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Entscheid

VB.2021.00091

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00091

3. August 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22952)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00091

Urteil

der Einzelrichterin

vom 3. August 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

1.

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Rechtsdienst

der Amtsleitung,

2.

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerschaft,

betreffend stationäre

Massnahme,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Mit Urteil vom 22. Oktober 2013 stellte das Obergericht des

Kantons Zürich fest, dass das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar

2013 unter anderem hinsichtlich des Schuldspruchs von A (geboren 1991) wegen

Raubs, versuchten Raubs, Angriffs und qualifizierter einfacher Körperverletzung

sowie hinsichtlich des Widerrufs des bedingten Vollzugs bezüglich der mit

Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Oktober 2010 ausgefällten

Freiheitsstrafe von acht Monaten, welche A bereits vollständig durch Haft und

vorsorgliche Unterbringung erstanden hatte, in Rechtskraft erwachsen sei.

Ferner sprach das Obergericht A der versuchten schweren Körperverletzung und

des Raufhandels schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von fünf

Jahren, wovon 815 Tage durch Untersuchungs- und Sicherheitshaft sowie

vorzeitigen Strafvollzug erstanden waren. Zudem ordnete das Gericht eine

ambulante Behandlung im Sinn von Art. 63 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember

1937 (StGB) an. Den Vollzug der Freiheitsstrafe schob es nicht auf.

B.

Mit Verfügung vom 13. Juni 2016 hob das Amt für

Justizvollzug (JUV; heute: Justizvollzug und Wiedereingliederung [JuWe]) die

ambulante Massnahme gestützt auf Art. 63a Abs. 2 lit. b StGB

wegen Aussichtslosigkeit auf und beantragte dem Bezirksgericht Zürich aufgrund

von Art. 63b Abs. 5 StGB, anstelle der ambulanten Massnahme

nachträglich eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB anzuordnen. Mit

Beschluss vom 10. Mai 2017 ordnete das Bezirksgericht Zürich eine

nachträgliche stationäre Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB an. Die

dagegen erhobenen Rechtsmittel wurden sowohl vom Obergericht des Kantons Zürich

am 20. November 2017 als auch vom Bundesgericht am 22. Mai 2018

abgewiesen. Während der Dauer dieser Verfahren verblieb A in Sicherheitshaft

(Verfügung des Obergerichts vom 30. Oktober 2017).

C.

Mit Verfügung des JUV vom 26. Juli 2018 wurde A

zum Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59 StGB per 30. Juli

2018 in das Massnahmenzentrum C eingewiesen. Nach einer rund dreimonatigen

Flucht aus dem Massnahmenzentrum wurde A am 28. August 2019 verhaftet und

im Flughafengefängnis in Sicherheitshaft versetzt.

D.

Mit Verfügung vom 21. September 2020 verweigerte

das JuWe A die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme

und ordnete die Fortführung der Massnahme an.

E.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2020 wies das JuWe A

zum weiteren Vollzug der Massnahme nach Art. 59 StGB per 19. Oktober

2020 in die Justizvollzugsanstalt (fortan: JVA) D ein. Am 16. Oktober 2020

zog das JuWe seine Verfügung vom 15. Oktober 2020 in Wiedererwägung und

verfügte neu, dass A zum weiteren Vollzug der stationären Massnahme nach Art. 59

StGB per 2. November 2020 in die JVA D eingewiesen werde. Gegen diese

Verfügungen gelangte A an die Direktion der Justiz und des Innern, welche seine

Rekurse am 27. November 2020 abwies bzw. als gegenstandslos geworden

abschrieb. Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht hiess

dieses am 25. März 2021 lediglich in Bezug auf die Verletzung des

rechtlichen Gehörs gut und wies die Beschwerde im Übrigen ab (vgl. Verfahren

VB.2020.00874).

Erwägungen

II.

Gegen die Verfügung vom 21. September

2020.

erhob A am 23. Oktober 2020 Rekurs bei der Direktion der Justiz und

des Innern. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der stationären

Massnahme, eventualiter unter Ansetzung einer Probezeit und ambulanten

Behandlung. In prozessualer Hinsicht beantragte er die persönliche Anhörung

sowie die Anhörung seiner Bekannten und des Gutachters. Mit Verfügung vom 15. Dezember

2020.

wies die Direktion der Justiz und des Innern den Rekurs von A ab und

gewährte ihm die unentgeltliche Verfahrensführung und unentgeltliche

Rechtsvertretung durch Rechtsanwalt B.

III.

Dagegen erhob A am 1. Februar 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der

stationären Massnahme, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Eventualiter sei

er unter Ansetzung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt aus dem stationären

Massnahmenvollzug zu entlassen. Es seien dabei für die Dauer der Probezeit eine

ambulante Behandlung im Sinn von Art. 62 Abs. 3 StGB sowie allfällige

weitere Weisungen und/oder Bewährungshilfe für den Beschwerdeführer anzuordnen.

Subeventualiter sei die Angelegenheit zur neuerlichen Prüfungen im Sinn der

Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz sei dabei

anzuweisen, eine nicht mit der Angelegenheit vorbefasste Person mit der

neuerlichen Beurteilung zu betrauen. In prozessualer Hinsicht beantragte A, er

sei persönlich anzuhören. Sodann seien Bekannte von ihm, allen voran seine

Verlobte E, sowie seine Mutter zu seiner Person, seiner Entwicklung sowie

seiner derzeitigen Verfassung zu befragen. Es sei sodann der Gutachter Dr. med.

F zur Aussichtslosigkeit der stationären Therapierung sowie zu flankierenden

Massnahmen einer bedingten Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug

persönlich anzuhören.

Die Direktion der Justiz und des Innern

beantragte am 5. Februar 2021 die Abweisung der Beschwerde. Das JuWe

schloss am 22. Februar 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 25. März 2021 beantragte auch die

Oberstaatsanwaltschaft die Abweisung der Beschwerde. Am 21. April 2021

nahm A insbesondere zur Beschwerdeantwort der Oberstaatsanwaltschaft Stellung.

Die Oberstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. Mai 2021 auf eine weitere

Stellungnahme.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist

gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die

Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Beschwerden betreffend den

Straf- und Massnahmenvollzug fallen in die einzelrichterliche Zuständigkeit,

sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da diese Voraussetzung vorliegend

nicht erfüllt ist, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.

2.1

Der

Beschwerdeführer beantragt eine mündliche Anhörung, wobei nicht klar wird, ob

er damit die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK oder eine mündliche Verhandlung im Sinn von § 59 Abs. 1 VRG verlangt.

2.2

Verfahren,

welche in einem weiteren Sinn zwar auch strafrechtlicher Natur sind, jedoch die

Merkmale einer strafrechtlichen, auf Feststellung der Schuld oder Nichtschuld

einer Person gerichteten Anklage im Sinn von Art. 6 Ziff. 1 EMRK

nicht erfüllen, unterstehen dem Geltungsbereich von Art. 6 EMRK nicht. Im

Verwaltungsrecht betrifft dies insbesondere sämtliche Verfahren im Bereich der

Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile. Beim angefochtenen Entscheid geht

es nicht mehr um eine gegen den Beschwerdeführer erhobene Anklage im Sinn von Art. 6

Ziff. 1 EMRK, sondern um die bedingte Entlassung aus der stationären

Massnahme, somit einzig um Fragen des Massnahmenvollzugs. Die Garantie von Art. 6

Ziff. 1 EMRK gelangt damit nicht zur Anwendung. Auch aus Art. 5 Ziff. 4

EMRK ergäbe sich kein zwingender Anspruch auf eine mündliche Anhörung durch den

(Haft-)Richter, ebenso wenig ein solcher aus der nicht über Art. 6 Ziff. 1

EMRK hinausgehenden Bundesverfassung (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; zum Ganzen BGr, 24. März

2021, 6B_124/2021, E. 1.3.2 [zur Publikation vorgesehen]; 18. Mai

2017, 6B_147/2017, E. 7.4 mit weiteren Hinweisen; 22. Juni 2017,

6B_131/2017, E. 2; 25. Januar 2010, 6B_796/2009, E. 3.5; VGr, 7. Februar

2019, VB.2018.00555, E. 2.2 f.). Aufgrund des in den Akten liegenden

Gutachtens sowie der Anhörung des Beschwerdeführers durch den Beschwerdegegner

erscheint ein persönlicher Eindruck des Gerichts für die Frage der bedingten

Entlassung nicht entscheidwesentlich.

2.3

§ 59 Abs. 1 VRG räumt den Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf Durchführung einer

mündlichen Verhandlung ein. Nach ständiger Praxis liegt es im Ermessen des

Verwaltungsgerichts, ob es eine mündliche Verhandlung durchführen will. Liefern

die Akten nach durchgeführtem Schriftenwechsel – wie vorliegend – eine

hinreichende Entscheidungsgrundlage, liegen keine Gründe für eine mündliche

Anhörung vor (Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014, § 59 N. 5; vgl. VGr, 7. Januar 2021, VB.2020.00589, E. 1.3.2;

14.

Dezember 2016, VB.2016.00298, E. 1.2). Der Beschwerdeführer wurde

am 2. September 2020 vom Beschwerdegegner zur strittigen bedingten

Entlassung aus der stationären Massnahme angehört. Im damaligen Zeitpunkt lag

das Gutachten von Dr. med. F vom 9. Juni 2020, vor (fortan: Gutachten F).

Neue Tatsachen, welche eine erneute mündliche Anhörung im Rechtsmittelverfahren

erfordert hätten, bringt der Beschwerdeführer nicht vor (dazu BGr, 23. Mai

2017, 6B_1070/2016, E. 3.2). Das Gesuch um Durchführung einer mündlichen

Anhörung ist damit abzuweisen.

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die stellvertretende Generalsekretärin G hätte

am Entscheid vom 15. Dezember 2020 nicht mitwirken dürfen, da sie am

vorangegangenen Rekursentscheid vom 10. Januar 2020 bereits mitgewirkt

habe und vorbefasst gewesen sei. Dass sie nicht mehr unbefangen gewesen sei,

ergebe sich insbesondere aus ihren Ausführungen, dass dies die "letzte

Chance" des Beschwerdeführers sei und er eine "mangelnde

Krankheitseinsicht" zeige.

3.2

Zwar ist

das Vorliegen von Ausstandsgründen im Sinn von § 5a Abs. 1 VRG ihrer

zwingenden Natur entsprechend von Amtes wegen und damit auch dann zu prüfen,

wenn von den Parteien keine entsprechenden Einwände erhoben wurden. Umgekehrt

hat aber eine Partei, die Ausstandsgründe geltend macht, ein Ausstandsbegehren

zu stellen, wenn eine mit einer Anordnung befasste Person nicht von Amtes wegen

in den Ausstand tritt. In zeitlicher Hinsicht sind die Parteien nach Massgabe

von Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) gehalten, Ausstandsgründe

unverzüglich vorzubringen, d. h.

sobald bekannt oder absehbar ist, dass eine möglicherweise befangene Person an

der Behandlung der Angelegenheit mitwirkt. Erhält eine Partei trotz aller

Sorgfalt erst anlässlich der Eröffnung einer Anordnung Kenntnis von Umständen,

die ein Ausstandsbegehren als begründet erscheinen lassen, kann sie die

Verletzung von § 5a VRG – gleich wie alle anderen Verfahrensrügen – ohne

Rechtsnachteil auch noch im anschliessenden Rechtsmittelverfahren geltend

machen. Die rechtzeitige und effektive Wahrnehmung des Anspruchs auf

unparteiische Beurteilung setzt Kenntnis aller am Verfahren teilnehmender

Personen voraus. Dabei genügt es der Praxis zufolge, wenn die Namen aller an

der Anordnung mitwirkenden Personen ohne Weiteres aus einer allgemein

zugänglichen Publikation wie beispielsweise dem Internet, dem Staatskalender

oder dem Rechenschaftsbericht der Behörde ersichtlich sind (Regina Kiener,

Kommentar VRG, § 5a N. 40, 45; Benjamin Schindler, Die Befangenheit

der Verwaltung, Zürich/Basel/Genf 2002, S. 199 ff.).

3.3

Der

(aktuelle) Staatskalender des Kantons Zürich ist auf dem Internet einsehbar (https://www.zh.ch/de/politik-staat/kanton/kantonale-verwaltung/staatskalender.html).

Daraus sowie auf der Homepage der Direktion der Justiz und des Innern ist

ersichtlich, wer im Rechtdienst Abteilung Justiz tätig ist. Deswegen und weil

die stellvertretende Generalsekretärin lic. iur. G bereits früher mit seiner

Sache befasst war, hätte der im vorinstanzlichen Verfahren anwaltlich

vertretene Beschwerdeführer bereits vor Vorinstanz ein Ausstandsgesuch stellen

können und müssen. Sein Ausstandsgesuch erweist sich als verspätet.

4.

4.1

Ist der

Täter psychisch schwer gestört, kann das Gericht gemäss Art. 59 Abs. 1

StGB eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter ein Verbrechen oder

Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht

(lit. a), und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit

seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (lit. b).

Gemäss Art. 59 Abs. 2 StGB erfolgt die stationäre Behandlung in einer

geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung.

Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten

begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in

einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen

Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt)

behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch

Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

4.2

Aus einer

stationären therapeutischen Massnahme im Sinn von Art. 59 StGB ist der

Täter bedingt zu entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm

Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1

StGB). Hierbei ist nicht eine Heilung erforderlich, aber eine Entwicklung hin

zu einer hinreichenden Reduktion des Rückfallrisikos. Es genügt, dass die

betroffene Person in einer Weise befähigt ist, mit ihren psychischen Defiziten

so zu leben, dass eine günstige Prognose hinsichtlich ihres zukünftigen

Sozialverhaltens gestellt werden kann (BGr, 11. Oktober 2017, 6B_866/2017,

E. 1.6).

4.3

Bei der

Frage, ob ein Insasse bedingt zu entlassen oder eine stationäre therapeutische

Massnahme aufzuheben sei, kommt der Vollzugsbehörde Ermessen zu. Dessen

fehlerhafte Ausübung kann im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren nur

bei Vorliegen rechtsverletzender Ermessensfehler geltend gemacht werden (vgl. § 50

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG).

4.4

Bereits

das Bundesgericht ging beim Beschwerdeführer von einer schweren

Persönlichkeitsstörung, welche eine stationäre Massnahme rechtfertige, aus

(BGr, 22. Mai 2018, 6B_338/2018, E. 2.3). An dieser Diagnose hielt

auch das Gutachten F fest. Der Gutachter wies ebenfalls darauf hin, dass

die schwere psychische Störung einen direkten Bezug zur Legalprognose vorweise.

Gemäss Gutachten F müsse nach wie vor von einem hohen Rückfallrisiko des

Beschwerdeführers für Gewalt und Raubdelikte sowie allgemeine Delinquenz

ausgegangen werden. Dabei müsse auch mit schweren Opferschäden gerechnet

werden, da sich im gesamten Verlauf bis heute nicht erkennen lasse, dass es dem

Beschwerdeführer in relevanten Umfang gelungen wäre, sein hohes

Eskalationspotenzial besser zu kontrollieren. An dieser Einschätzung vermag

nichts zu ändern, dass das Massnahmenzentrum C dem Beschwerdeführer

Vollzugslockerungen gewährte, hat es doch keine Aufhebung der stationären

Massnahme in Erwägung gezogen und sind die Voraussetzungen für

Vollzugslockerungen und einer bedingten Entlassung unterschiedlich. Zudem

erfolgte das Gutachten F nach der Flucht. Ebenso spricht nicht gegen diese

gutachterliche Einschätzung, dass der Beschwerdeführer auf seiner Flucht nicht

nachweislich straffällig wurde, konnte er doch bereits in der Vergangenheit mehrere

Monate nicht delinquieren und zeigten sich auch im Massnahmenzentrum Hinweise auf

eine weiterhin mangelhafte Stressbewältigungs-Problematik und massives

Eskalieren von Bagatellsituationen. Es ist aufgrund des Gutachtens F

weiterhin von einer erheblichen Gefährlichkeit des Beschwerdeführers auszugehen

und es kann dem Beschwerdeführer keine günstige Prognose gestellt werden. Im

Übrigen kann auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (§ 70 i.V.m

§ 28 Abs. 1 VRG).

5.

5.1

Bei jeder

strafrechtlichen Sanktion, die in verfassungsmässig garantierte Grundrechte

eingreift, bleibt zu prüfen, ob sie dem Gebot der Verhältnismässigkeit

entspricht (Art. 36 Abs. 2 sowie Abs. 3 BV). Dieser Grundsatz

gilt im gesamten Massnahmenrecht, sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als

auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im StGB konkretisiert. Art. 56 Abs. 2

StGB besagt, dass der mit einer Massnahme verbundene Eingriff in die

Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und

Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig sein darf. Das

Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) gebietet, jeweils im

Einzelfall das mildeste, gerade noch wirksame Mittel einzusetzen und eine

Verletzung des Übermassverbots zu vermeiden, d. h. ein sachgerechtes, zumutbares Verhältnis von

Mittel und Zweck zu wahren (vgl. Art. 56a StGB; BGr, 17. Januar 2020,

2C_1063/2019, E. 5.1). Mildere Mittel können die bedingte Entlassung unter

Anordnung der Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer

Probezeit sein. Bei der bedingten Entlassung aus einer Massnahme nach Art. 59

StGB beträgt die Probezeit ein bis fünf Jahre (Art. 62 Abs. 2 erster Satz StGB).

Der bedingt Entlassene kann verpflichtet werden, sich während der Probezeit

ambulant behandeln zu lassen. Die Vollzugsbehörde kann für die Dauer der

Probezeit Bewährungshilfe anordnen und Weisungen erteilen (Art. 62 Abs. 3

StGB).

5.2

Als milderes Mittel zur stationären

Massnahme kommt vorliegend die bedingte Entlassung unter Anordnung der

Bewährungshilfe und Erteilung von Weisungen während einer Probezeit, insbesondere

unter Anordnung einer ambulanten Massnahme, in Betracht. Das Gutachten F

führt dazu aus, der Beschwerdeführer habe sich in der Vergangenheit in einem

offenen Setting nie auf ein Helfernetz eingelassen. Mehrere

Platzierungsversuche habe er massiv sabotiert. Im Rahmen erster Lockerungen in

den offenen Vollzug führte sein Verhalten zu massivem Lockerungsversagen,

sodass die Absprachefähigkeit oder auch nur das Einhalten von Terminen nicht

überprüft werden könne. Die Erfahrungen zeigten eine fehlende

Kooperationsfähigkeit bei gleichzeitigen Beteuerungen. Um ein ambulantes

Setting überhaupt anzustreben, wären Lockerungen aus dem stationären Setting

dringend notwendig gewesen. Im Rahmen bisheriger Lockerungen bewährte sich der

Beschwerdeführer jeweils nicht, was darauf hindeute, dass ihm dies auch nicht

im ambulanten Setting gelingen würde. Eine ambulante Massnahme könne nicht

empfohlen werden. Aufgrund des weiter bestehenden hohen Rückfallrisikos für

schwerwiegende Delikte sei die Umsetzung einer ambulanten Massnahme mit

erheblichen Risiken verbunden. Die Wahrscheinlichkeit sei sehr hoch, dass der

Beschwerdeführer ein Risikomanagement praktisch unmöglich machen würde.

Der soziale Empfangsraum für den Beschwerdeführer wird im

Gutachten als desolat eingestuft. Im Verlauf der letzten neun Jahre habe der

Beschwerdeführer kein prosoziales Netz aufbauen können. Drei seiner Kollegen

wurden wegen des Versuchs, Drogen in die Institution zu schmuggeln, von der

Besucherliste gestrichen. Der Bruder sei selbst in einer stationären Massnahme.

Die Mutter habe sich 2019 längere Zeit in einer Klinik aufgehalten. Der

Beschwerdeführer habe in der Vergangenheit sämtliche Unterstützungsangebote

vehement abgelehnt, weshalb seine aktuellen Beteuerungen, sich einer ambulanten

Massnahme zu unterziehen, wenig aussagekräftig sind. Der Zugang zu Opfern sei

praktisch unbegrenzt. Er habe aktuell keine konkreten und wenig realistischen

Pläne und werde aller Voraussicht nach innerhalb kürzester Zeit in ein

kriminelles oder kriminogenes Milieu zurückkehren. Lediglich die Freundin

scheine einen gewissen positiven Einfluss auf ihn zu haben und würde ihm eine

gemeinsame Wohnung zur Verfügung stellen. Mit den gezeigten (sozialen)

Leistungen in der Haftanstalt H und im Massnahmenzentrum C werde sich

der Beschwerdeführer im ersten Arbeitsmarkt nicht behaupten können.

5.3

Gemäss § 7 Abs. 1 VRG untersuchen die Verwaltungsbehörden den Sachverhalt von Amtes

wegen, wobei sie zu dessen Feststellung unter anderem Sachverständige

beiziehen. Gutachten unterliegen wie alle Beweismittel der freien

Beweiswürdigung. Allerdings geniesst ein vollständiges, nachvollziehbares und

schlüssiges Gutachten einen hohen Beweiswert. Aus diesem Grund darf das Gericht

von einem solchen Gutachten nicht ohne triftige Gründe abweichen. Ein Grund zum

Abweichen liegt namentlich dann vor, wenn das Gutachten Irrtümer, Lücken oder

Widersprüche enthält oder wenn die Schlüssigkeit eines Gutachtens in

wesentlichen Punkten zweifelhaft erscheint (BGE 136 II 539 E. 3.2; VGr, 3. November

2014, VB.2014.00445, E. 6.2; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 146

und 147; Regina Kiener/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches

Verfahrensrecht, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Rz. 775).

5.4

Das

vorliegende Gutachten erscheint vollständig, nachvollziehbar und schlüssig. Es

besteht somit kein Grund, vom Gutachten abzuweichen.

Aufgrund der obgenannten Ausführungen im Gutachten

erscheinen mildere Massnahmen nicht als geeignet. Insbesondere ist ein Versuch,

ob sich der Beschwerdeführer in der Freiheit bewähren würde, wie vom

Beschwerdeführer vorgeschlagen, ausgeschlossen, erscheint dies doch im Hinblick

auf die bedrohten Rechtsgüter als unverantwortlich.

5.5

Schliesslich

muss im Rahmen der Verhältnismässigkeit geprüft werden, ob sich die Massnahme

weiterhin als zumutbar erweist. Der Freiheitsentzug des Beschwerdeführers

dauert nunmehr seit 10 Jahren an, wovon 5 Jahre auf die Freiheitsstrafe

entfallen. Demgegenüber stehen die Rechtsgüter von Leib und Leben potenzieller

Opfer, welche zum Teil massiv gefährdet sind. So setzte der Beschwerdeführer in

der Vergangenheit wiederholt gefährliche Gegenstände (Flaschen, Messer) ein,

die er gegen die Opfer warf oder sie damit (auf den Kopf) schlug. In solchen

Situationen sind schwere Opferschäden durchaus wahrscheinlich und es war bisher

vor allem dem Zufall zu verdanken, dass nicht weitere Opfer schwere Schäden

davontrugen. Dementsprechend attestierte das Gutachten F dem

Beschwerdeführer weiterhin für leicht- bis mittelgrade Gewaltdelikte ein hohes

Rückfallrisiko und für schwerwiegende Gewaltdelikte ein gering- bis mittelgradiges

Risiko. Das Interesse an der Unversehrtheit der Rechtsgüter von Leib und Leben

ist als hoch einzustufen und diese vermögen die Freiheitsinteressen des

Beschwerdeführers deutlich zu überwiegen. Die stationäre Massnahme erweist sich

somit weiterhin als verhältnismässig.

6.

6.1

Gemäss Art. 62c

Abs. 1 lit. a StGB wird die Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch-

oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme darf

nicht leichthin angenommen werden. Vielmehr muss sich eine Massnahme als

definitiv undurchführbar erweisen. Eine vorübergehende Krise des Betroffenen

allein genügt nicht (Marianne Heer in: Marcel Alexander Niggli/Hans

Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Strafrecht I, 4. A., 2019, Art. 62c

N. 18; BGE 141 IV 49 E. 2.3; BGr, 29. Dezember 2015,

6B_1001/2015, 6B_1147/2015, E. 5.2; BGr, 18. April 2011, 6B_771/2010,

E. 1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein

Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit im Zeitpunkt

des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von

psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen

Anforderungen gestellt werden. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass es

durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit

fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen.

Mangelnde Einsicht gehört bei schweren langandauernden Störungen häufig zum

typischen Krankheitsbild. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit

für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (BGr, 18. Januar 2018,

6B_1287/2017, E. 1.3.3). Dies hat auch zu gelten, wenn der

Beschwerdeführer die Therapie aufgibt. So hielt das Bundesgericht fest, dass

wenn ein Betroffener die therapeutische Betreuung nach acht Monaten abgebrochen

habe, weil sie ihn "in dieser Form nicht weiter brachte" bzw. er

"sich nicht krank fühle" möge dies zwar ein Indiz gegen seine

Therapiewilligkeit bilden, stelle aber die Motivierbarkeit nicht infrage (BGr,

30.

Januar 2012, 6B_487/2011, E. 3.7.4). So darf angenommen werden,

dass ein Betroffener motivierbar ist, wenn dieser andere Massnahmen, wie

beispielsweise eine ambulante Behandlung beantragt, da daraus geschlossen

werden kann, dass seine fehlende Motivation sich nicht auf das grundsätzliche

Bedürfnis einer Behandlung, sondern auf die Art, wie diese durchzuführen sei

stützt (BGr, 13. Juli 2010, 6B_373/2010, E. 5.6; 18. Januar

2018, 6B_1287/2017, E. 1.4.3). So dürfen und sollen mehrere fachlich

fundierte Motivationsversuche in unterschiedlichen Settings bei verschiedenen

Personen gemacht werden. Dabei darf durch den Freiheitsentzug auch ein gewisser

Druck ausgeübt werden. Ist der Betroffene allerdings nicht umzustimmen, obwohl

mehrere aufrichtige Motivationsversuche durchgeführt wurden und der Betroffene

adäquat über seine Chancen und Risiken aufgeklärt wurde, gibt es keine

Interventionen mehr, die dem Therapieziel noch dienen würden. Erst zu diesem

Zeitpunkt wird eine Massnahme aussichtslos (Luisa Hafner, Therapieverweigerung

im Massnahmenvollzug in: SZK 2/2017, S. 40 ff., 43; VGr, 25. Februar

2020, VB.2019.00693, E. 2.3). Bei der Frage nach der Dauer der

Motivierungsphase ist zu berücksichtigen, dass der mit der stationären

therapeutischen Massnahme verbundene Freiheitsentzug in der Regel höchstens

fünf Jahre dauert, und eine Fortführung der Massnahme nur zulässig ist, wenn zu

erwarten ist, durch die Fortführung lasse sich die Gefahr weiterer, mit der

psychischen Störung des Täters in Zusammenhang stehender Verbrechen und

Vergehen begegnen (Art. 59 Abs. 4 StGB).

6.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die stationäre Massnahme erweise sich als

aussichtslos, da er nicht therapiewillig sei und sich auch keine Einrichtung

für ihn finde. Mit der JVA D existiert eine Einrichtung, welche ihn

aufnimmt (vgl. VB.2020.00874). In der Tat wird die Möglichkeit, den

Beschwerdeführer für eine Massnahme zu begeistern/zu motivieren, vom Gutachter F

jedoch als sehr schlecht beurteilt. Allerdings beantragt der Beschwerdeführer

gerade selbst eine ambulante Massnahme, weshalb nicht von einer gänzlichen

Therapieunwilligkeit ausgegangen werden kann. Gemäss Gutachten liegt momentan

eine grosse Behandlungsbedürftigkeit vor und wird einzig eine stationäre

therapeutische Massnahme im geschlossenen Rahmen dem Störungsbild und der

Legalprognose gerecht. Vom Gutachter wird jedoch eine stationäre Massnahme

nicht empfohlen, da der Beschwerdeführer diese vehement ablehne. Im Massnahmenzentrum C

liess sich der Beschwerdeführer auf die Therapie ein und es konnten erste

kleine Therapieerfolge erzielt werden. Da wie gezeigt eine gewisse minimale

Therapiewilligkeit, wenn auch zurzeit nur im Rahmen einer ambulanten Massnahme,

vorliegt, der Beschwerdeführer sich bereits einmal auf eine Therapie

eingelassen hat und erste kleinere Therapieerfolge erzielt werden konnten und

bislang erst während rund 10 Monaten effektiv eine Therapie im Rahmen der

stationären Massnahme erfolgt ist, ist die Massnahme noch nicht als geradezu

aussichtslos zu beurteilen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, ist die

Schwelle der definitiven Undurchführbarkeit der angeordneten Massnahme

insgesamt noch nicht ganz erreicht. Bevor in Anbetracht der stark belasteten

Legalprognose unter Umständen einschneidendere Massnahmen in Betracht gezogen

werden, ist ein erneutes Therapiesetting zu versuchen. Demgemäss erweist sich

die stationäre Massnahme weiterhin als rechtmässig.

7.

7.1

Das

Gericht kann auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits

abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen

kann, seine Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert

(BGE 134 I 140 E. 5.3; 130 II 425 E. 2.1; BGr, 5. Juni 2013,

2C_906/2012, E. 2.1; 10. Oktober 2011, 2C_276/2011, E. 2.1,

nicht publiziert in BGE 137 II 393).

7.2

Der

Beschwerdeführer beantragte die Anhörung seiner Bekannten, insbesondere seiner

Mutter und seiner Verlobten. Ausserdem sei auch der Gutachter anzuhören und zu

befragen. Die Aussagen und Ansichten der Mutter bzw. der Verlobten wurden

bereits im Gutachten F aufgenommen und es ist nicht ersichtlich, inwiefern

eine erneute Anhörung der beiden bzw. weiterer Bekannten etwas an diesen

Ausführungen zu ändern vermöchten. Der Gutachter hat seine Ansichten und

Empfehlungen im Gutachten festgehalten. Das Gutachten erweist sich als

schlüssig und nachvollziehbar und es ist ebenfalls nicht ersichtlich, weshalb

es weitere Ausführungen des Gutachters bedürfte. Demgemäss ist auf die Anhörung

des Gutachters zu verzichten. Da das Gutachten F aktuell ist, konnte auch

auf einen aktuellen Vollzugsbericht verzichtet werden.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher abzuweisen,

soweit darauf einzutreten ist.

8.

8.1

Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteienschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2

Zu

beurteilen bleiben schliesslich die Gesuche des Beschwerdeführers um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das

Beschwerdeverfahren.

8.3

Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich

aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die

Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können.

Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die

Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist,

wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene

Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine

Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die

Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In

der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe

Anforderungen gestellt (Plüss, § 16 N. 80). Weiter wird

vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht

Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich

machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Plüss, § 16 N. 81).

8.4

Die

Mittellosigkeit des Beschwerdeführers erachtete die Vorinstanz im

Rekursverfahren als ausgewiesen. In seiner Beschwerde behauptet der

Beschwerdeführer ohne Belege, weiterhin sei keine Veränderung seiner

finanziellen Lage eingetreten. Die Notwendigkeit des Beizugs eines

Rechtsanwalts zur Bewältigung des Beschwerdeverfahrens ist aufgrund der nicht

als einfach zu qualifizierenden Rechtsfragen und der Bedeutsamkeit des

Verfahrens für den Beschwerdeführer ebenfalls zu bejahen. Aufgrund der

vorliegenden Ausführungen kann die Beschwerde nicht als aussichtslos bezeichnet

werden. Trotz fehlender Belege sind dem

Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung

und die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für

das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es ist ihm in der Person

seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.

8.5

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird dem unentgeltlichen

Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des

Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei der notwendige

Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Der Stundenansatz

des Obergerichts beträgt gemäss § 3 der Verordnung über die

Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 in der seit 1. August 2015

geltenden Fassung für amtliche oder unentgeltliche Rechtsvertretungen Fr. 220.-.

8.6

Rechtsanwalt B

macht in seiner Honorarnote vom 21. April 2021 einen Aufwand von 20,2 Stunden

geltend, was allein für das vorliegende Beschwerdeverfahren deutlich zu hoch

erscheint. Der Rechtsanwalt war mit dem Beschwerdeführer, seinen Umständen und

den umfangreichen Akten bereits aus dem Verfahren VB.2020.00874 vertraut und

hat ihn auch vor der Vorinstanz vertreten, wofür er mit Fr. 5'369.-

entschädigt wurde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstands, dass

sich die für das Verfahren vor Verwaltungsgericht erstellten Akten und damit

der Aufwand für das Verfahren vor Verwaltungsgericht als solches in Grenzen

halten, rechtfertigt sich vorliegend ein Aufwand von 8 Stunden. Die Barauslagen

(insbesondere die Anzahl Fotokopien) von Fr. 175.30 erscheinen ebenfalls

als hoch, sind aber vorliegend noch zu gewähren. Somit ist Rechtsanwalt B

von der Gerichtskasse mit Fr. 1'935.30 (zuzüglich MWST [Fr. 149.00]),

also total Fr. 2'084.30, zu entschädigen.

8.7

Der

Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine

Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder

Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie

dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach

Abschluss des Verfahrens.

Demgemäss erkennt die

Einzelrichterin:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2.

Die Gerichtsgebühr

wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 205.-- Zustellkosten,

Fr. 1'705.-- Total der Kosten.

3.

Dem

Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.

4.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch einstweilen auf

die Gerichtskasse genommen. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche

Rechtsverbeiständung gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwalt B ein

unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

7.

Rechtsanwalt B

wird für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 2'084.30 (inklusive 7,7 %

Mehrwertsteuer [Fr. 149.00]) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts

entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt

vorbehalten.

8.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

9.

Mitteilung an …