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Entscheid

VB.2021.00111

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00111

31. März 2021Deutsch20 min

(URT.2021.22616)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00111

Urteil

der 2. Kammer

vom 31. März 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.

In Sachen

1. A,

2. B,

beide vertreten durch RA C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Der italienische Staatsangehörige A wurde 1988 in

Deutschland geboren und reiste am 17. Februar 1989 im Rahmen des

Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung

EU/EFTA erteilt wurde. Seine Jugendjahre verbrachte er teilweise in Heimen in

den Ländern D, E und F.

Als Erwachsener wurde A wiederholt straffällig und

erwirkte gemäss Strafregisterauszug vom 3. Juli 2020 unter anderem

folgende Verurteilungen gegen sich:

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von

Fr. 300.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und

mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951

(BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November

2007;

-

Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von

Fr. 100.- wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Urteil

des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008;

-

Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von

Fr. 500.- wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss

Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 8. Dezember 2008;

-

Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von

Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vergehen

gegen das BetmG gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Juli 2009;

-

Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von

Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung,

Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss

Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 11. September 2009;

-

Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen

Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen § 9 der Straf- und

Justizverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober

2009;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,

Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des

Untersuchungsamts Gossau vom 20. Mai 2010;

-

Freiheitsstrafe von 22 Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen

Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und

Übertretung desselben gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August

2011, unter zusätzlicher Anordnung einer ambulanten Behandlung nach

Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB).

Aufgrund der wiederholen und teilweise schweren

Straffälligkeit von A drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März

2012 den Widerruf der Niederlassungsverfügung EU/EFTA an. Die Verwarnung wurde

jedoch am 16. Mai 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben, da nicht der

Kanton Zürich, sondern der Kanton Sankt Gallen für die Aussprechung einer

ausländerrechtlichen Massnahme zuständig war. Hierauf widerrief das

Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen am 7. Juni 2012 die

Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies A per Entlassung aus dem

Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 27. Februar 2014

(2C_718/2013) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich den

Bewilligungswiderruf.

Gleichwohl delinquierte A in der Schweiz auch nach dem

Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weiter und erwirkte noch folgende

Verurteilungen:

-

Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und

Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar

2013;

-

Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfach versuchten Raubs

gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 26. April 2013;

-

Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung

gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Januar 2014;

-

Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher

Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar

2015, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59

StGB aufgeschoben wurde.

Nachfolgend befand sich A bis August 2018 im stationären

Massnahmenvollzug. Nachdem die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB

wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verhängte das Staatssekretariat

für Migration am 28. August 2018 ein bis zum 29. August 2021 gültiges

Einreiseverbot, was A aber nicht vor rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalten

in der Schweiz abzuhalten vermochte, weshalb er folgende weitere Verurteilungen

gegen sich erwirkte:

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen

rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung

des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Januar

2019;

-

Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2019;

-

Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie

rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2020.

Nachdem A bereits am 3. Juli 2019 um die Erteilung

einer Härtefallbewilligung ersucht hatte, beantragte er am 11. Mai 2020

die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Eintragung seiner

Partnerschaft mit dem rund zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger B

(damals noch G).

Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das

Migrationsamt die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund

sicherheitspolitischer Bedenken. Zugleich hielt es fest, dass A das

schweizerische Staatsgebiet auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs zu

verlassen habe und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen

werde.

Erwägungen

II.

Nachdem das Migrationsamt am 7. Oktober 2020 bestätigt

hatte, dass sich A aufgrund seines derzeitig in der Schweiz verbüssten

Strafvollzugs (wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts)

ausländerrechtlich legal in der Schweiz aufhalte, liessen er und B am 15. Oktober

2020.

ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt H eintragen.

Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die

Verweigerung eines prozeduralen Aufenthalts von A und B erhobenen Rekurs wies

die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober

2020.

ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 11. November

2020.

(VB.2020.00745) abgewiesen, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die

hiergegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht am 3. März 2021

(2C_1058/2020) abgewiesen worden.

Den gegen die Bewilligungsverweigerung vom 15. September

2020.

erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Dezember 2020

ab.

III.

Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 liessen A und B

dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der

Sicherheitsdirektion vom 31. Dezember 2020 aufzuheben und es sei A die

Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem eingetragenen

Partner B zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an

das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der

aufschiebenden Wirkung ersucht und beantragt, dass A das Verfahren bis zum

rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz bei seinem eingetragenen Partner

abwarten dürfe, weshalb das Migrationsamt anzuweisen sei, diesem keine

Ausreisefrist anzusetzen, ihn nicht auszuschaffen und auf alle

Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten. Weiter wurde um die Zusprechung einer

Parteientschädigung ersucht.

Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 wies das

Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung

ab und verweigerte A die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts während der

Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Zugleich setzte es den Vorinstanzen Frist

zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung

und zur Einreichung der Verfahrensakten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,

verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung und wies darauf hin,

dass die Verfahrensakten sich bereits unter der Verfahrensnummer VB.2020.00745

beim Verwaltungsgericht befinden würden.

Die

Kammer erwägt:

1.

1.1

Es

erschliesst sich nicht aus den Akten, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 nach

der Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts seiner Ausreiseverpflichtung

nachgekommen ist, weshalb im Rubrum dieses Entscheids nach wie vor seine

bisherige Wohnadresse anzuführen ist.

1.2

Das

Verwaltungsgericht hatte sich bereits in seinem erwähnten Entscheid vom 11. November

2020.

(VB.2020.00745) mit den sich hier stellenden Rechts- und

Sachverhaltsfragen auseinanderzusetzen, wenngleich lediglich im Sinn einer

vorläufigen Hauptsachenprognose. Mangels entscheiderheblicher Veränderungen

können die dortigen Überlegungen aber nach wie vor Gültigkeit beanspruchen,

zumal die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren auf eine weitgehend

analoge Begründung stützen und sich kaum mit den Argumenten des erwähnten

Zwischenentscheids auseinandersetzen. Die Ausführungen in genanntem

verwaltungsgerichtlichen Verfahren können damit nachfolgend – soweit

erforderlich – weitgehend wiederholt werden.

1.3

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich

Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder

ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessen­heit

des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.

2.1

2.1.1

Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des

Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der

ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.

zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in

Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und

Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf

Achtung des Familienlebens ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit

einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem

gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,

Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten

Dispositiv

Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die

familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281

E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch

BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts auf Familienleben auf

eingetragene Partner). Vor ihrer Eintragung kann eine

partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben

im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen

und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich

gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw.

eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu

BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni

2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013,

E. 2.1).

2.1.2

Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre

Familienangehörigen jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom

21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG

günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte

bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer

unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier

zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6

und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine

Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a

Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen,

sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch

nehmen müssen.

2.1.3

Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1

lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien

Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung

des freien Personenverkehrs bzw. VEP) unter anderem verweigert werden, wenn

Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer

längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63

Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5)

oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und

Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im

freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber

hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen

Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176

E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe

sind auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die

Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8

Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch

bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96

Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai

2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

2.1.4

Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung

bereits rechtskräftig widerrufen worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues

Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit

indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,

sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im

Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen

erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,

rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die

Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues

Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich

geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und

Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren

oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich

unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;

VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in

BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,

VB.2011.00140, E. 1.2). Wurde eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen

Straffälligkeit widerrufen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich der

Betroffene während längerer Zeit im Ausland bewährt und in seiner Heimat

klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse

nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint.

Ist ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, hat die erforderliche

Bewährungsfrist sinnvollerweise hieran anzuknüpfen (vgl. BGr, 24. Mai

2013, 2C_1170/2012, E. 3.3 und 3.4).

2.2

2.2.1

Wie in der Prozessgeschichte dargelegt

wurde, ist die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers Nr. 1

rechtskräftig widerrufen und ist dieser am 28. August 2018 mit einem nach

wie vor gültigen Einreiseverbot belegt worden. Am 15. Oktober

2020 hat er seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen

(Beschwerdeführer Nr. 2) eintragen lassen. Da die Eintragung erst nach dem

migrationsamtlichen Entscheid vom 15. September 2020 erfolgte, konnte

diese vom Migrationsamt noch nicht gewürdigt werden. Sie ist jedoch ohnehin

nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer Nr. 1 selbst unter

Berücksichtigung dieses Novums die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung

oder einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne

Weiteres zu verweigern ist.

2.2.2

Da der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz derzeit weder

erwerbstätig noch erwerbs- oder aufenthaltsberechtigt ist, gemäss Auskunft des

Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte noch offene Kosten bei der Zürcher

Justiz hat und im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen auch eine dauerhafte

Alimentierung durch den Beschwerdeführer Nr. 2 nicht sichergestellt ist,

erscheint zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf freizügigkeitsrechtliche

Ansprüche aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft berufen kann.

Insbesondere besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nach einer

bereits rechtkräftig verfügten Wegweisung auch freizügigkeitsrechtlich und im

Licht von "BGE 142 IV 97" (recte: BGE 143 IV 97, vgl. dazu bereits

VGr, 11. November 2020, VB.2020.00745, E. 4.3.2) kein Recht auf einen

"voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthalt". Sodann ist zumindest

gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen unklar, ob er seine Beziehung zu seinem

eingetragenen Partner tatsächlich lebt, zumal diese Beziehung aufgrund der

fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen

Vollzugsaufenthalten bislang nur sehr eingeschränkt bzw. über die Distanz

gepflegt werden konnte.

2.2.3

Sofern sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aufgrund seiner

Staatsangehörigkeit und seiner eingetragenen Partnerschaft bzw. der

finanziellen Unterstützung seines eingetragenen Partners gleichwohl auf

freizügigkeits- bzw. konventionsrechtliche Ansprüche bzw. auf die

Familiennachzugsbestimmungen des AIG beruft, stehen dem seine wiederholte und

teils schwere Straffälligkeit sowie die hierdurch gesetzten Widerrufsgründe

entgegen: Aufgrund seiner Delinquenz ist seine frühere

Niederlassungsbewilligung rechtsgültig widerrufen worden. Seine hiergegen

erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Inwieweit damals seine

freizügigkeits- und konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche korrekt

gewürdigt wurden, erscheint irrelevant, da er sich gegen eine fehlerhafte oder

fehlende Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben bereits im damaligen

Verfahren auf dem Rechtsweg hätte wehren müssen und das Bundesgericht mit

Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) den Widerruf der

Niederlassungsbewilligung höchstrichterlich bestätigt hatte. Die Vor­instanz

hat überdies zu Recht auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 1

im damaligen Verfahren hingewiesen.

2.2.4

Sodann ist der Beschwerdeführer Nr. 1 auch nach seiner rechtskräftigen

Wegweisung wiederholt und teilweise ganz erheblich straffällig geworden. So

wurde er unter anderem am 23. Februar 2015 wegen mehrfachen Diebstahls,

mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einer einfachen

Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, womit

er (erneut) den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen

Freiheitsstrafe gesetzt hatte. Dass die letzten Strafverfahren fast

ausschliesslich ausländerrechtliche Verstösse betrafen, wirkt sich nicht

massgeblich zu seinen Gunsten aus, zumal es sich dabei aufgrund der

wiederholten Missachtung der gegen ihn verfügten Einreisesperre und der

verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen keineswegs um Bagatelldelikte

handelte. Seine wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und

illegalen Aufenthalts zeigen vielmehr auf, dass er sich weiterhin um

behördliche Anordnungen foutiert. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hätte sich

bereits vor seiner Einreise um die Aufhebung des Einreiseverbots bemühen und

sich nach der Abweisung des entsprechenden Gesuchs auf dem Rechtsmittelweg

wehren oder den diesbezüglichen Entscheid akzeptieren müssen. Überdies ist

darauf hinzuweisen, dass die vorsätzliche Missachtung eines Einreiseverbots

durch den Beschwerdeführer weitaus schwerer wiegt als die blosse Verletzung von

Melde- oder Einreisebestimmungen durch Ausländer ohne Einreisesperre.

Vor diesem Hintergrund fällt auch nicht massgeblich ins

Gewicht, dass der unter anderem wegen versuchten Raubes und einfacher

Körperverletzung vorbestrafte Beschwerdeführer Nr. 1 mit seinen jüngsten

Gesetzesverstössen nicht erneut besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib

und Leben verletzt oder gefährdet hat. Entgegen den Ausführungen in der

Beschwerdeschrift setzt ein Eingriff in das konventions- und

verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben nicht zwingend die

(erneute) Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter (wie

namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen)

voraus, insbesondere nicht bei bereits mehrfach vorbestraften Ausländern wie

dem Beschwerdeführer (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.2).

Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung und der

gegen ihn verhängten straf- bzw. ausländerrechtlichen Sanktionen und Massnahmen

hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin nur beschränkt

Gelegenheit, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen. Von der behaupteten

biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein. Vielmehr lässt seine

bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz weitere Delikte erwarten,

sobald sein hiesiger Aufenthalt legalisiert würde. Auch die Bewährungs- und

Vollzugsdienste gewährten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit

Verfügung vom 20. Januar 2020 lediglich als "allerletzte Chance"

und unter grosser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Die

freizügigkeitsrechtlich erforderliche schwere und gegenwärtige Gefährdung der

öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der persistenten und teilweise

schweren Delinquenz weiterhin zu bejahen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1

in seinem Heimatland Italien eigenen Angaben zufolge bislang kaum integriert

und sich überwiegend illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der

Schweiz aufgehalten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich

zwischenzeitlich wenigstens in seinem Heimatland während längerer Zeit bewährt

haben könnte. Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt damit heute noch weitaus

stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner

Niederlassungsbewilligung.

2.2.5

Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hatte der

Beschwerdeführer Nr. 1 einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz und in

den Ländern D, E und F verbracht, während ihm sein Heimatland Italien

weitgehend unbekannt war. Seither lebte er zumindest zeitweise in Italien,

sofern er sich zwischenzeitlich nicht illegal oder im Straf- bzw.

Massnahmenvollzug in der Schweiz aufhielt. Es kann damit davon ausgegangen

werden, dass er heute weitaus weniger stark in der Schweiz verwurzelt und

seinem Heimatland entfremdet ist, als dies zum Zeitpunkt des

Bewilligungswiderrufs der Fall war. Ebenso war ihm zuzumuten, in Italien ein

neues soziales Netz aufzubauen und seine Italienischkenntnisse zu vertiefen.

Wenn er gleichwohl behaupten lässt, sich in Italien nie richtig integriert zu

haben, zeigt dies nicht die Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung, sondern

seine fehlende Reintegrationsbereitschaft in seinem Herkunftsland auf. Weiter

erschliesst sich aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Januar

2020, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 durchaus in der Lage ist, seinen

Aufenthalt in Italien zu organisieren.

2.2.6

Sodann haben sich die privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer auch

durch die Eintragung ihrer langjährigen Partnerschaft nicht massgeblich

verändert: Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, besteht diese

Beziehung bereits seit mehreren Jahren, ohne dass diese den Beschwerdeführer Nr. 1

bislang von seinem delinquenten Verhalten abzubringen vermochte. Aufgrund der

Delinquenz des Beschwerdeführers Nr. 1 und der gegen ihn deshalb

verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Partnern bereits

bei Eingehung der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der Eintragung der

Partnerschaft bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls nicht

in der Schweiz würden leben können.

2.2.7

Den beiden Beschwerdeführer steht es sodann frei, ihre partnerschaftliche

Beziehung in Italien fortzusetzen, wo der Beschwerdeführer Nr. 1

ungeachtet seiner Straffälligkeit als italienischer Staatsangehöriger weiterhin

aufenthaltsberechtigt ist und ihm sein Partner gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen

Bestimmungen grundsätzlich nachfolgen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich,

inwiefern die Fortsetzung der partnerschaftlichen Beziehung über die Distanz

oder in Italien den beiden Beschwerdeführenden nicht zumutbar ist, zumal sie

sich auch in einem mehrheitlich deutschsprachigen Teil Italiens (z.B. Südtirol)

niederlassen könnten, soweit sie ihre Beziehung nicht grenzüberschreitend

fortsetzen wollen. Italien anerkennt überdies mit dem am 5. Juni 2016 in

Kraft getretenen Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016 (sogenannte

"Legge Cirinnà", www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2016/05/21/16G00082/sg)

auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften rechtlich an,

weshalb die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – soweit

überhaupt relevant – nicht nachvollziehbar sind. Sodann gehört Italien auch

nicht zu denjenigen Ländern, in welchen Homosexuelle besonderer Ächtung

ausgesetzt und gleichgeschlechtliche Partnerschaften gesellschaftlich besonders

stigmatisiert sind.

2.2.8

Sofern die partnerschaftliche Beziehung gleichwohl nicht im Heimatland des

Beschwerdeführers Nr. 1 fortgesetzt werden kann oder dies dem

Beschwerdeführer Nr. 2 nicht zumutbar sein sollte, erscheint ein Eingriff

in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK

geschützte Recht auf Familienleben gemäss Art. 36 BV bzw. Art. 8

Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig, nachdem der

Beschwerdeführer bereits mehrfach zu längerfristigen (überjährigen)

Freiheitsstrafen verurteilt worden war und bis in die jüngste Vergangenheit zahlreiche

weitere Verurteilungen erwirkt hatte.

2.2.9

Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe kann sich der Beschwerdeführer Nr. 1

ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner

partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder

konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. ist eine

Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in

Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit

Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bzw. nach Art. 23 VFP in

Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK

ohnehin zulässig.

2.2.10

Sodann besteht aufgrund der klar überwiegenden Fernhalteinteressen auch

kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30

Abs. 1 lit. b AIG bzw. eine ermessensweisen Bewilligungserteilung

nach Art. 96 AIG. Auch die globale Covid-19-Pandemie vermag hieran nichts

zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, einer

durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe anzugehören. Inwieweit der

Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion durch das Coronavirus gleichwohl

überdurchschnittlich gefährdet sein könnte, kann offenbleiben, da eine

Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht und eine Infektion trotz

allfälliger Vorerkrankungen in Italien behandelt werden kann. Der

Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich

bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich

hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von

Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.3).

2.2.11

Damit sind die Bewilligungsvoraussetzungen offenkundig nicht gegeben.

Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt mangels relevanter

Veränderung der Sach- oder Rechtslage auf das Gesuch überhaupt hätte eintreten

müssen. Es kann ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen

und die Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 11. November

2020 (VB.2020.00745) verwiesen werden. Da die Sache spruchreif erscheint und

der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei erfolgte, ist auch von der

eventualiter beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.

Somit ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden

Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu

(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und

§ 17 Abs. 2 VRG).

4.

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit

ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht

wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach

Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte

ergriffen werden.

Demgemäss

erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden den Beschwerdeführer Nr. 1 und 2 je zur Hälfte

auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.

4. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6. Mitteilung an …