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Entscheid

VB.2021.00110

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00110

18. März 2021Deutsch24 min

(URT.2021.22583)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00110

Urteil

der 4. Kammer

vom 18. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am

15. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am 25. September

2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am

9. November 2017 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur

Stellensuche und am 12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit

erteilt. Letztere wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020

verlängert. Am 11. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA.

B. Aufgrund

von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt

Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge

eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl

in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter

anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund

43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt

worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu

sein.

C. Mit

Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung

EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs entzog

das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.

Erwägungen

II.

Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 22. April 2020 wurde

mit prozessleitender Anordnung vom 23. April 2020 die aufschiebende

Wirkung wiedererteilt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 wies die

Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie

Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. II) und

richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim

Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:

"i. Der

Rekursentscheid vom 4. Januar 2021 sei ersatzlos aufzuheben und dem

Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen bzw. die

Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die

Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und Abklärung

zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer im Sinne einer

milderen Massnahme zu verwarnen;

ii. Das hiesige Gericht stelle fest, dass der Beschwerdegegner das

rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Entsprechend auferlege es die

Kosten des Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem

Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu;

iii. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung von CHF 2'372.30 zuzusprechen, alles unter Kosten und

Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners;

iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche

Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des

Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben."

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Februar

2021.

ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine

Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des

Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf

die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die Erteilung

von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und

Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für

Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren

Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur

insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der

Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft

(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über

die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine

abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den

betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung

enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).

2.2

Das

Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien

Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie

Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.

Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner

[Art. 1 lit. c FZA; Art. 24

Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre

Familienangehörigen (vgl. Art. 3

Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen

der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer

Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.

Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land

zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,

2.

November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht zunächst mehrere Verletzungen seines rechtlichen Gehörs

gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999

(BV, SR 101) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller

Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten

der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.

Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.

3.2

Der Grundsatz

des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein

persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor

Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der

Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern

können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu

prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218

E. 2.3, 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der

genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den

betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines

Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen

Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden.

Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren

Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11

E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).

3.3

3.3.1

Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe sein

rechtliches Gehör verletzt, indem Letzterer zwar diverse Unterlagen von ihm

verlangt habe, gleichzeitig aber mit keinem Schreiben eine Schlechterstellung

in Aussicht gestellt habe. Aufgrund der Schreiben und der damit angeforderten

Dokumente konnte der Beschwerdeführer "keinesfalls erkennen, welche

ausländerrechtlichen Massnahmen tatsächlich zur Diskussion standen".

Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der

Beschwerdeführer wiederholt vom Beschwerdegegner kontaktiert wurde, wobei

Letzterer jeweils Strafregisterauszüge bzw. Strafurteile einforderte und

erklärte, dass diese Dokumente für die Prüfung des Gesuchs notwendig seien.

Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Ausserdem war der

Vertreter des Beschwerdeführers bereits während des laufenden Gesuchsverfahrens

involviert und hat am 26. September 2019 – mit Einverständnis des

Beschwerdeführers – mit einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners telefoniert.

Anlässlich dieses Gesprächs wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unter

anderem mitgeteilt, dass "[j]e nach Vergehen und Höhe der Strafe eine

Bewilligungserteilung abgewiesen werden [kann]". Dem Beschwerdeführer

Dispositiv

musste demnach spätestens Ende September 2019 bewusst sein, dass eine Abweisung

seines Gesuchs und damit eine Wegweisung aus der Schweiz drohte. Bis zum Erlass

der streitgegenständlichen Verfügung am 18. März 2020 hatte der

Beschwerdeführer demnach über fünf Monate Zeit, um auch diesbezüglich Stellung zu

nehmen. Ohnehin verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Parteien

Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der

entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Es genügt, wenn sich

Erstere zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu

den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen

können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGr, 12. Dezember 2019,

2C_449/2019, E. 3.3).

3.3.2

Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die

verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292,

E. 3.2) vor, er hätte (auch) zur Dauer der Ausreisefrist "spezifisch"

angehört werden müssen. Diese Rüge geht jedoch fehl. Denn – wie aufgezeigt –

musste dem Beschwerdeführer spätestens seit 26. September 2019 bewusst

sein, dass im Fall einer Abweisung seines Gesuchs eine Wegweisung drohte; eine

solche wird von Gesetzes wegen grundsätzlich mit der Ansetzung einer

Ausreisefrist verbunden (Art. 64a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit

Art. 64 Abs. 1 AIG). Da die Abweisung eines Gesuchs (bzw. ein

Bewilligungswiderruf) und damit die Wegweisung (sowie die Ansetzung einer

Ausreisefrist) praxisgemäss in derselben Verfügung erfolgen, hätte sich der

Beschwerdeführer demnach im Vorfeld der streitgegenständlichen Verfügung auch

zu diesen Themen äusseren können und müssen. Dass der Beschwerdeführer

"spezifisch" zu den einzelnen Teilaspekten der streitgegenständlichen

Verfügung hätte angehört werden müssen, ergibt sich weder aus den verfassungs-

noch aus den ausländerrechtlichen Vorgaben.

Ohnehin kann nicht gesagt

werden, die dem Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Verfügung

angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz bemessen gewesen. Denn gemäss

Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt diese grundsätzlich zwischen 7 und

30 Tagen; indem der Beschwerdegegner eine Ausreisefrist von über

70 Tagen ansetzte, berücksichtigte er die persönlichen Verhältnisse des

Beschwerdeführers hinreichend.

3.3.3

Wenn der Beschwerdeführer ausserdem den "mangelhaft begründet[en] und

geradezu willkürlich[en] Entzug" der aufschiebenden Wirkung durch den

Beschwerdegegner rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die

diesbezüglichen Ausführungen in der Ausgangsverfügung sind zwar kurz gehalten,

mit Blick auf die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden

Begründungsanforderungen jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 I 270

E. 3.1; BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020, E. 2.1).

3.3.4

Sodann ist auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch den

Beschwerdegegner ersichtlich. Aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden

Verfahren eingereichten Aktenverzeichnis geht zwar hervor, dass die E-Mail

seiner ehemaligen Partnerin, welche die Nachforschungen des Beschwerdegegners

ausgelöst hatte, darin nicht enthalten war. Weshalb der Beschwerdegegner das

entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht hatte,

geht nicht aus den Akten hervor. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob

diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zum Schutz

berechtigter Geheimhaltungsinteressen der ehemaligen Partnerin notwendig war

(vgl. § 9 VRG). Denn auch ohne Einsicht in die E-Mail war der

Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen und

Vorgänge im Bild, zumal nicht der Inhalt der E-Mail seiner Partnerin für das

vorliegende Verfahren entscheidwesentlich ist, sondern die vom Beschwerdeführer

(in Grossbritannien und Norwegen) begangenen Straftaten und die dafür

verhängten Strafen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des

vorliegenden Verfahrens Einsicht in das Aktenstück gewährt.

3.3.5

Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach keine Gehörsverletzung

begangen. Deshalb erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Heilung

einer solchen.

3.4 Sodann

erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin,

dass es die Vorinstanz versäumt habe, "die Frage des Rückfallrisikos und

der Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr anhand der ausgefällten

Strafurteile bzw. Untersuchungsberichte aus Grossbritannien und Norwegen

abzuklären". Inhaltlich macht er damit eine Verletzung des

Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG geltend. Auch damit dringt er aber

nicht durch. Denn der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung

des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen

Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90

lit. b AIG). Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der

Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die

Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand

erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober

2020, 2C_651/2020, E. 3.1). In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit

Schreiben vom 30. Juli sowie vom 12. September 2019 ausdrücklich

aufgefordert, die Gerichtsurteile aus Norwegen und Grossbritannien (mit

beglaubigter deutscher Übersetzung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er

jedoch nicht nach; im Gegenteil bestritten er und sein Vertreter gegenüber dem

Beschwerdegegner die Relevanz der entsprechenden Dokumente. Der

Beschwerdegegner verzichtete aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom

1. Oktober 2019 darauf, weiterhin die Einreichung der (übersetzten)

ausländischen Strafurteile zu verlangen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden,

in welchem dem Beschwerdeführer – spätestens nach der erstinstanzlichen

Abweisung seines Gesuchs – bewusst sein musste, dass gewichtige Argumente gegen

eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung sprechen, kann und darf von ihm

erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt

(vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Es

hätte demnach an ihm gelegen, die (übersetzten) Strafurteile beizubringen. Im

Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer lediglich das Urteil

des Amtsgerichts Oslo vom 16. Januar 2017 samt Übersetzung ein. Sein

Vorwurf, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen bzw. weitere

ausländische Strafurteile beschaffen müssen, geht nach dem Gesagten fehl. Im

Übrigen hat der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren

Strafurteile beigebracht.

Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer

in diesem Zusammenhang geltend, die Beschaffung und Übersetzung der

Gerichtsurteile sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht machbar. Aufgrund

der Akten erscheint jedoch wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer

finanziell tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, zumindest Kopien der

Gerichtsurteile (ohne Übersetzung) zu beschaffen, zumal er ab dem 1. Juni

2019 in einem Vollzeitpensum bei C angestellt war, wo er monatlich

Fr. 4'300.- verdiente. Ausserdem hätte er auch während des erstinstanzlichen

Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen können (Kaspar Plüss, in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 6; BGE 128 I 225

E. 2.3).

3.5 Zusammenfassend

wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers weder im erstinstanzlichen

noch im Rekursverfahren verletzt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Kosten

des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer

"eine reduzierte Parteientschädigung" für das Rekursverfahren

zuzusprechen.

4.

4.1

Als Staatsangehöriger Rumäniens hat der Beschwerdeführer

nach (Art. 4 FZA in Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1

Anhang I FZA das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in

der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei

unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort,

bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach

Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr

besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten

ein Aufenthaltsanspruch, um von den seiner beruflichen Befähigung

entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die

erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (Art. 2

Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.2.2).

Hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere

Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung

geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach

18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw.

2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)

unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.

Gestützt auf die Akten lässt sich nicht abschliessend

beurteilen, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos

oder ob er weiterhin bei C angestellt ist. So oder anders hat er grundsätzlich einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz,

entweder zwecks Stellensuche oder zur Erwerbstätigkeit.

4.2 Gemäss

Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens

eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen

der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach

der an die Praxis des Europäischen Gerichtshofs angeglichenen Rechtsprechung

des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem

Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer bzw. die betreffende

Ausländerin voraus. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung etwa darf nur

insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr

zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das

eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.3.1). Im Anwendungsbereich

von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf

die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Verlangt wird eine nach Art und

Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende

Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche

Sicherheit und Ordnung störe (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5

E. 4.2, je mit Hinweisen). Je schwerer die möglichen

Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche

an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Die Bejahung einer

Rückfallgefahr setzt dabei nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit

weiter delinquiere; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr

verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat bestehe (BGr,

21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1 mit Hinweisen).

Schliesslich haben Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1

Anhang I FZA verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere

Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung

vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 96

Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine

Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des

Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 176 E. 3.4.2; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,

Zürich 2019, Art. 5 Anhang I FZA N. 2 ff.).

4.3 In

Grossbritannien sind gegen den Beschwerdeführer unter anderem folgende Straferkenntnisse

verzeichnet:

-

Urteil des Lincoln Crown Court vom 4. April 2012: Viermonatige

Einweisung in eine Jugendstrafanstalt wegen mehrfachen Diebstahls aus

Parkautomaten;

-

Urteil des South East Suffolk Magistrates Court vom

31. Mai 2012: Freiheitsstrafe von 12 Wochen und Fahrverbot von

18 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Kokain, Vorbereitungshandlungen

zu Diebstahl, Besitzes eines Messers bzw. eines scharfen, spitzen Gegenstands

an einem öffentlichen Ort, Hinderung einer Amtshandlung und Fahrens ohne

Fahrerlaubnis;

-

Urteil des Corby Magistrates Court vom 10. August

2012: Freiheitsstrafe von 16 Wochen wegen Sachbeschädigung (Schaden unter

GBP 5'000.-) und Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl;

-

Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Oktober

2012: 12 Monate "Community Order" mit folgenden Massnahmen:

100 Stunden gemeinnützige Arbeit, Weiterbildung von 12 Tagen,

Bewährungshilfe sowie Fahrausweisentzug von 15 Monaten wegen Fahrens ohne

Fahrerlaubnis und Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs;

-

Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Januar

2013: 21 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Nichtbefolgung der Pflicht zur

Leistung gemeinnütziger Arbeit zwischen dem 24. November und dem

28. Dezember 2012;

-

Urteil des Norfolk Magistrates Court vom 5. März 2013:

Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Führerausweisentzug von 5 Monaten

wegen Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs sowie Fahrens ohne

Fahrerlaubnis;

-

Urteil des Norwich Crown Courts vom 5. März 2013: Freiheitsstrafe

von 11 Monaten wegen Nichtantritts einer Haftstrafe zum vereinbarten

Zeitpunkt und versuchten Diebstahls;

-

Urteil des Southwark Crown Court vom 2. November 2013: Freiheitsstrafe

von 16 Monaten wegen Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl.

In Norwegen sind gegen den Beschwerdeführer folgende

Straferkenntnisse registriert:

-

Urteil des Bezirksgerichts Krongsberg vom 26. November 2014:

Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen schweren Diebstahls und mehrfachen

versuchten schweren Diebstahls;

-

Urteil des Bezirksgerichts Oslo vom 16. Januar 2017:

Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz

(Einreise und Aufenthalt trotz Ausweisung).

Mit Entscheid vom 21. November 2014 der zuständigen

norwegischen Behörde war der Beschwerdeführer mit einem fünfjährigen

Einreiseverbot belegt worden; eine von ihm beantragte Aufhebung desselben wurde

mit Entscheid vom 25. Februar 2015 abgelehnt. In der Folge reiste der

Beschwerdeführer trotz Einreiseverbot nach Norwegen ein, weshalb er mit dem

vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Oslo verurteilt wurde.

4.4

4.4.1 Der Beschwerdeführer ist in zwei Ländern mehrfach

vorbestraft; insgesamt wurde er zwischen April 2012 und Januar 2017 mit

62 Monaten Freiheitsstrafe belegt (vgl. zur Berücksichtigung dieser

Strafurteile im migrationsrechtlichen Verfahren BGr, 20. Juni 2017,

2C_122/2017, E. 3.2; BGE 134 II 25 [= Pra. 97/2008 Nr. 101]

E. 4.3.1). Bereits die Anzahl der Straferkenntnisse sowie die Dauer der

gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zeugen insgesamt von einer

gewissen Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung

und der Rechtsgüter Dritter. Zu seinen Ungunsten fällt ausserdem ins

Gewicht, dass er mehrfach rückfällig wurde und er sich überdies von mehreren

Strafverfahren und auch der von den britischen Behörden angeordneten

Bewährungshilfe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen im Wesentlichen

Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sowie Straftaten im Strassenverkehrsbereich.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse vom Beschwerdeführer begangenen

Straftaten hierzulande seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine

obligatorische Landesverweisung im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden

(Art. 66a Abs. 1 lit. d [Diebstahl in Verbindung mit

Hausfriedensbruch] des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,

SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall

keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche

Verfassungs- und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die

Gefährdung der öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017,

2C_740/2016, E. 4.2).

4.4.2 Der Beschwerdeführer hat somit in

schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen,

weshalb im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung an die gegenwärtige

Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden

können, um von einer Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA

auszugehen. Dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in

Rumänien im Strafregister verzeichnet ist, ändert daran nichts.

4.4.3 Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer

gegenwärtig ausgehenden Rückfallgefahr ist zunächst zu seinen Gunsten zu

gewichten, dass das letzte von ihm begangene Delikt bereits rund 4,5 Jahre

zurückliegt und er seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten

ist. Diese Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass sich der

Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 bis am 24. August 2017 im

Strafvollzug befand. Des Weiteren geht aus dem aktuellsten

Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 hervor, dass er

das gegen ihn von den norwegischen Behörden verhängte Einreiseverbot

vorsätzlich missachtete, indem er am 24. Oktober 2016 wieder nach Norwegen

einreiste. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht gewillt war, das gegen

ihn bestehende und am 25. Februar 2015 ausdrücklich aufrechterhaltene

Einreiseverbot zu respektieren.

Der Beschwerdeführer bringt im

Kontext der Rückfallgefahr vor, er habe die meisten seiner Delikte in den

Jahren 2012 bis 2014 und damit im Alter von rund 20 bis 23 Jahren begangen;

seither habe er sich – bis auf seine Verurteilung wegen Verstosses gegen das

norwegische Ausländergesetz – wohlverhalten. Er macht vor diesem Hintergrund

eine biografische Kehrtwende geltend. Eine solche ist vor allem bei in der

Schweiz sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen

Jahren begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld

sowie dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer

deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (BGr, 5. Februar 2019,

2C_634/2018, E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018,

2C_50/2018, E. 5.1; vgl. auch BGr, 31. Oktober 2019, 2C_17/2019,

E. 3.2). An den Nachweis einer biografischen Kehrtwende sind gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung (sehr) hohe Anforderungen zu stellen (BGr,

28. Januar 2020, 6B_1299/2019, E. 3.4.3 – 5. Februar 2019,

2C_634/2018, E. 6.3.2; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018,

E. 3.7). Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus den gegen ihn

verhängten strafrechtlichen Sanktionen tatsächlich seine Lehren gezogen hat,

wären demnach etwa die (übersetzten) ausländischen Strafurteile oder allfällige

im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Strafvollzug erstellte Dokumente

notwendig gewesen. Wie erwähnt, hat jedoch der Beschwerdeführer auch im

vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Mit Blick

auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der seit

seinem letzten Delikt vergangenen Zeitdauer kann eine biografische Kehrtwende

demnach (noch) nicht angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem

Kontext hervorgehobene, nunmehr überwundene Drogensucht findet in den Akten

keine hinreichende Stütze. Er wurde zwar in Grossbritannien einmal unter

anderem wegen Kokainbesitzes verurteilt; aus den Polizeiakten geht jedoch

ebenfalls hervor, dass ein im September 2012 durchgeführter Drogentest negativ

ausfiel. Weitere Hinweise auf Drogenkriminalität oder -konsum sind weder dem

Strafregisterauszug aus Grossbritannien noch demjenigen aus Norwegen zu

entnehmen.

4.4.4

Beschwerdegegner und Vorinstanz bezogen in ihre Beurteilung mit ein, dass

der Beschwerdeführer in den Gesuchen um Erteilung der

(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA jeweils angab, nicht vorbestraft zu

sein. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz

von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und bringt vor, dass er (bei seiner

Ankunft in der Schweiz) der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und

beim (erstmaligen) Ausfüllen des Gesuchsformulars ein Mitarbeiter des

Personenmeldeamts ihm die Frage nach allfälligen Vorstrafen wie folgt übersetzt

habe: "Are you wanted by the police abroad or in Switzerland". Als

Laie habe er sich vorbehaltlos auf diese Übersetzung verlassen dürfen und habe

deshalb seine Vorstrafen – nach welchen ja nicht gefragt worden sei – nicht

bewusst verschwiegen. Entsprechend habe er auch im Gesuch um

Bewilligungserneuerung vom 11. Juni 2019 die entsprechende Frage mit

"nein" beantwortet.

Ob diese Ausführungen als Schutzbehauptungen zu

qualifizieren sind (wie dies die Vor­instanz getan hat) oder ob dem

Beschwerdeführer tatsächlich kein Vorwurf gemacht werden kann, braucht nicht

abschliessend beurteilt zu werden. Denn mit Blick auf Art. 5

Anhang I FZA stellt ein (allfälliges) Verschweigen von Vorstrafen

lediglich ein (weiteres) Indiz für das Vorliegen einer Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. BGr, 10. Januar 2020,

2C_362/2019, E. 6.2 – 28. Juli 2017, 2C_44/2017, E. 5.2; Art. 62

Abs. 1 lit. a AIG).

4.4.5 Zusammenfassend ist angesichts der Straffälligkeit

des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie in Anbetracht des Fehlens

genügender Anhaltspunkte für eine nachhaltige positive Entwicklung derzeit von

einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im

Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen.

4.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich auch als

verhältnismässig: Der heute 29-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit

rund 3,5 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde in Rumänien geboren und

verbrachte dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre, bevor er im Jahr 2012

nach Grossbritannien zog. Von Rumänien herkommend, reiste er im September 2017

auch in die Schweiz ein. In seiner Heimat lebt seine ältere Schwester, welche

ihn gemäss eigenen Angaben "immer wieder aufgenommen hat, wenn er sich in

Rumänien aufhielt". Mit dieser hat er auch regelmässigen Kontakt; überdies

unterstützt er sie finanziell. Eine Wiedereingliederung in der Heimat erscheint

demnach nicht allzu stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer noch jung und

bei guter Gesundheit ist.

Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und

hat keine Kinder. Ob er momentan erwerbstätig ist, geht nicht mit Sicherheit

aus den Akten hervor (vgl. vorn, E. 4.1 Abs. 2). Er ist Mitglied in

einem Fussballverein und hat hier einige "sehr gute Freunde"; damit

ist jedoch in sozialer Hinsicht keine besondere Integration in die hiesigen

Verhältnisse dargetan. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die

Schweiz keine Sozialhilfe beziehen musste und auch strafrechtlich nicht in

Erscheinung trat, kann erwartet werden und lässt eine Wegweisung vorliegend

nicht als unverhältnismässig erscheinen.

Demnach bleibt kein Raum, um den

Beschwerdeführer "im Sinne einer milderen Massnahme" zu verwarnen

(Art. 96 Abs. 2 AIG).

4.6 Nach dem

Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.

5.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a

Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine

Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu

prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.

5.2 Gemäss

§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und

deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch

auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung

einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in

der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf

Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie

kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem

Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu

bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).

Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist

es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen.

An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe

Anforderungen gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470,

E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16

N. 38). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und

belegen. Wie bereits ausgeführt, geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der

Beschwerdeführer weiterhin bei C angestellt

ist und ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.- erwirtschaftet oder ob

er seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos ist. Der Beschwerdeführer kommt

demnach seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner

Einkommenssituation nicht nach. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und

-verbeiständung ist demnach abzuweisen. Dass die gestellten Begehren nicht als

offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind, ändert daran nichts.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht

wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,

SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde

gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2

und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift

zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um

unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …