VB.2021.00086
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00086
24. Juni 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22843)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00086
Urteil
der 1. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Lukas Widmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Verwaltungsrichter
André Moser, Gerichtsschreiberin
Laura Diener.
In Sachen
A,
vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
1. C,
2. Stadt Winterthur,
Bauausschuss,
vertreten durch
Baupolizeiamt Winterthur,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der D AG wurde 1988 die baurechtliche Bewilligung für
die Erstellung von fünfzehn Terrassenhäusern und vier terrassierten
Reihenhäusern an der E-Strasse in Z erteilt. Die Überbauung beanspruchte
bezüglich Gebäudelänge, -höhe und Ausnützung die Erleichterungen gemäss damals
geltendem Art. 43 Abs. 1 lit. c BZO'86 und hatte im Gegenzug die
erhöhten Anforderungen an die Begrünung von Dachterrassen von bis zu ¼ der
anrechenbaren Geschossfläche zu erfüllen.
B. Der Bauausschuss der Stadt Winterthur
verweigerte C am 20. März 2019 unter Auflagen die nachträgliche
Baubewilligung
für den Ersatz
der Begrünung der Dachterrasse (Rasen) durch ein Holzdeck auf dem Grundstück
Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Z. Gleichzeitig ordnete er an, das
Holzdeck zurückzubauen und die Dachbegrünung entweder im ursprünglich
bewilligten Mass, jedoch mindestens zur Hälfte der Gebäudegrundfläche
wiederherzustellen. Der dagegen von C erhobene Rekurs wurde durch das Baurekursgericht des Kantons Zürich
mit Entscheid vom 12. September 2019 abgewiesen.
C. C
reichte am 15. November 2019 beim Baupolizeiamt der Stadt Winterthur einen
Projektänderungsplan ein, welcher den verfügten Rückbau des Holzdecks und die
ersatzweise Begrünung der Terrasse vorsah. Das Baupolizeiamt der Stadt
Winterthur erteilte dieser Projektänderung mit Verfügung vom 6. Dezember
2019 die baurechtliche Bewilligung. Der dagegen von A erhobene Rekurs wurde durch das Baurekursgericht des Kantons
Zürich mit Entscheid vom 25. Juni 2020 abgewiesen, soweit es darauf
eintrat. Mit Entscheid vom 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht die
dagegen von A erhobene Beschwerde ab (VB.2020.00571). Die von Letzterem dagegen
erhobene Beschwerde ist beim Bundesgericht hängig.
Erwägungen
II.
Am 19. Mai 2020
erteilte der Bauausschuss der Stadt Winterthur C unter Bedingungen und Auflagen
die baurechtliche Bewilligung
für die
Erstellung einer Pergola mit Dachstoren (Witterungsschutz gegen leichten Regen)
auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der E-Strasse 02 in Z.
III.
Dagegen rekurrierte A am 19. Juni 2020 beim
Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragte die "Rückweisung der
Baubewilligung". Die 4. Abteilung des Baurekursgerichts führte am 29. September
2020.
im Beisein der Parteien einen Augenschein auf dem Lokal durch. Mit
Entscheid vom 17. Dezember 2020 wies das Baurekursgericht den Rekurs ab,
soweit es darauf eintrat.
IV.
Gegen diesen Entscheid erhob A am 29. Januar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen
Entscheid aufzuheben, eventuell diesen im Sinn der Erwägungen abzuändern sowie
eine Parteientschädigung zulasten der Beschwerdegegnerschaft.
Das
Baurekursgericht beantragte am 11. Februar 2021 ohne weitere Bemerkungen
die Abweisung der Beschwerde. Am 3. März 2021 nahm der Bauausschuss der
Stadt Winterthur Stellung mit den
Anträgen, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten
sei. Sodann verlangte er eine Parteientschädigung.
Am 22. März
2021.
replizierte A unter Festhalten an den gestellten Anträgen. Mit Duplik vom
14.
April 2021 hielt der Bauausschuss der Stadt Winterthur ebenfalls an
den gestellten Anträgen fest. Auf weiteren Schriftenwechsel wurde
stillschweigend verzichtet. C hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerden nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Der
Beschwerdeführer ist als Eigentümer der benachbarten Liegenschaft E-Strasse 03
sowie als Unterliegender im Rekursverfahren zur Beschwerdeerhebung ohne
Weiteres legitimiert (§ 21 Abs. 1 VRG und § 338a des Planungs-
und Baugesetzes vom 7. September 1975 [PBG]). Die weiteren
Sachurteilsvoraussetzungen sind ebenfalls erfüllt; auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
2.1
Das streitbetroffene
Baugrundstück ist mit Terrassenhäusern und terrassierten Reihenhäusern
überbaut, welche in Stockwerkeigentum aufgeteilt sind. Die Bauparzelle liegt
gemäss geltender Bau- und Zonenordnung der Stadt Winterthur vom 3. Oktober
2000.
(BZO) in der Wohnzone W2/1,2 T (mit Sonderbauvorschriften für
Terrassen- und ähnliche Überbauungen sowie mit Aussichtsschutz). In diesem
Geltungsbereich werden für eine entsprechende Bauweise Erleichterungen gemäss
den Absätzen 2–4 von § 58 BZO gewährt, sofern (unter anderem) eine gute
architektonische Gestaltung und Einordnung in die bauliche und landschaftliche
Umgebung vorliegt sowie die Dachterrassen mindestens zur Hälfte der
Gebäudegrundfläche begrünt sind (Art. 58 Abs. 1 lit. a und b
BZO).
2.2
Die zu
begrünende Terrassenfläche war Gegenstand des Verfahrens VB.2020.00571 und des
aktuell vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahrens. Im vorliegenden
Verfahren sind einzig die im Zusammenhang mit der Bewilligungsfähigkeit der
geplanten Pergola aufgeworfenen Fragen zu beurteilen. Entgegen dem
Beschwerdeführer ist die bundesgerichtliche Klärung der erforderlichen
Terrassenbegrünung dazu nicht erforderlich. Insbesondere zumal er lediglich das
Baugesuch als formell und materiell fehlerhaft rügt und die Ansicht vertritt,
das Baugesuch hätte durch die Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden
müssen. Die Bewilligungsfähigkeit der Pergola an sich stellt er in seiner
Beschwerde nicht mehr infrage. Damit besteht auch kein Raum, die Bewilligung
der Pergola mit der Bedingung zu verknüpfen, zuvor die Terrassenbegrünung
ausreichend wiederherzustellen.
2.3
Im Übrigen
hat der Beschwerdeführer zwar Anspruch
darauf, dass sich die Rechtsmittelbehörde mit den gestellten Anträgen und den
relevanten Sachvorbringen auseinandersetzt. Dies bedeutet aber nicht, dass sie
sich mit jeder tatsächlichen Behauptung, mit jedem rechtlichen Einwand und mit
jedem Beweismittel befassen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Alain Griffel in: ders. [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 8 N. 33). Die Vorinstanz war deshalb nicht dazu
verpflichtet, sich mit sämtlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen. Nachdem sie sich mit den wesentlichen
Vorbringen auseinandergesetzt hat, verletzte sie das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers nicht,
indem sie die Rügen betreffend Terrassenbegrünung unbehandelt liess.
3.
3.1
Gemäss § 310 Abs. 1 PBG haben
Baugesuche alle Unterlagen zu enthalten, welche für die Beurteilung eines
Projekts nötig sind; wird eine Ausnahme beansprucht, ist die Begründung
beizufügen. Wo die Art des Vorhabens oder die Lage des Baugrundstücks es
rechtfertigt, können weitere Unterlagen wie Fotomontagen, Modelle, statische
Berechnungen, oder genauere Aussteckungen verlangt werden (§ 310 Abs. 2 PBG). Wer
nicht Grundeigentümer ist, hat seine Berechtigung zur Einreichung des
Baugesuchs nachzuweisen (§ 310 Abs. 3 PBG).
3.2
Der
Beschwerdeführer beanstandet das Baubewilligungsverfahren in zweierlei
Hinsicht: Als erstes rügt er den vom privaten Beschwerdegegner mit dem
Baubewilligungsgesuch eingereichten Plan als fehlerhaft. Er macht geltend, dass
dieser den Anforderungen von § 3 Abs. 1 lit. a BVV nicht genüge
und die geplante Pergola zudem nicht auf dem Bau- sondern auf dem
Nachbarperimeter (auf seiner Terrasse) und mit falschen Abmessungen
eingezeichnet worden sei.
Als zweiten Punkt ist der Beschwerdeführer der Ansicht,
Baugesuche betreffend die Terrasse dürften nur durch die
Stockwerkeigentümergemeinschaft gestellt werden, da sich die Terrasse gemäss
Ziff. 14 des Reglements im Sondernutzungsrecht (ausschliessliches
Benützungsrecht) und nicht im Sonderrecht befinde. Er rügt damit § 310 Abs. 3 PBG bzw.
§ 5 lit. m BVV als verletzt.
3.3
Zunächst
ist mit der Vorinstanz in grundlegender Weise festzuhalten, dass gemäss der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung mangelhafte Baugesuchsunterlagen von Nachbarn nur gerügt
werden können, wenn sie sich auf deren Rechts- und Interessenwahrung nachteilig
auswirken. Entsteht kein solcher Nachteil, so liegt kein wesentlicher
Verfahrensmangel vor, sodass die Rüge der Mangelhaftigkeit des Baugesuchs weder
die Anordnung einer Nebenbestimmung noch die Aufhebung der Baubewilligung zur
Folge hat. Immer gerügt werden kann
die Fehlerhaftigkeit der Baugesuchsunterlagen allerdings, wenn diese direkt zur
materiellen Rechtswidrigkeit des Bauvorhabens führt oder wenn durch
Widersprüche in den Unterlagen bei der Bauausführung Verstösse gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten (VGr, 30. November
2017, VB.2017.00353, E. 2.4; 10. Mai
2000, VB.2000.00086, E. 2c/aa = RB 2000 Nr. 7 =
BEZ 2000 Nr. 39; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf, Zürcher
Planungs- und Baurecht, 6. A.,
Wädenswil 2019, S. 380).
3.3.1
Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ist nicht
ersichtlich, inwiefern in diesem Zusammenhang die Rechts- und
Interessenwahrnehmung des Beschwerdeführers durch den angeblichen Mangel
tangiert worden sein könnte, und der Beschwerdeführer legt auch vor
Verwaltungsgericht nichts Entsprechendes bzw. Substanziiertes dar. Im Gegenteil
bestreitet er die entsprechenden vorinstanzlichen Ausführungen ausdrücklich
nicht. Soweit er vorbringt, die Pläne würden nicht ausreichen, um das Baugesuch
umfassend zu prüfen, ist Folgendes festzuhalten: Die entsprechende
vorinstanzliche Feststellung in E. 4.2 war nicht in dieser allgemeinen
Weise formuliert, sondern es sei ihm [dem Rekurrenten bzw.
Beschwerdeführer] möglich gewesen, anhand der eingereichten Unterlagen das
simple Projekt zu beurteilen und seine Rechte auszuüben. Die geltend gemachten
Fehler in den Baugesuchsunterlagen
sind im Übrigen nicht geeignet, dass bei der Bauausführung Verstösse gegen
öffentlich-rechtliche Bauvorschriften entstehen könnten. Seine
Begründung bezieht sich im Übrigen einzig auf die noch nicht rechtskräftig
entschiedene Frage der Terrassenbegrünung, welche jedoch – wie bereits
ausgeführt – nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
3.3.2
Was den weiter gerügten, angeblich
fehlenden Nachweis der
Berechtigung zur Einreichung des Baugesuchs durch den Bauherrn anbelangt,
so ist dem Beschwerdeführer aus der behaupteten Mangelhaftigkeit ebenso wenig
ein Nachteil erwachsen beziehungsweise wurde er dadurch offenkundig ebenso
wenig an der Wahrnehmung seiner Rechte gehindert.
Abgesehen davon handelt es sich
beim Zustimmungserfordernis um eine Ordnungsvorschrift, welche primär zugunsten
der Baubehörde aufgestellt wurde. Schreitet die Baubehörde ohne Vorliegen eines
Berechtigungsnachweises zur Beurteilung des Projekts, muss sie die
baurechtliche Bewilligung erteilen, wenn die materiell-rechtlichen Vorschriften
eingehalten sind. Die am Grundstück Berechtigten oder Mitberechtigten können
sich gegen dieses Vorgehen der Baubewilligungsbehörde öffentlich-rechtlich
nicht zur Wehr setzen. Sie können
nicht im Rechtsmitteilverfahren verlangen, dass die bereits erteilte
Baubewilligung allein wegen fehlendem oder ungenügendem Berechtigungsnachweis
wieder aufgehoben wird; es verbleibt ihnen nur die zivilrechtliche
Auseinandersetzung (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz, S. 369 f. mit
Hinweisen). Dass mit dem Zustimmungserfordernis ausgeschlossen werden soll,
dass die Behörden wider besseres Wissen zu einem Verfahren Hand bieten, welches
die Eigentumsrechte Dritter verletzen könnte (BEZ 2002 Nr. 13, auch
zum Folgenden; BEZ 1983 Nr. 18), ändert nichts daran. Die
Bewilligungsinstanz war nur zu einer summarischen Prüfung der Frage
verpflichtet, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen
könnte. Dies war vorliegend nicht der Fall. Die Vorinstanz ist zu Recht nicht
auf diese Rüge eingetreten.
3.3.3
Zusammenfassend war es dem
Beschwerdeführer möglich, die Baubewilligung anzufechten, und er kann sich
gegen ein allenfalls fehlendes Zustimmungserfordernis im vorliegenden Verfahren
nicht zur Wehr setzen. Zudem würden die geltend gemachten Fehler in den
Unterlagen weder zur materiellen Baurechtswidrigkeit führen, noch könnten
dadurch bei der Bauausführung Verstösse gegen öffentlich-rechtliche
Bauvorschriften entstehen. Die Rügen des Beschwerdeführers erwiesen sich als unbehelflich.
Die Vorinstanz ist auf die Rügen der mangelhaften Baugesuchsunterlagen sowie
der fehlenden Zustimmung zu Recht nicht eingetreten. Im Übrigen hat der
Beschwerdeführer die vorinstanzliche (materielle) Beurteilung der Pergola nicht
beanstandet. Nachdem diese keine offensichtlichen Mängel aufweist und auch nach
summarischer Prüfung nicht zu beanstanden ist, erübrigen sich weitere
Ausführungen dazu (vgl. VGr, 3. September 2008, VB.2008.00188,
E. 2.1; Marco Donatsch, Kommentar VRG, a. a. O., § 50 N. 10). Dies führt zur
Abweisung der Beschwerde.
4.
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
(§ 70 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung steht ihm
bei diesem Ergebnis von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Ebenso
wenig wird dem Bauausschuss eine Parteientschädigung zugesprochen. Die mögliche
Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (VGr,
9.
Januar 2008, VB.2007.00382 und VB.2007.00401, E. 4.2 =
BEZ 2008 Nr. 3; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, a.a.O., § 17
N. 51). Da dem Gemeinwesen vorliegend kein besonderer Aufwand entstanden
ist, sind die Voraussetzungen von § 17 VRG nicht erfüllt.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'630.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Parteientschädigungen
werden keine zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …