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Entscheid

VB.2021.00098

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00098

27. Mai 2021Deutsch10 min

(URT.2021.22763)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00098

Urteil

der 4. Kammer

vom 27. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Universität Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Zuteilung

Studienplatz Humanmedizin,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A

absolvierte am 8. Juli 2016 den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS)

und begann im Herbstsemester 2016 ein Studium der Humanmedizin an der

Universität Zürich. Im Studienjahr 2016/2017 absolvierte sie verschiedene Kurse

und Praktika erfolgreich, bestand jedoch die beiden theoretischen

Semesterprüfungen nicht. Ab dem 12. Oktober 2017 war A aufgrund

psychischer Beschwerden für mehrere Wochen zu 100 % krankgeschrieben;

während dieser Zeit befand sie sich teilweise auch in stationärer Behandlung.

In der Folge liess sich A per 31. Januar 2018 von der Universität Zürich

exmatrikulieren.

B. Am 6. Juli 2018 absolvierte A den EMS

erneut. Aufgrund des erreichten Testresultats wurde ihr von der Universität

Zürich jedoch kein Studienplatz in Humanmedizin zugeteilt. Einen dagegen

erhobenen Rekurs vom 5. August 2018 wies die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen mit Beschluss vom 14. März 2019 ab. Dieser Entscheid blieb

unangefochten.

C. Nachdem

A am 3. Juli 2020 erneut am EMS teilgenommen hatte, teilte ihr die

Abteilung Studierende der Universität Zürich mit Verfügung vom 3. August

2020 mit, dass ihr aufgrund ihres Testergebnisses für das Studienjahr 2020/2021

kein Studienplatz zugeteilt werden könne.

Erwägungen

II.

Den dagegen erhobenen Rekurs vom 10. August 2020 wies

die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. Dezember

2020.

ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 813.-

(Dispositiv-Ziff. II f.).

III.

Dagegen führte A am 1. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr ein Studienplatz in Humanmedizin

an der Universität Zürich zuzuteilen. Die Rekurskommission der Zürcher

Hochschulen verzichtete am 25. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und

beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 1. März

2021.

hielt A an ihrem Antrag fest und reichte dem Verwaltungsgericht zahlreiche

Dokumente ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schloss die

Universität Zürich auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Replik

vom 17. März 2021 bzw. Duplik vom 8. April 2021 hielten sowohl A als

auch die Universität Zürich an ihren Anträgen fest.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f.

und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in

Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über

Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38

sowie 49; VGr, 29. Januar 2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die

weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde

einzutreten.

2.

2.1

Gemäss § 3

lit. a und b der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den

medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020

(VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der

Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr

der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs fest

(vgl. zu den Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit

Beschluss vom 27. Mai 2020 ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium,

Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der

Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge des ersten Studienjahres

2020/2021 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB Nr. 545/2020). Bei

Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und

-anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest

für das Medizinstudium (EMS), welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz

der Schweizerischen Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f.

des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes [SR 414.20]) in

Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am

Departement für Psychologie der Universität Freiburg i.Ü. vorbereitet und

durchgeführt wird, zu absolvieren (§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS sowie https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizinstudium/eignungstest).

2.2

Für die

Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2020/2021 musste eine

Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und

einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 376 erreichen. Der Test-Prozentrang

zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres

oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie

viele Prozent ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den mittleren

Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS ein

separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und

gemittelt (vgl. ZTD, Test-Info 2020, S. 9).

Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2020 den

Test-Prozentrang 66 und den mittleren Rangplatz 412. Sie erfüllte damit die

Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr

2020/2021 nicht, was sie auch nicht bestreitet.

2.3

Die

Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe sich per 31. Januar 2018 nur

deshalb exmatrikulieren lassen, weil die Beschwerdegegnerin sie im Vorfeld der

Exmatrikulation (das heisst zwischen Oktober und Dezember 2017) nicht

informiert habe, dass sie auch ein Urlaubsgesuch hätte stellen können (vgl. zum

Urlaub § 45 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der

Universität Zürich vom 27. August 2018 [VZS, LS 415.31]). Sie beruft

sich damit – wie bereits im mit Rekurs vom 5. August 2018 angehobenen

Verfahren (vgl. Sachverhalt I.B.) – auf den Vertrauensschutz, wobei sie auch

ausdrücklich auf die in diesem Verfahren eingereichten Eingaben und

Beweismittel Bezug nimmt. Im Beschluss vom 14. März 2019, mit welchem die

Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom 5. August 2018

abwies, setzte sich diese eingehend mit den entsprechenden Rügen der

Beschwerdeführerin auseinander und verneinte einen Vertrauenstatbestand (vgl.

allgemein zum Vertrauensschutz und dessen Voraussetzungen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2). Dieser Beschluss wurde von der (damals

rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die in der

vorliegenden Beschwerde erhobenen Rügen zielen damit auf eine nochmalige

materielle Überprüfung des Vertrauensschutzes ab. Darauf ist hier nicht weiter

einzugehen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 14. März

2019.

damals beim Verwaltungsgericht anfechten müssen.

2.4

2.4.1

Im Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung bzw. eine

Ungleichbehandlung darin, dass sie den EMS ein weiteres Mal ablegen müsse,

obwohl sie diesen bereits im Jahr 2016 bestanden habe. Sofern diese Rüge im

vorliegenden Verfahren überhaupt noch vorgebracht werden kann, ist sie nicht

stichhaltig, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.

2.4.2

Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV, SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die

Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner

Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit

ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2). Gemäss

Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht

wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der

sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder

politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder

psychischen Behinderung.

2.4.3

Es besteht zwar die Möglichkeit, das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf

das Folgejahr übertragen zu lassen; dies setzt jedoch eine (erneute) Anmeldung

für ein Medizinstudium innerhalb eines Jahres nach Ablegung des EMS voraus

(vgl. § 13 Abs. 2 VZMS; vgl. § 21 Abs. 1 lit. a VZMS

[betreffend Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Studienjahr des

Bachelorstudiums]). Das Testergebnis der Beschwerdeführerin vom 8. Juli

Dispositiv

2016 war demnach weder bei ihrer Anmeldung im Jahr 2018 noch bei derjenigen im

Jahr 2020 gültig. Aus diesem Grund hatte sie auch jeweils erneut den EMS

abzulegen.

Soweit sie vorbringt, Repetentinnen und Repetenten müssten

den EMS nur einmal absolvieren, so gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei:

Denn sie meldete sich nach einer Exmatrikulation erneut für das Studium der

Humanmedizin an der Universität Zürich an. Wie alle anderen Studienanwärterinnen

und -anwärter musste sie aus diesem Grund erneut am EMS teilnehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VZMS). Sodann ist gemäss der Regelung in § 17 Abs. 3 VZMS

für den Fall eines erneuten Ablegens des EMS jeweils das zuletzt erzielte

Testergebnis massgebend. Aus dem Umstand, dass sie den EMS im Jahr 2016

erfolgreich absolviert hat, kann die Beschwerdeführerin demnach im Rahmen von

neuen Anmeldungen für das Medizinstudium nichts zu ihren Gunsten ableiten.

Schliesslich ist die Situation der Beschwerdeführerin als Studienanwärterin

nicht vergleichbar mit derjenigen von Studierenden, welche ein Studienjahr

wiederholen und deren EMS älter als ein Jahr ist. Denn diesen (weiterhin

immatrikulierten) Studierenden wurde bereits ein Studienplatz zugeteilt,

weshalb sie nicht nochmals ihre Eignung nachweisen müssen (vgl. §§ 5 Abs. 1,

14 f., 17 VZMS).

2.4.4

Demnach liegt keine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin

vor. Da sie sich von der Universität Zürich exmatrikulieren

liess, ist ihre Situation nicht mit derjenigen einer Repetentin oder eines

Repetenten vergleichbar; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die

Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden für

eine Exmatrikulation entschied, zumal über diese Umstände bereits rechtskräftig

entschieden wurde.

2.5 Die

Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, der EMS im Jahr 2020 sei "zu

[ihrem] Nachteil angepasst und einige Untertests gestrichen" worden. Es

dürfe sich nicht zu ihren Ungunsten auswirken, dass der Test im Jahr 2020 in

verkürzter Form durchgeführt worden sei. Auch diese Vorbringen der

Beschwerdeführerin gehen fehl. Denn die Verkürzung des EMS erfolgte aufgrund

nachvollziehbarer gesundheitspolitischer Überlegungen und damit zum Schutz

aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie auch der Testpersonen. Die

Teilnehmenden wurden überdies rund einen Monat vor der Durchführung des EMS

über dessen Verkürzung und genaue Ausgestaltung informiert. Zum anderen besteht

kein Anspruch darauf, dass bestimmte Merkmale der Studieneignung geprüft werden

bzw. dass der EMS jedes Jahr dieselben Aufgaben- oder Aufgabengruppen umfasst.

Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Test sei ungleich

durchgeführt worden bzw. ihr Ergebnis sei durch Unregelmässigkeiten (negativ)

beeinflusst worden.

2.6 Schliesslich

ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das Behindertengleichstellungsgesetz

vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) bzw. die Kantonsverfassung

vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verletzt haben soll, indem sie der

Beschwerdeführerin keinen Studienplatz für das Studienjahr 2020/2021 zuteilte.

Insbesondere gehen die Hinweise auf Chancengleichheit und Nachteilsausgleich an

der Sache vorbei, bringt die Beschwerdeführerin doch selbst vor, dass sich

bereits "im Sommer 2018" eine vollständige Genesung abgezeichnet habe

(vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.1

Abs. 2). Dass sie im Vorfeld bzw. anlässlich des EMS vom 3. Juli

2020 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin

nicht geltend. Ohnehin hätte ein allfälliges Gesuch

betreffend Nachteilsausgleich und Anpassung der Testbedingungen aus

körperlichen oder gesundheitlichen Gründen praxisgemäss vor der Absolvierung

des EMS gestellt werden müssen (vgl. VGr, 9. November 2011,

VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5). Dass die

Beschwerdeführerin ein solches gestellt hätte, macht sie nicht geltend.

3.

3.1 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

3.2 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2

Satz 1 VRG).

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden

Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des Art. 83

lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet der (Hoch-)Schule

handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten

nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von beiden Rechtsmitteln

Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen

Rechtsschrift geschehen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 170.-- Zustellkosten,

Fr. 1'170.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

5. Mitteilung an …