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Entscheid

VB.2021.00107

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00107

26. Mai 2021Deutsch14 min

(URT.2021.22758)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00107

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Widerruf

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der nordmazedonische Staatsangehörige A, geboren im Jahr

1994, reiste am 8. März 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 11. April

2018 die Schweizerin C (geboren 1996). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt

er am 15. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 10. April

2021 verlängert wurde. Die Ehegatten leben seit dem 15. Mai 2020 getrennt.

Mit Verfügung vom 2. November 2020 widerrief das Migrationsamt die

Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist

zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Januar 2021. Im Falle der

Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht

gestellt.

Erwägungen

II.

Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos

geworden war, und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. März

2021.

III.

Mit Beschwerde vom 8. Februar

2021.

beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der

Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2021. Es sei ihm die bis am 10. April

2021.

erteilte Aufenthaltsbewilligung zu belassen und ihm der weitere Aufenthalt

in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien weitere

Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte

er, es sei die ihm angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. März

2021.

aufzuheben und den Vorinstanzen vorsorglich zu verbieten, ihn aus der

Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,

sofern ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme, alles unter Kosten-

und Entschädigungsfolgen.

Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2021 hielt der

Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende

Wirkung zukommt und antragsgemäss anzumerken sei, dass während des Verfahrens

alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März

2021.

auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung

des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

Der

ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42

Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005

[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den

Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein

entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1

der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1

der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.

Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft

besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im

Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei

ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft

abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte

Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft

einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige

Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder

erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung

erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über

Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).

Führen die geltend gemachten

Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen

unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein

wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76

VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur

kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,

2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands

des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei

längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die

Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn

haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,

bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung

von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den

geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten

Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines

Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,

18.

Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016,

VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;

vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer

"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert.

Er sei überzeugt, dass er seine Ehe noch retten könne. Es treffe zu, dass seine

Ehefrau dem Migrationsamt mit Mail vom 17. Juli 2020 und mit Schreiben vom

31.

Oktober 2020 mitgeteilt habe, dass mit der Wiederaufnahme der

ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Weiter habe sie auch gesagt, dass

sie sich definitiv scheiden lassen wolle und dafür einen Anwalt engagiert habe.

Die Ehefrau habe aber bis heute weder ein Scheidungs- noch ein

Trennungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe sie sogar kontaktiert

und angeboten, in ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzuwilligen. Die Ehefrau

habe aber bisher nicht auf dieses Angebot reagiert. Er sei überzeugt, dass die

bisherigen Äusserungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als sie besonders

wütend auf ihn gewesen sei. Sie wolle sich doch nicht von ihm scheiden lassen,

ansonsten sie schnell in ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingewilligt hätte.

Es müsse ihm daher die Zeit gegeben werden, seine Ehe zu retten.

2.3

Der Beschwerdeführer reiste am 8. März 2018 in

die Schweiz ein und heiratete am 11. April 2018 seine Schweizer Ehefrau.

Die Ehegatten leben seit dem 15. Mai 2020 getrennt. Dass die Scheidung

noch nicht vollzogen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass die Ehegatten seit

einem Jahr getrennt leben. Der Beschwerdeführer hatte seither genügend Zeit,

seine Ehe wieder zu retten. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom

Ehewillen des Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Es

besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der

Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen

ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig

geschützte Recht auf Familienleben stützen.

3.

3.1

Nach

Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in

der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und

kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [vor dem 1. Januar

2019.

in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen

und Ausländer in der Fassung vom 24. Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von

einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist

auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein

gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher

Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein

überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März

2018, 2C_281/2017, E. 2.2).

3.2

Es ist

unbestritten, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer

kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch

geltend machen.

4.

4.1

Auch wenn

die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die

Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch

ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt

erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte

nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des

Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und

Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene

ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem

Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland

stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche

Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten

Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).

Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen

persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2

AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die

Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der

Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur

Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht

begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen

Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre

Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben

in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt

aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für

das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation

nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43

Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1,

3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.

mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).

4.2

Der Beschwerdeführer macht geltend,

seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland sei stark gefährdet, da

es aufgrund der in seinem Heimatland herrschenden Mentalität nicht akzeptiert

werde, wenn er alleine zurückkehre, obwohl er noch verheiratet sei. Er würde

deshalb in seinem Heimatland ausgelacht werden und habe auch keine Möglichkeit,

dort eine Familie zu gründen. Es müsse ihm daher mindestens die Zeit gegeben

werden, sich in der Schweiz scheiden zu lassen. Er habe sich in der Schweiz

innert kürzester Zeit besonders gut integriert, was seine Wiedereingliederung

im Heimatland zusätzlich erschwere. Er habe stets die Rechtsordnung beachtet,

die Werte der Schweizerischen Bundesverfassung respektiert, spreche gut Deutsch

und habe hier viele Freunde. Er identifiziere sich betreffend Regeln und

Gebräuchen mehr mit der Schweiz als mit Nordmazedonien. Bei der derzeit

schwierigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Arbeitslosigkeit in

Nordmazedonien sei er im Falle einer baldigen Rückkehr ohne Einkommen und ohne

Arbeit.

4.3

4.3.1

Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher

Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2

nicht ausmachen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 24 Jahren in die

Schweiz gekommen und lebt hier erst seit gut drei Jahren. Er ist mit der

Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens

vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass

ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den

überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend

festgehalten hat, werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen

Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der

relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei

Belege für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse eingereicht. Mit der

Vorinstanz ist festzustellen, dass seine sprachliche, soziale und

wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen

hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die

Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1

AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben

gefordert, weshalb die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses

Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50

Abs. 2 AIG zu begründen.

Auch die geltend gemachten sozialen

Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu

begründen. Der Beschwerdeführer hat über die pauschale Behauptung hinaus, er

würde ausgelacht werden, wenn er als verheirateter Mann alleine in sein

Heimatland zurückkehre, keine konkreten Umstände seines Einzelfalles

geschildert, weshalb er nach seiner Rückkehr mit besonderen Problemen zu

rechnen hätte, und hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine

solche Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13. August 2015,

2C_2/2015, E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt

auch nicht darauf stützen, dass das Scheidungsverfahren noch nicht

abgeschlossen ist. Für die Erteilung

einer zweckbedingten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsbewilligung besteht kein

Anlass, da Beginn und Dauer des Scheidungsverfahrens unklar sind und der

Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Schweiz ohnehin verlassen

müsste. Soweit seine Anwesenheit für das Scheidungsverfahren erforderlich

sein sollte, kann er besuchsweise in die Schweiz einreisen.

Der

Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der globalen Covid-19-Pandemie

nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine Arbeit finden werde,

überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht sehr

lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor

vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder

eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der

Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen

Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Covid-19-Pandemie und deren

Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevante Konnex zur früheren

Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht

stärker als seine Landsleute in Nordmazedonien. Die wirtschaftlichen

Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht

nur Nordmazedonien, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich

noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus

besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und

den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der

Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus

ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83

AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).

4.3.2

Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des

Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen

Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf

Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1

EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September

2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).

4.3.3

Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen

Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach

eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger

als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien

Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände

einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September

2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Sodann besteht auch kein gewichtiges

öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der

Beschwerdeführer ist bei der D AG als … angestellt und gehört damit keiner

besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es finden

sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in

qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von

sachfremden Motiven hätte leiten lassen.

4.3.4

Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und

ist in antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung des

Beschwerdeführers sowie den weiteren beantragten Beweisabnahmen abzusehen.

Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

5.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und

Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des

nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des

Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu

erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;

vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.- Zustellkosten,

Fr. 2'070.- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6.

Mitteilung an …