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Entscheid

VB.2021.00109

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00109

18. März 2021Deutsch25 min

(URT.2021.22585)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00109

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter

Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

1.

A,

2.

B,

Beschwerdeführende,

gegen

Kreisschulpflege Oberwinterthur,

Beschwerdegegnerin,

betreffend

Querversetzung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A und B sind die Eltern des 2014 geborenen C, welcher

seit dem Schuljahr 2020/2021 den zweiten Kindergarten im Schulhaus D bei E

besuchte.

Mit Verfügung vom 9. November 2020 ordnete die

Kreisschulpflege Oberwinterthur an, dass "C […] der Kindergartenklasse von

F im Schulhaus D zugeteilt" werde.

Erwägungen

II.

Dagegen rekurrierten A

und B am 18. November 2020 beim Bezirksrat Winterthur und beantragten,

unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Kreisschulpflege Oberwinterthur

vom 9. November 2020 aufzuheben und ihr Sohn C in der zweiten

Kindergartenklasse von E zu belassen, eventualiter das Verfahren an die

Schulpflege zurückzuweisen zur Abklärung, "ob medizinische bzw.

psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die zweite

Kindergartenklasse von F sprechen".

Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 wies der Bezirksrat

Winterthur das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B

die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'194.- (Dispositiv-Ziff. II).

III.

Am 8. Februar 2021 erhoben A und B Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und verlangten, unter Entschädigungsfolge seien die

Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids vom 27. Januar 2021 aufzuheben

und ihr Sohn C in der zweiten Kindergartenklasse von E zu belassen,

eventualiter durch das Gericht oder – subeventualiter – nach entsprechender

Rückweisung durch den Bezirksrat Winterthur abzuklären, "ob medizinische

bzw. psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die

zweite Kindergartenklasse von F sprechen"; in prozessualer Hinsicht

ersuchten sie ferner darum, ein allfälliges (superprovisorisches) Gesuch der

Kreisschulpflege Oberwinterthur um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde

abzuweisen.

Der Bezirksrat Winterthur verwies mit Eingabe vom

12.

Februar 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte

die Abweisung der Beschwerde. Die Kreisschulpflege Oberwinterthur reichte mit (verspäteter)

Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 weitere Unterlagen ein. Hierzu

äusserten sich A und B am 27. Februar 2021. Am 2. März 2021

beantragte die Kreisschulpflege Oberwinterthur, dass ihre Eingabe vom 23. Februar

2021.

zu beachten und ihr darin gestelltes Gesuch um "Aufhebung" der

aufschiebenden Wirkung zu behandeln sei. Am 13. März 2021 liessen sich A

und B zu diesem Antrag vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das Verwaltungsgericht

ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005

(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für

Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der

Beschwerdegegnerin zuständig.

1.2

Als

sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen

schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen

praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl.

statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und

2.

Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).

Teile der Lehre sowie

einzelne kantonale Schulerlasse lehnen eine Anfechtbarkeit von

Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell aus, weil es sich dabei

um rein schul­-organisatorische Massnahmen handle (vgl. etwa Stephan Hördegen,

Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr

Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen,

in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f; Art. 146

Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die obligatorische

Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11];

grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; ferner

BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli 2012,

2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den Willen

eines Kindes und dessen Eltern angeordnete Versetzung in eine andere Klasse,

als diejenige welche das Kind bislang besucht hat, bedeutet jedoch in der Regel

einen erheblichen Einschnitt für das betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu

einem gewissen Grad Sanktionscharakter zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss

umso schwerer, je länger die Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen

Klassenverband gedauert hat, weil dieses während dieser Zeit Kontakte

aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen zu Lehrpersonen geknüpft und

seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse gefunden hat. Hier ist deshalb

davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einer

möglichst beständigen Schulsituation für ihren Sohn und damit der Überprüfung

von dessen Versetzung in eine Parallelklasse mit einer anderen Lehrperson und

anderen Mitschülerinnen und Mitschülern haben.

1.3

Auf die

Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen

erfüllt sind – einzutreten.

2.

Gemäss der

Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2021 zugestellter Verfügung vom 10. Februar

2021.

lief jener eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer

Beschwerdeantwort, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Die Beschwerdebeantwortung

Dispositiv

am (Dienstag, dem) 23. Februar 2021 erfolgte demnach verspätet, weshalb

die betreffende Eingabe aus dem Recht zu weisen ist. Nachdem das

Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in

Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der

Beschwerdeantwort (verspätet) eingereichten Unterlagen im Folgenden freilich

dennoch zu berücksichtigen.

3.

Das – an keine Frist gebundene – Gesuch der

Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit

dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.

4.

4.1 Vorliegend

teilte die Schulleitung der Schuleinheit G den Beschwerdeführenden mit "Anordnung"

vom 22. Oktober 2020 mit, einen weiteren Schulbesuch ihres Sohns "C

in der angestammten Klasse als 'unzumutbar' gemäss Artikel § 26 Abs. 3

[richtig: Abs. 5] des Volksschulgesetzes" einzustufen und den Knaben

deshalb in den zweiten Kindergarten von F zu versetzen. Die Unzumutbarkeit

ergebe sich daraus, dass auch mithilfe der Schulleitung "keine einheitliche

Haltung von Eltern und Schule" habe gefunden werden können und die Eltern

insbesondere "die Fehlertoleranz der Klassenlehrerin und die generell

hohen Leistungsanforderungen" bemängelt hätten. Weiter lehnten sie die von

der Schule vorgeschlagene Abklärung ihres Sohns ab und habe sich dieser zu

Hause über einen zu grossen Erwartungsdruck seitens der Klassenlehrerin

geäussert. Diese wiederum sei "durch die kontinuierlichen

Veränderungsforderungen der Eltern unterdessen emotional sehr belastet".

Aus diesen Gründen könne – so die abschliessende Einschätzung der Schulleitung

– "eine adäquate, unvoreingenommene Beschulung von C nicht mehr länger

gewährleistet" werden.

Auf das schriftliche

Ersuchen der Beschwerdeführenden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hin

erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 9. November 2020 die

Ausgangsverfügung. Ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen, wird darin – in

impliziter Bestätigung der "Anordnung" der Schulleitung – die Quer-

bzw. Parallelversetzung von C verfügt und zur Begründung dieser Massnahme

darauf hingewiesen, dass "eine Zusammenarbeit zwischen der Lehrperson und

den Eltern von C unter den aktuellen Voraussetzungen nicht möglich" sei.

Konkret wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden Zweifel an der fachlichen

Kompetenz der Kindergartenlehrerin von C geäussert hätten "(Mail der

Eltern vom 11. September 2020 an die Schulleitung und Lehrperson)",

obgleich sie sich weit über "das übliche Mass" hinaus um eine

angepasste Förderung des Knaben bemüht habe. "Diese Vorkommnisse"

hätten zur Folge, dass aus Sicht der Schule die nötige Vertrauensbasis für eine

gute Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Eltern nicht mehr gegeben sei.

4.2 Die

Beschwerdeführenden halten dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, dass

sich die Versetzung ihres Sohns in eine andere Kindergartenklasse nicht

(allein) mit der behaupteten Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit den Eltern

für die bisherige Klassenlehrperson rechtfertigen lasse. Selbst wenn eine

solche Unzumutbarkeit vorläge, was bestritten werde, müssten andere Massnahmen

wie etwa ein – hier bereits im Herbst 2020 angeordnetes – Verbot des direkten

Kontakts zwischen Eltern und Lehrperson ergriffen werden, welche nicht das Kind

direkt bestraften.

5.

5.1 Für das

Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der

Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für

einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen

Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht

(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).

Gestützt auf diese

verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet,

die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar

2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch

§ 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,

LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort

besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich

aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern

sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen

Schulgemeinden zuständig.

5.2 Im Kanton

Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen

(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den

Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen

der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in

Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu

befinden.

Wurde ein Kind einmal

einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen

Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse

gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des

Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der

angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen

besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen

Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer

Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann

(§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche

Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich

die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden

kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die

Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1

lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der

Sonderschulung etwa in einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein

Schüler andere Personen oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise

beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 7.3).

Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in welchen es am Einvernehmen zwischen

den Schulbehörden und den Eltern fehlt; eine einvernehmliche Versetzung ist

grundsätzlich immer möglich.

Über die gesetzlich

geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere

gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Denn die Anwendung der

Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen

Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der

Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug

auf einen konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur

Missachtung von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen

würde (vgl. BGr, 17. September 2014,

1C_704/2013, E. 6.4). Wie erwähnt ist die Rechtsnatur von

Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2); die gesetzlich geregelten

Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz greift, diese als schulorganisatorische

Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt darf nicht ausser Acht gelassen werden,

dass die Schulbehörden nicht nur das Interesse eines einzelnen Kindes, sondern

die Interessen aller Kinder in einer Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu

berücksichtigen haben. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine

Versetzung gegen den Willen des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb

unter Umständen auch angeordnet werden, wenn andere als die im Gesetz genannten

Gründe eine Versetzung gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist

in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten

bzw. aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt

es in jedem Fall besonders zu beachten.

5.3 Hier ergibt sich hinsichtlich der der

Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Sachumstände aus den Akten Folgendes:

5.3.1

C trat auf Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in den (ersten) Kindergarten im

Schulhaus D der Schuleinheit G ein. Kurz nach dem Kindergarteneintritt wies die

Kindergartenlehrerin von C, E, die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge

ein erstes Mal darauf hin, dass ihr Sohn "dringend Hilfe" brauche,

weshalb bereits am 12. September 2019 ein erstes schulisches Standortgespräch

zwischen den Eltern, E und der Förderlehrperson der Kindergartenklasse, H,

stattfand. Laut dem Kurzprotokoll des Gesprächs kommuniziere der Sohn der

Beschwerdeführenden – gemäss den Schilderungen der beiden Lehrpersonen – im

Kindergarten (nur) mit einzelnen Wörtern oder Gesten und spiele er meistens für

sich allein oder neben den anderen Kindern. Er mache zudem

"situationsabhängig" stereotype Handbewegungen und gebe "im

Spiel" häufig Geräusche von sich. Demgegenüber sei seine Auffassung von

Mengen und Zahlen "sehr schnell" und sei er sehr ordentlich. Diese

Wahrnehmungen deckten sich in weiten Teilen mit den seitens der

Beschwerdeführenden im häuslichen Umfeld gemachten, sodass sie sich mit einer

Abklärung von C im Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur

(SPZ) einverstanden erklärten.

In der Folge meldeten die Beschwerdeführenden C über ihren

Kinderarzt beim SPZ für eine entsprechende Abklärung an. Auf den Wunsch von E hin

erklärten sie sich ausserdem dazu bereit, dem Kinderarzt vorab ein paar kurze

Videoaufnahmen ihres Sohns zukommen zu lassen, damit er zuhanden der

Kindergartenlehrerin eine erste fachkundige Einschätzung abgeben könne.

Gleichzeitig erfolgte durch die Schule eine Anmeldung von C beim

Schulpsychologischen Dienst (SPD).

Anfang November 2019 teilten die Beschwerdeführenden der

Kindergartenlehrerin von C nach wiederholten Nachfragen telefonisch mit, der

Kinderarzt von C habe ihnen gegenüber die Vermutung geäussert, dass ihr Sohn an

einer "Tic-Störung" leide, weshalb E mit ihnen einen Termin für ein

weiteres Standortgespräch vereinbarte. Mit Schreiben vom 6. November 2019

liessen die Beschwerdeführenden die Kindergartenlehrerin ihres Sohns in diesem

Zusammenhang wissen, erleichtert über die erneute Ansetzung eines Elterngesprächs

zu sein und die Ergebnisse der beiden Abklärungen auch bezüglich der möglichen

Konsequenzen für C unbedingt vorab mit ihr besprechen zu wollen, wobei sie

"einer Förderung im Rahmen von IF weiterhin offen eingestellt" seien.

Sie merkten zudem an, dass sich die Eingliederung von C in den

Kindergartenalltag in den letzten Wochen "super entwickelt" habe und

dankten E "von Herzen" für ihre Bemühungen ("C kommt gerne zu

Dir in den Kindergarten, was uns wirklich sehr freut").

Dem Kurzprotokoll zum anschliessend am 26. November

2019 durchgeführten Standortgespräch lässt sich bloss entnehmen, dass unter dem

Titel "Förderziele" und "Massnahmenvorschläge" für C

vereinbart wurde, dass dieser mit anderen Kindern spiele, "in den nächsten

Tagen neurologisch abgeklärt" und zudem verstärkt integriert gefördert

werde. Ob eine Integrative Förderung (IF) im Sinn von § 34 Abs. 2 VSG

angeordnet wurde – was bei Einverständnis der Eltern in klaren Fällen auch ohne

vorgängige schulpsychologische Abklärung möglich gewesen wäre (§ 38 Abs. 1 VSG e contrario) –, ist unklar.

5.3.2

Am 14. Januar 2020 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden,

einer Mitarbeiterin des SPD und H statt. Gemäss der von Letzterer am Folgetag

für die Schulleitung und E erstellten Kurzzusammenfassung des Gesprächs habe

die neurologische Abklärung von C ergeben, dass es sich bei dessen wiederholten

Bewegungen nicht um Tics, sondern um Stereotypien handle und der Knabe einzelne

Anzeichen einer Autismus-Spektrums-Störung zeige. Letztgenannte Diagnose liesse

sich indes nur mittels einer umfassenden Abklärung "genauer"

feststellen, wobei die Beschwerdeführenden deutlich gemacht hätten, C keiner

solchen Abklärung "aussetzen" zu wollen. Sie (die Eltern) wollten

vielmehr abwarten und seine weitere Entwicklung beobachten, da sie – wie sie

sagten – bei ihrem Sohn keinen Leidensdruck wahrnehmen würden und seine

Entwicklung aus ihrer Sicht kontinuierlich fortgeschritten sei. Die

Beschwerdeführenden hätten auf der anderen Seite aber erklärt, sich der

"Problematik der Kommunikativen Kompetenzen von C" bewusst und offen

für eine logopädische Unterstützung ihres Sohns zu sein.

Knapp zwei Monate später wurde ein weiteres Standortgespräch

durchgeführt, im Rahmen dessen – laut Protokoll – festgestellt wurde, dass der

Bericht des SPD noch nicht vorliege und C in der Folgewoche logopädisch

abgeklärt werde. Auch findet sich in dem dazugehörigen Gesprächsprotokoll

nochmals vermerkt, dass die Beschwerdeführenden keine genauere Abklärung ihres

Sohnes wünschten. Sie seien zudem – so das Protokoll weiter – "über die

Förderplanung" im Kindergarten in Kenntnis gesetzt sowie angehalten

worden, die Ergebnisse der logopädischen Untersuchung der Schule weiterzugeben.

Anschliessend kam es zu den schweizweiten

Schulschliessungen, sodass der logopädische Abklärungsbericht erst Anfang Juni

2020 vorlag und der Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden konnte. Laut der

die Begutachtung vornehmenden Logopädin habe sich C in der Abklärungssituation

als ausgeglichenes, kooperatives und eher zurückhaltendes Kind präsentiert,

welches Anweisungen verstehe und adäquat darauf reagieren könne. Bei

Irritationen frage er nach, erzähle aber ansonsten von sich aus wenig. Der

Knabe zeige deutliche Stärken in der auditiven Speicherung und Differenzierung,

im Kategorisieren und im Erkennen von Zusammenhängen in Bildergeschichten.

Schwierigkeiten zeigten sich dagegen in der gesprochenen Grammatik auf Wort-,

Satz- und Textebene (Wortschatz knapp unterdurchschnittlich), im sozialen und

kommunikativen Bereich sowie in der Artikulation einzelner Laute (R und SCH).

Gestützt auf diese Ergebnisse wurde eine Empfehlung für eine logopädische

Therapie ausgesprochen.

5.3.3

Mit WIRE-Chat-Nachricht vom 18. August 2020 informierte die

Beschwerdeführerin E dann nach dem Beginn des neuen Schuljahres darüber, dass C

am Folgetag seine erste (von ihnen organisierte) Logopädiestunde habe, und bat

sie in Anbetracht der Corona-Massnahmen darum, ihren Sohn pünktlich nach

draussen zu schicken, wo sie auf ihn warte. Am 3. September 2020 ersuchte

sie E zudem um ein kurzes Telefonat, da – wie sie vor Verwaltungsgericht

schlüssig vorbringt – das für Juni 2020 ausgemachte schulische Standortgespräch

infolge der Corona-Pandemie nicht hätte stattfinden können und sie sich seitens

der Schule ein kurzes Feedback bezüglich des Starts ihres Sohnes in den zweiten

Kindergarten erhofft habe, wie es andere Eltern bereits erhalten hätten. Das

Gespräch sei – so die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren

– aus ihrer Sicht sehr enttäuschend verlaufen, da die Rückmeldung von E sehr

negativ gewesen sei und sie ihnen nochmals vorgeworfen habe, ihren Sohn nicht

weiter abklären lassen zu wollen. Zum ersten Mal habe die Kindergartenlehrerin

ihres Sohns auch die Möglichkeit einer Querversetzung angesprochen, weil sie

"kein Vertrauen" von den Eltern spüre. Sie hätten E daraufhin ihr

Vertrauen ausgesprochen und eine Querversetzung klar abgelehnt mit der Begründung,

dass sich ihr Sohn in seiner jetzigen Kindergartenklasse sehr wohl fühle und

ohnehin bald in die Primarstufe übertreten werde.

Am gleichen Tag meldete sich E nochmals bei den

Beschwerdeführenden mit dem Vorschlag, C mit einem Dispens vom Nachmittagskindergarten

zu entlasten, wofür sich die Beschwerdeführerin umgehend mit einer

WIRE-Chat-Nachricht bedankte. Am Folgetag sprach die Beschwerdeführerin der

Schulleiterin der Schuleinheit G und E per E-Mail erneut ihren Dank aus, bat

die beiden aber gleichzeitig darum, C nur vom Unterricht am

Donnerstagnachmittag zu dispensieren, da er sich an ein höheres Pensum gewöhnen

müsse und seine "Energiereserven" am Dienstagnachmittag noch voll vom

Wochenende seien. Am 9. September 2020 ordnete die Schulleitung der Schuleinheit

G Entsprechendes an und bedankte sich bei den Beschwerdeführenden für die

"kooperative Zusammenarbeit".

Mit E-Mail vom 11. September 2020 an die

Schulleiterin der Schuleinheit G und E bedankten sich die Beschwerdeführenden

wiederum für die Dispensation und das "rasche und pragmatische"

Vorgehen der Schule. Sie teilten den Genannten zudem mit, dass die laufende

Woche wesentlich entspannter für C gewesen sei und er sich auf alle

Kindergartenstunden gefreut habe. Seinen Erzählungen würden sie dabei entnehmen,

dass er sich bei den zwei Studentinnen, welche momentan in der Klasse

unterrichteten, sehr wohl fühle; man merke – so die Beschwerdeführenden weiter

–, dass er in einem Umfeld arbeiten dürfe, das ihm zusage "(u.a. keine

Angst Fehler zu machen)". Die gleiche Situation hätten sie schon vor den

Sommerferien gehabt, als ebenfalls zwei Studentinnen den Unterricht der Klasse

begleitet hätten. Sie sähen dies als klaren Hinweis dafür, dass ein bedeutender

Teil der Schwierigkeiten, die sie während des letzten Jahres in verschiedenen

Gesprächen angeschaut hätten, "auf der Beziehung zwischen C und E

aufbauen". C könne inzwischen auch klar beschreiben, dass er bei seiner

Kindergartenlehrerin einen Erwartungsdruck und wenig Fehlertoleranz spüre,

während dies bei anderen Lehrpersonen wie den vorgenannten Studentinnen nicht

der Fall sei. "Die problematische Beziehung" zeige sich in ihren

Augen auch in der Wahrnehmung der Fortschritte von C. So habe E in ihrem

Telefonat Anfang September 2020 diesbezüglich keine positiven Punkte genannt,

obschon sie der Ansicht seien, dass C sich in vielen Punkten weiterentwickelt

habe. Sie hätten sich "nach dem grossen Aufwand von allen Seiten im ersten

Kindijahr auch ein frühes und spontanes Feedback" zu den Förderzielen

ihres Sohns gewünscht. Sie selbst hätten sich nämlich wieder einige

Entwicklungsschritte aufgeschrieben und sich mit dem Förderplan von C

auseinandergesetzt, der aus ihrer Sicht kaum mehr der aktuellen Situation

entspreche. Es habe sich insbesondere wiederholt gezeigt, dass ihr Sohn keine

Sonderschulung brauche, sondern "ein druck- und vorurteilsfreies

Unterrichtsklima". Sie glaubten nicht, dass ihr Sohn kein Vertrauen zu

seiner Kindergartenlehrerin habe, er müsse einfach spüren, dass Fehler erlaubt

und frei von Konsequenzen seien. Das Schreiben schliesst mit den Worten der

Beschwerdeführenden, dass sie "bei der grossen Erfahrung von E keinen

Grund [sehen würden], warum es nicht möglich sein sollte, ihm [ihrem Sohn]

dieses Umfeld zu bieten".

5.3.4

Am 20. Oktober 2020 machte die Logopädin von C auf eigenen Wunsch

einen Besuch in der Kindergartenklasse von C, um sich – so die

Beschwerdeführenden – "ein Bild von C in der Gruppe zu machen". Noch

am gleichen Tag habe sie ihre (positiven) Erkenntnisse und Inputs dabei mit E

besprechen wollen, welche sich allerdings im Gespräch durch die Schulleiterin

der Schuleinheit G habe vertreten lassen. Letztere war es auch, welche den

Beschwerdeführenden wenige Tage später im Rahmen eines persönlichen Gesprächs

den konkreten Vorschlag unterbreitete, C noch vor den Weihnachtsferien in die

Parallelklasse von F zu versetzen; E liess sich für das Gespräch entschuldigen.

Am Abend des 24. Oktober

2020 teilte der Präsident der Kreisschulpflege Oberwinterthur den

Beschwerdeführenden dann mit, dass ihr Sohn in der kommenden Woche "bei F

schnuppern" werde und Gespräche mit ihnen als Eltern künftig

ausschliesslich über die Schulpflege und Schulleitung laufen würden, da

"in Anbetracht der belastenden Situation aktuell" jeglicher Kontakt

mit E vermieden werden müsse. Die Beschwerdeführenden hielten sich unstreitig

an das ihnen auferlegte Kontaktverbot. Nach ihrer schriftlichen

"Einsprache" gegen die Querversetzung ihres Sohns und einem

persönlichen Gespräch mit der Schulleitung und der Schulpflege am

4. November 2020 erging daher ohne einen vorgängigen weiteren Kontakt mit E

die Ausgangsverfügung.

5.4 Der

Vorwurf der Beschwerdegegnerin an die Adresse der Beschwerdeführenden, diese

hätten "wesentliche Kompetenzen" von E infrage gestellt und das

"gemeinsame Miteinander […derart] erschwert", dass der Lehrerin das

weitere Unterrichten ihres Sohns nicht mehr zugemutet werden könne, findet sich

in den Akten demnach nicht bestätigt. So sind die eingereichten Schreiben der

Beschwerdeführenden an E und/oder die Leiterin der Schuleinheit G stets in

einem sachlichen Ton gehalten und haben sie Ersterer immer wieder ihr Vertrauen

zugesichert und ihr für ihren Einsatz gedankt. Selbst das seitens der

Beschwerdegegnerin als Hauptgrund für die strittige Versetzung genannte

Schreiben vom 11. September 2020 enthält keinerlei ehrverletzende

Äusserungen oder unsachliche Kritik. Die Beschwerdeführenden scheinen sich

vielmehr auch in diesem Schreiben um eine differenzierte Darstellung ihrer

Sicht der Dinge bemüht zu haben, indem sie darin zwar einerseits (erstmals)

ausdrücklich Kritik an der Lehrtätigkeit von E äussern, auf der anderen Seite

aber auch ihre Erfahrung hervorheben und ihr attestieren, das Vertrauen ihres

Sohns zu geniessen. Es mag sein, dass sich E durch den Vergleich mit der

Lehrtätigkeit der in der Vergangenheit in der Klasse von E unterrichtenden

Studentinnen in ihrer Berufsehre angegriffen fühlte; sind Eltern mit der

Unterrichtsqualität unzufrieden, ist es allerdings ihr Recht, die Lehrperson

(sachlich) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Die Professionalität von

Lehrpersonen verlangt dabei, diese Kritik konstruktiv aufzunehmen (so LCH,

Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz, Schule und Eltern: Gestaltung der

Zusammenarbeit. Leitfaden für Schulen, Behörden, Elternorganisationen, Aus- und

Weiterbildung, Zürich August 2017 [Leitfaden LCH], S. 23). Eltern sind die

Vertretenden und Erziehungsverantwortlichen ihrer Kinder. Sie wollen und tun

grundsätzlich das Beste für ihr Kind und möchten ihre unterschiedlichen

Bedürfnisse und Anliegen bei der Erziehung und Bildung ihres Kindes einbringen

(Leitfaden LCH, S. 19). Dass es hier zu divergierenden Auffassungen und

damit Reibungspunkten mit den Lehrpersonen kommen kann, versteht sich von

selbst. Würde aber bei jeder Kritik an der Lehrtätigkeit einer Lehrperson

gleich eine Versetzung des betroffenen Kindes angeordnet, liesse sich der

öffentliche Bildungsauftrag langfristig nicht erfüllen.

Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich sodann aufgrund

der Akten auch nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden die

Kindergartenlehrerin ihres Sohns mit ihren Einwänden zu ihrem Unterricht und

ihrem Umgang mit C (übermässig) belastet hätten. Die behaupteten

"zahlreichen Kontakte" während des Lockdowns und die "weit über

das übliche Mass" hinausgehenden Elterngespräche sind jedenfalls nicht

belegt. Obschon C aus der Sicht von E unbedingt sonderpädagogisch abgeklärt

werden sollte, fand im Jahr 2020 vielmehr lediglich ein – in Anbetracht des

Umfangs des Protokolls eher kurzes – Standortgespräch zwischen ihr und den

Beschwerdeführenden statt. Die von Letzteren eingereichte

WIRE-Chat-Korrespondenz zwischen ihnen und E während der Schulschliessungen im

Frühling letzten Jahres bewegt sich zudem bezüglich Zahl und Inhalt augenscheinlich

noch im üblichen Rahmen. So antwortete die Beschwerdeführerin E am 25. März

2020 auf die Frage, wie es mit dem Fernunterricht von C klappe, und meinte,

dass sie "vielleicht noch froh" wären, wenn sie ihnen weitere

Bastelarbeiten sowie ein Feedback geben könnte. Einen Monat später bedankte

sich die Beschwerdeführerin bei E "im voraus" für das Füllen des

Osternests von C und teilte ihr mit, dass ihr Sohn mit Freude täglich etwas

gebastelt, seine Rätsel gelöst und auch von seiner Logopädin bereits im Vorfeld

der definitiven Abklärung kleinere Aufgaben erhalten habe. Es folgen drei

knappe Anfragen bezüglich des Schulbeginns nach der Wiedereröffnung der

Schulen, der Gewährung eines Jokertags und des Geburtstagsfests von C im

Kindergarten, eine Krankmeldung Mitte Juni sowie die Bitte um eine kurze

Rückmeldung auf die Frage von C, weshalb er an einem Tag eine andere Aufgabe

als die anderen Kinder erhalten habe.

In diesem

Zusammenhang ist zu betonen, dass der Lehrauftrag von E mit der vorübergehenden

Schliessung des Kindergartens D im letzten Frühling nicht einfach ruhte und generell

nicht nur die Eltern, sondern auch sie als Lehrperson von Gesetzes wegen zur

Zusammenarbeit verpflichtet ist (§ 54 Abs. 1 VSG). Sie hat die Eltern

ihrer Schülerinnen und Schüler zudem regelmässig über das Verhalten und die

Leistungen der Kinder zu informieren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG),

während die Eltern ihrerseits gehalten sind, die Lehrperson oder die

Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren

Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist, in Kenntnis zu setzen

(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VSG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass

die Beschwerdeführenden E während der Schulschliessungen bezüglich der

Fortschritte von C und seiner schulischen Aktivitäten auf dem Laufenden hielten,

ihr Absenzen mitteilten und sie nach Beginn des neuen Schuljahrs um ein

Gespräch zu den künftigen Förderzielen und der Eingewöhnung ihres Sohns im

grösseren Kindergarten baten.

5.5 Wenn die

Beschwerdegegnerin schliesslich der Auffassung (gewesen) wäre, dass der Sohn

der Beschwerdeführenden dringend einer Sonderschulung bedürfe, wäre sie schon

aus Gründen des Kindeswohls und mit Blick auf den Grundsatz der

Chancengleichheit (Art. 8 BV) gehalten (gewesen), eine weitere Abklärung

des Knaben auch ohne das Einverständnis der Beschwerdeführenden in die Wege zu

leiten (§ 38 Abs. 1 VSG). Die Überforderung von E mit der – nicht

weiter belegten – konstanten zusätzlichen Unterstützung des eher

introvertierten C im Unterricht kann mithin nicht als Grund für die Querversetzung

des Knaben in die Parallelklasse angeführt werden, zumal dieser ja gerade

Probleme im sozialen Bereich und im Aufbau von Vertrauen zeigt.

Ein renitentes und unkooperatives Verhalten haben sich die

Beschwerdeführenden im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.

Sie gingen wiederholt auf die Empfehlungen der Schule bezüglich der Abklärungen

ihres Sohns ein, setzten E jeweils umgehend über die neusten

Untersuchungserkenntnisse ins Bild und bemühten sich selbständig um die

Einrichtung einer Logopädietherapie für ihren Sohn. Dass sie – wie sie sagen –

versuchten, "nach bestem Wissen und Gewissen aus der grossen Vielzahl an

Fachmeinungen (Kinderarzt von C, Arzt vom SPZ, I vom SPD, Lehrpersonen von C)

[…] einen Weg zu finden, der für […sie] als Familie aber noch viel wichtiger

für das Wohl von C gestimmt hat", und sie deshalb einer weiteren Abklärung

ihres Sohns vorerst mangels offensichtlichen Leidensdrucks nicht zustimmten,

lässt die Zusammenarbeit mit ihnen und erst recht die Schulung ihres Sohns für

die beteiligte Lehrperson nicht einfach als unzumutbar erscheinen.

5.6 Damit sind

nicht nur keine der vom Gesetzgeber geregelten Versetzungsgründe gegeben,

sondern nach den Akten liegen auch keine anderen sachlichen Gründe vor, welche

die Querversetzung von C zu rechtfertigen vermöchten, zumal eine solche wegen

seiner Probleme, soziale Kontakte zu knüpfen, von besonderem Gewicht sein

müssten. Die Querversetzung erweist sich demzufolge als unrechtmässig, und C

ist antragsgemäss in seiner angestammten Kindergartenklasse zu belassen.

6.

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des

Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).

6.2 Nach

§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im

verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die

Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende

Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen

besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands

rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene

Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen

Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine

anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den

das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr,

28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018,

VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2).

Dass sie einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt

hätten, legen die Beschwerdeführenden hier indes nicht substanziiert dar. Der

Hinweis darauf, sie hätten sich im Hintergrund von einem Rechtsanwalt beraten

lassen, allein genügt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an

Parteien, die ohne Rechtsvertretung prozessieren, jedenfalls nicht. Dem

Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführenden lässt sich daher nicht entsprechen.

7.

Zur Rechtsmittelbelehrung

des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide

über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf

dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst

werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,

die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.

Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss

Art. 82 ff. BGG offensteht.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I

des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar

2021 und die Verfügung der

Kreisschulpflege Oberwinterthur vom 9. November 2020 werden aufgehoben. In

Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses

des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar 2021 werden die Kosten des

Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 120.-- Zustellungskosten,

Fr. 2'120.-- Total der Kosten.

3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin

auferlegt.

4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung

einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …