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Entscheid

VB.2021.00108

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00108

29. April 2021Deutsch13 min

(URT.2021.22700)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00108

Beschluss

der 3. Kammer

vom 29. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Gemeinde C, vertreten durch die Fürsorgebehörde,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Mit Gesuch vom 28. September

2020 beantragte A bei der Fürsorgebehörde C die Übernahme der Kosten für eine

stationäre Suchttherapie in der Institution D in E. Die Fürsorgebehörde C wies

den Antrag zur Kostenübernahme mit Beschluss vom 15. September 2020

(recte: 20. Oktober 2020; versandt: 23. Oktober 2020) ab.

Erwägungen

II.

Dagegen erhob A am 12. November 2020

Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des

angefochtenen Entscheids. Die Kosten für die Institution D in E seien zu

übernehmen und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung

zu bewilligen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 hiess der Bezirksrat C den

Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde C vom 20. Oktober

2020.

auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und

zur neuen Entscheidung bis spätestens 15. Februar 2021 an die

Fürsorgebehörde zurück. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands

wurde abgewiesen.

III.

Dagegen liess A am 8. Februar 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der Entscheid der

Vorinstanz vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde C sei

zu verpflichten, die Kosten für den stationären Aufenthalt in der Institution D

zu übernehmen. Ihm sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die

unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter

Kosten- und Entschädigungsfolgen.

Der Bezirksrat C verzichtete am 17. Februar

2021.

auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde C beantragte die

vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Beilage des Präsidialentscheids

der Fürsorgebehörde C, womit der Antrag auf Kostenübernahme für den stationären

Aufenthalt in der Institution D abgewiesen und im Sinn der Erwägungen eine

Kostengutsprache für die in einer KVG-finanzierten Einrichtung anfallenden

Kosten, einstweilen befristet bis Ende Juni 2021, erteilt worden war. A

verzichtete am 17. März 2021 auf eine Replik.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2

1.2.1

Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG

können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim

Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener

in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des

Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29;

vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-,

Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in

Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93

des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.

1.2.2

Rückweisungsentscheide

gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016,

VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2).

Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren

Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum

mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des

höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,

§ 19a N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem

Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende

Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert

namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts,

sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der

erwähnten Rechtsprechung geht, sondern dem Beschwerdegegner noch ein eigener

Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die

zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat

(BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3). Rückweisungsentscheide wie

der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit über

materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren,

abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Demgemäss ändert

der Umstand, dass sich die Vorinstanz bereits über die zeitliche Dringlichkeit

der Einweisung in eine stationäre Behandlung geäussert hat, nichts daran, dass

es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Denn

mit dem Entscheid darüber, ob die Einweisung zeitlich dringlich war, wurden die

mit Rekurs gestellten Begehren noch nicht beurteilt. Daher handelt es sich bei

den bereits beurteilten (Rechts-)Fragen bzw. Teilaspekten auch nicht um

(Teil-)Endentscheide.

1.3

1.3.1

Selbständig

eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand

betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG

angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist

Dispositiv

demnach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an

Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen

abzuklären; soweit sie aber nicht "in die Augen springen", sind sie

zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). Da die

bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41

Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten,

kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid

als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden

könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November

2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3

mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als

Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung

eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse

Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März

2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5).

Ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und

rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren

günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem

anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich

beseitigen lässt (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix

Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler

[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93

N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils

rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung

oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen).

1.3.2

Ferner sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die

Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit

einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die

Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist

möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen

könnte (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco

Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des

Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe

gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle

Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das

den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn

sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der

eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder

auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015,

5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu

betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu

befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen

Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September 2013,

4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011, 2C_111/2011, E. 1.1.3).

1.3.3

Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus

sinngemässer Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Der

Entscheid über die Kostentragung der Suchttherapie sei zeitlich und

kostenmässig dringlich. Die Eltern hätten der Institution D für die ersten zwei

Monate eine Kostengutsprache erteilt, seither befinde er sich ohne

Kostengutsprache in der Institution D. Es bestehe die Gefahr, dass die

Behandlung daher vorzeitig beendet und der bisherige Behandlungserfolg zunichtegemacht

werde. Die Dringlichkeit sei belegt, weshalb sich weitere Verzögerungen und

kostspielige Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid erübrigten. Mit diesen

Ausführungen macht der Beschwerdeführer auch einen nicht wiedergutzumachenden

Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend.

1.3.4

Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar

2021 Frist bis spätestens 15. Februar 2021 angesetzt, um weitere

Abklärungen im Sinn der Erwägungen zu tätigen und neu zu entscheiden. Dabei

hatte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich zu prüfen, ob sie eine vertretbare

günstigere Alternative zu der vom Beschwerdeführer gewählten Therapie

anzubieten vermöge. Zu dieser Sachverhaltsabklärung waren jedoch weder

aufwendige Zeugenbefragungen noch solche Expertisen zu komplexen

Sachverhaltsfragen erforderlich; vielmehr hielten sich die zusätzlichen

Sachverhaltsabklärungen in einem üblichen Rahmen. Da bis spätestens zum 15. Februar

2021 die Abklärungen erfolgt sowie neu entschieden werden musste, würde die

Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, mit

dem ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges

Beweisverfahren erspart würde. In der Zwischenzeit, am 11. Februar 2021,

hat die Beschwerdegegnerin einen (negativen) Entscheid gefällt. Sodann ist aus

den Akten nicht ersichtlich und besteht aufgrund der Verpflichtung zur

Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid innert kurzer Frist (welcher auch am

11. Februar 2021 erfolgte) nicht die unmittelbare Gefahr, dass der

Beschwerdeführer seinen aktuellen Therapieplatz verlieren könnte, weshalb auch

kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu befürchten ist. Somit liegen die

Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht vor. Weiter

scheint ein Eintreten auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie oder der

Verfahrensverkürzung geboten (vgl. oben E. 1.3.1).

1.4

1.4.1

Der Beschwerdeführer bringt vor, zumindest der abgewiesene Antrag auf

Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei nach der

verwaltungsgerichtlichen Praxis anfechtbar, und er verweist auf einen

entsprechenden Entscheid (vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.4 ff.).

1.4.2

In der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung wurden die Kosten- und

Entschädigungsfolgen als Teilentscheid angesehen, und es war beabsichtigt, eine

Praxisänderung einzuführen. Bereits mit VB.2015.00368 vom 13. Januar 2016

wurde jedoch von diesem Entscheid wieder Abstand genommen und die ursprüngliche

Auffassung, wonach auch Kosten- und Entschädigungsfolgen Teil des

Zwischenentscheides seien, wiederaufgenommen (E. 3). Demnach sind die

Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zwischenentscheiden grundsätzlich erst mit

dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Bertschi, § 19a N. 62).

1.4.3

Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls durch die Verweigerung

der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil entsteht. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (VB.2014.00106)

nahm das Verwaltungsgericht einen solchen an, da das Verfahren, für das die

Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen und die Sache

wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin) hängig war. Es führte

aus, würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob der Beschwerdeführer

Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung habe, so wäre nicht

auszuschliessen, dass sich die Anwältin des Beschwerdeführers aufgrund der

unsicheren Mandatsfinanzierung weigerte, den Beschwerdeführer weiterhin zu

vertreten (E. 2.6). Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Im Bereich

der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht und die Untersuchungspflicht gilt, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen

Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen

Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten

hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte

(VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2). Im vorliegenden

Verfahren hat die Beschwerdegegnerin zum einen den Sachverhalt selbständig zu

prüfen, weshalb eine Rechtsvertretung nicht notwendig erscheint. Zum anderen

könnte für den Fall, dass der neue Entscheid erneut weiter gezogen wird,

wiederum um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht werden. Der

Beschwerdeführer macht nicht geltend, weshalb in Bezug auf die Verweigerung der

unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliegend ein nicht wiedergutzumachender

Nachteil gegeben sein soll, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.

Folglich ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.

2.

2.1 Nach dem

Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht

ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

2.2 Der

Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung.

2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren

Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint einen Anspruch auf unentgeltliche

Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen

Rechtsbeistands besteht überdies, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte

im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die

erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel

heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie

benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos

sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart

viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die

unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings auch bloss teilweise gewährt

werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen

Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw.

die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55).

2.4 Ein

Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des

Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in

tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug

eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich

der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände

geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit

Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen

(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen

und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im

Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit

weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Vorliegend erweist sich eine

Verbeiständung nicht als notwendig, da es nur um die Darlegung des Sachverhalts

ging, zu welcher der Beschwerdeführer in der Lage ist.

2.5 Nach dem

vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich

aussichtslos. Schon aus diesem Grund sind die Gesuche um unentgeltliche

Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.

2.6 Das

vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein

Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93

Abs. 1 BGG angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,

2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich

daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht

wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde

sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand

an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.

Demgemäss beschliesst die

Kammer:

1. Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 145.-- Zustellkosten,

Fr. 1'145.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Die

Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und

Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.

5. Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Gegen

diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7. Mitteilung an …