VB.2021.00078
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00078
20. Mai 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22744)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00078
Urteil
der 3. Kammer
vom 20. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Cornelia Moser.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde B,
vertreten durch den Gemeinderat,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
Gemeinderat B erliess zulasten von A mit Beschluss vom 10. November 2020
die Auflage, sich bis spätestens am 30. November 2020 für den Vorbezug der
ordentlichen AHV-Rente anzumelden und dem Sozialamt B eine Kopie der Anmeldung
einzureichen. Bei Nichtbefolgen wurde ihm die Kürzung oder Einstellung der
Leistungen angedroht und einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende
Wirkung entzogen.
B. Mit
Schreiben vom 1. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert,
bis zum 21. Dezember 2020 schriftlich Stellung zu nehmen und darzulegen,
weshalb er der Weisung nicht nachgekommen sei.
C. Mit
Beschluss vom 8. Dezember 2020 erteilte der Gemeinderat B A erneut die
Auflage, die Anmeldung für den AHV-Vorbezug bis spätestens am 31. Dezember
2020 zu erledigen und dem Sozialamt B eine Kopie der vollständigen Anmeldung
unaufgefordert einzureichen. Bei Nichtbefolgen würde die Sozialhilfe mit dem
Erreichen des 63. Altersjahrs und damit per 31. Januar 2021
eingestellt. Auch hier entzog der Gemeinderat B einem allfälligen Rekurs die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
A. Gegen
den Beschluss vom 10. November 2020 erhob A am 4. Dezember 2020
Rekurs an den Bezirksrat Bülach und beantragte unter anderem die Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2020 stellte
der Bezirksrat Bülach die aufschiebende Wirkung des Rekurses wieder her.
B. Ebenfalls
erhob A am 11. Januar 2021 Rekurs gegen den Beschluss des Gemeinderats vom
8.
Dezember 2020 und verlangte auch hier unter anderem die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rekurses.
C. Mit
Beschluss vom 13. Januar 2021 vereinigte der Bezirksrat Bülach die beiden
Rekursverfahren und wies die Rekurse ab, ohne Verfahrenskosten zu erheben oder
Parteientschädigungen zuzusprechen. Der Bezirksrat wies A an, bis zum 29. Januar
2021.
die Anmeldung für den Vorbezug der AHV-Rente zu vollziehen und dem
Sozialamt B eine Kopie der Anmeldung einzureichen; bei Nichtbefolgung können
die Sozialhilfeleistungen gekürzt oder eingestellt werden.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 26. Januar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte (sinngemäss) die Aufhebung des Beschlusses des Bezirksrats Bülach
vom 13. Januar 2021, die Feststellung bzw. eventualiter die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde und der Verzicht
auf die Anmeldung zum AHV-Vorbezug. Zudem beantragte er, auf die Erhebung von
Verfahrenskosten sei aufgrund seiner Bedürftigkeit zu verzichten und es sei ihm
eine Prozessentschädigung zu gewähren.
B. Das
Verwaltungsgericht setzte der Gemeinde B und dem Bezirksrat Bülach mit
Verfügung vom 28. Januar 2021 Frist an, um zur Beschwerde Stellung zu
nehmen, und wies darauf hin, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen
aufschiebende Wirkung zukommt.
C. Der
Bezirksrat Bülach verzichtete am 3. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung.
Ebenfalls verzichtete die Gemeinde B am 9. Februar 2021 auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde. Daraufhin liess sich A am 24. Februar 2021 vernehmen
und die Gemeinde B verzichtete am 10. März 2021 erneut auf eine
Stellungahme dazu.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Sind im Bereich der Sozialhilfe Weisungen oder Auflagen angefochten,
bemisst sich der Streitwert in der Regel nach dem Umfang der bei Nichtbefolgen
der Weisungen und Auflagen angedrohten Kürzung oder Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe (VGr, 23. Mai 2019, VB.2018.00765, E. 1.2).
Sodann wird bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen der
Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf
Monaten gleichgesetzt (VGr, 5. Januar 2016, VB.2015.00417, E. 1;
Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a
N. 17). Da die von der
Beschwerdegegnerin angedrohte Einstellung der monatlichen Sozialhilfeleistungen
von rund Fr. 2'000.- bei Nichtbefolgen der Weisung über einem Streitwert
von Fr. 20'000.- liegt, ist folglich die Kammer zum Entscheid berufen (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1
Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die
Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Gleichermassen von Amtes wegen prüft die
obere Rechtsmittelinstanz, ob die Prozessvoraussetzungen bei der unteren
Rechtsmittelinstanz gegeben waren (vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG,
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 53 und 57). Im
angefochtenen Entscheid befand der Bezirksrat materiell über die Pflicht des
Beschwerdeführers, sich zum Vorbezug der AHV-Rente anzumelden. In diesem
Zusammenhang stellt sich deshalb die Frage, ob im Verfahren vor Vorinstanz mit dem
Beschluss vom 10. November 2020 bzw. 8. Dezember 2020 überhaupt eine
anfechtbare Auflage vorlag (vgl. § 21 Abs. 2 SHG).
2.2
Gemäss dem
auf 1. April 2020 in Kraft gesetzten § 21 Abs. 2 SHG sind
Auflagen und Weisungen selbständig nicht (mehr) anfechtbar. Das Bundesgericht
erachtet Entscheide über Auflagen und Weisungen dennoch nach wie vor als Zwischenentscheide,
die einen ersten notwendigen Schritt zu einer allfälligen Leistungskürzung
darstellen. Nach der neuen Zürcher Regelung seien diese zwar nicht mehr sofort
(nach Erlass) anfechtbar, sondern erst im Rahmen der Anfechtung des
Kürzungsentscheids infolge Missachtung von Auflagen und Weisungen (BGE 146 I 62
E. 5.2, 5.4; vgl. BGr, 13. Juni 2012, 8C_871/2011, E. 4.3.4 und
4.4). Damit bleibt die Anordnung von Auflagen und Weisungen zwar anfechtbar,
jedoch grundsätzlich nicht selbständig und direkt, sondern erst im Zusammenhang
mit der Anfechtung des nachfolgenden Kürzungsentscheids.
2.3
Der
Grundsatz der Einheit des Verfahrens gebietet es, dass beim Bundesgericht
anfechtbare Entscheide auch im kantonalen Verfahren überprüft werden können
(Annette Dolge in: Karl Spühler et al. [Hrsg.], Bundesgerichtsgesetz (BGG),
Praxiskommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2013, Art. 111 N 6;
Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 43). Damit müssen im
kantonalen Verfahren Zwischenentscheide anfechtbar sein, die es auch vor
Bundesgericht wären (vgl. BGE 137 III 380 E. 2.2; Bertschi, § 19a N. 6),
und zwar auch dann, wenn das kantonale Recht (wie in § 21 Abs. 2 SHG)
die sofortige Anfechtbarkeit ausschliesst (BGE 146 I 62 E. 5.4.5).
2.4
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, sind gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde bei
Bundesgericht anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken könnten oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a
BGG liegt grundsätzlich dann vor, wenn der Nachteil sich auch mit einem
späteren günstigeren Entscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigen lässt. Die
blosse Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt dafür nicht, sofern das
Verfahren insgesamt dem verfassungsrechtlichen Gebot noch genügt, im Rahmen
eines fairen Verfahrens innert angemessener Frist einen wirksamen Rechtsschutz
zu gewähren (BGE 136 II 165 E. 1.2). Die Bestimmung von Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG dient der Prozessökonomie. Die Voraussetzungen, dass die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid und damit einen
bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren
ersparen würde, müssen kumulativ erfüllt sein (BGr, 18. Februar 2013,
1C_457/2012, E. 1.2).
2.5
Die
Vorinstanz kam zum Schluss, dass es sich bei den angefochtenen Beschlüssen um
selbständig anfechtbare Zwischenentscheide handelte. Sie erwog, dass dem
Beschwerdeführer ein nicht wiedergutzumachender Nachteil erwachsen würde,
müsste er warten, bis mit einem Endentscheid über die ihm in Aussicht gestellte
Leistungskürzung entschieden werde. Insbesondere liefe er Gefahr, ein ganzes
Jahr lang weder Sozialhilfe noch eine AHV-Rente zu erhalten, wenn er sich nicht
bis zum 31. Januar 2021 zum AHV-Vorbezug anmelden würde, da die Anmeldung
jeweils erst mit Wirkung ab dem nächstfolgenden Geburtstag erfolgen könne.
Sodann könne im Falle eines für den Beschwerdeführer positiven Entscheids der
Rechtsmittelinstanz eine bereits erfolgte Anmeldung nicht mehr rückgängig
gemacht werden.
2.5.1
Den vorinstanzlichen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden, liegt ein
nicht wiedergutzumachender Nachteil doch nur vor, wenn er nicht später mit
einem günstigen Endurteil in der Sache behoben werden könnte (BGr, 18. Juli
2013, 8C_1022/2012, E. 1.1). Dahingegen gründen die vorinstanzlichen
Ausführungen des Nachteils auf der Ausgangslage, wie sie sich nach einem
ungünstigen Endurteil, d. h.
einer Abweisung einer allfälligen Beschwerde des Beschwerdeführers gegen eine
Kürzung oder Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe, präsentieren würden.
Die dem Beschwerdeführer in den angefochtenen Beschlüssen
angedrohte Sanktion im Fall der Nichtbeachtung der Auflage begründet für sich
alleine noch keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, da die Sanktion erst
vorgenommen werden dürfte, nachdem sie mit einer separaten Verfügung angeordnet
wurde. Diese Verfügung wiederum wäre als Endentscheid anfechtbar, in dessen
Rahmen auch die vorliegend umstrittene Auflage überprüft werden könnte (vgl.
BGr, 22. Oktober 2009, 8C_716/2009, E. 3.2). Zudem käme einem
allfälligen Rechtsmittel gegen die die Sanktion anordnende Verfügung (in der
Regel) aufschiebende Wirkung zu, sodass der Beschwerdeführer – mindestens bei
einer Gutheissung seines dagegen ergriffenen Rechtsmittels – nicht Gefahr
laufen würde, weder Sozialhilfe noch eine AHV-Rente zu erhalten, wie es die
Vorinstanz angenommen hat.
2.5.2
Das Bundesgericht hatte, soweit ersichtlich, noch nie einen Fall zu
beurteilen, in welchem eine sozialhilferechtliche Auflage oder Weisung einen
nicht wiedergutzumachenden Nachteil zur Folge gehabt hätte (vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.5;
BGr, 22. Februar 2018, 8C_893/2017, E. 1.3; offengelassen in BGr, 23. Januar
2014, 8C_415/2013, E. 1.2). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die
vorliegend angefochtene Auflage, sich bei der AHV für einen Vorbezug
anzumelden, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1
lit. a BGG zur Folge haben könnte und damit entgegen von § 21 Abs. 2 SHG zur Anfechtung mittels Rekurs zugelassen werden müsste; vom
Beschwerdeführer werden solche Gründe sodann auch nicht vorgebracht.
Zwar ist nachvollziehbar, dass die Situation für eine
betroffene Person, die sich gegen eine Weisung wehren will, unbefriedigend ist,
muss sie sich doch zuerst der Verfügung der Sozialbehörde widersetzen, um die
Weisung mit der darauf zu erfolgenden Kürzung anzufechten, und sie erhält erst
mit dem Rechtsmittel-Entscheid über den Hauptentscheid, der die Sanktion ausspricht,
Gewissheit über die von ihr bezweifelte Rechtmässigkeit der Weisung. Daraus
resultiert allerdings kein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von Art. 93
Abs. 1 lit. a BGG; denn bei einer Gutheissung ihres Rechtsmittels gegen
die Kürzung der Sozialhilfeleistungen würde auch die Kürzung und damit die
finanziellen Nachteile aufgehoben. Diese (unbefriedigende) Situation wird vom
Gesetzgeber in Kauf genommen, damit die Verfahren betreffend Weisungen und
Auflagen beschleunigt werden können. Zur Linderung dieser Situation – so das
Bundesgericht – sei es indessen nicht notwendig, eine sofortige Anfechtung der
Anordnung zuzulassen. Vielmehr sei diesem Aspekt bei der Frage, ob einer
Beschwerde gegen die Sanktionierung – mithin gegen den Endentscheid – aufschiebende
Wirkung zukomme, Rechnung zu tragen (BGE 146 I 62 E. 5.4.4).
2.5.3
Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen die vorliegende Auflage, sich bei
der AHV für einen Vorbezug anzumelden, unter dem Aspekt der Rechtsweggarantie (Art. 29a
der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999) zu überprüfen,
würde zum selben Ergebnis führen; nämlich, dass die Rechtsweggarantie für einen
Zwischenentscheid wie den vorliegenden keine Anfechtungsmöglichkeit vorschreibt
(vgl. BGE 146 I 62 E. 5.4.6).
2.6
Auch ist
nicht ersichtlich, inwiefern die Gutheissung der vorliegenden Beschwerde einen sofortigen
Endentscheid herbeiführen und damit ein bedeutender Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren eingespart würde (Art. 93 Abs. 1
lit. b BGG). Insbesondere stehen im vorliegenden Fall keine aufwendigen
Beweisfragen und -verfahren infrage.
Dispositiv
2.7 Demnach
hat der Beschwerdeführer nicht dartun können, dass eine anfechtbare Auflage
vorgelegen hat und die Vorinstanz hätte daher auf den Rekurs nicht eintreten
dürfen. Damit ist die Beschwerde im Sinn dieser Erwägungen abzuweisen. Da die
Vorinstanz nicht hätte auf den Rekurs eintreten dürfen und der Klarheit wegen
ist dem Beschwerdeführer zur Anmeldung zum Vorbezug der AHV eine Notfrist
anzusetzen.
3.
3.1 Bei diesem
Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dieses Verfahrens dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen. Da keine materielle Prüfung erfolgte,
ist die Gerichtsgebühr entsprechend zu reduzieren (§ 13 Abs. 2 VRG; § 4 Abs. 2 Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts [GebV VGr]). Mangels
Obsiegens steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
3.2 Es bleibt,
das (immerhin sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung zu behandeln.
3.2.1
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1).
Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die
er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss,
§ 16 N. 46).
3.2.2
Von der Mittellosigkeit des Beschwerdegegners kann aufgrund seiner
Sozialhilfeabhängigkeit ausgegangen werden. Fraglich ist, ob seine Beschwerde
als offensichtlich aussichtslos bezeichnet werden müsste, da § 21 Abs. 2 SHG die Nichtanfechtbarkeit der vorliegend umstrittenen Anordnung vorsieht. Da
die Vorinstanz mit ausführlichen Erwägungen begründete, weshalb entgegen § 21 Abs. 2 SHG auf den Rekurs einzutreten sei, kann nicht von einer
offensichtlichen Aussichtslosigkeit der Beschwerde ausgegangen werden. Daher
ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und sind
die Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
3.2.3
Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach
eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung gewährt wurde, zur
Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des
Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
4.
Der vorliegende Entscheid
betrifft die Abweisung eines Zwischenentscheids und kann deshalb nur unter den
einschränkenden Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG ans
Bundesgericht weitergezogen werden (vgl. vorstehend E. 2.4).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen abgewiesen und dem Beschwerdeführer wird
im Sinn einer Notfrist aufgegeben, innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Urteils
die Anmeldung für den Vorbezug der AHV-Rente zu vollziehen, unter den in
Dispositiv-Ziffer III des Beschlusses des Bezirksrats Bülach vom 13. Januar
2021 aufgeführten Bedingungen und Androhungen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht
nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …