Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00086

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00086

24. Juni 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22843)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00086

Urteil

der 1. Kammer

vom 24. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter

André Moser, Gerichtsschreiberin

Laura Diener.

In Sachen

A,

vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

1. C,

2. Stadt Winterthur,

Bauausschuss,

vertreten durch

Baupolizeiamt Winterthur,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der D AG wurde 1988 die baurechtliche Bewilligung für

die Erstellung von fünfzehn Terrassenhäusern und vier terrassierten

Reihenhäusern an der E-Strasse in Z erteilt. Die Überbauung beanspruchte

bezüglich Gebäudelänge, -höhe und Ausnützung die Erleichterungen gemäss damals

geltendem Art. 43 Abs. 1 lit. c BZO'86 und hatte im Gegenzug die

erhöhten Anforderungen an die Begrünung von Dachterrassen von bis zu ¼ der

anrechenbaren Geschossfläche zu erfüllen.

B. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur

verweigerte C am 20. März 2019 unter Auflagen die nachträgliche

Baubewilligung

für den Ersatz

der Begrünung der Dachterrasse (Rasen) durch ein Holzdeck auf dem Grundstück

Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Z. Gleichzeitig ordnete er an, das

Holzdeck zurückzubauen und die Dachbegrünung entweder im ursprünglich

bewilligten Mass, jedoch mindestens zur Hälfte der Gebäudegrundfläche

wiederherzustellen. Der dagegen von C erhobene Rekurs wurde durch das Baurekursgericht des Kantons Zürich

mit Entscheid vom 12. September 2019 abgewiesen.

C. C

reichte am 15. November 2019 beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur einen

Projektänderungsplan ein, welcher den verfügten Rückbau des Holzdecks und die

ersatzweise Begrünung der Terrasse vorsah. Das Baupolizeiamt der Stadt

Winterthur erteilte dieser Projektänderung mit Verfügung vom 6. Dezember

2019 die baurechtliche Bewilligung. Der dagegen von A erhobene Rekurs wurde durch das Baurekursgericht des Kantons

Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2020 abgewiesen, soweit es darauf

eintrat. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht die

dagegen von A erhobene Beschwerde ab (VB.2020.00571). Die von Letzterem dagegen

erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.

Erwägungen

II.

Am 19. Mai 2020

erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur C unter Bedingungen und Auflagen

die baurechtliche Bewilligung

für die

Erstellung einer Pergola mit Dachstoren (Witterungsschutz gegen leichten Regen)

auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Z.

III.

Dagegen rekurrierte A am 19. Juni 2020 beim

Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die "Rückweisung der

Baubewilligung". Die 4. Abteilung des Baurekursgerichts führte am 29. September

2020.

im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit

Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,

soweit es darauf eintrat.

IV.

Gegen diesen Entscheid erhob A am 29. Januar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen

Entscheid aufzuheben, eventuell diesen im Sinn der Erwägungen abzuändern sowie

eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft.

Das

Baurekursgericht beantragte am 11. Februar 2021 ohne weitere Bemerkungen

die Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2021 nahm der Bauausschuss der

Stadt Winterthur Stellung mit den

Anträgen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten

sei. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung.

Am 22. März

2021.

replizierte A unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Duplik vom

14.

April 2021 hielt der Bauausschuss der Stadt Winterthur ebenfalls an

den gestellten Anträgen fest. Auf weiteren Schriftenwechsel wurde

stillschweigend verzichtet. C hat sich nicht vernehmen lassen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das

Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach

§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der

Beschwerdeführer ist als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft E-Strasse 03

sowie als Unterliegender im Rekursverfahren zur Beschwerdeerhebung ohne

Weiteres legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs-

und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren

Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist

einzutreten.

2.

2.1

Das streitbetroffene

Baugrundstück ist mit Terrassenhäusern und terrassierten Reihenhäusern

überbaut, welche in Stockwerkeigentum aufgeteilt sind. Die Bauparzelle liegt

gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober

2000.

(BZO) in der Wohnzone W2/1,2 T (mit Sonderbauvorschriften für

Terrassen- und ähnliche Überbauungen sowie mit Aussichtsschutz). In diesem

Geltungsbereich werden für eine entsprechende Bauweise Erleichterungen gemäss

den Absätzen 2–4 von § 58 BZO gewährt, sofern (unter anderem) eine gute

architektonische Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche

Umgebung vorliegt sowie die Dachterrassen mindestens zur Hälfte der

Gebäudegrundfläche begrünt sind (Art. 58 Abs. 1 lit. a und b

BZO).

2.2

Die zu

begrünende Terrassenfläche war Gegenstand des Verfahrens VB.2020.00571 und des

aktuell vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens. Im vorliegenden

Verfahren sind einzig die im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit der

geplanten Pergola aufgeworfenen Fragen zu beurteilen. Entgegen dem

Beschwerdeführer ist die bundesgerichtliche Klärung der erforderlichen

Terrassenbegrünung dazu nicht erforderlich. Insbesondere zumal er lediglich das

Baugesuch als formell und materiell fehlerhaft rügt und die Ansicht vertritt,

das Baugesuch hätte durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden

müssen. Die Bewilligungsfähigkeit der Pergola an sich stellt er in seiner

Beschwerde nicht mehr infrage. Damit besteht auch kein Raum, die Bewilligung

der Pergola mit der Bedingung zu verknüpfen, zuvor die Terrassenbegrünung

ausreichend wiederherzustellen.

2.3

Im Übrigen

hat der Beschwerdeführer zwar Anspruch

darauf, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den

relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie

sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit

jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den

Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.],

Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,

Zürich 2014, § 8 N. 33). Die Vorinstanz war deshalb nicht dazu

verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nachdem sie sich mit den wesentlichen

Vorbringen auseinandergesetzt hat, verletzte sie das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers nicht,

indem sie die Rügen betreffend Terrassenbegrünung unbehandelt liess.

3.

3.1

Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben

Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung eines

Projekts nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung

beizufügen. Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es

rechtfertigt, können weitere Unterlagen wie Fotomontagen, Modelle, statische

Berechnungen, oder genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG). Wer

nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Einreichung des

Baugesuchs nachzuweisen (§ 310 Abs. 3 PBG).

3.2

Der

Beschwerdeführer beanstandet das Baubewilligungsverfahren in zweierlei

Hinsicht: Als erstes rügt er den vom privaten Beschwerdegegner mit dem

Baubewilligungsgesuch eingereichten Plan als fehlerhaft. Er macht geltend, dass

dieser den Anforderungen von § 3 Abs. 1 lit. a BVV nicht genüge

und die geplante Pergola zudem nicht auf dem Bau- sondern auf dem

Nachbarperimeter (auf seiner Terrasse) und mit falschen Abmessungen

eingezeichnet worden sei.

Als zweiten Punkt ist der Beschwerdeführer der Ansicht,

Baugesuche betreffend die Terrasse dürften nur durch die

Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden, da sich die Terrasse gemäss

Ziff. 14 des Reglements im Sondernutzungsrecht (ausschliessliches

Benützungsrecht) und nicht im Sonderrecht befinde. Er rügt damit § 310 Abs. 3 PBG bzw.

§ 5 lit. m BVV als verletzt.

3.3

Zunächst

ist mit der Vorinstanz in grundlegender Weise festzuhalten, dass gemäss der verwaltungsgerichtlichen

Rechtsprechung mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt

werden können, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig

auswirken. Entsteht kein solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher

Verfahrensmangel vor, sodass die Rüge der Mangelhaftigkeit des Baugesuchs weder

die Anordnung einer Nebenbestimmung noch die Aufhebung der Baubewilligung zur

Folge hat. Immer gerügt werden kann

die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur

materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt oder wenn durch

Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November

2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai

2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = RB 2000 Nr. 7 =

BEZ 2000 Nr. 39; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher

Planungs- und Baurecht, 6. A.,

Wädenswil 2019, S. 380).

3.3.1

Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht

ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die Rechts- und

Interessenwahrnehmung des Beschwerdeführers durch den angeblichen Mangel

tangiert worden sein könnte, und der Beschwerdeführer legt auch vor

Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Im Gegenteil

bestreitet er die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen ausdrücklich

nicht. Soweit er vorbringt, die Pläne würden nicht ausreichen, um das Baugesuch

umfassend zu prüfen, ist Folgendes festzuhalten: Die entsprechende

vorinstanzliche Feststellung in E. 4.2 war nicht in dieser allgemeinen

Weise formuliert, sondern es sei ihm [dem Rekurrenten bzw.

Beschwerdeführer] möglich gewesen, anhand der eingereichten Unterlagen das

simple Projekt zu beurteilen und seine Rechte auszuüben. Die geltend gemachten

Fehler in den Baugesuchsunterlagen

sind im Übrigen nicht geeignet, dass bei der Bauausführung Verstösse gegen

öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten. Seine

Begründung bezieht sich im Übrigen einzig auf die noch nicht rechtskräftig

entschiedene Frage der Terrassenbegrünung, welche jedoch – wie bereits

ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.

3.3.2

Was den weiter gerügten, angeblich

fehlenden Nachweis der

Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs durch den Bauherrn anbelangt,

so ist dem Beschwerdeführer aus der behaupteten Mangelhaftigkeit ebenso wenig

ein Nachteil erwachsen beziehungsweise wurde er dadurch offenkundig ebenso

wenig an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert.

Abgesehen davon handelt es sich

beim Zustimmungserfordernis um eine Ordnungsvorschrift, welche primär zugunsten

der Baubehörde aufgestellt wurde. Schreitet die Baubehörde ohne Vorliegen eines

Berechtigungsnachweises zur Beurteilung des Projekts, muss sie die

baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften

eingehalten sind. Die am Grundstück Berechtigten oder Mitberechtigten können

sich gegen dieses Vorgehen der Baubewilligungsbehörde öffentlich-rechtlich

nicht zur Wehr setzen. Sie können

nicht im Rechtsmitteilverfahren verlangen, dass die bereits erteilte

Baubewilligung allein wegen fehlendem oder ungenügendem Berechtigungsnachweis

wieder aufgehoben wird; es verbleibt ihnen nur die zivilrechtliche

Auseinandersetzung (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 369 f. mit

Hinweisen). Dass mit dem Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden soll,

dass die Behörden wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches

die Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte (BEZ 2002 Nr. 13, auch

zum Folgenden; BEZ 1983 Nr. 18), ändert nichts daran. Die

Bewilligungsinstanz war nur zu einer summarischen Prüfung der Frage

verpflichtet, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen

könnte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht

auf diese Rüge eingetreten.

3.3.3

Zusammenfassend war es dem

Beschwerdeführer möglich, die Baubewilligung anzufechten, und er kann sich

gegen ein allenfalls fehlendes Zustimmungserfordernis im vorliegenden Verfahren

nicht zur Wehr setzen. Zudem würden die geltend gemachten Fehler in den

Unterlagen weder zur materiellen Baurechtswidrigkeit führen, noch könnten

dadurch bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlich-rechtliche

Bauvorschriften entstehen. Die Rügen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unbehelflich.

Die Vorinstanz ist auf die Rügen der mangelhaften Baugesuchsunterlagen sowie

der fehlenden Zustimmung zu Recht nicht eingetreten. Im Übrigen hat der

Beschwerdeführer die vorinstanzliche (materielle) Beurteilung der Pergola nicht

beanstandet. Nachdem diese keine offensichtlichen Mängel aufweist und auch nach

summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, erübrigen sich weitere

Ausführungen dazu (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188,

E. 2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, a. a. O., § 50 N. 10). Dies führt zur

Abweisung der Beschwerde.

4.

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen

(§ 70 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm

bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso

wenig wird dem Bauausschuss eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche

Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,

9.

Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =

BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, a.a.O., § 17

N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein besonderer Aufwand entstanden

ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 130.-- Zustellkosten,

Fr. 2'630.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Parteientschädigungen

werden keine zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …