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Entscheid

VB.2021.00083

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00083

14. Oktober 2021Deutsch18 min

Sozialhilfe; davor musste er – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau – zwischen

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00083

Urteil

der 4. Kammer

vom 14. Oktober 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch Fürsprecher B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Niederlassungsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A.

A ist ein 1973 geborener Staatsangehöriger Ghanas. Er

heiratete am 21. April 2004 in Accra, Ghana, seine in der Schweiz

niedergelassene Landsfrau C (geboren 1957). Am 18. März 2006 reiste er in

die Schweiz ein, wo er am 3. Juli 2006 eine Aufenthaltsbewilligung im

Familiennachzug erhielt. Am 9. März 2011 wurde A die

Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis am

21. Januar 2020. Mit Urteil des Bezirksgerichts

Zürich vom 17. Februar 2014 wurde die Ehe zwischen A und C geschieden.

B.

Seit dem 1. Dezember 2014 bezieht A fortlaufend

Sozialhilfe; davor musste er – gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau – zwischen

dem 1. Mai 2006 und dem 1. Juli 2007 unterstützt werden. Bis am

6. November 2019 wurden Leistungen im Gesamtbetrag von Fr. 201'457.10

an ihn erbracht. Aufgrund seines Sozialhilfebezugs wurde A mit

Schreiben vom 7. April 2016 auf dessen mögliche Folgen hingewiesen. Mit

Verfügung vom 16. August 2017 wurde er verwarnt und ihm der Widerruf der

Niederlassungsbewilligung angedroht.

C.

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Migrationsamt

mit Verfügung vom 20. November 2019 die Niederlassungsbewilligung von A und wies ihn aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion

mit Entscheid vom 10. Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 10. März

2021.

an (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Rekurskosten von Fr. 1'380.-,

nahm diese infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter

Vorbehalt der Nachzahlungspflicht auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziff. III),

bestellte Fürsprecher B als unentgeltlichen Rechtsbeistand und entschädigte

diesen unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht von A mit Fr. 1'712.45 (inklusive Mehrwertsteuer) (Dispositiv-Ziff. IV)

und richtete in Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 27. Januar 2021 liess A

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge

sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und ihm seine

Niederlassungsbewilligung zu belassen; eventualiter sei die Sache zur

ergänzenden Sachverhaltsabklärung und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz

zurückzuweisen. Des Weiteren stellte er folgenden prozessualen Antrag:

"Das vorliegende Verfahren sei nach Beizug der Akten des

Sozialversicherungsgerichts betreffend die hängige Beschwerde betreffend

Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente bis zu einem Urteil in

diesem Verfahren zu sistieren". Überdies ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Das Migrationsamt erstattete keine

Beschwerdeantwort, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 5. Februar

2021.

auf eine Vernehmlassung. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons

Zürich teilte dem Verwaltungsgericht am 30. September 2021 auf

schriftliche Nachfrage hin mit, dass eine A betreffende Beschwerde mit

Entscheid vom 22. Januar 2021 abgewiesen worden sei. Am 13. Oktober

2021.

reichte der Rechtsvertreter von A eine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend

das Aufenthaltsrecht nach § 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren

Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

Mit Verfügung vom 19. November 2019 verneinte die

IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich einen Rentenanspruch

des Beschwerdeführers. Mit Urteil vom 22. Januar 2021 (IV.2020.00006) wies

das Sozialversicherungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde ab. Der

prozessuale Antrag des Beschwerdeführers ist somit gegenstandslos.

3.

Per 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom

16.

Dezember 2005 (AuG) in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG,

SR 142.20) umbenannt. Das Übergangsrecht bestimmt sich nach Art. 126

Abs. 1 AIG, wonach für Verfahren, die vor dem 1. Januar 2019

eingeleitet worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt (vgl. BGr,

13.

November 2019, 2C_496/2019, E. 4 – 28. November 2018,

2C_381/2018, E. 5.2.1). Vorliegend erteilte der Beschwerdegegner am

26.

Juli 2018 der Stadtpolizei Zürich den Auftrag, dem Beschwerdeführer

Dispositiv

das rechtliche Gehör zu gewähren. Demnach ist hier das Ausländer- und

Integrationsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2018 gültigen Fassung

massgebend.

4.

4.1 Die

Niederlassungsbewilligung kann gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG widerrufen

werden, wenn die Ausländerin oder der Ausländer oder eine Person, für die sie

oder er zu sorgen hat, dauerhaft und in erheblichem Mass auf Sozialhilfe

angewiesen ist. Neben den bisherigen und den aktuellen Verhältnissen ist auch

die wahrscheinliche finanzielle Entwicklung auf längere Sicht abzuwägen. Ein

Widerruf fällt in Betracht, wenn eine Person hohe finanzielle

Unterstützungsleistungen erhalten hat und nicht damit gerechnet werden kann,

dass sie in Zukunft selber für ihren Lebensunterhalt sorgen wird.

Ausschlaggebend ist dabei eine Prognose zur voraussichtlichen Entwicklung der finanziellen

Situation unter Berücksichtigung der realisierbaren Einkommensaussichten

sämtlicher Familienmitglieder (zum Ganzen BGr, 27. September 2019,

2C_458/2019, E. 3.2 mit Hinweisen). Ob und inwieweit

ein Verschulden am Sozialhilfebezug vorliegt, ist nicht bei der Prüfung des

Widerrufsgrunds, sondern im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung zu

berücksichtigen (vgl. BGr, 24. Juli 2020, 2C_64/2020, E. 3.2 mit

Hinweisen).

Dieser Widerrufsgrund greift indes nur, wenn die ausländische

Person sich nicht mehr als 15 Jahre ununterbrochen und ordnungsgemäss in

der Schweiz aufhält (Art. 63 Abs. 2 AIG). Massgebend für die Berechnung

der 15-Jahres-Frist ist das Datum der erstinstanzlichen Widerrufsverfügung

(BGE 137 II 10 E. 4.2; BGr, 23. Febraur 2021, 2C_860/2020,

E. 4.1). Die Ausgangsverfügung erging am 20. November 2019; der

Beschwerdeführer, der am 18. März 2006 in die Schweiz eingereist

war, hielt sich zu diesem Zeitpunkt noch nicht für 15 Jahre in der Schweiz

auf. Art. 63 Abs. 2 AIG steht dem Widerruf der

Niederlassungsbewilligung demnach hier nicht entgegen.

4.2 Der

Beschwerdeführer wird seit dem 1. Dezember 2014 fortlaufend von

der Sozialhilfe unterstützt; am 1. Dezember 2020 waren Leistungen im

Umfang von Fr. 248'541.80 an ihn ausgerichtet worden. Die

retrospektiven Kriterien der Dauerhaftigkeit und der Erheblichkeit des

Fürsorgebezugs im Sinn der Rechtsprechung sind somit erfüllt (vgl. BGr,

30. Januar 2019, 2C_714/2018, E. 2.1 – 22. Juli 2011,

2C_268/2011, E. 6.2.3 mit Hinweisen).

4.3 Damit ist

zu prüfen, ob in Zukunft mit einer Ablösung des Beschwerdeführers von der

Sozialhilfe zu rechnen ist. Der Beschwerdeführer verweist in dieser Hinsicht

auf seine gesundheitlichen Beschwerden und das in diesem Zusammenhang

angehobene sozialversicherungsrechtliche Verfahren. Da das

Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 22. Januar 2021 einen

IV-Rentenanspruch des Beschwerdeführers verneinte und das Urteil unangefochten

in Rechtskraft erwuchs, kann sich der Beschwerdeführer nicht mittels Rentenleistungen

von der Sozialhilfe lösen. Überdies ist er seit mehreren Jahren keiner

existenzsichernden Erwerbstätigkeit mehr nachgegangen. Demnach

ist eine Ablösung von der Sozialhilfe nicht absehbar.

4.4 Nach dem Gesagten besteht eine erhebliche Gefahr, dass der

Beschwerdeführer weiterhin Sozialhilfe beziehen wird. Der Widerrufsgrund von

Art. 63 Abs. 1 lit. c AIG ist somit zu bejahen.

5.

5.1 Das

Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht automatisch zum Widerruf. Ein

solches Vorgehen setzt voraus, dass es unter Berücksichtigung der persönlichen

und familiären Situation der ausländischen Person als verhältnismässig

erscheint (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 8

Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK; SR 0.101]). Landes- wie konventionsrechtlich sind hier namentlich die Natur des

Fehlverhaltens der betroffenen Person, der Grad ihrer Integration bzw. die

Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihr und ihrer Familie

drohenden Nachteile zu berücksichtigen und ist der Qualität der sozialen,

kulturellen und familiären Beziehungen zum Gast- wie zum Heimatstaat Rechnung

zu tragen (vgl. Art. 96 Abs. 1 AIG; BGr, 14. November 2018,

2C_81/2018, E. 3.2.1 mit Hinweisen; BGE 139 I 145, E. 2.4, 135

II 377 E. 4.3).

5.2

5.2.1

Zunächst sind die öffentlichen Fernhalteinteressen zu gewichten. Bei der

Aufenthaltsbeendigung wegen Sozialhilfeabhängigkeit unterscheidet die

Rechtsprechung danach, ob die Sozialhilfeabhängigkeit selbstverschuldet ist

oder nicht (BGr, 18. Februar 2021, 2C_937/2020, E. 6.1 mit

Hinweisen).

5.2.2 Bezüglich der Erwerbstätigkeit des

Beschwerdeführers geht Folgendes aus den Akten hervor: Nach seiner Einreise in

die Schweiz war der Beschwerdeführer ab dem 26. Juni 2006 in einem

Teilzeitpensum als Reinigungskraft bei D tätig. Vom 18. Juni 2007 bis am

30. April 2013 hatte er bei E eine Anstellung im Vollzeitpensum inne,

zunächst als "Küchenhilfe/Allrounder", ab dem 1. November 2011

als Hilfskoch. Sein Arbeitgeber war mit seinen Leistungen sehr zufrieden. Seine

Anstellung wurde aus "wirtschaftlichen und strukturellen Gründen"

beendet. In der Folge war der Beschwerdeführer im Rahmen verschiedener

Arbeitsintegrationsprogramme der Sozialen Einrichtungen und Betriebe der Stadt

Zürich erwerbstätig: So war er zwischen Februar und Mai 2015 als

Küchenmitarbeiter im Restaurant F angestellt. Vom 1. Juni 2015 bis am

29. Juli 2016 war er anschliessend in einem Vollzeitpensum im Restaurant G

beschäftigt. Vom 15. August 2016 bis im April 2018 war er zu 60 % als

Küchenmitarbeiter im Restaurant H tätig; aufgrund von Rückenbeschwerden brach

der Beschwerdeführer diesen Einsatz jedoch ab. Im August 2017 arbeitete der

Beschwerdeführer ausserdem, vermittelt durch I, in einer Teilzeitanstellung als

Lagerist; die Stelle verlor er aber offenbar, nachdem er seinem Arbeitgeber

mitgeteilt hatte, dass er aufgrund seiner Rückenbeschwerden regelmässige Pausen

einlegen müsse. Seit April 2018 ging der Beschwerdeführer keiner

Erwerbstätigkeit mehr nach.

5.2.3

Der Beschwerdeführer weist auf seine gesundheitlichen

Beschwerden hin. Aus einem Arztbericht der Klinik J vom 17. September 2018

geht insbesondere ein chronisches thorakolumbales Schmerzsyndrom links hervor.

Dieses führt beim Beschwerdeführer zu Rückenschmerzen im Bereich der Brust- und

Lendenwirbelsäule. Die Hausärztin des Beschwerdeführers attestierte ihm

deswegen zwischen dem 1. Juni und dem 31. August 2018 eine

Arbeitsfähigkeit von 50 %; davor hatte dieselbe Ärztin bestätigt, dass der

Beschwerdeführer aufgrund seiner Beschwerden bei körperlicher Arbeit

regelmässige Pausen von mindestens 15 Minuten einlegen müsse.

Mit Urteil vom 22. Januar

2021 (IV.2020.00006) hielt das Sozialversicherungsgericht unter

Hinweis auf ein Gutachten des Regionalen Ärztlichen Dienstes sowie unter

Einbezug der vom Beschwerdeführer beigebrachten Arztberichte und -zeugnisse

Folgendes fest: "Der medizinische Sachverhalt ist dahingehend erstellt,

dass für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten, ohne langes Stehen,

vor allem in vornüber gebeugter Haltung, ohne häufiges Bücken und ohne Arbeit

über Kopf, bei einer ganztägigen Präsenz eine 90%ige Arbeitsfähigkeit

ausgewiesen ist" (E. 4.5). Der Beschwerdeführer ist somit gemäss

Urteil des Sozialversicherungsgerichts trotz seinen Rückenbeschwerden in einer

angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig; (aktuelle)

Arbeitsunfähigkeitszeugnisse liegen nicht bei den Akten.

Insgesamt lassen

die nachweislich bestehenden gesundheitlichen Einschränkungen des

Beschwerdeführers seinen Sozialhilfebezug zumindest teilweise als unverschuldet

erscheinen, zumal er seit seiner Einreise fast ausschliesslich in

Restaurantküchen tätig war und er dadurch bei der Suche nach einer angepassten

Tätigkeit kaum von seiner bisherigen Arbeitserfahrung profitieren kann.

5.2.4 Neben den

gesundheitlichen Einschränkungen erschweren offenbar auch die (beschränkten)

sprachlichen Fähigkeiten des Beschwerdeführers seine Stellensuche. In der

Beschwerde an das Sozialversicherungsgericht wurde diesbezüglich ausgeführt,

eine berufliche Eingliederung habe "wegen den mangelnden

Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers nicht angegangen werden" können.

Die polizeiliche Befragung am 27. August 2018 wurde denn auch unter Beizug

eines Dolmetschers durchgeführt, und der Beschwerdeführer selbst gab an,

lediglich "Twi und Englisch" zu sprechen. Ein Sprachzertifikat liegt zwar

nicht bei den Akten. Dort findet sich jedoch eine Kursbestätigung "Deutsch

als Zweitsprache – Niveau A1/2" vom 2. Mai 2017; ebenso geht aus der

Teilnahmevereinbarung zu seinem Einsatz im Restaurant F hervor, dass der

Beschwerdeführer damals einen Deutschkurs besuchte. Des Weiteren schloss der

Beschwerdeführer im Jahr 2016 einen viertägigen Kurs "Basislehrgang

Gastronomie" erfolgreich ab. Da dieser auf Deutsch durchgeführt wurde, ist

davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse

verfügt, um Anweisungen, etwa von Kursleitern oder Vorgesetzten, zu verstehen. Darauf

lässt auch der Lebenslauf des Beschwerdeführers schliessen; darin gibt er an,

dass er über "gute mündliche und mittlere schriftliche Kenntnisse A2"

verfüge. Etwas Abweichendes lässt sich auch den Arbeitszeugnissen zu seinen

Einsätzen im zweiten Arbeitsmarkt nicht. Nach dem Gesagten ist davon

auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ausreichende Deutschkenntnisse

verfügt, um (einfache) Anweisungen von Vorgesetzten zu verstehen und danach zu

arbeiten. Für weniger anspruchsvolle Tätigkeiten reichen seine Sprachkenntnisse

somit aus. Des Weiteren gehen aus den Akten keine Hinweise darauf hervor, dass

der Beschwerdeführer an einer Lernschwäche leidet. Mithin kann davon abgesehen

werden, ein Gutachten zur Sprachlernfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.

5.2.5 Zugunsten des Beschwerdeführers ist zu

gewichten, dass er sich auf zahlreiche Stellen im ersten Arbeitsmarkt beworben

hat. Seine Bemühungen blieben erfolglos. In diesem Zusammenhang ist allerdings

zu berücksichtigen, dass die aktuellsten Suchbemühungen vom Juni 2018 datieren.

Seither sind keine solche mehr nachgewiesen, obwohl der Beschwerdeführer

gegenüber der Vorinstanz am 26. Februar 2020 angekündigt hatte,

entsprechende Belege einzureichen. Des Weiteren ist zu beachten, dass der

Beschwerdeführer in seinen Bewerbungsschreiben teilweise (wahrheitswidrig)

angab, "körperlich topfit" zu sein. Da der Beschwerdeführer in einer

angepassten Tätigkeit zu 90 % arbeitsfähig ist, wären von ihm weitere Suchbemühungen,

insbesondere für entsprechende Tätigkeiten, zu erwarten gewesen.

Dies gilt umso

mehr, als er mit Verfügung vom 16. August 2017 ausländerrechtlich verwarnt

wurde und davor bereits aufgrund seines Sozialhilfebezugs ermahnt worden war.

Es kann zwar nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe sich von diesen

Massnahmen gar nicht beeindrucken lassen, zumal – wie erwähnt – verschiedene

Suchbemühungen ausgewiesen sind. Dennoch musste dem Beschwerdeführer spätestens

seit der Verwarnung vom August 2017 bewusst sein, dass von ihm ernsthafte und

dauerhafte Bemühungen zur wirtschaftlichen Integration erwartet werden. Die

Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers in den letzten drei Jahren sind vor

diesem Hintergrund als ungenügend einzustufen.

5.2.6

Insgesamt ist zwar zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten, dass er

während rund sieben Jahren bei E eine Festanstellung innehatte, wo ihm gute

Leistungen attestiert worden waren. Überdies ist zu berücksichtigen, dass er

auch nach dem Verlust dieser Stelle über verschiedene Stellen auf dem zweiten

Arbeitsmarkt verfügte. Dennoch trifft ihn ein Verschulden an seinem seit über

sechs Jahre andauernden Sozialhilfebezug, zumal er gemäss Urteil des

Sozialversicherungsgerichts in einer angepassten Tätigkeit zu 90 %

arbeitsfähig ist und ausserdem für die Zeit ab Juni 2018 keine Suchbemühungen belegt

sind. Letzteres fällt umso mehr ins Gewicht, da der Beschwerdeführer bereits

verwarnt und ihm der Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung ausdrücklich

angedroht worden war. Trotz den Schwierigkeiten, welche der

Beschwerdeführer bei der Stellensuche aufgrund seiner Rückenbeschwerden und der

fehlenden Berufsausbildung zu gewärtigen hat, ist der Sozialhilfebezug somit

als teilweise selbstverschuldet zu qualifizieren.

Soweit der Beschwerdeführer in diesem Kontext rügt,

Beschwerdegegner und Vorinstanz hätten den Sachverhalt offensichtlich

fehlerhaft festgestellt und sich "über die medizinischen Diagnosen"

hinweggesetzt, kann ihm nicht gefolgt werden. Der Sachverhalt wurde hinreichend

und willkürfrei erstellt. Eine von der Ansicht des Beschwerdeführers

abweichende rechtliche Würdigung des Sachverhalts stellt keine Verletzung des

rechtlichen Gehörs dar.

5.3 Schliesslich

ist zu berücksichtigen, dass gegen den Beschwerdeführer am 4. Juli 2018

zwei Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 29'895.70 registriert waren.

