VB.2021.00107
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00107
26. Mai 2021Deutsch14 min
(URT.2021.22758)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00107
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der nordmazedonische Staatsangehörige A, geboren im Jahr
1994, reiste am 8. März 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 11. April
2018 die Schweizerin C (geboren 1996). Im Rahmen des Familiennachzugs erhielt
er am 15. Mai 2018 eine Aufenthaltsbewilligung, die letztmals bis am 10. April
2021 verlängert wurde. Die Ehegatten leben seit dem 15. Mai 2020 getrennt.
Mit Verfügung vom 2. November 2020 widerrief das Migrationsamt die
Aufenthaltsbewilligung von A, wies ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm Frist
zum Verlassen der Schweiz bis am 2. Januar 2021. Im Falle der
Nichtbeachtung der Ausreisefrist wurden ihm Zwangsmassnahmen in Aussicht
gestellt.
Erwägungen
II.
Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 7. Januar 2021 ab, soweit er nicht gegenstandslos
geworden war, und setzte A Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. März
2021.
III.
Mit Beschwerde vom 8. Februar
2021.
beantragte A dem Verwaltungsgericht die Aufhebung des Entscheids der
Sicherheitsdirektion vom 7. Januar 2021. Es sei ihm die bis am 10. April
2021.
erteilte Aufenthaltsbewilligung zu belassen und ihm der weitere Aufenthalt
in der Schweiz zu bewilligen. Eventualiter seien weitere
Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen. In prozessrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei die ihm angesetzte Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 7. März
2021.
aufzuheben und den Vorinstanzen vorsorglich zu verbieten, ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen,
sofern ihr diese nicht schon von Gesetzes wegen zukomme, alles unter Kosten-
und Entschädigungsfolgen.
Mit Präsidialverfügung vom 9. Februar 2021 hielt der
Abteilungspräsident fest, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende
Wirkung zukommt und antragsgemäss anzumerken sei, dass während des Verfahrens
alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben haben.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 15. März
2021.
auf eine Vernehmlassung. Eine Beschwerdeantwort ging nicht ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessenüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung
des Sachverhalts gerügt werden (§ 20 in Verbindung mit § 50 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
Der
ausländische Ehegatte einer Schweizer Bürgerin hat Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn dieser mit ihr zusammenwohnt (Art. 42
Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005
[AIG]). Entscheidend ist damit nicht allein das formelle Eheband zwischen den
Beteiligten, sondern der Bestand einer gelebten Wohn- und Ehegemeinschaft (BGE 136 II 113 E. 3.2). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein
entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1
der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1
der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen.
Eine ausländerrechtlich relevante Ehegemeinschaft
besteht solange, als die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille vorhanden ist, ansonsten sie infolge Zweckerfüllung im
Sinn von Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen werden kann. Dabei
ist hauptsächlich auf die nach aussen wahrnehmbare eheliche Wohngemeinschaft
abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2; BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Getrennte
Wohnorte schliessen bei fortbestehender Familien- respektive Ehegemeinschaft
einen entsprechenden Bewilligungsanspruch nicht aus, wenn hierfür wichtige
Gründe geltend gemacht werden können, so, wenn berufliche Verpflichtungen oder
erhebliche familiäre Probleme eine vorübergehende Trennung
erfordern (Art. 49 AIG in Verbindung mit Art. 76 der Verordnung über
Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [VZAE]).
Führen die geltend gemachten
Trennungsgründe zu einer dauerhaften Trennung, liegt hingegen
unabhängig vom Willen der Ehegatten und den geltend gemachten Gründen kein
wichtiger Grund für getrennte Wohnorte im Sinn von Art. 49 AIG und Art. 76
VZAE vor. Praxisgemäss ermöglicht Art. 49 AIG in Krisensituationen nur
kurze, vorübergehende Unterbrüche der Wohn- und Lebensgemeinschaft (BGr, 16. Februar 2011,
2C_781/2010, E. 2.1.3). Die Anforderungen an den Nachweis des Fortbestands
des Ehewillens und der ehelichen Gemeinschaft sind bei
längerfristigem Getrenntleben der Ehegatten besonders streng, da die
Ausnahmebestimmungen von Art. 49 AIG und Art. 76 VZAE nicht den Sinn
haben, den Ehepartnern von Schweizer Bürgern das Aufenthaltsrecht zu sichern,
bis feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist. Bei einer Trennung
von mehr als sechs bis zwölf Monaten ist in der Regel unabhängig von den
geltend gemachten Gründen von einer definitiven Trennung und Auflösung der bewilligungsrelevanten
Ehegemeinschaft auszugehen und die Ehe ist spätestens mit dem Auszug eines
Ehepartners aus der ehelichen Wohnung als aufgehoben zu betrachten (vgl. BGr,
18.
Juli 2013, 2C_596/2013, E. 3.1; VGr, 27. Januar 2016,
VB.2015.00769, E. 2.1; VGr, 9. Dezember 2013, VB.2013.00385, E. 2.2.2;
vgl. auch BGE 136 II 113 E. 3.2 zur Massgeblichkeit einer
"retrospektiven Berechnung" der Dauer der ehelichen Gemeinschaft).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht geltend, die Ehe sei noch nicht definitiv gescheitert.
Er sei überzeugt, dass er seine Ehe noch retten könne. Es treffe zu, dass seine
Ehefrau dem Migrationsamt mit Mail vom 17. Juli 2020 und mit Schreiben vom
31.
Oktober 2020 mitgeteilt habe, dass mit der Wiederaufnahme der
ehelichen Gemeinschaft nicht zu rechnen sei. Weiter habe sie auch gesagt, dass
sie sich definitiv scheiden lassen wolle und dafür einen Anwalt engagiert habe.
Die Ehefrau habe aber bis heute weder ein Scheidungs- noch ein
Trennungsverfahren eingeleitet. Der Beschwerdeführer habe sie sogar kontaktiert
und angeboten, in ein gemeinsames Scheidungsbegehren einzuwilligen. Die Ehefrau
habe aber bisher nicht auf dieses Angebot reagiert. Er sei überzeugt, dass die
bisherigen Äusserungen zu einem Zeitpunkt erfolgt seien, als sie besonders
wütend auf ihn gewesen sei. Sie wolle sich doch nicht von ihm scheiden lassen,
ansonsten sie schnell in ein gemeinsames Scheidungsbegehren eingewilligt hätte.
Es müsse ihm daher die Zeit gegeben werden, seine Ehe zu retten.
2.3
Der Beschwerdeführer reiste am 8. März 2018 in
die Schweiz ein und heiratete am 11. April 2018 seine Schweizer Ehefrau.
Die Ehegatten leben seit dem 15. Mai 2020 getrennt. Dass die Scheidung
noch nicht vollzogen ist, ändert nichts an dem Umstand, dass die Ehegatten seit
einem Jahr getrennt leben. Der Beschwerdeführer hatte seither genügend Zeit,
seine Ehe wieder zu retten. Bei dieser Trennungsdauer ist unabhängig vom
Ehewillen des Beschwerdeführers von einer definitiven Trennung auszugehen. Es
besteht nach dem Gesagten keine Aussicht auf Wiedervereinigung. Der
Beschwerdeführer kann seinen derzeitigen Aufenthalt deshalb weder auf einen
ehelichen Aufenthaltsanspruch noch auf das konventions- und verfassungsmässig
geschützte Recht auf Familienleben stützen.
3.
3.1
Nach
Auflösung der Ehegemeinschaft besteht der Aufenthaltsanspruch fort, wenn die in
der Schweiz gelebte Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre bestanden hat und
kumulativ die neu auf Gesetzesstufe verankerten Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind (Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG [vor dem 1. Januar
2019.
in der VZAE und in der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen
und Ausländer in der Fassung vom 24. Oktober 2007, VIntA, geregelt]). Von
einer Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist
auszugehen, solange eine tatsächlich gelebte eheliche Beziehung und ein
gegenseitiger Ehewille vorliegen. Die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG gilt zudem gemäss konstanter und gefestigter bundesgerichtlicher
Rechtsprechung aus Gründen der Rechtssicherheit absolut, ohne dass hierin ein
überspitzter Formalismus auszumachen ist (vgl. zum Beispiel BGr, 26. März
2018, 2C_281/2017, E. 2.2).
3.2
Es ist
unbestritten, dass die Ehe keine drei Jahre gedauert hat. Der Beschwerdeführer
kann deshalb aus Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG keinen Anwesenheitsanspruch
geltend machen.
4.
4.1
Auch wenn
die Ehegemeinschaft in der Schweiz keine drei Jahre gedauert hat (und/oder die
Integration nicht erfolgreich verlaufen ist), kann sich ein Aufenthaltsanspruch
ergeben, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Landesaufenthalt
erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, der sogenannte
nacheheliche Härtefall). Hierbei wird aufgrund der gesamten Umstände des
Einzelfalls eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und
Familienleben vorausgesetzt, was namentlich vorliegen kann, wenn die betroffene
ausländische Person Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freiem
Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland
stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG). Der nacheheliche
Härtefall muss sodann in Kontinuität bzw. Kausalität zur gescheiterten
Ehegemeinschaft und dem damit verbundenen (abgeleiteten) Aufenthalt stehen (BGE 137 II 345 E. 3.2.3; VGr, 2. Oktober 2013, VB.2013.00349, E. 2.3.1).
Im Übrigen gilt es, bei der Beurteilung der wichtigen
persönlichen Gründe nach Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2
AIG sämtliche Aspekte des Einzelfalls mitzuberücksichtigen, wozu auch die
Umstände, die zur Auflösung der Gemeinschaft geführt haben, gehören. Hat der
Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur
Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht
begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen
Probleme stellt. Entscheidend ist, ob die persönliche, berufliche und familiäre
Wiedereingliederung als stark gefährdet zu gelten hat und nicht, ob ein Leben
in der Schweiz einfacher wäre. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall setzt
aufgrund der konkreten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für
das Privat- und Familienleben der ausländischen Person voraus, die mit ihrer Lebenssituation
nach dem Dahinfallen der gestützt auf Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43
Abs. 1 AIG abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sind (BGE 138 II 229 E. 3.1, mit Hinweisen, unter anderem auf BGE 137 II 345 E. 3.2.1,
3.2.3). Insgesamt ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.1 f.
mit zahlreichen Hinweisen; BGr, 11. April 2019, 2C_133/2019, E. 3.2).
4.2
Der Beschwerdeführer macht geltend,
seine soziale Wiedereingliederung in seinem Heimatland sei stark gefährdet, da
es aufgrund der in seinem Heimatland herrschenden Mentalität nicht akzeptiert
werde, wenn er alleine zurückkehre, obwohl er noch verheiratet sei. Er würde
deshalb in seinem Heimatland ausgelacht werden und habe auch keine Möglichkeit,
dort eine Familie zu gründen. Es müsse ihm daher mindestens die Zeit gegeben
werden, sich in der Schweiz scheiden zu lassen. Er habe sich in der Schweiz
innert kürzester Zeit besonders gut integriert, was seine Wiedereingliederung
im Heimatland zusätzlich erschwere. Er habe stets die Rechtsordnung beachtet,
die Werte der Schweizerischen Bundesverfassung respektiert, spreche gut Deutsch
und habe hier viele Freunde. Er identifiziere sich betreffend Regeln und
Gebräuchen mehr mit der Schweiz als mit Nordmazedonien. Bei der derzeit
schwierigen Lage aufgrund der Corona-Pandemie und der hohen Arbeitslosigkeit in
Nordmazedonien sei er im Falle einer baldigen Rückkehr ohne Einkommen und ohne
Arbeit.
4.3
4.3.1
Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers lässt sich ein nachehelicher
Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Art. 50 Abs. 2
nicht ausmachen. Der Beschwerdeführer ist erst im Alter von 24 Jahren in die
Schweiz gekommen und lebt hier erst seit gut drei Jahren. Er ist mit der
Sprache und den Gepflogenheiten seines Heimatlandes zweifellos nach wie vor bestens
vertraut. Demgegenüber ist er in der Schweiz noch nicht derart verwurzelt, dass
ihm die Reintegration in seinem Heimatland nicht mehr zuzumuten wäre, wo er den
überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat. Wie die Vorinstanz zutreffend
festgehalten hat, werden die vertieften sozialen Beziehungen zur hiesigen
Bevölkerung nur behauptet, sind jedoch weder nachgewiesen noch angesichts der
relativ kurzen Aufenthaltsdauer zu erwarten. Ebenso hat der Beschwerdeführer keinerlei
Belege für die geltend gemachten guten Deutschkenntnisse eingereicht. Mit der
Vorinstanz ist festzustellen, dass seine sprachliche, soziale und
wirtschaftliche Integration nicht über übliche Integrationserwartungen
hinausgeht. Wie bereits dargelegt, ist eine erfolgreiche Integration bzw. die
Erfüllung der Integrationskriterien nach Art. 58a AIG gemäss Art. 50 Abs. 1
AIG kumulativ zu einem mindestens dreijährigen ehelichen Zusammenleben
gefordert, weshalb die Erfüllung der Integrationskriterien und ein tadelloses
Verhalten nicht ausreichen, einen nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50
Abs. 2 AIG zu begründen.
Auch die geltend gemachten sozialen
Wiedereingliederungsprobleme vermögen keinen nachehelichen Härtefall zu
begründen. Der Beschwerdeführer hat über die pauschale Behauptung hinaus, er
würde ausgelacht werden, wenn er als verheirateter Mann alleine in sein
Heimatland zurückkehre, keine konkreten Umstände seines Einzelfalles
geschildert, weshalb er nach seiner Rückkehr mit besonderen Problemen zu
rechnen hätte, und hat insbesondere keine Beweismittel eingereicht, welche eine
solche Tatsachendarstellung stützen würden (vgl. BGr, 13. August 2015,
2C_2/2015, E. 2.4.2). Der Beschwerdeführer kann seinen weiteren Aufenthalt
auch nicht darauf stützen, dass das Scheidungsverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Für die Erteilung
einer zweckbedingten, zeitlich begrenzten Aufenthaltsbewilligung besteht kein
Anlass, da Beginn und Dauer des Scheidungsverfahrens unklar sind und der
Beschwerdeführer nach Abschluss des Verfahrens die Schweiz ohnehin verlassen
müsste. Soweit seine Anwesenheit für das Scheidungsverfahren erforderlich
sein sollte, kann er besuchsweise in die Schweiz einreisen.
Der
Einwand des Beschwerdeführers, er könne wegen der globalen Covid-19-Pandemie
nicht in seine Heimat zurückkehren, da er dort keine Arbeit finden werde,
überzeugt ebenfalls nicht: Der Beschwerdeführer befindet sich noch nicht sehr
lange in der Schweiz; er ist mit den heimatlichen Gegebenheiten nach wie vor
vertraut. Es ist ihm als jungem und gesundem Mann möglich, in der Heimat wieder
eine Existenz aufzubauen. Der blosse Umstand, dass die Wirtschaftslage in der
Schweiz besser ist als im Heimatstaat, bildet keinen wichtigen persönlichen
Grund für einen Verbleib in der Schweiz. Die Covid-19-Pandemie und deren
Auswirkungen stehen überdies in keinerlei relevante Konnex zur früheren
Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers in der Schweiz und betreffen diesen nicht
stärker als seine Landsleute in Nordmazedonien. Die wirtschaftlichen
Auswirkungen und gesundheitlichen Risiken der Pandemie betreffen überdies nicht
nur Nordmazedonien, sondern auch die Schweiz. Es ist sodann weder ersichtlich
noch wird geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer einer durch das Virus
besonders gefährdeten Risikogruppe angehören würde. Der Covid-19-Pandemie und
den entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich bei der Ansetzung der
Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich hieraus
ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von Art. 83
AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.3).
4.3.2
Aufgrund der kinderlos gebliebenen, gescheiterten Ehe, des
Integrationsstands des Beschwerdeführers und seines noch relativ kurzen
Aufenthalts sind in der Schweiz auch keine in den Schutzbereich des Rechts auf
Privat- und Familienleben fallenden Beziehungen zu erwarten (vgl. Art. 8 Abs. 1
EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV; BGE 144 I 266 E. 3.9; BGr, 17. September
2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.).
4.3.3
Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen
Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung. Die Praxis des Migrationsamts, wonach
eine Aufenthaltsbewilligung bei einer ehelichen Gemeinschaft, die weniger
als drei Jahre in der Schweiz gelebt wurde, in der Regel nur dann im freien
Ermessen (Art. 96 AuG) erneuert wird, wenn besondere individuelle Umstände
einer Wegweisung entgegenstehen, hält vor dem Gesetz stand (VGr, 12. September
2012, VB.2012.00394, E. 3.2). Sodann besteht auch kein gewichtiges
öffentliches Interesse an seinem weiteren Aufenthalt in der Schweiz. Der
Beschwerdeführer ist bei der D AG als … angestellt und gehört damit keiner
besonders qualifizierten und schwer zu ersetzenden Berufsgruppe an. Es finden
sich vorliegend keine Hinweise darauf, dass das Migrationsamt sein Ermessen in
qualifizierter Form unrichtig ausgeübt hätte und sich dabei insbesondere von
sachfremden Motiven hätte leiten lassen.
4.3.4
Sodann erscheinen weitere Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und
ist in antizipierter Beweiswürdigung von einer persönlichen Befragung des
Beschwerdeführers sowie den weiteren beantragten Beweisabnahmen abzusehen.
Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
5.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und
Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG sowie § 17 Abs. 2 VRG).
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des
nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit hinsichtlich des
Aufenthalts ein Bewilligungsanspruch geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zu
erheben (vgl. BGr, 18. Juni 2007, 2D_3/2007 bzw. 2C_126/2007, E. 2.2;
vgl. Art. 83 lit. c Ziffer 2 BGG). Ansonsten steht die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.-; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.- Zustellkosten,
Fr. 2'070.- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6.
Mitteilung an …