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Entscheid

VB.2021.00090

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00090

16. September 2021Deutsch15 min

(URT.2021.23040)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00090

Urteil

der 1. Kammer

vom 16. September 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Ersatzrichter

Kaspar Plüss, Gerichtsschreiberin

Regina Meier.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Baukommission Wädenswil, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

und

1. D,

2. E,

3.1 F,

3.2 G,

4.1 H,

4.2 I,

Mitbeteiligte,

betreffend Verzicht

auf Durchführung eines nachträglichen

Baubewilligungsverfahrens,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Die Baukommission der Stadt Wädenswil hielt mit Beschluss

vom 8. Juni 2020 fest, dass – entgegen einer von A erstatteten Anzeige –

keine baurechtswidrigen Nutzungen oder Zustände an den Liegenschaften J-Strasse 01

und 02 sowie am Zufahrtsweg J-Strasse 01–02 (Kat.-Nrn. 03, 04, 05, 06)

festzustellen seien und auf die Einleitung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens

verzichtet werde.

Erwägungen

II.

Hiergegen erhob A am 13. Juli 2020 Nachbarrekurs an

das Baurekursgericht. Am 15. Dezember 2020 wies dieses das Rechtsmittel

ab, soweit es darauf eintrat.

III.

Gegen den Entscheid des Baurekursgerichts erhob A am

1.

Februar 2021 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die

Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Anweisung der Baukommission

Wädenswil zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands bzw. zur

Durchführung eines nachträglichen Baubewilligungsverfahrens. Eventualiter sei

die Sache zu neuer Entscheidung an das Baurekursgericht zurückzuweisen; alles

unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Baukommission Wädenswil.

Das Baurekursgericht beantragte am 17. Februar 2021

ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Mitbeteiligten G, D

und E beantragten mit Eingaben vom 23. Februar 2021 und vom 4. März

2021.

die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zulasten von A. Auch die Baukommission Wädenswil beantragte mit Beschwerdeantwort

vom 8. März 2021 die Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten von A. Dieser hielt mit Replik vom 19. April

2021.

an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen fest. Die Dupliken der

Mitbeteiligten G, D und E datieren vom 26. April 2021, vom 29. April

2021.

und vom 1. Mai 2021, diejenige der Baukommission Wädenswil vom

3.

Mai 2021. Die Triplik von A erfolgte am 31. Mai 2021, die

Quadrupliken der Baukommission Wädenswil und des Mitbeteiligten E datieren vom

7.

Juni 2021 und vom 12. Juni 2021. Am 12. Juli 2021 reichte A

eine weitere Stellungnahme ein.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung

der Beschwerde zuständig.

1.2

Gemäss § 21 VRG und § 338a des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein

schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Nach der

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die Rechtsmittelbefugnis des

Nachbarn gegeben, wenn für ihn einerseits eine hinreichend enge nachbarliche

Raumbeziehung zum Baugrundstück besteht, er andererseits durch das Bauvorhaben

mehr als irgendein Dritter oder die Allgemeinheit in eigenen qualifizierten

(tatsächlichen oder rechtlichen) Interessen betroffen ist und er Mängel rügt,

deren Behebung diese Betroffenheit zu beseitigen vermag (VGr, 30. April

2019, VB.2019.00846, E. 1.2; 25. April 2012, VB.2012.00025, E. 2).

Das Beschwerderecht wird in der Regel bejaht, wenn die Liegenschaft des

Nachbarn unmittelbar an das Baugrundstück angrenzt. Bei Vorliegen dieser

besonderen räumlichen Beziehungsnähe braucht das Anfechtungsinteresse nicht mit

dem Interesse übereinzustimmen, das durch die vom Nachbar als verletzt

bezeichneten Normen geschützt wird (BGr, 16. Juli 2010, 1C_236/2010, E. 1.4

mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer ist Eigentümer

einer nordöstlich an die streitgegenständlichen Grundstücke 03 und 04

angrenzenden Parzelle (07). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf das Rechtsmittel einzutreten. Auf einzelne Rügen ist nicht

einzugehen, soweit sie verspätet vorgebracht wurden bzw. soweit eine

Gutheissung für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge hätte

und diesbezüglich mithin kein schutzwürdiges Interesse besteht (s. unten E. 4.4).

2.

Die vier streitgegenständlichen Grundstücke befinden sich

in der Wohnzone W2/30% gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Wädenswil und

sind in einer Reihe angeordnet. Östlich davon befindet sich ein Grundstück mit

Garagenparkplätzen (Kat.-Nr. 08), das mit den vier Grundstücken durch

einen Fussweg verbunden ist, welcher im Südwesten dieser Grundstücke verläuft.

Im Nordosten befindet sich – gelegen auf den vier Grundstücken und

vorbeiführend an der Parzelle des Beschwerdeführers – ein Zufahrtsweg, der die

Grundstücke mit der J-Strasse verbindet.

3.

3.1

In prozessualer Hinsicht

beanstandet der Beschwerdeführer, dass er vom vorinstanzlichen Augenschein

insoweit teilweise ausgeschlossen wurde, als er an den Besichtigungen auf den

Grundstücken und in den Wohnhäusern einiger Mitbeteiligter nicht selbst teilnehmen

konnte, sondern durch seinen Rechtsanwalt vertreten wurde. Weiter stelle es

eine unzulässige Beweismittelbeschränkung dar, dass keine Fotografien aus dem

Inneren der genannten Wohnhäuser in die Akten bzw. ins Augenscheinprotokoll

aufgenommen worden seien. Hierdurch werde es zudem dem Verwaltungsgericht

erschwert, sich ein Bild des massgebenden Sachverhalts zu machen.

3.2

Nach der Rechtsprechung darf ein

Augenschein nur dann unter Ausschluss einer Partei erfolgen, wenn

schützenswerte Interessen Dritter oder des Staates oder eine besondere

zeitliche Dringlichkeit dies gebieten, oder wenn der Augenschein seinen Zweck

überhaupt nur dann erfüllen kann, wenn er unangemeldet erfolgt (BGE 121 V 150 E. 4.b

mit weiteren Hinweisen). Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29

Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) verleiht den

Verfahrensbeteiligten bzw. ihren Rechtsvertretern bei der Durchführung von

Augenscheinen grundsätzlich ein Anwesenheitsrecht. Verfahrensbeteiligte, die

sich vertreten lassen, haben jedoch grundsätzlich kein Recht darauf, beim

Augenschein persönlich anwesend zu sein – es sei denn, dass es auf

persönlichkeitsbezogene Belange oder persönliche Ausführungen einer Partei

ankommt (VGr, 13. Juni 2012, VB.2011.00648, E. 2.1 f.; Kaspar Plüss

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich,

3.

A., Zürich etc. 2014 [Kommentar

VRG], § 7 N. 85).

Da der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers während des

gesamten Augenscheins anwesend war, laufen dessen Vorbringen betreffend die

Unzulässigkeit des Ausschlusses einer Partei von vornherein ins Leere.

Ausserdem macht er nicht geltend und wäre auch nicht ersichtlich, dass

vorliegend persönlichkeitsbezogene Belange infrage stehen würden oder

persönliche Ausführungen gemacht werden müssten. Mithin stellt das Vorgehen des

Baurekursgerichts – gerade auch vor dem Hintergrund der zwischen den

Verfahrensbeteiligten herrschenden Spannungen und mit Blick auf die

Privatsphäre der Mitbeteiligten – keine Gehörsverletzung dar.

3.3

Die

Behörden sind dazu verpflichtet, ein schriftliches Protokoll der anlässlich

eines Augenscheins gemachten Feststellungen und wesentlichen Ergebnisse zu

erstellen, welche für die Entscheidbildung von Bedeutung sein können. Diese

können in Schriftform, als Zeichnung, fotografische Aufnahmen oder in anderer

geeigneter Form ins Protokoll aufgenommen werden (Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 88).

Vorliegend

hat die Delegation des Baurekursgerichts ein umfangreiches Augenscheinprotokoll

mit diversen aussagekräftigen Fotografien erstellt. Zur Beantwortung der Frage,

ob sich Gewerberäumlichkeiten in Wohnräumen der betreffenden Mitbeteiligten

befinden, wurden im Rahmen des Augenscheins auch deren Häuser besichtigt;

hiervon fertigte die Gerichtsdelegation jedoch keine Fotografien an. Vielmehr

finden sich im Protokoll ausführliche Beschreibungen der Räumlichkeiten und die

Feststellung, dass keine Gewerbe- oder Lagerräume vorhanden seien. Diese

Vorgehensweise ist ohne Weiteres geeignet, um die für die Entscheidbildung

wesentlichen Ergebnisse nachvollziehbar festzuhalten. Anzufügen bleibt, dass es

für das Verwaltungsgericht nicht notwendig ist, sich ein Bild vom Inneren der

fraglichen Wohngebäude zu verschaffen, da die Frage des Vorhandenseins von

Gewerberäumen in der Beschwerdeschrift nicht mehr aufgeworfen wurde bzw. nicht

mehr strittig ist.

4.

4.1

In

materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, der Zufahrtsweg,

welcher die Grundstücke mit der J-Strasse verbindet, dürfe ausschliesslich für

Nottransporte, Umzüge und ähnliche Zwecke genutzt werden. Dies sei in einer

Auflage der Baubewilligung bzw. mittels daraufhin im Grundbuch eingetragener

Dienstbarkeit so festgelegt worden, nichtsdestotrotz werde der Weg aber seit

einiger Zeit regelmässig als normale Zufahrt durch Lieferanten gewerblich

genutzt oder um Einkäufe zu den Wohnhäusern zu transportieren. Hierdurch werde

eine Gefahr für die Verkehrssicherheit geschaffen: Am Ende des Weges bestehe

keine Wendemöglichkeit und er unterschreite sowohl die erforderliche Breite wie

auch die Abstandsvorschriften für öffentliche Wege. Infolge der

Nutzungsänderung des Weges sei ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren

einzuleiten und für die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu sorgen.

Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, dass das

Baurekursgericht auf seine Rügen nicht eingetreten sei, wonach der

Mitbeteiligte 2 den Zufahrtsweg auf seinem Grundstück unzulässigerweise ausgebaut

und darauf parkiert habe.

4.2

4.2.1

Fehlen Baulinien für öffentliche und

private Strassen und Plätze sowie für öffentliche Wege und erscheint eine

Festsetzung nicht nötig, so gelten die in § 265 Abs. 1 PBG

festgelegten Abstandsvorschriften, sofern die Bau- und Zonenordnung keine

anderen Abstände vorschreibt. Die Verpflichtung von § 265 Abs. 1 PBG zur Einhaltung eines Wegabstands gilt nur gegenüber öffentlichen

Wegen (VGr, 19. Dezember 2007, VB.2006.00510, auch zum Folgenden; Christoph

Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht,

6.

A., Wädenswil 2019, S. 1055).

4.2.2

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kommt es bei der Würdigung,

ob ein Weg als öffentlich oder privat zu gelten hat, nicht auf die

Eigentumsverhältnisse, sondern auf dessen Erschliessungsfunktion bzw. darauf an,

ob er dem allgemeinen Verkehr dient und einem unbestimmten Personenkreis zur

Verfügung steht. Hat er die Funktion einer gesetzlichen Zufahrt im Sinn von § 237 PBG, so gilt er, wenn er mehrere Grundstücke erschliesst, grundsätzlich als

öffentlich (vgl. zum Ganzen statt vieler VGr, 25. Juni 2020,

VB.2020.00173, E. 3.1.2 ff.).

4.2.3

Eine genügende Erschliessung eines Grundstücks im Sinn von Art. 19 Abs. 1

und Art. 22 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die

Raumplanung vom 22. Juni 1979 (Raumplanungsgesetz, RPG) und §§ 234 ff. PBG

liegt unter anderem dann vor, wenn es selber und die darauf vorgesehenen Bauten

und Anlagen genügend "zugänglich" sind. Von Bundesrechts wegen muss

die befahrbare Strasse nicht bis zum Baugrundstück oder gar zu jedem einzelnen

Gebäude reichen; es genügt, wenn Benützer und Besucher mit dem Motorfahrzeug

oder einem öffentlichen Verkehrsmittel in hinreichende Nähe gelangen und von

dort über einen Weg zum Gebäude oder zur Anlage gehen können (BGE 136 III 130 E. 3.3.2;

vgl. Eloi Jeannerat in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre

Tschannen [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung [Praxiskommentar RPG], Art. 19

Rz. 23).

4.2.4

Nach § 237 Abs. 1 Satz 1 PBG bedingt genügende

Zugänglichkeit in tatsächlicher Hinsicht eine der Art, Lage und Zweckbestimmung

der Bauten und Anlagen entsprechende Zufahrt für Fahrzeuge der öffentlichen

Dienste und der Benützer. Gestützt auf § 360 Abs. 1 in Verbindung mit

§ 237 Abs. 2 PBG erliess der Regierungsrat die Zugangsnormalien vom

9.

Dezember 1987 (ZN). Im Anhang der ZN sind die technischen Anforderungen

umschrieben, denen ein Zugang zu genügen hat. Je nachdem, ob ein Gebiet dicht

überbaut und mit öffentlichen Verkehrsmitteln gut erschlossen ist oder nicht,

gelten dabei unterschiedliche Anforderungen an die Zufahrten. Die Normalien sind

richtungsgebend, indem sie zeigen, was Fachleute bei durchschnittlichen

örtlichen Verhältnissen für angemessen halten (VGr, 5. Oktober 2017,

VB.2017.00323, E. 3.3; 12. Juni 2013, VB.2013.00050 und

VB.2013.00067, E. 6.4 mit Hinweisen). Gemäss § 4 Abs. 1 ZN sind

Zugänge so nahe an die zu erschliessenden Grundstücke heranzuführen, dass ein

wirksamer Einsatz der öffentlichen Dienste möglich ist. Im Anhang der

Zugangsnormalien mit dem Titel "Technische Anforderungen" wird unter

dem Stichwort "Erreichbarkeit" festgehalten, die erlaubte (nicht

befahrbare) Distanz vom Zugang zum Gebäudeeingang belaufe sich bei Gebäuden

ohne starke Personenbelegung und einer Höhe unter 13 m auf höchstens

80.

m (s, zum Ganzen VGr, 22. Januar 2020, VB.2017.00540, E. 6.2.3).

4.2.5

Östlich der vier streitgegenständlichen Parzellen befindet sich ein

Grundstück mit Garagenparkplätzen, das mit den vier Parzellen durch einen

Fussweg verbunden ist (s. oben E. 2). Der Abstand von diesem Grundstück

zur am weitesten davon entfernten Parzelle beträgt ca. 50 m. Der

Baubewilligung für die Einfamilienhäuser der Mitbeteiligten vom 13. April

1987.

lässt sich entnehmen, dass die vier Parzellen über das genannte Grundstück

– und nicht über den Zufahrtsweg – erschlossen werden. Zudem dient der Weg

weder dem allgemeinen Verkehr noch ist er einem unbestimmten Personenkreis

zugänglich; dies ist vorliegend nicht umstritten und aus den Akten sind denn

auch keine gegenteiligen Hinweise ersichtlich. Folglich erübrigen sich

Ausführungen zur Frage, ob es sich um einen öffentlichen Weg handelt, bzw. zu

den Abstandsvorschriften für öffentliche Wege.

4.3

4.3.1

Soweit der Zufahrtsweg infolge fehlender Wendemöglichkeit oder zu geringer

Breite den ZN nicht entspricht, besteht eine formell rechtmässige, aber

materiell rechtswidrige Anlage (s. Alain Griffel, Raumplanungs- und Baurecht in

a nutshell, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, S. 238 f.).

In Anwendung von § 28 Abs. 1

Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG kann diesbezüglich auf die

zutreffenden Erwägungen im Entscheid des Baurekursgerichts verwiesen werden. Es

ist der Vorinstanz namentlich darin beizupflichten, dass der Weg spätestens

seit Bauvollendung grundsätzlich Bestandesschutz geniesst. Zu prüfen bleibt, ob

infolge einer Nutzungsänderung ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren einzuleiten

ist.

4.3.2

Wurde eine Baute oder Anlage ohne Baubewilligung erstellt oder eine

Nutzungsänderung im Sinn von § 309 Abs. 1 lit. b PBG – d. h., bei Räumlichkeiten

und Flächen, denen baurechtliche Bedeutung zukommt – ohne Baubewilligung

vorgenommen, ist ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren durchzuführen

(Griffel, a.a.O., S. 204 ff., S. 238).

Der Bau­bewilligungspflicht unterstehen auch Nutzungsänderungen, die nicht mit

baulichen Massnahmen verbunden sind, sofern sie erhebliche Auswirkungen

zeitigen und damit als raumrelevant einzustufen sind bzw. sofern feststeht oder

hinreichend wahrscheinlich ist, dass davon die Zonenvorschriften oder die

Umweltschutzgesetzgebung berührt werden (Fritzsche/Bösch/Wipf/Kunz,

S. 357).

4.3.3

In der Baubewilligung vom 13. April 1987 ist im Sinn einer Auflage

festgehalten, dass eine "Servicestrasse" für "Nottransporte,

Umzüge usw." anzulegen sei. In der Folge wurde der streitgegenständliche

Zufahrtsweg ohne Festlegung einer öffentlich-rechtlichen Nutzungsbeschränkung

irgendwelcher Art erstellt. Anzufügen bleibt, dass sich auch keine

privatrechtliche Nutzungsbeschränkung aus dem Grundbuch ergibt; dies ist jedoch

im vorliegenden Verfahren ohnehin ohne Belang. Dass der Weg ausschliesslich für

Nottransporte, Umzüge und ähnliche Zwecke genutzt werden dürfte, ist – entgegen

den beschwerdeführerischen Vorbringen – nicht ersichtlich.

4.3.4

Der Beschwerdeführer macht geltend, dass der Zufahrtsweg heute häufiger

benutzt werde als früher. Die Mitbeteiligten bestreiten denn auch nicht,

zuweilen Einkäufe über den Weg direkt zu ihren Grundstücken zu transportieren;

weiter räumen sie ein, dass gelegentlich Drucksachen zur Liegenschaft der

Mitbeteiligten 1 geliefert werden. Mit Blick auf das oben Ausgeführte ist dies

jedoch nicht zu beanstanden bzw. stellt – da keine Nutzungsbeschränkung besteht

– auch keine Nutzungsänderung dar. Zudem wäre eine gewisse Mehrbenützung des

Weges nicht als raumrelevant einzustufen, da die

Zonenvorschriften offenkundig nicht berührt sind und in umwelt- bzw.

lärmrechtlicher Hinsicht höchstens ein Bagatellfall vorliegt. Es ist der

Vorinstanz darin zuzustimmen, dass offenkundig kein Anlass zur Einleitung eines

Baubewilligungsverfahrens bestand.

4.4

Schliesslich

beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Baurekursgericht auf seine Rügen

nicht eingetreten sei, wonach der Mitbeteiligte 2 den Zufahrtsweg auf seinem

Grundstück unzulässigerweise ausgebaut und darauf parkiert habe.

Hinsichtlich der Parkierung macht der Beschwerdeführer

geltend, diese sei bloss 30 m von seinem Grundstück entfernt erfolgt, es

bestehe eine Sichtverbindung und zudem müsse zum Zweck des Parkierens an seinem

Grundstück vorbeigefahren werden, weshalb er entgegen dem Baurekursgericht

persönlich betroffen sei. Wie vorstehend ausgeführt, ist jedoch das Befahren

bzw. das Vorbeifahren auf dem Zufahrtsweg nicht zu beanstanden (E. 4.3).

Weiter wurde nicht vorgebracht und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein

30.

m vom beschwerdeführerischen Grundstück entfernt abgestelltes Fahrzeug

in störender Weise wahrnehmbar sein könnte. Eine Gutheissung der Rüge hätte

somit für den Beschwerdeführer keinen praktischen Nutzen zur Folge, weshalb

diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse besteht (vgl. zum Ganzen Martin

Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 59). Es

ist dem Baurekursgericht darin beizupflichten, dass die für die Erhebung der

Rüge erforderliche Betroffenheit nicht besteht.

Sodann brachte der Beschwerdeführer erstmals in seiner

Replik im Verfahren vor dem Baurekursgericht vor, der Mitbeteiligte 2 habe den

streitgegenständlichen Zufahrtsweg ohne Baubewilligung ausgebaut bzw. durch

eine Stützmauer abgesichert. Diese Frage wurde im Zusammenhang mit der

kommunalen Bewilligung nicht aufgeworfen. Gemäss § 20a Abs. 1 VRG

sind neue Sachbegehren – wie hier das Begehren um Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands hinsichtlich der Stützmauer – unzulässig. Die Fixierung

des Streitgegenstands bezweckt die Wahrung der funktionellen Zuständigkeit und

des Instanzenzugs; im Rekursverfahren darf nicht mehr oder etwas Anderes als

ursprünglich verlangt beantragt werden (Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 20a

N. 9). Mithin ist das Baurekursgericht auch auf diese Rüge des

Beschwerdeführers zu Recht nicht eingegangen.

Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde nach dem

Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

5.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang

von vornherein nicht zu. Auch den Mitbeteiligten ist keine Parteientschädigung

zuzusprechen, da ihnen kein besonderer Aufwand im Sinn von § 17 Abs. 2 lit. a VRG entstanden ist.

Obsiegenden grösseren Gemeinwesen wird bloss ausnahmsweise

eine Parteientschädigung zugesprochen, wenn ausserordentliche Bemühungen nötig

waren, welche über das hinausgehen, wofür das betreffende Gemeinwesen

organisatorisch eingerichtet ist (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 54).

Der Aufwand vor der zweiten Rechtsmittelinstanz blieb für die

Beschwerdegegnerin jedoch – obgleich sie eine anwaltliche Vertretung beizog –

relativ bescheiden; zudem sind Gemeinwesen in Konstellationen, in denen sich

zwei private Parteien mit gegensätzlichen Begehren gegenüberstehen,

praxisgemäss nicht entschädigungsberechtigt (Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 100).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 535.-- Zustellkosten,

Fr. 3'535.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …