VB.2021.00082
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00082
10. August 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22957)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00082
Urteil
des Einzelrichters
vom 10. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger,
Gerichtsschreiber
José Krause.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Entzug
Führerausweis,
hat sich
ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit
Verfügung vom 23. Mai 2017 aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften auf unbestimmte Zeit ab sofort,
mindestens jedoch für zwei Jahre, den Führerausweis und untersagte ihm das
Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien sowie aller Unter- und
Spezialkategorien (einschliesslich Mofa) ab diesem Zeitpunkt. Ferner machte es
die Wiedererteilung des Führerausweises vom Ablauf der Sperrfrist sowie vom
Vorliegen eines günstig lautenden verkehrspsychologischen Gutachtens abhängig.
Dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses entzog es die
aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 23. Juni 2017 Rekurs an die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Nachdem A am 3. Juli 2017 der Führerausweis
provisorisch wiederausgehändigt wurde und das Rekursverfahren vom 5. Juli
2017.
bis 18. November 2020 sistiert gewesen war, wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs mit
Entscheid vom 22. Dezember 2020 ab.
III.
Hiergegen erhob A
am 28. Januar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich und beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids sowie die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz;
eventualiter sei er aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften zu verwarnen, subeventualiter aufgrund einer
mittelschweren Widerhandlung mit einem Führerausweisentzug von maximal sechs
Monaten zu belegen.
Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete
am 9. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Das Strassenverkehrsamt liess
sich innert Frist nicht vernehmen.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen
administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41
Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG).
Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch die Einzelrichterin
oder den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG),
sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung
überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein
Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter
zu fällen.
2.
2.1
Am
21.
April 2017 um 17.55 Uhr lenkte der Beschwerdeführer den Personenwagen
mit dem Kennzeichen 01 ausserorts auf der Weiningerstrasse in Regensdorf
Richtung Weiningen bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h
mit einer Geschwindigkeit von 110 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge von
4.
km/h), was anlässlich einer Geschwindigkeitskontrolle mit dem
Lasermessgerät festgestellt wurde.
2.2
Gestützt
auf diesen Sachverhalt entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 23. Mai
2017.
wegen einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften
im Sinn von Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. c und
Abs. 2, Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2
lit. e des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) den
Führerschein auf unbestimmte Zeit, mindestens jedoch für die Dauer von zwei
Jahren. Daneben wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 29. Mai
2017.
wegen vorsätzlicher grober Verletzung der Verkehrsregeln im Sinn von
Art. 90 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 SVG,
Art. 4a Abs. 1 und Art. 5 der Verkehrsregelverordnung vom
13.
November 1962 (VRV) sowie Art. 22 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom
5.
September 1979 (SSV) schuldig gesprochen und mit einer bedingten
Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 140.- bestraft. Das vom
Beschwerdeführer angerufene Bezirksgericht Dielsdorf (Urteil vom
4.
September 2019) sowie das Obergericht des Kantons Zürich (Urteil vom
7.
September 2020) bestätigten den Schuldspruch der groben Verletzung der Verkehrsregeln
im Sinn der genannten Bestimmungen und bestraften den Beschwerdeführer mit
einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 140.-.
3.
3.1
Ein
Strafurteil vermag die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden.
Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung,
widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden, weshalb die
Verwaltungsbehörde beim Entscheid über die Massnahme von den tatsächlichen
Feststellungen des Strafrichters nur abweichen darf, wenn sie Tatsachen
feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn der Strafrichter bei der
Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. In
der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts – namentlich auch des Verschuldens –
ist die Verwaltungsbehörde demgegenüber frei, ausser die rechtliche
Qualifikation hängt stark von der Würdigung von Tatsachen ab, die der
Strafrichter besser kennt, etwa weil er die beschuldigte Person persönlich
einvernommen hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sie jedoch den eingangs
genannten Grundsatz, widersprüchliche Urteile zu vermeiden, gebührend zu
berücksichtigen (BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.3).
3.2
Aus
Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung von
Geschwindigkeitsüberschreitungen präzise Regeln aufgestellt. Unabhängig von den
konkreten Umständen liegt ein objektiv schwerer Fall unter anderem dann vor,
wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung 25 km/h innerorts, 30 km/h
ausserorts oder 35 km/h auf einer Autobahn übersteigt. Diese aus Gründen
der Rechtsgleichheit zwingende Schematisierung entbindet die Entzugsbehörde
allerdings nicht, den Umständen des Einzelfalles Rechnung zu tragen. Sie hat
einerseits zu prüfen, ob besondere Umstände vorliegen, die die
Verkehrsregelverletzung weniger gravierend erscheinen lassen, etwa wenn der
Fahrer aus ernsthaften Gründen annahm, sich noch nicht oder nicht mehr in einer
geschwindigkeitsbegrenzten Zone zu befinden. Andererseits sind die konkreten
Umstände des Einzelfalles bei der Bemessung der Entzugsdauer zu berücksichtigen
(BGr, 30. November 2020, 1C_210/2020. E. 2.2 mit Hinweisen).
4.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass er mit der ihm zur
Last gelegten Geschwindigkeit unterwegs gewesen sei. Da die Beschwerdegegnerin
ihm die Zugänglichmachung der Gebrauchsanweisung des angeblich unzuverlässigen
Handlasergeräts, mit dem seine Geschwindigkeitsüberschreitung gemessen worden
sei, verweigert habe, sei es ihm aber nicht möglich gewesen, Messfehler
nachzuweisen bzw. ein Privatgutachten zu dieser Frage in Auftrag zu geben, was
eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs darstelle.
4.1
Schon im
strafrechtlichen Verfahren vor dem Obergericht stellte der Beschwerdeführer den
Beweisantrag auf Einholung der Gebrauchsanweisung des fraglichen Handlasers.
Diesem wurde nicht stattgegeben, da die Staatsanwaltschaft ein amtliches
Gutachten zur Geschwindigkeitsmessung eingeholt hatte und dieses nach
Auswertung der Videoaufnahmen und nach Prüfung eines Messfehlers (aufgrund
eines Fehlwinkels des Laserstrahls oder Störungen durch elektromagnetische
Felder) zum Schluss kam, dass der Beschwerdeführer nicht nur mit der von der
Beschwerdegegnerin ihrer Verfügung zugrunde gelegten Geschwindigkeit von
110.
km/h, sondern mit einer solchen von mindestens 113 km/h gefahren
sei. Für die Gutachtenserstellung sei der Beizug der Gebrauchsanweisung somit
nicht erforderlich gewesen. Überdies habe der die Geschwindigkeitsmessung
verantwortende Polizeibeamte gemäss Fähigkeitsbescheinigung vom 15. Juli
2016.
über die notwendigen Fachkenntnisse zur Bedienung des Gerätes verfügt.
4.2
Im
vorinstanzlichen Verfahren ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
17.
Dezember 2020 wiederum um Beizug der Gebrauchsanweisung des Handlasers.
Die Vorinstanz entsprach in ihrem Endentscheid vom 22. Dezember 2020 diesem
Ersuchen nicht. Darin ist aber keine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu
erkennen. Eine solche liegt nämlich nicht vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme
beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen
Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener
Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweisen).
Vorliegend durfte die Vorinstanz in antizipierter
Beweiswürdigung annehmen, dass der Beizug der Gebrauchsanweisung an der zu
beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern würde und daher auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichten. Das Obergericht ist wie dargelegt dem
beschwerdeführerischen Einwand der fehlerhaften Geschwindigkeitsmessung
vertieft nachgegangen. Im Verfahren vor der Vorinstanz brachte der
Beschwerdeführer keine Hinweise vor, weshalb die Geschwindigkeitsmessung selbst
oder das diese überprüfende Gutachten Mängel aufweisen würden, sondern spricht
einzig in abstrakter Form von einer angeblich möglichen Fehlprogrammierung des
Lasergeräts. Vor diesem Hintergrund erwog die Vorinstanz zutreffend, dass die
vorgebrachten Einwendungen die im Strafverfahren gemachten Feststellungen nicht
entkräften. Es bestand somit kein Anlass zur Erhebung zusätzlicher Beweise.
Damit entfaltet das Strafurteil zugleich Bindungswirkung, weshalb die
Vorinstanz zu Recht auf die vom Obergericht festgestellte
Geschwindigkeitsüberschreitung abstellte. Sodann ergibt sich auch aus der
Beschwerdebegründung kein Anlass für weitere Sachverhaltsabklärungen.
4.3
Angesichts
des rechtskräftigen Strafurteils ist von einer Überschreitung der ausserorts
zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 33 km/h auszugehen, wodurch objektiv
ein schwerer Fall vorliegt (vgl. oben E. 3.2). Besondere Gründe, welche
die Verkehrsregelverletzung als weniger gravierend erscheinen lassen, sind weder
dargetan noch ersichtlich. Die vorinstanzliche Qualifikation der
Geschwindigkeitsüberschreitung als schwere Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften ist folglich nicht zu beanstanden, womit der
Eventualantrag des Beschwerdeführers auf Erkennung einer leichten Widerhandlung
gegen die Strassenverkehrsvorschriften abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin hatte den Führerausweis aufgrund
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im
Sinn von (unter anderem) Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2
lit. e SVG verfügt. Demgegenüber erwog die Vorinstanz, es liege eine
schwere Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 SVG vor. Die Formulierung
des Dispositivs lautet aber lediglich: "Der Rekurs wird abgewiesen".
Somit ist davon auszugehen, dass die Vorinstanz die Ausgangsverfügung
bestätigte und keine – wegen fehlender diesbezüglicher Gehörsgewährung im
Übrigen unzulässige – reformatio in peius vornahm. Anzufügen bleibt noch, dass
auch der vorliegende Beschwerdeentscheid von vornherein keine reformatio in peius
darstellen kann (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies bedeutet, dass dem
Beschwerdeführer der Führerausweis wegen einer mittelschweren und nicht wegen
einer schweren Widerhandlung zu entziehen ist.
5.
5.1
Nach
Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis
nach einer mittelschweren Widerhandlung entzogen für unbestimmte Zeit,
mindestens aber für zwei Jahre, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der
Ausweis dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war;
auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während
mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung,
für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
5.2
Wie die
Vorinstanz zutreffend festhielt, begann beim Beschwerdeführer die
Zehnjahresfrist gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG mit dem Ablauf
des Führerausweisentzugs für die im Jahr 2008 begangene mittelschwere Widerhandlung
zu laufen, das heisst am 18. August 2008. Wegen zweier im Jahr 2011
begangenen schweren respektive mittelschweren Widerhandlungen wurde dem
Beschwerdeführer der Ausweis sodann bis zum 19. November 2012 (Verfügung
vom 27. April 2012) bzw. 26. Februar 2013 (Verfügung vom
9.
Januar 2013) entzogen. Wenn der Beschwerdeführer gegen diese beiden
Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 verschiedene Rechtfertigungen vorbringt,
verkennt er, dass die Verfügungen vom 27. April 2012 und vom 9. Januar
2013.
längst in Rechtskraft erwachsen sind und auch vollzogen wurden. Allfällige
Revisionsgründe macht der Beschwerdeführer nicht geltend, und solche sind auch
keine ersichtlich (vgl. BGr, 18. Juli 2017, 1C_204/2017, E. 2.5).
Demzufolge sind beide Widerhandlungen aus dem Jahr 2011 im Hinblick auf Art. 16b
Abs. 2 lit. e SVG uneingeschränkt zu berücksichtigen.
Am 21. April 2017 und damit noch während der
laufenden Zehnjahresfrist beging er mit der erwähnten Geschwindigkeitsüberschreitung
eine weitere mittelschwere Widerhandlung. Damit sind die Voraussetzungen für
den Entzug des Führerausweises für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei
Jahre, gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG erfüllt. Dabei darf diese
Mindestentzugsdauer von zwei Jahren gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2
SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (vgl. BGr,
16.
Februar 2017, 1C_520/2016, E. 4.4). Für den Subeventualantrag des
Beschwerdeführers (Führerausweisentzug von maximal sechs Monaten) besteht somit
kein Raum.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
6.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …