VB.2021.00105
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00105
28. Januar 2022Deutsch26 min
(URT.2022.23399)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00105
Urteil
des Einzelrichters
vom 28. Januar 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Gerichtsschreiberin
Nicole Rubin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizanstalt (fortan:
JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher
versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst. Am 17. Mai
2020 kam es zu einem Vorfall, in dessen Anschluss A von einem Mithäftling (C)
mit einem spitzen Gegenstand angegriffen wurde.
B. Am 19. Mai 2020 verfügte die JVA Pöschwies eine
Disziplinarmassnahme von sechs Tagen Arrest gegen A, da er sich der
Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff sowie der Störung der Ordnung oder
Sicherheit der Vollzugseinrichtung schuldig gemacht habe. Der dagegen von A am
29. Mai 2020 erhobene Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des
Innern am 20. Juli 2020 teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Mai
2020 wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen
an die Stabstelle zurückgewiesen.
C. Mit Verfügung der JVA Pöschwies vom 11. November 2020 wurde
A erneut wegen der Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff als auch wegen der
Störung der Ordnung oder Sicherheit der JVA mit sechs Tagen Arrest belegt.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierte A am 20. November 2020 erneut an
die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der
Disziplinarverfügung vom 11. November 2020, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wies die Direktion
der Justiz und des Innern den Rekurs ab, ebenso wie das Gesuch von A um
unentgeltliche Rechtspflege.
III.
Hierauf erhob A am 5. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der
Justiz und des Innern vom 4. Januar 2021 und der Disziplinarverfügung der
JVA Pöschwies vom 11. November 2020, der Beschwerdegegner sei zu
verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine
Parteientschädigung von Fr. 4'100.15, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer zu
bezahlen, eventualiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Direktion der Justiz
und des Innern beantragte am 16. Februar 2021 die Abweisung der
Beschwerde. Gleiches beantragte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung
am 4. März 2021. A replizierte am 18. März 2021. Am 15. Juli
2021.
reichte der Beschwerdeführer das ihn freisprechende Strafurteil des
Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2021 ein, wozu der Beschwerdegegner
am 5. August 2021 Stellung nahm. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 23. August
2021.
Stellung.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung
der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen
Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen,
fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher
Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2
VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die
Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.
1.2
Zur Beschwerde an das
Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung
berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom
Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann
auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene
Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,
VB.2020.00201, E. 1.3).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer rügt, nachdem die Vorinstanz die Sache zu
neuem Entscheid zurückwies und er in der Folge erneut angehört werde musste,
hätte ihm bei dieser Anhörung der Beistand durch seine Rechtsvertreterin nicht
verweigert werden dürfen. Indem die Vorinstanz den Beizug seiner
Rechtsvertreterin zur zweiten Anhörung nicht gestattete, habe sie seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
2.2
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, zur
Wahrung der Interessen einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, der die
Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (Gerold Steinmann in: Bernard
Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender
[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl.
2014, Art. 29 N. 56). Die Partei ist Subjekt in einem sie
betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren
teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann
dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen
oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten
lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an
denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein
grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei
Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Kein Anspruch
auf Verbeiständung besteht indessen, wenn beispielsweise die Partei in einem
Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum
geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese
Person – anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter
Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen –
nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum
Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 132 V 443
E. 3.5).
2.3
Das Disziplinarrecht sieht vor, dass nach Abklärung des
Sachverhalts der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wird. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten (§ 164
der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Aus dem Wortlaut
der Bestimmung ergibt sich klar, dass die Anhörung entgegen der Ansicht des
Beschwerdegegners in erster Linie den Zweck hat, das rechtliche Gehör der
betroffenen Personen im Disziplinarverfahren zu gewährleisten und nicht, einen
erzieherischen oder anderweitigen Zweck zu erfüllen. Demgemäss hat die
betroffene Person auch grundsätzlich das Recht, sich bei dieser
Verfahrenshandlung durch einen Vertreter begleiten zu lassen. Dabei spielt es
keine Rolle, ob die angehörte Person durch den Beizug eines Rechtsvertreters
über ein grösseres Wissen zum Disziplinarrecht verfügt, als das vom
Beschwerdegegner mit der Anhörung betraute Personal. Der Beschwerdegegner hat
vielmehr sicherzustellen, dass dieses in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten
genügend geschult ist oder ihm andernfalls eine juristisch erfahrene Person
beizustellen. Eine allfällig ungenügende Kenntnis des Disziplinarrechts seines
Personals vermag den verfassungsmässigen Anspruch der inhaftierten Person auf
rechtliches Gehör im Disziplinarverfahren nicht zu beschränken. Auch darf –
anders als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – nicht
darauf abgestellt werden, ob sich ein Anwalt als notwendig erweist. Demgemäss
hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Beizug seiner Anwältin zur
Anhörung gestatten müssen. Indem er dies nicht tat, hat er das rechtliche Gehör
des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung erscheint umso
gewichtiger, nachdem das Verfahren von der Vorinstanz unter anderem zur
Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückgewiesen worden
ist.
2.4
Fraglich ist, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt
werden konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2
BV ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der
materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und
Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I
187.
E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Eine nicht
besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise
als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor
einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus
– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem
formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die
mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an
einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3,
mit weiterem Hinweis).
2.5
Der Beschwerdeführer konnte sich zum Vorfall zunächst
(allerdings ohne die ihm zustehende Rechtsverbeiständung) im Rahmen der ersten
Anhörung äussern, sodann während des ersten Rekursverfahrens vor der
Vorinstanz, hier nun vertreten durch seine Anwältin, und schliesslich zu den
weiteren Sachverhaltsermittlungen im Rahmen des zweiten Rekursverfahrens,
ebenfalls vertreten durch seine Anwältin. Sodann fasste der Beschwerdegegner
die Videoaufnahmen bereits im ersten Rekursverfahren in seiner Stellungnahme
vom 11. Juni 2020 zusammen. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer nach
der Rückweisung in der erneuten Anhörung durch den Beschwerdegegner äussern,
wenn auch erneut ohne seine Anwältin; dabei hätte er sich nun aber vorgängig
mit ihr absprechen können, war ihm doch nach dem ersten Urteil der Vorinstanz
vom 20. Juli 2020 bewusst, dass es zu einer erneuten Anhörung kommen würde
und dass der Beschwerdegegner keine Vertretung anerkennt. Es bestand somit für
den Beschwerdeführer zwar keine Möglichkeit, sich im Verfahren in Begleitung
seiner Vertreterin in einer mündlichen Anhörung zu äussern, aber immerhin hatte
er die Möglichkeit, schriftlich durch seine Vertreterin Stellung zu nehmen.
Sodann würde eine weitere Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen.
So hat der Beschwerdeführer bereits im Rekurs im Zusammenhang mit der
Verletzung des rechtlichen Gehörs eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz
ausdrücklich abgelehnt. Demgemäss wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs
in den Verfahren vor dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz geheilt.
3.
3.1
Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mehrere
seiner Argumente nicht geprüft bzw. begründet und damit seinen Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt.
3.2
Aus dem
Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter
anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen
Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft
und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,
ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen
ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte
beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene
Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn
müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;
VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).
3.3
Der
Beschwerdeführer rügt, er habe geltend gemacht, dass bei der zweiten Anhörung
keine Dringlichkeit mehr bestanden habe, weshalb sich die Verweigerung der
Verbeiständung bei der Anhörung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt
hätte. Mit diesem Argument hätte sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.
Die Vorinstanz führte in Erwägung 4, zweiter Absatz aus, weshalb dem
Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung keine Rechtsvertretung zugestanden
wurde, was dieser damals nicht gerügt habe. Deshalb sei es durchaus vertretbar
gewesen, ihm für seine erneute Anhörung nach Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum
keine Rechtsvertretung zuzugestehen, nachdem das Verfahren zwischenzeitlich aus
anderen Gründen zurückgewiesen worden sei. Damit macht die Vorinstanz indirekt
geltend, dass das Fehlen der Dringlichkeit keine Rolle spielen könne. Im
Übrigen erachtete die Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt.
Die Vorinstanz hat sich somit mit der Rüge des Beschwerdeführers befasst und
sein rechtliches Gehör diesbezüglich nicht durch eine ungenügende Begründung
verletzt.
3.4
Weiter macht
der Beschwerdeführer geltend, er habe den Disput nicht initiiert und dies auch
dargelegt, dazu habe sich die Vorinstanz jedoch nicht geäussert. Für die
Vorinstanz war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zwei Mal die Zelle
von C betrat sowie dessen Zellentüre "blockierte" und sich so
"aktiv" in die Situation begeben habe. Mit diesem Verhalten habe der
Beschwerdeführer zweifellos ein Eskalieren der Auseinandersetzung mit C in Kauf
genommen, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung dabei nicht
initiierte, war für die Vorinstanz unerheblich, weshalb sie darauf nicht
eingehen musste und dadurch ihre Begründungspflicht nicht verletzte.
3.5
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Rüge
befasst, dass C die anderen in seine Zelle gewinkt habe, man habe nur reden
wollen. Nur weil der Beschwerdeführer der Auseinandersetzung beigewohnt habe,
könne man nicht darauf schliessen, dass er daran beteiligt gewesen sei. Weiter
habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Umstand,
dass C keine Verletzungen hatte und dies gegen einen Angriff spreche, nicht
berücksichtigt habe.
Die Vorinstanz stellte aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass
die aufgeheizte Stimmung zwischen D, E und C, der "fluchtartige"
Rückzug von C in seine Zelle und der deutlich aggressiv ausgeführte Faustschlag
von E in Richtung C klar erkennbar seien. Es sei daher auch für den
Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, dass eine aggressive Auseinandersetzung
im Gange war. Trotzdem habe er sich aktiv in die Situation begeben. Die
Vorinstanz ging gemäss ihren Ausführungen daher davon aus, dass man nicht nur
habe reden wollen, ein Angriff bzw. eine Auseinandersetzung vorlag und eine
relevante Beteiligung des Beschwerdeführers schon deshalb vorlag, weil er sich
aktiv in die Situation begeben hatte. Aufgrund dieser Ausführung konnte sich
der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Der
Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht verletzt, ist
die Behörde doch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen abzuhandeln.
3.6
Sodann rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei durch
die Vorinstanz dadurch verletzt worden, dass sie seine Begründung, weshalb F
gelogen haben müsse, nicht als entlastenden Faktor in ihre Beurteilung
aufgenommen habe. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung, ob ein
disziplinarisch zu ahndender Verstoss vorlag, lediglich auf die Videoaufnahmen
und nicht auf die Aussage von F. Demgemäss musste sie sich auch nicht mit der
Möglichkeit auseinandersetzen, dass F gelogen haben könnte. Auch insofern liegt
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.7
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sein
rechtliches Gehör verletzt, da sie auf das Argument, die Aussage von C fehle
und es sei nicht klar, weshalb dieser zugestochen habe, nicht eingegangen sei.
Die Vorinstanz stützte die Disziplinarstrafe auf die Videoaufnahmen und das
Verhalten des Beschwerdeführers. Die Gründe bzw. die Aussage von C waren für
die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts in den Augen der Vorinstanz
nicht erheblich. Die Hintergründe von C stellten somit keinen wesentlichen
Punkt dar, welcher einer Begründung bedürft hätte. Der Beschwerdeführer konnte
sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller
Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen, womit auch diesbezüglich
keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.
3.8
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 29 BV sowie § 164 Abs. 1 JVV seien verletzt, da für die Beurteilung der Disziplinarstrafe
nur auf die Videoüberwachung abgestellt wurde.
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten
Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein
Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über
erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der
Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel
insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,
nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den
angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit
des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene
Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels;
zum Ganzen VGr, 25.02.2021, VB.2020.00738, E. 4.3.2; VGr, 25. April
2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein
Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas
beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im
Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der
Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der
Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen
keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere
Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die
Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich
erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen.
Ein solches Vorgehen dient schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist
mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV
vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis
auf BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3
und BGE 134 I 140 E. 5.3; Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60
N. 11).
Da der für die Disziplinarstrafe relevante Sachverhalt auf
den Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu sehen ist und der
Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, durfte die Vorinstanz
in antizipierter Beweiswürdigung auf die Würdigung weiterer Beweise verzichten
und auf die Videoaufnahmen abstellen, ohne das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers zu verletzen.
3.9
Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines
rechtlichen Gehörs, da der Tatort gereinigt wurde und die Fotos daher keinen
Beweiswert hätten. Da die Vorinstanz sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes
zulässigerweise lediglich auf die Videoaufnahmen und nicht auch auf die Fotos
abstützte, hat sie auch in Bezug auf die Fotos das rechtliche Gehör des
Beschwerdeführers nicht verletzt.
4.
4.1
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)
können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,
Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche
Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB).
4.2
Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a
und c StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich
angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der
Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Die Beteiligung an einem
Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch
eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3).
Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).
4.3
Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der
Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht
völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre
Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf
nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist
(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen
Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich
dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem
Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,
VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer
umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des
Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.
Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und
geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen
Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).
4.4
Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide
grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,
Ermessensüber- sowie ‑unterschreitung sowie auf eine unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).
5.
5.1
Aus den Überwachungsvideos der JVA Pöschwies ergibt sich
folgender Sachverhalt: Zu Beginn unterhalten sich D, E sowie C auf dem Gang.
Ihre Unterhaltung wird dabei immer hitziger und sie winken sich gegenseitig
provozierend zu sich. D täuscht einen Angriff an und die Lage entspannt
sich nochmals kurz, bevor D, E sowie der Beschwerdeführer auf C zustürmen.
Während C sich in seine Zelle zurückzieht, ist noch zu sehen, wie D zum
Schlag gegen ihn ausholt. Alle vier Beteiligten verschwinden in der Zelle. Kurz
darauf verlässt der Beschwerdeführer diese wieder, zieht die Tür der Zelle
teilweise zu und positioniert sich vor der Tür, was auf den Betrachter so
wirkt, als würde er "Wache" halten. Er begibt sich schliesslich
erneut in die Zelle von C, bevor alle vier Beteiligten diese wieder verlassen. C
hat ein sichtlich zerrissenes T-Shirt und greift in der Folge den
Beschwerdeführer von hinten mit einem spitzen Gegenstand an.
Die Videoaufnahmen erweisen sich dabei als ausreichend, um
den relevanten Sachverhalt festzustellen.
5.2
Das provozierende sich zueinander Herwinken, das bedrohlich
wirkende Vorpreschen, der Schlag von D gegen C sowie das zerrissene
T-Shirt von C zeigen klar, dass es sich beim strittigen Vorfall nicht um ein
Gespräch, sondern um einen handfesten Streit bzw. Angriff gehandelt hat. Dabei
hat der Beschwerdeführer nicht passiv wie gewisse weitere Häftlinge zugeschaut,
sondern ist, im Wissen, dass es sich nicht um ein harmloses Gespräch handelt
(schliesslich hat auch er den Faustschlag von D in Richtung von C
gesehen), eilend den anderen Beteiligten in die Zelle gefolgt, hat schliesslich
vor der Tür aufgepasst, diese zunächst halb und dann auch für kurze Zeit ganz
geschlossen und ist sogar noch einmal in die Zelle gegangen. Er hat sich somit
an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, auch wenn er nicht selber
tätlich wurde. Hätte der Beschwerdeführer sodann nur schlichten wollen, hätte
er die Zelle nicht verlassen, um die Tür halb zu schliessen und draussen Wache
zu halten. Zwar erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer zu einem tätlichen
Angriff aufgewiegelt hat, klar ist jedenfalls, dass er sich aber zumindest an einem
Disziplinarvergehen beteiligt hat, indem er sich aktiv in die Situation der
Auseinandersetzung begeben hat. Die Beteiligung erfüllt den gleichen Tatbestand
wie die Aufwiegelung und ist zu disziplinieren. Ausserdem hat der
Beschwerdeführer durch das beschriebene Verhalten auch die Ordnung oder
Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört bzw. gefährdet. Dabei vermag es ihn
nicht zu entlasten, dass am Ende er derjenige war, welcher niedergestochen
wurde. Dass er vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 13. Juli 2021
vom Vorwurf des Raufhandels aufgrund dieses Vorfalls freigesprochen wurde,
ändert daran nichts, denn gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist der Tod
oder die Körperverletzung eines Menschen eine objektive Strafbarkeitsbedingung
für dieses Delikt.
Der verhängte Arrest von sechs Tagen erscheint in
Anbetracht der Schwere des Vergehens sowie der Tatsache, dass der
Beschwerdeführer bereits vorgängig diszipliniert werden musste, als verhältnis-
und rechtmässig.
6.
6.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest
bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen die Verletzung des rechtlichen Gehörs
berücksichtigen müssen. Indessen ging die Vorinstanz gerade nicht von einer
solchen Verletzung aus, sondern führte nur eventualiter aus, dass eine
allfällige Verletzung geheilt wäre. Allerdings hat sich vorstehend (vgl. E. 2)
gezeigt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs
des rechtlichen Gehörs vorlag. Zutreffend ist, dass dieser im Rekursverfahren
geheilt wurde. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber bei den
vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (BGr, 20. Januar
2017, 1C_233/2016, E. 6.2). Die Sache ist demgemäss zur Neuregelung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
6.2
6.2.1
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm hätte
vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
gewährt werden müssen.
6.2.2
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,
welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig
aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der
Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).
6.2.3
Nachdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs erst
unter Einbezug des Rekursverfahrens als geheilt betrachtet werden kann, war der
Rekurs nicht aussichtslos. Aufgrund der Umstände war der Beschwerdeführer auf
eine Anwältin angewiesen.
6.2.4
Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.
Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahmen- oder Vermögensüberschuss
resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden
Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen
Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines
Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden
Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse
für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16
N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).
6.2.5
Der Beschwerdeführer hatte am 11. Februar 2021 Fr. 89.25
auf seinem Freikonto. Weiter kann der Beschwerdeführer ein Pekulium erzielen.
Gemäss § 34 Abs. 1 der Hausordnung (HO) der JVA Pöschwies wird die
Höhe des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die
zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der
Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit
des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des
Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen
Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben für eine
tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im
Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,
wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen
gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das
Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss
§ 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein
Sperrkonto gutgeschrieben. Mit Annahme von durchschnittlich 220 Arbeitstagen
pro Jahr und einem Arbeitsentgelt von Fr. 28.- pro Tag kann der
Beschwerdeführer Fr. 6'160.- mit seinem Pekulium verdienen. Davon fliessen
Fr. 1'848.- auf das Sperrkonto und Fr. 4'312.- auf das Freikonto.
Allerdings hat der Beschwerdeführer von diesem Geld auch seine täglichen
Bedürfnisse zu bezahlen. Alles in allem erscheint er demgemäss als mittellos.
6.2.6
Demzufolge hatte der Beschwerdeführer im
vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowie auf
unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtsanwältin B ist ihm für das
Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz
ist zu verpflichten, diese zu entschädigen, soweit die ihr zuzusprechende
Entschädigung nicht durch die Parteientschädigung gedeckt ist.
7.
7.1
Nach dem
Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuregelung
der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung sowie zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind
ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem
Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Da er nicht überwiegend obsiegt, steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege
kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige
Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die
sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt
werden können (Plüss, § 16 N. 55).
7.3
Nachdem die im Verfahren vor dem Beschwerdegegner erfolgte Verletzung
des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt wurde (worauf die Vorinstanz
in der Eventualbegründung ihres Entscheids hingewiesen hat), erweist sich die
Beschwerde in der Hauptsache – und damit mehrheitlich – nicht nur als
unbegründet, sondern als aussichtslos (E. 3–5). Lediglich in Bezug auf die
Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung
der Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dem nicht so. Bei diesen Punkten
handelt es sich um eigene Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die separat
behandelt werden können.
Wie in E. 6.2.5 dargelegt, erscheint der
Beschwerdeführer als mittellos und aufgrund der Umstände auf eine Anwältin
angewiesen. Da sich die Beschwerde bloss bezüglich der Kostenverteilung sowie
den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen
Rechtsbeistand vor der Vorinstanz nicht als aussichtslos erweist, ist dem
Beschwerdeführer bloss in diesem Umfang die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren. Da dem teilweisen Obsiegen bereits durch die Kostenauferlegung eines
Teils der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner Rechnung getragen wurde,
erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung in diesem Umfang als
gegenstandslos. Hingegen ist dem Beschwerdeführer in besagtem Umfang die
unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von
Rechtsanwältin B auch für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche
Rechtsbeiständin zu bestellen.
Gemäss § 9
Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli
2018.
wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach
den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,
wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses
berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der
Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010
in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für
amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Angesichts
des ausgewiesenen Aufwands in der Honorarnote vom 5. Februar 2021 sowie
den weiteren Rechtsschriften erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 1'050.-
für die teilweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege als angemessen.
7.4
Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG
hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise)
gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage
ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des
Verfahrens.
8.
Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid
darstellt, kann dieser nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93
Abs. 1 BGG angefochten werden (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September
2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des
Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil
droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für
ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Sache wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neuverlegung der
Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
sowie zur Bestellung und Entschädigung von B als unentgeltliche
Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 945.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem
Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt.
4.
Das
Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
wird teilweise abgewiesen und im Übrigen als gegenstandlos geworden
abgeschrieben.
5.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6.
Dem
Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung
teilweise gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine
unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 1'050.-
(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die
Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.
7.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
8.
Mitteilung an …