VB.2021.00087
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00087
24. Juni 2021Deutsch12 min
(URT.2021.22842)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00087
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
eine 1963 geborene serbische Staatsangehörige. Sie reiste am 27. März 2000
mit ihren beiden Söhnen C und D (geboren 1986 bzw. 1991) in die Schweiz ein und
ersuchte gleichentags um Asyl. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute
Staatssekretariat für Migration [SEM]) lehnte die Gesuche mit Verfügung vom
26. April 2000 ab und wies A und ihre Kinder aus der Schweiz weg). Während
eines dagegen angehobenen Beschwerdeverfahrens heiratete A am
29. September 2000 den Schweizer Bürger E, geboren 1932. In der Folge wurde
A und ihren Kindern im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung
erteilt. Mit Beschluss vom 27. März 2001 wurde das asylrechtliche
Beschwerdeverfahren als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
Am 22. Juli 2002 verstarb E. Die Aufenthaltsbewilligung
von A wurde weiterhin regelmässig verlängert, zuletzt mit Gültigkeit bis am
28. September 2018.
B. Aufgrund
der gegen A registrierten Betreibungen und Verlustscheine ermahnte das
Migrationsamt sie mit Schreiben vom 5. Dezember 2012 und vom 10. Oktober
2014. Mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wurde A ausserdem formell
verwarnt und ihr der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung ihrer
Aufenthaltsbewilligung angedroht.
C. Am
27. August 2018 ersuchte A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung.
Nach verschiedenen Sachverhaltsabklärungen und Gewährung des rechtlichen Gehörs
wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom 29. Juli 2019 ab und
wies A aus der Schweiz weg.
Erwägungen
II.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 22. Januar 2021 ab, soweit er nicht
gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum
Verlassen der Schweiz bis am 23. April 2021 an (Dispositiv-Ziff. II),
auferlegte ihr die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.-
(Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine
Parteientschädigung aus.
III.
Mit Beschwerde vom 25. Februar 2021 liess A dem
Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei "die
Verfügung vom 29. Juli 2019 aufzuheben und die Angelegenheit der
verfügenden Behörde zur neuen Beurteilung zurückzuweisen"; ausserdem sei
der Beschwerde "die aufschiebende Wirkung einzuräumen". Die
Sicherheitsdirektion verzichtete am 3. März 2021 auf eine Vernehmlassung;
das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Am 7. April 2021
liess A dem Verwaltungsgericht weitere Dokumente einreichen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
Der Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zu, es sei denn, es wurde aus besonderen Gründen eine gegenteilige
Anordnung getroffen (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 und 3 VRG). Weil vorliegend keine solche erfolgte, war das entsprechende Gesuch der
Beschwerdeführerin von vornherein gegenstandslos.
3.
3.1
Die Beschwerdeführerin war im Besitz einer (bis am 28. September 2018
gültigen) Aufenthaltsbewilligung, welche sie aufgrund ihrer Heirat mit E am 12. März 2001 erhalten hatte und die nach dessen Tod
regelmässig verlängert worden war. Sie hält sich damit seit mehr als 20 Jahren
in der Schweiz auf. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen kann sie sich
deshalb – trotz ihren Schulden – auf das durch Art. 8 Abs. 1 der
Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) und Art. 13
Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
geschützte Recht auf Achtung des Privatlebens berufen (BGE 144 I 266
E. 3.4 und 3.8 f.; vgl. BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018,
Dispositiv
E. 1.3.1). Ihr kommt demnach grundsätzlich ein Anspruch auf Verlängerung
ihrer Aufenthaltsbewilligung zu. Dieser Anspruch ist jedoch nicht absolut.
Vielmehr ist nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ein Eingriff in das durch
Abs. 1 geschützte Rechtsgut statthaft, soweit er eine Massnahme darstellt,
die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche
Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Die Konvention
verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen an der
Erteilung bzw. Verlängerung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an
deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich
der Eingriff als notwendig erweist (zum Ganzen BGr, 6. Mai 2021,
2C_882/2020, E. 3.2 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss
Art. 62 Abs. 1 lit. c des Ausländer- und Integrationsgesetzes
vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) kann eine Aufenthaltsbewilligung
widerrufen werden, wenn die ausländische Person erheblich oder wiederholt gegen
die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland
verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit
gefährdet. Nach Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2018 gültig
gewesenen Fassung (AS 2007 5497; vgl. Art. 126 Abs. 1 AIG; heute
Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) liegt ein Verstoss gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung bei mutwilliger Nichterfüllung der
öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen vor.
Mutwilligkeit der Verschuldung liegt dabei vor, wenn diese selbst verschuldet
und qualifiziert vorwerfbar ist. Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr,
31. Januar 2020, 2C_58/2019, E. 3.1 mit Hinweisen).
Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung
(Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die
ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat. Dabei
ist zu berücksichtigen, dass, wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren,
insbesondere der Lohnpfändung, unterliegt, in aller Regel keine Möglichkeit
hat, ausserhalb des Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das führt in
solchen Fällen dazu, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen
hinzukommen können oder der betriebene Betrag angewachsen sein kann, ohne dass
allein deswegen Mutwilligkeit vorliegt. Von entscheidender Bedeutung ist,
welche Anstrengungen zur Sanierung unternommen worden sind. Positiv ist etwa zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind. Ein
Widerruf ist dagegen zulässig, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden
angehäuft worden sind (zum Ganzen BGr, 20. November 2020,
2C_673/2020, E. 3.2 – 25. Juni 2017, 2C_658/2017,
E. 3.1 f.; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.1).
Art. 62 Abs. 1 AIG stellt eine
Art. 8 Abs. 2 EMRK entsprechende gesetzliche Grundlage dar, welche
dem Schutz des wirtschaftlichen Wohls des Landes dient. Das staatliche
Anliegen, dass nicht jahrelang Gläubiger durch eine ausländische Person immer
stärker geschädigt werden, ist auch als öffentliches Interesse anerkannt (BGr,
6. Mai 2021, 2C_882/2020, E. 3.2; vgl. BGr, 24. Juni 2019,
2C_724/2018, E. 6.1 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 24. Februar 2017 wegen
ihrer Schuldenlast verwarnt. Der Verwarnung lag ein Betreibungsregisterauszug
des Betreibungsamts der Stadt F vom 28. September 2016 zugrunde, worin 2 offene
Betreibungen im Betrag von insgesamt Fr. 800.- und 26 Verlustscheine in
der Gesamthöhe von Fr. 48'178.70 verzeichnet waren. Insgesamt betrug die
Schuldenlast damals rund Fr. 48'978.-.
Aus einem
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts G vom 20. September 2018
gehen 5 Pfändungen in der Höhe von insgesamt Fr. 5'635.30, eine
eingeleitete Betreibung über Fr. 1'126.05 sowie 6 Verlustscheine von
total Fr. 6'149.70 hervor. Im Betreibungsregister der Stadt F waren am
23. Januar 2019 37 Verlustscheine im Gesamtbetrag von
Fr. 61'438.80 gegen die Beschwerdeführerin verzeichnet. Bis im Januar 2019
hatte die Gesamtverschuldung der Beschwerdeführerin seit ihrer Verwarnung vom
24. Februar 2017 damit um rund Fr. 25'371.- zugenommen.
Aus den aktuellsten verfügbaren
Auszügen der genannten Betreibungsregister, beide vom 3. Juli 2020, gehen
Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 61'438.80 (Stadt F) bzw.
Fr. 17'391.25 (G) hervor, woraus sich eine Gesamtschuld von
Fr. 78'830.05 ergibt. Die Neuverschuldung der Beschwerdeführerin wuchs
damit seit ihrer Verwarnung um Fr. 29'850.- an; darin ist ein erheblicher
Anstieg der Verschuldung zu sehen (vgl. BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013,
E. 2.4.1; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00604, E. 4.2.1).
3.3.2
Zu prüfen bleibt somit, ob die (Neu-)Verschuldung mutwillig erfolgte. In
dieser Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass das Einkommen der
Beschwerdeführerin (Witwenrente, Ehegattenpension der Pensionskasse H, Lohn) ab
November 2012 bis mindestens im März 2014 sowie zwischen dem 5. Februar
2018 und dem 5. April 2019 gepfändet worden war. Während dieser Perioden
war es ihr demnach grundsätzlich nicht möglich – ausserhalb dieser
Betreibungsverfahren –, Schulden zu tilgen. Doch selbst während der Perioden,
in welchen sie einer Einkommenspfändung unterlag, war ihr Existenzminimum mit
der Witwenrente sowie der Ehegattenpension gedeckt (Art. 93 des
Schulbetreibungs- und Konkursgesetzes vom 11. April 1889 [SchKG,
SR 281.1]). Die Beschwerdeführerin hat demnach – obwohl ihre finanzielle
Grundsicherung sichergestellt war – weiter Schulden angehäuft.
3.3.3
Die Verschuldung ist demnach als mutwillig zu qualifizieren und der
Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG als erfüllt zu
betrachten. An diesem Ergebnis ändern auch die von der Beschwerdeführerin in
den Jahren 2019 und 2020 unternommenen Tilgungsbemühungen nichts.
3.4 Es ist im
Folgenden zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung vor
Art. 8 Abs. 2 EMRK standhält (vgl. vorn, E. 3.1).
3.4.1
Das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung des Aufenthalts der
Beschwerdeführerin in der Schweiz gründet auf ihrer Schuldenwirtschaft. Diese
dauert bereits seit mehreren Jahren an; die von der Beschwerdeführerin bisher
angehäuften Schulden liegen jedoch noch Unterhalb der Schwelle von
Fr. 80'000.-, ab welcher eine Wegweisung praxisgemäss in Betracht gezogen
wird (vgl. VGr, 20. März 2019, VB.2019.00092, E. 3.1.1
– 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch
BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2).
Die Schuldenwirtschaft der Beschwerdeführerin wird zudem durch
ihren Gesundheitszustand relativiert. Aus den Akten ergibt sich dazu Folgendes:
Mit Verfügung vom 11. Juni 2014 ordnete die IV-Stelle der
Sozialversicherungsanstalt (SVA) Zürich an, dass die IV-Rente der
Beschwerdeführerin per Ende Juli 2014 eingestellt werde. Zur Begründung wurde
ausgeführt, dass zwar für "die bisherige Tätigkeit in der Reinigung nach
wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit" bestehe, für "leichte,
angepasste Tätigkeiten" jedoch "mindestens seit Datum der amtlichen
Revision im Oktober 2012 eine volle Arbeitsfähigkeit" bestehe. Aus einem
ärztlichen Bericht von Dr. med. I vom 7. September 2018 gehen die
unterschiedlichsten gesundheitlichen Beschwerden hervor. Die Beschwerdeführerin
ist damit nachweislich seit längerer Zeit gesundheitlich beeinträchtigt. Da die
Beschwerdeführerin teilweise Krankenkassenprämien nicht bezahlte, resultierten
aufgrund von zahlreichen Arztrechnungen weitere Schulden.
Vor diesem Hintergrund ist zugunsten
der Beschwerdeführerin zu gewichten, dass sie sich trotz den nachgewiesenen
gesundheitlichen Beschwerden immer wieder um Anstellungen bemühte. Seit
November 2020 bzw. dem 1. Dezember 2020 ist die Beschwerdeführerin für J
bzw. bei K tätig, wo sie ein monatliches Einkommen von insgesamt zwischen
Fr. 1'000.- und Fr. 1'500.- erwirtschaftet.
3.4.2
Die Beschwerdeführerin reiste als 37-Jährige aus Serbien in die Schweiz
ein. In ihrem Heimatland hat sie die prägenden Kindheits- und Jugendjahre
verbracht und für acht Jahre die Schule besucht. Mit der Sprache und Kultur
ihrer Heimat ist sie demnach weiterhin vertraut, zumal sie gemäss eigenen
Angaben einmal pro Jahr für eine Woche nach Serbien reist, um das Grab ihrer
Eltern zu besuchen. Bis auf ihren Bruder hat die Beschwerdeführerin in der
Heimat jedoch keine Verwandten mehr. Ihre wirtschaftliche Wiedereingliederung
wäre zwar trotz ihrem Alter und ihren gesundheitlichen Beschwerden nicht
gefährdet, zumal ihre Renten auch nach Serbien ausbezahlt würden (vgl. Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Serbien über
soziale Sicherheit [SR 0.831.109.682.1]). Schliesslich könnten auch ihre
physischen und psychischen Gebrechen in ihrer Heimat behandelt werden (vgl. BGr,
24. Juni 2019, 2C_724/2018, E. 5.2.2; BVGr, 12. März 2015, D-503/2014,
E. 7.3.2). Eine gesellschaftliche Reintegration in Serbien wäre jedoch
nach jahrelanger Landesabwesenheit lediglich mit Kurzbesuchen dort stark
erschwert.
Das private Interesse der Beschwerdeführerin
an einem weiteren Verbleib gründet demnach vor allem in ihrer langen
Aufenthaltsdauer von rund 21 Jahren. Hinzu kommt, dass ihre beiden Söhne
mit deren Familien sowie ihre Schwester hier wohnen. Sodann ist die Integration
der Beschwerdeführerin in sprachlicher und sozialer Hinsicht als gelungen zu
qualifizieren, und sie wurde bisher nicht straffällig. Insgesamt ist der heute 58-jährigen Beschwerdeführerin eine Rückkehr in die Heimat
nicht zumutbar.
3.4.3
Nach dem Gesagten erweist sich die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin als unverhältnismässig und
verletzt Art. 8 Abs. 2 EMRK.
4.
4.1 Demnach
ist die Beschwerde gutzuheissen und der Beschwerdegegner einzuladen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
4.2 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens
dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dieser zu verpflichten, der
Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Rekurs- sowie
für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der
Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Andernfalls
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 29. Juli
2019 und die Dispositiv-Ziff. I, II und IV des Rekursentscheids vom 22. Januar
2021 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird eingeladen, die
Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.
In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Rekursentscheids vom
22. Januar 2021 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs- und
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 3'500.-
zu bezahlen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …