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Entscheid

VB.2021.00105

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00105

28. Januar 2022Deutsch26 min

(URT.2022.23399)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00105

Urteil

des Einzelrichters

vom 28. Januar 2022

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser,

Gerichtsschreiberin

Nicole Rubin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A befindet sich im Strafvollzug in der Justizanstalt (fortan:

JVA) Pöschwies, wo er eine zehnjährige Freiheitsstrafe wegen mehrfacher

versuchter vorsätzlicher Tötung sowie Betäubungsmitteldelikten verbüsst. Am 17. Mai

2020 kam es zu einem Vorfall, in dessen Anschluss A von einem Mithäftling (C)

mit einem spitzen Gegenstand angegriffen wurde.

B. Am 19. Mai 2020 verfügte die JVA Pöschwies eine

Disziplinarmassnahme von sechs Tagen Arrest gegen A, da er sich der

Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff sowie der Störung der Ordnung oder

Sicherheit der Vollzugseinrichtung schuldig gemacht habe. Der dagegen von A am

29. Mai 2020 erhobene Rekurs wurde von der Direktion der Justiz und des

Innern am 20. Juli 2020 teilweise gutgeheissen, die Verfügung vom 19. Mai

2020 wurde aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid im Sinn der Erwägungen

an die Stabstelle zurückgewiesen.

C. Mit Verfügung der JVA Pöschwies vom 11. November 2020 wurde

A erneut wegen der Aufwiegelung zu einem tätlichen Angriff als auch wegen der

Störung der Ordnung oder Sicherheit der JVA mit sechs Tagen Arrest belegt.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierte A am 20. November 2020 erneut an

die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der

Disziplinarverfügung vom 11. November 2020, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 4. Januar 2021 wies die Direktion

der Justiz und des Innern den Rekurs ab, ebenso wie das Gesuch von A um

unentgeltliche Rechtspflege.

III.

Hierauf erhob A am 5. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung der Verfügung der Direktion der

Justiz und des Innern vom 4. Januar 2021 und der Disziplinarverfügung der

JVA Pöschwies vom 11. November 2020, der Beschwerdegegner sei zu

verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekursverfahren eine

Parteientschädigung von Fr. 4'100.15, inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer zu

bezahlen, eventualiter sei ihm für das Rekursverfahren die unentgeltliche

Rechtspflege zu gewähren und ihm in der Person der Unterzeichneten eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, unter Kosten- und

Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners. Die Direktion der Justiz

und des Innern beantragte am 16. Februar 2021 die Abweisung der

Beschwerde. Gleiches beantragte das Amt für Justizvollzug und Wiedereingliederung

am 4. März 2021. A replizierte am 18. März 2021. Am 15. Juli

2021.

reichte der Beschwerdeführer das ihn freisprechende Strafurteil des

Bezirksgerichts Dielsdorf vom 13. Juli 2021 ein, wozu der Beschwerdegegner

am 5. August 2021 Stellung nahm. Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 23. August

2021.

Stellung.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in

Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Beurteilung

der Beschwerde zuständig. Beschwerden, die Anordnungen aufgrund des kantonalen

Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom 19. Juni 2006 (StJVG) betreffen,

fallen in die einzelrichterliche Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher

Bedeutung vorliegt (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2

VRG). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die

Beschwerde einzelrichterlich zu behandeln.

1.2

Zur Beschwerde an das

Verwaltungsgericht ist legitimiert, wer durch die angefochtene Anordnung

berührt ist und ein schutzwürdiges, aktuelles Interesse an deren Änderung oder

Aufhebung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Vom

Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses ist gemäss der Praxis dann

auszugehen, wenn – wie hier – mit Beschwerde sofort vollzogene

Disziplinarmassnahmen angefochten werden (statt vieler VGr, 4. Juli 2020,

VB.2020.00201, E. 1.3).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer rügt, nachdem die Vorinstanz die Sache zu

neuem Entscheid zurückwies und er in der Folge erneut angehört werde musste,

hätte ihm bei dieser Anhörung der Beistand durch seine Rechtsvertreterin nicht

verweigert werden dürfen. Indem die Vorinstanz den Beizug seiner

Rechtsvertreterin zur zweiten Anhörung nicht gestattete, habe sie seinen

Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.

2.2

Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliesst das Recht, zur

Wahrung der Interessen einen Rechtsvertreter oder Beistand beizuziehen, der die

Partei im Verfahren vertritt oder ihr beisteht (Gerold Steinmann in: Bernard

Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender

[Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung – St. Galler Kommentar, 3. Aufl.

2014, Art. 29 N. 56). Die Partei ist Subjekt in einem sie

betreffenden Verwaltungsverfahren und hat deshalb das Recht, am Verfahren

teilzunehmen und sich dazu zu äussern (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie kann

dieses Recht selber wahrnehmen oder durch einen Vertreter wahrnehmen lassen

oder sich dabei durch einen Beistand unterstützen beziehungsweise begleiten

lassen. Dies gilt auch dann, wenn die Behörde Beweismassnahmen durchführt, an

denen die Partei kraft ihrer Parteiqualität teilnehmen kann. Ein

grundsätzlicher Anspruch auf Teilnahme besteht insbesondere bei

Zeugeneinvernahmen und Augenscheinen (BGE 132 V 443 E. 3.3). Kein Anspruch

auf Verbeiständung besteht indessen, wenn beispielsweise die Partei in einem

Verfahren selber Gegenstand der Beweismassnahme ist, namentlich wenn es darum

geht, den Gesundheitszustand der betroffenen Person abzuklären. Dabei ist diese

Person – anders als etwa bei einem Augenschein, wo es darum geht, unter

Mitwirkung der Parteien das Augenscheinobjekt zu betrachten und zu würdigen –

nicht in erster Linie als Verfahrenspartei beteiligt, die sich zum

Begutachtungsobjekt äussert, sondern sie wird selber begutachtet (BGE 132 V 443

E. 3.5).

2.3

Das Disziplinarrecht sieht vor, dass nach Abklärung des

Sachverhalts der inhaftierten Person Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben

wird. Sachverhalt und Stellungnahme sind schriftlich festzuhalten (§ 164

der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 [JVV]). Aus dem Wortlaut

der Bestimmung ergibt sich klar, dass die Anhörung entgegen der Ansicht des

Beschwerdegegners in erster Linie den Zweck hat, das rechtliche Gehör der

betroffenen Personen im Disziplinarverfahren zu gewährleisten und nicht, einen

erzieherischen oder anderweitigen Zweck zu erfüllen. Demgemäss hat die

betroffene Person auch grundsätzlich das Recht, sich bei dieser

Verfahrenshandlung durch einen Vertreter begleiten zu lassen. Dabei spielt es

keine Rolle, ob die angehörte Person durch den Beizug eines Rechtsvertreters

über ein grösseres Wissen zum Disziplinarrecht verfügt, als das vom

Beschwerdegegner mit der Anhörung betraute Personal. Der Beschwerdegegner hat

vielmehr sicherzustellen, dass dieses in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten

genügend geschult ist oder ihm andernfalls eine juristisch erfahrene Person

beizustellen. Eine allfällig ungenügende Kenntnis des Disziplinarrechts seines

Personals vermag den verfassungsmässigen Anspruch der inhaftierten Person auf

rechtliches Gehör im Disziplinarverfahren nicht zu beschränken. Auch darf –

anders als bei der Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung – nicht

darauf abgestellt werden, ob sich ein Anwalt als notwendig erweist. Demgemäss

hätte der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer den Beizug seiner Anwältin zur

Anhörung gestatten müssen. Indem er dies nicht tat, hat er das rechtliche Gehör

des Beschwerdeführers verletzt. Diese Gehörsverletzung erscheint umso

gewichtiger, nachdem das Verfahren von der Vorinstanz unter anderem zur

Gewährung des rechtlichen Gehörs an den Beschwerdegegner zurückgewiesen worden

ist.

2.4

Fraglich ist, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt

werden konnte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2

BV ist formeller Natur, weshalb dessen Verletzung grundsätzlich ungeachtet der

materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung desselben und

Aufhebung des angefochtenen Entscheids führt (BGE 137 I 195 E. 2.2; 135 I

187.

E. 2.2; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3). Eine nicht

besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise

als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor

einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die

Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus

– im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden

Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache

an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem

formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die

mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an

einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, mit Hinweisen; BGr, 18. Juni 2020, 2C_152/2020, E. 2.3,

mit weiterem Hinweis).

2.5

Der Beschwerdeführer konnte sich zum Vorfall zunächst

(allerdings ohne die ihm zustehende Rechtsverbeiständung) im Rahmen der ersten

Anhörung äussern, sodann während des ersten Rekursverfahrens vor der

Vorinstanz, hier nun vertreten durch seine Anwältin, und schliesslich zu den

weiteren Sachverhaltsermittlungen im Rahmen des zweiten Rekursverfahrens,

ebenfalls vertreten durch seine Anwältin. Sodann fasste der Beschwerdegegner

die Videoaufnahmen bereits im ersten Rekursverfahren in seiner Stellungnahme

vom 11. Juni 2020 zusammen. Weiter konnte sich der Beschwerdeführer nach

der Rückweisung in der erneuten Anhörung durch den Beschwerdegegner äussern,

wenn auch erneut ohne seine Anwältin; dabei hätte er sich nun aber vorgängig

mit ihr absprechen können, war ihm doch nach dem ersten Urteil der Vorinstanz

vom 20. Juli 2020 bewusst, dass es zu einer erneuten Anhörung kommen würde

und dass der Beschwerdegegner keine Vertretung anerkennt. Es bestand somit für

den Beschwerdeführer zwar keine Möglichkeit, sich im Verfahren in Begleitung

seiner Vertreterin in einer mündlichen Anhörung zu äussern, aber immerhin hatte

er die Möglichkeit, schriftlich durch seine Vertreterin Stellung zu nehmen.

Sodann würde eine weitere Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf führen.

So hat der Beschwerdeführer bereits im Rekurs im Zusammenhang mit der

Verletzung des rechtlichen Gehörs eine erneute Rückweisung an die Vorinstanz

ausdrücklich abgelehnt. Demgemäss wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs

in den Verfahren vor dem Beschwerdegegner und der Vorinstanz geheilt.

3.

3.1

Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe mehrere

seiner Argumente nicht geprüft bzw. begründet und damit seinen Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt.

3.2

Aus dem

Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV fliesst unter

anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen

Person, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft

und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet,

ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen

Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen

ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte

beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene

Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn

müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die

Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 138 I 232 E. 5.1;

VGr, 11. Juli 2019, VB.2018.00735, E. 2.1).

3.3

Der

Beschwerdeführer rügt, er habe geltend gemacht, dass bei der zweiten Anhörung

keine Dringlichkeit mehr bestanden habe, weshalb sich die Verweigerung der

Verbeiständung bei der Anhörung auch aus diesem Grund nicht gerechtfertigt

hätte. Mit diesem Argument hätte sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt.

Die Vorinstanz führte in Erwägung 4, zweiter Absatz aus, weshalb dem

Beschwerdeführer in seiner ersten Anhörung keine Rechtsvertretung zugestanden

wurde, was dieser damals nicht gerügt habe. Deshalb sei es durchaus vertretbar

gewesen, ihm für seine erneute Anhörung nach Wiederaufnahme des Verfahrens wiederum

keine Rechtsvertretung zuzugestehen, nachdem das Verfahren zwischenzeitlich aus

anderen Gründen zurückgewiesen worden sei. Damit macht die Vorinstanz indirekt

geltend, dass das Fehlen der Dringlichkeit keine Rolle spielen könne. Im

Übrigen erachtete die Vorinstanz eine allfällige Gehörsverletzung als geheilt.

Die Vorinstanz hat sich somit mit der Rüge des Beschwerdeführers befasst und

sein rechtliches Gehör diesbezüglich nicht durch eine ungenügende Begründung

verletzt.

3.4

Weiter macht

der Beschwerdeführer geltend, er habe den Disput nicht initiiert und dies auch

dargelegt, dazu habe sich die Vorinstanz jedoch nicht geäussert. Für die

Vorinstanz war ausschlaggebend, dass der Beschwerdeführer zwei Mal die Zelle

von C betrat sowie dessen Zellentüre "blockierte" und sich so

"aktiv" in die Situation begeben habe. Mit diesem Verhalten habe der

Beschwerdeführer zweifellos ein Eskalieren der Auseinandersetzung mit C in Kauf

genommen, dass der Beschwerdeführer die Auseinandersetzung dabei nicht

initiierte, war für die Vorinstanz unerheblich, weshalb sie darauf nicht

eingehen musste und dadurch ihre Begründungspflicht nicht verletzte.

3.5

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit seiner Rüge

befasst, dass C die anderen in seine Zelle gewinkt habe, man habe nur reden

wollen. Nur weil der Beschwerdeführer der Auseinandersetzung beigewohnt habe,

könne man nicht darauf schliessen, dass er daran beteiligt gewesen sei. Weiter

habe die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt, indem sie den Umstand,

dass C keine Verletzungen hatte und dies gegen einen Angriff spreche, nicht

berücksichtigt habe.

Die Vorinstanz stellte aufgrund der Videoaufnahmen fest, dass

die aufgeheizte Stimmung zwischen D, E und C, der "fluchtartige"

Rückzug von C in seine Zelle und der deutlich aggressiv ausgeführte Faustschlag

von E in Richtung C klar erkennbar seien. Es sei daher auch für den

Beschwerdeführer ersichtlich gewesen, dass eine aggressive Auseinandersetzung

im Gange war. Trotzdem habe er sich aktiv in die Situation begeben. Die

Vorinstanz ging gemäss ihren Ausführungen daher davon aus, dass man nicht nur

habe reden wollen, ein Angriff bzw. eine Auseinandersetzung vorlag und eine

relevante Beteiligung des Beschwerdeführers schon deshalb vorlag, weil er sich

aktiv in die Situation begeben hatte. Aufgrund dieser Ausführung konnte sich

der Beschwerdeführer über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und

ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen. Der

Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch in dieser Hinsicht nicht verletzt, ist

die Behörde doch nicht verpflichtet, jedes einzelne Vorbringen abzuhandeln.

3.6

Sodann rügt der Beschwerdeführer, das rechtliche Gehör sei durch

die Vorinstanz dadurch verletzt worden, dass sie seine Begründung, weshalb F

gelogen haben müsse, nicht als entlastenden Faktor in ihre Beurteilung

aufgenommen habe. Die Vorinstanz stützte sich bei ihrer Beurteilung, ob ein

disziplinarisch zu ahndender Verstoss vorlag, lediglich auf die Videoaufnahmen

und nicht auf die Aussage von F. Demgemäss musste sie sich auch nicht mit der

Möglichkeit auseinandersetzen, dass F gelogen haben könnte. Auch insofern liegt

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.

3.7

Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe sein

rechtliches Gehör verletzt, da sie auf das Argument, die Aussage von C fehle

und es sei nicht klar, weshalb dieser zugestochen habe, nicht eingegangen sei.

Die Vorinstanz stützte die Disziplinarstrafe auf die Videoaufnahmen und das

Verhalten des Beschwerdeführers. Die Gründe bzw. die Aussage von C waren für

die Beurteilung des massgeblichen Sachverhalts in den Augen der Vorinstanz

nicht erheblich. Die Hintergründe von C stellten somit keinen wesentlichen

Punkt dar, welcher einer Begründung bedürft hätte. Der Beschwerdeführer konnte

sich über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller

Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen, womit auch diesbezüglich

keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.

3.8

Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, Art. 29 BV sowie § 164 Abs. 1 JVV seien verletzt, da für die Beurteilung der Disziplinarstrafe

nur auf die Videoüberwachung abgestellt wurde.

Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV verankerten

Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör ergibt sich unter anderem ein

Anspruch auf Abnahme der von den Beteiligten angebotenen Beweismittel über

erhebliche Tatsachen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 8 N. 34). Der

Anspruch auf Beweisabnahme gilt nicht absolut: Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung kann eine Behörde von der Abnahme offerierter Beweismittel

insbesondere dann absehen, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will,

nicht rechtserheblich ist (Unerheblichkeit des Beweismittels), wenn durch den

angebotenen Beweis bereits Feststehendes bewiesen werden soll (Überflüssigkeit

des Beweismittels) oder wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene

Beweis keine Klärung herbeizuführen vermag (mangelnde Tauglichkeit des Beweismittels;

zum Ganzen VGr, 25.02.2021, VB.2020.00738, E. 4.3.2; VGr, 25. April

2019, VB.2018.00482, E. 3.1 mit Hinweisen). Um festzustellen, ob ein

Sachverhalt hinreichend feststeht und ein Beweis zur Klärung der Sachlage etwas

beiträgt, kommt das Gericht allerdings nicht umhin, das Beweisergebnis im

Rahmen einer antizipierten Beweiswürdigung vorläufig zu würdigen. Erscheint der

Sachverhalt genügend ermittelt, auch wenn nicht alle Möglichkeiten der

Beweisführung ausgeschöpft wurden, und versprechen zusätzliche Abklärungen

keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so rechtfertigt es sich, auf weitere

Untersuchungen zu verzichten. Deshalb kann das Gericht, wenn es die

Beweiserhebung als unnötig oder ein konkretes Beweismittel als nicht tauglich

erachtet, in Vorwegnahme des Beweisergebnisses von der Beweisführung absehen.

Ein solches Vorgehen dient schliesslich der Verfahrensbeschleunigung und ist

mit dem Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinn von Art. 29 Abs. 2 BV

vereinbar (VGr, 22. Oktober 2015, VB.2015.00387, E. 3.1, mit Hinweis

auf BGr, 21. März 2013, 2C_921/2012, E. 4.3 sowie BGE 136 I 229 E. 5.3

und BGE 134 I 140 E. 5.3; Plüss, § 7 N. 18 f.; Donatsch, § 60

N. 11).

Da der für die Disziplinarstrafe relevante Sachverhalt auf

den Videoaufnahmen der Überwachungskameras zu sehen ist und der

Beschwerdeführer Gelegenheit hatte, sich dazu zu äussern, durfte die Vorinstanz

in antizipierter Beweiswürdigung auf die Würdigung weiterer Beweise verzichten

und auf die Videoaufnahmen abstellen, ohne das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers zu verletzen.

3.9

Abschliessend rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines

rechtlichen Gehörs, da der Tatort gereinigt wurde und die Fotos daher keinen

Beweiswert hätten. Da die Vorinstanz sich bei der Beurteilung des Sachverhaltes

zulässigerweise lediglich auf die Videoaufnahmen und nicht auch auf die Fotos

abstützte, hat sie auch in Bezug auf die Fotos das rechtliche Gehör des

Beschwerdeführers nicht verletzt.

4.

4.1

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB)

können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen,

Disziplinarsanktionen – unter anderem Arrest als zusätzliche

Freiheitsbeschränkung (Art. 91 Abs. 2 lit. d StGB) – verhängt

werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB).

4.2

Ein Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 2 lit. a

und c StJVG namentlich, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich

angreift, bedroht oder beschimpft oder die Ordnung oder Sicherheit der

Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet. Die Beteiligung an einem

Disziplinarvergehen, die Anstiftung oder Aufwiegelung dazu und der Versuch

eines Disziplinarvergehens werden wie das Vergehen selbst bestraft (§ 23b Abs. 3).

Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem Arrest bis zu 20 Tagen infrage (§ 23c Abs. 1 lit. i StJVG).

4.3

Bei der Bemessung der Disziplinarstrafe steht der

Vollzugsbehörde ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Sie ist jedoch nicht

völlig frei, sondern hat ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben; sie muss ihre

Meinung sorgfältig, gewissenhaft und unvoreingenommen bilden und auf

nachvollziehbare Weise begründen, wie sie zu ihrer Überzeugung gelangt ist

(Plüss, § 7 N. 138). Ferner hat sie sich an den allgemeinen

Rechtsgrundsätzen und den verwaltungsrechtlichen Grundprinzipien, namentlich

dem Rechtsgleichheitsgebot, dem Gebot von Treu und Glauben und dem

Verhältnismässigkeitsprinzip, zu orientieren (VGr, 17. August 2015,

VB.2015.00263, E. 3.4). Der Disziplinarentscheid erfolgt aufgrund einer

umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven Schwere des

Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der Beweggründe.

Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung stehen und

geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die Bestimmungen des Allgemeinen

Teils des Strafgesetzbuchs sinngemäss angewendet (§ 165 Abs. 1 JVV).

4.4

Das Verwaltungsgericht überprüft angefochtene Entscheide

grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch,

Ermessensüber- sowie ‑unterschreitung sowie auf eine unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts (§ 50 Abs. 1 in Verbindung

mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG).

5.

5.1

Aus den Überwachungsvideos der JVA Pöschwies ergibt sich

folgender Sachverhalt: Zu Beginn unterhalten sich D, E sowie C auf dem Gang.

Ihre Unterhaltung wird dabei immer hitziger und sie winken sich gegenseitig

provozierend zu sich. D täuscht einen Angriff an und die Lage entspannt

sich nochmals kurz, bevor D, E sowie der Beschwerdeführer auf C zustürmen.

Während C sich in seine Zelle zurückzieht, ist noch zu sehen, wie D zum

Schlag gegen ihn ausholt. Alle vier Beteiligten verschwinden in der Zelle. Kurz

darauf verlässt der Beschwerdeführer diese wieder, zieht die Tür der Zelle

teilweise zu und positioniert sich vor der Tür, was auf den Betrachter so

wirkt, als würde er "Wache" halten. Er begibt sich schliesslich

erneut in die Zelle von C, bevor alle vier Beteiligten diese wieder verlassen. C

hat ein sichtlich zerrissenes T-Shirt und greift in der Folge den

Beschwerdeführer von hinten mit einem spitzen Gegenstand an.

Die Videoaufnahmen erweisen sich dabei als ausreichend, um

den relevanten Sachverhalt festzustellen.

5.2

Das provozierende sich zueinander Herwinken, das bedrohlich

wirkende Vorpreschen, der Schlag von D gegen C sowie das zerrissene

T-Shirt von C zeigen klar, dass es sich beim strittigen Vorfall nicht um ein

Gespräch, sondern um einen handfesten Streit bzw. Angriff gehandelt hat. Dabei

hat der Beschwerdeführer nicht passiv wie gewisse weitere Häftlinge zugeschaut,

sondern ist, im Wissen, dass es sich nicht um ein harmloses Gespräch handelt

(schliesslich hat auch er den Faustschlag von D in Richtung von C

gesehen), eilend den anderen Beteiligten in die Zelle gefolgt, hat schliesslich

vor der Tür aufgepasst, diese zunächst halb und dann auch für kurze Zeit ganz

geschlossen und ist sogar noch einmal in die Zelle gegangen. Er hat sich somit

an der tätlichen Auseinandersetzung beteiligt, auch wenn er nicht selber

tätlich wurde. Hätte der Beschwerdeführer sodann nur schlichten wollen, hätte

er die Zelle nicht verlassen, um die Tür halb zu schliessen und draussen Wache

zu halten. Zwar erscheint fraglich, ob der Beschwerdeführer zu einem tätlichen

Angriff aufgewiegelt hat, klar ist jedenfalls, dass er sich aber zumindest an einem

Disziplinarvergehen beteiligt hat, indem er sich aktiv in die Situation der

Auseinandersetzung begeben hat. Die Beteiligung erfüllt den gleichen Tatbestand

wie die Aufwiegelung und ist zu disziplinieren. Ausserdem hat der

Beschwerdeführer durch das beschriebene Verhalten auch die Ordnung oder

Sicherheit der Vollzugseinrichtung gestört bzw. gefährdet. Dabei vermag es ihn

nicht zu entlasten, dass am Ende er derjenige war, welcher niedergestochen

wurde. Dass er vom Bezirksgericht Dielsdorf mit Urteil vom 13. Juli 2021

vom Vorwurf des Raufhandels aufgrund dieses Vorfalls freigesprochen wurde,

ändert daran nichts, denn gemäss Art. 133 Abs. 1 StGB ist der Tod

oder die Körperverletzung eines Menschen eine objektive Strafbarkeitsbedingung

für dieses Delikt.

Der verhängte Arrest von sechs Tagen erscheint in

Anbetracht der Schwere des Vergehens sowie der Tatsache, dass der

Beschwerdeführer bereits vorgängig diszipliniert werden musste, als verhältnis-

und rechtmässig.

6.

6.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz hätte zumindest

bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen die Verletzung des rechtlichen Gehörs

berücksichtigen müssen. Indessen ging die Vorinstanz gerade nicht von einer

solchen Verletzung aus, sondern führte nur eventualiter aus, dass eine

allfällige Verletzung geheilt wäre. Allerdings hat sich vorstehend (vgl. E. 2)

gezeigt, dass entgegen der Ansicht der Vorinstanz eine Verletzung des Anspruchs

des rechtlichen Gehörs vorlag. Zutreffend ist, dass dieser im Rekursverfahren

geheilt wurde. Der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist aber bei den

vorinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen Rechnung zu tragen (BGr, 20. Januar

2017, 1C_233/2016, E. 6.2). Die Sache ist demgemäss zur Neuregelung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

6.2

6.2.1

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, ihm hätte

vor der Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

gewährt werden müssen.

6.2.2

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private,

welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig

aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Mittellos ist, wer nicht in der

Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der

Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

6.2.3

Nachdem die Verletzung des rechtlichen Gehörs erst

unter Einbezug des Rekursverfahrens als geheilt betrachtet werden kann, war der

Rekurs nicht aussichtslos. Aufgrund der Umstände war der Beschwerdeführer auf

eine Anwältin angewiesen.

6.2.4

Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer mittellos ist.

Keine Mittellosigkeit liegt vor, wenn ein Einnahmen- oder Vermögensüberschuss

resultiert, der es der betroffenen Person ermöglicht, die anfallenden

Verfahrenskosten innert angemessener Frist zu tilgen – bei aufwendigen

Prozessen innert zwei Jahren, bei weniger aufwendigen Prozessen innerhalb eines

Jahres. Zudem muss die gesuchstellende Person mit dem ihr verbleibenden

Überschuss in der Lage sein, die im hängigen Verfahren anfallenden Vorschüsse

für Gerichts- und Anwaltskosten innert angemessener Zeit zu leisten (Plüss, § 16

N. 20). Über die Mittellosigkeit ist zum Zeitpunkt des Entscheids über das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu befinden (Plüss, § 16 N. 21).

6.2.5

Der Beschwerdeführer hatte am 11. Februar 2021 Fr. 89.25

auf seinem Freikonto. Weiter kann der Beschwerdeführer ein Pekulium erzielen.

Gemäss § 34 Abs. 1 der Hausordnung (HO) der JVA Pöschwies wird die

Höhe des Arbeitsentgelts unter Berücksichtigung der Anforderungen für die

zugewiesene Arbeit sowie des Verhaltens, des Arbeitseinsatzes, der

Arbeitsdisziplin und der Arbeitsleistung im Verhältnis zur Leistungsfähigkeit

des Gefangenen mittels einer Leistungsbewertung festgelegt. Die Bemessung des

Arbeitsentgelts richtet sich nach den Richtlinien der Ostschweizerischen

Strafvollzugskommission über das Arbeitsentgelt in Strafvollzugsanstalten (§ 34 Abs. 3 HO Pöschwies). Es beträgt nach Kapitel 2 derselben für eine

tägliche Arbeitszeit von acht Stunden bei normaler bis guter Leistung im

Durchschnitt Fr. 28.- pro Tag. Wird die Normalleistung nicht erbracht,

wird das Arbeitsentgelt entsprechend gekürzt. Werden besondere Anforderungen

gestellt oder eine ausserordentlich gute Leistung erbracht, kann das

Arbeitsentgelt auf höchstens Fr. 35.- pro Arbeitstag erhöht werden. Gemäss

§ 37 Abs. 1 HO Pöschwies werden 30 % des Arbeitsentgelts auf ein

Sperrkonto gutgeschrieben. Mit Annahme von durchschnittlich 220 Arbeitstagen

pro Jahr und einem Arbeitsentgelt von Fr. 28.- pro Tag kann der

Beschwerdeführer Fr. 6'160.- mit seinem Pekulium verdienen. Davon fliessen

Fr. 1'848.- auf das Sperrkonto und Fr. 4'312.- auf das Freikonto.

Allerdings hat der Beschwerdeführer von diesem Geld auch seine täglichen

Bedürfnisse zu bezahlen. Alles in allem erscheint er demgemäss als mittellos.

6.2.6

Demzufolge hatte der Beschwerdeführer im

vorinstanzlichen Verfahren Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung sowie auf

unentgeltliche Rechtsverbeiständung und Rechtsanwältin B ist ihm für das

Rekursverfahren als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Vorinstanz

ist zu verpflichten, diese zu entschädigen, soweit die ihr zuzusprechende

Entschädigung nicht durch die Parteientschädigung gedeckt ist.

7.

7.1

Nach dem

Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen und die Sache zur Neuregelung

der Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung sowie zur Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin an

die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind

ausgangsgemäss zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem

Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG). Da er nicht überwiegend obsiegt, steht dem Beschwerdeführer keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung im vorliegenden Verfahren. Die unentgeltliche Rechtspflege

kann allerdings auch bloss teilweise gewährt werden, wenn mehrere selbständige

Rechtsbegehren mit unterschiedlichen Erfolgsaussichten gestellt werden, die

sich klar auseinanderhalten lassen bzw. die unabhängig voneinander beurteilt

werden können (Plüss, § 16 N. 55).

7.3

Nachdem die im Verfahren vor dem Beschwerdegegner erfolgte Verletzung

des rechtlichen Gehörs im Rekursverfahren geheilt wurde (worauf die Vorinstanz

in der Eventualbegründung ihres Entscheids hingewiesen hat), erweist sich die

Beschwerde in der Hauptsache – und damit mehrheitlich – nicht nur als

unbegründet, sondern als aussichtslos (E. 3–5). Lediglich in Bezug auf die

Berücksichtigung der Verletzung des rechtlichen Gehörs bei der Kostenverteilung

der Vorinstanz, die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist dem nicht so. Bei diesen Punkten

handelt es sich um eigene Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, die separat

behandelt werden können.

Wie in E. 6.2.5 dargelegt, erscheint der

Beschwerdeführer als mittellos und aufgrund der Umstände auf eine Anwältin

angewiesen. Da sich die Beschwerde bloss bezüglich der Kostenverteilung sowie

den Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung und auf unentgeltlichen

Rechtsbeistand vor der Vorinstanz nicht als aussichtslos erweist, ist dem

Beschwerdeführer bloss in diesem Umfang die unentgeltliche Prozessführung zu

gewähren. Da dem teilweisen Obsiegen bereits durch die Kostenauferlegung eines

Teils der Gerichtskosten an den Beschwerdegegner Rechnung getragen wurde,

erweist sich der Antrag auf unentgeltliche Prozessführung in diesem Umfang als

gegenstandslos. Hingegen ist dem Beschwerdeführer in besagtem Umfang die

unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu gewähren und ihm in der Person von

Rechtsanwältin B auch für das Beschwerdeverfahren eine unentgeltliche

Rechtsbeiständin zu bestellen.

Gemäss § 9

Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli

2018.

wird dem unentgeltlichen Rechtsbeistand der notwendige Zeitaufwand nach

den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt,

wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses

berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 der

Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010

in der ab 1. Januar 2015 geltenden Fassung beträgt der Stundenansatz für

amtliche Mandate von Anwältinnen und Anwälten in der Regel Fr. 220.-. Angesichts

des ausgewiesenen Aufwands in der Honorarnote vom 5. Februar 2021 sowie

den weiteren Rechtsschriften erscheint ein Aufwand im Umfang von Fr. 1'050.-

für die teilweise gewährte unentgeltliche Rechtspflege als angemessen.

7.4

Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG

hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege (teilweise)

gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage

ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des

Verfahrens.

8.

Soweit der vorliegende Entscheid einen Zwischenentscheid

darstellt, kann dieser nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93

Abs. 1 BGG angefochten werden (Bertschi, § 19a N. 32; VGr, 2. September

2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des

Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil

droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid

herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für

ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Sache wird in teilweiser Gutheissung der Beschwerde zur Neuverlegung der

Kosten- und Entschädigungsfolgen, zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

sowie zur Bestellung und Entschädigung von B als unentgeltliche

Rechtsbeiständin an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wird die

Beschwerde im Sinn der Erwägungen abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 800.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 945.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem

Drittel dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.

Das

Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung

wird teilweise abgewiesen und im Übrigen als gegenstandlos geworden

abgeschrieben.

5.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.

Dem

Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung

teilweise gewährt und ihm in der Person von Rechtsanwältin B eine

unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin B wird mit Fr. 1'050.-

(inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die

Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

8.

Mitteilung an …