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Entscheid

VB.2021.00082

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00082

10. August 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22957)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00082

Urteil

des Einzelrichters

vom 10. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,

Gerichtsschreiber

José Krause.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Entzug

Führerausweis,

hat sich

ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit

Verfügung vom 23. Mai 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit ab sofort,

mindestens jedoch für zwei Jahre, den Führerausweis und untersagte ihm das

Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und

Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es

die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom

Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig.

Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die

aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 23. Juni 2017 Rekurs an die

Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Nachdem A am 3. Juli 2017 der Führerausweis

provisorisch wiederausgehändigt wurde und das Rekursverfahren vom 5. Juli

2017.

bis 18. November 2020 sistiert gewesen war, wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs mit

Entscheid vom 22. Dezember 2020 ab.

III.

Hiergegen erhob A

am 28. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons

Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des

angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz;

eventualiter sei er aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen, subeventualiter aufgrund einer

mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von maximal sechs

Monaten zu belegen.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete

am 9. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess

sich innert Frist nicht vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen

administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41

Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).

Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin

oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),

sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung

überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein

Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter

zu fällen.

2.

2.1

Am

21.

April 2017 um 17.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen

mit dem Kennzeichen 01 ausserorts auf der Weiningerstrasse in Regensdorf

Richtung Weiningen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h

mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von

4.

km/h), was anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem

Lasermessgerät festgestellt wurde.

2.2

Gestützt

auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. Mai

2017.

wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften

im Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und

Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2

lit. e des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den

Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei

Jahren. Daneben wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Mai

2017.

wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von

Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG,

Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 der Verkehrsregelverordnung vom

13.

November 1962 (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom

5.

September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer bedingten

Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.- bestraft. Das vom

Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht Dielsdorf (Urteil vom

4.

September 2019) sowie das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom

7.

September 2020) bestätigten den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln

im Sinn der genannten Bestimmungen und bestraften den Beschwerdeführer mit

einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-.

3.

3.1

Ein

Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden.

Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,

widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die

Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen

Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen

feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der

Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In

der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens –

ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche

Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der

Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich

einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs

genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu

berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.3).

3.2

Aus

Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von

Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den

konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor,

wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h

ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen

der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde

allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat

einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die

Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der

Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer

geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten

Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen

(BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.2 mit Hinweisen).

4.

Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit der ihm zur

Last gelegten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Beschwerdegegnerin

ihm die Zugänglichmachung der Gebrauchsanweisung des angeblich unzuverlässigen

Handlasergeräts, mit dem seine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden

sei, verweigert habe, sei es ihm aber nicht möglich gewesen, Messfehler

nachzuweisen bzw. ein Privatgutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben, was

eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle.

4.1

Schon im

strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht stellte der Beschwerdeführer den

Beweisantrag auf Einholung der Gebrauchsanweisung des fraglichen Handlasers.

Diesem wurde nicht stattgegeben, da die Staatsanwaltschaft ein amtliches

Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung eingeholt hatte und dieses nach

Auswertung der Videoaufnahmen und nach Prüfung eines Messfehlers (aufgrund

eines Fehlwinkels des Laserstrahls oder Störungen durch elektromagnetische

Felder) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der von der

Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von

110.

km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren

sei. Für die Gutachtenserstellung sei der Beizug der Gebrauchsanweisung somit

nicht erforderlich gewesen. Überdies habe der die Geschwindigkeitsmessung

verantwortende Polizeibeamte gemäss Fähigkeitsbescheinigung vom 15. Juli

2016.

über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügt.

4.2

Im

vorinstanzlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

17.

Dezember 2020 wiederum um Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers.

Die Vorinstanz entsprach in ihrem Endentscheid vom 22. Dezember 2020 diesem

Ersuchen nicht. Darin ist aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu

erkennen. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme

beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen

Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener

Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere

Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).

Vorliegend durfte die Vorinstanz in antizipierter

Beweiswürdigung annehmen, dass der Beizug der Gebrauchsanweisung an der zu

beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern würde und daher auf zusätzliche

Beweisabnahmen verzichten. Das Obergericht ist wie dargelegt dem

beschwerdeführerischen Einwand der fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung

vertieft nachgegangen. Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte der

Beschwerdeführer keine Hinweise vor, weshalb die Geschwindigkeitsmessung selbst

oder das diese überprüfende Gutachten Mängel aufweisen würden, sondern spricht

einzig in abstrakter Form von einer angeblich möglichen Fehlprogrammierung des

Lasergeräts. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die

vorgebrachten Einwendungen die im Strafverfahren gemachten Feststellungen nicht

entkräften. Es bestand somit kein Anlass zur Erhebung zusätzlicher Beweise.

Damit entfaltet das Strafurteil zugleich Bindungswirkung, weshalb die

Vorinstanz zu Recht auf die vom Obergericht festgestellte

Geschwindigkeitsüberschreitung abstellte. Sodann ergibt sich auch aus der

Beschwerdebegründung kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen.

4.3

Angesichts

des rechtskräftigen Strafurteils ist von einer Überschreitung der ausserorts

zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv

ein schwerer Fall vorliegt (vgl. oben E. 3.2). Besondere Gründe, welche

die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind weder

dargetan noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Qualifikation der

Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften ist folglich nicht zu beanstanden, womit der

Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erkennung einer leichten Widerhandlung

gegen die Strassenverkehrsvorschriften abzuweisen ist.

Die Beschwerdegegnerin hatte den Führerausweis aufgrund

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im

Sinn von (unter anderem) Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2

lit. e SVG verfügt. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, es liege eine

schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG vor. Die Formulierung

des Dispositivs lautet aber lediglich: "Der Rekurs wird abgewiesen".

Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung

bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im

Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass

auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius

darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem

Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen

einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist.

5.

5.1

Nach

Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis

nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit,

mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der

Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;

auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während

mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung,

für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.

5.2

Wie die

Vorinstanz zutreffend festhielt, begann beim Beschwerdeführer die

Zehnjahresfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mit dem Ablauf

des Führerausweisentzugs für die im Jahr 2008 begangene mittelschwere Widerhandlung

zu laufen, das heisst am 18. August 2008. Wegen zweier im Jahr 2011

begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem

Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung

vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom

9.

Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden

Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt,

verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar

2013.

längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige

Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch

keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5).

Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b

Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen.

Am 21. April 2017 und damit noch während der

laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung

eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen für

den Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei

Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Dabei darf diese

Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2

SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (vgl. BGr,

16.

Februar 2017, 1C_520/2016, E. 4.4). Für den Subeventualantrag des

Beschwerdeführers (Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten) besteht somit

kein Raum.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

6.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer

aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …