VB.2021.00091
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00091
3. August 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22952)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00091
Urteil
der Einzelrichterin
vom 3. August 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
1.
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Rechtsdienst
der Amtsleitung,
2.
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerschaft,
betreffend stationäre
Massnahme,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des
Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar
2013 unter anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A (geboren 1991) wegen
Raubs, versuchten Raubs, Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung
sowie hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit
Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten
Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche A bereits vollständig durch Haft und
vorsorgliche Unterbringung erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei.
Ferner sprach das Obergericht A der versuchten schweren Körperverletzung und
des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf
Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie
vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine
ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 (StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.
B.
Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für
Justizvollzug (JUV; heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die
ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB
wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund
von Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme
nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit
Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich eine
nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Die
dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des Kantons Zürich
am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai 2018
abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft
(Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017).
C.
Mit Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A
zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli
2018 in das Massnahmenzentrum C eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen
Flucht aus dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und
im Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt.
D.
Mit Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte
das JuWe A die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme
und ordnete die Fortführung der Massnahme an.
E.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A
zum weiteren Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober
2020 in die Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) D ein. Am 16. Oktober 2020
zog das JuWe seine Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und
verfügte neu, dass A zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59
StGB per 2. November 2020 in die JVA D eingewiesen werde. Gegen diese
Verfügungen gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern, welche seine
Rekurse am 27. November 2020 abwies bzw. als gegenstandslos geworden
abschrieb. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht hiess
dieses am 25. März 2021 lediglich in Bezug auf die Verletzung des
rechtlichen Gehörs gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab (vgl. Verfahren
VB.2020.00874).
Erwägungen
II.
Gegen die Verfügung vom 21. September
2020.
erhob A am 23. Oktober 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und
des Innern. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der stationären
Massnahme, eventualiter unter Ansetzung einer Probezeit und ambulanten
Behandlung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die persönliche Anhörung
sowie die Anhörung seiner Bekannten und des Gutachters. Mit Verfügung vom 15. Dezember
2020.
wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und
gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche
Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt B.
III.
Dagegen erhob A am 1. Februar 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der
stationären Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei
er unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aus dem stationären
Massnahmenvollzug zu entlassen. Es seien dabei für die Dauer der Probezeit eine
ambulante Behandlung im Sinn von Art. 62 Abs. 3 StGB sowie allfällige
weitere Weisungen und/oder Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer anzuordnen.
Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfungen im Sinn der
Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei
anzuweisen, eine nicht mit der Angelegenheit vorbefasste Person mit der
neuerlichen Beurteilung zu betrauen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, er
sei persönlich anzuhören. Sodann seien Bekannte von ihm, allen voran seine
Verlobte E, sowie seine Mutter zu seiner Person, seiner Entwicklung sowie
seiner derzeitigen Verfassung zu befragen. Es sei sodann der Gutachter Dr. med.
F zur Aussichtslosigkeit der stationären Therapierung sowie zu flankierenden
Massnahmen einer bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug
persönlich anzuhören.
Die Direktion der Justiz und des Innern
beantragte am 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe
schloss am 22. Februar 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit
Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 beantragte auch die
Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 21. April 2021
nahm A insbesondere zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft Stellung.
Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf eine weitere
Stellungnahme.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den
Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit,
sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend
nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.
2.
2.1
Der
Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung, wobei nicht klar wird, ob
er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt.
2.2
Verfahren,
welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die
Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld
einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im
Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der
Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht
es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6
Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus der stationären
Massnahme, somit einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs. Die Garantie von Art. 6
Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4
EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den
(Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Ziff. 1
EMRK hinausgehenden Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; zum Ganzen BGr, 24. März
2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen]; 18. Mai
2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; 22. Juni 2017,
6B_131/2017, E. 2; 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; VGr, 7. Februar
2019, VB.2018.00555, E. 2.2 f.). Aufgrund des in den Akten liegenden
Gutachtens sowie der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner
erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten
Entlassung nicht entscheidwesentlich.
2.3
§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer
mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des
Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern
die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine
hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche
Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.2;
14.
Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde
am 2. September 2020 vom Beschwerdegegner zur strittigen bedingten
Entlassung aus der stationären Massnahme angehört. Im damaligen Zeitpunkt lag
das Gutachten von Dr. med. F vom 9. Juni 2020, vor (fortan: Gutachten F).
Neue Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren
erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai
2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen
Anhörung ist damit abzuweisen.
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die stellvertretende Generalsekretärin G hätte
am Entscheid vom 15. Dezember 2020 nicht mitwirken dürfen, da sie am
vorangegangenen Rekursentscheid vom 10. Januar 2020 bereits mitgewirkt
habe und vorbefasst gewesen sei. Dass sie nicht mehr unbefangen gewesen sei,
ergebe sich insbesondere aus ihren Ausführungen, dass dies die "letzte
Chance" des Beschwerdeführers sei und er eine "mangelnde
Krankheitseinsicht" zeige.
3.2
Zwar ist
das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer
zwingenden Natur entsprechend von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen,
wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden. Umgekehrt
hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein Ausstandsbegehren
zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen
in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe
von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe
unverzüglich vorzubringen, d. h.
sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an
der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller
Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen,
die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, kann sie die
Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne
Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend
machen. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf
unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller am Verfahren teilnehmender
Personen voraus. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an
der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein
zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender
oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit
der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.).
3.3
Der
(aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet einsehbar (https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html).
Daraus sowie auf der Homepage der Direktion der Justiz und des Innern ist
ersichtlich, wer im Rechtdienst Abteilung Justiz tätig ist. Deswegen und weil
die stellvertretende Generalsekretärin lic. iur. G bereits früher mit seiner
Sache befasst war, hätte der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich
vertretene Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch stellen
können und müssen. Sein Ausstandsgesuch erweist sich als verspätet.
4.
4.1
Ist der
Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1
StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder
Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht
(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit
seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).
Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer
geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.
Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten
begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in
einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen
Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)
behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch
Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).
4.2
Aus einer
stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der
Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm
Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1
StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin
zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die
betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten
so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen
Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,
E. 1.6).
4.3
Bei der
Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische
Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen
fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur
bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).
4.4
Bereits
das Bundesgericht ging beim Beschwerdeführer von einer schweren
Persönlichkeitsstörung, welche eine stationäre Massnahme rechtfertige, aus
(BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3). An dieser Diagnose hielt
auch das Gutachten F fest. Der Gutachter wies ebenfalls darauf hin, dass
die schwere psychische Störung einen direkten Bezug zur Legalprognose vorweise.
Gemäss Gutachten F müsse nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko des
Beschwerdeführers für Gewalt und Raubdelikte sowie allgemeine Delinquenz
ausgegangen werden. Dabei müsse auch mit schweren Opferschäden gerechnet
werden, da sich im gesamten Verlauf bis heute nicht erkennen lasse, dass es dem
Beschwerdeführer in relevanten Umfang gelungen wäre, sein hohes
Eskalationspotenzial besser zu kontrollieren. An dieser Einschätzung vermag
nichts zu ändern, dass das Massnahmenzentrum C dem Beschwerdeführer
Vollzugslockerungen gewährte, hat es doch keine Aufhebung der stationären
Massnahme in Erwägung gezogen und sind die Voraussetzungen für
Vollzugslockerungen und einer bedingten Entlassung unterschiedlich. Zudem
erfolgte das Gutachten F nach der Flucht. Ebenso spricht nicht gegen diese
gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht nicht
nachweislich straffällig wurde, konnte er doch bereits in der Vergangenheit mehrere
Monate nicht delinquieren und zeigten sich auch im Massnahmenzentrum Hinweise auf
eine weiterhin mangelhafte Stressbewältigungs-Problematik und massives
Eskalieren von Bagatellsituationen. Es ist aufgrund des Gutachtens F
weiterhin von einer erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen
und es kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. Im
Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m
§ 28 Abs. 1 VRG).
5.
5.1
Bei jeder
strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte
eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit
entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz
gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als
auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2
StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und
Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das
Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im
Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine
Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von
Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art. 56a StGB; BGr, 17. Januar 2020,
2C_1063/2019, E. 5.1). Mildere Mittel können die bedingte Entlassung unter
Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer
Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59
StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 erster Satz StGB).
Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit
ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der
Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3
StGB).
5.2
Als milderes Mittel zur stationären
Massnahme kommt vorliegend die bedingte Entlassung unter Anordnung der
Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer Probezeit, insbesondere
unter Anordnung einer ambulanten Massnahme, in Betracht. Das Gutachten F
führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit in einem
offenen Setting nie auf ein Helfernetz eingelassen. Mehrere
Platzierungsversuche habe er massiv sabotiert. Im Rahmen erster Lockerungen in
den offenen Vollzug führte sein Verhalten zu massivem Lockerungsversagen,
sodass die Absprachefähigkeit oder auch nur das Einhalten von Terminen nicht
überprüft werden könne. Die Erfahrungen zeigten eine fehlende
Kooperationsfähigkeit bei gleichzeitigen Beteuerungen. Um ein ambulantes
Setting überhaupt anzustreben, wären Lockerungen aus dem stationären Setting
dringend notwendig gewesen. Im Rahmen bisheriger Lockerungen bewährte sich der
Beschwerdeführer jeweils nicht, was darauf hindeute, dass ihm dies auch nicht
im ambulanten Setting gelingen würde. Eine ambulante Massnahme könne nicht
empfohlen werden. Aufgrund des weiter bestehenden hohen Rückfallrisikos für
schwerwiegende Delikte sei die Umsetzung einer ambulanten Massnahme mit
erheblichen Risiken verbunden. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass der
Beschwerdeführer ein Risikomanagement praktisch unmöglich machen würde.
Der soziale Empfangsraum für den Beschwerdeführer wird im
Gutachten als desolat eingestuft. Im Verlauf der letzten neun Jahre habe der
Beschwerdeführer kein prosoziales Netz aufbauen können. Drei seiner Kollegen
wurden wegen des Versuchs, Drogen in die Institution zu schmuggeln, von der
Besucherliste gestrichen. Der Bruder sei selbst in einer stationären Massnahme.
Die Mutter habe sich 2019 längere Zeit in einer Klinik aufgehalten. Der
Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sämtliche Unterstützungsangebote
vehement abgelehnt, weshalb seine aktuellen Beteuerungen, sich einer ambulanten
Massnahme zu unterziehen, wenig aussagekräftig sind. Der Zugang zu Opfern sei
praktisch unbegrenzt. Er habe aktuell keine konkreten und wenig realistischen
Pläne und werde aller Voraussicht nach innerhalb kürzester Zeit in ein
kriminelles oder kriminogenes Milieu zurückkehren. Lediglich die Freundin
scheine einen gewissen positiven Einfluss auf ihn zu haben und würde ihm eine
gemeinsame Wohnung zur Verfügung stellen. Mit den gezeigten (sozialen)
Leistungen in der Haftanstalt H und im Massnahmenzentrum C werde sich
der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht behaupten können.
5.3
Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes
wegen, wobei sie zu dessen Feststellung unter anderem Sachverständige
beiziehen. Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien
Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und
schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht
von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum
Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder
Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in
wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November
2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146
und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches
Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).
5.4
Das
vorliegende Gutachten erscheint vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es
besteht somit kein Grund, vom Gutachten abzuweichen.
Aufgrund der obgenannten Ausführungen im Gutachten
erscheinen mildere Massnahmen nicht als geeignet. Insbesondere ist ein Versuch,
ob sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde, wie vom
Beschwerdeführer vorgeschlagen, ausgeschlossen, erscheint dies doch im Hinblick
auf die bedrohten Rechtsgüter als unverantwortlich.
5.5
Schliesslich
muss im Rahmen der Verhältnismässigkeit geprüft werden, ob sich die Massnahme
weiterhin als zumutbar erweist. Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers
dauert nunmehr seit 10 Jahren an, wovon 5 Jahre auf die Freiheitsstrafe
entfallen. Demgegenüber stehen die Rechtsgüter von Leib und Leben potenzieller
Opfer, welche zum Teil massiv gefährdet sind. So setzte der Beschwerdeführer in
der Vergangenheit wiederholt gefährliche Gegenstände (Flaschen, Messer) ein,
die er gegen die Opfer warf oder sie damit (auf den Kopf) schlug. In solchen
Situationen sind schwere Opferschäden durchaus wahrscheinlich und es war bisher
vor allem dem Zufall zu verdanken, dass nicht weitere Opfer schwere Schäden
davontrugen. Dementsprechend attestierte das Gutachten F dem
Beschwerdeführer weiterhin für leicht- bis mittelgrade Gewaltdelikte ein hohes
Rückfallrisiko und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein gering- bis mittelgradiges
Risiko. Das Interesse an der Unversehrtheit der Rechtsgüter von Leib und Leben
ist als hoch einzustufen und diese vermögen die Freiheitsinteressen des
Beschwerdeführers deutlich zu überwiegen. Die stationäre Massnahme erweist sich
somit weiterhin als verhältnismässig.
6.
6.1
Gemäss Art. 62c
Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch-
oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf
nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als
definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen
allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans
Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c
N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015,
6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010,
E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein
Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt
des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von
psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen
Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es
durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit
fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.
Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum
typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit
für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018,
6B_1287/2017, E. 1.3.3). Dies hat auch zu gelten, wenn der
Beschwerdeführer die Therapie aufgibt. So hielt das Bundesgericht fest, dass
wenn ein Betroffener die therapeutische Betreuung nach acht Monaten abgebrochen
habe, weil sie ihn "in dieser Form nicht weiter brachte" bzw. er
"sich nicht krank fühle" möge dies zwar ein Indiz gegen seine
Therapiewilligkeit bilden, stelle aber die Motivierbarkeit nicht infrage (BGr,
30.
Januar 2012, 6B_487/2011, E. 3.7.4). So darf angenommen werden,
dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie
beispielsweise eine ambulante Behandlung beantragt, da daraus geschlossen
werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche
Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei
stützt (BGr, 13. Juli 2010, 6B_373/2010, E. 5.6; 18. Januar
2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3). So dürfen und sollen mehrere fachlich
fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen
Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser
Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl
mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene
adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine
Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem
Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung
im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43; VGr, 25. Februar
2020, VB.2019.00693, E. 2.3). Bei der Frage nach der Dauer der
Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären
therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens
fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu
erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich die Gefahr weiterer, mit der
psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und
Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).
6.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die stationäre Massnahme erweise sich als
aussichtslos, da er nicht therapiewillig sei und sich auch keine Einrichtung
für ihn finde. Mit der JVA D existiert eine Einrichtung, welche ihn
aufnimmt (vgl. VB.2020.00874). In der Tat wird die Möglichkeit, den
Beschwerdeführer für eine Massnahme zu begeistern/zu motivieren, vom Gutachter F
jedoch als sehr schlecht beurteilt. Allerdings beantragt der Beschwerdeführer
gerade selbst eine ambulante Massnahme, weshalb nicht von einer gänzlichen
Therapieunwilligkeit ausgegangen werden kann. Gemäss Gutachten liegt momentan
eine grosse Behandlungsbedürftigkeit vor und wird einzig eine stationäre
therapeutische Massnahme im geschlossenen Rahmen dem Störungsbild und der
Legalprognose gerecht. Vom Gutachter wird jedoch eine stationäre Massnahme
nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer diese vehement ablehne. Im Massnahmenzentrum C
liess sich der Beschwerdeführer auf die Therapie ein und es konnten erste
kleine Therapieerfolge erzielt werden. Da wie gezeigt eine gewisse minimale
Therapiewilligkeit, wenn auch zurzeit nur im Rahmen einer ambulanten Massnahme,
vorliegt, der Beschwerdeführer sich bereits einmal auf eine Therapie
eingelassen hat und erste kleinere Therapieerfolge erzielt werden konnten und
bislang erst während rund 10 Monaten effektiv eine Therapie im Rahmen der
stationären Massnahme erfolgt ist, ist die Massnahme noch nicht als geradezu
aussichtslos zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die
Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit der angeordneten Massnahme
insgesamt noch nicht ganz erreicht. Bevor in Anbetracht der stark belasteten
Legalprognose unter Umständen einschneidendere Massnahmen in Betracht gezogen
werden, ist ein erneutes Therapiesetting zu versuchen. Demgemäss erweist sich
die stationäre Massnahme weiterhin als rechtmässig.
7.
7.1
Das
Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits
abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen
kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013,
2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1,
nicht publiziert in BGE 137 II 393).
7.2
Der
Beschwerdeführer beantragte die Anhörung seiner Bekannten, insbesondere seiner
Mutter und seiner Verlobten. Ausserdem sei auch der Gutachter anzuhören und zu
befragen. Die Aussagen und Ansichten der Mutter bzw. der Verlobten wurden
bereits im Gutachten F aufgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern
eine erneute Anhörung der beiden bzw. weiterer Bekannten etwas an diesen
Ausführungen zu ändern vermöchten. Der Gutachter hat seine Ansichten und
Empfehlungen im Gutachten festgehalten. Das Gutachten erweist sich als
schlüssig und nachvollziehbar und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb
es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte. Demgemäss ist auf die Anhörung
des Gutachters zu verzichten. Da das Gutachten F aktuell ist, konnte auch
auf einen aktuellen Vollzugsbericht verzichtet werden.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
8.
8.1
Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.2
Zu
beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das
Beschwerdeverfahren.
8.3
Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich
aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.
Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die
Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,
wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene
Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine
Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die
Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In
der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe
Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird
vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht
Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich
machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).
8.4
Die
Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz im
Rekursverfahren als ausgewiesen. In seiner Beschwerde behauptet der
Beschwerdeführer ohne Belege, weiterhin sei keine Veränderung seiner
finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des Beizugs eines
Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der nicht
als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der Bedeutsamkeit des
Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Aufgrund der
vorliegenden Ausführungen kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet
werden. Trotz fehlender Belege sind dem
Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung
und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für
das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es ist ihm in der Person
seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
8.5
Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen
Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des
Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige
Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz
des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die
Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015
geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.
8.6
Rechtsanwalt B
macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2021 einen Aufwand von 20,2 Stunden
geltend, was allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch
erscheint. Der Rechtsanwalt war mit dem Beschwerdeführer, seinen Umständen und
den umfangreichen Akten bereits aus dem Verfahren VB.2020.00874 vertraut und
hat ihn auch vor der Vorinstanz vertreten, wofür er mit Fr. 5'369.-
entschädigt wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass
sich die für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erstellten Akten und damit
der Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als solches in Grenzen
halten, rechtfertigt sich vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden. Die Barauslagen
(insbesondere die Anzahl Fotokopien) von Fr. 175.30 erscheinen ebenfalls
als hoch, sind aber vorliegend noch zu gewähren. Somit ist Rechtsanwalt B
von der Gerichtskasse mit Fr. 1'935.30 (zuzüglich MWST [Fr. 149.00]),
also total Fr. 2'084.30, zu entschädigen.
8.7
Der
Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine
Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder
Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie
dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach
Abschluss des Verfahrens.
Demgemäss erkennt die
Einzelrichterin:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtsgebühr
wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 205.-- Zustellkosten,
Fr. 1'705.-- Total der Kosten.
3.
Dem
Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
4.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf
die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche
Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein
unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
7.
Rechtsanwalt B
wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'084.30 (inklusive 7,7 %
Mehrwertsteuer [Fr. 149.00]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts
entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt
vorbehalten.
8.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
9.
Mitteilung an …