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Entscheid

VB.2021.00097

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00097

11. November 2021Deutsch14 min

(URT.2021.23189)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00097

Urteil

der 4. Kammer

vom 11. November 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

und

C, vertreten durch RA B,

Mitbeteiligte,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A, ein 1969 geborener Staatsangehöriger Italiens, zog im

Jahr 2014 – wenige Monate nach dem Tod seines Vaters – seine Mutter, C, eine

1945 geborene Staatsangehörige Nordmazedoniens, in seinen damaligen

Wohnsitzstaat Italien nach, wo ihr am 6. Mai 2014 im Rahmen des

Familiennachzugs ein vom 17. April 2014 bis am 16. April 2019

befristeter Aufenthaltstitel ("Permesso di Soggiorno per Stranieri")

erteilt wurde.

Noch vor der Einreise der Mutter nach Italien war A in

die Schweiz ausgereist und hatte hier eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu

Erwerbszwecken erhalten; seit Anfang 2019 ist er im Besitz der Niederlassungsbewilligung.

Am 10. März 2019 ersuchte er vor diesem Hintergrund darum, seine Mutter in

die Schweiz nachziehen zu können. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2019 wies

das Migrationsamt des Kantons Zürich dieses Gesuch ab.

Erwägungen

II.

Den dagegen

erhobenen Rekurs von A wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom

14.

Dezember 2020 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte dem Genannten

die Rekurskosten von Fr. 1'305.- (Dispositiv-Ziff. II) und richtete

ihm keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. III).

III.

A liess am 1. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge "sei

der angefochtene Rekursentscheid aufzuheben und C der Aufenthalt in der Schweiz

gestützt auf Art. 3 Anh. I FZA [Abkommen vom 21. Juni 1999

zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen

Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit

{Freizügigkeitsabkommen, SR 0.142.112.681}] zu bewilligen".

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. Februar

2021.

auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Am 8. Oktober 2021 befragte das Verwaltungsgericht A und

C auf eigenes Ersuchen hin förmlich zum Sachverhalt. Zu dem den Parteien zur

Stellungnahme zugesandten Protokoll der Befragung liessen sich A und C am

25.

Oktober 2021 vernehmen; das Migrationsamt äusserte sich nicht.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben

Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist

und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als

Familienangehörige gelten auch die Verwandten und die Verwandten des Ehegatten

in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die

entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die

dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des

Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest

teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell

sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer

in der Europäischen Union, Diss. Freiburg, Zürich 1995, S. 327).

Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte)

Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage

ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel

benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht

massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der

Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das

Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2

lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April

2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019,

2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4

[jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Marc Spescha, in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina

Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche

Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Diss. Zürich, Zürich etc.

2010, S. 167).

2.2

Die

Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I

FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der

zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung

verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende

(aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden

Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in

einer häuslichen Gemeinschaft leben.

Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend

aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen

werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der

aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des

betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in

diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2

– 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018,

E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4;

vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20;

ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 38, wonach

die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten, dass die genannte

Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel

herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort

aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43;

ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April

2006, N. 98; Spescha, Art. 3

Anhang I FZA N. 14 und N. 19).

2.3

Der

Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von

Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in

dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist

abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit

mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im

Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in

die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im

Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig

ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen

BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f.

[jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012,

Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018,

VB.2018.00382, E. 3.3).

3.

3.1

Die Mitbeteiligte

hält sich – den Angaben des Beschwerdeführers im Rekursverfahren zufolge –

bereits seit dem 1. März 2019 in der Schweiz auf. Sie reiste im Rahmen des

bewilligungsfrei zulässigen Aufenthalts ein und kam hernach offenbar ihrer

Ausreiseverpflichtung nicht nach. Nach dem Vorgesagten ist für ihren Nachzug daher

auf die Verhältnisse vor ihrer Einreise in die Schweiz abzustellen.

Dass die Mitbeteiligte aktuell (in der Schweiz) in einer

Wohngemeinschaft mit dem Beschwerdeführer und dessen Familie lebt und ihr

insofern von den Genannten Unterhalt gewährt wird, ist für die vorliegende

Beurteilung mithin nicht von Relevanz (so auch BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019,

E. 4.3).

3.2

Während

der Beschwerdeführer das Gesuch um Familiennachzug vom 10. März 2019 noch einzig

damit begründet hatte, dass das Leben in Nordmazedonien für seine Mutter als

alleinstehende Frau "nicht so einfach" und er bereit sei, für ihren

Lebensunterhalt in der Schweiz aufzukommen, brachte er Anfang Juli 2019 vor, seiner

Mutter (bereits) in der Vergangenheit "finanzielle Hilfe" geleistet zu

haben, "hauptsächlich durch Abgabe des Gelds bei den häufigen

Besuchen" in Italien. Vor Vorinstanz präzisierte er – nunmehr anwaltlich

vertreten – diese Aussage insofern, als er darlegte, anlässlich seiner Besuche

in Italien alle drei Monate den Vermietern seiner Mutter deren Miete (3 x € 300.-)

in bar übergeben und ihr zusätzlich jeweils € 1'000.- ausgehändigt zu

haben, da sie keinerlei Einkünfte habe und vollumfänglich von ihm abhängig sei.

Die Unterstützungsleistungen könnten – so der Beschwerdeführer weiter – von

keiner Behörde bestätigt werden, und die früheren Vermieter seiner Mutter seien

verstorben bzw. nicht auffindbar. Als Beleg brachte der Beschwerdeführer

deshalb einzig eine von ihm, seiner Ehefrau, seiner Mutter und seinem Sohn

unterzeichnete Erklärung vom 20. November 2019 bezüglich der geschilderten,

der Mutter an ihrem "Wohnsitz in D" geleisteten Zahlungen ins

Verfahren ein.

Diese Erklärung vermag indes – entgegen der Beschwerde – den

gestützt auf Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA geforderten

Nachweis für die behauptete finanzielle Unterstützung in der Vergangenheit nicht

zu erbringen (dazu vorn 2.2; anders Spescha, Art. 3 Anhang I FZA

N. 19).

3.3

Im Rahmen

der am 8. Oktober 2021 (getrennt) durchgeführten förmlichen Befragung

gaben der Beschwerdeführer und die Mitbeteiligte indes neu zu Protokoll, dass

Letztere lediglich für wenige Monate in Italien gelebt habe. Sie sei im

Frühjahr 2014, kurz nach der Ausreise des Beschwerdeführers in die Schweiz,

nach Italien gelangt, weil ihr Mann im August 2013 verstorben sei und sich der

Beschwerdeführer erhofft hatte, dass sie in Italien – aufgrund seiner

Staatsangehörigkeit – leichter zu einer Aufenthaltsbewilligung kommen werde. Die

Ehefrau und der Sohn des Beschwerdeführers, welche diesem erst im September

2014.

in die Schweiz gefolgt seien, hätten sich in Italien um die Mitbeteiligte

gekümmert. Nach der Ausreise auch der beiden Erstgenannten in die Schweiz sei

die Mitbeteiligte nach Nordmazedonien zurückgekehrt, wo damals noch eine

Tochter des Beschwerdeführers gelebt habe und wo die Mitbeteiligte gemeinsam

mit ihrem Schwager über ein Grundstück in der Nähe von E verfügt. Zwischen

Herbst 2014 und Frühjahr 2019 habe sich die Mitbeteiligte in der Folge immer

abwechslungsweise für drei Monate zu Hause in Nordmazedonien und für drei

Monate als Touristin in der Schweiz beim Beschwerdeführer und dessen Familie

aufgehalten. Mit der Zeit sei der Mitbeteiligten das ständige Reisen jedoch immer

schwerer gefallen. Auch werde sie immer vergesslicher und sei sie vermehrt auf

Hilfe angewiesen, welche sie in der Heimat nicht erfahre. So habe die

Mitbeteiligte dort – abgesehen von ihrem kranken Schwager – keine

Verwandtschaft mehr, dies jedenfalls, seit die Tochter des Beschwerdeführers

vor zwei Jahren mit ihrem Ehemann nach Deutschland ausgereist sei. Die drei

Töchter der Mitbeteiligten, die Schwestern des Beschwerdeführers, lebten in F in

der Schweiz, in Italien und in Deutschland. Ihre Geschwister seien bereits

verstorben.

Zur gewährten Unterstützung führten der Beschwerdeführer

und die Mitbeteiligten sodann näher aus, dass der Beschwerdeführer seine Mutter

schon lange vor dem Tod des Vaters im Jahr 2013 finanziell unterstützt habe,

und zwar seit seiner Ausreise nach Italien im Jahr 1993. So habe der Beschwerdeführer

während insgesamt 21 Jahren in Italien gelebt und von seinem Einkommen

auch den Lebensunterhalt seiner Eltern in der Heimat bestritten ("Strom

und alle Lebensmittel"), indem er ihnen selbst oder über Verwandte, welche

die Eltern besuchten, regelmässig Bargeld habe zukommen lassen. Der Vater des

Beschwerdeführers bzw. Ehemann der Mitbeteiligten habe früher als Landwirt

gearbeitet und im Alter – trotz einer Erkrankung – keine Pension erhalten. Die

Mitbeteiligte wiederum habe weder selbst eine Rente noch Anspruch auf eine

Witwenrente in Nordmazedonien; sie könne einzig ein "Sozialgeld" von

Fr. 100.- pro Monat beantragen, was jedoch mit einem hohen administrativen

Aufwand verbunden sei. Belege für die vom Sohn geleisteten Zahlungen könne sie

nicht erbringen, da sie keine Rechnungen bzw. Quittungen aufgehoben hätten,

weil sie damals keine Veranlassung dazu gehabt hätten.

3.4

Die in

allen Punkten übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführers und der

Mitbeteiligten erscheinen insgesamt als glaubhaft, auch wenn sie teils

erheblich von den Schilderungen (noch) in der Beschwerde abweichen. So ist

insbesondere nachvollziehbar, dass die Mitbeteiligte, welche mit einem Landwirt

verheiratet war und nie einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen

ist, keine bzw. keine nennenswerten finanziellen Leistungen vom mazedonischen

Staat erhält und der Beschwerdeführer als einziger Sohn für ihren

Lebensunterhalt aufkommt. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass die

Unterstützungszahlungen in der Vergangenheit jeweils in bar erfolgten und sich

heute nicht mehr belegen lassen. Es scheint, als sei der Beschwerdeführer

lediglich der irrigen Auffassung gewesen, dass es für die Bewilligung eines auf

Art. 3 Anhang I FZA gestützten Nachzugs eines Familienmitglieds mit

Drittstaatsangehörigkeit (immer noch) erforderlich sei, dass sich dieses bereits

rechtmässig mit einem nicht nur vorübergehenden Aufenthaltstitel in der Schweiz

oder in einem anderen Vertragsstaat aufgehalten habe (vgl. BGE 136 II 5

E. 3.7 [Praxisänderung "Metock"], wonach solches – in Abänderung

der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung – nicht mehr vorauszusetzen

sei).

Insofern ist entsprechend der (jüngsten) Aussagen des

Beschwerdeführers und der Mitbeteiligten als erstellt anzusehen, dass Letztere in

Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Heimat nicht in

der Lage war bzw. ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, und der

Beschwerdeführer sie spätestens seit dem Tod des Vaters im August 2013 in

erheblichem Mass finanziell unterstützt.

3.5

Soweit die

Vorinstanz im Weiteren das Vorliegen einer "angemessenen" Wohnung im

Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA bezweifelt, weil die

Mitbeteiligte mit dem Beschwerdeführer, dessen Ehefrau, deren Sohn und dessen

Familie (Ehefrau und ein Kleinkind) bloss eine Vierzimmerwohnung bewohnt, ist

zunächst anzumerken, dass dieses Kriterium generell nicht allzu strikt zu

handhaben ist und ein Familiennachzug allein wegen einer zu kleinen Wohnung nur

in klaren Fällen sowie in der Regel nach vorgängiger Ermahnung, eine andere

Wohnung zu beziehen, verweigert werden darf (vgl. auch Staatssekretariat für

Migration, Weisungen VEP. Weisungen und Erläuterungen zur Verordnung über den

freien Personenverkehr, Bern-Wabern, Januar 2021 [Weisungen SEM], Ziff. 9.2.1;

generell kritisch zu dem betreffenden Kriterium Spescha, Art. 3

Anhang I FZA N. 7; ferner Dietrich, S. 327 ff.).

In Anbetracht dessen, dass das Enkelkind des

Beschwerdeführers erst einjährig ist und der Vermieter den Einzug der

Mitbeteiligten gestattet hat, ist die Wohnung des Beschwerde­-führers zudem

ohnehin als angemessen im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Anhang I FZA zu

bezeichnen (vgl. Beschwerdegegner, Weisung "Freizügigkeitsabkommen

EU-26/EFTA-Staaten" vom 26. März 2021, Ziff. 6.1, wonach eine

Wohnung angemessen sei, wenn sie den ortsüblichen Verhältnissen [i. d. R.

Anzahl Zimmer = Anzahl Personen -1] entspreche, welche für Schweizer

Bürgerinnen und Bürger am Wohnort gälten). Die Mitbeteiligte lebt denn auch

bereits seit bald drei Jahren durchgehend und vorher während fünf Jahren

teilweise (während sechs Monaten pro Jahr) in der besagten Vierzimmerwohnung,

ohne dass es – wie der Beschwerdeführer dem Gericht anlässlich der Befragung am

8.

Oktober 2021 versicherte – jemals zu Problemen mit der Verwaltung gekommen

wäre. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau stellten damit gleichzeitig unter

Beweis, dass es ihnen beim Nachzug der Mitbeteiligten tatsächlich darum geht,

mit dieser in der Schweiz in einer Familiengemeinschaft zu leben, und nicht

bloss darum, dass diese in die Schweiz einreisen und sich hier aufhalten darf.

Die Grösse der vom Beschwerdeführer und der Mitbeteiligten

bewohnten Wohnung steht der Bewilligungserteilung an Letztere somit ebenfalls

nicht entgegen.

3.6

Auch die

derzeit knappen finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und seiner

Familie stehen dem Nachzug der Mitbeteiligten schliesslich nicht im Weg, zumal

der Beschwerdeführer keine Schulden bzw. Betreibungen hat und ungeachtet

dessen, dass seine Ehefrau offenbar schon länger auf Stellensuche ist, bislang

noch nie Sozialhilfe beziehen musste. Sollte sich die Situation dereinst ändern

und der Beschwerdeführer nicht mehr in der Lage sein, seiner Mutter Unterhalt

im Sinn von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA zu gewähren,

wäre deren Aufenthaltsstatus allerdings neu zu überprüfen und ihr die

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA allenfalls zu entziehen (vgl. BGr, 26. August

2021, 2C_184/2021, E. 3.7).

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, der Mitbeteiligten eine Aufenthaltsbewilligung

EU/EFTA zu erteilen.

5.

Ausgangsgemäss wären die Gerichtskosten grundsätzlich

vollständig dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Allerdings muss sich der

Beschwerdeführer vorwerfen lassen, dem Gericht mit seinen widersprüchlichen

bzw. falschen Angaben im bisherigen Verfahren insofern einen Zusatzaufwand

verursacht zu haben, als sich eine Befragung von ihm und der Mitbeteiligten

erübrigt hätte, wenn er von Anfang die Wahrheit gesagt hätte. Insgesamt

rechtfertigt sich deshalb, die Gerichtskosten nach dem Verursacherprinzip nicht

nur dem unterliegenden Beschwerdegegner aufzuerlegen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids vom 14. Dezember

2020.

und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 24. Oktober 2019 werden

aufgehoben, und der Beschwerdegegner wird eingeladen, der Mitbeteiligten eine

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II und III des

Rekursentscheids vom 14. Dezember 2020 werden die Rekurskosten dem

Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, der Beschwerdeführerin

für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu

bezahlen.

2.

Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 3'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr.

205.-; Kosten Dolmetscher,

Fr. 120.-- Zustellkosten,

Fr. 3'825.-- Total der Kosten.

3.

Die Gerichtskosten werden im Umfang von Fr. 1'500.- dem

Beschwerdeführer und im Umfang von Fr. 2'325.- dem Beschwerdegegner

auferlegt.

4.

Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu

bezahlen.

5.

Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.

Mitteilung an …