5.4 Insgesamt

besteht nach dem Gesagten ein nicht unerhebliches öffentliches Interesse an der

Wegweisung des Beschwerdeführers, da sein langandauernder und erheblicher

Sozialhilfebezug zumindest teilweise selbstverschuldet ist.

5.5 Diesem

öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers an

einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenüberzustellen.

5.5.1 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste am

18. März 2006 in die Schweiz ein und hält sich somit seit rund 15 ½ Jahren

hier auf. Er ist geschieden, und es leben keine Verwandten des

Beschwerdeführers in der Schweiz. Sein privates Interesse an einem

weiteren Aufenthalt gründet demnach vorwiegend auf seiner Aufenthaltsdauer. Die

wirtschaftliche und berufliche Integration des Beschwerdeführers kann nach dem

Gesagten nicht als gut bezeichnet werden. In sozialer und gesellschaftlicher

Hinsicht kann ihm ebenfalls keine gelungene Integration attestiert werden,

zumal keine Kontakte zur hiesigen Bevölkerung ersichtlich sind bzw. diese sich

primär auf Kontakte mit Landsleuten beschränken. In sprachlicher Hinsicht kann

die Integration des Beschwerdeführers als höchstens hinreichend qualifiziert

werden (vgl. vorn, E. 5.2.4). Insgesamt kann ihm keine besondere

Integration in die hiesigen Verhältnisse attestiert werden.

5.5.2 Der Beschwerdeführer reiste im Alter von

32 Jahren in die Schweiz ein. Er ist in Ghana geboren und besuchte dort

während vier Jahren die Primarschule. Die prägenden Kinder- und Jugendjahre

verbrachte er somit in seiner Heimat. Vor seiner Einreise in die Schweiz hat er

dort mit einem Kollegen einen Occasions-Kleiderhandel betrieben. Mit der

Sprache und Kultur seiner Heimat ist der Beschwerdeführer weiterhin gut

vertraut, zumal er in der Vergangenheit auch regelmässig dorthin zurückkehrte.

In Ghana leben der Vater und die Mutter des Beschwerdeführers sowie sein

volljähriger Sohn. Mit seinen Eltern hat der Beschwerdeführer wöchentlich bzw.

jede zweite Woche telefonischen Kontakt. Auch mit seinem Sohn telefoniert der

Beschwerdeführer ab und an; in unregelmässigen Abständen habe er diesen auch

finanziell unterstützt. Schliesslich gab der Beschwerdeführer an, dass drei

oder vier Cousins in Ghana lebten; mit diesen habe er jedoch keinen Kontakt.

Bei einer Rückkehr nach Ghana wäre der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht

auf sich allein gestellt, zumal ihm zuzumuten ist, die Beziehung zu seinen (entfernteren)

Verwandten in der Heimat wieder zu intensivieren. Demnach ist dem

Beschwerdeführer eine Rückkehr in seine Heimat zumutbar.

5.5.3 Der Beschwerdeführer verweist auf seine

gesundheitlichen Beschwerden. Aufgrund seines thorakolumbalen Schmerzsyndroms

benötigt er regelmässige Physiotherapie und verschiedene Medikamente. Aus einem

vom Beschwerdegegner beim Staatssekretariat für Migration (SEM) eingeholten

medizinischen Consulting vom 11. März 2019 geht diesbezüglich unter

anderem hervor, dass sowohl Physiotherapie wie auch ambulante orthopädische,

lungenärztliche und ophthalmologische Kontrollen im staatlichen Korle Bu

Teaching Hospital in Accra angeboten werden. Bei der Apotheke desselben Spitals

seien auch Medikamente vorhanden, welche der Beschwerdeführer einnimmt oder –

sollten diese nicht verfügbar sein – einen vergleichbaren Wirkstoff enthielten.

Schliesslich verfüge Ghana über ein nationales

Krankenversicherungssystem (National Health Insurance Scheme [NHIS]). Die NHIS

übernehme die Kosten für Medikamente, welche auf der staatlichen

Medikamentenliste enthalten seien. Ebenso komme sie für bestimmte ambulante

Behandlungen und Untersuchungen (auch durch Spezialisten) auf.

Der Beschwerdeführer verfügt

demnach auch in Ghana über die Möglichkeit, die notwendigen Behandlungen in

Anspruch zu nehmen. Überdies hat er Zugang zu Medikamenten. Selbst wenn in

Ghana nicht die gleichen Medikamente verfügbar wären wie in der Schweiz, würde

sich der Beschwerdeführer in der gleichen Situation wiederfinden wie seine

Landsleute. Die NHIS bezweckt sodann, auch der ärmeren Bevölkerung den Zugang

zur Krankenversicherung zu erleichtern. Formell Beschäftigte leisten einen

indirekten Beitrag durch Sozialleistungsabgaben; Bedürftige sind von den

Beiträgen befreit (vgl. BVGr, 7. September 2021, E-3040/2021,

E. 8.4.3 – 6. März 2017, D-4112/2014, E. 6.4). Bei einer

Rückkehr könnte der Beschwerdeführer somit auch ohne (eigene) finanzielle

Mittel von Leistungen der NHIS profitieren. Insgesamt steht der

Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Wegweisung nicht entgegen. Der blosse Umstand, dass das Gesundheits- oder Sozialversicherungswesen

in Ghana (allenfalls) qualitativ nicht demjenigen in der Schweiz entspricht und

nicht den selben Standard aufweist, hat nicht bereits die Unzumutbarkeit der

Rückkehr zur Folge (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_348/2020, E. 7.4.5).

Soweit der

Beschwerdeführer dafürhält, er könne sich aus finanziellen Gründen keine Wohnung

in der Nähe des vorgenannten Spitals leisten, so bleiben seine Vorbringen

unsubstanziiert. Überdies ist festzuhalten, dass auch in Kumasi, wo der

Beschwerdeführer geboren wurde und wo seine Eltern leben, Spitäler vorhanden

sind, wo etwa Physiotherapie angeboten wird (vgl. nur https://www.asafoboakyehsp.com/services/).

5.6 Unter

Berücksichtigung sämtlicher Umstände des vorliegenden Falls ist das öffentliche

Interesse an einer Wegweisung höher zu gewichten als das Interesse des

Beschwerdeführers, in der Schweiz zu verbleiben.

Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich als

verhältnismässig und damit als konventions- und bundesrechtskonform.

6.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.

7.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt

sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -verbeiständung.

7.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss,

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 46). Mittellos ist,

wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20).

7.3 Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund seiner

Sozialhilfeabhängigkeit zu bejahen, und die gestellten Begehren waren nicht

offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und

-verbeiständung ist demnach gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist in der

Person seines Vertreters, Fürsprecher B, ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu

bestellen.

7.4 Gemäss

§ 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom

3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung

der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die

amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die

Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt

werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts)

über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der

Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht für das

Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 8 Stunden und 15 Minuten

sowie Auslagen im Betrag von Fr. 7.40 geltend. Dieser Aufwand erscheint

der Sache angemessen. Fürsprecher B ist demnach für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren mit insgesamt Fr. 1'962.70 (inklusive Mehrwertsteuer) aus der

Gerichtskasse zu entschädigen.

7.5 Abschliessend

gilt es den Beschwerdeführer auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der

unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch unter Vorbehalt

der Nachzahlungspflicht einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.

5. Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtsvertretung für das verwaltungsgerichtliche

Verfahren gewährt und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher

Rechtsbeistand bestellt. Fürsprecher B wird für die Vertretung im Beschwerdeverfahren

mit Fr. 1'962.70 (inkl. MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers bleibt vorbehalten.

6. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

7. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

8. Mitteilung an …