VB.2021.00108
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00108
29. April 2021Deutsch13 min
(URT.2021.22700)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00108
Beschluss
der 3. Kammer
vom 29. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde C, vertreten durch die Fürsorgebehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Mit Gesuch vom 28. September
2020 beantragte A bei der Fürsorgebehörde C die Übernahme der Kosten für eine
stationäre Suchttherapie in der Institution D in E. Die Fürsorgebehörde C wies
den Antrag zur Kostenübernahme mit Beschluss vom 15. September 2020
(recte: 20. Oktober 2020; versandt: 23. Oktober 2020) ab.
Erwägungen
II.
Dagegen erhob A am 12. November 2020
Rekurs beim Bezirksrat C und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des
angefochtenen Entscheids. Die Kosten für die Institution D in E seien zu
übernehmen und ihm die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung
zu bewilligen. Mit Beschluss vom 6. Januar 2021 hiess der Bezirksrat C den
Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Fürsorgebehörde C vom 20. Oktober
2020.
auf und wies die Sache zur weiteren Abklärung im Sinn der Erwägungen und
zur neuen Entscheidung bis spätestens 15. Februar 2021 an die
Fürsorgebehörde zurück. Das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands
wurde abgewiesen.
III.
Dagegen liess A am 8. Februar 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Er beantragte, der Entscheid der
Vorinstanz vom 6. Januar 2021 sei aufzuheben und die Fürsorgebehörde C sei
zu verpflichten, die Kosten für den stationären Aufenthalt in der Institution D
zu übernehmen. Ihm sei für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren die
unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren; alles unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Der Bezirksrat C verzichtete am 17. Februar
2021.
auf eine Vernehmlassung. Die Fürsorgebehörde C beantragte die
vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, unter Beilage des Präsidialentscheids
der Fürsorgebehörde C, womit der Antrag auf Kostenübernahme für den stationären
Aufenthalt in der Institution D abgewiesen und im Sinn der Erwägungen eine
Kostengutsprache für die in einer KVG-finanzierten Einrichtung anfallenden
Kosten, einstweilen befristet bis Ende Juni 2021, erteilt worden war. A
verzichtete am 17. März 2021 auf eine Replik.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2
1.2.1
Gemäss § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 1 VRG
können Entscheide, die das Verfahren abschliessen, mit Beschwerde beim
Verwaltungsgericht angefochten werden (sogenannte Endentscheide; Regula Kiener
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 41 N. 29;
vgl. Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19a N. 13 ff.). Teil-,
Vor- und Zwischenentscheide sind demgegenüber gemäss § 41 Abs. 3 in
Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG sinngemäss nur nach Art. 91–93
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) anfechtbar.
1.2.2
Rückweisungsentscheide
gelten grundsätzlich als Zwischenentscheide (VGr, 21. April 2016,
VB.2015.00305, E. 3.3 mit weiteren Hinweisen; BGE 142 II 20 E. 1.2).
Sie sind jedoch ausnahmsweise als Endentscheide zu behandeln, wenn der unteren
Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum
mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der (rechnerischen) Umsetzung des
höherinstanzlich Angeordneten dient (vgl. BGE 134 II 124 E. 1.3; Bertschi,
§ 19a N. 64 f.). Eine solche Konstellation liegt bei einem
Rückweisungsentscheid, mit dem – wie hier – unter anderem eine ergänzende
Sachverhaltsabklärung verlangt wird, jedoch nicht vor. Diese erfordert
namentlich eine Würdigung und Subsumption des ergänzend festgestellten Sachverhalts,
sodass es nicht um eine blosse "rechnerische" Umsetzung im Sinn der
erwähnten Rechtsprechung geht, sondern dem Beschwerdegegner noch ein eigener
Entscheidungsspielraum verbleibt. Daran ändert auch nichts, dass die
zurückweisende Instanz bereits gewisse Rechtsfragen verbindlich beantwortet hat
(BGr, 27. März 2009, 2C_258/2008, E. 3.3). Rückweisungsentscheide wie
der vorliegende gelten auch dann als Zwischenentscheide, wenn damit über
materielle Teilaspekte der Streitsache, nicht aber über eines der Begehren,
abschliessend befunden wird (vgl. BGE 142 II 20 E. 1.2). Demgemäss ändert
der Umstand, dass sich die Vorinstanz bereits über die zeitliche Dringlichkeit
der Einweisung in eine stationäre Behandlung geäussert hat, nichts daran, dass
es sich beim vorliegenden Entscheid um einen Zwischenentscheid handelt. Denn
mit dem Entscheid darüber, ob die Einweisung zeitlich dringlich war, wurden die
mit Rekurs gestellten Begehren noch nicht beurteilt. Daher handelt es sich bei
den bereits beurteilten (Rechts-)Fragen bzw. Teilaspekten auch nicht um
(Teil-)Endentscheide.
1.3
1.3.1
Selbständig
eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand
betreffen, können unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG
angefochten werden (BGE 133 V 477 E. 4.2; BGE 137 V 57 E. 1.1; § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG). Eine Beschwerde ist
Dispositiv
demnach zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil bewirken könnte (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an
Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).
Ob diese Voraussetzungen gegeben sind, ist grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären; soweit sie aber nicht "in die Augen springen", sind sie
zu substanziieren (Bertschi, § 19a N. 47 und N. 54). Da die
bundesrechtlichen Bestimmungen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nach § 41
Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG nur sinngemäss gelten,
kann sich im kantonalen Verfahren unter Umständen auch ein Zwischenentscheid
als anfechtbar erweisen, welcher vor Bundesgericht nicht angefochten werden
könnte (VGr, 24. März 2020, VB.2018.00416, E. 1.3.4; VGr, 15. November
2018, VB.2018.00462, E. 2.1; VGr, 12. Mai 2016, VB.2015.00692, E. 1.3
mit Hinweisen; Bertschi, § 19a N. 8 ff.). Dabei spielen als
Eintretensgründe namentlich die Prozessökonomie oder die Verfahrensverkürzung
eine Rolle (vgl. Bertschi, § 19a N. 64). Allerdings genügt die blosse
Verteuerung und Verlängerung des Verfahrens in aller Regel nicht (VGr, 24. März
2020, VB.2018.00416, E. 1.3.5).
Ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil muss ein gewisses Gewicht aufweisen und
rechtlicher Natur sein. Das setzt voraus, dass er sich auch mit einem späteren
günstigen Endentscheid (sei es im kantonalen Verfahren, sei es in einem
anschliessenden Verfahren vor Bundesgericht) nicht oder nicht gänzlich
beseitigen lässt (VGr, 14. Januar 2019, VB.2018.00722, E. 1.3; Felix
Uhlmann in: Marcel Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. A., Basel 2018, Art. 93
N. 3). Die blosse Möglichkeit eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils
rechtlicher Natur genügt. Dagegen reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung
oder -verteuerung nicht aus (BGE 141 III 395 E. 2.5 mit Hinweisen).
1.3.2
Ferner sind selbständig eröffnete Zwischenentscheide anfechtbar, wenn die
Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit
einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die
Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Ein sofortiger Endentscheid ist
möglich, wenn das Verwaltungsgericht einen reformatorischen Entscheid fällen
könnte (VGr, 21. November 2013, VB.2013.00387, E. 1.2.1; Marco
Donatsch, Kommentar VRG, § 64 N. 10). Mit der Voraussetzung des
Ersparens eines weitläufigen Beweisverfahrens sind prozessökonomische Gründe
gemeint; solange es nur um Kosteneinsparungen und somit um finanzielle
Interessen einer Partei geht, fallen diese von vornherein ausser Betracht (BGE 139 V 42 E. 3.2). Sodann muss es sich um ein Beweisverfahren handeln, das
den üblichen Rahmen sprengt, was beispielsweise dann nicht der Fall ist, wenn
sich das Beweisverfahren auf die Befragung der Parteien, die Würdigung der
eingereichten Unterlagen und die Befragung von wenigen Zeugen beschränkt oder
auch eine nicht übermässig aufwendige Expertise umfasst (BGr, 6. Mai 2015,
5A_897/2014, E. 5.3.1). Die Voraussetzung ist in Fällen als erfüllt zu
betrachten, in denen Zeugen im entfernten Ausland (rechtshilfeweise) zu
befragen wären oder wenn eine oder mehrere aufwendige Expertisen zu komplexen
Sachverhaltsfragen erforderlich sind (BGr, 11. September 2013,
4A_103/2013, E. 1.1.3; BGr, 7. Juli 2011, 2C_111/2011, E. 1.1.3).
1.3.3
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Anfechtbarkeit ergebe sich aus
sinngemässer Anwendung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG. Der
Entscheid über die Kostentragung der Suchttherapie sei zeitlich und
kostenmässig dringlich. Die Eltern hätten der Institution D für die ersten zwei
Monate eine Kostengutsprache erteilt, seither befinde er sich ohne
Kostengutsprache in der Institution D. Es bestehe die Gefahr, dass die
Behandlung daher vorzeitig beendet und der bisherige Behandlungserfolg zunichtegemacht
werde. Die Dringlichkeit sei belegt, weshalb sich weitere Verzögerungen und
kostspielige Abklärungen gemäss Rückweisungsentscheid erübrigten. Mit diesen
Ausführungen macht der Beschwerdeführer auch einen nicht wiedergutzumachenden
Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG geltend.
1.3.4
Die Vorinstanz hatte der Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 6. Januar
2021 Frist bis spätestens 15. Februar 2021 angesetzt, um weitere
Abklärungen im Sinn der Erwägungen zu tätigen und neu zu entscheiden. Dabei
hatte die Beschwerdegegnerin hauptsächlich zu prüfen, ob sie eine vertretbare
günstigere Alternative zu der vom Beschwerdeführer gewählten Therapie
anzubieten vermöge. Zu dieser Sachverhaltsabklärung waren jedoch weder
aufwendige Zeugenbefragungen noch solche Expertisen zu komplexen
Sachverhaltsfragen erforderlich; vielmehr hielten sich die zusätzlichen
Sachverhaltsabklärungen in einem üblichen Rahmen. Da bis spätestens zum 15. Februar
2021 die Abklärungen erfolgt sowie neu entschieden werden musste, würde die
Gutheissung der Beschwerde nicht sofort einen Endentscheid herbeiführen, mit
dem ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges
Beweisverfahren erspart würde. In der Zwischenzeit, am 11. Februar 2021,
hat die Beschwerdegegnerin einen (negativen) Entscheid gefällt. Sodann ist aus
den Akten nicht ersichtlich und besteht aufgrund der Verpflichtung zur
Sachverhaltsabklärung und zum Neuentscheid innert kurzer Frist (welcher auch am
11. Februar 2021 erfolgte) nicht die unmittelbare Gefahr, dass der
Beschwerdeführer seinen aktuellen Therapieplatz verlieren könnte, weshalb auch
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu befürchten ist. Somit liegen die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG nicht vor. Weiter
scheint ein Eintreten auch nicht aus Gründen der Prozessökonomie oder der
Verfahrensverkürzung geboten (vgl. oben E. 1.3.1).
1.4
1.4.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, zumindest der abgewiesene Antrag auf
Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei nach der
verwaltungsgerichtlichen Praxis anfechtbar, und er verweist auf einen
entsprechenden Entscheid (vgl. VGr, 28. August 2014, VB.2014.00106, E. 2.4 ff.).
1.4.2
In der vom Beschwerdeführer genannten Rechtsprechung wurden die Kosten- und
Entschädigungsfolgen als Teilentscheid angesehen, und es war beabsichtigt, eine
Praxisänderung einzuführen. Bereits mit VB.2015.00368 vom 13. Januar 2016
wurde jedoch von diesem Entscheid wieder Abstand genommen und die ursprüngliche
Auffassung, wonach auch Kosten- und Entschädigungsfolgen Teil des
Zwischenentscheides seien, wiederaufgenommen (E. 3). Demnach sind die
Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Zwischenentscheiden grundsätzlich erst mit
dem Endentscheid anfechtbar (vgl. Bertschi, § 19a N. 62).
1.4.3
Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer allenfalls durch die Verweigerung
der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil entsteht. Im vom Beschwerdeführer zitierten Entscheid (VB.2014.00106)
nahm das Verwaltungsgericht einen solchen an, da das Verfahren, für das die
Rechtsvertreterin mandatiert wurde, noch nicht abgeschlossen und die Sache
wieder vor der Erstinstanz (bei der Beschwerdegegnerin) hängig war. Es führte
aus, würde erst im Rahmen des Endentscheids beurteilt, ob der Beschwerdeführer
Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung habe, so wäre nicht
auszuschliessen, dass sich die Anwältin des Beschwerdeführers aufgrund der
unsicheren Mandatsfinanzierung weigerte, den Beschwerdeführer weiterhin zu
vertreten (E. 2.6). Der vorliegende Fall ist anders gelagert. Im Bereich
der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht und die Untersuchungspflicht gilt, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen
Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen
Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten
hinzukommen, welche die ansprechende Person alleine nicht zu meistern vermöchte
(VGr, 25. Juni 2020, VB.2020.00169, E. 4.2). Im vorliegenden
Verfahren hat die Beschwerdegegnerin zum einen den Sachverhalt selbständig zu
prüfen, weshalb eine Rechtsvertretung nicht notwendig erscheint. Zum anderen
könnte für den Fall, dass der neue Entscheid erneut weiter gezogen wird,
wiederum um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ersucht werden. Der
Beschwerdeführer macht nicht geltend, weshalb in Bezug auf die Verweigerung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung vorliegend ein nicht wiedergutzumachender
Nachteil gegeben sein soll, und ein solcher ist auch nicht ersichtlich.
Folglich ist auf die Beschwerde auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
2.
2.1 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde vollumfänglich nicht einzutreten.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und steht
ihm keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
2.2 Der
Beschwerdeführer beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung.
2.3 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren
Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint einen Anspruch auf unentgeltliche
Prozessführung. Ein Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen
Rechtsbeistands besteht überdies, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte
im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die
erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel
heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie
benötigt (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 18). Als aussichtslos
sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Die
unentgeltliche Rechtspflege kann allerdings auch bloss teilweise gewährt
werden, wenn mehrere selbständige Rechtsbegehren mit unterschiedlichen
Erfolgsaussichten gestellt werden, die sich klar auseinanderhalten lassen bzw.
die unabhängig voneinander beurteilt werden können (Plüss, § 16 N. 55).
2.4 Ein
Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des
Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug
eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.). Im Bereich
der Sozialhilfe, wo es regelmässig um die Darlegung der persönlichen Umstände
geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung nur mit
Zurückhaltung anzunehmen. Je nach den persönlichen Verhältnissen
(Deutschkenntnisse, Schuldbildung etc.) und den sich stellenden tatsächlichen
und rechtlichen Schwierigkeiten wird eine solche Notwendigkeit aber auch im
Sozialhilferecht bejaht (VGr, 9. März 2018, VB.2017.00798, E. 5.3 mit
weiteren Hinweisen; Plüss, § 16 N. 83). Vorliegend erweist sich eine
Verbeiständung nicht als notwendig, da es nur um die Darlegung des Sachverhalts
ging, zu welcher der Beschwerdeführer in der Lage ist.
2.5 Nach dem
vorstehend Ausgeführten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich
aussichtslos. Schon aus diesem Grund sind die Gesuche um unentgeltliche
Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen.
2.6 Das
vorliegende, einen Zwischenentscheid betreffende Urteil ist ebenfalls ein
Zwischenentscheid, der wiederum nur unter den einschränkenden Bedingungen von Art. 93
Abs. 1 BGG angefochten werden kann (Bertschi, § 19a N. 32; VGr,
2. September 2015, VB.2015.00438, E. 8). Das Bundesgericht lässt sich
daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht
wiedergutzumachender Nachteil droht oder wenn die Gutheissung der Beschwerde
sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand
an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
Demgemäss beschliesst die
Kammer:
1. Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 1'145.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und
Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
diesen Beschluss kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an …