VB.2021.00110
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00110
18. März 2021Deutsch24 min
(URT.2021.22583)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00110
Urteil
der 4. Kammer
vom 18. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1991 geborener rumänischer Staatsangehöriger. Er reiste am
15. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am 25. September
2017 ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA. Am
9. November 2017 wurde ihm eine Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur
Stellensuche und am 12. März 2018 eine ebensolche zur Erwerbstätigkeit
erteilt. Letztere wurde zuletzt mit Gültigkeit bis am 16. Februar 2020
verlängert. Am 11. Juni 2019 ersuchte A um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. um Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA.
B. Aufgrund
von Hinweisen einer ehemaligen Partnerin von A traf das Migrationsamt
Abklärungen zu dessen Leumund. Aus den dem Migrationsamt in der Folge
eingereichten Strafregisterauszügen geht hervor, dass A sowohl
in Norwegen als auch in Grossbritannien mehrfach vorbestraft ist und dort unter
anderem zu Freiheitsstrafen von 19 Monaten (Norwegen) bzw. rund
43 Monaten (Grossbritannien), davon 4 Monate Jugendstrafe, verurteilt
worden war. In den Gesuchen um Erteilung bzw. Verlängerung der
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA gab er jeweils an, nicht vorbestraft zu
sein.
C. Mit
Verfügung vom 18. März 2020 wies das Migrationsamt das Gesuch von A um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Verlängerung der Kurzaufenthaltsbewilligung
EU/EFTA ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Einem allfälligen Rekurs entzog
das Migrationsamt die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen
II.
Dem dagegen erhobenen Rekurs vom 22. April 2020 wurde
mit prozessleitender Anordnung vom 23. April 2020 die aufschiebende
Wirkung wiedererteilt. Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 wies die
Sicherheitsdirektion den Rekurs ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte Adie
Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.- (Dispositiv-Ziff. II) und
richtete in Dispositiv-Ziff. III keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 8. Februar 2021 liess A Beschwerde beim
Verwaltungsgericht erheben und folgende Anträge stellen:
"i. Der
Rekursentscheid vom 4. Januar 2021 sei ersatzlos aufzuheben und dem
Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen bzw. die
Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu verlängern. Eventualiter sei die
Sache an die Vorinstanz zur weiteren Beweiserhebung und Abklärung
zurückzuweisen. Subeventualiter sei der Beschwerdeführer im Sinne einer
milderen Massnahme zu verwarnen;
ii. Das hiesige Gericht stelle fest, dass der Beschwerdegegner das
rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzte. Entsprechend auferlege es die
Kosten des Rekursverfahrens vollständig dem Beschwerdegegner und spreche dem
Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung zu;
iii. Für das vorliegende Verfahren sei dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von CHF 2'372.30 zuzusprechen, alles unter Kosten und
Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners;
iv. Prozessuales: Dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche
Prozessführung und Verbeiständung zu gewähren und ihm in der Person des
Unterzeichnenden einen unentgeltlichen Rechtsbeistand beizugeben."
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 17. Februar
2021.
ausdrücklich auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine
Beschwerdeantwort ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
erstinstanzliche Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des
Migrationsamts betreffend das Aufenthalts-recht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf
die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die Erteilung
von Aufenthaltsbewilligungen richtet sich grundsätzlich nach dem Ausländer- und
Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Für
Angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und deren
Familienangehörige hat das Ausländer- und Integrationsgesetz allerdings nur
insoweit Geltung, als das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft
(nunmehr Europäische Union [EU]) und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen [FZA, SR 0.142.112.681]) keine
abweichende Bestimmung oder das Ausländer- und Integrationsgesetz eine für den
betroffenen Ausländer bzw. die betroffene Ausländerin vorteilhaftere Regelung
enthält (Art. 2 Abs. 2 AIG).
2.2
Das
Freizügigkeitsabkommen bezweckt die diskriminierungsfreie Einführung des freien
Personenverkehrs für erwerbstätige (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie
Selbständigerwerbende [Art. 1 lit. a FZA; Art. 6 ff. bzw. Art. 12 ff.
Anhang I FZA]) sowie nichterwerbstätige (etwa Rentnerinnen und Rentner
[Art. 1 lit. c FZA; Art. 24
Anhang I FZA]) Angehörige eines EU-Mitgliedstaats und ihre
Familienangehörigen (vgl. Art. 3
Anhang I FZA). Entsprechend ist den genannten Personenkategorien im Rahmen
der Voraussetzungen des Anhangs I FZA etwa gestattet, sich – mit einer
Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA – in der Schweiz aufzuhalten und hier einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen (vgl.
Art. 4 FZA) bzw. im Anschluss an diese gegebenenfalls im Land
zu verbleiben (Art. 4 Abs. 1 Anhang I FZA; vgl. zum Ganzen BGr,
2.
November 2015, 2C_243/2015, E. 2.1 mit Hinweisen).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht zunächst mehrere Verletzungen seines rechtlichen Gehörs
gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999
(BV, SR 101) geltend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller
Natur. Seine Verletzung führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten
der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.
Darauf ist deshalb vorweg einzugehen.
3.2
Der Grundsatz
des rechtlichen Gehörs garantiert den betroffenen Personen ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht im Verfahren. Sie sollen sich vor
Erlass des Entscheids zur Sache äussern, erhebliche Beweise beibringen, an der
Erhebung von Beweisen mitwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis äussern
können. Die Behörde hat die Vorbringen der Parteien tatsächlich zu hören, zu
prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 142 II 218
E. 2.3, 137 II 266 E. 3.2). Im Hinblick auf die Wahrnehmung der
genannten Mitwirkungsrechte vermittelt Art. 29 Abs. 2 BV den
betroffenen Personen den Anspruch, über die Hängigkeit und den Gegenstand eines
Verfahrens informiert und über sämtliche entscheidrelevanten tatsächlichen
Grundlagen und Vorgänge wenigstens in groben Zügen orientiert zu werden.
Massgebend ist dabei, dass der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren
Standpunkt im Verfahren wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 144 I 11
E. 5.3, 140 I 99 E. 3.4 mit Hinweisen).
3.3
3.3.1
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der Beschwerdegegner habe sein
rechtliches Gehör verletzt, indem Letzterer zwar diverse Unterlagen von ihm
verlangt habe, gleichzeitig aber mit keinem Schreiben eine Schlechterstellung
in Aussicht gestellt habe. Aufgrund der Schreiben und der damit angeforderten
Dokumente konnte der Beschwerdeführer "keinesfalls erkennen, welche
ausländerrechtlichen Massnahmen tatsächlich zur Diskussion standen".
Aus den Akten geht diesbezüglich hervor, dass der
Beschwerdeführer wiederholt vom Beschwerdegegner kontaktiert wurde, wobei
Letzterer jeweils Strafregisterauszüge bzw. Strafurteile einforderte und
erklärte, dass diese Dokumente für die Prüfung des Gesuchs notwendig seien.
Dies stellt der Beschwerdeführer zu Recht nicht in Abrede. Ausserdem war der
Vertreter des Beschwerdeführers bereits während des laufenden Gesuchsverfahrens
involviert und hat am 26. September 2019 – mit Einverständnis des
Beschwerdeführers – mit einer Mitarbeiterin des Beschwerdegegners telefoniert.
Anlässlich dieses Gesprächs wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers unter
anderem mitgeteilt, dass "[j]e nach Vergehen und Höhe der Strafe eine
Bewilligungserteilung abgewiesen werden [kann]". Dem Beschwerdeführer
Dispositiv
musste demnach spätestens Ende September 2019 bewusst sein, dass eine Abweisung
seines Gesuchs und damit eine Wegweisung aus der Schweiz drohte. Bis zum Erlass
der streitgegenständlichen Verfügung am 18. März 2020 hatte der
Beschwerdeführer demnach über fünf Monate Zeit, um auch diesbezüglich Stellung zu
nehmen. Ohnehin verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Parteien
Gelegenheit erhalten müssen, sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der
entscheidenden Behörde ins Auge gefasst wird, zu äussern. Es genügt, wenn sich
Erstere zu den Grundlagen des Entscheids, insbesondere zum Sachverhalt sowie zu
den anwendbaren Rechtsnormen vorweg äussern und ihre Standpunkte einbringen
können (BGE 132 II 257 E. 4.2; BGr, 12. Dezember 2019,
2C_449/2019, E. 3.3).
