VB.2021.00088
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00088
26. Mai 2021Deutsch42 min
(URT.2021.22760)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00088
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin
Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin
Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Die
türkische Staatsangehörige A, geboren im Jahr 1975, heiratete am 28. April
2013 den hier niedergelassenen türkischen Staatsangehörigen C und reiste mit
zwei mittlerweile erwachsenen Söhnen aus einer früheren Beziehung in die
Schweiz ein. Die erteilte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehemann
wurde regelmässig verlängert, letztmals bis am 5. Juli 2019. Im Jahr 2014
wurde die gemeinsame Tochter D geboren. Sie wurde in die
Niederlassungsbewilligung des Vaters einbezogen. Kurz nach der Geburt wurde D
der Obhut ihrer in der Türkei lebenden Tante und Grossmutter mütterlicherseits
übergeben.
B. Mit
Verfügung des Bezirksgerichts Dietikon vom 16. März 2018 wurde eine Busse
von Fr. 350.-, die A am 12. Dezember 2016 von der Eidgenössischen
Zollverwaltung (EZV) auferlegt worden war, unter Ansetzung einer zweijährigen
Probezeit in eine elftägige Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt.
C. Ab dem
1. März 2018 wurde das Ehepaar von der Sozialhilfe unterstützt. Der
Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts E vom 17. Mai 2018
bescheinigte A sieben Schuldscheine in Höhe von insgesamt Fr. 95'171.95.
Unter Hinweis auf die Schuldensituation wies das Migrationsamt am 20. Juni
2018 ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab und wies
darauf hin, dass der Widerruf der Aufenthaltsbewilligung geprüft werde, falls
sie ihren öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Verpflichtungen nicht
nachkommen oder ihr Verhalten zu anderen Klagen Anlass geben sollte.
D. C wurde
am 20. Juli 2018 im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen aus der ehelichen
Wohnung weggewiesen. Seit dem 1. August 2018 lebt A mit ihren Söhnen in
einer eigenen Wohnung.
E. Mit
Verfügung vom 11. April 2019 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A und wies sie aus der Schweiz unter Ansetzung einer
Frist bis zum 10. Juli 2019 weg. Zudem stellte es das Erlöschen der
Niederlassungsbewilligung der Tochter D fest. Am 17. Mai 2019 wurde die
Verfügung im Amtsblatt des Kantons Zürich publiziert.
Erwägungen
II.
A. Am 13. Juni
2019.
gelangte A mit Rekurs an die Sicherheitsdirektion und beantragte die
Aufhebung der Verfügung des Migrationsamts vom 11. April 2019. Es sei vom
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung abzusehen und diese sei zu verlängern,
alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Zudem sei ihr die
unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen.
B. Am 5. August
2019.
reichte A unter anderem eine gleichentags ergangene Bestätigung des
Sozialzentrums F ins Recht, wonach sie seit dem 1. August 2019 keine
Sozialhilfe mehr beziehe.
C. Die Ehe
wurde am 27. August 2020 geschieden. Das Urteil wurde am 22. September 2020
rechtskräftig.
D. Am 16. September
2020.
wurde beim Bezirksgericht Dietikon gegen C Anklage wegen einfacher
Körperverletzung zulasten der Ehefrau, begangen am 28. Oktober 2014,
und Drohung, begangen am 17./18. Juli 2018, erhoben.
E. Am 16. Dezember
2020.
wurde der Rekurs abgewiesen, soweit er nicht gegenstandslos geworden war.
Die Gegenstandslosigkeit betraf den Rekursantrag gegen den Widerruf der bis am
5.
Juli 2019 gültig gewesenen Aufenthaltsbewilligung, die mittlerweile
durch Zeitablauf erloschen war. A wurde neu Frist zum Verlassen der Schweiz bis
zum 31. März 2021 angesetzt. Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin wurde
gutgeheissen.
III.
A gelangte mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 16. Dezember
2020.
und es sei von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin abzusehen bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern, alles unter entsprechender Kosten- und Entschädigungsfolge. Weiter
sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und eine unentgeltliche
Rechtsvertreterin zu bestellen. Die Vorinstanz verzichtete am 9. Februar 2021
auf eine Vernehmlassung. Am 8. März 2021 reichte A eine Quittung des
Betreibungsamts vom 3. März 2021 ins Recht, wonach sie Fr. 1'000.-
Schulden getilgt habe. Am 10. März 2021 reichte das Migrationsamt eine
Kopie des mit einem Rechtskraftstempel versehenen Urteils des Bezirksgerichts
Dietikon vom 20. Januar 2021 ins Recht, wonach C einer strafbaren Handlung
nicht schuldig sei. Eine Beschwerdeantwort wurde nicht erstattet und es
folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung oder Ermessensunterschreitung und
die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (§ 20
in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
[VRG]).
1.2
Beantragt
wird zwar, es sei "(…) von einem Widerruf der Aufenthaltsbewilligung der
Beschwerdeführerin abzusehen (…)" bzw. ihre Aufenthaltsbewilligung sei zu
verlängern. In der Beschwerdeschrift wird aber mit keinem Wort auf den zufolge
Zeitablaufs schon im Rekursverfahren gegenstandslos gewordenen Antrag
betreffend den Widerruf der Aufenthaltsbewilligung eingegangen (Sachverhalt
II/E). Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den
Rekursentscheid nur anficht, soweit die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung
an sie infrage steht, nicht aber die von der Vorinstanz festgehaltene
Gegenstandslosigkeit hinsichtlich des obsolet gewordenen Widerrufs.
2.
2.1
Gemäss Art. 43
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung
grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,
wenn sie mit diesen zusammenwohnen.
2.2
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch gemäss Art. 50
Abs. 1 lit. a AIG fort, wenn die in der Schweiz gelebte
Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und kumulativ die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind. Gemäss letzterer
Bestimmung sind bei der Beurteilung der Integration die Beachtung der öffentlichen
Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung zu berücksichtigen. Rechtsprechungsgemäss ist eine erfolgreiche
Integration unter anderem zu verneinen, wenn eine Person kein Erwerbseinkommen
erwirtschaften kann, das ihren Konsum zu decken vermag, und während einer
substanziellen Zeitdauer von Sozialleistungen abhängig ist, ohne dass sich die
Situation wesentlich verbessert (BGr, 25. Juli 2019, 2C_221/2019, E. 2.2).
Entscheidend ist, dass die ausländische Person für sich sorgen kann, keine
(nennenswerten) Sozialhilfeleistungen bezieht und sich nicht (in nennenswerter
Weise) verschuldet.
2.3
2.3.1
Davon unabhängig kann ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe auch aufgrund wichtiger
persönlicher Gründe gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG gegeben
sein. Ein so genannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn
die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach
der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt,
sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.3.3; BGr,
19.
September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet
Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede
unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende
Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall
im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss
somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai
2016, 2C_777/015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152,
jedoch in Pra 106, 2017, Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung
vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts
für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll
verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in
einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die
Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember
2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten
Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher
Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der
ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen
Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher
Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vorausgesetzten Dilemmasituation
befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des
Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.
2.3.2
Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden
Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss
die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder
psychiatrische Gutachten, Polizeirapporte, Berichte/Einschätzungen von
Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von
weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Allgemein gehaltene Behauptungen oder
Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 =
Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 6.2). Wird häusliche Gewalt in Form
psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung
bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung
objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur
in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in
antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen
sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist,
rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen
(vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).
2.3.3
Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen
Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012
mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt –
Sozialwissenschaftlicher Grundlagenbericht" (nachfolgend:
"Bericht") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen
erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen.
Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene
Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person
(hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen.
Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass
der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse
(siehe E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische
Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu
machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3
= Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht, S. 22).
Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche
Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das
Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwertungen
der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten
und systematische Unterbinden sozialer Kontakte und das Nachstellen und
ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso
vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht S. 8).
Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das
"systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ
übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster
sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und
machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler
Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen,
schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges
Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder
nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen),
Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster
könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht S. 8–10). Beim
"situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine
konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes,
abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig
und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ
übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten
übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).
2.3.4
Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist
als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.
3.
3.1
3.1.1
Zusammengefasst liess die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz vorbringen, der
Ehemann habe sie schon kurze Zeit nach der Eheschliessung immer öfters
drangsaliert, kontrolliert und bedroht, insbesondere, wenn er betrunken gewesen
sei. Er habe ein äusserst aggressives und bestimmendes Verhalten an den Tag
gelegt, auch gegenüber ihren Söhnen. Stets sei er es gewesen, der das Geld der
Familie für seine eigenen Angelegenheiten verbraucht habe. Ihr und den Söhnen
sei kaum genügend Geld zum Essen geblieben. Er habe sie sogar dazu
aufgefordert, bei der Geschäftsführerin seines (damaligen) Bistrobetriebs, mit
der er offenkundig ein Verhältnis gehabt habe, um Geld für das Essen zu bitten.
Weiter habe er ihr, der Beschwerdeführerin, bei jedem Streit gedroht, sie
umzubringen und in den Fluss zu werfen. Mindestens dreimal habe er sie auch
tatsächlich mit seinem Messer, das er stets bei sich trage, bedroht.
3.1.2
Ein einschneidender Vorfall habe sich am 28. Oktober 2014 ereignet.
Die hochschwangere Beschwerdeführerin habe sich ins Bistro begeben und den
Ehemann um etwas Bargeld für das Essen gebeten. Dabei sei es zum Streit
gekommen, weil sie, die Beschwerdeführerin, die genannte Geschäftsführerin
nicht begrüsst habe. Der stark alkoholisierte Ehemann habe die
Beschwerdeführerin massiv beschimpft, zu seinem Messer und einer
Dreieck-Grillzange gegriffen und sie bedroht bzw. sie auch am Bein verletzt.
Sie sei überzeugt, dass er sie hätte umbringen wollen, wäre die andere Frau
nicht anwesend gewesen. Die Beschwerdeführerin habe die Flucht ergreifen können
und habe sich mit den öffentlichen Verkehrsmitteln in das Spital G begeben. Im
Stress habe sie nämlich Wehen bekommen und es sei ihr (Frucht?-)Wasser die
Beine runtergelaufen. Im Spital habe sie eine türkischsprechende Hebamme
bekommen. Jedenfalls habe das Spital mit Meldung vom 28. Oktober 2014 die
zuständige KESB eingeschaltet. Am 3. November 2014 habe die Hebamme erneut
der KESB angerufen und mitgeteilt, dass man sich Sorgen um die Mutter und die
kleine Tochter D mache. Am 4. November 2014 habe auch die Oberärztin
äusserste Bedenken geäussert. Später habe die Beschwerdeführerin aus Angst die
Tochter zu ihrer Familie in die Türkei gebracht. Die KESB habe daher das
eingeleitete Kindesschutzverfahren abgeschrieben.
3.1.3
Auch der Vorfall vom Juli 2018, in welchem Zusammenhang
Gewaltschutzmassnahmen ergriffen worden seien (Sachverhalt I/D), sei
rechtsgenügend nachgewiesen. Die Gefährlichkeitseinschätzung anhand des Ontario
Domestic Assault Risk Assessment (ODARA), die im Anschluss an den Vorfall
durchgeführt worden sei, habe beim Ehemann ein Rückfallrisiko von 74 %
ergeben, mithin die höchst mögliche Risikokategorie für Intimpartnergewalt
innerhalb eines Beobachtungszeitraums von fünf Jahren. Ein weiterer Vorfall
habe sich drei Monate zuvor ereignet, was der Sohn mitbekommen habe. Er habe
gesehen, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Messer in der Hand bedroht habe.
Gemäss der von der Staatsanwaltschaft I am 16. September
2020.
erhobenen Anklage war dem Vorfall vom Juli 2018 folgender Sachverhalt
zugrunde gelegen: Ca. am 17./18. Juli 2018, 15.00 Uhr, habe der
Ehemann die Beschwerdeführerin an den Haaren gezogen und ihr die ausgezogene
Klinge eines Taschenmessers an den Hals gehalten. Dabei habe er sich
dahingehend geäussert, sie umzubringen und in den Fluss zu werfen. Dadurch habe
er sie in Angst und Schrecken versetzt, was er durch sein Tun denn auch gewollt
bzw. in Kauf genommen habe. Zudem wurde auch der Vorfall vom 28. Oktober
2014.
zur Anklage erhoben. Am 20. Januar 2021 wurde der Ehemann vom
Bezirksgericht Dietikon, wie erwähnt, freigesprochen.
3.1.4
Die Beschwerdeführerin liess gegenüber der Vorinstanz auch auf sexuelle
Nötigungen bzw. Vergewaltigungen durch den Ehemann hinweisen. Wegen grosser
Schamgefühle sei es ihr lange schwergefallen, darüber zu sprechen. Anlässlich
der Einvernahme vom 23. Mai 2019, der nur weibliche Personen beigewohnt
hätten, habe sie sich erstmals diesbezüglich geäussert. Es könne ihr zumindest
hinsichtlich der sexuellen Missbräuche nicht zum Vorwurf gemacht werden, sich
dazu nicht schon früher detailliert geäussert zu haben.
3.2
3.2.1
Die Sicherheitsdirektion hielt fest, die von der Beschwerdeführerin
gegenüber den Behörden getätigten Berichte betreffend die Vorfälle vom 28. Oktober
2014.
und Juli 2018 könnten ein Indiz für die Richtigkeit ihrer Darstellung
bilden. Sodann habe die Staatsanwaltschaft N am 20. Juli 2018
aufgrund ihrer Schilderung der Auseinandersetzung ein Rayon- und Kontaktverbot
gegen den Ehemann verfügt und es sei Anklage erhoben worden. Immerhin liege aus
Sicht der Staatsanwaltschaft ein erhärteter Tatverdacht vor. Nichtsdestotrotz
würden hinsichtlich der erhobenen Vorwürfe diverse Ungereimtheiten auffallen:
So sei in den Berichten des Spitals G vom 28. Oktober 2014 bzw. 2. November
2014.
nicht erwähnt, dass die Beschwerdeführerin während bzw. aufgrund der
Auseinandersetzung mit ihrem Ehemann am 28. Oktober 2014 Wehen bekommen
und Fruchtwasser verloren habe. Vielmehr habe das Spital am 28. Oktober
2018.
festgehalten, dass sie sich zwecks Terminkontrolle am errechneten
Geburtstermin vorgestellt habe und sie drei Tage später mit regelmässigen Wehen
in die Frauenklinik eingetreten sei. Keiner der Berichte erwähne zudem eine
Stichverletzung am Bein. Es erscheine als unwahrscheinlich, dass die Ärzte die Verletzung
in Anbetracht, dass die Wunde geblutet habe, nicht gesehen hätten.
Widersprüchlich sei auch die Aussage der Beschwerdeführerin in der
staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 23. Mai 2019, wonach die Ärztin
(lediglich) mitgehört habe, dass sie, die Beschwerdeführerin, ihrer Freundin
vom Erlebnis mit dem Messer erzählt habe, die Ärztin dagegen ausgeführt habe,
dass die Beschwerdeführerin der Hebamme während der Kontrolle von einer sehr
schwierigen sozialen Situation berichtet habe. Insgesamt sei nicht evident,
dass die damals diagnostizierten Panikattacken zwingend aufgrund ehelicher
Gewalt (am 28. Oktober 2014) hervorgerufen worden seien. Überdies habe die
Beschwerdeführerin eingeräumt, Medikamente, unter anderem das Beruhigungsmittel
Temesta, einzunehmen, weil sie manchmal höre, wie ihre Tochter weine.
Auffallend sei sodann, dass sie am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei
lediglich eine zwei Monate vor der Befragung stattgefundene Messerattacke sowie
eine während der Schwangerschaft im Jahr 2013 (die sowieso nicht im Jahr 2013
zu verorten sei) erfolgte Bedrohung mit dem Messer erwähnt, die Beinverletzung
vom 28. Oktober 2014 indessen verschwiegen habe. Erst vor der
Staatsanwaltschaft habe sie den diesbezüglichen Tathergang geschildert.
Gleiches gelte hinsichtlich des Einsetzens der Dreieckzange. Ungeachtet dieser
Unstimmigkeiten habe sich der Messervorfall vom 28. Oktober 2014 in einem
mehrmonatigen Zeitraum ereignet, indem die Eheleute getrennt gelebt hätten.
Somit habe der Vorfall vom 28. Oktober 2014 nicht zur Trennung des
Ehepaars geführt und hätten sich die Eheleute danach wieder angenähert, sodass
jenes Ereignis keinen nachehelichen Härtefall zu begründen vermöge.
3.2.2
Hinsichtlich des Vorfalls vom 19. Juli 2018 sei festzuhalten, dass der
Ehemann die Auseinandersetzung nicht bestritten, die vorgeworfene Drohung bzw.
Tätlichkeiten aber in Abrede gestellt habe. Die Aussage der Beschwerdeführerin
sei insofern inkonsistent, als sie am 19. Juli 2018 einerseits ausgesagt
habe, der Ehemann habe ihr ein Messer an den Hals gehalten, andererseits ein
Jahr später gegenüber dem Arzt aber angegeben habe, es seien ihr mit einem
Messer Körperverletzungen zugefügt worden. Gegenüber der Staatsanwaltschaft habe
sie am 23. Mai 2019 zu Protokoll gegeben, ihre Söhne seien während des
Vorfalls vom 19. Juli 2018 am See spazieren gewesen, während ein Sohn am
19.
Juli 2018 bei der Polizei ausgesagt habe, über die Vorfälle der
letzten zwei Tage nichts Genaueres sagen zu können, da er wegen der Arbeit
nicht zuhause gewesen sei. Weiter habe sie gegenüber der Polizei am 19. Juli
2018.
noch angegeben, geschlagen worden zu sein, was sie vor der
Staatsanwaltschaft nicht mehr erwähnt habe. Ihre Aussage, dass der Ehemann auch
ihre Kinder geschlagen habe, habe der Sohn H am 19. Juli 2018 in Abrede
gestellt, jedoch angegeben, dass jener ihn und seinen Bruder an den Armen
gepackt, sie angeschrien und in ihre Zimmer oder nach draussen gezerrt habe.
Insgesamt hielt die Vorinstanz die Aussagen des Sohnes für geeignet, um beim
Ehemann ein gewisses Aggressionsverhalten zu belegen, womit sich aber nicht
erhärten lasse, dass der Ehemann die Beschwerdeführerin regelmässig und über
einen längeren Zeitraum hinweg gewalttätig angegangen habe und sie bedroht
habe. Der ODARA-Standardinterpretation stehe der Umstand entgegen, dass der
Ehemann während seiner mehr als dreissigjährigen Anwesenheit in der Schweiz nie
wegen häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei. Selbst wenn
sich der Vorfall vom 19. Juli 2018 abgespielt hätte, würde er für sich
allein noch keinen Anspruch nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG
begründen. Es seien denn auch keine weiteren Gewalt- bzw.
Bedrohungsvorkommnisse substanziiert dargelegt worden und auch in der Anklageschrift
werde dem Ehemann keine kontinuierliche physische oder psychische
Gewaltanwendung vorgeworfen. Zwar habe der Sohn H bestätigt, dass der Ehemann
vor ca. drei Monaten zur Mutter gesagt habe, sie solle das machen, was er
gesagt habe, sonst würde er sie schneiden. Eine Körperverletzung finde in den
Akten jedoch keine Stütze, auch nicht in Arztberichten. Ausserdem habe die
Beschwerdeführerin nie ein Frauenhaus aufgesucht und sei nie zur Polizei
gegangen. Sodann hätten die Söhne ab Erlangen der Volljährigkeit in den Jahren 2013
bzw. 2016 ein von ihr unabhängiges Aufenthaltsrecht, sodass ihre Aussage, beim
Ehemann geblieben zu sein, um den Söhnen das Anwesenheitsrecht zu sichern,
nicht nachvollziehbar sei. Aber auch das Vorbringen, die Beschwerdeführerin
habe sich betreffend die sexuellen Nötigungen bzw. Vergewaltigungen erst
anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme geäussert, da nur Frauen anwesend
gewesen seien, sei nicht schlüssig. So habe sie das Geschlecht ihres
(damaligen) Anwalts nicht daran gehindert, ihm von den angeblichen mehrfachen
Vergewaltigungen zu erzählen. Insgesamt ergebe sich, dass die Voraussetzungen
für die Anwendung der Härtefallregelung nach Art 50 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Abs. 2 AIG nicht gegeben seien.
3.3
In der
Beschwerdeschrift wird festgehalten, die Schlussfolgerung der Vorinstanz
widerspreche offensichtlich der Beweislage und gründe auf einer
missbräuchlichen Ermessensausübung, indem unter anderem unzweckmässige
Argumente ins Feld geführt worden seien. Betreffend den Vorfall vom 28. Oktober
2014.
habe die Beschwerdeführerin nie angegeben, dass ihr eine tiefe Beinwunde
zugefügt worden sei. Sie habe auch ausgesagt, dass die Ärzte die Beinverletzung
nicht gesehen hätten. Eine leichte Beinverletzung müsse auch nicht notwendigerweise
in einem Bericht Eingang finden, ebenso wenig, dass die Fruchtblase bereits
geplatzt sei, was auch nicht ungewöhnlich sei. Auch habe die Vorinstanz
verkannt, dass die erste Panikattacke der Beschwerdeführerin am 28. Oktober
2014.
festgestellt und in Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gebracht worden
sei. Gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft habe sie über die erlebte
Gewalt sehr detaillierte und lebensnahe Aussagen gemacht, woran nichts ändere,
dass sie sich bei ihren Einvernahmen in Bezug auf ein paar wenige Punkte nicht
mehr genau erinnert bzw. durch die Übersetzung Ungenauigkeiten und Abweichungen
resultiert hätten. Unterstützt würden ihre Aussagen zudem durch Berichte und
Aussagen von Drittpersonen. Dass sie nach der Geburt der Tochter im November
2014.
weiterhin mit dem Ehemann zusammengelebt habe, lasse nicht die
Schlussfolgerung zu, die Gewalt sei erträglich gewesen. Vielmehr habe die
Beschwerdeführerin grosse Angst vor der Reaktion und den Drohungen des
Ehemannes gehabt und auch vor den rechtlichen und faktischen Konsequenzen im
Falle einer Trennung.
4.
4.1
Wie
ausgeführt, ist bei der Prüfung ehelicher Gewalt eine Gesamtwürdigung
der Aussagen der Beteiligten und der diversen Berichte vorzunehmen (E. 2.3.1).
Daran ändert vorliegend nichts, dass der Vorfall vom Oktober 2014 und jene
Berichte Jahre zurückliegen. Ebenso führt die Tatsache, dass die
Beschwerdeführerin damals beim Ehemann blieb, nicht von vornherein zur
Verneinung häuslicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b
in Verbindung mit Abs. 2 AIG, kann doch die Aufrechterhaltung der Ehe in
gewaltbelasteten Beziehungen gerade Folge systematischer Gewaltanwendung sein
(vgl. Bericht, S. 15). Jedenfalls sind die von der Beschwerdeführerin
geschilderten Geschehnisse vom Oktober/November 2014 nicht nur aufgrund des
Umstands, dass sie Jahre zurückliegen, auszublenden oder isoliert zu würdigen.
Ebenso ist unerheblich, dass die Eheleute vor der Geburt der gemeinsamen
Tochter während vier Monaten getrennt voneinander lebten, stand doch der
Fortbestand der Ehe als solche nicht infrage (vgl. auch Art. 76 der
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und
Erwerbstätigkeit [VZAE]). Der Ehemann hatte denn auch die gemeinsame
Wohnadresse beibehalten und verschaffte sich nach Belieben Zutritt in die
eheliche Wohnung. Die Eheleute lebten nach der Geburt der Tochter wieder im
selben Haushalt.
4.2
4.2.1
Wie sich zeigen wird, vermag die Beschwerdeführerin in geeigneter Weise
glaubhaft zu machen (vgl. E. 2.3.2), am 28. Oktober 2014 Opfer
ehelicher Gewalt geworden zu sein. So ist gemäss ärztlichem Bericht gleichen
Datums an die KESB erstellt, dass sie an jenem Tag zur Terminkontrolle das
Spital G aufsuchte und der Hebamme von der sehr schwierigen sozialen Situation
erzählte. Die Beschwerdeführerin äusserte, Angst vor dem aggressiven und
gewalttätigen Ehemann zu haben. Er leiste keine Unterhaltszahlungen, habe aber
weiterhin Zugang zu ehelichen Wohnung und habe vor ein paar Tagen Geld von dort
mitgenommen, das ihm nicht gehöre. Der Mann sei schon fünfmal verheiratet
gewesen und die letzte Frau habe sich in der jetzigen Wohnung erhängt. Die
zuständige Ärztin erachtete die Angelegenheit in ihrem Bericht als
"dringend". Aus der Aktennotiz der KESB des Bezirks Dietikon vom 4. November
2014.
ergibt sich weiter, dass die Hebamme am 3. November 2014 anrief und
mitteilte, dass sie sich um die Beschwerdeführerin und die kleine Tochter
Sorgen mache. Die Beschwerdeführerin habe Angst und wolle nach Hause. Sie habe
auch Angst, ihren Mann um Geld zu fragen, da sie schon seit vier Monaten
getrennt seien. Die KESB und die Hebamme besprachen sich dahingehend, dass,
sollte der Ehemann zu Hause wiederauftauchen und die Beschwerdeführerin
bedrohen, sie die Angaben der Polizei sowie des Frauenhauses habe. Am 4. November 2014
teilte die behandelnde Ärztin der KESB mit, der Ehemann sei gestern um 21 Uhr
erschienen, vom Spital aber abgewiesen worden, weil keine Besuchszeit gewesen
sei. Ebenfalls am 4. November 2014 äusserte die Oberärztin ihre grössten
Bedenken bezüglich des Kindeswohls. Eine Drittperson habe mitgeteilt, dass sich
die Wohnung in einem desolaten Zustand befinde. Offenbar fand am 6. November
2014.
ein Hausbesuch der KESB bei der Familie statt. In den Akten findet sich
eine weitere Aktennotiz der KESB vom 10. November 2014, wonach I, Organisation J,
den Eindruck der KESB teile, dass von der Familie einiges verheimlicht werde.
Die Aussagen hätten abgesprochen gewirkt. Die Beschwerdeführerin sei offenbar
eingeschüchtert und abhängig von ihrem Ehemann. Eine Abklärung werde kaum neue
Erkenntnisse hervorbringen. Das Kind sei kaum akut gefährdet, handle es sich
doch bei der Beschwerdeführerin um eine erfahrene Mutter. Sie selber sei aber
möglicherweise gefährdet. Weitere Anhörungen des Elternpaars sollen am 20. Januar
2015.
und 3. Februar 2015 stattgefunden haben. Am 20. Februar 2015
habe der Ehemann mitgeteilt, dass sich die Beschwerdeführerin in der Türkei
aufhalte. Aus einer weiteren Aktennotiz der KESB vom 3. März 2015 ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin auf dem türkischen Konsulat gewesen sei. Sie
habe Angst, dass der Ehemann ihr etwas antun könnte und sie habe das Baby in
die Türkei gebracht. Die Beschwerdeführerin habe sich mit grosser
Wahrscheinlichkeit nicht getraut, (früher) gegenüber der KESB die Wahrheit zu
äussern. Weiter ist eine Rückmeldung des türkischen Konsulats an die KESB
notiert, wonach sich die Beschwerdeführerin entsprechende Schritte gegen ihren
Mann erst noch überlegen wolle. Es sehe so aus, als habe sie weiterhin grosse
Angst vor ihrem Ehemann. Am 9. März 2015 fand bei der KESB eine Anhörung
statt. Die Beschwerdeführerin sagte aus, beim Hausbesuch der KESB habe sie
damals nicht die Wahrheit sagen können, da sie vor den Sanktionen ihres Mannes
Angst gehabt habe. Sie habe Angst, wieder in die Türkei geschickt zu werden.
Sie sei die sechste Frau ihres Mannes, was sie vor der Hochzeit nicht gewusst
habe. Die letzte Frau habe sich in der Wohnung umgebracht. Der Tochter gehe es
gut, sie sei in der Türkei. Der Ehemann habe kein Interesse am Kind, es sei ihm
egal. Am 23. April 2015 schrieb die KESB das Verfahren betreffend kindesschutzrechtliche
Massnahmen ab, da sich die Tochter D nicht mehr in der Schweiz befinde.
4.2.2
Allein die erwähnten Dokumente weisen, bezogen auf den Zeitraum ab Herbst
2014.
bis Frühjahr 2015, auf eine Gewaltsituation im Sinn von Art. 50 Abs. 1
lit. b in Verbindung mit Abs. 2 AIG hin. Sowohl Fachkräfte des
Spitals G als auch der KESB hielten eine Gefährdung der Beschwerdeführerin (und
der Tochter) seitens des Ehemannes für möglich, was die KESB denn auch dazu
bewog, entsprechende Schritte in die Wege zu leiten. Schon die finanzielle
Lage, welche die Beschwerdeführerin damals schilderte, bildete ein gewichtiges
Indiz für eine "ökonomische" bzw. "finanzielle" Gewalt
(vgl. Bericht S. 10, S. 21). Die diversen Dokumente sind naturgemäss
nur die sogenannte Spitze des Eisbergs, geben sie doch nur die Wahrnehmungen
Aussenstehender wieder.
4.2.3
Am 19. Juli 2018, als die Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit dem
aktuellen Gewaltvorfall polizeilich befragt wurde, äusserte sie, der Ehemann
sei schon unzählige Male gegen sie gewalttätig geworden, so vor zwei Monaten.
Ihre Kinder (die Söhne) hätten viel darunter gelitten und seien mehrmals
geschlagen worden. Die physischen Übergriffe bestünden, seit er damals in … das
Geschäft (ein Bistro) übernommen habe. Auf die Frage, warum sie in den letzten
fünf Jahren nie zur Polizei gegangen sei, antwortete sie, weil sie grosse Angst
gehabt habe. Weil er ihr immer wieder gesagt habe, falls sie gegen ihn eine
Anzeige machen würde, würde sie mit den Kindern ausgeschafft werden. Zudem
bejahte sie auf entsprechende Frage, dass der Ehemann gegen sie während der
Schwangerschaft gewalttätig geworden sei und seine Mitarbeiterinnen sie von ihm
befreit hätten. Bei der Einvernahme durch die Staatsanwaltschaft am 23. Mai
2019.
führte die Beschwerdeführerin unter anderem aus, ein allererster Vorfall
mit einem Messer habe sich drei Tage vor der Geburt der Tochter ereignet. Sie
habe im Bistro jene Frau nicht gegrüsst, was er beanstandet habe. Er habe
gesagt, sie müsse jene Frau begrüssen, sie leite das Geschäft. Wenn die Frau
ihr Geld gebe, werde sie satt und wenn sie ihr kein Geld gebe, werde sie
hungern. Sie, die Beschwerdeführerin, sei aber auch nicht ruhig gewesen und
habe geschrien. Sie habe ihn angefleht und es hätten die Wehen angefangen. Er
sollte ihr zumindest Fr. 50.- oder 100.- geben, damit sie etwas essen könne
. Er habe sie umbringen wollen. Wenn jene Frau nicht gewesen wäre, hätte er
sie, die Beschwerdeführerin, wirklich umgebracht. Jene Frau sei mit ihm
zusammen gewesen. Aber in diesem Moment habe sie sich dank ihr retten können.
Er habe beim Grill eine Dreieckzange gehabt und mit dem Messer habe er in ihr
Bein gestochen. Er habe sie nicht voll gestochen. Nur der vordere Teil des
Messers sei in ihr Bein gegangen. Das Fruchtwasser sei bereits gelaufen. In
diesem Zusammenhang sagte sie: "Wie soll ich das sagen. Also wenn ich dem
Mann in die Augen schaue, mache ich fast in die Hosen. Sie sei danach ins
Spital G gegangen. Es sei auch die Polizei gekommen. Vom Spital aus habe man
die KESB informiert.
4.2.4
Die Jahre später gemachten Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend den
Vorfall vom 28. Oktober 2014 erweisen sich insgesamt als schlüssig und
glaubhaft. Dass sie irrtümlicherweise das Jahr 2013 anstatt 2014 nannte,
mindert die Aussagekraft nicht. Sie sagte ja klar aus, dass sich der Vorfall
ereignete, als sie hochschwanger war, sodass sich von selbst versteht, dass sie
sich auf das Jahr 2014 bezog. Ihre Aussagen unterstreichen die Feststellungen
in den früheren Berichten und Notizen der diversen Fachkräfte. Ob die
Beschwerdeführerin anlässlich des Zusammenstosses vom 28. Oktober 2014
tatsächlich erste Wehen bekam und Fruchtwasser verlor oder ob sie sich vor
Angst "in die Hosen machte", braucht nicht näher eruiert zu werden.
Ebenso ist hier unerheblich, dass sie sich nach der Auseinandersetzung
"nur" zur (regulären) Terminkontrolle in das Spital begab und in den
Arztberichten keine Stichverletzung am Bein erwähnt wurde bzw. sie gegenüber
dem Personal lediglich über ihre sehr schwierige soziale Situation (und nicht
über den Messervorfall) berichtet habe. Jedenfalls lässt sich daraus kein
widersprüchliches Aussageverhalten der Beschwerdeführerin herleiten, das eine
Verneinung der Gewaltsituation bzw. Relativierung der im Spital festgestellten
Panikattacken rechtfertigen könnte. Wie dargelegt, erscheint allein schon der Umstand,
dass die Beschwerdeführerin hochschwanger im Bistro um Geld betteln musste, als
glaubhaft und ist Ausdruck systematischer ehelicher Gewalt, woran insbesondere
auch nichts ändert, dass der Ehemann vom Bezirksgericht Dietikon freigesprochen
wurde (Marc Spescha in:
derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 50
N. 27). An dieser Stelle ist zu erwähnen, dass das Aussageverhalten
des Ehemanns anlässlich der polizeilichen Befragung vom 20. Juli 2018,
also kurz nach dem Vorfall vom 17./18. Juli 2018 (siehe E. 3.1.3),
befremdet. So antwortete er auf die Frage, ob er oft Streit mit seiner Frau
habe: "Nein, wir haben nicht viel Streit. Ich will aber auch nicht mit
Ihnen darüber reden". Immerhin bestätigte er, dass es bei den Streitigkeiten
immer um Geld ging. Für die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Ehefrau
hinsichtlich der Gewaltsituation spricht auch die ODARA-Standardinterpretation,
worauf zurückzukommen ist.
4.3
4.3.1
Nichts anderes ergibt sich bezüglich des Vorfalls vom 17./18. Juli
2018, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Todesdrohungen eine
Klinge an den Hals gehalten habe (E. 3.1.3). Es trifft zwar zu, dass die
Aussagen der Beschwerdeführerin nicht vollumfänglich kohärent waren, was sie
selber zugab. So gab sie anlässlich der Einvernahme durch die
Staatsanwaltschaft am 23. Mai 2019 bekannt, gegenüber der Polizei gesagt
zu haben, der Vorfall habe sich am Tag der Anzeige zugetragen. In Wahrheit sei
das aber ein Tag vorher gewesen. Sie begründete dies damit, ein Tag vorher sei
der Polizeiposten zu gewesen. Sie sagte: "Ich habe einen Fehler gemacht.
Ich bin schuldig". Ebenso trifft es zu, dass sie gegenüber der
Staatsanwaltschaft – anders als gegenüber der Polizei – nicht mehr erwähnte,
die Söhne seien vom Ehemann geschlagen worden. Unklar ist sodann, wo genau sich
die Söhne anlässlich des letzten Gewaltvorfalls befanden. Insgesamt schilderte
die Beschwerdeführerin die Gewaltanwendung durch den Ehemann jedoch detailliert
und widerspruchsfrei. Er habe sie an den Haaren gepackt und gesagt, er werde
sie umbringen und in den Fluss werfen. Gedroht habe er, nachdem er ihr das
Messer an den Hals gehalten habe. Sie habe grosse Angst gehabt, sodass sie sich
fast in die Hosen gemacht habe. Er habe sie zu sich gezogen und geflucht. Er habe
gesagt, er wolle sie umbringen. Es sei ein Schweizer Taschenmesser gewesen. Sie
habe gar nicht gesehen, wie er das Messer herausgenommen und wie er es geöffnet
habe. Er habe es ihr an den Hals gehalten. Sie habe die Klinge nicht gesehen.
Sie habe gemerkt, wie er ihr das Messer an den Hals gehalten habe und dass der
andere Teil rot war. Den Spitz habe sie nicht gesehen. Auf die Frage, ob sie
verletzt worden sei, antwortete sie, sie sage nicht, dass der vordere Teil des
Messers an ihrem Hals gewesen sei. Sie habe es nicht gesehen. Sie habe es am
Fleisch gemerkt. Er habe ihren Kopf zu sich hingezogen. Das Messer sei am
Fleisch gewesen. Sie habe den Anfang vom Messer gesehen. Sie sei am Hals nicht
verletzt worden. Er habe nur sehr fest an ihren Haaren gezogen und sie habe
sehr fest Angst gehabt. Weiter führte sie aus, sie nehme schwere Medikamente,
deshalb vergesse sie sehr vieles. Sie möchte auch Dinge vergessen.
4.3.2
Der Sohn H bestätigte am 19. Juli 2018 gegenüber der Polizei, nicht zu
Hause gewesen zu sein, als das passiert sei. Er könne aber sagen, dass der
Ehemann ein sehr aggressiver Mann sei. Ihn und seinen Bruder habe er zwar nie
geschlagen, aber angeschrien und in ihr Zimmer oder nach draussen gezerrt.
Seine Mutter habe erzählt, dass er sie schon öfter mit dem Messer bedroht habe.
Er selber habe gehört, wie der Ehemann seine Mutter mit dem Tode bedroht habe.
Das letzte Mal sei vor ca. zwei, drei Monaten gewesen. Er selber habe nie
Verletzungen bei seiner Mutter feststellen können. Einmal, vor ca. drei Monaten,
sei der Ehemann mit einem Messer in der Hand ins Wohnzimmer gekommen, wo seine
Mutter auf einer Couch gesessen sei, und habe gesagt, sie solle das machen, was
er ihr aufgetragen habe, ansonsten er sie schneiden werde. Als seine Schwester
zur Welt gekommen sei, sei der Ehemann ins Spital gegangen, mit ihm und seinem
Bruder, und habe die Schwester genommen und so getan, als ob er sie aus dem
Fenster werfen wolle.
4.3.3
Es ist somit rechtsgenügend glaubhaft gemacht, dass die Beschwerdeführerin
am 17./18. Juli 2018 erneut Opfer ehelicher Gewalt geworden ist und es
sich dabei nicht nur um einen einmaligen Vorfall handelte. So bestätigte der
Sohn eine Gewaltsituation traumatisierenden Ausmasses, der seine Mutter sowie
er und sein Bruder während Jahren ausgesetzt waren. Auffallend ist, dass – wie
schon anlässlich der Geburt der Tochter – erneut behördlich eingeschritten
wurde. Es wurde ein Rayonverbot gegen den Ehemann erlassen und er wurde
angeklagt. Später wurde er freigesprochen. Der Freispruch bzw. die strafrechtliche
Würdigung, aber auch, dass er in den letzten dreissig Jahren nie wegen
häuslicher Gewalt oder anderer Gewaltdelikte aufgefallen sei, vermögen jedoch
die hier erforderliche Glaubhaftigkeit der Geschehnisse nicht infrage zu
stellen. Die ODARA-Standardinterpretation attestierte jedenfalls eine hohe
Gefährlichkeitseinschätzung. Auch wird der von der Vorinstanz erwähnte Umstand,
dass der Ehemann in den letzten dreissig Jahren wegen häuslicher Gewalt oder
anderer Gewaltdelikte nicht aufgefallen sei, durch die Notizen des Personals
des Spitals G sowie der KESB relativiert (E. 4.2.1).
4.4
Dass
vorliegend eine langandauernde häusliche Gewaltsituation zugrunde lag und sich
nicht "nur" zwei, drei isolierte Konfliktsituationen abgespielt
haben, ergibt sich nicht nur aus den soeben erwähnten Aussagen des Sohnes,
sondern auch aus den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdeführerin, so auch
hinsichtlich nicht konsensualer Sexualpraktiken. Es ist notorisch, dass es
Betroffenen schwerfällt, darüber näher zu berichten. Insoweit ist es
nachvollziehbar, dass sie gegenüber der Polizei am 19. Juli 2018 dazu
nichts sagte, wohl aber ihrem (männlichen) Rechtsanwalt, der ja schon von
Berufs wegen eine Vertrauensstellung einnahm. Jedenfalls taugt das Argument,
das Geschlecht ihres Anwalts habe sie nicht daran gehindert, ihm von den
angeblichen mehrfachen Vergewaltigungen zu erzählen, nicht, um die infrage
stehende häusliche Gewalt als unglaubhaft zu widerlegen.
An dieser Stelle ist anzumerken, dass gemäss dem Bericht
betreffend die Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt das Verhalten
von häuslicher Gewalt Betroffener als "inkonsequent" oder "nicht
nachvollziehbar" beurteilt werden kann, unter anderem die Rückkehr zum
Partner, der Rückzug der Strafanzeige, eine "verspätete" Anzeige oder
die zögerliche Inanspruchnahme von Hilfe. Die Rückkehr zum Partner könne aber
Folge multipler Abhängigkeiten sein, in denen sich Ehefrauen befänden. Die
häufig als "Kreislauf der Gewalt" bezeichnete Dynamik zeichne sich
nicht zuletzt dadurch aus, dass auf Gewaltanwendungen und Kontrollverhalten
wiederholt Entschuldigungen und Versöhnungsangebote folgten, auf die wiederum
erneute Dominanztaktiken und Übergriffe folgten. Auch würden Betroffene
äusserst selten bereits nach dem ersten Vorfall Anzeige erstatten. Vielmehr
versuchten sie – aus Scham, Verunsicherung, Schuldgefühlen, die vom Partner
häufig suggeriert würden, Nichtwahrhabenwollen des Vorfalls etc. – die
Situation nicht öffentlich zu machen. Solches Zögern könne fälschlicherweise
als Hinweis auf Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Geschehnisse verstanden
werden. Ebenso könnten die Barrieren für die Inanspruchnahme von Hilfe und
Unterstützung vielfältig sein: Scham- und Schuldgefühle, Banalisieren,
Verleugnen, Verdrängen, ambivalente Gefühle, Angst vor gewalttätigen Reaktionen
des Partners bzw. Angst vor der nochmaligen Zunahme der Gewaltformen könnten
Betroffene lange daran hindern, vom Partner wegzugehen (vgl. Bericht S. 14 ff.).
Das Verhaltensmuster der Beschwerdeführerin entspricht den
genannten Kriterien. Schon früh hielt die KESB fest, den Eindruck zu haben,
dass die Familie etwas verheimliche (E. 4.2.1). Auf eine Angstsituation
deutet auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin aus Sicherheitsgründen
die neugeborene Tochter in die Türkei brachte. Jedenfalls bestätigte der Sohn,
dass der Ehemann so getan habe, als ob er das Kind aus dem Fenster werfen wolle.
Auch die KESB sah sich zum Einschreiten veranlasst. Damit ist aber auch
plausibel, dass die im Spital festgestellten Panikattacken der
Beschwerdeführerin in Zusammenhang mit der glaubhaft gemachten Gewaltsituation
standen. Die Schilderungen der Beschwerdeführerin können daher nicht einfach
auf die Einnahme von Medikamenten zurückgeführt werden. Vielmehr war die
Einnahme von Beruhigungsmitteln eher die Folge der ehelichen Situation.
Jedenfalls ist eine über Jahre andauernde häusliche Gewaltsituation glaubhaft
dargetan, selbst wenn gewisse Schilderungen der Beschwerdeführerin als
überzeichnet gewertet werden wollten.
4.5
Die Beschwerde ist damit
gutzuheissen und es sind der Entscheid des Beschwerdegegners vom 11. April
2019.
und der Rekursentscheid vom 16. Dezember 2020 teilweise aufzuheben.
Der Beschwerdegegner ist anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1
Wollte,
mit der Vorinstanz, ein nachehelicher Härtefall aufgrund häuslicher Gewalt
verneint werden, könnte sich die Frage des Vorliegens eines Widerrufsgrunds im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG stellen, worauf der
Vollständigkeit halber einzugehen ist. Nach dieser Bestimmung kann ein
Widerrufsgrund bzw. ein Grund für die Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung setzen, wer erheblich oder wiederholt gegen die
öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen
hat oder diese gefährdet oder die innere oder äussere Sicherheit gefährdet.
Gemäss Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE ist dies namentlich bei
mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen
anzunehmen. Die Schuldenwirtschaft allein genügt für den Widerruf bzw. die
Nichterneuerung eines Aufenthaltsrechts nicht. Die Verschuldung muss vielmehr selbst
verursacht und dem Betroffenen qualifiziert vorwerfbar sein. Erforderlich ist
zumindest ein erheblicher Ordnungsverstoss; ein solcher kann bereits in einer
qualifizierten Leichtfertigkeit liegen. Die Mutwilligkeit ist nicht leichthin
anzunehmen. Der Beweis dafür obliegt der Migrationsbehörde (vgl. BGr, 24. Juni
2019.
2C_724/2018 E. 3.1, unter anderem mit Hinweis auf BGr, 7. März
2018, 2C_789/2017, E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche
Verwarnung ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach
weiterhin mutwillig Schulden angehäuft hat oder nicht. Dabei ist zu berücksichtigen,
dass – wer einem betreibungsrechtlichen Verwertungsverfahren (insbesondere der
Lohnpfändung) unterliegt – zum Vornherein keine Möglichkeit hat, ausserhalb des
Betreibungsverfahrens Schulden zu tilgen. Das kann in solchen Fällen dazu
führen, dass im Vergleich zu früher weitere Betreibungen hinzukommen oder der
betriebene Betrag anwächst, ohne dass allein deswegen eine Mutwilligkeit
angenommen werden darf. Von entscheidender Bedeutung ist, welche Anstrengungen
der Betroffene zur Sanierung seiner Situation vorkehrt: Positiv ist zu
würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut wurden; negativ fällt ins
Gewicht, wenn der Betroffene trotz Verwarnung sich weiterhin in vorwerfbarer
Weise verschuldet (BGr, 2C_724/2018 E. 3.2, mit Hinweisen).
5.2
Die
Vorinstanz hielt fest, im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft
habe die Beschwerdeführerin Verlustscheine von insgesamt Fr. 95'171.95 und
offene Betreibungen von Fr. 71'568.90 gehabt. Trotz Mahnung der
Migrationsbehörde habe die Beschwerdeführerin weiter Schulden generiert,
insbesondere auch an ihrem aktuellen Wohnort, wo sie seit 1. April 2019
lebe. So habe sie offene Betreibungen von Fr. 2'391.- und Verlustscheine
von Fr. 504.85 erwirkt. Es könne ihr keine hinreichende Teilnahme am
hiesigen Wirtschaftsleben attestiert werden, sei sie doch bei Beendigung der
Ehegemeinschaft von der Sozialhilfe abhängig gewesen und habe sich erst per 1. August
2019.
davon lösen können, wobei dieser Schritt erst unter Druck des
Wegweisungsverfahrens erfolgt sei. Namentlich weise sie Betreibungen der
Krankenkasse auf. Sodann sei sie sprachlich ungenügend integriert. Es sei von
der Mutwilligkeit der Verschuldung auszugehen, könne sie doch nur für die Zeitspanne
von Januar 2014 bis März 2015 eine Erwerbstätigkeit oder Arbeitsbemühungen
belegen und sei ihre Verschuldung teilweise auch auf mangelhaftes
Legalverhalten zurückzuführen. Was die verwaltungsstrafrechtliche Verurteilung
vom 12. Dezember 2016 wegen Widerhandlungen gegen das Zoll- und
Tabaksteuergesetz angehe, so sei diese zwar nicht zu bagatellisieren, es komme
ihr aber auch nicht genügend Gewicht zu, um eine erfolgreiche Integration
infrage zu stellen.
5.3
Die
Beschwerdeführerin führt dazu aus, während der Ehe habe sie für Schulden aus
dem Geschäftsbetrieb des Ehemannes mithaften müssen. Er habe sie gezwungen, die
Verträge als solidarisch Mithaftende zu unterzeichnen. Am 14. März 2016
sei sie bezüglich Fr. 71'489.10 betrieben worden. Später seien gegen sie betreffend
die gleiche, mittlerweile abgetretene Forderung, Verlustscheine im Betrag von Fr. 75'910.65
erwirkt worden. Diese ins Gewicht fallenden Beträge könnten ihr daher nicht
angelastet werden. Aber auch für weitere in Betreibung gesetzte Forderungen, namentlich
für Mietzinse und Steuern, habe sie ebenfalls solidarisch mitgehaftet. Diese
Beträge könnten ihr höchstens hälftig angerechnet werden, sofern sie nicht
ohnehin bereits abbezahlt worden seien. Sie habe nämlich, trotz ihres tiefen
Einkommens, viele Schulden durch Zahlungen ans Betreibungsamt getilgt und habe
heute nicht mehr viele Altschulden offen. Die neueren Schulden an der aktuellen
Wohnadresse gingen auf nicht bezahlte AHV-Forderungen für Nichtberufstätige
zurück. Sie habe es leider versäumt, der SVA anzuzeigen, dass sie seit 2018
wieder erwerbstätig sei. Sie werde der SVA Belege für ihre unselbständige
Erwerbstätigkeit zustellen. Jedenfalls könne ihr keine Mutwilligkeit
vorgeworfen werden. Sodann sei sie nach einem Sturz im Bus im Juni 2015 länger,
ärztlich belegt, 100 % arbeitsunfähig gewesen und habe ihre Stelle
unverschuldet verloren. Nach ihrer Erholung habe sie zunächst keine neue Stelle
gefunden, was auch in Zusammenhang mit ihrer schlechten psychischen Verfassung
gestanden sei. Seit Sommer 2019 gehe sie einer körperlich anspruchsvollen
Tätigkeit im Reinigungsbereich nach. Daneben einen Deutschkurs zu besuchen,
habe jedoch ihre Kapazitäten und geistigen und seelischen Ressourcen
überstiegen. Im Januar 2021 habe sie sich einer Unterleibsoperation unterziehen
müssen und sei in diesem Zusammenhang von Oktober 2020 bis Dezember 2020 erneut
vorübergehend arbeitsunfähig gewesen. Seit Dezember 2020 arbeite sie aber trotz
Schmerzen wieder.
5.4
Fraglich
ist, ob die Verschuldung der Beschwerdeführerin "qualifiziert
vorwerfbar" wäre bzw. ihr eine Mutwilligkeit im Sinn der Rechtsprechung
angelastet werden könnte (E. 5.1). Derzeit fehlte es am rechtsgenügenden
Beweis und wäre die Sache, wäre die Beschwerde nicht sowieso gutzuheissen, zur
weiteren Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So ist kaum nachvollziehbar,
inwieweit der Beschwerdeführerin bezüglich der im Betreibungsregisterauszug
erscheinenden Positionen "K AG" über Fr. 71'489.10 bzw. des
Verlustscheins der "Firma L" über Fr. 75'910.65 eine
Mutwilligkeit attestiert werden könnte. Die Tragweite des Vertrags mit der K AG
vom 5. Mai 2014 bzw. des Darlehensvertrags vom 10. Juli 2014
dürfte sie kaum nachvollzogen haben. Dass sie diese Verträge überhaupt
unterschrieben hat, könnte ebenfalls auf ein Dominanzverhalten seitens des
Ehemannes schliessen lassen. Jedenfalls unterzeichnete er selber die Verträge
nicht in eigenem Namen, sondern als Gesellschafter und Geschäftsführer der
"M GmbH". Der Ehemann antwortet denn auch der Polizei am 20. Juli
2018.
auf die Frage, ob er Vermögen oder Schulden habe: "CHF 200'000.- bis
Dispositiv
300'000.- aus einem früheren Geschäft (Restaurant)". Demnach dürfte die
Verschuldung zu einem erheblichen Teil darauf zurückzuführen sein. Nicht
rechtsgenügend erstellt wäre zudem, inwieweit der Beschwerdeführerin eine
ungenügende Teilnahme am Wirtschaftsleben während der Ehe vorgeworfen werden
könnte. So ist unter anderem eine längere Arbeitsunfähigkeit zufolge eines
Sturzes im Bus belegt. Ebenso ist erwiesen, dass der Beschwerdeführerin Antidepressiva
verschrieben wurden, sodass die Frage der Teilnahme am Wirtschaftsleben sowie
weiterer Integrationsbemühungen auch unter diesem Gesichtspunkt zu beleuchten
wären. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kommt indessen der
verwaltungsstrafrechtlichen Verurteilung vom 12. Dezember 2016 wegen
Widerhandlungen gegen das Zoll- und Tabaksteuergesetz nicht genügend Gewicht
zu, um eine erfolgreiche Integration infrage zu stellen. Insbesondere hat sich
die Beschwerdeführerin mittlerweile von der Sozialhilfe lösen können und
Anstrengungen zum Schuldenabbau vorgenommen, was entsprechend zu gewichten
wäre. Wie ausgeführt, erübrigen sich aber weitere diesbezügliche Abklärungen.
Die Beschwerdeführerin scheint sich denn auch darüber im Klaren zu sein, dass
die Fortführung ihrer Integrationsbemühungen, namentlich in wirtschaftlicher
Hinsicht, unabdingbar ist.
6.
6.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht der
Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung
mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese wird für das
vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
6.2 Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat der Beschwerdeführerin für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen, wobei diese Parteientschädigung an die bereits ausbezahlte
Entschädigung an die als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellte
Rechtsanwältin B anzurechnen ist. Die Nachzahlungspflicht der
Beschwerdeführerin im Sinn von § 16 Abs. 4 VRG reduziert sich in
diesem Umfang.
6.3 Die
Beschwerdeführerin beantragt auch für das vorliegende Verfahren die Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung und des unentgeltlichen Rechtsbeistands.
Nach § 16 Abs. 1 VRG ist Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen
und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und
Kostenvorschüssen zu erlassen. Sie haben nach Abs. 2 derselben Bestimmung
Anspruch auf die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung, wenn sie
nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren.
Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, bei denen die Aussichten zu obsiegen
wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen, und die deshalb
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (statt vieler VGr, 18. August
2016, VB.2016.0019, E. 5.).
6.4 Da bei
diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen
sind, ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als
gegenstandslos geworden abzuschreiben, womit nur über das Gesuch um Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin zu befinden ist.
6.5 Die
Beschwerdeführerin ist erwiesenermassen nicht in der Lage, für die Prozess-
bzw. Vertretungskosten aufzukommen. Sie ist daher als mittellos zu betrachten.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich angesichts des Verfahrensausgangs nicht
als offensichtlich aussichtslos und die Beschwerdeführerin ist offensichtlich
auch nicht in der Lage, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Dem Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist deshalb zu entsprechen und der
Beschwerdeführerin ist Rechtsanwältin B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen. Die im vorliegenden Verfahren eingereichte
Honorarnote vom 4. Mai 2021 ist nicht zu beanstanden, weshalb Rechtsanwältin B
unter Anrechnung der zugesprochenen Parteientschädigung ein Honorar von Fr. 1'758.05
(Fr. 3'258.05 inkl. Barauslagen von Fr. 232.95 und Mehrwertsteuer]
./. Fr. 1'500.-) auszurichten ist.
Die Beschwerdeführerin wird
darauf aufmerksam gemacht, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald
sie dazu in der Lage ist (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG).
7.
Das vorliegende Urteil kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff.
BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte ergriffen werden. Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als
gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das
Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und der Beschwerdeführerin wird in
der Person von Rechtsanwältin B eine unentgeltliche Rechtsbeiständin
bestellt.
3. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Rekursabteilung der
Sicherheitsdirektion vom 16. Dezember 2020 und die Verfügung des
Beschwerdegegners vom 11. April 2019 werden im Sinn der Erwägungen
teilweise aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, der
Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.
4. Die Kosten
des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren
wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekurs-verfahren
eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
Die an Rechtsanwältin B bereits ausbezahlte Entschädigung in Höhe von Fr. 5'361.75
(inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) ist daran anzurechnen. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
reduziert sich im Umfang von Fr. 1'500.- auf Fr. 3'861.75.
7. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'570.-- Total der Kosten.
8. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
9. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
10. Rechtsanwältin B
wird für das verwaltungsgerichtliche Verfahren im Mehrbetrag mit Fr. 1'758.05
(Mehrwertsteuer inklusive) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin nach § 16 Abs. 4 VRG
bleibt vorbehalten.
11. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die
Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
12. Mitteilung an …