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Entscheid

VB.2021.00079

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00079

16. September 2021Deutsch29 min

(URT.2021.23046)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00079

Urteil

der 3. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

zzt.

JVA F, vertreten durch RA B, diese substituiert durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug

und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst der Amtsleitung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend

bedingte Entlassung aus der Verwahrung etc.,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit

Urteil vom 19. Mai 1998 bestrafte das Geschworenengericht des Kantons

Zürich A, geboren 1954, wegen mehrfachen versuchten Mordes, mehrfacher schwerer

Körperverletzung, mehrfacher sexueller Handlungen mit Kindern und mehrfacher

Schändung mit 17 Jahren Zuchthaus. Die Strafe erfolgte als Zusatzstrafe

zur Verurteilung des Gerichtshofs Amsterdam vom 8. Juni 1994 wegen

Verstössen gegen das Waffengesetz zu sechs Monaten Gefängnis und unter

Anrechnung von 1'467 Tagen erstandener Haft. Zugleich ordnete das

Geschworenengericht eine Verwahrung nach aArt. 43 Ziff. 1 Abs. 2

des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB, in der bis Ende 2006

geltenden Fassung) an und schob dafür den Vollzug der Freiheitsstrafe auf. Die

dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

12. Mai 2000 ab.

Mit Beschluss vom 5. Juni 2012 ordnete das

Obergericht des Kantons Zürich die Weiterführung der Verwahrung nach neuem

Recht an und lehnte die Einweisung von A in eine stationäre Massnahme nach

Art. 59 StGB ab. Zuvor hatte das Obergericht über die

Massnahmebedürftigkeit, Massnahmefähigkeit und Behandlungsbereitschaft von A

ein Gutachten eingeholt, welches am 4. Januar 2010 von Dr. med. E erstellt

worden war (nachfolgend: Gutachten E). Die von A gegen den Beschluss vom

5. Juni 2012 erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wies das Obergericht mit

Beschluss vom 3. Juli 2013 ab. Mit Urteil vom 3. Februar 2014 wies

das Bundesgericht schliesslich die von A gegen die Entscheide vom 5. Juni

2012 und 3. Juli 2013 erhobenen Beschwerden ab.

Mit Verfügung vom 3. August 2000 hatte das Amt für

Justizvollzug des Kantons Zürich (heute und fortan: Justizvollzug und

Wiedereingliederung, JuWe) A zum Vollzug der Verwahrung in die

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies eingewiesen. Am 12. Mai 2020 wurde A

auf eigenen Wunsch in die JVA F versetzt, wo er im August 2020 in die Abteilung

für Alter und Gesundheit wechseln konnte.

B. Mit

Verfügung vom 29. September 2020 lehnte das JuWe den Antrag A’s vom

10. August 2020 auf bedingte Entlassung aus der Verwahrung ab und

verzichtete darauf, dem zuständigen Gericht die Umwandlung der Verwahrung in

eine stationäre Massnahme zu beantragen. Ebenso wies das JuWe das Gesuch A’s um

Einholung eines neuen Gutachtens ab.

Erwägungen

II.

Daraufhin erhob A, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit

Eingabe vom 13. November 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des

Innern des Kantons Zürich (fortan: Justizdirektion) und beantragte, die

Verfügung des JuWe vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Sache sei

zur Neubeurteilung an das JuWe zurückzuweisen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und zu verfügen, dass ein neues Gutachten

einzuholen sei. Im Anschluss daran sei ihm Gelegenheit zu geben, zum Gutachten

Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, und danach sei er bedingt aus der

Verwahrung zu entlassen oder es sei eine stationäre therapeutische Behandlung

nach Art. 59 StGB anzuordnen. Subeventualiter sei die angefochtene

Verfügung aufzuheben und sei er bedingt aus der Verwahrung zu entlassen.

Subsubeventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und eine

stationäre therapeutische Behandlung anzuordnen. Daneben ersuchte A um

Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 12. Januar 2021

wies die Justizdirektion den Rekurs sowie die Gesuche um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die

Verfahrenskosten auferlegte sie A, eine Parteientschädigung sprach sie ihm

nicht zu. Die Beschwerdefrist verkürzte die Justizdirektion auf zehn Tage.

III.

A. In der

Folge gelangte A, wiederum vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Beschwerde vom

25.

Januar 2021 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung

des JuWe vom 29. September 2020 sei aufzuheben und die Sache sei zur

Neubeurteilung an die Justizdirektion zurückzuweisen. Eventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und zu verfügen, dass ein neues Gutachten

einzuholen sei. Im Anschluss daran sei ihm Gelegenheit einzuräumen, zum

Gutachten Stellung zu nehmen und Anträge zu stellen, und danach sei er bedingt

aus der Verwahrung zu entlassen oder es sei eine stationäre therapeutische

Behandlung nach Art. 59 StGB anzuordnen. Subeventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und sei er bedingt aus der Verwahrung zu

entlassen. Subsubeventualiter sei die

angefochtene Verfügung aufzuheben und eine stationäre therapeutische Behandlung

anzuordnen. Daneben ersuchte A um

Zusprechung einer Parteientschädigung sowie um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren. Ferner

beantragte er, vom Verwaltungsgericht gemäss Art. 5 Abs. 4 und

Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK)

angehört zu werden.

B. Mit

Eingabe vom 4. Februar 2021 beantragte die Justizdirektion die Abweisung

der Beschwerde. Denselben Antrag stellten das JuWe und die

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich mit Beschwerdeantworten vom

8.

Februar 2021 bzw. 19. Februar 2021. A replizierte innert

erstreckter Frist mit Eingabe vom 25. März 2021. Die

Oberstaatsanwaltschaft und A liessen sich – im Gegensatz zum JuWe – daraufhin

ein weiteres Mal vernehmen. Mit Eingabe vom 2. Juni 2021 reichte

Rechtsanwältin C ihre von Rechtsanwältin B ausgestellte Substitutionsvollmacht

ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Da dem

Fall grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist die Kammer zum Entscheid berufen

(§ 38b Abs. 2 VRG).

1.2

Das Rubrum

ist insofern abzuändern, als der Beschwerdeführer nunmehr von Rechtsanwältin B,

substituiert durch Rechtsanwältin C, vertreten wird (vgl. vorn III.B.).

1.3

Der Antrag des anwaltlich

vertretenen Beschwerdeführers lautet nur auf Aufhebung der Verfügung des

Beschwerdegegners 1 vom 29. September 2020, nicht aber auf Aufhebung

der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Januar 2021. Folgte man streng

diesem Antrag, könnte eine Gutheissung desselben nicht zum Ziel führen, da der

Rekursentscheid weiterhin bestehen bliebe. In der Begründung der Beschwerde

geht der Beschwerdeführer hingegen auf die Verfügung vom 12. Januar 2021

ein. Sein Antrag kann daher so verstanden werden, dass (auch) diese Verfügung

aufzuheben sei (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.2 und

1.2.1).

1.4

1.4.1

Verfahren, welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur

sind, nicht jedoch die Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der

Schuld oder Nichtschuld einer Person gerichteten Anklage im Sinn von

Art. 6 Abs. 1 EMRK erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von

Art. 6 EMRK nicht. Im Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere

sämtliche Verfahren im Bereich der Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile.

Beim angefochtenen Entscheid geht es nicht mehr um eine gegen den

Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6 Abs. 1 EMRK,

sondern einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs, namentlich, ob die Verwahrung

des Beschwerdeführers weiterhin erforderlich ist. Die Garantie von Art. 6

Abs. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5

Abs. 4 ERMK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche

Anhörung durch den (Haft-)Richter oder auf eine öffentliche Verhandlung, ebenso

wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Abs. 1 EMRK

hinausgehenden Bundesverfassung (VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166,

E. 1.3.1, mit Hinweisen; bestätigt mit BGE 147 I 259 E. 1.3.2).

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten ebenfalls keinen

Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger

Praxis liegt es im Ermessen des Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche

Verhandlung durchführen will. Liefern die Akten nach durchgeführtem

Schriftenwechsel eine hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe

für eine mündliche Anhörung vor (statt vieler VGr, 11. Dezember 2020,

VB.2020.00166, E. 1.3.2; Donatsch, § 59 N. 5).

1.4.2

Der Beschwerdeführer wurde am 14. September 2020 vom Beschwerdegegner 1

zur beantragten bedingten Entlassung aus der Verwahrung angehört. Damit wurde

ihm das rechtliche Gehör gemäss Art. 64b Abs. 2 lit. d StGB

gewährt. Neue Tatsachen, welche eine mündliche Anhörung (auch) im

Beschwerdeverfahren erfordern würden, bringt der Beschwerdeführer nicht vor und

sind auch nicht ersichtlich (dazu BGr, 23. Mai 2017, 6B_1070/2016,

E. 3.2). Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist damit zu

verzichten. Ohnehin ersuchte der Beschwerdeführer um eine solche auch nur für

den Fall, dass ihm "ein neues Gutachten verweigert werden" sollte. Wie

gezeigt werden wird, ist die Sache gerade zur Einholung eines neuen Gutachtens

an den Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen (unten E. 3.3).

1.5

1.5.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, sein rechtliches Gehör sei seitens der

Vorinstanz und des Beschwerdegegners 1 in verschiedener Hinsicht verletzt

worden. Namentlich sei der Rekursentscheid nur unzureichend begründet und habe

er – der Beschwerdeführer – nicht sämtliche Akten einsehen können. Da die

Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen und die Sache an den

Beschwerdegegner 1 zurückzuweisen ist (unten E. 3.2), erübrigt es

sich, darauf sowie auf die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz einzugehen.

1.5.2

Im Hinblick auf zukünftige gleichgelagerte Fälle ist es immerhin angezeigt,

die Rüge des Beschwerdeführers zu behandeln, wonach sein rechtliches Gehör

(auch) dadurch verletzt worden sei, dass die Vorinstanz die Beschwerdefrist

verkürzte.

1.5.2.1

Gemäss § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 1 VRG

hätte die reguläre Beschwerdefrist im vorliegenden Fall 30 Tage betragen.

In Anwendung von § 53 in Verbindung mit § 22 Abs. 3 VRG,

verkürzte die Vorinstanz die Beschwerdefrist indes auf zehn Tage. Sie

begründete dies damit, dass angesichts des Entscheids des Europäischen

Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 10. Mai 2016 (Beschwerde Nr.

52089/09, Derungs gegen die Schweiz) eine besondere Dringlichkeit im Sinn

dieser Bestimmungen vorliege. Nach diesem Entscheid ist bei Gesuchen um

(bedingte) Entlassung aus dem Straf- und Massnahmenvollzug, ohne dass besondere

Umstände vorliegen, eine Verfahrensdauer von mehr als vier Monaten bis zum

ersten Entscheid eines Gerichts nicht mehr mit Art. 5 Ziff. 4 EMRK

vereinbar.

1.5.2.2

Ob und wann besondere Dringlichkeit vorliegt, welche die Abkürzung der

Beschwerdefrist rechtfertigt, ist aufgrund der Umstände des Einzelfalls zu

bestimmen. Die anordnende Behörde besitzt hierbei ein erhebliches Ermessen,

ebenso mit Bezug auf die zu bestimmende Dauer der Frist. Da

"besondere" Dringlichkeit vorausgesetzt ist, darf die Beschwerdefrist

nicht leichthin, sondern nur ausnahmsweise abgekürzt werden. Die sich

gegenüberstehenden Interessen – insbesondere an der Verfahrensbeschleunigung

einerseits und an der Gewährung eines umfassenden Rechtsschutzes andererseits –

sind sorgfältig gegeneinander abzuwägen (VGr, 26. Mai 2021, AN.2021.00006,

E. 2.4.1; 20. März 2020, VB.2020.00052, E. 2.3; Griffel,

§ 53 N. 2 in Verbindung mit § 22 N. 27)

1.5.2.3

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR ist zwar in Angelegenheiten

wie der vorliegenden eine zeitliche Dringlichkeit nicht von der Hand zu weisen.

Dies allein rechtfertigt es allerdings nicht, die Rechtsmittelfristen

abzukürzen. Der für

Strafvollzugssachen im Kanton Zürich – mindestens noch derzeit – geltende

verwaltungsrechtliche Instanzenzug (vgl. § 29 Abs. 1 des Straf- und

Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006) lässt einen gerichtlichen

Entscheid in der vom EGMR vorgesehenen Zeit beinahe unmöglich erscheinen. Zum

einen kommt hier schon von Kantonsverfassung wegen ein zweistufiges

Rechtsmittelsystem mit einem Rekurs- und einem Beschwerdeverfahren zum Tragen

(Art. 77 Abs. 1 der Kantonsverfassung), wobei es in beiden Verfahren

jeweils einen Schriftenwechsel durchzuführen und mit Blick auf den

Gehörsanspruch das Replikrecht zu gewährleisten gilt. Zum anderen handelt es

sich bei der ersten Rechtsmittelinstanz (Justizdirektion) – anders als im

strafrechtlichen Instanzenzug – um kein Gericht, welches den diesbezüglichen

Anforderungen der EMRK bereits unterinstanzlich zu genügen vermöchte.

Vorliegend verstrichen zwischen dem Antrag des Beschwerdeführers vom

10.

August 2020 allein schon

bis zum Rekursentscheid fünf Monate. Zwar könnte eine Verkürzung der Rechtsmittelfristen

tatsächlich zu einer Beschleunigung des Verfahrens beitragen, zumal dadurch

auch die gesetzlichen Vernehmlassungsfristen verkürzt würden (§ 26b

Abs. 2 Satz 3 bzw. § 58 Satz 2 VRG). Wie erwähnt bedarf es

hierfür aber einer "besonderen" Dringlichkeit und hat die Verkürzung

die Ausnahme, die ordentliche Frist die Regel zu bleiben. Namentlich geht es

nicht an, bekannte systemimmanente Mängel des derzeitigen

strafvollzugsrechtlichen kantonalen Instanzenzugs zum Anlass für eine generelle

Praxis der Verkürzung der Rechtsmittelfristen zu nehmen. Dies ist nicht Sinn

und Zweck der Regelung von § 22 Abs. 3 VRG. Die Verkürzung der

Rechtsmittelfrist weckt auch deshalb Bedenken, weil sie insbesondere auch die

Rechtswahrung durch die rechtsuchende Person erheblich erschwert, aber nur

einen kleinen Teil der Verfahrensüberlänge vermeiden kann, und ist damit

ohnehin ungenügend, um den zeitlichen Anforderungen des EGMR gerecht zu werden.

An den institutionellen Unzulänglichkeiten des Rechtsmittelsystems ändert

dieses Mittel nichts. Es bleibt

vielmehr Sache des Gesetzgebers, für eine gesetzliche Zuständigkeits- und

Rechtsmittelordnung im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzug zu sorgen, die

den Vorgaben des EGMR genügt (vgl. schon VGr, 11. Dezember 2020,

VB.2020.00166, E. 1.1.3).

Im Übrigen kann den Erwägungen der Vorinstanz nicht entnommen werden, dass sie

bei ihrem Entscheid, die Beschwerdefrist zu verkürzen, die sich

gegenüberstehenden Interessen gegeneinander abgewogen bzw. auch die Interessen

des Beschwerdeführers an der Beibehaltung der gesetzlichen Frist berücksichtigt

hätte. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich damit als berechtigt. Diesem

war es in casu dennoch möglich, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und die

Beschwerde ausführlich zu begründen. Insofern erwuchs ihm durch die Verkürzung

im Ergebnis kein Nachteil.

2.

2.1

Gemäss

Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht die Verwahrung an, wenn der

Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine

Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine

Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder

mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische

oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder

beeinträchtigen wollte, und wenn a) aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des

Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu

erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht, oder b) aufgrund einer

anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit

der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter

weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach

Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht.

2.2

Gestützt

auf Art. 64a Abs. 1 StGB wird der Täter aus der Verwahrung nach

Art. 64 Abs. 1 StGB bedingt entlassen, sobald zu erwarten ist, dass

er sich in Freiheit bewährt. Die Probezeit beträgt zwei bis fünf Jahre.

"Bewährung" bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gefahr von

weiteren Delikten gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB zu verneinen ist (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1; BGr, 27. Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021,

E. 3.3.5; VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.2). Die

zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen mindestens einmal

jährlich und erstmals nach Ablauf von zwei Jahren, ob und wann der Täter aus

der Verwahrung bedingt entlassen werden kann (Art. 64b Abs. 1

lit. a StGB). Sie trifft die Entscheide gestützt auf einen Bericht der

Anstaltsleitung, eine unabhängige sachverständige Begutachtung im Sinn von

Art. 56 Abs. 4 StGB, die Anhörung einer Kommission nach Art. 62d

Abs. 2 StGB und die Anhörung des Täters (Art. 64b Abs. 2

lit. a–d StGB). Die Fachkommission nach Art. 75a Abs. 1 StGB ist

(nur) dann beizuziehen, wenn der Täter ein Verbrechen nach Art. 64

Abs. 1 StGB begangen hat und (kumulativ) die Vollzugsbehörde die Frage der

Gemeingefährlichkeit des Gefangenen nicht eindeutig beantworten kann.

Entlassungsentscheide sind dagegen immer auf ein Gutachten zu stützen, denn es

stehen gewichtige Interessen des Betroffenen einerseits und der Öffentlichkeit

andererseits auf dem Spiel, die umfassend zu würdigen sind (Marianne Heer in:

Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht

I, 4. A., 2019, Art. 64b N. 12).

2.3

Zu prüfen

ist, ob die Verwahrung weiterhin erforderlich ist. Der Massstab für die Beurteilung

einer Entlassung ist sehr streng. Es muss eine hohe Wahrscheinlichkeit gegeben

sein, dass sich der Betroffene in Freiheit bewähren wird (BBl 1999, 2098; BGr,

27.

Mai 2021, 6B_280/2021 und 6B_419/2021, E. 3.3.5; BGE 135 IV 49 E. 1.1).

Eine absolute Sicherheit kann indes nie bestehen (BGE 136 IV 165 E. 2.1.1;

Heer, Art. 64a N. 13). Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts

kann der Richter oder die Richterin eine Entlassung nur verantworten, wenn er

bzw. sie von der Tatsache der Erwartung künftigen Wohlverhaltens überzeugt ist.

Verbleibende Zweifel wirken nicht zugunsten des Täters. Der Grundsatz "in

dubio pro reo" kommt bei der Prognoseentscheidung nicht zum Tragen (BGE 127 IV 1 E. 2a; BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.2;

12.

September 2011, 6B_424/2011, E. 4). Es besteht vielmehr eine

Vermutung für ein Fortbestehen der Gefährlichkeit. Die Entlassung unmittelbar

aus einer Verwahrung in die Freiheit ist praktisch kaum denkbar. Zu

berücksichtigen sind für den Entscheid darüber Erfahrungen aus der Behandlung

des Betroffenen und aus gewährten Vollzugslockerungen, Auffälligkeiten während

des Vollzugs, die Verarbeitung der Straftat sowie die zukünftige

Lebenssituation (BGr, 16. November 2020, 6B_710/2020, E. 4.3;

18.

Mai 2017, 6B_147/2017, E. 3.1; Heer, Art. 64a

N. 12 ff.).

2.4

Mit

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können nur Rechtsverletzungen, worunter

Ermessensmissbrauch und Ermessensüberschreitung fallen, geltend gemacht werden,

sofern – wie hier – kein Gesetz die Rüge der Unangemessenheit für zulässig

erklärt (§ 50 Abs. 1 und 2 VRG).

3.

3.1

Die

Vorinstanz nahm Bezug auf das Gutachten E vom 4. Januar 2010 sowie

das Ergänzungsgutachten vom 20. Mai 2011, wobei dieses keine neuen

relevanten Erkenntnisse zu den wesentlichen Punkten geliefert habe, den Therapiebericht

des Psychiatrisch-Psychologischen Dienstes (PPD) des Beschwerdegegners 1 vom

5.

Juni 2014, die Risikoabklärung im Rahmen der Abteilung

forensisch-psychologische Abklärungen des JuWe vom 12. Dezember 2018, den

Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 17. September 2019 und den Vollzugsbericht

der JVA F vom 3. September 2020 sowie das Protokoll der Anhörung des

Beschwerdeführers vom 14. September 2020. In Anwendung von § 70 in

Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG kann hinsichtlich des Inhalts dieser Dokumente

auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden.

Die Vorinstanz erwog, das Gutachten E sei wiederholt

durch Gerichte geprüft worden, so unter anderem im Rahmen der Urteile des

Obergerichts des Kantons Zürich vom 5. Juni 2012 und 3. Juli 2013,

vom Bundesgericht mit Urteil vom 3. Februar 2014 sowie vom

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2017. Fazit sei jeweils gewesen,

dass bezüglich der schweren psychischen Störung und des direkten ursächlichen

Zusammenhangs mit den Taten dem Gutachten E zweifellos gefolgt werden

könne. Bezüglich des Therapieverlaufs hingegen könne nicht darauf abgestellt

werden. Das Obergericht habe sich mit Urteil vom 5. Juni 2012 einlässlich

mit der Frage auseinandergesetzt, ob der Beschwerdeführer in hinreichendem Mass

therapiefähig sei und inwieweit mit einer therapeutischen Behandlung der Gefahr

weiterer mit der psychischen Störung im Zusammenhang stehender Taten begegnet

werden könne. Es sei zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführer habe die

Therapie weitestgehend dafür eingesetzt, um den Therapeuten zu manipulieren und

zu Vorteilen im Hinblick auf Vollzugslockerungen, Urlaube, die Anordnung einer

stationären Massnahme etc. zu gelangen. Er sehe offenbar den Sinn und Zweck

einer deliktsorientierten Behandlung nicht ein und versuche immer wieder, den

Fokus mit intensiven Manipulationsversuchen auf Nebenschauplätze zu lenken und

so die Behandlung zu torpedieren. Der Beschwerdeführer sei von nennenswerten

Erfolgen weit entfernt. Es mangle ihm an Massnahmefähigkeit und -motivation.

Die Betrachtungsweise im Gutachten sei durch den realen Therapieverlauf

eingeholt worden. Diese Einschätzung – so die Vorinstanz weiter – sei durch die

oberen Gerichte bestätigt worden. Sodann könne auch ohne Weiteres auf den

Therapiebericht vom 5. Juni 2014 abgestellt werden, wie dies das

Verwaltungsgericht mit Urteil vom 29. Mai 2017 ausdrücklich bestätigt

habe. Vorliegend bestünden keinerlei Anhaltspunkte, dass sich an der

Massnahmefähigkeit und -motivation seither irgendetwas geändert hätte. Soweit

der Beschwerdeführer auf sein Schreiben vom 10. Januar 2015 verweise, um

seinen Therapiewillen zu belegen, sei festzuhalten, dass allein aufgrund des

Zeitablaufs nicht von einer relevanten Änderung ausgegangen werden könne.

Soweit der Beschwerdeführer grosse gesundheitliche Probleme

und einen massiven körperlichen Zerfall geltend mache, weshalb nicht mehr auf

das Gutachten E abgestellt werden könne, sei zu bemerken, dass sich in den

Akten keine Unterlagen befänden, welche diese Behauptungen in dieser Form

unterstützten. Aus dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 17. September

2019.

gehe hervor, dass der Beschwerdeführer wegen eines … zu 50 %

krankgeschrieben geschrieben sei, und im Vollzugsbericht der JVA F vom

3.

September 2020 sei zu lesen, dass es dem Beschwerdeführer laut seinen

Angaben schlechter gehe als vor ein paar Monaten und es ihm seit Eintritt in

die Anstalt nicht möglich gewesen sei, im Arbeitsbereich tätig zu sei. Beides

deute nicht darauf hin, dass der gesundheitliche Zustand des 66-jährigen

Beschwerdeführers derart schlecht wäre, wie er vorbringe. Aus den Akten gehe

sodann hervor, dass im Jahre 2018 eine externe Abklärung im Spital G

durchgeführt worden sei. Dem entsprechenden Arztbericht vom 23. März 2018

sei zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an … leide. In der Aktennotiz vom

21.

August 2018 sei vermerkt, dass der Beschwerdeführer bzw. seine Anwälte

erklärt hätten, es gehe ihm sehr schlecht und er sei zudem schwer verletzt.

Eine Abklärung beim Sozialdienst habe dann aber ergeben, dass weder akute medizinische

Probleme noch schwere Verletzungen vorliegen würden. Zudem gehe aus den Akten

hervor, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers dem Arztdienst der

JVA Pöschwies bekannt sei. Aufgrund des Spitalberichts und den Einschätzungen

des Arztdienstes sei im Oktober 2018 nicht von gesundheitlichen oder

altersbedingten Beschwerden ausgegangen worden, die eine Versetzung in eine

spezielle Einrichtung aufgedrängt hätten. Einem Schreiben des Beschwerdegegners 1

von Dezember 2018 könne zudem entnommen werden, dass sich die … des

Beschwerdeführers mit Schmerzmitteln und Ruhigstellung weitgehend verbessert

hätten und er keinen Wunsch mehr gehabt habe, bildgebende Abklärungen

durchzuführen. Neuere medizinische Unterlagen zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers befänden sich keine bei den Akten. Soweit der

Beschwerdeführer eine selber erstellte Aufstellung über die medizinischen

Diagnosen und Beurteilungen eingereicht habe, habe dies in Bezug auf die nicht

durch die Akten belegten Abklärungen wenig Beweiskraft. Selbst wenn man aber

davon ausgehe, dass die dort aufgeführten Diagnosen richtig seien, könne daraus

keineswegs darauf geschlossen werden, dass der gesundheitliche Zustand

tatsächlich so dramatisch sei, wie in der Rekursschrift geschildert. Ausserdem

hätten die erwähnten somatischen Beschwerden keinen Einfluss auf die im Gutachten E

und vom PPD gestellten psychiatrischen Diagnosen. Weiter sei der

gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers vorliegend ohnehin nur relevant,

soweit er sich massgeblich auf die Rückfallgefahr und Gefährlichkeit auswirken

könnte. Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen Taten an Kindern und der

ihm attestierten Diagnosen sei bei den vom ihm vorgebrachten Beschwerden nicht

davon auszugehen, dass diese die Rückfallgefahr wesentlich bzw. positiv

beeinflussen könnten.

Zusammengefasst ergebe sich somit, dass sich die Situation

des Beschwerdeführers nicht wesentlich verändert habe. An einer

deliktrelevanten Therapie fehle es nach wie vor. Eine neue Begutachtung

hinsichtlich der tatrelevanten Diagnosen, der Legalprognose und Rückfallgefahr

aufgrund der somatischen Beschwerden sei vorliegend nicht nötig. Der

entsprechende Antrag sei daher abzuweisen. Eine bedingte Entlassung aus der

Verwahrung komme somit nicht infrage. Abgesehen davon, dass der

Beschwerdeführer bisher keine Erfahrungen mit Vollzugslockerungen gemacht habe,

sei die Legalprognose unverändert stark belastet. Was die Umwandlung in eine

stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB betreffe, so habe

der Beschwerdegegner 1 zu Recht auf einen entsprechenden Antrag an das

Gericht verzichtet, seien doch die Voraussetzungen für eine erfolgreiche Therapie

klarerweise nicht gegeben.

3.2

Der

Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Beschwerdegegner 1 und

die Vorinstanz hätten angesichts des Zeitablaufs und der – aus seiner Sicht –

veränderten Verhältnisse nicht mehr auf das veraltete Gutachten E

abstellen dürfen, sondern ein neues Gutachten einholen müssen.

3.3

Diese Rüge

erweist sich als berechtigt. Bezüglich der Aktualität eines (früheren)

Gutachtens ist nicht primär auf das formelle Alter des Gutachtens abzustellen.

Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass

sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat.

Soweit ein früheres Gutachten mit Ablauf der Zeit und zufolge veränderter

Verhältnisse an Aktualität eingebüsst hat, sind neue Abklärungen unabdingbar.

Nach der Rechtsprechung können Gefährlichkeitsprognosen für einen längeren

Zeitraum nicht zuverlässig gestellt werden (BGE 134 IV 246

E. 4.2 ff.; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.6.3;

VGr, 11. Dezember 2020, VB.2020.00166, E. 2.6; Heer, Art. 64b

N. 13).

Vorab ist festzuhalten, dass das Gutachten E vom

4.

Januar 2010 datiert und somit schon mehr als elf Jahre alt ist. Der

seitdem verstrichene Zeitraum ist als sehr lang zu bezeichnen. Nach dem

Gesagten macht zwar dieser Umstand allein die Einholung eines neuen Gutachtens

noch nicht erforderlich. Sodann wird auch seitens des Beschwerdeführers nicht

bestritten, dass sich aus dem Therapieverlauf seit Mitte 2012 keine

legalprognostisch relevante Veränderungen ergeben, da die Therapie damals abgebrochen

wurde. Dabei ist vorliegend nicht näher darauf einzugehen, ob der Abbruch zu

Recht erfolgte und ob es angezeigt gewesen wäre, die Therapie in der

Zwischenzeit wiederaufzunehmen. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich

legalprognostisch relevante Veränderungen bei verwahrten Personen nicht nur

aufgrund einer absolvierten Therapie ergeben können. Dazu beitragen können

namentlich (zunehmende) körperliche Einschränkungen oder das fortgeschrittene

Alter, sodass auch aufgrund dessen nicht mehr von einer ernsthaften Gefahr

weiterer schwerer einschlägiger Straftaten gesprochen werden kann (BGr,

29.

Juni 2017, 6B_1198/2016, E. 1.3.2; 18. Mai 2016, 6B_90/2016,

E. 1.3). Gerade zur Frage, ob und wie sich der aktuelle körperliche

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, welcher nach seinen Angaben massiv

beeinträchtigt ist und sich weiter verschlechtert, auf dessen Legalprognose

auswirkt, besteht vorliegend selbstredend keine gutachterliche Abklärung.

Ebenso wenig kann das Gutachten E die seit seiner Erstattung andauernde

Inhaftierung, den bisherigen Vollzugsverlauf und die (aktuellen)

Verhaltensweisen des Beschwerdeführers und sein verändertes Lebensumfeld

berücksichtigen (vgl. BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.4, mit

Hinweis auf BGE 128IV 241 E.

3.2).

Im Lichte der hier gegebenen Umstände erweisen sich die

Grundlagen, um über die bedingte Entlassung des Beschwerdeführers aus der

Verwahrung und auch über die Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine

stationäre Massnahme befinden zu können, als zu wenig aktuell. Neue Abklärungen

sind daher unabdingbar. Nicht ausser Acht zu lassen ist weiter, dass die

Würdigung der vom Beschwerdeführer bekundeten Behandlungswilligkeit einem

Sachverständigen und nicht den Vorinstanzen oder dem Verwaltungsgericht zusteht

(BGr, 22. Juni 2017, 6B_1312/2016, E. 3.4, mit Hinweis auf BGE 128 IV 241

E. 3.2). Die Sache ist folglich an den Beschwerdegegner 1

zurückzuweisen zur Einholung eines aktuellen, unabhängigen und umfassenden

(Prognose-)Gutachtens, welches sich namentlich zum Gesundheitszustand des

Beschwerdeführers, zu seinen Verhaltensweisen, zum bisherigen Vollzugsverlauf

und gestützt darauf zur Rückfallgefahr und zur Legalprognose sowie ferner auch

zur Frage der Umwandlung der Verwahrung in eine stationären Massnahme unter

Berücksichtigung der Therapiefähig- und -willigkeit des Beschwerdeführers

Stellung zu nehmen hat. Danach wird der Beschwerdegegner 1 erneut über das

Gesuch des Beschwerdeführers zu entscheiden haben.

4.

4.1

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Mittellos im Sinn

von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich

bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des

Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss in: Alain

Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 18). Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum

als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen

bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht

offensichtlich aussichtslos (Plüss, § 16 N. 46). Die sachliche

Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung bedingt, dass das

Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise

betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden

Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80).

Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung

erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

4.2

Hinsichtlich

der abgewiesenen Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung für das Rekursverfahren erwog die Vorinstanz, der rechtskundig

vertretene Beschwerdeführer habe seine behauptete Mittellosigkeit nicht

substanziiert. Vorliegend sei unklar, ob alleine aufgrund der Verwahrung immer

noch von der Mittellosigkeit ausgegangen werden könne. Vielmehr bestünden

Hinweise, dass sich die finanzielle Situation des Beschwerdeführers seit 2017

geändert haben könnte. So beziehe er unterdessen eine AHV-Rente. Auch lebe er

mittlerweile wieder in einer eingetragenen Partnerschaft. Der Vollständigkeit

halber sei darauf hinzuweisen, dass er im Jahre 2019 im Vergleich vor dem EGMR

eine Entschädigung von € 3'000.- erhalten habe. Die Gesuche um Gewährung

der unentgeltlichen Verfahrensführung und Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands seien deshalb abzuweisen.

4.3

Diese

Erwägungen sind nicht zu beanstanden. Stellt eine Person ein Gesuch um

unentgeltliche Rechtspflege, ist sie in Bezug auf den Nachweis ihrer

Bedürftigkeit mitwirkungspflichtig (§ 7 Abs. 2 lit. a VRG): Es

obliegt ihr, sämtliche zum Zeitpunkt der Gesucheinreichung bestehenden finanziellen

Verpflichtungen sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend

darzustellen und soweit möglich zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende

Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen

Angaben oder Belege, so ist ihre Bedürftigkeit zu verneinen. An die

Mitwirkungspflicht sind praxisgemäss hohe Anforderungen zu stellen (Plüss,

§ 16 N. 38). Die Entscheidinstanz muss unbeholfene Gesuchstellende

auf ihre Mitwirkungspflicht hinweisen. Ist der Gesuchstellende jedoch

anwaltlich bzw. rechtskundig vertreten, wie im vorliegenden Fall, so besteht in

der Regel keine Hinweispflicht. Die Mittellosigkeit kann sich auch aufgrund der

Akten oder Umstände ergeben, ohne dass ein handfester Beleg eingefordert werden

muss. In der Regel ohne detaillierte Belege zu bejahen ist etwa die

Mittellosigkeit von Personen, die Sozialhilfe oder Ergänzungsleistungen

beziehen (Plüss, § 16 N. 40 f.). Sowohl im Rekurs- als auch im

Beschwerdeverfahren trifft die beschwerdeführende Partei eine Begründungs- bzw.

Substanziierungspflicht. Sie hat die ihre Rügen stützenden Tatsachen darzulegen

und allenfalls Beweismittel einzureichen (Marco Donatsch, Kommentar VRG,

§ 50 N. 62).

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer machte mit Rekurs

geltend, er verfüge nicht über die finanziellen Mittel, sich eine

Rechtsverbeiständung leisten zu können. Er lebe "seit über einem viertel

Jahrhundert in einer JVA". Allein aus der Tatsache, dass sich der

Beschwerdeführer schon lange im Verwahrungsvollzug befindet, ergibt sich indes

noch keine Mittellosigkeit; auch dort besteht die Möglichkeit, ein

Arbeitsentgelt zu erzielen und dieses zu sparen, zu erben oder bereits

vorgängig im Besitz eines gewissen Vermögens zu sein und dieses zu erhalten

(statt vieler VGr, 3. März 2020, VB.2019.00727, E. 4.3.2). Gemäss

eigenen Angaben erhält der Beschwerdeführer denn auch "einen fixen Betrag

von CHF 200 auf sein Freikonto". Zudem beziehe er mittlerweile auch eine

AHV-Rente. Entsprechende Belege reichte der Beschwerdeführer jedoch nicht ein.

Damit kam er seiner Substanziierungspflicht nicht nach. Unter den vorliegenden

Umständen war die Vorinstanz entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers aber

nicht gehalten, diesen auf seine Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen.

Vielmehr wäre es an ihm gewesen, seine Vorbringen dokumentarisch zu untermauern

und seine finanziellen Verhältnisse nachzuweisen, zumal die von ihm selber und

der Vorinstanz angeführten Veränderungen (AHV-Rente, eingetragene

Partnerschaft, Entschädigung durch den EGMR) nicht in den Vollzugsakten

ausgewiesen sind und erst in der jüngeren Zeit eintraten. Zu Recht verneinte

die Vorinstanz somit die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers und wies seine

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung ab. Die Beschwerde

erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.

5.

5.1

Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dispositivziffer I der

Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar 2021 sowie die Verfügung des

Beschwerdegegners 1 vom 29. September 2020 sind aufzuheben. Die Sache

ist im Sinn der Erwägungen an den Beschwerdegegner 1 zur Einholung eines

neuen Gutachtens und zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. In Abänderung von

Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar

2021.

sind sodann die Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen. Denn eine Rückweisung mit offenem Prozessausgang gilt in Bezug

auf die Kosten- und Entschädigungsregelung nach der Rechtsprechung als Obsiegen

der rechtsmittelführenden Partei – und zwar unabhängig davon, welche Anträge

diese gestellt hat (BGr, 28. April 2014, 2C_846/2013, E. 3.2 f.;

§ 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

5.2

Aufgrund

seines Obsiegens ist der Beschwerdeführer für das Rekursverfahren

entschädigungsberechtigt (§ 17 Abs. 2 VRG). In Abänderung von

Dispositivziffer IV der Verfügung vom 12. Januar 2021 ist der

Beschwerdegegner 1 zu verpflichten, ihm dafür eine Parteientschädigung zu

bezahlen, wobei Fr. 2'500.- als angemessen erscheinen.

5.3

Die Kosten

des Beschwerdeverfahrens sind vollumfänglich dem Beschwerdegegner 1

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung § 13 Abs. 2 VRG).

Dass die Beschwerde nur teilweise gutzuheissen (bzw. teilweise abzuweisen) ist,

rechtfertigt es nicht, auch den Beschwerdeführer zu belasten, zumal die

Abweisung nur einen Nebenpunkt betrifft. Sein Gesuch um Gewährung der

unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren ist damit als

gegenstandslos geworden abzuschreiben. Sodann ist der Beschwerdegegner 1

zu verpflichten, dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren eine

Parteientschädigung zu bezahlen, wobei hier Fr. 1'500.- als angemessen

erscheinen.

5.4

Das Gesuch

des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren ist abzuweisen. Der Beschwerdeführer substanziierte

auch mit Beschwerde weder, aus welchen Akten sich seine Mittellosigkeit ergeben

würde, noch reichte er entsprechende Belege ein (vgl. vorn E. 4.3). Seine

Mittellosigkeit ist damit nicht erstellt.

6.

Rückweisungsentscheide stellen Zwischenentscheide dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann

anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können

(lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen

Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder

Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

Dispositivziffer I der Verfügung der Justizdirektion vom

12.

Januar 2021 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners 1 vom

29.

September 2020 werden aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der

Erwägungen an den Beschwerdegegner 1 zur Einholung eines aktuellen

Gutachtens und zu neuer Entscheidung zurückgewiesen.

In

Abänderung von Dispositivziffer III der Verfügung der Justizdirektion vom

12.

Januar 2021 werden die Kosten des Rekursverfahrens dem

Beschwerdegegner 1 auferlegt.

In

Abänderung von Dispositivziffer IV der Verfügung der Justizdirektion vom 12. Januar

2021.

wird der Beschwerdegegner 1 verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

Im

Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 405.-- Zustellkosten,

Fr. 2'905.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner 1 auferlegt.

4.

Der

Beschwerdegegner 1 wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen,

zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

7.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht,

1000.

Lausanne 14, einzureichen.

8.

Mitteilung an …