3.3.2
Im Weiteren bringt der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (VGr, 19. Juni 2013, VB.2013.00292,
E. 3.2) vor, er hätte (auch) zur Dauer der Ausreisefrist "spezifisch"
angehört werden müssen. Diese Rüge geht jedoch fehl. Denn – wie aufgezeigt –
musste dem Beschwerdeführer spätestens seit 26. September 2019 bewusst
sein, dass im Fall einer Abweisung seines Gesuchs eine Wegweisung drohte; eine
solche wird von Gesetzes wegen grundsätzlich mit der Ansetzung einer
Ausreisefrist verbunden (Art. 64a Abs. 1 lit. c in Verbindung mit
Art. 64 Abs. 1 AIG). Da die Abweisung eines Gesuchs (bzw. ein
Bewilligungswiderruf) und damit die Wegweisung (sowie die Ansetzung einer
Ausreisefrist) praxisgemäss in derselben Verfügung erfolgen, hätte sich der
Beschwerdeführer demnach im Vorfeld der streitgegenständlichen Verfügung auch
zu diesen Themen äusseren können und müssen. Dass der Beschwerdeführer
"spezifisch" zu den einzelnen Teilaspekten der streitgegenständlichen
Verfügung hätte angehört werden müssen, ergibt sich weder aus den verfassungs-
noch aus den ausländerrechtlichen Vorgaben.
Ohnehin kann nicht gesagt
werden, die dem Beschwerdeführer in der streitgegenständlichen Verfügung
angesetzte Ausreisefrist sei zu kurz bemessen gewesen. Denn gemäss
Art. 64d Abs. 1 AIG beträgt diese grundsätzlich zwischen 7 und
30 Tagen; indem der Beschwerdegegner eine Ausreisefrist von über
70 Tagen ansetzte, berücksichtigte er die persönlichen Verhältnisse des
Beschwerdeführers hinreichend.
3.3.3
Wenn der Beschwerdeführer ausserdem den "mangelhaft begründet[en] und
geradezu willkürlich[en] Entzug" der aufschiebenden Wirkung durch den
Beschwerdegegner rügt, dringt er damit ebenfalls nicht durch. Die
diesbezüglichen Ausführungen in der Ausgangsverfügung sind zwar kurz gehalten,
mit Blick auf die sich aus dem rechtlichen Gehör ergebenden
Begründungsanforderungen jedoch nicht zu beanstanden (vgl. BGE 133 I 270
E. 3.1; BGr, 16. September 2020, 2C_291/2020, E. 2.1).
3.3.4
Sodann ist auch keine Verletzung der Aktenführungspflicht durch den
Beschwerdegegner ersichtlich. Aus dem vom Beschwerdeführer im vorliegenden
Verfahren eingereichten Aktenverzeichnis geht zwar hervor, dass die E-Mail
seiner ehemaligen Partnerin, welche die Nachforschungen des Beschwerdegegners
ausgelöst hatte, darin nicht enthalten war. Weshalb der Beschwerdegegner das
entsprechende Aktenstück dem Beschwerdeführer nicht zugänglich gemacht hatte,
geht nicht aus den Akten hervor. Es braucht jedoch nicht geprüft zu werden, ob
diese Einschränkung des Akteneinsichtsrechts zum Schutz
berechtigter Geheimhaltungsinteressen der ehemaligen Partnerin notwendig war
(vgl. § 9 VRG). Denn auch ohne Einsicht in die E-Mail war der
Beschwerdeführer über die entscheidrelevanten tatsächlichen Grundlagen und
Vorgänge im Bild, zumal nicht der Inhalt der E-Mail seiner Partnerin für das
vorliegende Verfahren entscheidwesentlich ist, sondern die vom Beschwerdeführer
(in Grossbritannien und Norwegen) begangenen Straftaten und die dafür
verhängten Strafen. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen des
vorliegenden Verfahrens Einsicht in das Aktenstück gewährt.
3.3.5
Zusammenfassend hat der Beschwerdegegner demnach keine Gehörsverletzung
begangen. Deshalb erfolgte im vorinstanzlichen Verfahren auch keine Heilung
einer solchen.
3.4 Sodann
erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin,
dass es die Vorinstanz versäumt habe, "die Frage des Rückfallrisikos und
der Wahrscheinlichkeit der Wiederholungsgefahr anhand der ausgefällten
Strafurteile bzw. Untersuchungsberichte aus Grossbritannien und Norwegen
abzuklären". Inhaltlich macht er damit eine Verletzung des
Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 7 VRG geltend. Auch damit dringt er aber
nicht durch. Denn der Beschwerdeführer ist verpflichtet, an der Feststellung
des massgeblichen Sachverhalts mitzuwirken, indem er die erforderlichen
Beweismittel unverzüglich einreicht oder diese beschafft (Art. 90
lit. b AIG). Diese Mitwirkungspflicht kommt insbesondere bei der
Ermittlung von Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser kennt als die
Behörden und die ohne ihre Mitwirkung nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand
erhoben werden können (BGE 124 II 361 E. 2b; BGr, 8. Oktober
2020, 2C_651/2020, E. 3.1). In diesem Sinn wurde der Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 30. Juli sowie vom 12. September 2019 ausdrücklich
aufgefordert, die Gerichtsurteile aus Norwegen und Grossbritannien (mit
beglaubigter deutscher Übersetzung) einzureichen. Dieser Aufforderung kam er
jedoch nicht nach; im Gegenteil bestritten er und sein Vertreter gegenüber dem
Beschwerdegegner die Relevanz der entsprechenden Dokumente. Der
Beschwerdegegner verzichtete aufgrund des Schreibens des Beschwerdeführers vom
1. Oktober 2019 darauf, weiterhin die Einreichung der (übersetzten)
ausländischen Strafurteile zu verlangen. Gerade in Fällen wie dem vorliegenden,
in welchem dem Beschwerdeführer – spätestens nach der erstinstanzlichen
Abweisung seines Gesuchs – bewusst sein musste, dass gewichtige Argumente gegen
eine Bewilligungserteilung bzw. -verlängerung sprechen, kann und darf von ihm
erwartet werden, dass er seiner Mitwirkungspflicht (vollumfänglich) nachkommt
(vgl. BGr, 16. September 2019, 2C_186/2019, E. 4.5 mit Hinweisen). Es
hätte demnach an ihm gelegen, die (übersetzten) Strafurteile beizubringen. Im
Rahmen des Rekursverfahrens reichte der Beschwerdeführer lediglich das Urteil
des Amtsgerichts Oslo vom 16. Januar 2017 samt Übersetzung ein. Sein
Vorwurf, die Vorinstanz hätte weitere Abklärungen treffen bzw. weitere
ausländische Strafurteile beschaffen müssen, geht nach dem Gesagten fehl. Im
Übrigen hat der Beschwerdeführer auch vor Verwaltungsgericht keine weiteren
Strafurteile beigebracht.
Im erstinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer
in diesem Zusammenhang geltend, die Beschaffung und Übersetzung der
Gerichtsurteile sei für ihn aus finanziellen Gründen nicht machbar. Aufgrund
der Akten erscheint jedoch wenig plausibel, dass es dem Beschwerdeführer
finanziell tatsächlich nicht möglich gewesen wäre, zumindest Kopien der
Gerichtsurteile (ohne Übersetzung) zu beschaffen, zumal er ab dem 1. Juni
2019 in einem Vollzeitpensum bei C angestellt war, wo er monatlich
Fr. 4'300.- verdiente. Ausserdem hätte er auch während des erstinstanzlichen
Verfahrens um unentgeltliche Rechtspflege ersuchen können (Kaspar Plüss, in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], Zürich etc. 2014, § 16 N. 6; BGE 128 I 225
E. 2.3).
3.5 Zusammenfassend
wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers weder im erstinstanzlichen
noch im Rekursverfahren verletzt. Es besteht deshalb kein Anlass, die Kosten
des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und dem Beschwerdeführer
"eine reduzierte Parteientschädigung" für das Rekursverfahren
zuzusprechen.
4.
4.1
Als Staatsangehöriger Rumäniens hat der Beschwerdeführer
nach (Art. 4 FZA in Verbindung mit) Art. 2 Abs. 1 Unterabsatz 1
Anhang I FZA das Recht, sich nach Massgabe der Kapitel II bis IV in
der Schweiz aufzuhalten und hier einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Bei
unfreiwillig arbeitslos gewordenen Personen dauert der Arbeitnehmerstatus fort,
bis keinerlei ernsthafte Aussichten auf eine neue Stelle mehr bestehen. Nach
Beendigung eines Dienstverhältnisses mit einer Dauer von weniger als einem Jahr
besteht in diesem Sinn während eines angemessenen Zeitraums von bis zu 6 Monaten
ein Aufenthaltsanspruch, um von den seiner beruflichen Befähigung
entsprechenden Stellenangeboten Kenntnis zu nehmen und gegebenenfalls die
erforderlichen Massnahmen für eine Einstellung zu treffen (Art. 2
Abs. 1 Unterabsatz 2 Anhang I FZA; BGE 141 II 1 E. 2.2.2).
Hat die vorangegangene Beschäftigung länger gedauert, kann auch eine längere
Frist für die Stellensuche geboten sein. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung
geht hierbei davon aus, dass die Arbeitnehmereigenschaft spätestens nach
18 Monaten (BGr, 10. April 2014, 2C_390/2013, E. 4.3) bzw.
2 Jahren (BGr, 25. November 2013, 2C_1060/2013, E. 3.1)
unfreiwilliger Arbeitslosigkeit verloren geht.
Gestützt auf die Akten lässt sich nicht abschliessend
beurteilen, ob der Beschwerdeführer seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos
oder ob er weiterhin bei C angestellt ist. So oder anders hat er grundsätzlich einen freizügigkeitsrechtlichen Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz,
entweder zwecks Stellensuche oder zur Erwerbstätigkeit.
4.2 Gemäss
Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die aufgrund dieses Abkommens
eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen eingeschränkt werden, die aus Gründen
der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind. Nach
der an die Praxis des Europäischen Gerichtshofs angeglichenen Rechtsprechung
des Bundesgerichts setzen Entfernungs- oder Fernhaltemassnahmen in diesem
Zusammenhang eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung durch den betreffenden Ausländer bzw. die betreffende
Ausländerin voraus. Eine (frühere) strafrechtliche Verurteilung etwa darf nur
insofern zum Anlass für eine derartige Massnahme genommen werden, als die ihr
zugrunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das
eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5 E. 4.2, 130 II 176 E. 4.3.1). Im Anwendungsbereich
von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA kommt es folglich wesentlich auf
die Prognose des künftigen Wohlverhaltens an. Verlangt wird eine nach Art und
Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzierende hinreichende
Wahrscheinlichkeit, dass die ausländische Person künftig die öffentliche
Sicherheit und Ordnung störe (vgl. BGE 139 II 121 E. 5.3, 136 II 5
E. 4.2, je mit Hinweisen). Je schwerer die möglichen
Rechtsgüterverletzungen wiegen, desto niedriger sind die Anforderungen, welche
an die hinzunehmende Rückfallgefahr zu stellen sind. Die Bejahung einer
Rückfallgefahr setzt dabei nicht voraus, dass ein Straftäter mit Sicherheit
weiter delinquiere; ebenso wenig kann für die Verneinung einer Rückfallgefahr
verlangt werden, dass überhaupt kein Restrisiko einer Straftat bestehe (BGr,
21. Dezember 2016, 2C_1103/2015, E. 4.3.1 mit Hinweisen).
Schliesslich haben Massnahmen nach Art. 5 Abs. 1
Anhang I FZA verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere
Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 96
Abs. 1 AIG). Dies erfordert eine
Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des
Einzelfalls (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 176 E. 3.4.2; Marc Spescha, in: derselbe et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A.,
Zürich 2019, Art. 5 Anhang I FZA N. 2 ff.).
4.3 In
Grossbritannien sind gegen den Beschwerdeführer unter anderem folgende Straferkenntnisse
verzeichnet:
-
Urteil des Lincoln Crown Court vom 4. April 2012: Viermonatige
Einweisung in eine Jugendstrafanstalt wegen mehrfachen Diebstahls aus
Parkautomaten;
-
Urteil des South East Suffolk Magistrates Court vom
31. Mai 2012: Freiheitsstrafe von 12 Wochen und Fahrverbot von
18 Monaten wegen unerlaubten Besitzes von Kokain, Vorbereitungshandlungen
zu Diebstahl, Besitzes eines Messers bzw. eines scharfen, spitzen Gegenstands
an einem öffentlichen Ort, Hinderung einer Amtshandlung und Fahrens ohne
Fahrerlaubnis;
-
Urteil des Corby Magistrates Court vom 10. August
2012: Freiheitsstrafe von 16 Wochen wegen Sachbeschädigung (Schaden unter
GBP 5'000.-) und Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl;
-
Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Oktober
2012: 12 Monate "Community Order" mit folgenden Massnahmen:
100 Stunden gemeinnützige Arbeit, Weiterbildung von 12 Tagen,
Bewährungshilfe sowie Fahrausweisentzug von 15 Monaten wegen Fahrens ohne
Fahrerlaubnis und Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs;
-
Urteil des East London Magistrates Court vom 24. Januar
2013: 21 Stunden gemeinnützige Arbeit wegen Nichtbefolgung der Pflicht zur
Leistung gemeinnütziger Arbeit zwischen dem 24. November und dem
28. Dezember 2012;
-
Urteil des Norfolk Magistrates Court vom 5. März 2013:
Freiheitsstrafe von 5 Monaten und Führerausweisentzug von 5 Monaten
wegen Führens eines nicht versicherten Fahrzeugs sowie Fahrens ohne
Fahrerlaubnis;
-
Urteil des Norwich Crown Courts vom 5. März 2013: Freiheitsstrafe
von 11 Monaten wegen Nichtantritts einer Haftstrafe zum vereinbarten
Zeitpunkt und versuchten Diebstahls;
-
Urteil des Southwark Crown Court vom 2. November 2013: Freiheitsstrafe
von 16 Monaten wegen Vorbereitungshandlungen zu Diebstahl.
In Norwegen sind gegen den Beschwerdeführer folgende
Straferkenntnisse registriert:
-
Urteil des Bezirksgerichts Krongsberg vom 26. November 2014:
Freiheitsstrafe von 9 Monaten wegen schweren Diebstahls und mehrfachen
versuchten schweren Diebstahls;
-
Urteil des Bezirksgerichts Oslo vom 16. Januar 2017:
Freiheitsstrafe von 10 Monaten wegen Verstosses gegen das Ausländergesetz
(Einreise und Aufenthalt trotz Ausweisung).
Mit Entscheid vom 21. November 2014 der zuständigen
norwegischen Behörde war der Beschwerdeführer mit einem fünfjährigen
Einreiseverbot belegt worden; eine von ihm beantragte Aufhebung desselben wurde
mit Entscheid vom 25. Februar 2015 abgelehnt. In der Folge reiste der
Beschwerdeführer trotz Einreiseverbot nach Norwegen ein, weshalb er mit dem
vorerwähnten Urteil des Bezirksgerichts Oslo verurteilt wurde.
4.4
4.4.1 Der Beschwerdeführer ist in zwei Ländern mehrfach
vorbestraft; insgesamt wurde er zwischen April 2012 und Januar 2017 mit
62 Monaten Freiheitsstrafe belegt (vgl. zur Berücksichtigung dieser
Strafurteile im migrationsrechtlichen Verfahren BGr, 20. Juni 2017,
2C_122/2017, E. 3.2; BGE 134 II 25 [= Pra. 97/2008 Nr. 101]
E. 4.3.1). Bereits die Anzahl der Straferkenntnisse sowie die Dauer der
gegen ihn verhängten Freiheitsstrafen zeugen insgesamt von einer
gewissen Unbelehrbarkeit sowie einer Geringschätzung der öffentlichen Ordnung
und der Rechtsgüter Dritter. Zu seinen Ungunsten fällt ausserdem ins
Gewicht, dass er mehrfach rückfällig wurde und er sich überdies von mehreren
Strafverfahren und auch der von den britischen Behörden angeordneten
Bewährungshilfe nicht von weiterer Delinquenz hat abhalten lassen. Die kriminellen Aktivitäten des Beschwerdeführers umfassen im Wesentlichen
Vermögens- bzw. Eigentumsdelikte sowie Straftaten im Strassenverkehrsbereich.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass gewisse vom Beschwerdeführer begangenen
Straftaten hierzulande seit dem 1. Oktober 2016 Anlasstat für eine
obligatorische Landesverweisung im Sinn von Art. 121 Abs. 3 BV bilden
(Art. 66a Abs. 1 lit. d [Diebstahl in Verbindung mit
Hausfriedensbruch] des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 [StGB,
SR 311.0]). Auch wenn die entsprechende Bestimmung im vorliegenden Fall
keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche
Verfassungs- und Gesetzgeber den betreffenden Delikten im Hinblick auf die
Gefährdung der öffentlichen Ordnung beimessen (vgl. BGr, 13. Februar 2017,
2C_740/2016, E. 4.2).
4.4.2 Der Beschwerdeführer hat somit in
schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Ordnung und Sicherheit verstossen,
weshalb im Einklang mit der dargelegten Rechtsprechung an die gegenwärtige
Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls keine hohen Anforderungen gestellt werden
können, um von einer Gefährdung im Sinn von Art. 5 Anhang I FZA
auszugehen. Dass der Beschwerdeführer weder in der Schweiz noch in
Rumänien im Strafregister verzeichnet ist, ändert daran nichts.
4.4.3 Bei der Beurteilung der vom Beschwerdeführer
gegenwärtig ausgehenden Rückfallgefahr ist zunächst zu seinen Gunsten zu
gewichten, dass das letzte von ihm begangene Delikt bereits rund 4,5 Jahre
zurückliegt und er seither strafrechtlich nicht mehr in Erscheinung getreten
ist. Diese Dauer wird jedoch dadurch relativiert, dass sich der
Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 bis am 24. August 2017 im
Strafvollzug befand. Des Weiteren geht aus dem aktuellsten
Strafurteil gegen den Beschwerdeführer vom 16. Januar 2017 hervor, dass er
das gegen ihn von den norwegischen Behörden verhängte Einreiseverbot
vorsätzlich missachtete, indem er am 24. Oktober 2016 wieder nach Norwegen
einreiste. Damit brachte er zum Ausdruck, dass er nicht gewillt war, das gegen
ihn bestehende und am 25. Februar 2015 ausdrücklich aufrechterhaltene
Einreiseverbot zu respektieren.
Der Beschwerdeführer bringt im
Kontext der Rückfallgefahr vor, er habe die meisten seiner Delikte in den
Jahren 2012 bis 2014 und damit im Alter von rund 20 bis 23 Jahren begangen;
seither habe er sich – bis auf seine Verurteilung wegen Verstosses gegen das
norwegische Ausländergesetz – wohlverhalten. Er macht vor diesem Hintergrund
eine biografische Kehrtwende geltend. Eine solche ist vor allem bei in der
Schweiz sozialisierten Personen näher zu prüfen, die ihre Straftaten in jungen
Jahren begangen und durch Distanzierung von ihrem früheren deliktischen Umfeld
sowie dem Aufbau eines tragfähigen alternativen Lebensplans glaubhaft mit ihrer
deliktischen Vergangenheit gebrochen haben (BGr, 5. Februar 2019,
2C_634/2018, E. 6.3.1 mit zahlreichen Hinweisen – 14. August 2018,
2C_50/2018, E. 5.1; vgl. auch BGr, 31. Oktober 2019, 2C_17/2019,
E. 3.2). An den Nachweis einer biografischen Kehrtwende sind gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung (sehr) hohe Anforderungen zu stellen (BGr,
28. Januar 2020, 6B_1299/2019, E. 3.4.3 – 5. Februar 2019,
2C_634/2018, E. 6.3.2; vgl. BGr, 29. August 2019, 2C_832/2018,
E. 3.7). Für die Beurteilung, ob der Beschwerdeführer aus den gegen ihn
verhängten strafrechtlichen Sanktionen tatsächlich seine Lehren gezogen hat,
wären demnach etwa die (übersetzten) ausländischen Strafurteile oder allfällige
im Zusammenhang mit der Entlassung aus dem Strafvollzug erstellte Dokumente
notwendig gewesen. Wie erwähnt, hat jedoch der Beschwerdeführer auch im
vorliegenden Verfahren keine entsprechenden Unterlagen eingereicht. Mit Blick
auf die Anzahl der vom Beschwerdeführer begangenen Straftaten und der seit
seinem letzten Delikt vergangenen Zeitdauer kann eine biografische Kehrtwende
demnach (noch) nicht angenommen werden. Die vom Beschwerdeführer in diesem
Kontext hervorgehobene, nunmehr überwundene Drogensucht findet in den Akten
keine hinreichende Stütze. Er wurde zwar in Grossbritannien einmal unter
anderem wegen Kokainbesitzes verurteilt; aus den Polizeiakten geht jedoch
ebenfalls hervor, dass ein im September 2012 durchgeführter Drogentest negativ
ausfiel. Weitere Hinweise auf Drogenkriminalität oder -konsum sind weder dem
Strafregisterauszug aus Grossbritannien noch demjenigen aus Norwegen zu
entnehmen.
4.4.4
Beschwerdegegner und Vorinstanz bezogen in ihre Beurteilung mit ein, dass
der Beschwerdeführer in den Gesuchen um Erteilung der
(Kurz-)Aufenthaltsbewilligungen EU/EFTA jeweils angab, nicht vorbestraft zu
sein. Der Beschwerdeführer beruft sich in diesem Zusammenhang auf den Grundsatz
von Treu und Glauben gemäss Art. 9 BV und bringt vor, dass er (bei seiner
Ankunft in der Schweiz) der deutschen Sprache nicht mächtig gewesen sei und
beim (erstmaligen) Ausfüllen des Gesuchsformulars ein Mitarbeiter des
Personenmeldeamts ihm die Frage nach allfälligen Vorstrafen wie folgt übersetzt
habe: "Are you wanted by the police abroad or in Switzerland". Als
Laie habe er sich vorbehaltlos auf diese Übersetzung verlassen dürfen und habe
deshalb seine Vorstrafen – nach welchen ja nicht gefragt worden sei – nicht
bewusst verschwiegen. Entsprechend habe er auch im Gesuch um
Bewilligungserneuerung vom 11. Juni 2019 die entsprechende Frage mit
"nein" beantwortet.
Ob diese Ausführungen als Schutzbehauptungen zu
qualifizieren sind (wie dies die Vorinstanz getan hat) oder ob dem
Beschwerdeführer tatsächlich kein Vorwurf gemacht werden kann, braucht nicht
abschliessend beurteilt zu werden. Denn mit Blick auf Art. 5
Anhang I FZA stellt ein (allfälliges) Verschweigen von Vorstrafen
lediglich ein (weiteres) Indiz für das Vorliegen einer Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. BGr, 10. Januar 2020,
2C_362/2019, E. 6.2 – 28. Juli 2017, 2C_44/2017, E. 5.2; Art. 62
Abs. 1 lit. a AIG).
4.4.5 Zusammenfassend ist angesichts der Straffälligkeit
des Beschwerdeführers in der Vergangenheit sowie in Anbetracht des Fehlens
genügender Anhaltspunkte für eine nachhaltige positive Entwicklung derzeit von
einer hinreichend schweren und aktuellen Gefährdung der öffentlichen Ordnung im
Sinn von Art. 5 Anhang I FZA auszugehen.
4.5 Die Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich auch als
verhältnismässig: Der heute 29-jährige Beschwerdeführer hält sich erst seit
rund 3,5 Jahren in der Schweiz auf. Er wurde in Rumänien geboren und
verbrachte dort die prägenden Kinder- und Jugendjahre, bevor er im Jahr 2012
nach Grossbritannien zog. Von Rumänien herkommend, reiste er im September 2017
auch in die Schweiz ein. In seiner Heimat lebt seine ältere Schwester, welche
ihn gemäss eigenen Angaben "immer wieder aufgenommen hat, wenn er sich in
Rumänien aufhielt". Mit dieser hat er auch regelmässigen Kontakt; überdies
unterstützt er sie finanziell. Eine Wiedereingliederung in der Heimat erscheint
demnach nicht allzu stark erschwert, zumal der Beschwerdeführer noch jung und
bei guter Gesundheit ist.
Der Beschwerdeführer ist nicht verheiratet und
hat keine Kinder. Ob er momentan erwerbstätig ist, geht nicht mit Sicherheit
aus den Akten hervor (vgl. vorn, E. 4.1 Abs. 2). Er ist Mitglied in
einem Fussballverein und hat hier einige "sehr gute Freunde"; damit
ist jedoch in sozialer Hinsicht keine besondere Integration in die hiesigen
Verhältnisse dargetan. Dass der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in die
Schweiz keine Sozialhilfe beziehen musste und auch strafrechtlich nicht in
Erscheinung trat, kann erwartet werden und lässt eine Wegweisung vorliegend
nicht als unverhältnismässig erscheinen.
Demnach bleibt kein Raum, um den
Beschwerdeführer "im Sinne einer milderen Massnahme" zu verwarnen
(Art. 96 Abs. 2 AIG).
4.6 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a
Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG); eine
Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu
prüfen bleibt sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung.
5.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in
der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf
Gutheissung derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie
kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).
Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem
Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu
bezahlen (Plüss, § 16 N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist
es Sache der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen.
An die Mitwirkungspflicht der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe
Anforderungen gestellt (VGr, 12. März 2020, VB.2019.00470,
E. 7.2 Abs. 2 mit Hinweisen; Plüss, § 16
N. 38). So müssen sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und
belegen. Wie bereits ausgeführt, geht aus den Akten nicht klar hervor, ob der
Beschwerdeführer weiterhin bei C angestellt
ist und ein monatliches Einkommen von Fr. 4'300.- erwirtschaftet oder ob
er seit dem 1. Januar 2021 arbeitslos ist. Der Beschwerdeführer kommt
demnach seiner Substanziierungsobliegenheit hinsichtlich seiner
Einkommenssituation nicht nach. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
-verbeiständung ist demnach abzuweisen. Dass die gestellten Begehren nicht als
offensichtlich aussichtslos zu qualifizieren sind, ändert daran nichts.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht
wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG,
SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde
gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2
und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift
zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung und -verbeiständung wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …