der wirtschaftlichen Tragbarkeit festgelegt, um
das Risiko schädlicher Auswirkungen, die zum Teil erst vermutet werden und noch
nicht absehbar sind, möglichst gering zu halten (BGr, 5. Mai 2021,
1C_375/2020, E. 3.2.2; 6. Oktober 2020, 1C_627/2019, E. 3.1; BGE 126 II 399 E. 3b mit Hinweisen).
Das Bundesgericht hat wiederholt festgehalten, dass die
festgelegten Grenzwerte gemäss bisherigem Wissensstand verfassungs- und
gesetzeskonform sind (vgl. BGr, 1. Februar 2019, 1C_681/2017, E. 4.3;
1C_348/2017, 21. Februar 2018, E. 4.3 ff.; 1C_323/2017, 15. Januar
2018, E. 2.5; 27. Oktober 2017, 1C_576/2016, E. 3.5.2; BGE 126 II 399 E. 4).
3.6.2
Die Darlegungen der Beschwerdeführenden zur Unabhängigkeit von
Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, insbesondere von Professor Martin
Röösli, die bei Projekten des UVEK sowie in der BERENIS mitarbeiten, sind nicht
geeignet, die jeweiligen Einschätzungen zum aktuellen wissenschaftlichen Stand
über die Auswirkungen hochfrequenter Strahlung auf die Gesundheit in Zweifel zu
ziehen (vgl. VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.2; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.2.2).
3.6.3
In erster Linie ist es Sache der zuständigen Fachbehörden und nicht des
Verwaltungsgerichts, die entsprechende internationale Forschung sowie die
technische Entwicklung zu verfolgen und gegebenenfalls eine Anpassung der
Grenzwerte der NISV zu beantragen. Der Bund verfolgt zusammen mit der BERENIS
permanent die wissenschaftliche Entwicklung und lässt die neusten Erkenntnisse
laufend in seine Beurteilung einfliessen (vgl. auch die Informationspflichten
des BAFU gemäss Art. 19b NISV).
Das Verwaltungsgericht hat sich
in den Urteilen VB.2021.00047 vom 3. Juni 2021 sowie VB.2021.00048
vom 3. Juni 2021 bereits ausführlich mit den von den
Beschwerdeführenden vorgebrachten Studien, Dokumenten und Behauptungen
auseinandergesetzt (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.8.1; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.2.1). Es kam dabei zum nach wie vor zutreffenden
Schluss, dass das Verordnungsrecht dem gegenwärtigen wissenschaftlichen
Kenntnisstand über die von Mobilfunkantennen ausgehende Gesundheits-gefährdung
ausreichend Rechnung trägt und die verordnungsrechtliche Regelung der
Grenzwerte mit Blick auf das dem Bundesrat zustehende Ermessen nicht zu
beanstanden ist (VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00048, E. 8.3; 3. Juni
2021, VB.2021.00047, E. 7.3).
Eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
3.7
Es ist
keine Verletzung der umweltrechtlichen Bestimmungen erkennbar.
3.8
Sodann ist auch der Eventualantrag, es sei
die Baubewilligung um die Auflage zu ergänzen, dass die Antennenanlagen nicht
als adaptive Antennen betrieben werden dürfen, abzuweisen. Die Beurteilung und
der Betrieb adaptiver Antennen waren bereits vor dem Erscheinen des Nachtrags
zur Vollzugsempfehlung verordnungskonform möglich und zulässig (vgl. E. 3.3.2 f.).
4.
Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführenden, dass die
erteilte Baubewilligung bau- und planungsrechtliche Vorschriften, namentlich Art. 8
Abs. 1 der Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Wald (BZO) und § 357 Abs. 1 PBG, verletze.
4.1
Gemäss Art. 8
Abs. 1 BZO haben Mobilfunkanlagen grundsätzlich der Quartierversorgung zu
dienen. In der Industrie- und Gewerbezone sowie in der Zone für öffentliche
Bauten können überdies auch Anlagen für die kommunale und überkommunale
Versorgung erstellt werden.
4.2
Ob eine
neubauähnliche Umgestaltung vorliegt, beurteilt sich nach Massgabe der
erweiterten Besitzstandsgarantie nach § 357 Abs. 1 PBG.
§ 357 Abs. 1 PBG erlaubt Umbauten oder die
Erweiterungen von bestehenden Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen,
grundsätzlich nur insoweit, als dadurch keine neuen oder weitergehenden
Abweichungen von Vorschriften geschaffen werden.
Gemäss § 357 Abs. 1 PBG dürfen bestehende
Bauten, die den Bauvorschriften widersprechen, umgebaut werden, wenn dem keine
überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen. Für
neue oder weitergehende Abweichungen von Bauvorschriften bleiben laut Satz 2
derselben Bestimmung die erforderlichen Ausnahmebewilligungen vorbehalten.
Diese sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie (vgl. Konrad Willi, Die
Besitzstandsgarantie für vorschriftswidrige Bauten und Anlagen innerhalb der
Bauzonen, Zürich 2003, S. 70 f.) schützt unter dem bisherigen Recht
errichtete Bauten nicht nur in ihrem Bestand, sondern lässt neben
Nutzungsänderungen auch Umbauten und Erweiterungen zu, ohne dass ihr Umfang
ausdrücklich beschränkt würde (VGr, 27. März 2013, VB.2012.00810, E. 4.3
= BEZ 2013 Nr. 21). Allerdings haben Lehre und Rechtsprechung stets
verlangt, dass bauliche Änderungen nicht auf den weitgehenden Ersatz der
bisherigen Bausubstanz hinauslaufen dürfen. Neubauähnliche Umgestaltungen sprengten
den Rahmen der gemäss § 357 Abs. 1 PBG zulässigen Änderungen und
müssten die für Neubauten geltenden Vorschriften einhalten (eingehend VGr, 30. Mai
2012, VB.2011.00640, E. 3.1).
Neubauähnliche Umgestaltungen sind nach der langjährigen,
bestätigten Rechtsprechung nur dann anzunehmen, wenn sie den Tatbestand einer
Gesetzesumgehung erfüllen, das heisst, wenn zwar die Bestimmung ihrem Wortlaut
nach, nicht aber nach ihrem Sinn und Zweck beachtet wird (VGr, 31. August
2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2 mit Hinweisen; 19. Oktober 2005,
VB.2004.00252, E. 4.1 = BEZ 2006 Nr. 32). Bei Änderungen an
vorschriftswidrigen Bauten trifft das dann zu, wenn bei objektivierter
Betrachtungsweise die Berufung auf die erweiterte Besitzstandsgarantie nicht
darauf abzielt, bestehende Investitionen zu schützen, sondern es
ausschliesslich oder vorwiegend darum geht, die Anwendung der für einen Neubau
geltenden Bestimmungen zu verhindern. Ob eine solche Umgehung vorliegt, lässt
sich nicht allein nach quantitativen Kriterien beurteilen und hängt von den
Umständen des Einzelfalls ab (VGr, 31. August 2017, VB.2017.00057, E. 6.1.2;
vgl. zum Ganzen VGr, 19. März 2020, VB.2020.00660, E. 2.2).
4.3
4.3.1
Unbestrittenermassen dient bereits die bestehende Antennenanlage der
kommunalen bzw. überkommunalen Versorgung. Insofern steht die bestehende
Antennenanlage im Widerspruch zu Art. 8 Abs.1 BZO und ist damit
baurechtswidrig. Durch die Erhöhung der Sendeleistung bzw. den Einbau adaptiver
Antennen ändert sich daran nichts. Somit findet im Vergleich zum bisherigen
Zustand keine weitergehende Abweichung von Art. 8 Abs. 1 BZO statt.
4.3.2
Die Vorinstanz kam des Weiteren zum Schluss, dass die Interessenabwägung im
Sinne von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG klar zugunsten der
Mobilfunkbetreiberin ausfalle. Dies wird von den Beschwerdeführenden vor
Verwaltungsgericht nicht infrage gestellt: Es kann diesbezüglich auf die
zutreffenden Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils verwiesen werden.
4.3.3
Umstritten ist einzig, ob es sich beim strittigen Bauvorhaben um eine – der
Anwendung von § 357 Abs. 1 Satz 1 PBG entgegenstehe – neubauähnliche
Umgestaltung handelt.
Angesichts dessen, dass die
Mobilfunkanlage nicht vollständig ersetzt wird und sich im Erscheinungsbild und
in der Konstruktion nicht grundlegend verändert, lässt sich der strittige Umbau
nicht mit einem Neubau gleichsetzen (vgl. BGr, 6. Februar 2020,
1C_550/2017, E. 3.4.3). Dabei kommt es entgegen den Beschwerdeführenden
auf die Antennenanlage als Ganzes und nicht auf die einzelnen Antennenmodule
bzw. deren Vergrösserung an. Zumal es sich bereits zuvor um eine Antennenanlage
zur kommunalen Versorgung handelte (darauf gründet ja gerade die Anwendung von § 357 Abs. 1 PBG), ist es auch nicht entscheidend, ob sich die technischen
Spezifikationen ändern, ob neu adaptive Antennen eingebaut werden oder ob die
Gesamtsendeleistung zunimmt.
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung bleibt für Bestimmungen wie Art. 8 BZO Raum. Ihr Zweck
liegt aber – angesichts dessen, dass Mobilfunkantennen in der Bevölkerung oder
Teilen davon unangenehme psychische Eindrücke erwecken und dazu führen, dass
die Umgebung als unsicher, unästhetisch oder sonst wie unerfreulich empfunden wird
– primär darin, Charakter und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren (BGr, 30. Mai
2018, 1C_451/2017, E. 2.5.2). Es geht nicht um den – ohnehin
bundesrechtlich abschliessend geregelten – Schutz vor materiellen Immissionen
von Mobilfunkanlagen, sondern allein um den Schutz vor ideellen Immissionen
(a.a.O. E. 2.5.1 f.; BGr, 8. Januar 2019, 1C_167/2018, E. 2.3
mit Hinweis). Letzterer ist nach dem Gesagten nicht von der tatsächlichen
Strahlenbelastung (die NISV-Grenzwerte hielt die Anlage bisher ein, von Bundesrechts
wegen müssen sie auch künftig eingehalten werden), sondern primär von der
Sichtbarkeit der Anlage abhängig (vgl. BGr, 8. Januar 2019, 1C_167/2018, E. 4.6,
wonach eine Einschränkung auf sichtbare Antennenanlagen Voraussetzung für die
Bundesrechtskonformität solcher Bestimmungen ist). Bestimmungen wie Art. 8
BZO dürfen bloss schematisch unterscheiden, ob Antennenanlagen der
Quartierversorgung oder aber kommunalen oder überkommunalen Versorgungen dienen
(vgl. BGr, 8. Januar 2019, 1C_167/2018, E. 3.2), nicht aber auf
materielle Grenzwerte abstellen. Bei objektivierter Betrachtungsweise geht es
im quantitativ bescheidenen Rahmen des geplanten Umbaus – der an der
Sichtbarkeit der bestehenden, bereits der überkommunalen Versorgung dienenden
Anlage kaum etwas ändert – somit darum, bestehende Investitionen zu schützen.
Eine Gesetzesumgehung ist nicht ersichtlich.
Es handelt sich nicht um eine neubauähnliche Umgestaltung.
4.4
Eine
Verletzung von bau- und planungsrechtlichen Vorschriften ist nicht ersichtlich.
5.
5.1
Die
Beschwerde ist damit abzuweisen.
5.2
Ausgangsgemäss
sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist
ihnen nicht zuzusprechen. Hingegen sind sie – aufgrund dessen, dass für die
durch den Konzernrechtsdienst vertretene private Beschwerdegegnerin bezüglich
Sachverhalt und Rechtsfragen ein besonderer Aufwand erforderlich war – zu einer
angemessenen Parteientschädigung an die private Beschwerdegegnerin zu verpflichten
(§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 4'205.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung zu je
einem Viertel auferlegt.
4.
Die
Beschwerdeführenden werden im gleichen Verhältnis und unter solidarischer
Haftung verpflichtet, der privaten Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
von insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar
innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …