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Entscheid

VB.2021.00087

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00087

24. Juni 2021Deutsch12 min

(URT.2021.22842)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00087

Urteil

der 4. Kammer

vom 24. Juni 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

eine 1963 geborene serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. März 2000

mit ihren beiden Söhnen C und D (geboren 1986 bzw. 1991) in die Schweiz ein und

ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute

Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Gesuche mit Verfügung vom

26. April 2000 ab und wies A und ihre Kinder aus der Schweiz weg). Während

eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens heiratete A am

29. September 2000 den Schweizer Bürger E, geboren 1932. In der Folge wurde

A und ihren Kindern im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung

erteilt. Mit Beschluss vom 27. März 2001 wurde das asylrechtliche

Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.

Am 22. Juli 2002 verstarb E. Die Aufenthaltsbewilligung

von A wurde weiterhin regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am

28. September 2018.

B. Aufgrund

der gegen A registrierten Betreibungen und Verlustscheine ermahnte das

Migrationsamt sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 und vom 10. Oktober

2014. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde A ausserdem formell

verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer

Aufenthaltsbewilligung angedroht.

C. Am

27. August 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.

Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs

wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ab und

wies A aus der Schweiz weg.

Erwägungen

II.

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Januar 2021 ab, soweit er nicht

gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum

Verlassen der Schweiz bis am 23. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),

auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.-

(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine

Parteientschädigung aus.

III.

Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A dem

Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die

Verfügung vom 29. Juli 2019 aufzuheben und die Angelegenheit der

verfügenden Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen"; ausserdem sei

der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung einzuräumen". Die

Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021 auf eine Vernehmlassung;

das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 7. April 2021

liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige

Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der

Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer (bis am 28. September 2018

gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche sie aufgrund ihrer Heirat mit E am 12. März 2001 erhalten hatte und die nach dessen Tod

regelmässig verlängert worden war. Sie hält sich damit seit mehr als 20 Jahren

in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann sie sich

deshalb – trotz ihren Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der

Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13

Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)

geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266

E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,

Dispositiv

E. 1.3.1). Ihr kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung

ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut.

Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch

Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt,

die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche

Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der

Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral

oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention

verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der

Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an

deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich

der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,

2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).

3.2 Gemäss

Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes

vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung

widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen

die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland

verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit

gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom

24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,

SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig

gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; heute

Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der

öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.

Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet

und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr,

31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).

Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung

(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die

ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei

ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,

insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit

hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in

solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen

hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass

allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,

welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein

Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden

angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020,

2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017,

E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).

Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine

Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche

dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche

Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer

stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr,

6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019,

2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wegen

ihrer Schuldenlast verwarnt. Der Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug

des Betreibungsamts der Stadt F vom 28. September 2016 zugrunde, worin 2 offene

Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 800.- und 26 Verlustscheine in

der Gesamthöhe von Fr. 48'178.70 verzeichnet waren. Insgesamt betrug die

Schuldenlast damals rund Fr. 48'978.-.

Aus einem

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 20. September 2018

gehen 5 Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'635.30, eine

eingeleitete Betreibung über Fr. 1'126.05 sowie 6 Verlustscheine von

total Fr. 6'149.70 hervor. Im Betreibungsregister der Stadt F waren am

23. Januar 2019 37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von

Fr. 61'438.80 gegen die Beschwerdeführerin verzeichnet. Bis im Januar 2019

hatte die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin seit ihrer Verwarnung vom

24. Februar 2017 damit um rund Fr. 25'371.- zugenommen.

Aus den aktuellsten verfügbaren

Auszügen der genannten Betreibungsregister, beide vom 3. Juli 2020, gehen

Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'438.80 (Stadt F) bzw.

Fr. 17'391.25 (G) hervor, woraus sich eine Gesamtschuld von

Fr. 78'830.05 ergibt. Die Neuverschuldung der Beschwerdeführerin wuchs

damit seit ihrer Verwarnung um Fr. 29'850.- an; darin ist ein erheblicher

Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,

E. 2.4.1; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1).

3.3.2

Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte. In

dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einkommen der

Beschwerdeführerin (Witwenrente, Ehegattenpension der Pensionskasse H, Lohn) ab

November 2012 bis mindestens im März 2014 sowie zwischen dem 5. Februar

2018 und dem 5. April 2019 gepfändet worden war. Während dieser Perioden

war es ihr demnach grundsätzlich nicht möglich – ausserhalb dieser

Betreibungsverfahren –, Schulden zu tilgen. Doch selbst während der Perioden,

in welchen sie einer Einkommenspfändung unterlag, war ihr Existenzminimum mit

der Witwenrente sowie der Ehegattenpension gedeckt (Art. 93 des

Schulbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [SchKG,

SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin hat demnach – obwohl ihre finanzielle

Grundsicherung sichergestellt war – weiter Schulden angehäuft.

3.3.3

Die Verschuldung ist demnach als mutwillig zu qualifizieren und der

Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu

betrachten. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin in

den Jahren 2019 und 2020 unternommenen Tilgungsbemühungen nichts.

3.4 Es ist im

Folgenden zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor

Art. 8 Abs. 2 EMRK standhält (vgl. vorn, E. 3.1).

3.4.1

Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der

Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer Schuldenwirtschaft. Diese

dauert bereits seit mehreren Jahren an; die von der Beschwerdeführerin bisher

angehäuften Schulden liegen jedoch noch Unterhalb der Schwelle von

Fr. 80'000.-, ab welcher eine Wegweisung praxisgemäss in Betracht gezogen

wird (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 3.1.1

– 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch

BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).

Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin wird zudem durch

ihren Gesundheitszustand relativiert. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:

Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 ordnete die IV-Stelle der

Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich an, dass die IV-Rente der

Beschwerdeführerin per Ende Juli 2014 eingestellt werde. Zur Begründung wurde

ausgeführt, dass zwar für "die bisherige Tätigkeit in der Reinigung nach

wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit" bestehe, für "leichte,

angepasste Tätigkeiten" jedoch "mindestens seit Datum der amtlichen

Revision im Oktober 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit" bestehe. Aus einem

ärztlichen Bericht von Dr. med. I vom 7. September 2018 gehen die

unterschiedlichsten gesundheitlichen Beschwerden hervor. Die Beschwerdeführerin

ist damit nachweislich seit längerer Zeit gesundheitlich beeinträchtigt. Da die

Beschwerdeführerin teilweise Krankenkassenprämien nicht bezahlte, resultierten

aufgrund von zahlreichen Arztrechnungen weitere Schulden.

Vor diesem Hintergrund ist zugunsten

der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie sich trotz den nachgewiesenen

gesundheitlichen Beschwerden immer wieder um Anstellungen bemühte. Seit

November 2020 bzw. dem 1. Dezember 2020 ist die Beschwerdeführerin für J

bzw. bei K tätig, wo sie ein monatliches Einkommen von insgesamt zwischen

Fr. 1'000.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet.

3.4.2

Die Beschwerdeführerin reiste als 37-Jährige aus Serbien in die Schweiz

ein. In ihrem Heimatland hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre

verbracht und für acht Jahre die Schule besucht. Mit der Sprache und Kultur

ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut, zumal sie gemäss eigenen

Angaben einmal pro Jahr für eine Woche nach Serbien reist, um das Grab ihrer

Eltern zu besuchen. Bis auf ihren Bruder hat die Beschwerdeführerin in der

Heimat jedoch keine Verwandten mehr. Ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung

wäre zwar trotz ihrem Alter und ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht

gefährdet, zumal ihre Renten auch nach Serbien ausbezahlt würden (vgl. Abkommen

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über

soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]). Schliesslich könnten auch ihre

physischen und psychischen Gebrechen in ihrer Heimat behandelt werden (vgl. BGr,

24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.2.2; BVGr, 12. März 2015, D-503/2014,

E. 7.3.2). Eine gesellschaftliche Reintegration in Serbien wäre jedoch

nach jahrelanger Landesabwesenheit lediglich mit Kurzbesuchen dort stark

erschwert.

Das private Interesse der Beschwerdeführerin

an einem weiteren Verbleib gründet demnach vor allem in ihrer langen

Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren. Hinzu kommt, dass ihre beiden Söhne

mit deren Familien sowie ihre Schwester hier wohnen. Sodann ist die Integration

der Beschwerdeführerin in sprachlicher und sozialer Hinsicht als gelungen zu

qualifizieren, und sie wurde bisher nicht straffällig. Insgesamt ist der heute 58-jährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat

nicht zumutbar.

3.4.3

Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig und

verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK.

4.

4.1 Demnach

ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens

dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der

Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie

für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der

Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli

2019 und die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 22. Januar

2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die

Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom

22. Januar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-

zu bezahlen.

5. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6. Mitteilung an …

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