VB.2021.00109
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00109
18. März 2021Deutsch25 min
(URT.2021.22585)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00109
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter
Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
1.
A,
2.
B,
Beschwerdeführende,
gegen
Kreisschulpflege Oberwinterthur,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Querversetzung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A und B sind die Eltern des 2014 geborenen C, welcher
seit dem Schuljahr 2020/2021 den zweiten Kindergarten im Schulhaus D bei E
besuchte.
Mit Verfügung vom 9. November 2020 ordnete die
Kreisschulpflege Oberwinterthur an, dass "C […] der Kindergartenklasse von
F im Schulhaus D zugeteilt" werde.
Erwägungen
II.
Dagegen rekurrierten A
und B am 18. November 2020 beim Bezirksrat Winterthur und beantragten,
unter Entschädigungsfolge sei die Verfügung der Kreisschulpflege Oberwinterthur
vom 9. November 2020 aufzuheben und ihr Sohn C in der zweiten
Kindergartenklasse von E zu belassen, eventualiter das Verfahren an die
Schulpflege zurückzuweisen zur Abklärung, "ob medizinische bzw.
psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die zweite
Kindergartenklasse von F sprechen".
Mit Beschluss vom 27. Januar 2021 wies der Bezirksrat
Winterthur das Rechtsmittel ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte A und B
die Rekurskosten in Höhe von Fr. 1'194.- (Dispositiv-Ziff. II).
III.
Am 8. Februar 2021 erhoben A und B Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangten, unter Entschädigungsfolge seien die
Ziffern 1 und 2 des Rekursentscheids vom 27. Januar 2021 aufzuheben
und ihr Sohn C in der zweiten Kindergartenklasse von E zu belassen,
eventualiter durch das Gericht oder – subeventualiter – nach entsprechender
Rückweisung durch den Bezirksrat Winterthur abzuklären, "ob medizinische
bzw. psychologische oder soziale Gründe gegen eine Umteilung von C in die
zweite Kindergartenklasse von F sprechen"; in prozessualer Hinsicht
ersuchten sie ferner darum, ein allfälliges (superprovisorisches) Gesuch der
Kreisschulpflege Oberwinterthur um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde
abzuweisen.
Der Bezirksrat Winterthur verwies mit Eingabe vom
12.
Februar 2021 auf die Begründung des angefochtenen Entscheids und beantragte
die Abweisung der Beschwerde. Die Kreisschulpflege Oberwinterthur reichte mit (verspäteter)
Beschwerdeantwort vom 23. Februar 2021 weitere Unterlagen ein. Hierzu
äusserten sich A und B am 27. Februar 2021. Am 2. März 2021
beantragte die Kreisschulpflege Oberwinterthur, dass ihre Eingabe vom 23. Februar
2021.
zu beachten und ihr darin gestelltes Gesuch um "Aufhebung" der
aufschiebenden Wirkung zu behandeln sei. Am 13. März 2021 liessen sich A
und B zu diesem Antrag vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das Verwaltungsgericht
ist nach § 75 Abs. 2 des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
(VSG, LS 412.100) und §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über kommunale Anordnungen der
Beschwerdegegnerin zuständig.
1.2
Als
sorgeberechtigte Eltern des von der Ausgangsverfügung unmittelbar betroffenen
schulpflichtigen Kindes sind die Beschwerdeführenden in Schulsachen
praxisgemäss (auch) zur Beschwerdeerhebung in eigenem Namen legitimiert (vgl.
statt vieler VGr, 23. März 2016, VB.2015.00339, E. 1.2, und
2.
Oktober 2013, VB.2013.00472, E. 1.2 [jeweils mit Hinweisen]).
Teile der Lehre sowie
einzelne kantonale Schulerlasse lehnen eine Anfechtbarkeit von
Klassenzuteilungen zwar ab bzw. schliessen sie generell aus, weil es sich dabei
um rein schul-organisatorische Massnahmen handle (vgl. etwa Stephan Hördegen,
Entwicklungen beim Rechtsschutz im Schulbereich. Ein Plädoyer für mehr
Transparenz und Partizipation statt mehr Rechtsschutz bei schulischen Massnahmen,
in: recht 3/2018, S. 155 ff., S. 167 f; Art. 146
Abs. 1 lit. e des Reglements zum Gesetz über die obligatorische
Schule des Kantons Freiburg vom 19. April 2016 [SGF 411.0.11];
grosszügig[er] dagegen VGr, 23. Oktober 2013, VB.2013.00557, E. 2; ferner
BGr, 19. Juni 2014, 2C_1123/2013, E. 2.3.1, und 9. Juli 2012,
2C_272/2012, E. 4.4 [alle auch zum Folgenden]); eine gegen den Willen
eines Kindes und dessen Eltern angeordnete Versetzung in eine andere Klasse,
als diejenige welche das Kind bislang besucht hat, bedeutet jedoch in der Regel
einen erheblichen Einschnitt für das betroffene Kind, kommt ihr doch bis zu
einem gewissen Grad Sanktionscharakter zu. Der Eingriff wiegt dabei naturgemäss
umso schwerer, je länger die Zugehörigkeit des Kindes im bisherigen
Klassenverband gedauert hat, weil dieses während dieser Zeit Kontakte
aufgebaut, Freundschaften geschlossen, Beziehungen zu Lehrpersonen geknüpft und
seinen Platz in der Gemeinschaft der Klasse gefunden hat. Hier ist deshalb
davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden ein schutzwürdiges Interesse an einer
möglichst beständigen Schulsituation für ihren Sohn und damit der Überprüfung
von dessen Versetzung in eine Parallelklasse mit einer anderen Lehrperson und
anderen Mitschülerinnen und Mitschülern haben.
1.3
Auf die
Beschwerde ist daher – und weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen
erfüllt sind – einzutreten.
2.
Gemäss der
Beschwerdegegnerin am 12. Februar 2021 zugestellter Verfügung vom 10. Februar
2021.
lief jener eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung einer
Beschwerdeantwort, ansonsten Verzicht darauf angenommen würde. Die Beschwerdebeantwortung
Dispositiv
am (Dienstag, dem) 23. Februar 2021 erfolgte demnach verspätet, weshalb
die betreffende Eingabe aus dem Recht zu weisen ist. Nachdem das
Verwaltungsgericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt (§ 70 in
Verbindung mit § 7 Abs. 1 VRG), sind die gemeinsam mit der
Beschwerdeantwort (verspätet) eingereichten Unterlagen im Folgenden freilich
dennoch zu berücksichtigen.
3.
Das – an keine Frist gebundene – Gesuch der
Beschwerdegegnerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit
dem gegenwärtigen Entscheid in der Sache gegenstandslos.
4.
4.1 Vorliegend
teilte die Schulleitung der Schuleinheit G den Beschwerdeführenden mit "Anordnung"
vom 22. Oktober 2020 mit, einen weiteren Schulbesuch ihres Sohns "C
in der angestammten Klasse als 'unzumutbar' gemäss Artikel § 26 Abs. 3
[richtig: Abs. 5] des Volksschulgesetzes" einzustufen und den Knaben
deshalb in den zweiten Kindergarten von F zu versetzen. Die Unzumutbarkeit
ergebe sich daraus, dass auch mithilfe der Schulleitung "keine einheitliche
Haltung von Eltern und Schule" habe gefunden werden können und die Eltern
insbesondere "die Fehlertoleranz der Klassenlehrerin und die generell
hohen Leistungsanforderungen" bemängelt hätten. Weiter lehnten sie die von
der Schule vorgeschlagene Abklärung ihres Sohns ab und habe sich dieser zu
Hause über einen zu grossen Erwartungsdruck seitens der Klassenlehrerin
geäussert. Diese wiederum sei "durch die kontinuierlichen
Veränderungsforderungen der Eltern unterdessen emotional sehr belastet".
Aus diesen Gründen könne – so die abschliessende Einschätzung der Schulleitung
– "eine adäquate, unvoreingenommene Beschulung von C nicht mehr länger
gewährleistet" werden.
Auf das schriftliche
Ersuchen der Beschwerdeführenden um Erlass einer anfechtbaren Verfügung hin
erliess die Beschwerdegegnerin in der Folge am 9. November 2020 die
Ausgangsverfügung. Ohne eine Rechtsgrundlage zu nennen, wird darin – in
impliziter Bestätigung der "Anordnung" der Schulleitung – die Quer-
bzw. Parallelversetzung von C verfügt und zur Begründung dieser Massnahme
darauf hingewiesen, dass "eine Zusammenarbeit zwischen der Lehrperson und
den Eltern von C unter den aktuellen Voraussetzungen nicht möglich" sei.
Konkret wird vorgebracht, dass die Beschwerdeführenden Zweifel an der fachlichen
Kompetenz der Kindergartenlehrerin von C geäussert hätten "(Mail der
Eltern vom 11. September 2020 an die Schulleitung und Lehrperson)",
obgleich sie sich weit über "das übliche Mass" hinaus um eine
angepasste Förderung des Knaben bemüht habe. "Diese Vorkommnisse"
hätten zur Folge, dass aus Sicht der Schule die nötige Vertrauensbasis für eine
gute Zusammenarbeit zwischen Lehrperson und Eltern nicht mehr gegeben sei.
4.2 Die
Beschwerdeführenden halten dieser Argumentation im Wesentlichen entgegen, dass
sich die Versetzung ihres Sohns in eine andere Kindergartenklasse nicht
(allein) mit der behaupteten Unzumutbarkeit der Zusammenarbeit mit den Eltern
für die bisherige Klassenlehrperson rechtfertigen lasse. Selbst wenn eine
solche Unzumutbarkeit vorläge, was bestritten werde, müssten andere Massnahmen
wie etwa ein – hier bereits im Herbst 2020 angeordnetes – Verbot des direkten
Kontakts zwischen Eltern und Lehrperson ergriffen werden, welche nicht das Kind
direkt bestraften.
5.
5.1 Für das
Schulwesen sind die Kantone zuständig (Art. 62 Abs. 1 der
Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Sie sorgen für
einen ausreichenden, an öffentlichen Schulen unentgeltlichen
Grundschulunterricht, der obligatorisch ist und allen Kindern offensteht
(Art. 19 und Art. 62 Abs. 2 BV).
Gestützt auf diese
verfassungsrechtliche Ausgangslage sind die Kantone jedoch nicht verpflichtet,
die freie Schul- oder gar Klassenwahl zu ermöglichen (vgl. BGr, 20. Februar
2019, 2C_561/2018, E. 3.2 mit Hinweisen, auch zum Folgenden; vgl. auch
§ 62 Abs. 2 der Volksschulverordnung vom 28. Juni 2006 [VSV,
LS 412.101]). Als Grundsatz gilt vielmehr, dass die Schule an dem Ort
besucht wird, an dem sich das Kind mit dem Willen seiner Eltern gewöhnlich
aufhält. Für die Zuteilung der schulpflichtigen Kinder zu den jeweiligen Schulhäusern
sowie die Bildung der Schulklassen sind in der Praxis die jeweiligen
Schulgemeinden zuständig.
5.2 Im Kanton
Zürich liegt die Zuständigkeit für die Schulhauszuweisung bei den Schulpflegen
(§ 42 Abs. 3 Ziff. 6 VSG), jene für die Klassenbildung bei den
Schulleitungen (§ 44 Abs. 2 Ziff. 4 VSG). Sie haben darüber im Rahmen
der gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 25 Abs. 1 VSV und Art. 19 in
Verbindung mit Art. 62 Abs. 2 BV) nach pflichtgemässem Ermessen zu
befinden.
Wurde ein Kind einmal
einer Klasse zugeteilt, sieht das kantonale Recht in verschiedenen
Fallkonstellationen die Möglichkeit einer Versetzung in eine andere Klasse
gleicher Stufe vor. So ist eine solche Versetzung zum einen aus Gründen des
Wohls des betroffenen Kindes vorgesehen, wenn diesem der weitere Besuch der
angestammten Klasse unzumutbar ist (§ 26 Abs. 5 VSG) oder aber seinen
besonderen pädagogischen Bedürfnissen nur mit einer sonderpädagogischen
Massnahme in Form der Schulung in einer anderen (besonderen) Klasse, einer
Sonderschule oder aber im Einzelunterricht begegnet werden kann
(§ 33 f. je Abs. 1 VSG). Zum anderen lässt sich eine solche
Querversetzung als Disziplinarmassnahme von der Schulleitung anordnen, wenn sich
die Schülerin oder der Schüler eine schwere Disziplinarverfehlung hat zuschulden
kommen lassen oder eine minderschwere Verfehlung vorliegt, die nicht durch die
Lehrperson in der Klasse gelöst werden konnte (§ 52 Abs. 1
lit. a Ziff. 4 VSG in Verbindung mit § 56 VSV). § 53 Abs. 1 VSG sieht ausserdem eine disziplinarische Anordnung der
Sonderschulung etwa in einer Sonderschule vor, wenn eine Schülerin bzw. ein
Schüler andere Personen oder den Schulbetrieb in schwerwiegender Weise
beeinträchtigt (vgl. BGr, 16. September 2010, 2C_446/2010, E. 7.3).
Diese Bestimmungen regeln nur die Fälle, in welchen es am Einvernehmen zwischen
den Schulbehörden und den Eltern fehlt; eine einvernehmliche Versetzung ist
grundsätzlich immer möglich.
Über die gesetzlich
geregelten Versetzungsgründe hinaus können im Einzelfall sodann auch andere
gewichtige Gründe eine Versetzung rechtfertigen. Denn die Anwendung der
Volksschulgesetzgebung muss, wie die Rechtsanwendung allgemein, im öffentlichen
Interesse liegen und verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 BV). Der
Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss zum Tragen kommen, wenn sich in Bezug
auf einen konkreten Sachverhalt ergibt, dass eine starre Rechtsanwendung zur
Missachtung von anderen gewichtigen rechtlich geschützten Interessen führen
würde (vgl. BGr, 17. September 2014,
1C_704/2013, E. 6.4). Wie erwähnt ist die Rechtsnatur von
Klassenzuteilungen umstritten (vorne 1.2); die gesetzlich geregelten
Versetzungsgründe zeigen aber, dass es zu kurz greift, diese als schulorganisatorische
Massnahmen zu qualifizieren. Umgekehrt darf nicht ausser Acht gelassen werden,
dass die Schulbehörden nicht nur das Interesse eines einzelnen Kindes, sondern
die Interessen aller Kinder in einer Klasse und auch jene der Lehrpersonen zu
berücksichtigen haben. Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip kann eine
Versetzung gegen den Willen des betroffenen Kindes bzw. dessen Eltern deshalb
unter Umständen auch angeordnet werden, wenn andere als die im Gesetz genannten
Gründe eine Versetzung gebieten, sofern sie von einigem Gewicht sind. Dabei ist
in jedem Einzelfall eine sorgfältige Abwägung der einander entgegengesetzten
bzw. aller auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen. Das Kindswohl gilt
es in jedem Fall besonders zu beachten.
5.3 Hier ergibt sich hinsichtlich der der
Ausgangsverfügung zugrunde liegenden Sachumstände aus den Akten Folgendes:
5.3.1
C trat auf Beginn des Schuljahrs 2019/2020 in den (ersten) Kindergarten im
Schulhaus D der Schuleinheit G ein. Kurz nach dem Kindergarteneintritt wies die
Kindergartenlehrerin von C, E, die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge
ein erstes Mal darauf hin, dass ihr Sohn "dringend Hilfe" brauche,
weshalb bereits am 12. September 2019 ein erstes schulisches Standortgespräch
zwischen den Eltern, E und der Förderlehrperson der Kindergartenklasse, H,
stattfand. Laut dem Kurzprotokoll des Gesprächs kommuniziere der Sohn der
Beschwerdeführenden – gemäss den Schilderungen der beiden Lehrpersonen – im
Kindergarten (nur) mit einzelnen Wörtern oder Gesten und spiele er meistens für
sich allein oder neben den anderen Kindern. Er mache zudem
"situationsabhängig" stereotype Handbewegungen und gebe "im
Spiel" häufig Geräusche von sich. Demgegenüber sei seine Auffassung von
Mengen und Zahlen "sehr schnell" und sei er sehr ordentlich. Diese
Wahrnehmungen deckten sich in weiten Teilen mit den seitens der
Beschwerdeführenden im häuslichen Umfeld gemachten, sodass sie sich mit einer
Abklärung von C im Sozialpädiatrischen Zentrum des Kantonsspitals Winterthur
(SPZ) einverstanden erklärten.
In der Folge meldeten die Beschwerdeführenden C über ihren
Kinderarzt beim SPZ für eine entsprechende Abklärung an. Auf den Wunsch von E hin
erklärten sie sich ausserdem dazu bereit, dem Kinderarzt vorab ein paar kurze
Videoaufnahmen ihres Sohns zukommen zu lassen, damit er zuhanden der
Kindergartenlehrerin eine erste fachkundige Einschätzung abgeben könne.
Gleichzeitig erfolgte durch die Schule eine Anmeldung von C beim
Schulpsychologischen Dienst (SPD).
Anfang November 2019 teilten die Beschwerdeführenden der
Kindergartenlehrerin von C nach wiederholten Nachfragen telefonisch mit, der
Kinderarzt von C habe ihnen gegenüber die Vermutung geäussert, dass ihr Sohn an
einer "Tic-Störung" leide, weshalb E mit ihnen einen Termin für ein
weiteres Standortgespräch vereinbarte. Mit Schreiben vom 6. November 2019
liessen die Beschwerdeführenden die Kindergartenlehrerin ihres Sohns in diesem
Zusammenhang wissen, erleichtert über die erneute Ansetzung eines Elterngesprächs
zu sein und die Ergebnisse der beiden Abklärungen auch bezüglich der möglichen
Konsequenzen für C unbedingt vorab mit ihr besprechen zu wollen, wobei sie
"einer Förderung im Rahmen von IF weiterhin offen eingestellt" seien.
Sie merkten zudem an, dass sich die Eingliederung von C in den
Kindergartenalltag in den letzten Wochen "super entwickelt" habe und
dankten E "von Herzen" für ihre Bemühungen ("C kommt gerne zu
Dir in den Kindergarten, was uns wirklich sehr freut").
Dem Kurzprotokoll zum anschliessend am 26. November
2019 durchgeführten Standortgespräch lässt sich bloss entnehmen, dass unter dem
Titel "Förderziele" und "Massnahmenvorschläge" für C
vereinbart wurde, dass dieser mit anderen Kindern spiele, "in den nächsten
Tagen neurologisch abgeklärt" und zudem verstärkt integriert gefördert
werde. Ob eine Integrative Förderung (IF) im Sinn von § 34 Abs. 2 VSG
angeordnet wurde – was bei Einverständnis der Eltern in klaren Fällen auch ohne
vorgängige schulpsychologische Abklärung möglich gewesen wäre (§ 38 Abs. 1 VSG e contrario) –, ist unklar.
5.3.2
Am 14. Januar 2020 fand ein Gespräch zwischen den Beschwerdeführenden,
einer Mitarbeiterin des SPD und H statt. Gemäss der von Letzterer am Folgetag
für die Schulleitung und E erstellten Kurzzusammenfassung des Gesprächs habe
die neurologische Abklärung von C ergeben, dass es sich bei dessen wiederholten
Bewegungen nicht um Tics, sondern um Stereotypien handle und der Knabe einzelne
Anzeichen einer Autismus-Spektrums-Störung zeige. Letztgenannte Diagnose liesse
sich indes nur mittels einer umfassenden Abklärung "genauer"
feststellen, wobei die Beschwerdeführenden deutlich gemacht hätten, C keiner
solchen Abklärung "aussetzen" zu wollen. Sie (die Eltern) wollten
vielmehr abwarten und seine weitere Entwicklung beobachten, da sie – wie sie
sagten – bei ihrem Sohn keinen Leidensdruck wahrnehmen würden und seine
Entwicklung aus ihrer Sicht kontinuierlich fortgeschritten sei. Die
Beschwerdeführenden hätten auf der anderen Seite aber erklärt, sich der
"Problematik der Kommunikativen Kompetenzen von C" bewusst und offen
für eine logopädische Unterstützung ihres Sohns zu sein.
Knapp zwei Monate später wurde ein weiteres Standortgespräch
durchgeführt, im Rahmen dessen – laut Protokoll – festgestellt wurde, dass der
Bericht des SPD noch nicht vorliege und C in der Folgewoche logopädisch
abgeklärt werde. Auch findet sich in dem dazugehörigen Gesprächsprotokoll
nochmals vermerkt, dass die Beschwerdeführenden keine genauere Abklärung ihres
Sohnes wünschten. Sie seien zudem – so das Protokoll weiter – "über die
Förderplanung" im Kindergarten in Kenntnis gesetzt sowie angehalten
worden, die Ergebnisse der logopädischen Untersuchung der Schule weiterzugeben.
Anschliessend kam es zu den schweizweiten
Schulschliessungen, sodass der logopädische Abklärungsbericht erst Anfang Juni
2020 vorlag und der Beschwerdegegnerin weitergeleitet werden konnte. Laut der
die Begutachtung vornehmenden Logopädin habe sich C in der Abklärungssituation
als ausgeglichenes, kooperatives und eher zurückhaltendes Kind präsentiert,
welches Anweisungen verstehe und adäquat darauf reagieren könne. Bei
Irritationen frage er nach, erzähle aber ansonsten von sich aus wenig. Der
Knabe zeige deutliche Stärken in der auditiven Speicherung und Differenzierung,
im Kategorisieren und im Erkennen von Zusammenhängen in Bildergeschichten.
Schwierigkeiten zeigten sich dagegen in der gesprochenen Grammatik auf Wort-,
Satz- und Textebene (Wortschatz knapp unterdurchschnittlich), im sozialen und
kommunikativen Bereich sowie in der Artikulation einzelner Laute (R und SCH).
Gestützt auf diese Ergebnisse wurde eine Empfehlung für eine logopädische
Therapie ausgesprochen.
5.3.3
Mit WIRE-Chat-Nachricht vom 18. August 2020 informierte die
Beschwerdeführerin E dann nach dem Beginn des neuen Schuljahres darüber, dass C
am Folgetag seine erste (von ihnen organisierte) Logopädiestunde habe, und bat
sie in Anbetracht der Corona-Massnahmen darum, ihren Sohn pünktlich nach
draussen zu schicken, wo sie auf ihn warte. Am 3. September 2020 ersuchte
sie E zudem um ein kurzes Telefonat, da – wie sie vor Verwaltungsgericht
schlüssig vorbringt – das für Juni 2020 ausgemachte schulische Standortgespräch
infolge der Corona-Pandemie nicht hätte stattfinden können und sie sich seitens
der Schule ein kurzes Feedback bezüglich des Starts ihres Sohnes in den zweiten
Kindergarten erhofft habe, wie es andere Eltern bereits erhalten hätten. Das
Gespräch sei – so die Beschwerdeführenden im verwaltungsgerichtlichen Verfahren
– aus ihrer Sicht sehr enttäuschend verlaufen, da die Rückmeldung von E sehr
negativ gewesen sei und sie ihnen nochmals vorgeworfen habe, ihren Sohn nicht
weiter abklären lassen zu wollen. Zum ersten Mal habe die Kindergartenlehrerin
ihres Sohns auch die Möglichkeit einer Querversetzung angesprochen, weil sie
"kein Vertrauen" von den Eltern spüre. Sie hätten E daraufhin ihr
Vertrauen ausgesprochen und eine Querversetzung klar abgelehnt mit der Begründung,
dass sich ihr Sohn in seiner jetzigen Kindergartenklasse sehr wohl fühle und
ohnehin bald in die Primarstufe übertreten werde.
Am gleichen Tag meldete sich E nochmals bei den
Beschwerdeführenden mit dem Vorschlag, C mit einem Dispens vom Nachmittagskindergarten
zu entlasten, wofür sich die Beschwerdeführerin umgehend mit einer
WIRE-Chat-Nachricht bedankte. Am Folgetag sprach die Beschwerdeführerin der
Schulleiterin der Schuleinheit G und E per E-Mail erneut ihren Dank aus, bat
die beiden aber gleichzeitig darum, C nur vom Unterricht am
Donnerstagnachmittag zu dispensieren, da er sich an ein höheres Pensum gewöhnen
müsse und seine "Energiereserven" am Dienstagnachmittag noch voll vom
Wochenende seien. Am 9. September 2020 ordnete die Schulleitung der Schuleinheit
G Entsprechendes an und bedankte sich bei den Beschwerdeführenden für die
"kooperative Zusammenarbeit".
Mit E-Mail vom 11. September 2020 an die
Schulleiterin der Schuleinheit G und E bedankten sich die Beschwerdeführenden
wiederum für die Dispensation und das "rasche und pragmatische"
Vorgehen der Schule. Sie teilten den Genannten zudem mit, dass die laufende
Woche wesentlich entspannter für C gewesen sei und er sich auf alle
Kindergartenstunden gefreut habe. Seinen Erzählungen würden sie dabei entnehmen,
dass er sich bei den zwei Studentinnen, welche momentan in der Klasse
unterrichteten, sehr wohl fühle; man merke – so die Beschwerdeführenden weiter
–, dass er in einem Umfeld arbeiten dürfe, das ihm zusage "(u.a. keine
Angst Fehler zu machen)". Die gleiche Situation hätten sie schon vor den
Sommerferien gehabt, als ebenfalls zwei Studentinnen den Unterricht der Klasse
begleitet hätten. Sie sähen dies als klaren Hinweis dafür, dass ein bedeutender
Teil der Schwierigkeiten, die sie während des letzten Jahres in verschiedenen
Gesprächen angeschaut hätten, "auf der Beziehung zwischen C und E
aufbauen". C könne inzwischen auch klar beschreiben, dass er bei seiner
Kindergartenlehrerin einen Erwartungsdruck und wenig Fehlertoleranz spüre,
während dies bei anderen Lehrpersonen wie den vorgenannten Studentinnen nicht
der Fall sei. "Die problematische Beziehung" zeige sich in ihren
Augen auch in der Wahrnehmung der Fortschritte von C. So habe E in ihrem
Telefonat Anfang September 2020 diesbezüglich keine positiven Punkte genannt,
obschon sie der Ansicht seien, dass C sich in vielen Punkten weiterentwickelt
habe. Sie hätten sich "nach dem grossen Aufwand von allen Seiten im ersten
Kindijahr auch ein frühes und spontanes Feedback" zu den Förderzielen
ihres Sohns gewünscht. Sie selbst hätten sich nämlich wieder einige
Entwicklungsschritte aufgeschrieben und sich mit dem Förderplan von C
auseinandergesetzt, der aus ihrer Sicht kaum mehr der aktuellen Situation
entspreche. Es habe sich insbesondere wiederholt gezeigt, dass ihr Sohn keine
Sonderschulung brauche, sondern "ein druck- und vorurteilsfreies
Unterrichtsklima". Sie glaubten nicht, dass ihr Sohn kein Vertrauen zu
seiner Kindergartenlehrerin habe, er müsse einfach spüren, dass Fehler erlaubt
und frei von Konsequenzen seien. Das Schreiben schliesst mit den Worten der
Beschwerdeführenden, dass sie "bei der grossen Erfahrung von E keinen
Grund [sehen würden], warum es nicht möglich sein sollte, ihm [ihrem Sohn]
dieses Umfeld zu bieten".
5.3.4
Am 20. Oktober 2020 machte die Logopädin von C auf eigenen Wunsch
einen Besuch in der Kindergartenklasse von C, um sich – so die
Beschwerdeführenden – "ein Bild von C in der Gruppe zu machen". Noch
am gleichen Tag habe sie ihre (positiven) Erkenntnisse und Inputs dabei mit E
besprechen wollen, welche sich allerdings im Gespräch durch die Schulleiterin
der Schuleinheit G habe vertreten lassen. Letztere war es auch, welche den
Beschwerdeführenden wenige Tage später im Rahmen eines persönlichen Gesprächs
den konkreten Vorschlag unterbreitete, C noch vor den Weihnachtsferien in die
Parallelklasse von F zu versetzen; E liess sich für das Gespräch entschuldigen.
Am Abend des 24. Oktober
2020 teilte der Präsident der Kreisschulpflege Oberwinterthur den
Beschwerdeführenden dann mit, dass ihr Sohn in der kommenden Woche "bei F
schnuppern" werde und Gespräche mit ihnen als Eltern künftig
ausschliesslich über die Schulpflege und Schulleitung laufen würden, da
"in Anbetracht der belastenden Situation aktuell" jeglicher Kontakt
mit E vermieden werden müsse. Die Beschwerdeführenden hielten sich unstreitig
an das ihnen auferlegte Kontaktverbot. Nach ihrer schriftlichen
"Einsprache" gegen die Querversetzung ihres Sohns und einem
persönlichen Gespräch mit der Schulleitung und der Schulpflege am
4. November 2020 erging daher ohne einen vorgängigen weiteren Kontakt mit E
die Ausgangsverfügung.
5.4 Der
Vorwurf der Beschwerdegegnerin an die Adresse der Beschwerdeführenden, diese
hätten "wesentliche Kompetenzen" von E infrage gestellt und das
"gemeinsame Miteinander […derart] erschwert", dass der Lehrerin das
weitere Unterrichten ihres Sohns nicht mehr zugemutet werden könne, findet sich
in den Akten demnach nicht bestätigt. So sind die eingereichten Schreiben der
Beschwerdeführenden an E und/oder die Leiterin der Schuleinheit G stets in
einem sachlichen Ton gehalten und haben sie Ersterer immer wieder ihr Vertrauen
zugesichert und ihr für ihren Einsatz gedankt. Selbst das seitens der
Beschwerdegegnerin als Hauptgrund für die strittige Versetzung genannte
Schreiben vom 11. September 2020 enthält keinerlei ehrverletzende
Äusserungen oder unsachliche Kritik. Die Beschwerdeführenden scheinen sich
vielmehr auch in diesem Schreiben um eine differenzierte Darstellung ihrer
Sicht der Dinge bemüht zu haben, indem sie darin zwar einerseits (erstmals)
ausdrücklich Kritik an der Lehrtätigkeit von E äussern, auf der anderen Seite
aber auch ihre Erfahrung hervorheben und ihr attestieren, das Vertrauen ihres
Sohns zu geniessen. Es mag sein, dass sich E durch den Vergleich mit der
Lehrtätigkeit der in der Vergangenheit in der Klasse von E unterrichtenden
Studentinnen in ihrer Berufsehre angegriffen fühlte; sind Eltern mit der
Unterrichtsqualität unzufrieden, ist es allerdings ihr Recht, die Lehrperson
(sachlich) auf diesen Umstand aufmerksam zu machen. Die Professionalität von
Lehrpersonen verlangt dabei, diese Kritik konstruktiv aufzunehmen (so LCH,
Dachverband Lehrerinnen und Lehrer Schweiz, Schule und Eltern: Gestaltung der
Zusammenarbeit. Leitfaden für Schulen, Behörden, Elternorganisationen, Aus- und
Weiterbildung, Zürich August 2017 [Leitfaden LCH], S. 23). Eltern sind die
Vertretenden und Erziehungsverantwortlichen ihrer Kinder. Sie wollen und tun
grundsätzlich das Beste für ihr Kind und möchten ihre unterschiedlichen
Bedürfnisse und Anliegen bei der Erziehung und Bildung ihres Kindes einbringen
(Leitfaden LCH, S. 19). Dass es hier zu divergierenden Auffassungen und
damit Reibungspunkten mit den Lehrpersonen kommen kann, versteht sich von
selbst. Würde aber bei jeder Kritik an der Lehrtätigkeit einer Lehrperson
gleich eine Versetzung des betroffenen Kindes angeordnet, liesse sich der
öffentliche Bildungsauftrag langfristig nicht erfüllen.
Entgegen der Beschwerdegegnerin lässt sich sodann aufgrund
der Akten auch nicht sagen, dass die Beschwerdeführenden die
Kindergartenlehrerin ihres Sohns mit ihren Einwänden zu ihrem Unterricht und
ihrem Umgang mit C (übermässig) belastet hätten. Die behaupteten
"zahlreichen Kontakte" während des Lockdowns und die "weit über
das übliche Mass" hinausgehenden Elterngespräche sind jedenfalls nicht
belegt. Obschon C aus der Sicht von E unbedingt sonderpädagogisch abgeklärt
werden sollte, fand im Jahr 2020 vielmehr lediglich ein – in Anbetracht des
Umfangs des Protokolls eher kurzes – Standortgespräch zwischen ihr und den
Beschwerdeführenden statt. Die von Letzteren eingereichte
WIRE-Chat-Korrespondenz zwischen ihnen und E während der Schulschliessungen im
Frühling letzten Jahres bewegt sich zudem bezüglich Zahl und Inhalt augenscheinlich
noch im üblichen Rahmen. So antwortete die Beschwerdeführerin E am 25. März
2020 auf die Frage, wie es mit dem Fernunterricht von C klappe, und meinte,
dass sie "vielleicht noch froh" wären, wenn sie ihnen weitere
Bastelarbeiten sowie ein Feedback geben könnte. Einen Monat später bedankte
sich die Beschwerdeführerin bei E "im voraus" für das Füllen des
Osternests von C und teilte ihr mit, dass ihr Sohn mit Freude täglich etwas
gebastelt, seine Rätsel gelöst und auch von seiner Logopädin bereits im Vorfeld
der definitiven Abklärung kleinere Aufgaben erhalten habe. Es folgen drei
knappe Anfragen bezüglich des Schulbeginns nach der Wiedereröffnung der
Schulen, der Gewährung eines Jokertags und des Geburtstagsfests von C im
Kindergarten, eine Krankmeldung Mitte Juni sowie die Bitte um eine kurze
Rückmeldung auf die Frage von C, weshalb er an einem Tag eine andere Aufgabe
als die anderen Kinder erhalten habe.
In diesem
Zusammenhang ist zu betonen, dass der Lehrauftrag von E mit der vorübergehenden
Schliessung des Kindergartens D im letzten Frühling nicht einfach ruhte und generell
nicht nur die Eltern, sondern auch sie als Lehrperson von Gesetzes wegen zur
Zusammenarbeit verpflichtet ist (§ 54 Abs. 1 VSG). Sie hat die Eltern
ihrer Schülerinnen und Schüler zudem regelmässig über das Verhalten und die
Leistungen der Kinder zu informieren (§ 54 Abs. 2 Satz 1 VSG),
während die Eltern ihrerseits gehalten sind, die Lehrperson oder die
Schulleitung über das Verhalten ihrer Kinder und über Ereignisse in deren
Umfeld, soweit dies für die Schule von Bedeutung ist, in Kenntnis zu setzen
(§ 54 Abs. 2 Satz 2 VSG). Es ist insofern nicht zu beanstanden, dass
die Beschwerdeführenden E während der Schulschliessungen bezüglich der
Fortschritte von C und seiner schulischen Aktivitäten auf dem Laufenden hielten,
ihr Absenzen mitteilten und sie nach Beginn des neuen Schuljahrs um ein
Gespräch zu den künftigen Förderzielen und der Eingewöhnung ihres Sohns im
grösseren Kindergarten baten.
5.5 Wenn die
Beschwerdegegnerin schliesslich der Auffassung (gewesen) wäre, dass der Sohn
der Beschwerdeführenden dringend einer Sonderschulung bedürfe, wäre sie schon
aus Gründen des Kindeswohls und mit Blick auf den Grundsatz der
Chancengleichheit (Art. 8 BV) gehalten (gewesen), eine weitere Abklärung
des Knaben auch ohne das Einverständnis der Beschwerdeführenden in die Wege zu
leiten (§ 38 Abs. 1 VSG). Die Überforderung von E mit der – nicht
weiter belegten – konstanten zusätzlichen Unterstützung des eher
introvertierten C im Unterricht kann mithin nicht als Grund für die Querversetzung
des Knaben in die Parallelklasse angeführt werden, zumal dieser ja gerade
Probleme im sozialen Bereich und im Aufbau von Vertrauen zeigt.
Ein renitentes und unkooperatives Verhalten haben sich die
Beschwerdeführenden im Übrigen auch in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen.
Sie gingen wiederholt auf die Empfehlungen der Schule bezüglich der Abklärungen
ihres Sohns ein, setzten E jeweils umgehend über die neusten
Untersuchungserkenntnisse ins Bild und bemühten sich selbständig um die
Einrichtung einer Logopädietherapie für ihren Sohn. Dass sie – wie sie sagen –
versuchten, "nach bestem Wissen und Gewissen aus der grossen Vielzahl an
Fachmeinungen (Kinderarzt von C, Arzt vom SPZ, I vom SPD, Lehrpersonen von C)
[…] einen Weg zu finden, der für […sie] als Familie aber noch viel wichtiger
für das Wohl von C gestimmt hat", und sie deshalb einer weiteren Abklärung
ihres Sohns vorerst mangels offensichtlichen Leidensdrucks nicht zustimmten,
lässt die Zusammenarbeit mit ihnen und erst recht die Schulung ihres Sohns für
die beteiligte Lehrperson nicht einfach als unzumutbar erscheinen.
5.6 Damit sind
nicht nur keine der vom Gesetzgeber geregelten Versetzungsgründe gegeben,
sondern nach den Akten liegen auch keine anderen sachlichen Gründe vor, welche
die Querversetzung von C zu rechtfertigen vermöchten, zumal eine solche wegen
seiner Probleme, soziale Kontakte zu knüpfen, von besonderem Gewicht sein
müssten. Die Querversetzung erweist sich demzufolge als unrechtmässig, und C
ist antragsgemäss in seiner angestammten Kindergartenklasse zu belassen.
6.
6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des
Beschwerdeverfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
Satz 1 teilweise in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG).
6.2 Nach
§ 17 Abs. 2 VRG kann die unterliegende Partei im Rekurs- und im
verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu einer angemessenen Entschädigung für die
Umtriebe ihres Gegners verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende
Darstellung komplizierter Sachverhalte sowie schwieriger Rechtsfragen
besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistands
rechtfertigte (lit. a) oder wenn das Rechtsbegehren oder die angefochtene
Anordnung offensichtlich unbegründet war (lit. b). Eine nicht durch einen
Rechtsbeistand vertretene Partei ist dabei grundsätzlich ebenso wie eine
anwaltlich vertretene Partei entschädigungsberechtigt, allerdings nur für den
das übliche Mass erheblich übersteigenden Rechtsverfolgungsaufwand (vgl. VGr,
28. März 2019, VB.2019.00003, E. 3.4.2 – 24. Oktober 2018,
VB.2018.00600, E. 7.2 – 9. Juni 2016, VB.2015.00631/632, E. 7.2).
Dass sie einen solchen ausserordentlichen Aufwand gehabt
hätten, legen die Beschwerdeführenden hier indes nicht substanziiert dar. Der
Hinweis darauf, sie hätten sich im Hintergrund von einem Rechtsanwalt beraten
lassen, allein genügt für die Zusprechung einer Parteientschädigung an
Parteien, die ohne Rechtsvertretung prozessieren, jedenfalls nicht. Dem
Entschädigungsgesuch der Beschwerdeführenden lässt sich daher nicht entsprechen.
7.
Zur Rechtsmittelbelehrung
des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gegen Entscheide
über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsausweisen, namentlich auf
dem Gebiet der Schule, ausgeschlossen (Art. 83 lit. t des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Nicht von Art. 83 lit. t BGG erfasst
werden demgegenüber Streitigkeiten aus dem Bereich von Ausbildung und Schule,
die in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit einer Fähigkeitsbewertung stehen.
Davon ist vorliegend auszugehen, weshalb den Parteien grundsätzlich die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss
Art. 82 ff. BGG offensteht.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I
des Beschlusses des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar
2021 und die Verfügung der
Kreisschulpflege Oberwinterthur vom 9. November 2020 werden aufgehoben. In
Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses
des Bezirksrats Winterthur vom 27. Januar 2021 werden die Kosten des
Rekursverfahrens der Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellungskosten,
Fr. 2'120.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin
auferlegt.
4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …