VB.2021.00111
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00111
31. März 2021Deutsch20 min
(URT.2021.22616)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00111
Urteil
der 2. Kammer
vom 31. März 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiber Felix Blocher.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Der italienische Staatsangehörige A wurde 1988 in
Deutschland geboren und reiste am 17. Februar 1989 im Rahmen des
Familiennachzugs in die Schweiz ein, wo ihm eine Niederlassungsbewilligung
EU/EFTA erteilt wurde. Seine Jugendjahre verbrachte er teilweise in Heimen in
den Ländern D, E und F.
Als Erwachsener wurde A wiederholt straffällig und
erwirkte gemäss Strafregisterauszug vom 3. Juli 2020 unter anderem
folgende Verurteilungen gegen sich:
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von
Fr. 300.- wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und
mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951
(BetmG) gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 15. November
2007;
-
Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von
Fr. 100.- wegen Raubs und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss Urteil
des Bezirksgerichts Zürich vom 15. Mai 2008;
-
Geldstrafe von 45 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von
Fr. 500.- wegen Diebstahls und mehrfacher Übertretung des BetmG gemäss
Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 8. Dezember 2008;
-
Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu je Fr. 30.- und Busse von
Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung sowie Vergehen
gegen das BetmG gemäss Strafbefehl des Bezirksamts Brugg vom 7. Juli 2009;
-
Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 20.- und Busse von
Fr. 300.- wegen mehrfachen Diebstahls, Sachbeschädigung,
Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss
Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 11. September 2009;
-
Freiheitsstrafe von zehn Tagen und Busse von Fr. 300.- wegen
Hausfriedensbruchs und Widerhandlung gegen § 9 der Straf- und
Justizverordnung gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 6. Oktober
2009;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,
Verbrechens gegen das BetmG und Übertretung desselben gemäss Strafbefehl des
Untersuchungsamts Gossau vom 20. Mai 2010;
-
Freiheitsstrafe von 22 Monaten und Busse von Fr. 200.- wegen
Raubs, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, Vergehens gegen das BetmG und
Übertretung desselben gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 25. August
2011, unter zusätzlicher Anordnung einer ambulanten Behandlung nach
Art. 63 des Strafgesetzbuchs (StGB).
Aufgrund der wiederholen und teilweise schweren
Straffälligkeit von A drohte das Migrationsamt des Kantons Zürich am 19. März
2012 den Widerruf der Niederlassungsverfügung EU/EFTA an. Die Verwarnung wurde
jedoch am 16. Mai 2012 wiedererwägungsweise aufgehoben, da nicht der
Kanton Zürich, sondern der Kanton Sankt Gallen für die Aussprechung einer
ausländerrechtlichen Massnahme zuständig war. Hierauf widerrief das
Migrationsamt des Kantons Sankt Gallen am 7. Juni 2012 die
Niederlassungsbewilligung EU/EFTA und wies A per Entlassung aus dem
Strafvollzug aus der Schweiz weg. Mit Urteil vom 27. Februar 2014
(2C_718/2013) bestätigte das Bundesgericht letztinstanzlich den
Bewilligungswiderruf.
Gleichwohl delinquierte A in der Schweiz auch nach dem
Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung weiter und erwirkte noch folgende
Verurteilungen:
-
Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls, Sachbeschädigung und
Hausfriedensbruchs gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 2. Februar
2013;
-
Freiheitsstrafe von 180 Tagen wegen mehrfach versuchten Raubs
gemäss Strafbefehl des Untersuchungsamts Sankt Gallen vom 26. April 2013;
-
Freiheitsstrafe von 30 Tagen wegen Diebstahls und Sachbeschädigung
gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 1. Januar 2014;
-
Freiheitsstrafe von 21 Monaten wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einfacher
Körperverletzung gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Februar
2015, wobei der Vollzug zugunsten einer stationären Massnahme nach Art. 59
StGB aufgeschoben wurde.
Nachfolgend befand sich A bis August 2018 im stationären
Massnahmenvollzug. Nachdem die stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB
wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben worden war, verhängte das Staatssekretariat
für Migration am 28. August 2018 ein bis zum 29. August 2021 gültiges
Einreiseverbot, was A aber nicht vor rechtswidrigen Einreisen und Aufenthalten
in der Schweiz abzuhalten vermochte, weshalb er folgende weitere Verurteilungen
gegen sich erwirkte:
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen und Busse von Fr. 500.- wegen
rechtswidriger Einreise, rechtswidrigen Aufenthalts und mehrfacher Übertretung
des BetmG gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland vom 22. Januar
2019;
-
Freiheitsstrafe von 90 Tagen wegen rechtswidriger Einreise und
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 17. Mai 2019;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 2. Oktober 2019;
-
Freiheitsstrafe von sechs Monaten wegen rechtswidriger Einreise sowie
rechtswidrigen Aufenthalts gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. Mai 2020.
Nachdem A bereits am 3. Juli 2019 um die Erteilung
einer Härtefallbewilligung ersucht hatte, beantragte er am 11. Mai 2020
die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung EU/EFTA zwecks Eintragung seiner
Partnerschaft mit dem rund zwanzig Jahre älteren Schweizer Bürger B
(damals noch G).
Mit Verfügung vom 15. September 2020 verweigerte das
Migrationsamt die Erteilung einer entsprechenden Bewilligung aufgrund
sicherheitspolitischer Bedenken. Zugleich hielt es fest, dass A das
schweizerische Staatsgebiet auf das Ende des Straf- bzw. Massnahmenvollzugs zu
verlassen habe und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen
werde.
Erwägungen
II.
Nachdem das Migrationsamt am 7. Oktober 2020 bestätigt
hatte, dass sich A aufgrund seines derzeitig in der Schweiz verbüssten
Strafvollzugs (wegen rechtswidriger Einreise und Aufenthalts)
ausländerrechtlich legal in der Schweiz aufhalte, liessen er und B am 15. Oktober
2020.
ihre Partnerschaft auf dem Zivilstandsamt H eintragen.
Den gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung bzw. die
Verweigerung eines prozeduralen Aufenthalts von A und B erhobenen Rekurs wies
die Sicherheitsdirektion mit prozessleitender Verfügung vom 21. Oktober
2020.
ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht am 11. November
2020.
(VB.2020.00745) abgewiesen, soweit es auf das Rechtsmittel eintrat. Die
hiergegen erhobene Beschwerde ist vom Bundesgericht am 3. März 2021
(2C_1058/2020) abgewiesen worden.
Den gegen die Bewilligungsverweigerung vom 15. September
2020.
erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 31. Dezember 2020
ab.
III.
Mit Beschwerde vom 9. Februar 2021 liessen A und B
dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der Rekursentscheid der
Sicherheitsdirektion vom 31. Dezember 2020 aufzuheben und es sei A die
Kurz- bzw. Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seinem eingetragenen
Partner B zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an
das Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter wurde um die Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ersucht und beantragt, dass A das Verfahren bis zum
rechtskräftigen Entscheid in der Schweiz bei seinem eingetragenen Partner
abwarten dürfe, weshalb das Migrationsamt anzuweisen sei, diesem keine
Ausreisefrist anzusetzen, ihn nicht auszuschaffen und auf alle
Vollziehungsvorkehrungen zu verzichten. Weiter wurde um die Zusprechung einer
Parteientschädigung ersucht.
Mit Präsidialverfügung vom 12. Februar 2021 wies das
Verwaltungsgericht das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
ab und verweigerte A die Bewilligung eines prozeduralen Aufenthalts während der
Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens. Zugleich setzte es den Vorinstanzen Frist
zur Einreichung einer Beschwerdeantwort bzw. zur freigestellten Vernehmlassung
und zur Einreichung der Verfahrensakten.
Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess,
verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung und wies darauf hin,
dass die Verfahrensakten sich bereits unter der Verfahrensnummer VB.2020.00745
beim Verwaltungsgericht befinden würden.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1
Es
erschliesst sich nicht aus den Akten, ob der Beschwerdeführer Nr. 1 nach
der Verweigerung des prozeduralen Aufenthalts seiner Ausreiseverpflichtung
nachgekommen ist, weshalb im Rubrum dieses Entscheids nach wie vor seine
bisherige Wohnadresse anzuführen ist.
1.2
Das
Verwaltungsgericht hatte sich bereits in seinem erwähnten Entscheid vom 11. November
2020.
(VB.2020.00745) mit den sich hier stellenden Rechts- und
Sachverhaltsfragen auseinanderzusetzen, wenngleich lediglich im Sinn einer
vorläufigen Hauptsachenprognose. Mangels entscheiderheblicher Veränderungen
können die dortigen Überlegungen aber nach wie vor Gültigkeit beanspruchen,
zumal die Beschwerdeführer sich im vorliegenden Verfahren auf eine weitgehend
analoge Begründung stützen und sich kaum mit den Argumenten des erwähnten
Zwischenentscheids auseinandersetzen. Die Ausführungen in genanntem
verwaltungsgerichtlichen Verfahren können damit nachfolgend – soweit
erforderlich – weitgehend wiederholt werden.
1.3
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich
Ermessensmissbrauch, -über- oder -unterschreitung, und die unrichtige oder
ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit
des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
2.
2.1
2.1.1
Gemäss Art. 42 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 des
Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) hat der
ausländische eingetragene Partner eines Schweizers Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn das Paar zusammenwohnt bzw.
zusammenwohnen will. Ein Aufenthaltsanspruch kann sich überdies aus dem in
Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und
Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) garantierten Rechts auf
Achtung des Familienlebens ergeben: Auf dieses kann sich im Zusammenhang mit
einer fremdenpolizeilichen Bewilligung berufen, wer nahe Verwandte mit einem
gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz (Schweizer Bürgerrecht,
Niederlassungsbewilligung, Anspruch auf Verlängerung der befristeten
Dispositiv
Aufenthaltsbewilligung) hat oder selbst über ein solches verfügt, sofern die
familiäre Beziehung tatsächlich gelebt wird und intakt ist (BGE 130 II 281
E. 3.1; BGE 127 II 60 E. 1.d/aa; vgl. aber auch
BGE 126 II 425 E. 4a zur Anwendbarkeit des Rechts auf Familienleben auf
eingetragene Partner). Vor ihrer Eintragung kann eine
partnerschaftliche Beziehung in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben
im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV fallen
und einen Aufenthaltsanspruch vermitteln, wenn sie seit Langem eheähnlich
gelebt wird und bezüglich Art und Stabilität in ihrer Substanz einer Ehe bzw.
eingetragenen Partnerschaft gleichkommt (gefestigtes Konkubinat, vgl. hierzu
BGr, 3. Mai 2018, 2C_880/2017, E. 3.1 f.; BGr, 24. Juni
2015, 2C_208/2015, E. 1.2; BGr, 23. Februar 2014, 2C_458/2013,
E. 2.1).
2.1.2
Gemäss Art. 2 Abs. 2 AIG gelten die Bestimmungen des AIG für
Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und ihre
Familienangehörigen jedoch nur soweit, als dass das Freizügigkeitsabkommen vom
21. Juni 1999 (FZA) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das AIG
günstigere Bestimmungen vorsieht. Freizügigkeitsrechtliche Verbleiberechte
bestehen insbesondere für EU-/EFTA-Staatsangehörige, die in der Schweiz einer
unselbständigen oder selbständigen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich hier
zur Arbeitssuche aufhalten (vgl. Art. 4 FZA in Verbindung mit Art. 6
und 12 sowie Art. 2 Abs. 1 Anhang I FZA). Personen, die keine
Erwerbstätigkeit ausüben, müssen gemäss Art. 24 Abs. 1 lit. a
Anhang I FZA unter anderem über ausreichende finanzielle Mittel verfügen,
sodass sie zur Finanzierung ihres Aufenthalts keine Sozialhilfe in Anspruch
nehmen müssen.
2.1.3
Die Bewilligung des Aufenthalts kann gemäss Art. 51 Abs. 1
lit. b AIG und Art. 23 Abs. 2 der Verordnung über den freien
Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung
des freien Personenverkehrs bzw. VEP) unter anderem verweigert werden, wenn
Widerrufsgründe vorliegen. Hierzu gehört insbesondere die Verurteilung zu einer
längerfristigen – das heisst überjährigen – Freiheitsstrafe im Sinn von
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 63
Abs. 1 lit. a AIG; vgl. auch BGE 135 II 377 E. 4.2 und 4.5)
oder sonstige schwerwiegende Verstösse gegen die öffentliche Sicherheit und
Ordnung im Sinn von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG, wobei im
freizügigkeitsrechtlichen Bereich gemäss Art. 5 Anhang I FZA darüber
hinaus eine hinreichend schwere und gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen
Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit erforderlich ist (vgl. BGE 130 II 176
E. 3.4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Bei Vorliegen entsprechender Widerrufsgründe
sind auch Eingriffe in das Recht auf Familienleben statthaft, stützt sich die
Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8
Abs. 2 EMRK bzw. Art. 36 BV doch auf dieselben Aspekte ab, die auch
bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs (Art. 96
Abs. 1 AIG) zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai
2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).
2.1.4
Ist eine ausländerrechtliche Bewilligung
bereits rechtskräftig widerrufen worden, kann grundsätzlich jederzeit ein neues
Bewilligungsgesuch eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit
indessen nicht die frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf,
sondern es handelt sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im
Zeitpunkt ihrer Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen
erfüllt sind. Das Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen,
rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die
Verwaltungsbehörde ist von Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues
Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich
geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und
Beweismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren
oder die schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich
unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1;
VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1 [diesbezüglich bestätigt in
BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3]; VGr, 25. Mai 2011,
VB.2011.00140, E. 1.2). Wurde eine ausländerrechtliche Bewilligung wegen
Straffälligkeit widerrufen, ist eine Neubeurteilung angezeigt, wenn sich der
Betroffene während längerer Zeit im Ausland bewährt und in seiner Heimat
klaglos verhalten hat, sodass eine Integration in die hiesigen Verhältnisse
nunmehr absehbar und eine allfällige Rückfallgefahr vernachlässigbar erscheint.
Ist ein Einreiseverbot ausgesprochen worden, hat die erforderliche
Bewährungsfrist sinnvollerweise hieran anzuknüpfen (vgl. BGr, 24. Mai
2013, 2C_1170/2012, E. 3.3 und 3.4).
2.2
2.2.1
Wie in der Prozessgeschichte dargelegt
wurde, ist die Niederlassungsbewilligung EU/EFTA des Beschwerdeführers Nr. 1
rechtskräftig widerrufen und ist dieser am 28. August 2018 mit einem nach
wie vor gültigen Einreiseverbot belegt worden. Am 15. Oktober
2020 hat er seine Partnerschaft mit einem Schweizer Staatsangehörigen
(Beschwerdeführer Nr. 2) eintragen lassen. Da die Eintragung erst nach dem
migrationsamtlichen Entscheid vom 15. September 2020 erfolgte, konnte
diese vom Migrationsamt noch nicht gewürdigt werden. Sie ist jedoch ohnehin
nicht massgeblich, da dem Beschwerdeführer Nr. 1 selbst unter
Berücksichtigung dieses Novums die Erteilung einer Kurzaufenthaltsbewilligung
oder einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA im Sinn nachfolgender Erwägungen ohne
Weiteres zu verweigern ist.
2.2.2
Da der Beschwerdeführer Nr. 1 in der Schweiz derzeit weder
erwerbstätig noch erwerbs- oder aufenthaltsberechtigt ist, gemäss Auskunft des
Zentralen Inkassos der Zürcher Gerichte noch offene Kosten bei der Zürcher
Justiz hat und im Sinn der vorinstanzlichen Ausführungen auch eine dauerhafte
Alimentierung durch den Beschwerdeführer Nr. 2 nicht sichergestellt ist,
erscheint zweifelhaft, ob er sich überhaupt auf freizügigkeitsrechtliche
Ansprüche aufgrund seiner italienischen Staatsbürgerschaft berufen kann.
Insbesondere besteht entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführer nach einer
bereits rechtkräftig verfügten Wegweisung auch freizügigkeitsrechtlich und im
Licht von "BGE 142 IV 97" (recte: BGE 143 IV 97, vgl. dazu bereits
VGr, 11. November 2020, VB.2020.00745, E. 4.3.2) kein Recht auf einen
"voraussetzungslosen dreimonatigen Aufenthalt". Sodann ist zumindest
gemäss den vorinstanzlichen Erwägungen unklar, ob er seine Beziehung zu seinem
eingetragenen Partner tatsächlich lebt, zumal diese Beziehung aufgrund der
fehlenden Aufenthaltsberechtigung des Beschwerdeführers und dessen
Vollzugsaufenthalten bislang nur sehr eingeschränkt bzw. über die Distanz
gepflegt werden konnte.
2.2.3
Sofern sich der Beschwerdeführer Nr. 1 aufgrund seiner
Staatsangehörigkeit und seiner eingetragenen Partnerschaft bzw. der
finanziellen Unterstützung seines eingetragenen Partners gleichwohl auf
freizügigkeits- bzw. konventionsrechtliche Ansprüche bzw. auf die
Familiennachzugsbestimmungen des AIG beruft, stehen dem seine wiederholte und
teils schwere Straffälligkeit sowie die hierdurch gesetzten Widerrufsgründe
entgegen: Aufgrund seiner Delinquenz ist seine frühere
Niederlassungsbewilligung rechtsgültig widerrufen worden. Seine hiergegen
erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Inwieweit damals seine
freizügigkeits- und konventionsrechtlichen Aufenthaltsansprüche korrekt
gewürdigt wurden, erscheint irrelevant, da er sich gegen eine fehlerhafte oder
fehlende Anwendung der freizügigkeitsrechtlichen Vorgaben bereits im damaligen
Verfahren auf dem Rechtsweg hätte wehren müssen und das Bundesgericht mit
Urteil vom 27. Februar 2014 (2C_718/2013) den Widerruf der
Niederlassungsbewilligung höchstrichterlich bestätigt hatte. Die Vorinstanz
hat überdies zu Recht auf die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers Nr. 1
im damaligen Verfahren hingewiesen.
2.2.4
Sodann ist der Beschwerdeführer Nr. 1 auch nach seiner rechtskräftigen
Wegweisung wiederholt und teilweise ganz erheblich straffällig geworden. So
wurde er unter anderem am 23. Februar 2015 wegen mehrfachen Diebstahls,
mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs und einer einfachen
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 21 Monaten verurteilt, womit
er (erneut) den Widerrufsgrund der Verurteilung zu einer längerfristigen
Freiheitsstrafe gesetzt hatte. Dass die letzten Strafverfahren fast
ausschliesslich ausländerrechtliche Verstösse betrafen, wirkt sich nicht
massgeblich zu seinen Gunsten aus, zumal es sich dabei aufgrund der
wiederholten Missachtung der gegen ihn verfügten Einreisesperre und der
verhängten mehrmonatigen Freiheitsstrafen keineswegs um Bagatelldelikte
handelte. Seine wiederholten Verurteilungen wegen illegaler Einreise und
illegalen Aufenthalts zeigen vielmehr auf, dass er sich weiterhin um
behördliche Anordnungen foutiert. Der Beschwerdeführer Nr. 1 hätte sich
bereits vor seiner Einreise um die Aufhebung des Einreiseverbots bemühen und
sich nach der Abweisung des entsprechenden Gesuchs auf dem Rechtsmittelweg
wehren oder den diesbezüglichen Entscheid akzeptieren müssen. Überdies ist
darauf hinzuweisen, dass die vorsätzliche Missachtung eines Einreiseverbots
durch den Beschwerdeführer weitaus schwerer wiegt als die blosse Verletzung von
Melde- oder Einreisebestimmungen durch Ausländer ohne Einreisesperre.
Vor diesem Hintergrund fällt auch nicht massgeblich ins
Gewicht, dass der unter anderem wegen versuchten Raubes und einfacher
Körperverletzung vorbestrafte Beschwerdeführer Nr. 1 mit seinen jüngsten
Gesetzesverstössen nicht erneut besonders schützenswerte Rechtsgüter wie Leib
und Leben verletzt oder gefährdet hat. Entgegen den Ausführungen in der
Beschwerdeschrift setzt ein Eingriff in das konventions- und
verfassungsrechtlich geschützte Recht auf Familienleben nicht zwingend die
(erneute) Verletzung oder Gefährdung besonders hochwertiger Rechtsgüter (wie
namentlich die körperliche, psychische und sexuelle Integrität eines Menschen)
voraus, insbesondere nicht bei bereits mehrfach vorbestraften Ausländern wie
dem Beschwerdeführer (vgl. BGr, 22. Oktober 2013, 2C_17/2013, E. 2.2).
Aufgrund seiner fehlenden Aufenthaltsberechtigung und der
gegen ihn verhängten straf- bzw. ausländerrechtlichen Sanktionen und Massnahmen
hatte der Beschwerdeführer in den letzten Jahren ohnehin nur beschränkt
Gelegenheit, in der Schweiz weitere Delikte zu begehen. Von der behaupteten
biografischen Kehrtwende kann damit keine Rede sein. Vielmehr lässt seine
bisherige Biografie und seine anhaltende Delinquenz weitere Delikte erwarten,
sobald sein hiesiger Aufenthalt legalisiert würde. Auch die Bewährungs- und
Vollzugsdienste gewährten die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug mit
Verfügung vom 20. Januar 2020 lediglich als "allerletzte Chance"
und unter grosser Bedenken hinsichtlich der Legalprognose. Die
freizügigkeitsrechtlich erforderliche schwere und gegenwärtige Gefährdung der
öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist aufgrund der persistenten und teilweise
schweren Delinquenz weiterhin zu bejahen. Zudem hat sich der Beschwerdeführer Nr. 1
in seinem Heimatland Italien eigenen Angaben zufolge bislang kaum integriert
und sich überwiegend illegal oder im Straf- bzw. Massnahmenvollzug in der
Schweiz aufgehalten, weshalb auch nicht ersichtlich ist, inwiefern er sich
zwischenzeitlich wenigstens in seinem Heimatland während längerer Zeit bewährt
haben könnte. Das öffentliche Fernhalteinteresse fällt damit heute noch weitaus
stärker zu seinen Ungunsten aus als zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner
Niederlassungsbewilligung.
2.2.5
Zum Zeitpunkt des Widerrufs seiner Niederlassungsbewilligung hatte der
Beschwerdeführer Nr. 1 einen Grossteil seines Lebens in der Schweiz und in
den Ländern D, E und F verbracht, während ihm sein Heimatland Italien
weitgehend unbekannt war. Seither lebte er zumindest zeitweise in Italien,
sofern er sich zwischenzeitlich nicht illegal oder im Straf- bzw.
Massnahmenvollzug in der Schweiz aufhielt. Es kann damit davon ausgegangen
werden, dass er heute weitaus weniger stark in der Schweiz verwurzelt und
seinem Heimatland entfremdet ist, als dies zum Zeitpunkt des
Bewilligungswiderrufs der Fall war. Ebenso war ihm zuzumuten, in Italien ein
neues soziales Netz aufzubauen und seine Italienischkenntnisse zu vertiefen.
Wenn er gleichwohl behaupten lässt, sich in Italien nie richtig integriert zu
haben, zeigt dies nicht die Unzumutbarkeit seiner Wiedereingliederung, sondern
seine fehlende Reintegrationsbereitschaft in seinem Herkunftsland auf. Weiter
erschliesst sich aus der Verfügung der Bewährungs- und Vollzugsdienste vom 20. Januar
2020, dass der Beschwerdeführer Nr. 1 durchaus in der Lage ist, seinen
Aufenthalt in Italien zu organisieren.
2.2.6
Sodann haben sich die privaten Interessen der beiden Beschwerdeführer auch
durch die Eintragung ihrer langjährigen Partnerschaft nicht massgeblich
verändert: Wie in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, besteht diese
Beziehung bereits seit mehreren Jahren, ohne dass diese den Beschwerdeführer Nr. 1
bislang von seinem delinquenten Verhalten abzubringen vermochte. Aufgrund der
Delinquenz des Beschwerdeführers Nr. 1 und der gegen ihn deshalb
verhängten ausländerrechtlichen Massnahmen musste aber beiden Partnern bereits
bei Eingehung der Beziehung und erst recht zum Zeitpunkt der Eintragung der
Partnerschaft bewusst gewesen sein, dass sie die Partnerschaft allenfalls nicht
in der Schweiz würden leben können.
2.2.7
Den beiden Beschwerdeführer steht es sodann frei, ihre partnerschaftliche
Beziehung in Italien fortzusetzen, wo der Beschwerdeführer Nr. 1
ungeachtet seiner Straffälligkeit als italienischer Staatsangehöriger weiterhin
aufenthaltsberechtigt ist und ihm sein Partner gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen
Bestimmungen grundsätzlich nachfolgen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich,
inwiefern die Fortsetzung der partnerschaftlichen Beziehung über die Distanz
oder in Italien den beiden Beschwerdeführenden nicht zumutbar ist, zumal sie
sich auch in einem mehrheitlich deutschsprachigen Teil Italiens (z.B. Südtirol)
niederlassen könnten, soweit sie ihre Beziehung nicht grenzüberschreitend
fortsetzen wollen. Italien anerkennt überdies mit dem am 5. Juni 2016 in
Kraft getretenen Gesetz Nr. 76 vom 20. Mai 2016 (sogenannte
"Legge Cirinnà", www.gazzettaufficiale.it/eli/id/2016/05/21/16G00082/sg)
auch gleichgeschlechtliche eingetragene Lebenspartnerschaften rechtlich an,
weshalb die gegenteiligen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – soweit
überhaupt relevant – nicht nachvollziehbar sind. Sodann gehört Italien auch
nicht zu denjenigen Ländern, in welchen Homosexuelle besonderer Ächtung
ausgesetzt und gleichgeschlechtliche Partnerschaften gesellschaftlich besonders
stigmatisiert sind.
2.2.8
Sofern die partnerschaftliche Beziehung gleichwohl nicht im Heimatland des
Beschwerdeführers Nr. 1 fortgesetzt werden kann oder dies dem
Beschwerdeführer Nr. 2 nicht zumutbar sein sollte, erscheint ein Eingriff
in das gemäss Art. 13 Abs. 1 BV bzw. Art. 8 Abs. 1 EMRK
geschützte Recht auf Familienleben gemäss Art. 36 BV bzw. Art. 8
Abs. 2 EMRK gerechtfertigt und verhältnismässig, nachdem der
Beschwerdeführer bereits mehrfach zu längerfristigen (überjährigen)
Freiheitsstrafen verurteilt worden war und bis in die jüngste Vergangenheit zahlreiche
weitere Verurteilungen erwirkt hatte.
2.2.9
Aufgrund der gesetzten Widerrufsgründe kann sich der Beschwerdeführer Nr. 1
ungeachtet seiner italienischen Staatsangehörigkeit und seiner
partnerschaftlichen Beziehung derzeit nicht auf ein freizügigkeits- oder
konventionsrechtliches Anwesenheitsrecht stützen bzw. ist eine
Bewilligungsverweigerung nach Art. 51 Abs. 1 lit. b in
Verbindung mit Art. 63 Abs. 1 lit. a und b in Verbindung mit
Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG bzw. nach Art. 23 VFP in
Verbindung mit Art. 5 Anhang I FZA sowie Art. 8 Abs. 2 EMRK
ohnehin zulässig.
2.2.10
Sodann besteht aufgrund der klar überwiegenden Fernhalteinteressen auch
kein Raum für die Erteilung einer Härtefallbewilligung nach Art. 30
Abs. 1 lit. b AIG bzw. eine ermessensweisen Bewilligungserteilung
nach Art. 96 AIG. Auch die globale Covid-19-Pandemie vermag hieran nichts
zu ändern, zumal der Beschwerdeführer nicht substanziiert geltend macht, einer
durch das Virus besonders gefährdeten Risikogruppe anzugehören. Inwieweit der
Beschwerdeführer aufgrund seiner HIV-Infektion durch das Coronavirus gleichwohl
überdurchschnittlich gefährdet sein könnte, kann offenbleiben, da eine
Ansteckungsgefahr mit Covid-19 weltweit besteht und eine Infektion trotz
allfälliger Vorerkrankungen in Italien behandelt werden kann. Der
Covid-19-Pandemie und der entsprechenden Einschränkungen wird damit lediglich
bei der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen sein, ohne dass sich
hieraus ein Härtefall oder ein dauerndes Vollzugshindernis im Sinn von
Art. 83 AIG ergibt (vgl. auch BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.3).
2.2.11
Damit sind die Bewilligungsvoraussetzungen offenkundig nicht gegeben.
Vielmehr erscheint bereits fraglich, ob das Migrationsamt mangels relevanter
Veränderung der Sach- oder Rechtslage auf das Gesuch überhaupt hätte eintreten
müssen. Es kann ansonsten vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen
und die Erwägungen im verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 11. November
2020 (VB.2020.00745) verwiesen werden. Da die Sache spruchreif erscheint und
der vorinstanzliche Entscheid rechtsfehlerfrei erfolgte, ist auch von der
eventualiter beantragten Rückweisung zur Neubeurteilung abzusehen.
Somit ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den beiden
Beschwerdeführer aufzulegen und steht ihnen keine Parteientschädigung zu
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und
§ 17 Abs. 2 VRG).
4.
Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit
ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht
wird. Andernfalls kann lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach
Art. 113 ff. BGG wegen der Verletzung verfassungsmässiger Rechte
ergriffen werden.
Demgemäss
erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführer Nr. 1 und 2 je zur Hälfte
auferlegt, unter solidarischer Haftung für die gesamten Kosten.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an …