VB.2021.00112
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00112
13. Januar 2022Deutsch32 min
(URT.2022.23368)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00112
Urteil
der 3. Kammer
vom 13. Januar 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A,
vertreten
durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Regierungsrat
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Wasserbau
(Hochwasserschutz/Projektfestsetzung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Nach einem grossen, mit Überschwemmungen verbundenen
Unwetter im Jahr 2005 unternahm der Kanton Zürich Anstrengungen, um den
Hochwasserschutz zu verstärken. 2007 wurden erste Abklärungen getätigt zur
Möglichkeit der Erstellung eines Entlastungsstollens zwischen der Sihl und dem
Zürichsee. 2010 wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt. 2017 hielt der
Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid fest, dass ein
Sihlhochwasser-Entlastungsstollen erstellt werden solle.
Vom 5. April bis 10. Mai 2019 legte der Regierungsrat
die Pläne zu einem Projekt öffentlich auf, das einen rund 2 km langen
Hochwasserentlastungsstollen mit einem Innendurchmesser von 6,6 m von
Rütiboden (Einbaulaufwerk von der Sihl) bis nach Thalwil (Auslaufbauwerk in den
Zürichsee) vorsieht. Das Auslaufbauwerk in Thalwil besteht gemäss den
Projektplänen aus der sogenannten Toskammer, dem Rechteckkanal und dem
Mündungsbauwerk. Die Toskammer – der sichtbare Teil des Auslaufbauwerks – dient
dazu, die Geschwindigkeitsenergie des aus dem Entlastungsstollen eintreffenden
Wassers zu verringern, damit der Seegrund vor dem eintretenden Wasser möglichst
geschont werden kann. Die Toskammer soll grösstenteils auf dem Grundstück der
ARA Zimmerberg realisiert werden (Kat.-Nr. 01; Landerwerb von ca. 703
m2). Beim angrenzenden Grundstück von A (Kat.-Nr. 02; C-Strasse 03)
ist aufgrund der Erstellung der Toskammer eine definitive Landabtretung von
ca. 23 m2 und eine vorübergehende Landbeanspruchung von
ca. 105 m2 vorgesehen. Während der vom Regierungsrat
gewährten Einsprachefrist gingen 24 Einsprachen ein, darunter auch eine
Einsprache von A.
Am 16. Dezember 2020 beschloss der Regierungsrat –
soweit hier von Bedeutung –, (I.) das bereinigte Auflageprojekt für die
Hochwasserschutzmassnahme "Entlastungsstollen Thalwil" werde gemäss § 18 WWG [Wasserwirtschaftsgesetz] festgesetzt; II. mit der Festsetzung würden
die baurechtliche Bewilligung und das Enteignungsrecht erteilt; IV. die gegen
das Ausführungsprojekt eingereichten Einsprachen würden im Sinn der Erwägungen
abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werde und soweit sie nicht ausdrücklich
gutgeheissen würden; V. in Bezug auf die enteignungsrechtlichen
[Entschädigungs-]Ansprüche würden die Einsprechenden in das
Enteignungsverfahren verwiesen (RRB-Nr. 04).
Erwägungen
II.
Gegen diesen Beschluss erhob A am 9. Februar 2021
Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, Disp.-Ziff. I, II, IV
und V des Regierungsratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 seien insoweit
aufzuheben, als damit seine Einsprache abgewiesen und das Enteignungsrecht für
sein Grundstück erteilt worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zzgl. Mehrwertsteuer.
Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 beantragte
die Baudirektion, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung
sei zu entziehen, soweit nicht der Perimeter der vorliegend im Streit liegenden
Fläche auf Grundstück Kat.-Nr. 02 betroffen sei (act. 6).
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das
Verwaltungsgericht mit Präsidialentscheid vom 14. April 2021, der
Beschwerde werde – im von der Baudirektion beantragten Umfang – die
aufschiebende Wirkung entzogen.
Im weiteren Schriftenwechsel hielt A an seinen Anträgen
fest (Replik vom 9. April 2021 [act. 10], Stellungnahme vom 13. August
2021.
[act. 14]); ebenso die Baudirektion (Duplik vom 12. Mai 2021
[act. 13]). Am 25. August 2021 verzichtete die Baudirektion auf eine
weitere Stellungnahme und informierte die Verfahrensbeteiligten über den
geplanten Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr 2022 (act. 15).
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Im Streit
liegt ein Wasserbauprojekt, das der Regierungsrat gestützt auf § 18
Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11)
festgesetzt hat. Mit der Projektfestsetzung wurden die notwendigen
Bewilligungen erteilt und über die innert der Auflagefrist erhobenen
Einsprachen entschieden (§ 18a Abs. 2 und 5 WWG). Dieser Entscheid
ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Nach
§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959
(VRG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a VRG und § 78a Abs. 2 WWG ist unmittelbar das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der
gegen das Wasserbauprojekt gerichteten Beschwerde zuständig.
1.2
Der
Beschwerdeführer ist als direkter Anstösser des Wasserbauprojekts von dessen
Festsetzung ohne Weiteres in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und
daher zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (§ 49 VRG in Verbindung mit
§ 21 Abs. 1 VRG). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Die
Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in
Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf
Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung
oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende
Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist
allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies
vorsieht.
2.2
Ein
solcher Fall liegt hier vor: Das strittige Wasserbauprojekt stellt – ähnlich
wie ein Strassenbauprojekt – einen Sondernutzungsplan dar, der allerdings einen
derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer Baubewilligung
gleichkommt (RB 2006 Nr. 60; vgl. auch act. 4 Disp.-Ziff. II).
Das Projekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch
in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des
Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33
Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen
derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller
Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der
Projektfestsetzung zu überprüfen. Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber,
auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,
insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um
spezifisch technische Fragen, gleichsam um Verwaltungsermessen geht. Weiter hat
sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der
Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der
Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder
Ermessensbereich zusteht. Keiner Zurückhaltung bedarf es dagegen bezüglich der
– nur in Fällen der kommunalen Nutzungsplanung zu beachtenden –
Gemeindeautonomie oder der Berücksichtigung spezifisch örtlicher Verhältnisse
(zum Ganzen BGr, 25. September 2014, 1C_582/2013, E. 4.4; VGr, 14. November
2019, VB.2019.00198, E. 2.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00444, E. 2; Heinz
Aemisegger/Stefan Haag, in: Praxiskommentar RPG, Zürich 2020, Art. 33
N. 83 ff.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014.
[Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.).
2.3
Spezifische
Ermessensregeln gelten, wenn im Zusammenhang mit der Realisierung eines
Bauwerks Planungsvarianten zu prüfen sind, die mit
Eigentumsbeschränkungen bzw. mit Enteignungen verbunden sind. Gemäss der Lehre
ist jeweils aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen, inwiefern
enteignungsrechtlich eine Prüfung von Planungsvarianten geboten ist (vgl. Franz
Kessler Coendet in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015,
Rz. 26.100). Dabei anerkennt die Rechtsprechung den Grundsatz, dass Vorhaben,
die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits
aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden können (BGr, 8. Juni
2021, 1C_217/2020, E. 6.2.6). Sodann berücksichtigt die Rechtsprechung,
dass bei Bauprojekten regelmässig mehrere geeignete Varianten denkbar sind. Der
Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der
Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger
vorgeprägt. Dieser Ermessensentscheid wird im gerichtlichen Verfahren
zurückhaltend überprüft. Hat die Vorinstanz eines Gerichts eine besondere
Fachkompetenz, die dem Gericht selber abgeht, so kann und soll das Gericht
dieses technische Ermessen respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die
für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen
Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Gericht soll nicht
aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung
durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGr, 25. September 2014,
1C_582/2013, E. 4.4; 14. Februar 2006, 1E.16/2005, E. 3; VGr,
22.
März 2018, VB.2016.00349, E. 8.3.4).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend:
Zum einen habe er zu Beginn des Abtretungsverfahrens keine persönliche Anzeige
erhalten und sei erst an der Einigungsverhandlung über den Umfang der
Enteignung informiert worden. Zum anderen habe er erst im Rahmen der
Beschwerdeantwort erfahren, dass die vorübergehende Beanspruchung seines
Grundstücks (auch) der Erschliessung eines Nachbargrundstücks diene.
3.2
Aus den
Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am
1.
April 2019 eine persönliche Anzeige i.S.v. § 23 des Gesetzes
betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG;
LS 781) zugestellt hat, aus der der Umfang der Eigentumsbeschränkungen auf dem
Grundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 02) hervorgeht
(ca. 23 m2 Landabtretung; ca. 105 m2
vorübergehende Landbeanspruchung; ca. 64 Anker). Im Begleitschreiben zur
persönlichen Anzeige wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ferner
darauf hin, dass die Projektunterlagen vom 5. April bis 10. Mai 2019
öffentlich – u. a.
in Thalwil – aufgelegt würden. Auch der Landerwerbsplan, der die Lage der
abtretungsbetroffenen und der temporär beanspruchten Grundstücksflächen
darstellt, wurde öffentlich aufgelegt (vgl. act. 7/4.3). Der
Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin hat daraufhin fristgerecht – am
9.
Mai 2019 – Einsprache erhoben. Gegenüber der Post hat der
Beschwerdeführer am 3. April 2019 unterschriftlich bestätigt, dass er die
Sendung des Beschwerdegegners vom 1. April 2019 erhalten hat. Damit
erweist sich die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers
als unzutreffend, wonach er die Informationen über den Abtretungsumfang erst an
der Einigungsverhandlung vom 29. November 2019 erfahren habe.
3.3
Unzutreffend
ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nicht darüber
informiert gewesen sei, dass die vorübergehende Landbeanspruchung u. a. der Erschliessung des
Nachbargrundstücks diene: In mehreren Plänen, die vom 5. April bis
10.
Mai 2019 öffentlich aufgelegt waren, ist im Bereich der vorübergehend
beanspruchten Fläche des Grundstücks des Beschwerdeführers jeweils in einem
gelb markierten Bereich festgehalten: "Erschliessung Parzelle D
[Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05] während Bauzeit".
3.4
Damit
erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt worden sei, als unbegründet.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe das Koordinationsgebot
verletzt: Zurzeit seien in der Nähe des vorliegend umstrittenen Auslaufbauwerks
im Seebeckenbereich der Gemeinde Thalwil zahlreiche weitere grössere
Bauprojekte vorgesehen. Diese hätten auf inhaltlich koordinierte Weise geplant,
aufgelegt und beurteilt werden müssen, und die entsprechenden Beschlüsse hätten
zeitgleich eröffnet werden müssen. Das gelte insbesondere für den unmittelbar
an die Toskammer des Auslaufbauwerks angrenzenden Neubau der ARA Zimmerberg,
aber auch für diverse weitere Bauvorhaben, z. B. für die Badeanstalt Bürger. Der
Beschwerdegegner habe nur jeweils im Rahmen von letztlich unverbindlichen
Äusserungen festgehalten, dass diese verschiedenen Bauvorhaben zu koordinieren
seien. Wenn eine effektiv hinreichende materielle und formelle Koordination
vorgenommen worden wäre, hätte sich hingegen gezeigt, dass das Auslaufbauwerk
auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers hätte erstellt
werden können. Die Verletzung der Koordinationspflicht sei somit die Ursache
dafür, dass der Beschwerdegegner einen unnötigen und somit unzulässigen
Eingriff in sein Grundeigentum vorgenommen habe. Das Bestreben des
Beschwerdegegners, den Baubeginn bzw. die Erstellung des Auslaufbauwerks zu
beschleunigen, sei keine Rechtfertigung für die erfolgte Verletzung der
Koordinationspflicht bzw. für den unzulässigen Eigentumseingriff.
4.2
Gemäss
§ 319 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975
(PBG) regelt die Verordnung die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere
Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind. Die für die
Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere
Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle
Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für
einheitliche Rechtsmittelbelehrungen (§ 8 Abs. 1 der Besonderen
Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BVV; LS 700.6]; so auch
Art. 25a Abs. 2 und 3 RPG). Aus diesen Bestimmungen leitet die
Rechtsprechung eine Koordinationspflicht in materieller und formeller Hinsicht
ab: Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn
für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche
Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger
Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander
angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen
Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise
zu koordinieren (BGr, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 5.3; BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; BGE 116 Ib 50 E. 4a).
4.3
Sowohl aus
den erwähnten Rechtsnormen als auch aus der zitierten Rechtsprechung geht
hervor, dass die Pflicht zur ausreichenden Koordination nur jeweils in Bezug
auf ein einzelnes Bauvorhaben gilt, das Bewilligungen verschiedener
Behörden bedarf, nicht aber für mehrere, voneinander getrennte oder jedenfalls
voneinander trennbare Bauvorhaben. Wenn sich zwei Bauprojekte nicht
gegenseitig bedingen oder beeinflussen, so erweist sich ihr materieller
Sachzusammenhang nicht als derart eng, dass sie zwingend miteinander
koordiniert werden müssten (vgl. BGr, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 6.2.7
und 6.2.9; 26. April 2011, 1C_14/2011, E. 2.2; 26. September 2011,
1C_277/2011, E. 2.4.3; VGr, 20. August 2002, VB.2002.00099, E. 1b/bb,
publiziert in BEZ 2002 Nr. 47; Arnold Marti in: Praxiskommentar RPG,
Zürich 2020, Art. 25a N. 21; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel
Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Band 1,
S. 382). Ein Bauvorhaben bildet nur dann eine materielle Einheit, wenn ein
enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang zwischen verschiedenen
Teilprojekten besteht oder wenn ein Projekt notwendige Voraussetzung eines
anderen Projekts bildet (vgl. BGr, 7. April 2010, 1C_412/2009, E. 2.2.2;
René Wiederkehr, Ausgewählte Fragen zur Koordinationspflicht, AJP 2015, S. 599 ff.,
605). Hingegen fehlt ein enger Zusammenhang, wenn zwei Bauvorhaben auch
getrennt voneinander auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit hin beurteilt und realisiert
werden können (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00198, E. 4.2.2;
Andreas Abegg/Leonie Dörig, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei
Schutzobjekten, Zürich/St. Gallen 2017, S. 4). Die blosse räumliche
Nähe von verschiedenen Grossprojekten genügt für die Begründung einer
Koordinationspflicht nicht; in diesem Fall muss die planerische Abstimmung
vielmehr über die Richt-, Sach- und Nutzungsplanung erfolgen (BGr, 30. August
2010, 1C_373/2009 und 1C_467/2009, E. 9; VGr, 22. März 2018,
VB.2016.00349, E. 5.1.5.3; Marti, Art. 25a RPG N. 23).
4.4
Im
vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht
ersichtlich, inwiefern zwischen dem umstrittenen Auslaufbauwerk und der ARA
Zimmerberg sowie den weiteren benachbarten Bauvorhaben ein betrieblicher und
funktioneller Zusammenhang bestehen könnte, der derart eng ist, dass er eine
Pflicht zur formellen und materiellen Koordination begründen würde. Die
verschiedenen – kantonalen und kommunalen – Bauvorhaben bedingen sich nicht
gegenseitig und können entsprechend unabhängig voneinander bewilligt werden.
Insbesondere lässt sich kein funktionell oder betrieblich enger Zusammenhang
erkennen aufgrund des Umstands, dass das geplante Auslaufbauwerk möglicherweise
mit geringeren Eingriffen in das Grundeigentum des Beschwerdeführers erstellt
werden könnte, wenn der Neubau der ARA Zimmerberg kleiner dimensioniert würde
(vgl. E. 8.2). Dass eine Abstimmung der verschiedenen Bauprojekte
angesichts der räumlichen Nähe im gestalterisch anspruchsvollen Thalwiler
Seebecken sinnvoll erscheint, ist unbestritten. Dieser Umstand hat die
involvierten Akteure denn auch dazu bewogen, einen Masterplan und einen
Gestaltungsplan zu erarbeiten sowie Koordinationssitzungen – zwischen den
Verantwortlichen des Auslaufbauwerks und jenen des Neubaus der ARA Zimmerberg –
durchzuführen. Eine darüber hinausgehende, auf Bundesrecht oder auf § 319 Abs. 2 PBG i.V.m. § 8 Abs. 1 BVV gestützte formelle und
materielle Koordinationspflicht besteht hingegen nicht, da es sich beim
Auslaufbauwerk um ein separates Projekt handelt, das unabhängig von den
benachbarten Bauvorhaben beurteilt und realisiert werden kann. Die Rüge der
Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich somit als unbegründet.
5.
In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,
die Abtretung und die vorübergehende Landbeanspruchung stellten einen schweren,
unverhältnismässigen Eingriff in sein Grundeigentum dar. Er begründet diesen
Vorwurf mit den nachstehenden Argumenten.
5.1
Technisch
wäre es laut dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein funktionsfähiges
Auslaufbauwerk zu erstellen, das mit keinem oder zumindest mit keinem derart
gravierenden Eingriff in sein Eigentum verbunden gewesen wäre. Der
Beschwerdegegner habe den Standort des Auslaufbauwerks nicht genügend
sorgfältig geprüft und schliesslich ein Projekt festgesetzt, das mit einem
unnötigen Eingriff in sein Grundeigentum verbunden sei. Es hätte diverse andere
geeignete Routenführungen für die Verbindung des Stollens von der Sihl zum Zürichsee
gegeben, die nicht mit einem derart schweren Eingriff in sein Grundeigentum
verbunden gewesen wären. Insbesondere wäre es möglich gewesen, das
Gesamtprojekt in Richtung Süden (Oberrieden) zu verschieben bzw. vollständig
über das Grundstück der ARA Zimmerberg zu führen. Trotzdem habe der
Beschwerdegegner für einen solchen Alternativstandort keine Projektvariante
ausgearbeitet.
5.2
Sodann
wäre es gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bei Beibehaltung
der vorgesehenen Linienführung möglich gewesen, das Auslaufbauwerk so zu
situieren, dass die Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten worden wären bzw.
dass sein Grundstück nicht beeinträchtigt worden wäre. Dies wäre dadurch zu
bewerkstelligen gewesen, dass die Toskammer kleiner dimensioniert worden wäre,
oder dass darauf verzichtet worden wäre, die entlang seiner Grundstücksgrenze
geplante Treppe zum Belüftungsschacht der Toskammer zu erstellen, allenfalls
unter Erstellung eines Schachtzugangs über das benachbarte Grundstück der ARA
Zimmerberg. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb für den Zugang zum
Schacht eine 1,2 m breite Treppe benötigt werde; ein schmaler Trampelpfad
hätte genügt, um den Schacht für den Unterhalt zugänglich zu machen. Die
geplante Treppe entlang der Grundstücksgrenze sei sodann auch nicht
erforderlich, um das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 zu erschliessen, da der
Zugang zu diesem Grundstück auch durch die Erstellung eines Liftschachts
gewährleistet werden könne, den der betreffende Grundeigentümer im Bereich des
Entlastungsstollens geplant habe. Das Nachbargrundstück könne im Übrigen auch
über den E-Weg erreicht werden. Ferner könne eine hochwasserschutzrechtlich
begründete Abtretung ohnehin nicht dazu dienen, den Zugang zu einer privaten
Wohnliegenschaft sicherzustellen. Sodann hätte der Bauplatz (inkl. Verankerung)
auf dem Grundstück der ARA Zimmerberg statt auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers erstellt werden können, und zum Bereich der Toskammer hätte
eine andere Zufahrt festgelegt werden müssen; dadurch hätte die geplante
vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks des Beschwerdeführers vermieden
werden können. Alle erwähnten Varianten und Alternativen wären technisch
möglich gewesen, ohne die Funktionalität des Auslaufbauwerks bzw. dessen
vollumfängliche Schutzwirkung zu beeinträchtigen. Da diese Möglichkeiten mit
einem milderen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers verbunden
gewesen wären, hätten sie vertieft geprüft und schliesslich vorgezogen werden
müssen.
5.3
Schliesslich
wäre gemäss dem Beschwerdeführer ein milderer Eingriff als die geplante
Vollenteignung auch dadurch möglich gewesen, dass der Treppenzugang zum
Lüftungsstollen mit einer Dienstbarkeit gesichert worden wäre, soweit die
Treppe über sein Grundstück führt. Der Beschwerdegegner habe bei der Beurteilung
des Eigentumseingriffs nicht berücksichtigt, dass es sich um eine
ausnützungsrelevante Fläche handle. Zusätzlich werde die Überbaubarkeit des
Grundstücks des Beschwerdeführers aufgrund der verschobenen Grenzabstände
eingeschränkt, da die geplante Toskammer auf die Grundstücksgrenze zu stehen
komme. Im Übrigen hätte berücksichtigt werden müssen, dass der
Entlastungsstollen Immissionen in Form von Lärm und Erschütterungen verursache.
6.
6.1
Das
Enteignungsrecht ist durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geprägt (vgl.
Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die
Enteignung [EntG; SR 711]). § 7 AbtrG hält entsprechend fest, dass
niemand verpflichtet ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur
Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich
ist. Formelle Enteignungen haben sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendige
zu beschränken (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom
18.
April 1999 [BV; SR 101]; BGE 99 Ia 473 E. 4).
6.2
Gemäss
Lehre und Rechtsprechung sind staatliche Eingriffe in privates Eigentum
allerdings bereits dann zulässig, wenn sie für die Realisierung eines
öffentlichen Werks zweckmässig sind: Eigentumseingriffe müssen sich
nicht auf das absolute Minimum beschränken, sondern dürfen sich auf alles
erstrecken, was in rechtlicher und in technischer Hinsicht für die ordnungsgemässe
Durchführung des Werks erforderlich ist. Das öffentliche Interesse erfordert
insbesondere, dass die Rechtsverhältnisse klar, einfach und präzise geregelt
werden, um spätere Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kosten und Gebühren
zu vermeiden (vgl. BGr, 1. April 2021, 1C_612/2020, E. 2.5; BGE 105
Ib 187 E. 6a; BGE 99 Ia 473 E. 4b; BVGE 2012/23 E. 31.5; Kessler
Coendet, Rz. 26.100). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit erschöpft sich
somit nicht in dem Erfordernis, dass der Eingriff in die Eigentumsrechte zur
Erreichung des verfolgten Zwecks notwendig sein muss, sondern verlangt
auch eine Abwägung der im konkreten Fall einander entgegenstehenden
öffentlichen und privaten Interessen. Je gewichtiger das öffentliche Interesse
an einer Eigentumsbeschränkung ist, desto mehr tritt das private Interesse an
der Erhaltung des Grundeigentums in den Hintergrund (BGE 99 Ia 473 E. 4b).
Nicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen kann sich im Übrigen, wer lediglich
geltend macht, für das im öffentlichen Interesse liegende Werk könnten ebenso
gut andere Grundstücke enteignet werden, weil nämlich jeder Grundeigentümer
dies geltend machen könnte und infolgedessen ein Grossteil solcher Werke nicht
erstellt werden könnte (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht
des Bundes, Kommentar Band I, Bern 1986, Art. 1 N. 26).
6.3
Vor dem
Hintergrund des dargelegten Zweckmässigkeitsgrundsatzes geht die Rechtsprechung
davon aus, dass sich das Gemeinwesen in der Regel nicht mit der Einräumung
eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit begnügen muss, wenn es ein
öffentliches Werk erstellt, sondern das erforderliche Grundeigentum vollständig
enteignen darf (vgl. BGE 99 Ia 473 E. 4b in Bezug auf ein Schulhaus; BGE
112.
Ib 280 E. 11 in Bezug auf eine Waffenplatzanlage; BGr, 15. März
2012, 1C_342/2011, E. 2.2 und BVGr, 15. Juni 2011, A-3713/2008, E. 31.6.2
in Bezug auf den Zugang zu einem unterirdischen Bahnhof; EGV SZ 2004
S. 275 ff., E. 2.8.2 in Bezug auf eine Erschliessungsanlage).
Ferner ist es zulässig, dass eine Gemeinde eine Parzelle für eine dauerhafte
touristische Anlage enteignet und sich nicht mit der blossen Miete der
betreffenden Parzelle begnügt (BGr, 1. April 2021, 1C_612/2020, E. 2.5).
7.
7.1
Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche
Wahl der Linienführung des geplanten Hochwasserentlastungsstollens kritisiert,
ist die Machbarkeitsstudie vom 23. Dezember 2010 betreffend Sihlentlastung
in den Zürichsee heranzuziehen, die von der F AG im Auftrag des AWEL
erstellt wurde.
7.2
In der
Machbarkeitsstudie wird auf detaillierte Weise dargelegt, weshalb die vom
Beschwerdegegner gewählte Linienführung des Entlastungsstollens – von der Sihl
bei Rütiboden bis zum Zürichsee im Bereich ARA Thalwil / Strandbad Bürger 1 –
als "Bestvariante" einzustufen sei, die vorzuziehen ist gegenüber den
weiteren 19 geprüften Varianten im Bereich zwischen dem Sihlsee bzw. Horgen und
der Stadt Zürich. Die Bewertung der Varianten beruht auf zahlreichen Kriterien,
die für jeden Standort bewertet wurden (Nutzwertanalyse). In Bezug auf das
Auslaufbauwerk wurden folgende Kriterien herangezogen: Geologie; Grundwasser
(Seewasserfassungen); Altlasten; Ökologie (Flachwasserzonen, Ufervegetation, BLN,
Schutztitel); Archäologische Zonen; Zürichsee (Tiefenverhältnisse,
Rutschgebiete, Abrisse, Seekreide); Platzverhältnisse; Eigentumsverhältnisse;
Leitungen Wasserrechte. Der Standort für das Auslaufbauwerk beim Bürgerbad in
Thalwil wurde mit der höchsten erreichten Punktzahl bewertet (47 Punkte), was
in erster Linie mit folgenden Vorteilen dieses Standorts begründet wurde: Im
Auslaufbereich öffentlicher Grund; steil abfallender Seegrund, keine tangierten
ökologisch wertvollen Zonen (Flachwasser und Ufervegetation) und keine
Altlasten; keine Seewasserfassungen; keine Mobilisierung im See, d. h. keine Rutschzone und
kein felsiger Seegrund. Insgesamt wurde die betreffende Linienführung mit 93
Punkten bewertet und als "sehr geeignet" bezeichnet. Weitere vier
Varianten erhielten 90 bzw. 91 Punkten und wurden als "geeignet"
qualifiziert.
7.3
Der
Beschwerdegegner übt keine substanzielle Kritik an den Ausführungen der soeben
dargelegten Machbarkeitsstudie. Die Ausführungen des Berichts erscheinen denn
auch als sachlich fundiert und ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der
sorgfältigen Fachabklärungen, auf die sich der Beschwerdegegner bei der
Variantenwahl stützt, sind für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe
ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen bzw. das
technische Ermessen, das dem Beschwerdegegner zusteht (vgl. E. 2.3), nicht
Dispositiv
zu respektieren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner
zum Schluss gekommen ist, dass das Auslaufbauwerk beim Seebad Bürger 1 in
Thalwil zu erstellen sei.
8.
8.1 Zu prüfen
ist sodann, ob der Beschwerdegegner das Auslaufbauwerk so positionieren durfte,
dass eine Teilfläche von 23 m2 des Grundstücks des Beschwerdeführers
dauerhaft beansprucht wird.
8.2 Auszugehen
ist von der Feststellung in der Machbarkeitsstudie, dass für den genauen
Standort des Auslaufbauwerks aufgrund der engen dortigen Platzverhältnisse
wenig Spielraum besteht. Das Projekt sieht vor, dass die Südseite der geplanten
Toskammer unmittelbar an den dort zu erstellenden Neubau der ARA Zimmerberg
grenzt. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten hat der
Beschwerdegegner auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass der Neubau der
Abwasserreinigungsanlage aufgrund der engen Platzverhältnisse auf dem
Grundstück der ARA Zimmerberg verkleinert werden müsste, wenn die Toskammer in
Richtung Süden verschoben würde. Sodann erscheinen die auf Fachberichte
gestützten Ausführungen des Beschwerdegegners plausibel, wonach der Neubau der
ARA Zimmerberg nicht kleiner als geplant dimensioniert werden kann, bzw. dass
die geplante Ausdehnung des bisherigen Volumens der ARA Thalwil erforderlich
ist, um die Aufgaben von zwei bisherigen Abwasserreinigungsanlagen (ARA Horgen
und ARA Thalwil) übernehmen zu können. Schliesslich hat der Beschwerdegegner
auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass eine Anpassung der Linienführung
eine weitgehende Umprojektierung inkl. Neuüberprüfung der Abflussmodelle
bedingen würde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ermessens, das dem
Verwaltungsgericht bei der Beurteilung solcher Standortfragen zusteht (vgl.
E. 2.3), ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zum Schluss
gelangte, dass eine weitergehende Enteignung des Grundstücks der ARA Zimmerberg
unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 116 Ib 241 E. 3a; BGE 104 Ib 337 E. 6a).
8.3 Nicht zu
überzeugen vermag sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es
technisch machbar gewesen wäre, die Toskammer kleiner zu dimensionieren. Die
Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach die Toskammer im Fall einer Verkleinerung
ihre Funktionalität verlieren würde, beruht auf Studien der ETH Zürich, die
Experimente mit Modellsimulationen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer
bringt keine Argumente vor, die Anlass geben könnten, die fachliche
Begründetheit der geplanten Dimensionierung der Toskammer infrage zu stellen.
8.4 Soweit der
Beschwerdeführer geltend macht, die vom Beschwerdegegner auf seinem Grundstück
geplante Treppe sei zum Betrieb des Hochwasserstollens nicht erforderlich, ist
Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner hat nachvollziehbar und gestützt
auf Fachexpertise dargelegt, dass der geplante Treppenzugang zur Be- und
Entlüftungsbaute der Toskammer zwingend erforderlich ist für die Funktionalität
des Bauwerks bzw. für einen Werkbetrieb, der einem wirksamen Hochwasserschutz
dient. Der Beschwerdeführer erwähnt keine triftigen Gründe, die Anlass dazu
geben könnten, an der Notwendigkeit eines geplanten Zugangs zur Be- und
Entlüftungsbaute der Toskammer – insbesondere zu Kontroll- und
Unterhaltszwecken – zu zweifeln. Soweit die geplante Treppe dem Zugang des
Lüftungsschachts dient, ist sie demnach als Bestandteil des Entlastungsbauwerks
zu erachten, dessen Realisierung für den Betrieb des Hochwasserstollens
erforderlich ist. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Rüge
des Beschwerdeführers, die geplante Treppe diene (auch) der Erschliessung des
Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 05 und könne insoweit nicht mit dem
hochwasserrechtlichen Enteignungszweck gerechtfertigt werden: Die von der
definitiven Abtretung betroffenen Flächen auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers befinden sich ausschliesslich auf jenem (unteren) Teil der
Treppe, der zum Be-/Entlüftungsschacht der Toskammer führt. Der anschliessende
(obere) Treppenteil, der zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 führt, liegt
vollständig innerhalb des Grundstücks der ARA Zimmerberg.
8.5 Als
fachlich fundiert erweist sich schliesslich auch das Vorbringen des
Beschwerdegegners, wonach es unzweckmässig wäre, den Zugang zum Be- bzw.
Entlüftungsschacht der Toskammer auf dem Gelände der ARA Zimmerberg zu
realisieren. Es erscheint plausibel, dass die Funktionalität des betreffenden
Gebäudes der ARA Zimmerberg angesichts der engen Platzverhältnisse
beeinträchtigt werden könnte, wenn ein zusätzliches Bauelement (Zugang zum
Entlüftungsschacht der Nachbarsbaute) im oder auf dem Gebäude erstellt werden
müsste. Ferner hätte der Beschwerdegegner kein Eigentum am Zugangsweg, wenn
dieser über das Gebäude der ARA Zimmerberg bzw. über fremdes Eigentum führen
würde; er müsste den Zugang deshalb vertraglich bzw. mit Dienstbarkeiten
absichern, was aus Sicht des Werkeigentümers einen enteignungsrechtlich zu
berücksichtigenden Nachteil darstellt (vgl. vorn E. 6.2 und 6.3). Schliesslich
erscheint nachvollziehbar, dass ein unterirdischer Treppenzugang zum einen mit
unverhältnismässig hohen Kosten und zum anderen mit Sicherheitsrisiken behaftet
wäre.
8.6 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Treppenzugang zum Be-/Entlüftungsschacht der
Toskammer für den Betrieb des Hochwasserstollens erforderlich ist, und dass
sich der geplante Standort und die geplante Dimensionierung als zweckmässig
erweisen. Vor dem Hintergrund des Ermessens des Verwaltungsgerichts (vgl.
E. 2.3) ist die vom Beschwerdegegner vorgesehene Positionierung des
Auslaufbauwerks nicht zu beanstanden.
9.
9.1 Zu prüfen
ist, ob der Beschwerdegegner das öffentliche Interesse an der geplanten
Landabtretung im Umfang von 23 m2 höher gewichten durfte als
das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers.
9.2 Es erscheint
ohne Weiteres nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht
bestritten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, den
geplanten Hochwasserstollen zu realisieren und damit in künftigen Fällen eines
Extremhochwassers zu verhindern, dass potenziell enorme Personen- und
Sachschäden im unteren Sihltal und in der Stadt Zürich entstehen (vgl.
act. 6 S. 3). Da sich der vom Beschwerdegegner geplante Standort und
die Dimensionierung der Toskammer – inkl. Treppenzugang – als zweckmässig
erweisen (vgl. E. 8.6), ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse
an den vorgesehenen Landabtretungen auszugehen.
9.3 Zu den
privaten Eigentumsinteressen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:
Von der definitiven Abtretung betroffen ist lediglich ein schmaler, maximal 1,2 m
breiter Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks des
Beschwerdeführers zum benachbarten Grundstück der ARA Zimmerberg (vgl. act. 6
S. 8 f.). Die abzutretende Fläche beträgt ca. 23 m2,
was gut 2 % der Gesamtfläche des Grundstücks des Beschwerdeführers
(1'042 m2) entspricht. Die bebaubare Fläche des Grundstücks des
Beschwerdeführers wird durch die Abtretung nicht reduziert: Zum einen handelt
es sich bei der geplanten Treppe um eine nicht abstandspflichtige Baute (vgl.
