VB.2021.00079
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00079
16. September 2021Deutsch29 min
(URT.2021.23046)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00079
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. September 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
zzt.
JVA F, vertreten durch RA B, diese substituiert durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug
und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst der Amtsleitung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend
bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc.,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit
Urteil vom 19. Mai 1998 bestrafte das Geschworenengericht des Kantons
Zürich A, geboren 1954, wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer
Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher
Schändung mit 17 Jahren Zuchthaus. Die Strafe erfolgte als Zusatzstrafe
zur Verurteilung des Gerichtshofs Amsterdam vom 8. Juni 1994 wegen
Verstössen gegen das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis und unter
Anrechnung von 1'467 Tagen erstandener Haft. Zugleich ordnete das
Geschworenengericht eine Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2
des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, in der bis Ende 2006
geltenden Fassung) an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Die
dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
12. Mai 2000 ab.
Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 ordnete das
Obergericht des Kantons Zürich die Weiterführung der Verwahrung nach neuem
Recht an und lehnte die Einweisung von A in eine stationäre Massnahme nach
Art. 59 StGB ab. Zuvor hatte das Obergericht über die
Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A
ein Gutachten eingeholt, welches am 4. Januar 2010 von Dr. med. E erstellt
worden war (nachfolgend: Gutachten E). Die von A gegen den Beschluss vom
5. Juni 2012 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht mit
Beschluss vom 3. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 3. Februar 2014 wies
das Bundesgericht schliesslich die von A gegen die Entscheide vom 5. Juni
2012 und 3. Juli 2013 erhobenen Beschwerden ab.
Mit Verfügung vom 3. August 2000 hatte das Amt für
Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und fortan: Justizvollzug und
Wiedereingliederung, JuWe) A zum Vollzug der Verwahrung in die
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies eingewiesen. Am 12. Mai 2020 wurde A
auf eigenen Wunsch in die JVA F versetzt, wo er im August 2020 in die Abteilung
für Alter und Gesundheit wechseln konnte.
B. Mit
Verfügung vom 29. September 2020 lehnte das JuWe den Antrag A’s vom
10. August 2020 auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab und
verzichtete darauf, dem zuständigen Gericht die Umwandlung der Verwahrung in
eine stationäre Massnahme zu beantragen. Ebenso wies das JuWe das Gesuch A’s um
Einholung eines neuen Gutachtens ab.
Erwägungen
II.
Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit
Eingabe vom 13. November 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des
Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die
Verfügung des JuWe vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an das JuWe zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und zu verfügen, dass ein neues Gutachten
einzuholen sei. Im Anschluss daran sei ihm Gelegenheit zu geben, zum Gutachten
Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, und danach sei er bedingt aus der
Verwahrung zu entlassen oder es sei eine stationäre therapeutische Behandlung
nach Art. 59 StGB anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und sei er bedingt aus der Verwahrung zu entlassen.
Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine
stationäre therapeutische Behandlung anzuordnen. Daneben ersuchte A um
Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021
wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die
Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm
nicht zu. Die Beschwerdefrist verkürzte die Justizdirektion auf zehn Tage.
III.
A. In der
Folge gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom
25.
Januar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung
des JuWe vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur
Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und zu verfügen, dass ein neues Gutachten
einzuholen sei. Im Anschluss daran sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zum
Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, und danach sei er bedingt
aus der Verwahrung zu entlassen oder es sei eine stationäre therapeutische
Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Subeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und sei er bedingt aus der Verwahrung zu
entlassen. Subsubeventualiter sei die
angefochtene Verfügung aufzuheben und eine stationäre therapeutische Behandlung
anzuordnen. Daneben ersuchte A um
Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner
beantragte er, vom Verwaltungsgericht gemäss Art. 5 Abs. 4 und
Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)
angehört zu werden.
B. Mit
Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung
der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe und die
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerdeantworten vom
8.
Februar 2021 bzw. 19. Februar 2021. A replizierte innert
erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. März 2021. Die
Oberstaatsanwaltschaft und A liessen sich – im Gegensatz zum JuWe – daraufhin
ein weiteres Mal vernehmen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichte
Rechtsanwältin C ihre von Rechtsanwältin B ausgestellte Substitutionsvollmacht
ein.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem
Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Kammer zum Entscheid berufen
(§ 38b Abs. 2 VRG).
1.2
Das Rubrum
ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer nunmehr von Rechtsanwältin B,
substituiert durch Rechtsanwältin C, vertreten wird (vgl. vorn III.B.).
1.3
Der Antrag des anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführers lautet nur auf Aufhebung der Verfügung des
Beschwerdegegners 1 vom 29. September 2020, nicht aber auf Aufhebung
der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2021. Folgte man streng
diesem Antrag, könnte eine Gutheissung desselben nicht zum Ziel führen, da der
Rekursentscheid weiterhin bestehen bliebe. In der Begründung der Beschwerde
geht der Beschwerdeführer hingegen auf die Verfügung vom 12. Januar 2021
ein. Sein Antrag kann daher so verstanden werden, dass (auch) diese Verfügung
aufzuheben sei (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.2 und
1.2.1).
1.4
1.4.1
Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur
sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der
Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von
Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von
Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere
sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile.
Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den
Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK,
sondern einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs, namentlich, ob die Verwahrung
des Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Die Garantie von Art. 6
Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5
Abs. 4 ERMK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche
Anhörung durch den (Haft-)Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso
wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK
hinausgehenden Bundesverfassung (VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,
E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2).
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten ebenfalls keinen
Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger
Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche
Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem
Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe
für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 11. Dezember 2020,
VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, § 59 N. 5).
1.4.2
Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2020 vom Beschwerdegegner 1
zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung angehört. Damit wurde
ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB
gewährt. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im
Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und
sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016,
E. 3.2). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit zu
verzichten. Ohnehin ersuchte der Beschwerdeführer um eine solche auch nur für
den Fall, dass ihm "ein neues Gutachten verweigert werden" sollte. Wie
gezeigt werden wird, ist die Sache gerade zur Einholung eines neuen Gutachtens
an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen (unten E. 3.3).
1.5
1.5.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rechtliches Gehör sei seitens der
Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1 in verschiedener Hinsicht verletzt
worden. Namentlich sei der Rekursentscheid nur unzureichend begründet und habe
er – der Beschwerdeführer – nicht sämtliche Akten einsehen können. Da die
Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen und die Sache an den
Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen ist (unten E. 3.2), erübrigt es
sich, darauf sowie auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.
1.5.2
Im Hinblick auf zukünftige gleichgelagerte Fälle ist es immerhin angezeigt,
die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach sein rechtliches Gehör
(auch) dadurch verletzt worden sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist
verkürzte.
1.5.2.1
Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG
hätte die reguläre Beschwerdefrist im vorliegenden Fall 30 Tage betragen.
In Anwendung von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG,
verkürzte die Vorinstanz die Beschwerdefrist indes auf zehn Tage. Sie
begründete dies damit, dass angesichts des Entscheids des Europäischen
Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde Nr.
52089/09, Derungs gegen die Schweiz) eine besondere Dringlichkeit im Sinn
dieser Bestimmungen vorliege. Nach diesem Entscheid ist bei Gesuchen um
(bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug, ohne dass besondere
Umstände vorliegen, eine Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum
ersten Entscheid eines Gerichts nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK
vereinbar.
1.5.2.2
Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der
Beschwerdefrist rechtfertigt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu
bestimmen. Die anordnende Behörde besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen,
ebenso mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der Frist. Da
"besondere" Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Beschwerdefrist
nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich
gegenüberstehenden Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung
einerseits und an der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes andererseits –
sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006,
E. 2.4.1; 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 2.3; Griffel,
§ 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 27)
1.5.2.3
Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ist zwar in Angelegenheiten
wie der vorliegenden eine zeitliche Dringlichkeit nicht von der Hand zu weisen.
Dies allein rechtfertigt es allerdings nicht, die Rechtsmittelfristen
abzukürzen. Der für
Strafvollzugssachen im Kanton Zürich – mindestens noch derzeit – geltende
verwaltungsrechtliche Instanzenzug (vgl. § 29 Abs. 1 des Straf- und
Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006) lässt einen gerichtlichen
Entscheid in der vom EGMR vorgesehenen Zeit beinahe unmöglich erscheinen. Zum
einen kommt hier schon von Kantonsverfassung wegen ein zweistufiges
Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren zum Tragen
(Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung), wobei es in beiden Verfahren
jeweils einen Schriftenwechsel durchzuführen und mit Blick auf den
Gehörsanspruch das Replikrecht zu gewährleisten gilt. Zum anderen handelt es
sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz (Justizdirektion) – anders als im
strafrechtlichen Instanzenzug – um kein Gericht, welches den diesbezüglichen
Anforderungen der EMRK bereits unterinstanzlich zu genügen vermöchte.
Vorliegend verstrichen zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom
10.
August 2020 allein schon
bis zum Rekursentscheid fünf Monate. Zwar könnte eine Verkürzung der Rechtsmittelfristen
tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen, zumal dadurch
auch die gesetzlichen Vernehmlassungsfristen verkürzt würden (§ 26b
Abs. 2 Satz 3 bzw. § 58 Satz 2 VRG). Wie erwähnt bedarf es
hierfür aber einer "besonderen" Dringlichkeit und hat die Verkürzung
die Ausnahme, die ordentliche Frist die Regel zu bleiben. Namentlich geht es
nicht an, bekannte systemimmanente Mängel des derzeitigen
strafvollzugsrechtlichen kantonalen Instanzenzugs zum Anlass für eine generelle
Praxis der Verkürzung der Rechtsmittelfristen zu nehmen. Dies ist nicht Sinn
und Zweck der Regelung von § 22 Abs. 3 VRG. Die Verkürzung der
Rechtsmittelfrist weckt auch deshalb Bedenken, weil sie insbesondere auch die
Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person erheblich erschwert, aber nur
einen kleinen Teil der Verfahrensüberlänge vermeiden kann, und ist damit
ohnehin ungenügend, um den zeitlichen Anforderungen des EGMR gerecht zu werden.
An den institutionellen Unzulänglichkeiten des Rechtsmittelsystems ändert
dieses Mittel nichts. Es bleibt
vielmehr Sache des Gesetzgebers, für eine gesetzliche Zuständigkeits- und
Rechtsmittelordnung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzug zu sorgen, die
den Vorgaben des EGMR genügt (vgl. schon VGr, 11. Dezember 2020,
VB.2020.00166, E. 1.1.3).
Im Übrigen kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht entnommen werden, dass sie
bei ihrem Entscheid, die Beschwerdefrist zu verkürzen, die sich
gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abgewogen bzw. auch die Interessen
des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der gesetzlichen Frist berücksichtigt
hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als berechtigt. Diesem
war es in casu dennoch möglich, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und die
Beschwerde ausführlich zu begründen. Insofern erwuchs ihm durch die Verkürzung
im Ergebnis kein Nachteil.
2.
2.1
Gemäss
Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der
Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine
Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine
Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder
mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische
oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder
beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des
Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu
erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer
anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit
der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter
weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach
Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.
2.2
Gestützt
auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach
Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass
er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.
"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von
weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,
E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die
zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal
jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus
der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1
lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der
Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von
Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d
Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2
lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist
(nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64
Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der
Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.
Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es
stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit
andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in:
Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht
I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12).
2.3
Zu prüfen
ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die Beurteilung
einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben
sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGr,
27.
Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1).
Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1;
Heer, Art. 64a N. 13). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts
kann der Richter oder die Richterin eine Entlassung nur verantworten, wenn er
bzw. sie von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist.
Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in
dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2;
12.
September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Es besteht vielmehr eine
Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar
aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu
berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung
des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während
des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige
Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3;
18.
Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a
N. 12 ff.).
2.4
Mit
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter
Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,
sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig
erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).
3.
3.1
Die
Vorinstanz nahm Bezug auf das Gutachten E vom 4. Januar 2010 sowie
das Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2011, wobei dieses keine neuen
relevanten Erkenntnisse zu den wesentlichen Punkten geliefert habe, den Therapiebericht
des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Beschwerdegegners 1 vom
5.
Juni 2014, die Risikoabklärung im Rahmen der Abteilung
forensisch-psychologische Abklärungen des JuWe vom 12. Dezember 2018, den
Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 17. September 2019 und den Vollzugsbericht
der JVA F vom 3. September 2020 sowie das Protokoll der Anhörung des
Beschwerdeführers vom 14. September 2020. In Anwendung von § 70 in
Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente
auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.
Die Vorinstanz erwog, das Gutachten E sei wiederholt
durch Gerichte geprüft worden, so unter anderem im Rahmen der Urteile des
Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012 und 3. Juli 2013,
vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2014 sowie vom
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2017. Fazit sei jeweils gewesen,
dass bezüglich der schweren psychischen Störung und des direkten ursächlichen
Zusammenhangs mit den Taten dem Gutachten E zweifellos gefolgt werden
könne. Bezüglich des Therapieverlaufs hingegen könne nicht darauf abgestellt
werden. Das Obergericht habe sich mit Urteil vom 5. Juni 2012 einlässlich
mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in hinreichendem Mass
therapiefähig sei und inwieweit mit einer therapeutischen Behandlung der Gefahr
weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnet
werden könne. Es sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die
Therapie weitestgehend dafür eingesetzt, um den Therapeuten zu manipulieren und
zu Vorteilen im Hinblick auf Vollzugslockerungen, Urlaube, die Anordnung einer
stationären Massnahme etc. zu gelangen. Er sehe offenbar den Sinn und Zweck
einer deliktsorientierten Behandlung nicht ein und versuche immer wieder, den
Fokus mit intensiven Manipulationsversuchen auf Nebenschauplätze zu lenken und
so die Behandlung zu torpedieren. Der Beschwerdeführer sei von nennenswerten
Erfolgen weit entfernt. Es mangle ihm an Massnahmefähigkeit und -motivation.
Die Betrachtungsweise im Gutachten sei durch den realen Therapieverlauf
eingeholt worden. Diese Einschätzung – so die Vorinstanz weiter – sei durch die
oberen Gerichte bestätigt worden. Sodann könne auch ohne Weiteres auf den
Therapiebericht vom 5. Juni 2014 abgestellt werden, wie dies das
Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2017 ausdrücklich bestätigt
habe. Vorliegend bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sich an der
Massnahmefähigkeit und -motivation seither irgendetwas geändert hätte. Soweit
der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 10. Januar 2015 verweise, um
seinen Therapiewillen zu belegen, sei festzuhalten, dass allein aufgrund des
Zeitablaufs nicht von einer relevanten Änderung ausgegangen werden könne.
Soweit der Beschwerdeführer grosse gesundheitliche Probleme
und einen massiven körperlichen Zerfall geltend mache, weshalb nicht mehr auf
das Gutachten E abgestellt werden könne, sei zu bemerken, dass sich in den
Akten keine Unterlagen befänden, welche diese Behauptungen in dieser Form
unterstützten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 17. September
2019.
gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines … zu 50 %
krankgeschrieben geschrieben sei, und im Vollzugsbericht der JVA F vom
3.
September 2020 sei zu lesen, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen
Angaben schlechter gehe als vor ein paar Monaten und es ihm seit Eintritt in
die Anstalt nicht möglich gewesen sei, im Arbeitsbereich tätig zu sei. Beides
deute nicht darauf hin, dass der gesundheitliche Zustand des 66-jährigen
Beschwerdeführers derart schlecht wäre, wie er vorbringe. Aus den Akten gehe
sodann hervor, dass im Jahre 2018 eine externe Abklärung im Spital G
durchgeführt worden sei. Dem entsprechenden Arztbericht vom 23. März 2018
sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an … leide. In der Aktennotiz vom
21.
August 2018 sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Anwälte
erklärt hätten, es gehe ihm sehr schlecht und er sei zudem schwer verletzt.
Eine Abklärung beim Sozialdienst habe dann aber ergeben, dass weder akute medizinische
Probleme noch schwere Verletzungen vorliegen würden. Zudem gehe aus den Akten
hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Arztdienst der
JVA Pöschwies bekannt sei. Aufgrund des Spitalberichts und den Einschätzungen
des Arztdienstes sei im Oktober 2018 nicht von gesundheitlichen oder
altersbedingten Beschwerden ausgegangen worden, die eine Versetzung in eine
spezielle Einrichtung aufgedrängt hätten. Einem Schreiben des Beschwerdegegners 1
von Dezember 2018 könne zudem entnommen werden, dass sich die … des
Beschwerdeführers mit Schmerzmitteln und Ruhigstellung weitgehend verbessert
hätten und er keinen Wunsch mehr gehabt habe, bildgebende Abklärungen
durchzuführen. Neuere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers befänden sich keine bei den Akten. Soweit der
Beschwerdeführer eine selber erstellte Aufstellung über die medizinischen
Diagnosen und Beurteilungen eingereicht habe, habe dies in Bezug auf die nicht
durch die Akten belegten Abklärungen wenig Beweiskraft. Selbst wenn man aber
davon ausgehe, dass die dort aufgeführten Diagnosen richtig seien, könne daraus
keineswegs darauf geschlossen werden, dass der gesundheitliche Zustand
tatsächlich so dramatisch sei, wie in der Rekursschrift geschildert. Ausserdem
hätten die erwähnten somatischen Beschwerden keinen Einfluss auf die im Gutachten E
und vom PPD gestellten psychiatrischen Diagnosen. Weiter sei der
gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vorliegend ohnehin nur relevant,
soweit er sich massgeblich auf die Rückfallgefahr und Gefährlichkeit auswirken
könnte. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Taten an Kindern und der
ihm attestierten Diagnosen sei bei den vom ihm vorgebrachten Beschwerden nicht
davon auszugehen, dass diese die Rückfallgefahr wesentlich bzw. positiv
beeinflussen könnten.
Zusammengefasst ergebe sich somit, dass sich die Situation
des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. An einer
deliktrelevanten Therapie fehle es nach wie vor. Eine neue Begutachtung
hinsichtlich der tatrelevanten Diagnosen, der Legalprognose und Rückfallgefahr
aufgrund der somatischen Beschwerden sei vorliegend nicht nötig. Der
entsprechende Antrag sei daher abzuweisen. Eine bedingte Entlassung aus der
Verwahrung komme somit nicht infrage. Abgesehen davon, dass der
Beschwerdeführer bisher keine Erfahrungen mit Vollzugslockerungen gemacht habe,
sei die Legalprognose unverändert stark belastet. Was die Umwandlung in eine
stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB betreffe, so habe
der Beschwerdegegner 1 zu Recht auf einen entsprechenden Antrag an das
Gericht verzichtet, seien doch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie
klarerweise nicht gegeben.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 und
die Vorinstanz hätten angesichts des Zeitablaufs und der – aus seiner Sicht –
veränderten Verhältnisse nicht mehr auf das veraltete Gutachten E
abstellen dürfen, sondern ein neues Gutachten einholen müssen.
3.3
Diese Rüge
erweist sich als berechtigt. Bezüglich der Aktualität eines (früheren)
Gutachtens ist nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen.
Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass
sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.
Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter
Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar.
Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren
Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246
E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3;
VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Heer, Art. 64b
N. 13).
Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten E vom
4.
Januar 2010 datiert und somit schon mehr als elf Jahre alt ist. Der
seitdem verstrichene Zeitraum ist als sehr lang zu bezeichnen. Nach dem
Gesagten macht zwar dieser Umstand allein die Einholung eines neuen Gutachtens
noch nicht erforderlich. Sodann wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht
bestritten, dass sich aus dem Therapieverlauf seit Mitte 2012 keine
legalprognostisch relevante Veränderungen ergeben, da die Therapie damals abgebrochen
wurde. Dabei ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, ob der Abbruch zu
Recht erfolgte und ob es angezeigt gewesen wäre, die Therapie in der
Zwischenzeit wiederaufzunehmen. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich
legalprognostisch relevante Veränderungen bei verwahrten Personen nicht nur
aufgrund einer absolvierten Therapie ergeben können. Dazu beitragen können
namentlich (zunehmende) körperliche Einschränkungen oder das fortgeschrittene
Alter, sodass auch aufgrund dessen nicht mehr von einer ernsthaften Gefahr
weiterer schwerer einschlägiger Straftaten gesprochen werden kann (BGr,
29.
Juni 2017, 6B_1198/2016, E. 1.3.2; 18. Mai 2016, 6B_90/2016,
E. 1.3). Gerade zur Frage, ob und wie sich der aktuelle körperliche
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher nach seinen Angaben massiv
beeinträchtigt ist und sich weiter verschlechtert, auf dessen Legalprognose
auswirkt, besteht vorliegend selbstredend keine gutachterliche Abklärung.
Ebenso wenig kann das Gutachten E die seit seiner Erstattung andauernde
Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die (aktuellen)
Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und sein verändertes Lebensumfeld
berücksichtigen (vgl. BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.4, mit
Hinweis auf BGE 128IV 241 E.
3.2).
Im Lichte der hier gegebenen Umstände erweisen sich die
Grundlagen, um über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der
Verwahrung und auch über die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine
stationäre Massnahme befinden zu können, als zu wenig aktuell. Neue Abklärungen
sind daher unabdingbar. Nicht ausser Acht zu lassen ist weiter, dass die
Würdigung der vom Beschwerdeführer bekundeten Behandlungswilligkeit einem
Sachverständigen und nicht den Vorinstanzen oder dem Verwaltungsgericht zusteht
(BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.4, mit Hinweis auf BGE 128 IV 241
E. 3.2). Die Sache ist folglich an den Beschwerdegegner 1
zurückzuweisen zur Einholung eines aktuellen, unabhängigen und umfassenden
(Prognose-)Gutachtens, welches sich namentlich zum Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers, zu seinen Verhaltensweisen, zum bisherigen Vollzugsverlauf
und gestützt darauf zur Rückfallgefahr und zur Legalprognose sowie ferner auch
zur Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationären Massnahme unter
Berücksichtigung der Therapiefähig- und -willigkeit des Beschwerdeführers
Stellung zu nehmen hat. Danach wird der Beschwerdegegner 1 erneut über das
Gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.
4.
4.1
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn
von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich
bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des
Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum
als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen
bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht
offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Die sachliche
Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das
Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise
betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden
Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80).
Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher
Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung
erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
4.2
Hinsichtlich
der abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz, der rechtskundig
vertretene Beschwerdeführer habe seine behauptete Mittellosigkeit nicht
substanziiert. Vorliegend sei unklar, ob alleine aufgrund der Verwahrung immer
noch von der Mittellosigkeit ausgegangen werden könne. Vielmehr bestünden
Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit 2017
geändert haben könnte. So beziehe er unterdessen eine AHV-Rente. Auch lebe er
mittlerweile wieder in einer eingetragenen Partnerschaft. Der Vollständigkeit
halber sei darauf hinzuweisen, dass er im Jahre 2019 im Vergleich vor dem EGMR
eine Entschädigung von € 3'000.- erhalten habe. Die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands seien deshalb abzuweisen.
4.3
Diese
Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Stellt eine Person ein Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer
Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es
obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen
Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend
darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende
Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen
Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die
Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Plüss,
§ 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende
auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch
anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in
der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der
Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden
muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die
Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen
beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im
Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.
Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen
und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG,
§ 50 N. 62).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte mit Rekurs
geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, sich eine
Rechtsverbeiständung leisten zu können. Er lebe "seit über einem viertel
Jahrhundert in einer JVA". Allein aus der Tatsache, dass sich der
Beschwerdeführer schon lange im Verwahrungsvollzug befindet, ergibt sich indes
noch keine Mittellosigkeit; auch dort besteht die Möglichkeit, ein
Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits
vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten
(statt vieler VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2). Gemäss
eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer denn auch "einen fixen Betrag
von CHF 200 auf sein Freikonto". Zudem beziehe er mittlerweile auch eine
AHV-Rente. Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein.
Damit kam er seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter den vorliegenden
Umständen war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber
nicht gehalten, diesen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen.
Vielmehr wäre es an ihm gewesen, seine Vorbringen dokumentarisch zu untermauern
und seine finanziellen Verhältnisse nachzuweisen, zumal die von ihm selber und
der Vorinstanz angeführten Veränderungen (AHV-Rente, eingetragene
Partnerschaft, Entschädigung durch den EGMR) nicht in den Vollzugsakten
ausgewiesen sind und erst in der jüngeren Zeit eintraten. Zu Recht verneinte
die Vorinstanz somit die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und wies seine
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Beschwerde
erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
5.
5.1
Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der
Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar 2021 sowie die Verfügung des
Beschwerdegegners 1 vom 29. September 2020 sind aufzuheben. Die Sache
ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 1 zur Einholung eines
neuen Gutachtens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In Abänderung von
Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar
2021.
sind sodann die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen. Denn eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang gilt in Bezug
auf die Kosten- und Entschädigungsregelung nach der Rechtsprechung als Obsiegen
der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge
diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.;
§ 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
5.2
Aufgrund
seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren
entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von
Dispositivziffer IV der Verfügung vom 12. Januar 2021 ist der
Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, ihm dafür eine Parteientschädigung zu
bezahlen, wobei Fr. 2'500.- als angemessen erscheinen.
5.3
Die Kosten
des Beschwerdeverfahrens sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner 1
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG).
Dass die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen (bzw. teilweise abzuweisen) ist,
rechtfertigt es nicht, auch den Beschwerdeführer zu belasten, zumal die
Abweisung nur einen Nebenpunkt betrifft. Sein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist damit als
gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sodann ist der Beschwerdegegner 1
zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren eine
Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 1'500.- als angemessen
erscheinen.
5.4
Das Gesuch
des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer substanziierte
auch mit Beschwerde weder, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben
würde, noch reichte er entsprechende Belege ein (vgl. vorn E. 4.3). Seine
Mittellosigkeit ist damit nicht erstellt.
6.
Rückweisungsentscheide stellen Zwischenentscheide dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann
anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können
(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen
Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom
12.
Januar 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom
29.
September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der
Erwägungen an den Beschwerdegegner 1 zur Einholung eines aktuellen
Gutachtens und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.
In
Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom
12.
Januar 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem
Beschwerdegegner 1 auferlegt.
In
Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar
2021.
wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, dem Beschwerdeführer für
das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
Im
Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 405.-- Zustellkosten,
Fr. 2'905.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.
4.
Der
Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,
zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
7.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,
1000.
Lausanne 14, einzureichen.
8.
Mitteilung an …