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Entscheid

VB.2021.00088

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00088

26. Mai 2021Deutsch42 min

(URT.2021.22760)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00088

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin

Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin

Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Die

türkische Staatsangehörige A, geboren im Jahr 1975, heiratete am 28. April

2013 den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen C und reiste mit

zwei mittlerweile erwachsenen Söhnen aus einer früheren Beziehung in die

Schweiz ein. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann

wurde regelmässig verlängert, letztmals bis am 5. Juli 2019. Im Jahr 2014

wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie wurde in die

Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Kurz nach der Geburt wurde D

der Obhut ihrer in der Türkei lebenden Tante und Grossmutter mütterlicherseits

übergeben.

B. Mit

Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 wurde eine Busse

von Fr. 350.-, die A am 12. Dezember 2016 von der Eidgenössischen

Zollverwaltung (EZV) auferlegt worden war, unter Ansetzung einer zweijährigen

Probezeit in eine elftägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.

C. Ab dem

1. März 2018 wurde das Ehepaar von der Sozialhilfe unterstützt. Der

Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 17. Mai 2018

bescheinigte A sieben Schuldscheine in Höhe von insgesamt Fr. 95'171.95.

Unter Hinweis auf die Schuldensituation wies das Migrationsamt am 20. Juni

2018 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies

darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls

sie ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht

nachkommen oder ihr Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte.

D. C wurde

am 20. Juli 2018 im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen

Wohnung weggewiesen. Seit dem 1. August 2018 lebt A mit ihren Söhnen in

einer eigenen Wohnung.

E. Mit

Verfügung vom 11. April 2019 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz unter Ansetzung einer

Frist bis zum 10. Juli 2019 weg. Zudem stellte es das Erlöschen der

Niederlassungsbewilligung der Tochter D fest. Am 17. Mai 2019 wurde die

Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.

Erwägungen

II.

A. Am 13. Juni

2019.

gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die

Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2019. Es sei vom

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern,

alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihr die

unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen.

B. Am 5. August

2019.

reichte A unter anderem eine gleichentags ergangene Bestätigung des

Sozialzentrums F ins Recht, wonach sie seit dem 1. August 2019 keine

Sozialhilfe mehr beziehe.

C. Die Ehe

wurde am 27. August 2020 geschieden. Das Urteil wurde am 22. September 2020

rechtskräftig.

D. Am 16. September

2020.

wurde beim Bezirksgericht Dietikon gegen C Anklage wegen einfacher

Körperverletzung zulasten der Ehefrau, begangen am 28. Oktober 2014,

und Drohung, begangen am 17./18. Juli 2018, erhoben.

E. Am 16. Dezember

2020.

wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.

Die Gegenstandslosigkeit betraf den Rekursantrag gegen den Widerruf der bis am

5.

Juli 2019 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung, die mittlerweile

durch Zeitablauf erloschen war. A wurde neu Frist zum Verlassen der Schweiz bis

zum 31. März 2021 angesetzt. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde

gutgeheissen.

III.

A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 an das

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 16. Dezember

2020.

und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin abzusehen bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter

sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche

Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Februar 2021

auf eine Vernehmlassung. Am 8. März 2021 reichte A eine Quittung des

Betreibungsamts vom 3. März 2021 ins Recht, wonach sie Fr. 1'000.-

Schulden getilgt habe. Am 10. März 2021 reichte das Migrationsamt eine

Kopie des mit einem Rechtskraftstempel versehenen Urteils des Bezirksgerichts

Dietikon vom 20. Januar 2021 ins Recht, wonach C einer strafbaren Handlung

nicht schuldig sei. Eine Beschwerdeant­wort wurde nicht erstattet und es

folgten keine weiteren Eingaben.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und

die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20

in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

[VRG]).

1.2

Beantragt

wird zwar, es sei "(…) von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der

Beschwerdeführerin abzusehen (…)" bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu

verlängern. In der Beschwerdeschrift wird aber mit keinem Wort auf den zufolge

Zeitablaufs schon im Rekursverfahren gegenstandslos gewordenen Antrag

betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eingegangen (Sachverhalt

II/E). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den

Rekursentscheid nur anficht, soweit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung

an sie infrage steht, nicht aber die von der Vorinstanz festgehaltene

Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des obsolet gewordenen Widerrufs.

2.

2.1

Gemäss Art. 43

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung

grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

wenn sie mit diesen zusammenwohnen.

2.2

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50

Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte

Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Gemäss letzterer

Bestimmung sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen

Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche

Integration unter anderem zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen

erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer

substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die

Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2).

Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine

(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter

Weise) verschuldet.

2.3

2.3.1

Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger

persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben

sein. Ein so genannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn

die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach

der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt,

sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr,

19.

September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet

Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede

unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende

Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall

im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss

somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai

2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,

jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung

vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts

für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll

verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in

einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die

Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember

2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten

Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher

Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der

ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen

Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher

Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation

befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des

Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.2

Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden

Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss

die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder

psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von

Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von

weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder

Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 =

Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form

psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung

bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung

objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur

in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in

antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen

sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,

rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen

(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3

Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen

Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012

mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –

Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend:

"Bericht") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen

erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen.

Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene

Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person

(hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen.

Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass

der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse

(siehe E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische

Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu

machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3

= Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche

Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das

Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen

der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten

und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und

ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso

vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das

"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ

übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster

sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und

machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler

Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,

schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges

Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder

nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),

Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster

könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim

"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine

konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,

abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig

und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ

übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten

übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.3.4

Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist

als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.

3.

3.1

3.1.1

Zusammengefasst liess die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vorbringen, der

Ehemann habe sie schon kurze Zeit nach der Eheschliessung immer öfters

drangsaliert, kontrolliert und bedroht, insbesondere, wenn er betrunken gewesen

sei. Er habe ein äusserst aggressives und bestimmendes Verhalten an den Tag

gelegt, auch gegenüber ihren Söhnen. Stets sei er es gewesen, der das Geld der

Familie für seine eigenen Angelegenheiten verbraucht habe. Ihr und den Söhnen

sei kaum genügend Geld zum Essen geblieben. Er habe sie sogar dazu

aufgefordert, bei der Geschäftsführerin seines (damaligen) Bistrobetriebs, mit

der er offenkundig ein Verhältnis gehabt habe, um Geld für das Essen zu bitten.

Weiter habe er ihr, der Beschwerdeführerin, bei jedem Streit gedroht, sie

umzubringen und in den Fluss zu werfen. Mindestens dreimal habe er sie auch

tatsächlich mit seinem Messer, das er stets bei sich trage, bedroht.

3.1.2

Ein einschneidender Vorfall habe sich am 28. Oktober 2014 ereignet.

Die hochschwangere Beschwerdeführerin habe sich ins Bistro begeben und den

Ehemann um etwas Bargeld für das Essen gebeten. Dabei sei es zum Streit

gekommen, weil sie, die Beschwerdeführerin, die genannte Geschäftsführerin

nicht begrüsst habe. Der stark alkoholisierte Ehemann habe die

Beschwerdeführerin massiv beschimpft, zu seinem Messer und einer

Dreieck-Grillzange gegriffen und sie bedroht bzw. sie auch am Bein verletzt.

Sie sei überzeugt, dass er sie hätte umbringen wollen, wäre die andere Frau

nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Flucht ergreifen können

und habe sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in das Spital G begeben. Im

Stress habe sie nämlich Wehen bekommen und es sei ihr (Frucht?-)Wasser die

Beine runtergelaufen. Im Spital habe sie eine türkischsprechende Hebamme

bekommen. Jedenfalls habe das Spital mit Meldung vom 28. Oktober 2014 die

zuständige KESB eingeschaltet. Am 3. November 2014 habe die Hebamme erneut

der KESB angerufen und mitgeteilt, dass man sich Sorgen um die Mutter und die

kleine Tochter D mache. Am 4. November 2014 habe auch die Oberärztin

äusserste Bedenken geäussert. Später habe die Beschwerdeführerin aus Angst die

Tochter zu ihrer Familie in die Türkei gebracht. Die KESB habe daher das

eingeleitete Kindesschutzverfahren abgeschrieben.

3.1.3

Auch der Vorfall vom Juli 2018, in welchem Zusammenhang

Gewaltschutzmassnahmen ergriffen worden seien (Sachverhalt I/D), sei

rechtsgenügend nachgewiesen. Die Gefährlichkeitseinschätzung anhand des Ontario

Domestic Assault Risk Assessment (ODARA), die im Anschluss an den Vorfall

durchgeführt worden sei, habe beim Ehemann ein Rückfallrisiko von 74 %

ergeben, mithin die höchst mögliche Risikokategorie für Intimpartnergewalt

innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren. Ein weiterer Vorfall

habe sich drei Monate zuvor ereignet, was der Sohn mitbekommen habe. Er habe

gesehen, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Messer in der Hand bedroht habe.

Gemäss der von der Staatsanwaltschaft I am 16. September

2020.

erhobenen Anklage war dem Vorfall vom Juli 2018 folgender Sachverhalt

zugrunde gelegen: Ca. am 17./18. Juli 2018, 15.00 Uhr, habe der

Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und ihr die ausgezogene

Klinge eines Taschenmessers an den Hals gehalten. Dabei habe er sich

dahingehend geäussert, sie umzubringen und in den Fluss zu werfen. Dadurch habe

er sie in Angst und Schrecken versetzt, was er durch sein Tun denn auch gewollt

bzw. in Kauf genommen habe. Zudem wurde auch der Vorfall vom 28. Oktober

2014.

zur Anklage erhoben. Am 20. Januar 2021 wurde der Ehemann vom

Bezirksgericht Dietikon, wie erwähnt, freigesprochen.

3.1.4

Die Beschwerdeführerin liess gegenüber der Vorinstanz auch auf sexuelle

Nötigungen bzw. Vergewaltigungen durch den Ehemann hinweisen. Wegen grosser

Schamgefühle sei es ihr lange schwergefallen, darüber zu sprechen. Anlässlich

der Einvernahme vom 23. Mai 2019, der nur weibliche Personen beigewohnt

hätten, habe sie sich erstmals diesbezüglich geäussert. Es könne ihr zumindest

hinsichtlich der sexuellen Missbräuche nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich

dazu nicht schon früher detailliert geäussert zu haben.

3.2

3.2.1

Die Sicherheitsdirektion hielt fest, die von der Beschwerdeführerin

gegenüber den Behörden getätigten Berichte betreffend die Vorfälle vom 28. Oktober

2014.

und Juli 2018 könnten ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung

bilden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft N am 20. Juli 2018

aufgrund ihrer Schilderung der Auseinandersetzung ein Rayon- und Kontaktverbot

gegen den Ehemann verfügt und es sei Anklage erhoben worden. Immerhin liege aus

Sicht der Staatsanwaltschaft ein erhärteter Tatverdacht vor. Nichtsdestotrotz

würden hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe diverse Ungereimtheiten auffallen:

So sei in den Berichten des Spitals G vom 28. Oktober 2014 bzw. 2. November

2014.

nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während bzw. aufgrund der

Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2014 Wehen bekommen

und Fruchtwasser verloren habe. Vielmehr habe das Spital am 28. Oktober

2018.

festgehalten, dass sie sich zwecks Terminkontrolle am errechneten

Geburtstermin vorgestellt habe und sie drei Tage später mit regelmässigen Wehen

in die Frauenklinik eingetreten sei. Keiner der Berichte erwähne zudem eine

Stichverletzung am Bein. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Ärzte die Verletzung

in Anbetracht, dass die Wunde geblutet habe, nicht gesehen hätten.

Widersprüchlich sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der

staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019, wonach die Ärztin

(lediglich) mitgehört habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, ihrer Freundin

vom Erlebnis mit dem Messer erzählt habe, die Ärztin dagegen ausgeführt habe,

dass die Beschwerdeführerin der Hebamme während der Kontrolle von einer sehr

schwierigen sozialen Situation berichtet habe. Insgesamt sei nicht evident,

dass die damals diagnostizierten Panikattacken zwingend aufgrund ehelicher

Gewalt (am 28. Oktober 2014) hervorgerufen worden seien. Überdies habe die

Beschwerdeführerin eingeräumt, Medikamente, unter anderem das Beruhigungsmittel

Temesta, einzunehmen, weil sie manchmal höre, wie ihre Tochter weine.

Auffallend sei sodann, dass sie am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei

lediglich eine zwei Monate vor der Befragung stattgefundene Messerattacke sowie

eine während der Schwangerschaft im Jahr 2013 (die sowieso nicht im Jahr 2013

zu verorten sei) erfolgte Bedrohung mit dem Messer erwähnt, die Beinverletzung

vom 28. Oktober 2014 indessen verschwiegen habe. Erst vor der

Staatsanwaltschaft habe sie den diesbezüglichen Tathergang geschildert.

Gleiches gelte hinsichtlich des Einsetzens der Dreieckzange. Ungeachtet dieser

Unstimmigkeiten habe sich der Messervorfall vom 28. Oktober 2014 in einem

mehrmonatigen Zeitraum ereignet, indem die Eheleute getrennt gelebt hätten.

Somit habe der Vorfall vom 28. Oktober 2014 nicht zur Trennung des

Ehepaars geführt und hätten sich die Eheleute danach wieder angenähert, sodass

jenes Ereignis keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöge.

3.2.2

Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juli 2018 sei festzuhalten, dass der

Ehemann die Auseinandersetzung nicht bestritten, die vorgeworfene Drohung bzw.

Tätlichkeiten aber in Abrede gestellt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin

sei insofern inkonsistent, als sie am 19. Juli 2018 einerseits ausgesagt

habe, der Ehemann habe ihr ein Messer an den Hals gehalten, andererseits ein

Jahr später gegenüber dem Arzt aber angegeben habe, es seien ihr mit einem

Messer Körperverletzungen zugefügt worden. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe

sie am 23. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, ihre Söhne seien während des

Vorfalls vom 19. Juli 2018 am See spazieren gewesen, während ein Sohn am

19.

Juli 2018 bei der Polizei ausgesagt habe, über die Vorfälle der

letzten zwei Tage nichts Genaueres sagen zu können, da er wegen der Arbeit

nicht zuhause gewesen sei. Weiter habe sie gegenüber der Polizei am 19. Juli

2018.

noch angegeben, geschlagen worden zu sein, was sie vor der

Staatsanwaltschaft nicht mehr erwähnt habe. Ihre Aussage, dass der Ehemann auch

ihre Kinder geschlagen habe, habe der Sohn H am 19. Juli 2018 in Abrede

gestellt, jedoch angegeben, dass jener ihn und seinen Bruder an den Armen

gepackt, sie angeschrien und in ihre Zimmer oder nach draussen gezerrt habe.

Insgesamt hielt die Vor­instanz die Aussagen des Sohnes für geeignet, um beim

Ehemann ein gewisses Aggressionsverhalten zu belegen, womit sich aber nicht

erhärten lasse, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig und über

einen längeren Zeitraum hinweg gewalttätig angegangen habe und sie bedroht

habe. Der ODARA-Standardinterpretation stehe der Umstand entgegen, dass der

Ehemann während seiner mehr als dreissigjährigen Anwesenheit in der Schweiz nie

wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei. Selbst wenn

sich der Vorfall vom 19. Juli 2018 abgespielt hätte, würde er für sich

allein noch keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG

begründen. Es seien denn auch keine weiteren Gewalt- bzw.

Bedrohungsvorkommnisse substanziiert dargelegt worden und auch in der Anklageschrift

werde dem Ehemann keine kontinuierliche physische oder psychische

Gewaltanwendung vorgeworfen. Zwar habe der Sohn H bestätigt, dass der Ehemann

vor ca. drei Monaten zur Mutter gesagt habe, sie solle das machen, was er

gesagt habe, sonst würde er sie schneiden. Eine Körperverletzung finde in den

Akten jedoch keine Stütze, auch nicht in Arztberichten. Ausserdem habe die

Beschwerdeführerin nie ein Frauenhaus aufgesucht und sei nie zur Polizei

gegangen. Sodann hätten die Söhne ab Erlangen der Volljährigkeit in den Jahren 2013

bzw. 2016 ein von ihr unabhängiges Aufenthaltsrecht, sodass ihre Aussage, beim

Ehemann geblieben zu sein, um den Söhnen das Anwesenheitsrecht zu sichern,

nicht nachvollziehbar sei. Aber auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin

habe sich betreffend die sexuellen Nötigungen bzw. Vergewaltigungen erst

anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme geäussert, da nur Frauen anwesend

gewesen seien, sei nicht schlüssig. So habe sie das Geschlecht ihres

(damaligen) Anwalts nicht daran gehindert, ihm von den angeblichen mehrfachen

Vergewaltigungen zu erzählen. Insgesamt ergebe sich, dass die Voraussetzungen

für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art 50 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht gegeben seien.

3.3

In der

Beschwerdeschrift wird festgehalten, die Schlussfolgerung der Vorinstanz

widerspreche offensichtlich der Beweislage und gründe auf einer

missbräuchlichen Ermessensausübung, indem unter anderem unzweckmässige

Argumente ins Feld geführt worden seien. Betreffend den Vorfall vom 28. Oktober

2014.

habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass ihr eine tiefe Beinwunde

zugefügt worden sei. Sie habe auch ausgesagt, dass die Ärzte die Beinverletzung

nicht gesehen hätten. Eine leichte Beinverletzung müsse auch nicht notwendigerweise

in einem Bericht Eingang finden, ebenso wenig, dass die Fruchtblase bereits

geplatzt sei, was auch nicht ungewöhnlich sei. Auch habe die Vorinstanz

verkannt, dass die erste Panikattacke der Beschwerdeführerin am 28. Oktober

2014.

festgestellt und in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gebracht worden

sei. Gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft habe sie über die erlebte

Gewalt sehr detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht, woran nichts ändere,

dass sie sich bei ihren Einvernahmen in Bezug auf ein paar wenige Punkte nicht

mehr genau erinnert bzw. durch die Übersetzung Ungenauigkeiten und Abweichungen

resultiert hätten. Unterstützt würden ihre Aussagen zudem durch Berichte und

Aussagen von Drittpersonen. Dass sie nach der Geburt der Tochter im November

2014.

weiterhin mit dem Ehemann zusammengelebt habe, lasse nicht die

Schlussfolgerung zu, die Gewalt sei erträglich gewesen. Vielmehr habe die

Beschwerdeführerin grosse Angst vor der Reaktion und den Drohungen des

Ehemannes gehabt und auch vor den rechtlichen und faktischen Konsequenzen im

Falle einer Trennung.

4.

4.1

Wie

ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung

der Aussagen der Beteiligten und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.3.1).

Daran ändert vorliegend nichts, dass der Vorfall vom Oktober 2014 und jene

Berichte Jahre zurückliegen. Ebenso führt die Tatsache, dass die

Beschwerdeführerin damals beim Ehemann blieb, nicht von vornherein zur

Verneinung häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b

in Verbindung mit Abs. 2 AIG, kann doch die Aufrechterhaltung der Ehe in

gewaltbelasteten Beziehungen gerade Folge systematischer Gewaltanwendung sein

(vgl. Bericht, S. 15). Jedenfalls sind die von der Beschwerdeführerin

geschilderten Geschehnisse vom Oktober/November 2014 nicht nur aufgrund des

Umstands, dass sie Jahre zurückliegen, auszublenden oder isoliert zu würdigen.

Ebenso ist unerheblich, dass die Eheleute vor der Geburt der gemeinsamen

Tochter während vier Monaten getrennt voneinander lebten, stand doch der

Fortbestand der Ehe als solche nicht infrage (vgl. auch Art. 76 der

Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und

Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Ehemann hatte denn auch die gemeinsame

Wohnadresse beibehalten und verschaffte sich nach Belieben Zutritt in die

eheliche Wohnung. Die Eheleute lebten nach der Geburt der Tochter wieder im

selben Haushalt.

4.2

4.2.1

Wie sich zeigen wird, vermag die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise

glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3.2), am 28. Oktober 2014 Opfer

ehelicher Gewalt geworden zu sein. So ist gemäss ärztlichem Bericht gleichen

Datums an die KESB erstellt, dass sie an jenem Tag zur Terminkontrolle das

Spital G aufsuchte und der Hebamme von der sehr schwierigen sozialen Situation

erzählte. Die Beschwerdeführerin äusserte, Angst vor dem aggressiven und

gewalttätigen Ehemann zu haben. Er leiste keine Unterhaltszahlungen, habe aber

weiterhin Zugang zu ehelichen Wohnung und habe vor ein paar Tagen Geld von dort

mitgenommen, das ihm nicht gehöre. Der Mann sei schon fünfmal verheiratet

gewesen und die letzte Frau habe sich in der jetzigen Wohnung erhängt. Die

zuständige Ärztin erachtete die Angelegenheit in ihrem Bericht als

"dringend". Aus der Aktennotiz der KESB des Bezirks Dietikon vom 4. November

2014.

ergibt sich weiter, dass die Hebamme am 3. November 2014 anrief und

mitteilte, dass sie sich um die Beschwerdeführerin und die kleine Tochter

Sorgen mache. Die Beschwerdeführerin habe Angst und wolle nach Hause. Sie habe

auch Angst, ihren Mann um Geld zu fragen, da sie schon seit vier Monaten

getrennt seien. Die KESB und die Hebamme besprachen sich dahingehend, dass,

sollte der Ehemann zu Hause wiederauftauchen und die Beschwerdeführerin

bedrohen, sie die Angaben der Polizei sowie des Frauenhauses habe. Am 4. November 2014

teilte die behandelnde Ärztin der KESB mit, der Ehemann sei gestern um 21 Uhr

erschienen, vom Spital aber abgewiesen worden, weil keine Besuchszeit gewesen

sei. Ebenfalls am 4. November 2014 äusserte die Oberärztin ihre grössten

Bedenken bezüglich des Kindeswohls. Eine Drittperson habe mitgeteilt, dass sich

die Wohnung in einem desolaten Zustand befinde. Offenbar fand am 6. November

2014.

ein Hausbesuch der KESB bei der Familie statt. In den Akten findet sich

eine weitere Aktennotiz der KESB vom 10. November 2014, wonach I, Organisation J,

den Eindruck der KESB teile, dass von der Familie einiges verheimlicht werde.

Die Aussagen hätten abgesprochen gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei offenbar

eingeschüchtert und abhängig von ihrem Ehemann. Eine Abklärung werde kaum neue

Erkenntnisse hervorbringen. Das Kind sei kaum akut gefährdet, handle es sich

doch bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Mutter. Sie selber sei aber

möglicherweise gefährdet. Weitere Anhörungen des Elternpaars sollen am 20. Januar

2015.

und 3. Februar 2015 stattgefunden haben. Am 20. Februar 2015

habe der Ehemann mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei

aufhalte. Aus einer weiteren Aktennotiz der KESB vom 3. März 2015 ergibt

sich, dass die Beschwerdeführerin auf dem türkischen Konsulat gewesen sei. Sie

habe Angst, dass der Ehemann ihr etwas antun könnte und sie habe das Baby in

die Türkei gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit grosser

Wahrscheinlichkeit nicht getraut, (früher) gegenüber der KESB die Wahrheit zu

äussern. Weiter ist eine Rückmeldung des türkischen Konsulats an die KESB

notiert, wonach sich die Beschwerdeführerin entsprechende Schritte gegen ihren

Mann erst noch überlegen wolle. Es sehe so aus, als habe sie weiterhin grosse

Angst vor ihrem Ehemann. Am 9. März 2015 fand bei der KESB eine Anhörung

statt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, beim Hausbesuch der KESB habe sie

damals nicht die Wahrheit sagen können, da sie vor den Sanktionen ihres Mannes

Angst gehabt habe. Sie habe Angst, wieder in die Türkei geschickt zu werden.

Sie sei die sechste Frau ihres Mannes, was sie vor der Hochzeit nicht gewusst

habe. Die letzte Frau habe sich in der Wohnung umgebracht. Der Tochter gehe es

gut, sie sei in der Türkei. Der Ehemann habe kein Interesse am Kind, es sei ihm

egal. Am 23. April 2015 schrieb die KESB das Verfahren betreffend kindesschutzrechtliche

Massnahmen ab, da sich die Tochter D nicht mehr in der Schweiz befinde.

4.2.2

Allein die erwähnten Dokumente weisen, bezogen auf den Zeitraum ab Herbst

2014.

bis Frühjahr 2015, auf eine Gewaltsituation im Sinn von Art. 50 Abs. 1

lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hin. Sowohl Fachkräfte des

Spitals G als auch der KESB hielten eine Gefährdung der Beschwerdeführerin (und

der Tochter) seitens des Ehemannes für möglich, was die KESB denn auch dazu

bewog, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Schon die finanzielle

Lage, welche die Beschwerdeführerin damals schilderte, bildete ein gewichtiges

Indiz für eine "ökonomische" bzw. "finanzielle" Gewalt

(vgl. Bericht S. 10, S. 21). Die diversen Dokumente sind naturgemäss

nur die sogenannte Spitze des Eisbergs, geben sie doch nur die Wahrnehmungen

Aussenstehender wieder.

4.2.3

Am 19. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem

aktuellen Gewaltvorfall polizeilich befragt wurde, äusserte sie, der Ehemann

sei schon unzählige Male gegen sie gewalttätig geworden, so vor zwei Monaten.

Ihre Kinder (die Söhne) hätten viel darunter gelitten und seien mehrmals

geschlagen worden. Die physischen Übergriffe bestünden, seit er damals in … das

Geschäft (ein Bistro) übernommen habe. Auf die Frage, warum sie in den letzten

fünf Jahren nie zur Polizei gegangen sei, antwortete sie, weil sie grosse Angst

gehabt habe. Weil er ihr immer wieder gesagt habe, falls sie gegen ihn eine

Anzeige machen würde, würde sie mit den Kindern ausgeschafft werden. Zudem

bejahte sie auf entsprechende Frage, dass der Ehemann gegen sie während der

Schwangerschaft gewalttätig geworden sei und seine Mitarbeiterinnen sie von ihm

befreit hätten. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 23. Mai

2019.

führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, ein allererster Vorfall

mit einem Messer habe sich drei Tage vor der Geburt der Tochter ereignet. Sie

habe im Bistro jene Frau nicht gegrüsst, was er beanstandet habe. Er habe

gesagt, sie müsse jene Frau begrüssen, sie leite das Geschäft. Wenn die Frau

ihr Geld gebe, werde sie satt und wenn sie ihr kein Geld gebe, werde sie

hungern. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aber auch nicht ruhig gewesen und

habe geschrien. Sie habe ihn angefleht und es hätten die Wehen angefangen. Er

sollte ihr zumindest Fr. 50.- oder 100.- geben, damit sie etwas essen könne

. Er habe sie umbringen wollen. Wenn jene Frau nicht gewesen wäre, hätte er

sie, die Beschwerdeführerin, wirklich umgebracht. Jene Frau sei mit ihm

zusammen gewesen. Aber in diesem Moment habe sie sich dank ihr retten können.

Er habe beim Grill eine Dreieckzange gehabt und mit dem Messer habe er in ihr

Bein gestochen. Er habe sie nicht voll gestochen. Nur der vordere Teil des

Messers sei in ihr Bein gegangen. Das Fruchtwasser sei bereits gelaufen. In

diesem Zusammenhang sagte sie: "Wie soll ich das sagen. Also wenn ich dem

Mann in die Augen schaue, mache ich fast in die Hosen. Sie sei danach ins

Spital G gegangen. Es sei auch die Polizei gekommen. Vom Spital aus habe man

die KESB informiert.

4.2.4

Die Jahre später gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den

Vorfall vom 28. Oktober 2014 erweisen sich insgesamt als schlüssig und

glaubhaft. Dass sie irrtümlicherweise das Jahr 2013 anstatt 2014 nannte,

mindert die Aussagekraft nicht. Sie sagte ja klar aus, dass sich der Vorfall

ereignete, als sie hochschwanger war, sodass sich von selbst versteht, dass sie

sich auf das Jahr 2014 bezog. Ihre Aussagen unterstreichen die Feststellungen

in den früheren Berichten und Notizen der diversen Fachkräfte. Ob die

Beschwerdeführerin anlässlich des Zusammenstosses vom 28. Oktober 2014

tatsächlich erste Wehen bekam und Fruchtwasser verlor oder ob sie sich vor

Angst "in die Hosen machte", braucht nicht näher eruiert zu werden.

Ebenso ist hier unerheblich, dass sie sich nach der Auseinandersetzung

"nur" zur (regulären) Terminkontrolle in das Spital begab und in den

Arztberichten keine Stichverletzung am Bein erwähnt wurde bzw. sie gegenüber

dem Personal lediglich über ihre sehr schwierige soziale Situation (und nicht

über den Messervorfall) berichtet habe. Jedenfalls lässt sich daraus kein

widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdeführerin herleiten, das eine

Verneinung der Gewaltsituation bzw. Relativierung der im Spital festgestellten

Panikattacken rechtfertigen könnte. Wie dargelegt, erscheint allein schon der Umstand,

dass die Beschwerdeführerin hochschwanger im Bistro um Geld betteln musste, als

glaubhaft und ist Ausdruck systematischer ehelicher Gewalt, woran insbesondere

auch nichts ändert, dass der Ehemann vom Bezirksgericht Dietikon freigesprochen

wurde (Marc Spescha in:

derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50

N. 27). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Aussageverhalten

des Ehemanns anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2018,

also kurz nach dem Vorfall vom 17./18. Juli 2018 (siehe E. 3.1.3),

befremdet. So antwortete er auf die Frage, ob er oft Streit mit seiner Frau

habe: "Nein, wir haben nicht viel Streit. Ich will aber auch nicht mit

Ihnen darüber reden". Immerhin bestätigte er, dass es bei den Streitigkeiten

immer um Geld ging. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau

hinsichtlich der Gewaltsituation spricht auch die ODARA-Standardinterpretation,

worauf zurückzukommen ist.

4.3

4.3.1

Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorfalls vom 17./18. Juli

2018, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Todesdrohungen eine

Klinge an den Hals gehalten habe (E. 3.1.3). Es trifft zwar zu, dass die

Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich kohärent waren, was sie

selber zugab. So gab sie anlässlich der Einvernahme durch die

Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2019 bekannt, gegenüber der Polizei gesagt

zu haben, der Vorfall habe sich am Tag der Anzeige zugetragen. In Wahrheit sei

das aber ein Tag vorher gewesen. Sie begründete dies damit, ein Tag vorher sei

der Polizeiposten zu gewesen. Sie sagte: "Ich habe einen Fehler gemacht.

Ich bin schuldig". Ebenso trifft es zu, dass sie gegenüber der

Staatsanwaltschaft – anders als gegenüber der Polizei – nicht mehr erwähnte,

die Söhne seien vom Ehemann geschlagen worden. Unklar ist sodann, wo genau sich

die Söhne anlässlich des letzten Gewaltvorfalls befanden. Insgesamt schilderte

die Beschwerdeführerin die Gewaltanwendung durch den Ehemann jedoch detailliert

und widerspruchsfrei. Er habe sie an den Haaren gepackt und gesagt, er werde

sie umbringen und in den Fluss werfen. Gedroht habe er, nachdem er ihr das

Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe grosse Angst gehabt, sodass sie sich

fast in die Hosen gemacht habe. Er habe sie zu sich gezogen und geflucht. Er habe

gesagt, er wolle sie umbringen. Es sei ein Schweizer Taschenmesser gewesen. Sie

habe gar nicht gesehen, wie er das Messer herausgenommen und wie er es geöffnet

habe. Er habe es ihr an den Hals gehalten. Sie habe die Klinge nicht gesehen.

Sie habe gemerkt, wie er ihr das Messer an den Hals gehalten habe und dass der

andere Teil rot war. Den Spitz habe sie nicht gesehen. Auf die Frage, ob sie

verletzt worden sei, antwortete sie, sie sage nicht, dass der vordere Teil des

Messers an ihrem Hals gewesen sei. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe es am

Fleisch gemerkt. Er habe ihren Kopf zu sich hingezogen. Das Messer sei am

Fleisch gewesen. Sie habe den Anfang vom Messer gesehen. Sie sei am Hals nicht

verletzt worden. Er habe nur sehr fest an ihren Haaren gezogen und sie habe

sehr fest Angst gehabt. Weiter führte sie aus, sie nehme schwere Medikamente,

deshalb vergesse sie sehr vieles. Sie möchte auch Dinge vergessen.

4.3.2

Der Sohn H bestätigte am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei, nicht zu

Hause gewesen zu sein, als das passiert sei. Er könne aber sagen, dass der

Ehemann ein sehr aggressiver Mann sei. Ihn und seinen Bruder habe er zwar nie

geschlagen, aber angeschrien und in ihr Zimmer oder nach draussen gezerrt.

Seine Mutter habe erzählt, dass er sie schon öfter mit dem Messer bedroht habe.

Er selber habe gehört, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Tode bedroht habe.

Das letzte Mal sei vor ca. zwei, drei Monaten gewesen. Er selber habe nie

Verletzungen bei seiner Mutter feststellen können. Einmal, vor ca. drei Monaten,

sei der Ehemann mit einem Messer in der Hand ins Wohnzimmer gekommen, wo seine

Mutter auf einer Couch gesessen sei, und habe gesagt, sie solle das machen, was

er ihr aufgetragen habe, ansonsten er sie schneiden werde. Als seine Schwester

zur Welt gekommen sei, sei der Ehemann ins Spital gegangen, mit ihm und seinem

Bruder, und habe die Schwester genommen und so getan, als ob er sie aus dem

Fenster werfen wolle.

4.3.3

Es ist somit rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin

am 17./18. Juli 2018 erneut Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es

sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte. So bestätigte der

Sohn eine Gewaltsituation traumatisierenden Ausmasses, der seine Mutter sowie

er und sein Bruder während Jahren ausgesetzt waren. Auffallend ist, dass – wie

schon anlässlich der Geburt der Tochter – erneut behördlich eingeschritten

wurde. Es wurde ein Rayonverbot gegen den Ehemann erlassen und er wurde

angeklagt. Später wurde er freigesprochen. Der Freispruch bzw. die strafrechtliche

Würdigung, aber auch, dass er in den letzten dreissig Jahren nie wegen

häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei, vermögen jedoch

die hier erforderliche Glaubhaftigkeit der Geschehnisse nicht infrage zu

stellen. Die ODARA-Standardinterpretation attestierte jedenfalls eine hohe

Gefährlichkeitseinschätzung. Auch wird der von der Vorinstanz erwähnte Umstand,

dass der Ehemann in den letzten dreissig Jahren wegen häuslicher Gewalt oder

anderer Gewaltdelikte nicht aufgefallen sei, durch die Notizen des Personals

des Spitals G sowie der KESB relativiert (E. 4.2.1).

4.4

Dass

vorliegend eine langandauernde häusliche Gewaltsituation zugrunde lag und sich

nicht "nur" zwei, drei isolierte Konfliktsituationen abgespielt

haben, ergibt sich nicht nur aus den soeben erwähnten Aussagen des Sohnes,

sondern auch aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin, so auch

hinsichtlich nicht konsensualer Sexualpraktiken. Es ist notorisch, dass es

Betroffenen schwerfällt, darüber näher zu berichten. Insoweit ist es

nachvollziehbar, dass sie gegenüber der Polizei am 19. Juli 2018 dazu

nichts sagte, wohl aber ihrem (männlichen) Rechtsanwalt, der ja schon von

Berufs wegen eine Vertrauensstellung einnahm. Jedenfalls taugt das Argument,

das Geschlecht ihres Anwalts habe sie nicht daran gehindert, ihm von den

angeblichen mehrfachen Vergewaltigungen zu erzählen, nicht, um die infrage

stehende häusliche Gewalt als unglaubhaft zu widerlegen.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass gemäss dem Bericht

betreffend die Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt das Verhalten

von häuslicher Gewalt Betroffener als "inkonsequent" oder "nicht

nachvollziehbar" beurteilt werden kann, unter anderem die Rückkehr zum

Partner, der Rückzug der Strafanzeige, eine "verspätete" Anzeige oder

die zögerliche Inanspruchnahme von Hilfe. Die Rückkehr zum Partner könne aber

Folge multipler Abhängigkeiten sein, in denen sich Ehefrauen befänden. Die

häufig als "Kreislauf der Gewalt" bezeichnete Dynamik zeichne sich

nicht zuletzt dadurch aus, dass auf Gewaltanwendungen und Kontrollverhalten

wiederholt Entschuldigungen und Versöhnungsangebote folgten, auf die wiederum

erneute Dominanztaktiken und Übergriffe folgten. Auch würden Betroffene

äusserst selten bereits nach dem ersten Vorfall Anzeige erstatten. Vielmehr

versuchten sie – aus Scham, Verunsicherung, Schuldgefühlen, die vom Partner

häufig suggeriert würden, Nichtwahrhabenwollen des Vorfalls etc. – die

Situation nicht öffentlich zu machen. Solches Zögern könne fälschlicherweise

als Hinweis auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschehnisse verstanden

werden. Ebenso könnten die Barrieren für die Inanspruchnahme von Hilfe und

Unterstützung vielfältig sein: Scham- und Schuldgefühle, Banalisieren,

Verleugnen, Verdrängen, ambivalente Gefühle, Angst vor gewalttätigen Reaktionen

des Partners bzw. Angst vor der nochmaligen Zunahme der Gewaltformen könnten

Betroffene lange daran hindern, vom Partner wegzugehen (vgl. Bericht S. 14 ff.).

Das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin entspricht den

genannten Kriterien. Schon früh hielt die KESB fest, den Eindruck zu haben,

dass die Familie etwas verheimliche (E. 4.2.1). Auf eine Angstsituation

deutet auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen

die neugeborene Tochter in die Türkei brachte. Jedenfalls bestätigte der Sohn,

dass der Ehemann so getan habe, als ob er das Kind aus dem Fenster werfen wolle.

Auch die KESB sah sich zum Einschreiten veranlasst. Damit ist aber auch

plausibel, dass die im Spital festgestellten Panikattacken der

Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der glaubhaft gemachten Gewaltsituation

standen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin können daher nicht einfach

auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt werden. Vielmehr war die

Einnahme von Beruhigungsmitteln eher die Folge der ehelichen Situation.

Jedenfalls ist eine über Jahre andauernde häusliche Gewaltsituation glaubhaft

dargetan, selbst wenn gewisse Schilderungen der Beschwerdeführerin als

überzeichnet gewertet werden wollten.

4.5

Die Beschwerde ist damit

gutzuheissen und es sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. April

2019.

und der Rekursentscheid vom 16. Dezember 2020 teilweise aufzuheben.

Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine

Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

5.

5.1

Wollte,

mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt

verneint werden, könnte sich die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG stellen, worauf der

Vollständigkeit halber einzugehen ist. Nach dieser Bestimmung kann ein

Widerrufsgrund bzw. ein Grund für die Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung setzen, wer erheblich oder wiederholt gegen die

öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen

hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.

Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist dies namentlich bei

mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen

anzunehmen. Die Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die

Nichterneuerung eines Aufenthaltsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst

verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist

zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer

qualifizierten Leichtfertigkeit liegen. Die Mutwilligkeit ist nicht leichthin

anzunehmen. Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 24. Juni

2019.

2C_724/2018 E. 3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 7. März

2018, 2C_789/2017, E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche

Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach

weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,

dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der

Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des

Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu

führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der

betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit

angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen

der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu

würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins

Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer

Weise verschuldet (BGr, 2C_724/2018 E. 3.2, mit Hinweisen).

5.2

Die

Vorinstanz hielt fest, im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft

habe die Beschwerdeführerin Verlustscheine von insgesamt Fr. 95'171.95 und

offene Betreibungen von Fr. 71'568.90 gehabt. Trotz Mahnung der

Migrationsbehörde habe die Beschwerdeführerin weiter Schulden generiert,

insbesondere auch an ihrem aktuellen Wohnort, wo sie seit 1. April 2019

lebe. So habe sie offene Betreibungen von Fr. 2'391.- und Verlustscheine

von Fr. 504.85 erwirkt. Es könne ihr keine hinreichende Teilnahme am

hiesigen Wirtschaftsleben attestiert werden, sei sie doch bei Beendigung der

Ehegemeinschaft von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich erst per 1. August

2019.

davon lösen können, wobei dieser Schritt erst unter Druck des

Wegweisungsverfahrens erfolgt sei. Namentlich weise sie Betreibungen der

Krankenkasse auf. Sodann sei sie sprachlich ungenügend integriert. Es sei von

der Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen, könne sie doch nur für die Zeitspanne

von Januar 2014 bis März 2015 eine Erwerbstätigkeit oder Arbeitsbemühungen

belegen und sei ihre Verschuldung teilweise auch auf mangelhaftes

Legalverhalten zurückzuführen. Was die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung

vom 12. Dezember 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Zoll- und

Tabaksteuergesetz angehe, so sei diese zwar nicht zu bagatellisieren, es komme

ihr aber auch nicht genügend Gewicht zu, um eine erfolgreiche Integration

infrage zu stellen.

5.3

Die

Beschwerdeführerin führt dazu aus, während der Ehe habe sie für Schulden aus

dem Geschäftsbetrieb des Ehemannes mithaften müssen. Er habe sie gezwungen, die

Verträge als solidarisch Mithaftende zu unterzeichnen. Am 14. März 2016

sei sie bezüglich Fr. 71'489.10 betrieben worden. Später seien gegen sie betreffend

die gleiche, mittlerweile abgetretene Forderung, Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'910.65

erwirkt worden. Diese ins Gewicht fallenden Beträge könnten ihr daher nicht

angelastet werden. Aber auch für weitere in Betreibung gesetzte Forderungen, namentlich

für Mietzinse und Steuern, habe sie ebenfalls solidarisch mitgehaftet. Diese

Beträge könnten ihr höchstens hälftig angerechnet werden, sofern sie nicht

ohnehin bereits abbezahlt worden seien. Sie habe nämlich, trotz ihres tiefen

Einkommens, viele Schulden durch Zahlungen ans Betreibungsamt getilgt und habe

heute nicht mehr viele Altschulden offen. Die neueren Schulden an der aktuellen

Wohnadresse gingen auf nicht bezahlte AHV-Forderungen für Nichtberufstätige

zurück. Sie habe es leider versäumt, der SVA anzuzeigen, dass sie seit 2018

wieder erwerbstätig sei. Sie werde der SVA Belege für ihre unselbständige

Erwerbstätigkeit zustellen. Jedenfalls könne ihr keine Mutwilligkeit

vorgeworfen werden. Sodann sei sie nach einem Sturz im Bus im Juni 2015 länger,

ärztlich belegt, 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe ihre Stelle

unverschuldet verloren. Nach ihrer Erholung habe sie zunächst keine neue Stelle

gefunden, was auch in Zusammenhang mit ihrer schlechten psychischen Verfassung

gestanden sei. Seit Sommer 2019 gehe sie einer körperlich anspruchsvollen

Tätigkeit im Reinigungsbereich nach. Daneben einen Deutschkurs zu besuchen,

habe jedoch ihre Kapazitäten und geistigen und seelischen Ressourcen

überstiegen. Im Januar 2021 habe sie sich einer Unterleibsoperation unterziehen

müssen und sei in diesem Zusammenhang von Oktober 2020 bis Dezember 2020 erneut

vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 arbeite sie aber trotz

Schmerzen wieder.

5.4

Fraglich

ist, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin "qualifiziert

vorwerfbar" wäre bzw. ihr eine Mutwilligkeit im Sinn der Rechtsprechung

angelastet werden könnte (E. 5.1). Derzeit fehlte es am rechtsgenügenden

Beweis und wäre die Sache, wäre die Beschwerde nicht sowieso gutzuheissen, zur

weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist kaum nachvollziehbar,

inwieweit der Beschwerdeführerin bezüglich der im Betreibungsregisterauszug

erscheinenden Positionen "K AG" über Fr. 71'489.10 bzw. des

Verlustscheins der "Firma L" über Fr. 75'910.65 eine

Mutwilligkeit attestiert werden könnte. Die Tragweite des Vertrags mit der K AG

vom 5. Mai 2014 bzw. des Darlehensvertrags vom 10. Juli 2014

dürfte sie kaum nachvollzogen haben. Dass sie diese Verträge überhaupt

unterschrieben hat, könnte ebenfalls auf ein Dominanzverhalten seitens des

Ehemannes schliessen lassen. Jedenfalls unterzeichnete er selber die Verträge

nicht in eigenem Namen, sondern als Gesellschafter und Geschäftsführer der

"M GmbH". Der Ehemann antwortet denn auch der Polizei am 20. Juli

2018.

auf die Frage, ob er Vermögen oder Schulden habe: "CHF 200'000.- bis

Dispositiv

300'000.- aus einem früheren Geschäft (Restaurant)". Demnach dürfte die

Verschuldung zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen sein. Nicht

rechtsgenügend erstellt wäre zudem, inwieweit der Beschwerdeführerin eine

ungenügende Teilnahme am Wirtschaftsleben während der Ehe vorgeworfen werden

könnte. So ist unter anderem eine längere Arbeitsunfähigkeit zufolge eines

Sturzes im Bus belegt. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschwerdeführerin Antidepressiva

verschrieben wurden, sodass die Frage der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie

weiterer Integrationsbemühungen auch unter diesem Gesichtspunkt zu beleuchten

wären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt indessen der

verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung vom 12. Dezember 2016 wegen

Widerhandlungen gegen das Zoll- und Tabaksteuergesetz nicht genügend Gewicht

zu, um eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen. Insbesondere hat sich

die Beschwerdeführerin mittlerweile von der Sozialhilfe lösen können und

Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen, was entsprechend zu gewichten

wäre. Wie ausgeführt, erübrigen sich aber weitere diesbezügliche Abklärungen.

Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch darüber im Klaren zu sein, dass

die Fortführung ihrer Integrationsbemühungen, namentlich in wirtschaftlicher

Hinsicht, unabdingbar ist.

6.

6.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der

Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung

mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das

vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.

6.2 Die

Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das

vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

zu bezahlen, wobei diese Parteientschädigung an die bereits ausbezahlte

Entschädigung an die als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte

Rechtsanwältin B anzurechnen ist. Die Nachzahlungspflicht der

Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich in

diesem Umfang.

6.3 Die

Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung

der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen

und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und

Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung

Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie

nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.

Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen

wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August

2016, VB.2016.0019, E. 5.).

6.4 Da bei

diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen

sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als

gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.

6.5 Die

Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess-

bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten.

Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht

als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich

auch nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch

um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und der

Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte

Honorarnote vom 4. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwältin B

unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 1'758.05

(Fr. 3'258.05 inkl. Barauslagen von Fr. 232.95 und Mehrwertsteuer]

./. Fr. 1'500.-) auszurichten ist.

Die Beschwerdeführerin wird

darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald

sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).

7.

Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.

BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als

gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das

Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in

der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin

bestellt.

3. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der

Sicherheitsdirektion vom 16. Dezember 2020 und die Verfügung des

Beschwerdegegners vom 11. April 2019 werden im Sinn der Erwägungen

teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der

Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

4. Die Kosten

des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Das

Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren

wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-verfahren

eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Die an Rechtsanwältin B bereits ausbezahlte Entschädigung in Höhe von Fr. 5'361.75

(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist daran anzurechnen. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

reduziert sich im Umfang von Fr. 1'500.- auf Fr. 3'861.75.

7. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'570.-- Total der Kosten.

8. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-

(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.

10. Rechtsanwältin B

wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'758.05

(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG

bleibt vorbehalten.

11. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die

Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim

Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

12. Mitteilung an …