VB.2021.00104
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00104
16. Juni 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22816)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00104
Urteil
der 2. Kammer
vom 16. Juni 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Jsabelle Mayer.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung der Niederlassungsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A.
Der 1967 in Ägypten geborene deutsche Staatsangehörige
A hält sich seit dem 4. Juni 2010 in der Schweiz auf und ist im Besitz
einer bis am 17. Oktober 2021 gültigen Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA
zwecks unselbständiger Erwerbstätigkeit. 2007 hatte er an der Technischen Hochschule C
einen Hochschulgrad-Titel erlangt.
B.
Bis im Oktober 2012 war A auf dem ersten Arbeitsmarkt
tätig. Ab dem 1. Januar 2014 bezog er Sozialhilfe (Stand am 31. Juli
2017 Fr. 114'924.50). Seit dem 18. Juli 2016 war er im Rahmen eines
Teillohnprogramms der Sozialen Dienste der Stadt D im Bereich ... zu
100 % angestellt. Per 1. Juli 2017 schloss er auf dem ersten
Arbeitsmarkt, nämlich mit dem Betrieb E, einen Rahmenvertrag ab und nahm eine
Stelle als Mitarbeiter mit Nachtwacheinsätzen auf, vorerst im Umfang von 20 bis
30 %. Der Beschäftigungsgrad bei den Sozialen Einrichtungen und Betriebe
wurde ab 1. August 2017 auf 70% reduziert.
C.
Ein erstes Gesuch von A vom 17. September 2015 um
Erteilung der Niederlassungsbewilligung war vom Migrationsamt mit Verfügung vom
23. November 2015 abgewiesen worden, ebenso am 21. März 2017 ein weiteres
Gesuch vom 22. September 2016 um Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung bzw. Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Einen von
A am 27. März 2017 gegen die Verfügung vom 21. März 2017 erhobenen
Rekurs hiess die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 23. November
2017 im Sinn der Erwägungen teilweise gut, indem das Migrationsamt beauftragt
wurde, die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A zu verlängern. Die Nichterteilung
der Niederlassungsbewilligung wurde hingegen als verhältnismässig qualifiziert.
In der Folge erhielt er die bis am 17. Oktober 2021 gültige
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA.
D.
Am 23. Juli 2020 stellte A beim Personenmeldeamt
der Stadt D erneut ein Gesuch um Erteilung der Niederlassungsbewilligung.
Ab 1. Mai 2019 waren seine Einsätze bei dem Betrieb E auf ein 55%-Pensum
erhöht worden. Gemäss Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt D vom 16. Juli
2020 beliefen sich die von ihm während der letzten drei Jahre bezogenen
Unterstützungsleistungen (seit 1. Juli 2017 mit letzter Auszahlung am 31. Januar
2018) auf Fr. 18'556.50. Das Migrationsamt wies das Gesuch um Erteilung
einer Niederlassungsbewilligung EU/EFTA am 29. September 2020 ab.
Erwägungen
II.
Am 26. Oktober 2020 erhob A dagegen
Rekurs bei der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion und beantragte die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Gemäss Bestätigung der Sozialen
Dienste der Stadt D vom 15. Oktober 2020 betrugen die von ihm während
der letzten drei Jahre bezogenen Unterstützungsleistungen (seit 1. Oktober
2017.
bis zuletzt am 31. Januar 2018) Fr. 9'958.65. Sodann war das
Arbeitsverhältnis auf dem zweiten Arbeitsmarkt, das heisst bei den Sozialen Dienste
der Stadt D, per 31. Januar 2018 aufgelöst worden.
Der Rekurs wurde am 5. Januar 2021
abgewiesen.
III.
Dagegen gelangte A (nachfolgend: der
Beschwerdeführer) mit Beschwerde vom 5. Februar 2021 an das
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Rekursentscheids vom 5. Januar 2021
bzw. es sei das Migrationsamt – unter entsprechender Entschädigungsfolge sowohl
für das Beschwerde- als auch das Rekursverfahren – anzuweisen, ihm die
Niederlassungsbewilligung zu erteilen. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am
22.
Februar 2021 auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort wurde
nicht erstattet und es folgten keine weiteren Eingaben.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Gemäss Art. 2
Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
(AIG) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der
Europäischen Gemeinschaft (heute: Europäische Union [EU]) und ihre
Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni
1999.
(FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG günstigere
Bestimmungen vorsieht.
2.2
Vom
Freizügigkeitsabkommen unberührt bleiben nach Art. 22 in Verbindung mit Art. 12
FZA staatsvertragliche Regelungen, welche einen weitergehenden Anspruch auf
Aufenthalt verschaffen. Gemäss Ziff. I.1 der Niederschrift
vom 19. Dezember 1953 zwischen der Schweiz und der Bundesrepublik
Deutschland über Niederlassungsfragen (nachfolgend: Niederschrift) in
Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 22. Mai 2002 über den
freien Personenverkehr (VFP) haben deutsche Staatsangehörige nach fünfjährigem
ununterbrochenem und ordnungsgemässem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf
Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Solche Niederlassungsvereinbarungen,
worunter die infrage stehende Niederschrift fällt, gehen dem nationalen Recht
vor (vgl. auch Anhang 9/9.1 der Weisung des Migrationsamts
"Niederlassungsbewilligung" vom 21. August 2020 [nachfolgend:
Weisung Migrationsamt]).
2.3
Die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung steht jedoch unter dem Vorbehalt, dass kein
Widerrufsgrund gemäss Art. 62 AIG vorliegt (Art. 34 Abs. 2 lit. b
AIG). Dies gilt auch im Anwendungsbereich der Niederschrift zwischen der
Schweiz und Deutschland (Ziff. IV Satz 1 der Niederschrift; vgl.
hierzu auch BGr, 6. August 2015, 2C_1144/2014, E. 4.4). So sind
gemäss Ziff. 0.2.1.3.2 der aktuellen
Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich vom Oktober 2013 (Weisungen AIG; Stand 1. Januar 2021) des
Staatssekretariats für Migration (SEM) bei Vorliegen einer solchen Niederlassungsvereinbarung die
Integrationskriterien (Art. 58a Abs. 1 AIG) nur massgebend, wenn sie
einen Widerruf der Niederlassungsbewilligung rechtfertigen würden. Nicht
ausreichende Sprachkompetenzen allein rechtfertigen den Widerruf nicht.
3.
3.1
Die Vorinstanz
sah die Erfüllung der ordentlichen Aufenthaltsdauer für die Erteilung der
Niederlassungsbewilligung als gegeben und verneinte auch das Vorliegen von
Widerrufsgründen gemäss Art. 34 Abs. 2 lit. b AIG in Verbindung
mit Art. 62 AIG. Die Integrationskriterien, konkret das "Kriterium
der Teilnahme am Wirtschaftsleben", erachtete sie hingegen wegen des
Sozialhilfebezugs bis 30. Januar 2018 als nicht erfüllt. Die
Sicherheitsdirektion verwies in diesem Zusammenhang auf die Weisung des
Migrationsamts (siehe E. 2.2 am Ende). Gemäss dieser sei das
Integrationskriterium nach Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG in
Verbindung mit Art. 77e der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) nicht erfüllt, wenn die
betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten
andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen gewesen sei.
Zu Recht habe der Beschwerdegegner das Integrationskriterium beim
Beschwerdeführer aufgrund des Sozialhilfebezugs bis Ende Januar 2018 als nicht
erfüllt taxiert. Wesentlich sei, dass er sich nach der im Juli/August 2017
aufgenommenen Tätigkeit bei dem Betrieb E in einer Übergangsphase der
schrittweisen Ablösung aus dem zweiten Arbeitsmarkt befunden habe. Die
Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses sei denn auch im
gegenseitigen Einvernehmen erst per 31. Januar 2018 erfolgt. Vor diesem
Hintergrund sei nicht zu beanstanden, wenn der Beschwerdegegner den
Beschwerdeführer (erst) per 1. Februar 2018 als von der Sozialhilfe
abgelöst betrachtet habe.
3.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, sowohl im Zeitpunkt der erstinstanzlichen
Verfügung als auch des Rekursentscheids das Integrationskriterium nach Art. 58a
Abs. 1 lit. d AIG in Verbindung mit Art. 77e VZAE erfüllt zu haben.
Weder am 29. September 2020, dem Datum der erstinstanzlichen Verfügung,
geschweige denn am 5. Januar 2021, dem Datum des Rekursentscheids, sei er,
rückwärts betrachtet, während mehr als sechs Monaten andauernd bei der
Sozialhilfe gemeldet noch auf wirtschaftliche Sozialhilfe angewiesen und
insofern sozialhilfeabhängig gewesen. Spätestens seit September 2017 habe er
einen existenzsichernden Erwerbslohn bezogen, der das Sozialhilfebudget
überstiegen habe und sei somit nicht im Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG bzw. der Weisung Migrationsamt auf Sozialhilfe
angewiesen gewesen.
Aus der blossen Tatsache, dass er sich erst Ende Januar 2018 von der
Sozialhilfe abgemeldet bzw. "abgelöst" habe, könne folglich nicht
geschlossen werden, dass er in den Monaten zuvor auf "Sozialhilfeunterstützung
angewiesen" gewesen sei.
Selbst wenn die Beendigung der Sozialhilfeabhängigkeit auf
den 1. Februar 2018, also der formellen Abmeldung von der Sozialhilfe,
angesetzt würde, hätte die Vorinstanz weisungswidrig entschieden. So sei das
infrage stehende Integrationskriterium nach Ziff. 4.3.4 in Verbindung mit Ziff. 3.1.2.4
der Weisung Migrationsamt nicht erfüllt, wenn die betreffende Person "(…)
in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten andauernd auf
die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen (…)" gewesen sei. Ab
dem 29. September 2020 sei er, rückwirkend betrachtet, aber nur noch
während vier Monaten "sozialhilfeabhängig" gewesen (Oktober bis
Dezember 2017, Januar 2018) bzw. ab 5. Januar 2021 sogar während weniger
als einem Monat. Nicht einmal, wenn in Verletzung verfahrensrechtlicher
Grundsätze auf das Datum der Gesuchstellung, den 23. Juli 2020, abgestellt
und von einer Sozialhilfeabhängigkeit bis 31. Januar 2018 ausgegangen
würde, wäre er in den letzten drei Jahren während mehr als sechs Monaten
bei der Sozialhilfe gemeldet gewesen, sondern während genau sechs
Monaten (August 2017 bis und mit Januar 2018).
4.
4.1
Die
Vorinstanz hat in ihren Erwägungen zwar das Vorliegen von Widerrufsgründen
ausdrücklich verneint, die Erteilung der Niederlassungsbewilligung EU/EFTA
jedoch zufolge Fehlens des Integrationskriteriums der "Teilnahme am
Wirtschaftsleben" dennoch abgelehnt. Wenn aber keine Widerrufsgründe
vorliegen, hätte der Beschwerdeführer gestützt auf die Niederschrift ohne Weiteres
Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (E. 2.3). Das
Verwaltungsgericht hat indes das Recht von Amtes wegen anzuwenden, weshalb im
Folgenden das Vorliegen des Widerrufsgrunds nach Art. 62 Abs. 1 lit. e
unabhängig von den vorinstanzlichen Erwägungen zu prüfen ist (vgl. Marco
Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 52
N. 37).
4.2
Ob der
Widerrufsgrund der Sozialhilfeabhängigkeit nach Art. 62 Abs. 1 lit. e
AIG erfüllt ist, wird objektiv, das heisst ohne Rücksicht auf das Verschulden,
beurteilt. Massgeblich ist die Höhe der ausgerichteten Beträge und die
prognostische Beurteilung, ob in absehbarer Zeit eine Ablösung von der
Sozialhilfe erfolgen kann (BGr, 26. August 2020, 2C_423/2020, E. 3.3,
mit Hinweisen).
Aufgrund der Höhe der insgesamt bezogenen
Sozialhilfe wäre, jedenfalls vor der erfolgten Ablösung, ein objektives
Widerrufskriterium zu bejahen gewesen (Sachverhalt I/B). Mittlerweile hat sich
der Beschwerdeführer aber von der Sozialhilfe lösen können.
Fraglich ist somit das Kriterium der "prognostischen
Beurteilung", das heisst, inwieweit beim Beschwerdeführer von einer
"nachhaltigen" Ablösung von der Sozialhilfe auszugehen ist. Die von
der Vorinstanz gestützt auf die Weisung des Migrationsamts genannte zeitliche
Vorgabe, wonach die (vorzeitige) Erteilung der Niederlassungsbewilligung
entfalle, wenn die betroffene Person in den letzten drei Jahren während mehr
als sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe
angewiesen gewesen sei (vgl. E. 3.1), könnte daher als ein solches
prognostische Kriterium verstanden werden und stünde gestützt auf die
Niederschrift insoweit nicht im Widerspruch zum grundsätzlichen Anspruch auf
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung.
4.3
Abgesehen
davon, dass die Weisung des Migrationsamts für das Verwaltungsgericht nicht
verbindlich ist, jedoch im Sinn einer Auslegungshilfe herangezogen werden kann
(Donatsch, § 50 N. 56), ist die infrage stehende zeitliche Vorgabe
aber sowieso erfüllt, da auf die tatsächlichen Verhältnisse im gerichtlichen
Entscheidzeitpunkt abzustellen ist (vgl. Donatsch, § 52 N. 8).
Dispositiv
Demnach war aus heutiger Sicht der spätestens seit 1. Februar 2018 von der
Sozialhilfe gänzlich losgelöste Beschwerdeführer in den letzten drei
Jahren wirtschaftlich selbsttragend und daher nicht während mehr als
sechs Monaten andauernd auf die Unterstützung durch die Sozialhilfe angewiesen.
Dem gestützt auf die Niederschrift dem Beschwerdeführer zustehenden Anspruch
auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stehen somit keine Widerrufsgründe
entgegen, was letztlich auch die Vorinstanz in den Erwägungen festgehalten hat.
Weitergehende Ausführungen erübrigen sich.
4.4 Dies führt
zur Gutheissung der Beschwerde und es ist der Beschwerdegegner anzuweisen, dem
Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und steht dem
Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 sowie § 17 Abs. 2 VRG). Diese
wird für das vorliegende Verfahren auf Fr. 1'500.- festgesetzt.
5.2 Die
Verfahrenskosten des vorinstanzlichen Rekursverfahrens sind ebenfalls dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser hat dem Beschwerdeführer für das
vorinstanzliche Verfahren zudem eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
zu bezahlen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Rekursentscheid der Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion
vom 5. Januar 2021 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 29. September
2020 werden aufgehoben. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, dem
Beschwerdeführer eine Niederlassungsbewilligung zu erteilen.
2. Die
Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
3. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
5. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
6. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-
(Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen.
7. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8. Mitteilung an …