§ 269 PBG), sodass kein Gebäudeabstand eingehalten werden muss. Zum
anderen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeboten, ein
Näherbaurecht bis zur Grenze einzuräumen, und hat seine Einsprache in diesem
Punkt gutgeheissen (vgl. act. 4, RRB 04, S. 51). Unbestritten ist,
dass die Abtretung zu einem Ausnützungsverlust auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers führt (vgl. § 259 PBG). Der Beschwerdegegner hat dem
Beschwerdeführer denn auch eine diesen Umstand mitberücksichtigende Abtretungsentschädigung
von Fr. 2'500.-/m2 angeboten (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung
vom 17. Dezember 2019, act. 7/20.4 S. 3). Selbst wenn die von
der Gemeinde Thalwil in Aussicht gestellte Ausnützungsübertragung (vgl.
act. 22.1) nicht zustande käme, wäre der Umfang der Ausnützungsreduktion
zu relativieren: Weil sich das Grundstück des Beschwerdeführers in der Zone W2
befindet, wo eine Ausnützung von 40 % gilt (vgl. Art. 3 BZO Thalwil),
hat der abtretungsbedingte Verlust von 23 m2 Grundstücksfläche
zur Folge, dass sich die anrechenbare Geschossfläche von 416,8 m2
auf 407,6 m2 bzw. um 9,2 m2 oder um zwei Prozent
reduziert. Inwiefern ein derart geringfügiger Ausnützungsverlust die
Überbaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers übermässig einschränken
könnte, ist nicht erkennbar (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2002.00343,
E. 4c). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Angaben zu einem
allenfalls geplanten Neu- bzw. Ersatzbauprojekt auf seinem Grundstück. Demnach
bedeutet die Abtretung der ca. 23 m2 umfassenden
Grundstücksfläche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen lediglich
geringfügigen Eigentumseingriff, der zudem gegen Ausrichtung einer vollen
Entschädigung erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss des
Beschwerdegegners als nachvollziehbar, wonach das Gewicht der am
Eigentumseingriff bestehenden öffentlichen Interessen (E. 9.2) höher
einzustufen ist als die privaten Eigentumsinteressen des Beschwerdeführers.
9.4 Der
Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Beschwerdegegner den
Treppenzugang auch mit einem für den Beschwerdeführer milderen
Eigentumseingriff hätte sichern können, nämlich durch die Schaffung einer
Dienstbarkeit (Wegrecht) anstelle einer vollständigen Abtretung des ca.
23 m2 umfassenden Landstreifens. In diesem Zusammenhang ist
allerdings auf die erwähnte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zulässig ist,
eine gänzliche Abtretung zu verlangen, wenn dadurch – anders als bei Einräumung
eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit – eine klare und einfache Regelung der
Rechtsverhältnisse möglich wird und eine solche im öffentlichen Interesse steht
(vgl. E. 6.2 und 6.3). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,
dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass alle Bauelemente, die zum
funktionsgemässen Betrieb des Auslaufbauwerks bzw. zum Hochwasserschutz
erforderlich sind, effektiv im Eigentum des Gemeinwesens stehen. Eine Sicherung
bloss mit Dienstbarkeiten wäre mit Rechtsunsicherheiten gegenüber dem
Werkeigentümer verbunden – insbesondere was die erforderliche Zugänglichkeit
des Be-/Entlüftungsschachts betrifft – und würde zu einer wenig praktikablen
Zerstückelung des Eigentums führen, die weiteren Regelungsbedarf mit sich
bringen würde (Unterhalt der Treppe; Werkeigentümerhaftung). Demnach besteht,
wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ein erhebliches öffentliches
Interesse daran, dass die Treppenzugangsfläche zum Lüftungsschacht im Eigentum
des Werkbetreibers steht.
9.5 Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdegegner angeordnete Abtretung einer
Landfläche von 23 m2 einen erforderlichen und zumutbaren
Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers bedeutet.
10.
10.1 Der
Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks
im Umfang von ca. 105 m2.
10.2 Eine
vorübergehende Grundstücksbeanspruchung ist gemäss § 10 AbtrG zulässig,
wenn die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck erforderlich ist, wobei
der Eigentümer nur zur zeitweiligen Überlassung während maximal drei Jahren
(und gegen volle Entschädigung) verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall beträgt
die gesamte Bauzeit des Entlastungsstollens gemäss den Angaben des
Beschwerdegegners voraussichtlich dreieinhalb Jahre (act. 4 S. 3).
Der Projektablaufplan sieht vor, dass der Beginn der Bauarbeiten im
1. Quartal 2022 erfolgt, dass jedoch die Arbeiten im Bereich des
Grundstücks des Beschwerdeführers erst im 2. Quartal 2023 beginnen
(act. 6 S. 26 f.). Demnach ist im Bereich des Grundstücks des
Beschwerdeführers von einer gut zweijährigen Bauzeit und somit von der
Einhaltung der gesetzlichen Maximaldauer gemäss § 10 AbtrG auszugehen.
10.3 Was die
Notwendigkeit einer vorübergehenden Landbeanspruchung betrifft, gelten die
gleichen Grundsätze wie in Bezug auf die Notwendigkeit einer definitiven Abtretung:
Eigentumseingriffe müssen sich nicht auf das absolute Minimum beschränken,
sondern dürfen sich auf alles erstrecken, was für die Realisierung des
öffentlichen Werks zweckmässig ist bzw. was für die ordnungsgemässe
Durchführung des Werkes erforderlich erscheint (vgl. E. 6.2). Eine vorübergehende
Landbeanspruchung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf jene
Grundstücksflächen, auf deren Beanspruchung während der Bauzeit eines im
öffentlichen Interesse stehenden Werks nicht oder nicht ohne unverhältnismässigen
Mehraufwand verzichtet werden kann (vgl. BVGr, 19. November 2015,
A-1524/2015, E. 4.6.1.3.1; sinngemäss auch BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,
E. 3.6; 15. März 2012, 1C_342/2011, E. 3.1).
10.4 Angesichts
der engen örtlichen Verhältnisse im Bereich des Auslaufbauwerks (vgl.
E. 8.1) und vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Projektpläne
erscheint der Schluss des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass ein Teil der
Baugrube zur Erstellung des Auflaufbauwerks auf dem Grundstück des Beschwerdeführers
platziert und gesichert werden muss, und dass eine Ankersetzung nicht nur auf
dem Grundstück der ARA Zimmerberg, sondern auch auf dem Grundstück des
Beschwerdeführers erforderlich ist (vgl. act. 6 S. 21 sowie Auflagepläne
Bauzustand 2 und 3, act. 7/19.2 und 7/19.3, sowie act. 7/19.5). Der
Beschwerdeführer vermag das fachkundig dargelegte Argument, dass auf dem
Grundstück der ARA Zimmerberg nicht genügend Platz für die gesamte Baugrube
vorhanden wäre, nicht zu widerlegen. Ebenso leuchtet ein, dass eine kleine
Grundstücksfläche entlang der C-Strasse vorübergehend beansprucht werden muss,
um die Zufahrt zum Baubereich zu gewährleisten (vgl. act. 6 S. 19 und
act. 13.1 S. 8 f. sowie Landerwerbsplan, act. 7/4.3).
10.5 Der
Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht zulässig, sein Grundstück während
der Bauphase zu beanspruchen, um den Zugang zum Nachbargrundstück
Kat.-Nr. 05 zu gewährleisten (vgl. Auflageplan Bauzustand 3, act. 7/19.3).
Der Beschwerdegegner bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der betreffende Teilbereich
des Grundstücks des Beschwerdeführers während der Bauzeit ohnehin (auch) für
die Baugrube beansprucht werde, sodass die Wegführung entlang der Baugrube
sinnvoll und mit relativ geringem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Ursprünglich
sei zwar geplant gewesen, das Grundstück Kat.-Nr. 05 während der Bauzeit
über andere Nachbargrundstücke zu erschliessen (vgl. act. 7/7.1 S. 64),
doch diese Lösung habe sich als nachteiliger erwiesen.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als sich der
Beschwerdegegner nicht auf das zivilrechtliche Notwegrecht stützen kann,
um auf seinem Grundstück einen vorübergehenden Durchgang zum Nachbargrundstück
zu erzwingen: Auf Art. 694 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907
(ZGB; SR 210) können sich lediglich Grundeigentümer stützen (vgl.
Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016,
Art. 694 ZGB N. 9; Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: BSK ZGB II,
Art. 694 N. 12), und ein öffentlich-rechtliches – auf Art. 702
ZGB beruhendes – Notwegrecht kennt der Kanton Zürich nicht (vgl. Bernhard Waldmann/Peter
Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 22 S. 468).
Doch angesichts der allgemeinen Pflicht des Gemeinwesens, Wohngebiete zu
erschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 5 des Wohnbau-
und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]
sowie BGE 131 II 72 E. 3.4) und dem Recht, dabei nötigenfalls auch Zwangsmittel
einzusetzen (vgl. Art. 20 RPG sowie Art. 7 und Art. 10 WEG; VGr,
23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 6.7; BGE 121 I 65
E. 5b/aa+bb), lässt sich die vorübergehende Inanspruchnahme des
Grundstücks des Beschwerdeführers zu Erschliessungszwecken auf § 10 Abs. 2 WWG i.V.m. § 10 AbtrG stützen: Die Sicherung eines Zugangs zum
Grundstück Kat.-Nr. 05 während der Bauphase steht in unmittelbarem
Zusammenhang mit der Erstellung des Auslaufbauwerks bzw. mit dem baubedingten
vorübergehenden Wegfall des bisherigen Zugangs über das Grundstück der ARA
Zimmerberg. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zugang zum Grundstück
Kat.-Nr. 05 während der Bauphase ohne Beanspruchung des Grundstücks des
Beschwerdeführers gewährleistet werden könnte, ohne Mittel aufzuwenden, die
angesichts des provisorischen Charakters des Zugangs mit unverhältnismässig
grossem Aufwand verbunden wären (z. B. Zugang über einen Lift oder über den E-Weg; vgl.
act. 13.1 S. 9).
10.6 Der
Eigentumseingriff, den die vorübergehende Landbeanspruchung bewirkt, ist als
geringfügig einzustufen: Die Fläche von 105 m2 betrifft nur
rund zehn Prozent der gesamten Parzelle, liegt entlang der vom Wohngebäude des
Beschwerdeführers am weitesten entfernten Grundstücksgrenze (Gartenbereich in
Hanglage), hat keine Ausnützungsreduktion zur Folge und beeinträchtigt die
Zugänglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. 4
S. 51 und act. 6 S. 21). Der Beschwerdeführer macht denn auch
nicht geltend, dass die – vollständig zu entschädigende – vorübergehende
Beanspruchung dazu führt, dass eine bessere Verwendung des Grundstücks während
der Bauphase verhindert wird (vgl. BGE 109 Ib 268 E. 3).
10.7 Als
unbehelflich erweist sich schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers,
sein Grundeigentum würde (auch) durch die Immissionen, die das strittige
Bauwerk bewirke, beeinträchtigt. Es erscheint nachvollziehbar, dass das
Hochwasserschutzbauwerk – sobald es erstellt ist – nur noch sehr selten
Immissionen verursacht – nämlich bloss jeweils im Fall einer Wasserableitung
aufgrund eines seltenen starken Hochwassers. Während der Bauphase ergeben sich
zwar lärmintensive Phasen, doch deren zeitlicher Umfang beträgt lediglich rund
60 Tage (vgl. act. 7/2, Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. März
2019, S. 21 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht,
lassen diese vorübergehenden Immissionen den Eigentumseingriff nicht als schwer
bzw. als unzulässig erscheinen.
10.8 Zusammenfassend
steht die vorübergehende Beanspruchung eines rund 105 m2 umfassenden
Teils des Grundstücks des Beschwerdeführers in einem verhältnismässig
gewichtigen öffentlichen Interesse, da er für eine zweckmässige Errichtung der
Baugrube des Auslaufbauwerks und den während dieser Zeit sicherzustellenden
Zugang zum Nachbargrundstück erforderlich ist (E. 10.4 und 10.5).
Angesichts der relativ geringfügigen privaten Interessen, die der
vorübergehenden Landbeanspruchung entgegenstehen (E. 10.6 und 10.7),
erweist sich der auf die Bauphase beschränkte Eigentumseingriff als zulässig.
11.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen
Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 245.-- Zustellkosten,
Fr. 5'245.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Es wird
keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen dieses
Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an …