VB.2021.00083
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00083
14. Oktober 2021Deutsch18 min
Sozialhilfe; davor musste er – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau – zwischen
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00083
Urteil
der 4. Kammer
vom 14. Oktober 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch Fürsprecher B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
A ist ein 1973 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Er
heiratete am 21. April 2004 in Accra, Ghana, seine in der Schweiz
niedergelassene Landsfrau C (geboren 1957). Am 18. März 2006 reiste er in
die Schweiz ein, wo er am 3. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im
Familiennachzug erhielt. Am 9. März 2011 wurde A die
Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am
21. Januar 2020. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 17. Februar 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden.
B.
Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht A fortlaufend
Sozialhilfe; davor musste er – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau – zwischen
dem 1. Mai 2006 und dem 1. Juli 2007 unterstützt werden. Bis am
6. November 2019 wurden Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 201'457.10
an ihn erbracht. Aufgrund seines Sozialhilfebezugs wurde A mit
Schreiben vom 7. April 2016 auf dessen mögliche Folgen hingewiesen. Mit
Verfügung vom 16. August 2017 wurde er verwarnt und ihm der Widerruf der
Niederlassungsbewilligung angedroht.
C.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt
mit Verfügung vom 20. November 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion
mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. März
2021.
an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'380.-,
nahm diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter
Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),
bestellte Fürsprecher B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte
diesen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'712.45 (inklusive Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziff. IV)
und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 27. Januar 2021 liess A
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge
sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seine
Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache zur
ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Des Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag:
"Das vorliegende Verfahren sei nach Beizug der Akten des
Sozialversicherungsgerichts betreffend die hängige Beschwerde betreffend
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bis zu einem Urteil in
diesem Verfahren zu sistieren". Überdies ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Das Migrationsamt erstattete keine
Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar
2021.
auf eine Vernehmlassung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons
Zürich teilte dem Verwaltungsgericht am 30. September 2021 auf
schriftliche Nachfrage hin mit, dass eine A betreffende Beschwerde mit
Entscheid vom 22. Januar 2021 abgewiesen worden sei. Am 13. Oktober
2021.
reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend
das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die
IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Rentenanspruch
des Beschwerdeführers. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 (IV.2020.00006) wies
das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der
prozessuale Antrag des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.
3.
Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom
16.
Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,
SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126
Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019
eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,
13.
November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018,
2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend erteilte der Beschwerdegegner am
26.
Juli 2018 der Stadtpolizei Zürich den Auftrag, dem Beschwerdeführer
Dispositiv
das rechtliche Gehör zu gewähren. Demnach ist hier das Ausländer- und
Integrationsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung
massgebend.
4.
4.1 Die
Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen
werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie
oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe
angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch
die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein
Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle
Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,
dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.
Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen
Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten
sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 27. September 2019,
2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit
ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des
Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu
berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit
Hinweisen).
Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische
Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in
der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebend für die Berechnung
der 15-Jahres-Frist ist das Datum der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung
(BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 23. Febraur 2021, 2C_860/2020,
E. 4.1). Die Ausgangsverfügung erging am 20. November 2019; der
Beschwerdeführer, der am 18. März 2006 in die Schweiz eingereist
war, hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für 15 Jahre in der Schweiz
auf. Art. 63 Abs. 2 AIG steht dem Widerruf der
Niederlassungsbewilligung demnach hier nicht entgegen.
4.2 Der
Beschwerdeführer wird seit dem 1. Dezember 2014 fortlaufend von
der Sozialhilfe unterstützt; am 1. Dezember 2020 waren Leistungen im
Umfang von Fr. 248'541.80 an ihn ausgerichtet worden. Die
retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des
Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr,
30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 22. Juli 2011,
2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Damit ist
zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der
Sozialhilfe zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht
auf seine gesundheitlichen Beschwerden und das in diesem Zusammenhang
angehobene sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Da das
Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 einen
IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und das Urteil unangefochten
in Rechtskraft erwuchs, kann sich der Beschwerdeführer nicht mittels Rentenleistungen
von der Sozialhilfe lösen. Überdies ist er seit mehreren Jahren keiner
existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Demnach
ist eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar.
4.4 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der
Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von
Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist somit zu bejahen.
5.
5.1 Das
Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf. Ein
solches Vorgehen setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen
und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig
erscheint (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8
Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des
Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die
Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie
drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,
kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung
zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018,
2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135
II 377 E. 4.3).
5.2
5.2.1
Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der
Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die
Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist
oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit
Hinweisen).
5.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Nach seiner Einreise in
die Schweiz war der Beschwerdeführer ab dem 26. Juni 2006 in einem
Teilzeitpensum als Reinigungskraft bei D tätig. Vom 18. Juni 2007 bis am
30. April 2013 hatte er bei E eine Anstellung im Vollzeitpensum inne,
zunächst als "Küchenhilfe/Allrounder", ab dem 1. November 2011
als Hilfskoch. Sein Arbeitgeber war mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Seine
Anstellung wurde aus "wirtschaftlichen und strukturellen Gründen"
beendet. In der Folge war der Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener
Arbeitsintegrationsprogramme der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt
Zürich erwerbstätig: So war er zwischen Februar und Mai 2015 als
Küchenmitarbeiter im Restaurant F angestellt. Vom 1. Juni 2015 bis am
29. Juli 2016 war er anschliessend in einem Vollzeitpensum im Restaurant G
beschäftigt. Vom 15. August 2016 bis im April 2018 war er zu 60 % als
Küchenmitarbeiter im Restaurant H tätig; aufgrund von Rückenbeschwerden brach
der Beschwerdeführer diesen Einsatz jedoch ab. Im August 2017 arbeitete der
Beschwerdeführer ausserdem, vermittelt durch I, in einer Teilzeitanstellung als
Lagerist; die Stelle verlor er aber offenbar, nachdem er seinem Arbeitgeber
mitgeteilt hatte, dass er aufgrund seiner Rückenbeschwerden regelmässige Pausen
einlegen müsse. Seit April 2018 ging der Beschwerdeführer keiner
Erwerbstätigkeit mehr nach.
5.2.3
Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen
Beschwerden hin. Aus einem Arztbericht der Klinik J vom 17. September 2018
geht insbesondere ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom links hervor.
Dieses führt beim Beschwerdeführer zu Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und
Lendenwirbelsäule. Die Hausärztin des Beschwerdeführers attestierte ihm
deswegen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August 2018 eine
Arbeitsfähigkeit von 50 %; davor hatte dieselbe Ärztin bestätigt, dass der
Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden bei körperlicher Arbeit
regelmässige Pausen von mindestens 15 Minuten einlegen müsse.
Mit Urteil vom 22. Januar
2021 (IV.2020.00006) hielt das Sozialversicherungsgericht unter
Hinweis auf ein Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes sowie unter
Einbezug der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte und -zeugnisse
Folgendes fest: "Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt,
dass für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne langes Stehen,
vor allem in vornüber gebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeit
über Kopf, bei einer ganztägigen Präsenz eine 90%ige Arbeitsfähigkeit
ausgewiesen ist" (E. 4.5). Der Beschwerdeführer ist somit gemäss
Urteil des Sozialversicherungsgerichts trotz seinen Rückenbeschwerden in einer
angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig; (aktuelle)
Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten.
Insgesamt lassen
die nachweislich bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des
Beschwerdeführers seinen Sozialhilfebezug zumindest teilweise als unverschuldet
erscheinen, zumal er seit seiner Einreise fast ausschliesslich in
Restaurantküchen tätig war und er dadurch bei der Suche nach einer angepassten
Tätigkeit kaum von seiner bisherigen Arbeitserfahrung profitieren kann.
5.2.4 Neben den
gesundheitlichen Einschränkungen erschweren offenbar auch die (beschränkten)
sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine Stellensuche. In der
Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht wurde diesbezüglich ausgeführt,
eine berufliche Eingliederung habe "wegen den mangelnden
Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers nicht angegangen werden" können.
Die polizeiliche Befragung am 27. August 2018 wurde denn auch unter Beizug
eines Dolmetschers durchgeführt, und der Beschwerdeführer selbst gab an,
lediglich "Twi und Englisch" zu sprechen. Ein Sprachzertifikat liegt zwar
nicht bei den Akten. Dort findet sich jedoch eine Kursbestätigung "Deutsch
als Zweitsprache – Niveau A1/2" vom 2. Mai 2017; ebenso geht aus der
Teilnahmevereinbarung zu seinem Einsatz im Restaurant F hervor, dass der
Beschwerdeführer damals einen Deutschkurs besuchte. Des Weiteren schloss der
Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen viertägigen Kurs "Basislehrgang
Gastronomie" erfolgreich ab. Da dieser auf Deutsch durchgeführt wurde, ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse
verfügt, um Anweisungen, etwa von Kursleitern oder Vorgesetzten, zu verstehen. Darauf
lässt auch der Lebenslauf des Beschwerdeführers schliessen; darin gibt er an,
dass er über "gute mündliche und mittlere schriftliche Kenntnisse A2"
verfüge. Etwas Abweichendes lässt sich auch den Arbeitszeugnissen zu seinen
Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt nicht. Nach dem Gesagten ist davon
auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse
verfügt, um (einfache) Anweisungen von Vorgesetzten zu verstehen und danach zu
arbeiten. Für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten reichen seine Sprachkenntnisse
somit aus. Des Weiteren gehen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor, dass
der Beschwerdeführer an einer Lernschwäche leidet. Mithin kann davon abgesehen
werden, ein Gutachten zur Sprachlernfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.
5.2.5 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu
gewichten, dass er sich auf zahlreiche Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben
hat. Seine Bemühungen blieben erfolglos. In diesem Zusammenhang ist allerdings
zu berücksichtigen, dass die aktuellsten Suchbemühungen vom Juni 2018 datieren.
Seither sind keine solche mehr nachgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer
gegenüber der Vorinstanz am 26. Februar 2020 angekündigt hatte,
entsprechende Belege einzureichen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der
Beschwerdeführer in seinen Bewerbungsschreiben teilweise (wahrheitswidrig)
angab, "körperlich topfit" zu sein. Da der Beschwerdeführer in einer
angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist, wären von ihm weitere Suchbemühungen,
insbesondere für entsprechende Tätigkeiten, zu erwarten gewesen.
Dies gilt umso
mehr, als er mit Verfügung vom 16. August 2017 ausländerrechtlich verwarnt
wurde und davor bereits aufgrund seines Sozialhilfebezugs ermahnt worden war.
Es kann zwar nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich von diesen
Massnahmen gar nicht beeindrucken lassen, zumal – wie erwähnt – verschiedene
Suchbemühungen ausgewiesen sind. Dennoch musste dem Beschwerdeführer spätestens
seit der Verwarnung vom August 2017 bewusst sein, dass von ihm ernsthafte und
dauerhafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet werden. Die
Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren sind vor
diesem Hintergrund als ungenügend einzustufen.
5.2.6
Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er
während rund sieben Jahren bei E eine Festanstellung innehatte, wo ihm gute
Leistungen attestiert worden waren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass er
auch nach dem Verlust dieser Stelle über verschiedene Stellen auf dem zweiten
Arbeitsmarkt verfügte. Dennoch trifft ihn ein Verschulden an seinem seit über
sechs Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal er gemäss Urteil des
Sozialversicherungsgerichts in einer angepassten Tätigkeit zu 90 %
arbeitsfähig ist und ausserdem für die Zeit ab Juni 2018 keine Suchbemühungen belegt
sind. Letzteres fällt umso mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits
verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ausdrücklich
angedroht worden war. Trotz den Schwierigkeiten, welche der
Beschwerdeführer bei der Stellensuche aufgrund seiner Rückenbeschwerden und der
fehlenden Berufsausbildung zu gewärtigen hat, ist der Sozialhilfebezug somit
als teilweise selbstverschuldet zu qualifizieren.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt,
Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten den Sachverhalt offensichtlich
fehlerhaft festgestellt und sich "über die medizinischen Diagnosen"
hinweggesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt wurde hinreichend
und willkürfrei erstellt. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers
abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keine Verletzung des
rechtlichen Gehörs dar.
5.3 Schliesslich
ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Juli 2018
zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 29'895.70 registriert waren.
5.4 Insgesamt
besteht nach dem Gesagten ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der
Wegweisung des Beschwerdeführers, da sein langandauernder und erheblicher
Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet ist.
5.5 Diesem
öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an
einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.
5.5.1 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste am
18. März 2006 in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 ½ Jahren
hier auf. Er ist geschieden, und es leben keine Verwandten des
Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein privates Interesse an einem
weiteren Aufenthalt gründet demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer. Die
wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers kann nach dem
Gesagten nicht als gut bezeichnet werden. In sozialer und gesellschaftlicher
Hinsicht kann ihm ebenfalls keine gelungene Integration attestiert werden,
zumal keine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese sich
primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. In sprachlicher Hinsicht kann
die Integration des Beschwerdeführers als höchstens hinreichend qualifiziert
werden (vgl. vorn, E. 5.2.4). Insgesamt kann ihm keine besondere
Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden.
5.5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von
32 Jahren in die Schweiz ein. Er ist in Ghana geboren und besuchte dort
während vier Jahren die Primarschule. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre
verbrachte er somit in seiner Heimat. Vor seiner Einreise in die Schweiz hat er
dort mit einem Kollegen einen Occasions-Kleiderhandel betrieben. Mit der
Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer weiterhin gut
vertraut, zumal er in der Vergangenheit auch regelmässig dorthin zurückkehrte.
In Ghana leben der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein
volljähriger Sohn. Mit seinen Eltern hat der Beschwerdeführer wöchentlich bzw.
jede zweite Woche telefonischen Kontakt. Auch mit seinem Sohn telefoniert der
Beschwerdeführer ab und an; in unregelmässigen Abständen habe er diesen auch
finanziell unterstützt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass drei
oder vier Cousins in Ghana lebten; mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt.
Bei einer Rückkehr nach Ghana wäre der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht
auf sich allein gestellt, zumal ihm zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen (entfernteren)
Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren. Demnach ist dem
Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar.
5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine
gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund seines thorakolumbalen Schmerzsyndroms
benötigt er regelmässige Physiotherapie und verschiedene Medikamente. Aus einem
vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten
medizinischen Consulting vom 11. März 2019 geht diesbezüglich unter
anderem hervor, dass sowohl Physiotherapie wie auch ambulante orthopädische,
lungenärztliche und ophthalmologische Kontrollen im staatlichen Korle Bu
Teaching Hospital in Accra angeboten werden. Bei der Apotheke desselben Spitals
seien auch Medikamente vorhanden, welche der Beschwerdeführer einnimmt oder –
sollten diese nicht verfügbar sein – einen vergleichbaren Wirkstoff enthielten.
Schliesslich verfüge Ghana über ein nationales
Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS
übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen
Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme sie für bestimmte ambulante
Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf.
Der Beschwerdeführer verfügt
demnach auch in Ghana über die Möglichkeit, die notwendigen Behandlungen in
Anspruch zu nehmen. Überdies hat er Zugang zu Medikamenten. Selbst wenn in
Ghana nicht die gleichen Medikamente verfügbar wären wie in der Schweiz, würde
sich der Beschwerdeführer in der gleichen Situation wiederfinden wie seine
Landsleute. Die NHIS bezweckt sodann, auch der ärmeren Bevölkerung den Zugang
zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten einen
indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den
Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021,
E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer
Rückkehr könnte der Beschwerdeführer somit auch ohne (eigene) finanzielle
Mittel von Leistungen der NHIS profitieren. Insgesamt steht der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen
in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und
nicht den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der
Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).
Soweit der
Beschwerdeführer dafürhält, er könne sich aus finanziellen Gründen keine Wohnung
in der Nähe des vorgenannten Spitals leisten, so bleiben seine Vorbringen
unsubstanziiert. Überdies ist festzuhalten, dass auch in Kumasi, wo der
Beschwerdeführer geboren wurde und wo seine Eltern leben, Spitäler vorhanden
sind, wo etwa Physiotherapie angeboten wird (vgl. nur https://www.asafoboakyehsp.com/services/).
5.6 Unter
Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche
Interesse an einer Wegweisung höher zu gewichten als das Interesse des
Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.
Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als
verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
7.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt
sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.
7.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,
wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20).
7.3 Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner
Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht
offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und
-verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der
Person seines Vertreters, Fürsprecher B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu
bestellen.
7.4 Gemäss
§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom
3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung
der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die
amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die
Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt
werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts)
über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der
Regel Fr. 220.- pro Stunde.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das
Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 15 Minuten
sowie Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 geltend. Dieser Aufwand erscheint
der Sache angemessen. Fürsprecher B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren mit insgesamt Fr. 1'962.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der
Gerichtskasse zu entschädigen.
7.5 Abschliessend
gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der
unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt
der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
5. Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche
Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher
Rechtsbeistand bestellt. Fürsprecher B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren
mit Fr. 1'962.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.
6. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
8. Mitteilung an …