VB.2021.00098
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00098
27. Mai 2021Deutsch10 min
(URT.2021.22763)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00098
Urteil
der 4. Kammer
vom 27. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Universität Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Zuteilung
Studienplatz Humanmedizin,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A
absolvierte am 8. Juli 2016 den Eignungstest für das Medizinstudium (EMS)
und begann im Herbstsemester 2016 ein Studium der Humanmedizin an der
Universität Zürich. Im Studienjahr 2016/2017 absolvierte sie verschiedene Kurse
und Praktika erfolgreich, bestand jedoch die beiden theoretischen
Semesterprüfungen nicht. Ab dem 12. Oktober 2017 war A aufgrund
psychischer Beschwerden für mehrere Wochen zu 100 % krankgeschrieben;
während dieser Zeit befand sie sich teilweise auch in stationärer Behandlung.
In der Folge liess sich A per 31. Januar 2018 von der Universität Zürich
exmatrikulieren.
B. Am 6. Juli 2018 absolvierte A den EMS
erneut. Aufgrund des erreichten Testresultats wurde ihr von der Universität
Zürich jedoch kein Studienplatz in Humanmedizin zugeteilt. Einen dagegen
erhobenen Rekurs vom 5. August 2018 wies die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen mit Beschluss vom 14. März 2019 ab. Dieser Entscheid blieb
unangefochten.
C. Nachdem
A am 3. Juli 2020 erneut am EMS teilgenommen hatte, teilte ihr die
Abteilung Studierende der Universität Zürich mit Verfügung vom 3. August
2020 mit, dass ihr aufgrund ihres Testergebnisses für das Studienjahr 2020/2021
kein Studienplatz zugeteilt werden könne.
Erwägungen
II.
Den dagegen erhobenen Rekurs vom 10. August 2020 wies
die Rekurskommission der Zürcher Hochschulen mit Beschluss vom 10. Dezember
2020.
ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A die Verfahrenskosten von Fr. 813.-
(Dispositiv-Ziff. II f.).
III.
Dagegen führte A am 1. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte, es sei ihr ein Studienplatz in Humanmedizin
an der Universität Zürich zuzuteilen. Die Rekurskommission der Zürcher
Hochschulen verzichtete am 25. Februar 2021 auf eine Vernehmlassung und
beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Eingabe vom 1. März
2021.
hielt A an ihrem Antrag fest und reichte dem Verwaltungsgericht zahlreiche
Dokumente ein. Mit Beschwerdeantwort vom 5. März 2021 schloss die
Universität Zürich auf Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge. Mit Replik
vom 17. März 2021 bzw. Duplik vom 8. April 2021 hielten sowohl A als
auch die Universität Zürich an ihren Anträgen fest.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 46 Abs. 1 f.
und 5 des Universitätsgesetzes vom 15. März 1998 (UniG, LS 415.11) in
Verbindung mit §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG, LS 175.2) zuständig für Beschwerden gegen Rekursentscheide über
Anordnungen der Beschwerdegegnerin (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19b N. 38
sowie 49; VGr, 29. Januar 2019, VB.2018.00464, E. 1.1). Da auch die
weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten.
2.
2.1
Gemäss § 3
lit. a und b der Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zu den
medizinischen Studiengängen der Universität Zürich vom 8. April 2020
(VZMS, LS 415.432) legt der Regierungsrat unter Berücksichtigung der
Klinikkapazitäten jährlich die Zahl der Studienplätze für das erste Studienjahr
der Bachelorstudiengänge sowie für Schwerpunkte eines Bachelorstudiengangs fest
(vgl. zu den Voraussetzungen von Zulassungsbeschränkungen § 14 UniG). Mit
Beschluss vom 27. Mai 2020 ordnete der Regierungsrat für das Medizinstudium,
Studienrichtungen Human- und Zahnmedizin sowie Veterinärmedizin, an der
Universität Zürich für die Bachelorstudiengänge des ersten Studienjahres
2020/2021 eine Zulassungsbeschränkung an (RRB Nr. 545/2020). Bei
Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienanwärterinnen und
-anwärter. Diese wird mithilfe von Eignungsprüfungen abgeklärt (§ 14 Abs. 4 UniG; § 5 Abs. 1 VZMS). Für ein Medizinstudium ist deshalb der Eignungstest
für das Medizinstudium (EMS), welcher von swissuniversities (Rektorenkonferenz
der Schweizerischen Hochschulen; vgl. Art. 7 lit. b und Art. 19 f.
des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes [SR 414.20]) in
Zusammenarbeit mit dem Zentrum für Testentwicklung und Diagnostik (ZTD) am
Departement für Psychologie der Universität Freiburg i.Ü. vorbereitet und
durchgeführt wird, zu absolvieren (§ 6 f. VZMS; vgl. auch § 17 VZMS sowie https://www.swissuniversities.ch/service/anmeldung-zum-medizinstudium/eignungstest).
2.2
Für die
Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr 2020/2021 musste eine
Bewerberin oder ein Bewerber am EMS einen Test-Prozentrang von 68 oder mehr und
einen mittleren Rangplatz aller Aufgabengruppen von maximal 376 erreichen. Der Test-Prozentrang
zeigt an, wie viele Prozent aller Bewerberinnen und Bewerber ein schlechteres
oder gleich gutes Ergebnis erreicht haben; die Differenz zu 100 zeigt an, wie
viele Prozent ein besseres Testergebnis erreicht haben. Um den mittleren
Rangplatz zu errechnen, wird für jede einzelne Aufgabengruppe des EMS ein
separater Rangplatz aufgrund der jeweils erzielten Leistung berechnet und
gemittelt (vgl. ZTD, Test-Info 2020, S. 9).
Die Beschwerdeführerin erreichte am EMS 2020 den
Test-Prozentrang 66 und den mittleren Rangplatz 412. Sie erfüllte damit die
Voraussetzungen für die Zulassung zum Studium der Humanmedizin im Studienjahr
2020/2021 nicht, was sie auch nicht bestreitet.
2.3
Die
Beschwerdeführerin bringt jedoch vor, sie habe sich per 31. Januar 2018 nur
deshalb exmatrikulieren lassen, weil die Beschwerdegegnerin sie im Vorfeld der
Exmatrikulation (das heisst zwischen Oktober und Dezember 2017) nicht
informiert habe, dass sie auch ein Urlaubsgesuch hätte stellen können (vgl. zum
Urlaub § 45 der Verordnung über die Zulassung zum Studium an der
Universität Zürich vom 27. August 2018 [VZS, LS 415.31]). Sie beruft
sich damit – wie bereits im mit Rekurs vom 5. August 2018 angehobenen
Verfahren (vgl. Sachverhalt I.B.) – auf den Vertrauensschutz, wobei sie auch
ausdrücklich auf die in diesem Verfahren eingereichten Eingaben und
Beweismittel Bezug nimmt. Im Beschluss vom 14. März 2019, mit welchem die
Rekurskommission der Zürcher Hochschulen den Rekurs vom 5. August 2018
abwies, setzte sich diese eingehend mit den entsprechenden Rügen der
Beschwerdeführerin auseinander und verneinte einen Vertrauenstatbestand (vgl.
allgemein zum Vertrauensschutz und dessen Voraussetzungen etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2, 137 II 182 E. 3.6.2). Dieser Beschluss wurde von der (damals
rechtsanwaltlich vertretenen) Beschwerdeführerin nicht angefochten. Die in der
vorliegenden Beschwerde erhobenen Rügen zielen damit auf eine nochmalige
materielle Überprüfung des Vertrauensschutzes ab. Darauf ist hier nicht weiter
einzugehen. Vielmehr hätte die Beschwerdeführerin den Beschluss vom 14. März
2019.
damals beim Verwaltungsgericht anfechten müssen.
2.4
2.4.1
Im Weiteren erblickt die Beschwerdeführerin eine Diskriminierung bzw. eine
Ungleichbehandlung darin, dass sie den EMS ein weiteres Mal ablegen müsse,
obwohl sie diesen bereits im Jahr 2016 bestanden habe. Sofern diese Rüge im
vorliegenden Verfahren überhaupt noch vorgebracht werden kann, ist sie nicht
stichhaltig, wie sich aus den folgenden Erwägungen ergibt.
2.4.2
Nach Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV, SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Die
Rechtsgleichheit ist verletzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner
Gleichheit gleich oder Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit
ungleich behandelt wird (statt vieler BGE 138 I 321 E. 3.2). Gemäss
Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht
wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der
sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder
politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder
psychischen Behinderung.
2.4.3
Es besteht zwar die Möglichkeit, das im Vorjahr erzielte Testergebnis auf
das Folgejahr übertragen zu lassen; dies setzt jedoch eine (erneute) Anmeldung
für ein Medizinstudium innerhalb eines Jahres nach Ablegung des EMS voraus
(vgl. § 13 Abs. 2 VZMS; vgl. § 21 Abs. 1 lit. a VZMS
[betreffend Zuteilung eines Studienplatzes in einem höheren Studienjahr des
Bachelorstudiums]). Das Testergebnis der Beschwerdeführerin vom 8. Juli
Dispositiv
2016 war demnach weder bei ihrer Anmeldung im Jahr 2018 noch bei derjenigen im
Jahr 2020 gültig. Aus diesem Grund hatte sie auch jeweils erneut den EMS
abzulegen.
Soweit sie vorbringt, Repetentinnen und Repetenten müssten
den EMS nur einmal absolvieren, so gehen ihre Vorbringen an der Sache vorbei:
Denn sie meldete sich nach einer Exmatrikulation erneut für das Studium der
Humanmedizin an der Universität Zürich an. Wie alle anderen Studienanwärterinnen
und -anwärter musste sie aus diesem Grund erneut am EMS teilnehmen (vgl. § 5 Abs. 1 VZMS). Sodann ist gemäss der Regelung in § 17 Abs. 3 VZMS
für den Fall eines erneuten Ablegens des EMS jeweils das zuletzt erzielte
Testergebnis massgebend. Aus dem Umstand, dass sie den EMS im Jahr 2016
erfolgreich absolviert hat, kann die Beschwerdeführerin demnach im Rahmen von
neuen Anmeldungen für das Medizinstudium nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Schliesslich ist die Situation der Beschwerdeführerin als Studienanwärterin
nicht vergleichbar mit derjenigen von Studierenden, welche ein Studienjahr
wiederholen und deren EMS älter als ein Jahr ist. Denn diesen (weiterhin
immatrikulierten) Studierenden wurde bereits ein Studienplatz zugeteilt,
weshalb sie nicht nochmals ihre Eignung nachweisen müssen (vgl. §§ 5 Abs. 1,
14 f., 17 VZMS).
2.4.4
Demnach liegt keine Ungleichbehandlung bzw. Diskriminierung der Beschwerdeführerin
vor. Da sie sich von der Universität Zürich exmatrikulieren
liess, ist ihre Situation nicht mit derjenigen einer Repetentin oder eines
Repetenten vergleichbar; daran ändert auch der Umstand nichts, dass sich die
Beschwerdeführerin aufgrund ihrer nachgewiesenen gesundheitlichen Beschwerden für
eine Exmatrikulation entschied, zumal über diese Umstände bereits rechtskräftig
entschieden wurde.
2.5 Die
Beschwerdeführerin bringt ausserdem vor, der EMS im Jahr 2020 sei "zu
[ihrem] Nachteil angepasst und einige Untertests gestrichen" worden. Es
dürfe sich nicht zu ihren Ungunsten auswirken, dass der Test im Jahr 2020 in
verkürzter Form durchgeführt worden sei. Auch diese Vorbringen der
Beschwerdeführerin gehen fehl. Denn die Verkürzung des EMS erfolgte aufgrund
nachvollziehbarer gesundheitspolitischer Überlegungen und damit zum Schutz
aller Teilnehmerinnen und Teilnehmer sowie auch der Testpersonen. Die
Teilnehmenden wurden überdies rund einen Monat vor der Durchführung des EMS
über dessen Verkürzung und genaue Ausgestaltung informiert. Zum anderen besteht
kein Anspruch darauf, dass bestimmte Merkmale der Studieneignung geprüft werden
bzw. dass der EMS jedes Jahr dieselben Aufgaben- oder Aufgabengruppen umfasst.
Schliesslich behauptet die Beschwerdeführerin nicht, der Test sei ungleich
durchgeführt worden bzw. ihr Ergebnis sei durch Unregelmässigkeiten (negativ)
beeinflusst worden.
2.6 Schliesslich
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin das Behindertengleichstellungsgesetz
vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) bzw. die Kantonsverfassung
vom 27. Februar 2005 (KV, LS 101) verletzt haben soll, indem sie der
Beschwerdeführerin keinen Studienplatz für das Studienjahr 2020/2021 zuteilte.
Insbesondere gehen die Hinweise auf Chancengleichheit und Nachteilsausgleich an
der Sache vorbei, bringt die Beschwerdeführerin doch selbst vor, dass sich
bereits "im Sommer 2018" eine vollständige Genesung abgezeichnet habe
(vgl. VGr, 3. November 2020, VB.2020.00545, E. 5.1
Abs. 2). Dass sie im Vorfeld bzw. anlässlich des EMS vom 3. Juli
2020 gesundheitlich beeinträchtigt gewesen wäre, macht die Beschwerdeführerin
nicht geltend. Ohnehin hätte ein allfälliges Gesuch
betreffend Nachteilsausgleich und Anpassung der Testbedingungen aus
körperlichen oder gesundheitlichen Gründen praxisgemäss vor der Absolvierung
des EMS gestellt werden müssen (vgl. VGr, 9. November 2011,
VB.2011.00573, E. 5.5; BVGE 2008/26 E. 4.5). Dass die
Beschwerdeführerin ein solches gestellt hätte, macht sie nicht geltend.
3.
3.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2
Satz 1 VRG).
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden
Urteilsdispositivs ist Folgendes zu erläutern: Sollte es sich hier im Sinn des Art. 83
lit. t des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) um eine Fähigkeitsbewertung auf dem Gebiet der (Hoch-)Schule
handeln, liesse sich nicht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
nach Art. 83 ff. BGG, sondern nur subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG einlegen. Wird von beiden Rechtsmitteln
Gebrauch gemacht, muss dies laut Art. 119 Abs. 1 BGG in der gleichen
Rechtsschrift geschehen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 1'170.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
5. Mitteilung an …