Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00112

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00112

13. Januar 2022Deutsch32 min

(URT.2022.23368)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00112

Urteil

der 3. Kammer

vom 13. Januar 2022

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,

Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

In Sachen

A,

vertreten

durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Wasserbau

(Hochwasserschutz/Projektfestsetzung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Nach einem grossen, mit Überschwemmungen verbundenen

Unwetter im Jahr 2005 unternahm der Kanton Zürich Anstrengungen, um den

Hochwasserschutz zu verstärken. 2007 wurden erste Abklärungen getätigt zur

Möglichkeit der Erstellung eines Entlastungsstollens zwischen der Sihl und dem

Zürichsee. 2010 wurde eine Machbarkeitsstudie erstellt. 2017 hielt der

Regierungsrat in einem Grundsatzentscheid fest, dass ein

Sihlhochwasser-Entlastungsstollen erstellt werden solle.

Vom 5. April bis 10. Mai 2019 legte der Regierungsrat

die Pläne zu einem Projekt öffentlich auf, das einen rund 2 km langen

Hochwasserentlastungsstollen mit einem Innendurchmesser von 6,6 m von

Rütiboden (Einbaulaufwerk von der Sihl) bis nach Thalwil (Auslaufbauwerk in den

Zürichsee) vorsieht. Das Auslaufbauwerk in Thalwil besteht gemäss den

Projektplänen aus der sogenannten Toskammer, dem Rechteckkanal und dem

Mündungsbauwerk. Die Toskammer – der sichtbare Teil des Auslaufbauwerks – dient

dazu, die Geschwindigkeitsenergie des aus dem Entlastungsstollen eintreffenden

Wassers zu verringern, damit der Seegrund vor dem eintretenden Wasser möglichst

geschont werden kann. Die Toskammer soll grösstenteils auf dem Grundstück der

ARA Zimmerberg realisiert werden (Kat.-Nr. 01; Landerwerb von ca. 703

m2). Beim angrenzenden Grundstück von A (Kat.-Nr. 02; C-Strasse 03)

ist aufgrund der Erstellung der Toskammer eine definitive Landabtretung von

ca. 23 m2 und eine vorübergehende Landbeanspruchung von

ca. 105 m2 vorgesehen. Während der vom Regierungsrat

gewährten Einsprachefrist gingen 24 Einsprachen ein, darunter auch eine

Einsprache von A.

Am 16. Dezember 2020 beschloss der Regierungsrat –

soweit hier von Bedeutung –, (I.) das bereinigte Auflageprojekt für die

Hochwasserschutzmassnahme "Entlastungsstollen Thalwil" werde gemäss § 18 WWG [Wasserwirtschaftsgesetz] festgesetzt; II. mit der Festsetzung würden

die baurechtliche Bewilligung und das Enteignungsrecht erteilt; IV. die gegen

das Ausführungsprojekt eingereichten Einsprachen würden im Sinn der Erwägungen

abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werde und soweit sie nicht ausdrücklich

gutgeheissen würden; V. in Bezug auf die enteignungsrechtlichen

[Entschädigungs-]Ansprüche würden die Einsprechenden in das

Enteignungsverfahren verwiesen (RRB-Nr. 04).

Erwägungen

II.

Gegen diesen Beschluss erhob A am 9. Februar 2021

Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Er beantragte, Disp.-Ziff. I, II, IV

und V des Regierungsratsbeschlusses vom 16. Dezember 2020 seien insoweit

aufzuheben, als damit seine Einsprache abgewiesen und das Enteignungsrecht für

sein Grundstück erteilt worden sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen

zzgl. Mehrwertsteuer.

Mit Beschwerdeantwort vom 10. März 2021 beantragte

die Baudirektion, die Beschwerde sei abzuweisen und die aufschiebende Wirkung

sei zu entziehen, soweit nicht der Perimeter der vorliegend im Streit liegenden

Fläche auf Grundstück Kat.-Nr. 02 betroffen sei (act. 6).

Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs verfügte das

Verwaltungsgericht mit Präsidialentscheid vom 14. April 2021, der

Beschwerde werde – im von der Baudirektion beantragten Umfang – die

aufschiebende Wirkung entzogen.

Im weiteren Schriftenwechsel hielt A an seinen Anträgen

fest (Replik vom 9. April 2021 [act. 10], Stellungnahme vom 13. August

2021.

[act. 14]); ebenso die Baudirektion (Duplik vom 12. Mai 2021

[act. 13]). Am 25. August 2021 verzichtete die Baudirektion auf eine

weitere Stellungnahme und informierte die Verfahrensbeteiligten über den

geplanten Beginn des Bauvorhabens im Frühjahr 2022 (act. 15).

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Im Streit

liegt ein Wasserbauprojekt, das der Regierungsrat gestützt auf § 18

Abs. 4 des Wasserwirtschaftsgesetzes vom 2. Juni 1991 (WWG; LS 724.11)

festgesetzt hat. Mit der Projektfestsetzung wurden die notwendigen

Bewilligungen erteilt und über die innert der Auflagefrist erhobenen

Einsprachen entschieden (§ 18a Abs. 2 und 5 WWG). Dieser Entscheid

ist nach den Vorschriften über die Verwaltungsrechtspflege weiterziehbar. Nach

§ 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959

(VRG) in Verbindung mit § 19 Abs. 2 lit. a VRG und § 78a Abs. 2 WWG ist unmittelbar das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der

gegen das Wasserbauprojekt gerichteten Beschwerde zuständig.

1.2

Der

Beschwerdeführer ist als direkter Anstösser des Wasserbauprojekts von dessen

Festsetzung ohne Weiteres in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen und

daher zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (§ 49 VRG in Verbindung mit

§ 21 Abs. 1 VRG). Da auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt

sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Die

Beschwerdegründe vor Verwaltungsgericht sind gemäss § 50 Abs. 1 in

Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG auf

Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, Ermessensüberschreitung

oder Ermessensunterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende

Feststellung des Sachverhalts beschränkt. Nach § 50 Abs. 2 VRG ist

allerdings auch die Rüge der Unangemessenheit zulässig, wenn ein Gesetz dies

vorsieht.

2.2

Ein

solcher Fall liegt hier vor: Das strittige Wasserbauprojekt stellt – ähnlich

wie ein Strassenbauprojekt – einen Sondernutzungsplan dar, der allerdings einen

derart hohen Konkretisierungsgrad aufweist, dass er materiell einer Baubewilligung

gleichkommt (RB 2006 Nr. 60; vgl. auch act. 4 Disp.-Ziff. II).

Das Projekt untersteht sowohl in seiner Eigenschaft als Nutzungsplan als auch

in seiner Eigenschaft als Baubewilligung den Anforderungen des

Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 (RPG). Da dieses in Art. 33

Abs. 2 und 3 lit. b RPG von den Kantonen verlangt, dass sie gegen

derartige Akte mindestens ein innerkantonales Rechtsmittel mit voller

Überprüfung gewährleisten, ist vorliegend auch die Angemessenheit der

Projektfestsetzung zu überprüfen. Dabei darf sich das Verwaltungsgericht aber,

auch wenn es als erste und einzige kantonale Rechtsmittelinstanz amtet,

insofern eine gewisse Zurückhaltung auferlegen, als es bei der Projektierung um

spezifisch technische Fragen, gleichsam um Verwaltungsermessen geht. Weiter hat

sich das Verwaltungsgericht eine gewisse Zurückhaltung aufzuerlegen, soweit der

Vorinstanz mit der Anwendung unbestimmter Gesetzesbegriffe oder bei der

Handhabung des Planungsermessens ein Beurteilungsspielraum oder

Ermessensbereich zusteht. Keiner Zurückhaltung bedarf es dagegen bezüglich der

– nur in Fällen der kommunalen Nutzungsplanung zu beachtenden –

Gemeindeautonomie oder der Berücksichtigung spezifisch örtlicher Verhältnisse

(zum Ganzen BGr, 25. September 2014, 1C_582/2013, E. 4.4; VGr, 14. November

2019, VB.2019.00198, E. 2.2; 16. Januar 2014, VB.2013.00444, E. 2; Heinz

Aemisegger/Stefan Haag, in: Praxiskommentar RPG, Zürich 2020, Art. 33

N. 83 ff.; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum

Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.

2014.

[Kommentar VRG], § 20 N. 80 ff.).

2.3

Spezifische

Ermessensregeln gelten, wenn im Zusammenhang mit der Realisierung eines

Bauwerks Planungsvarianten zu prüfen sind, die mit

Eigentumsbeschränkungen bzw. mit Enteignungen verbunden sind. Gemäss der Lehre

ist jeweils aufgrund einer Einzelfallbetrachtung zu beurteilen, inwiefern

enteignungsrechtlich eine Prüfung von Planungsvarianten geboten ist (vgl. Franz

Kessler Coendet in: Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich etc. 2015,

Rz. 26.100). Dabei anerkennt die Rechtsprechung den Grundsatz, dass Vorhaben,

die gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, bereits

aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschlossen werden können (BGr, 8. Juni

2021, 1C_217/2020, E. 6.2.6). Sodann berücksichtigt die Rechtsprechung,

dass bei Bauprojekten regelmässig mehrere geeignete Varianten denkbar sind. Der

Entscheid, welche davon umgesetzt wird, liegt grundsätzlich im Ermessen der

Planungsbehörde und wird regelmässig durch die politischen Entscheidungsträger

vorgeprägt. Dieser Ermessensentscheid wird im gerichtlichen Verfahren

zurückhaltend überprüft. Hat die Vorinstanz eines Gerichts eine besondere

Fachkompetenz, die dem Gericht selber abgeht, so kann und soll das Gericht

dieses technische Ermessen respektieren, jedenfalls soweit die Fachinstanz die

für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte geprüft und die erforderlichen

Abklärungen sorgfältig und umfassend durchgeführt hat. Das Gericht soll nicht

aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung

durch die zuständige Fachbehörde abweichen (BGr, 25. September 2014,

1C_582/2013, E. 4.4; 14. Februar 2006, 1E.16/2005, E. 3; VGr,

22.

März 2018, VB.2016.00349, E. 8.3.4).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer macht vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend:

Zum einen habe er zu Beginn des Abtretungsverfahrens keine persönliche Anzeige

erhalten und sei erst an der Einigungsverhandlung über den Umfang der

Enteignung informiert worden. Zum anderen habe er erst im Rahmen der

Beschwerdeantwort erfahren, dass die vorübergehende Beanspruchung seines

Grundstücks (auch) der Erschliessung eines Nachbargrundstücks diene.

3.2

Aus den

Akten geht hervor, dass der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer am

1.

April 2019 eine persönliche Anzeige i.S.v. § 23 des Gesetzes

betreffend die Abtretung von Privatrechten vom 30. November 1879 (AbtrG;

LS 781) zugestellt hat, aus der der Umfang der Eigentumsbeschränkungen auf dem

Grundstück des Beschwerdeführers (Kat.-Nr. 02) hervorgeht

(ca. 23 m2 Landabtretung; ca. 105 m2

vorübergehende Landbeanspruchung; ca. 64 Anker). Im Begleitschreiben zur

persönlichen Anzeige wies der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer ferner

darauf hin, dass die Projektunterlagen vom 5. April bis 10. Mai 2019

öffentlich – u. a.

in Thalwil – aufgelegt würden. Auch der Landerwerbsplan, der die Lage der

abtretungsbetroffenen und der temporär beanspruchten Grundstücksflächen

darstellt, wurde öffentlich aufgelegt (vgl. act. 7/4.3). Der

Beschwerdeführer bzw. seine Rechtsvertreterin hat daraufhin fristgerecht – am

9.

Mai 2019 – Einsprache erhoben. Gegenüber der Post hat der

Beschwerdeführer am 3. April 2019 unterschriftlich bestätigt, dass er die

Sendung des Beschwerdegegners vom 1. April 2019 erhalten hat. Damit

erweist sich die nicht näher substanziierte Behauptung des Beschwerdeführers

als unzutreffend, wonach er die Informationen über den Abtretungsumfang erst an

der Einigungsverhandlung vom 29. November 2019 erfahren habe.

3.3

Unzutreffend

ist auch die Behauptung des Beschwerdeführers, wonach er nicht darüber

informiert gewesen sei, dass die vorübergehende Landbeanspruchung u. a. der Erschliessung des

Nachbargrundstücks diene: In mehreren Plänen, die vom 5. April bis

10.

Mai 2019 öffentlich aufgelegt waren, ist im Bereich der vorübergehend

beanspruchten Fläche des Grundstücks des Beschwerdeführers jeweils in einem

gelb markierten Bereich festgehalten: "Erschliessung Parzelle D

[Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05] während Bauzeit".

3.4

Damit

erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach sein Anspruch auf

rechtliches Gehör verletzt worden sei, als unbegründet.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer macht sodann geltend, der Beschwerdegegner habe das Koordinationsgebot

verletzt: Zurzeit seien in der Nähe des vorliegend umstrittenen Auslaufbauwerks

im Seebeckenbereich der Gemeinde Thalwil zahlreiche weitere grössere

Bauprojekte vorgesehen. Diese hätten auf inhaltlich koordinierte Weise geplant,

aufgelegt und beurteilt werden müssen, und die entsprechenden Beschlüsse hätten

zeitgleich eröffnet werden müssen. Das gelte insbesondere für den unmittelbar

an die Toskammer des Auslaufbauwerks angrenzenden Neubau der ARA Zimmerberg,

aber auch für diverse weitere Bauvorhaben, z. B. für die Badeanstalt Bürger. Der

Beschwerdegegner habe nur jeweils im Rahmen von letztlich unverbindlichen

Äusserungen festgehalten, dass diese verschiedenen Bauvorhaben zu koordinieren

seien. Wenn eine effektiv hinreichende materielle und formelle Koordination

vorgenommen worden wäre, hätte sich hingegen gezeigt, dass das Auslaufbauwerk

auch ohne Inanspruchnahme des Grundstücks des Beschwerdeführers hätte erstellt

werden können. Die Verletzung der Koordinationspflicht sei somit die Ursache

dafür, dass der Beschwerdegegner einen unnötigen und somit unzulässigen

Eingriff in sein Grundeigentum vorgenommen habe. Das Bestreben des

Beschwerdegegners, den Baubeginn bzw. die Erstellung des Auslaufbauwerks zu

beschleunigen, sei keine Rechtfertigung für die erfolgte Verletzung der

Koordinationspflicht bzw. für den unzulässigen Eigentumseingriff.

4.2

Gemäss

§ 319 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975

(PBG) regelt die Verordnung die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere

Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind. Die für die

Koordination verantwortliche Stelle sorgt bei Vorhaben, die durch mehrere

Stellen zu prüfen sind, für die ausreichende formelle und materielle

Koordination der Beurteilungen, für widerspruchsfreie Entscheide und für

einheitliche Rechtsmittelbelehrungen (§ 8 Abs. 1 der Besonderen

Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 [BVV; LS 700.6]; so auch

Art. 25a Abs. 2 und 3 RPG). Aus diesen Bestimmungen leitet die

Rechtsprechung eine Koordinationspflicht in materieller und formeller Hinsicht

ab: Die Rechtsanwendung muss materiell koordiniert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn

für die Verwirklichung eines Projekts verschiedene materiell-rechtliche

Vorschriften anzuwenden sind und zwischen diesen Vorschriften ein derart enger

Sachzusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander

angewendet werden dürfen. In solchen Fällen ist die Anwendung des materiellen

Rechts überdies in formeller, verfahrensmässiger Hinsicht in geeigneter Weise

zu koordinieren (BGr, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 5.3; BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; BGE 116 Ib 50 E. 4a).

4.3

Sowohl aus

den erwähnten Rechtsnormen als auch aus der zitierten Rechtsprechung geht

hervor, dass die Pflicht zur ausreichenden Koordination nur jeweils in Bezug

auf ein einzelnes Bauvorhaben gilt, das Bewilligungen verschiedener

Behörden bedarf, nicht aber für mehrere, voneinander getrennte oder jedenfalls

voneinander trennbare Bauvorhaben. Wenn sich zwei Bauprojekte nicht

gegenseitig bedingen oder beeinflussen, so erweist sich ihr materieller

Sachzusammenhang nicht als derart eng, dass sie zwingend miteinander

koordiniert werden müssten (vgl. BGr, 8. Juni 2021, 1C_217/2020, E. 6.2.7

und 6.2.9; 26. April 2011, 1C_14/2011, E. 2.2; 26. September 2011,

1C_277/2011, E. 2.4.3; VGr, 20. August 2002, VB.2002.00099, E. 1b/bb,

publiziert in BEZ 2002 Nr. 47; Arnold Marti in: Praxiskommentar RPG,

Zürich 2020, Art. 25a N. 21; Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel

Kunz, Zürcher Planungs- und Baurecht, 6. A., Wädenswil 2019, Band 1,

S. 382). Ein Bauvorhaben bildet nur dann eine materielle Einheit, wenn ein

enger betrieblicher und funktioneller Zusammenhang zwischen verschiedenen

Teilprojekten besteht oder wenn ein Projekt notwendige Voraussetzung eines

anderen Projekts bildet (vgl. BGr, 7. April 2010, 1C_412/2009, E. 2.2.2;

René Wiederkehr, Ausgewählte Fragen zur Koordinationspflicht, AJP 2015, S. 599 ff.,

605). Hingegen fehlt ein enger Zusammenhang, wenn zwei Bauvorhaben auch

getrennt voneinander auf ihre Recht- und Zweckmässigkeit hin beurteilt und realisiert

werden können (VGr, 14. November 2019, VB.2019.00198, E. 4.2.2;

Andreas Abegg/Leonie Dörig, Koordinationspflichtige Bauvorhaben bei

Schutzobjekten, Zürich/St. Gallen 2017, S. 4). Die blosse räumliche

Nähe von verschiedenen Grossprojekten genügt für die Begründung einer

Koordinationspflicht nicht; in diesem Fall muss die planerische Abstimmung

vielmehr über die Richt-, Sach- und Nutzungsplanung erfolgen (BGr, 30. August

2010, 1C_373/2009 und 1C_467/2009, E. 9; VGr, 22. März 2018,

VB.2016.00349, E. 5.1.5.3; Marti, Art. 25a RPG N. 23).

4.4

Im

vorliegenden Fall legt der Beschwerdeführer nicht dar und es ist auch nicht

ersichtlich, inwiefern zwischen dem umstrittenen Auslaufbauwerk und der ARA

Zimmerberg sowie den weiteren benachbarten Bauvorhaben ein betrieblicher und

funktioneller Zusammenhang bestehen könnte, der derart eng ist, dass er eine

Pflicht zur formellen und materiellen Koordination begründen würde. Die

verschiedenen – kantonalen und kommunalen – Bauvorhaben bedingen sich nicht

gegenseitig und können entsprechend unabhängig voneinander bewilligt werden.

Insbesondere lässt sich kein funktionell oder betrieblich enger Zusammenhang

erkennen aufgrund des Umstands, dass das geplante Auslaufbauwerk möglicherweise

mit geringeren Eingriffen in das Grundeigentum des Beschwerdeführers erstellt

werden könnte, wenn der Neubau der ARA Zimmerberg kleiner dimensioniert würde

(vgl. E. 8.2). Dass eine Abstimmung der verschiedenen Bauprojekte

angesichts der räumlichen Nähe im gestalterisch anspruchsvollen Thalwiler

Seebecken sinnvoll erscheint, ist unbestritten. Dieser Umstand hat die

involvierten Akteure denn auch dazu bewogen, einen Masterplan und einen

Gestaltungsplan zu erarbeiten sowie Koordinationssitzungen – zwischen den

Verantwortlichen des Auslaufbauwerks und jenen des Neubaus der ARA Zimmerberg –

durchzuführen. Eine darüber hinausgehende, auf Bundesrecht oder auf § 319 Abs. 2 PBG i.V.m. § 8 Abs. 1 BVV gestützte formelle und

materielle Koordinationspflicht besteht hingegen nicht, da es sich beim

Auslaufbauwerk um ein separates Projekt handelt, das unabhängig von den

benachbarten Bauvorhaben beurteilt und realisiert werden kann. Die Rüge der

Verletzung der Koordinationspflicht erweist sich somit als unbegründet.

5.

In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend,

die Abtretung und die vorübergehende Landbeanspruchung stellten einen schweren,

unverhältnismässigen Eingriff in sein Grundeigentum dar. Er begründet diesen

Vorwurf mit den nachstehenden Argumenten.

5.1

Technisch

wäre es laut dem Beschwerdeführer möglich gewesen, ein funktionsfähiges

Auslaufbauwerk zu erstellen, das mit keinem oder zumindest mit keinem derart

gravierenden Eingriff in sein Eigentum verbunden gewesen wäre. Der

Beschwerdegegner habe den Standort des Auslaufbauwerks nicht genügend

sorgfältig geprüft und schliesslich ein Projekt festgesetzt, das mit einem

unnötigen Eingriff in sein Grundeigentum verbunden sei. Es hätte diverse andere

geeignete Routenführungen für die Verbindung des Stollens von der Sihl zum Zürichsee

gegeben, die nicht mit einem derart schweren Eingriff in sein Grundeigentum

verbunden gewesen wären. Insbesondere wäre es möglich gewesen, das

Gesamtprojekt in Richtung Süden (Oberrieden) zu verschieben bzw. vollständig

über das Grundstück der ARA Zimmerberg zu führen. Trotzdem habe der

Beschwerdegegner für einen solchen Alternativstandort keine Projektvariante

ausgearbeitet.

5.2

Sodann

wäre es gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers selbst bei Beibehaltung

der vorgesehenen Linienführung möglich gewesen, das Auslaufbauwerk so zu

situieren, dass die Grenz- und Gebäudeabstände eingehalten worden wären bzw.

dass sein Grundstück nicht beeinträchtigt worden wäre. Dies wäre dadurch zu

bewerkstelligen gewesen, dass die Toskammer kleiner dimensioniert worden wäre,

oder dass darauf verzichtet worden wäre, die entlang seiner Grundstücksgrenze

geplante Treppe zum Belüftungsschacht der Toskammer zu erstellen, allenfalls

unter Erstellung eines Schachtzugangs über das benachbarte Grundstück der ARA

Zimmerberg. Es sei ohnehin nicht ersichtlich, weshalb für den Zugang zum

Schacht eine 1,2 m breite Treppe benötigt werde; ein schmaler Trampelpfad

hätte genügt, um den Schacht für den Unterhalt zugänglich zu machen. Die

geplante Treppe entlang der Grundstücksgrenze sei sodann auch nicht

erforderlich, um das Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 zu erschliessen, da der

Zugang zu diesem Grundstück auch durch die Erstellung eines Liftschachts

gewährleistet werden könne, den der betreffende Grundeigentümer im Bereich des

Entlastungsstollens geplant habe. Das Nachbargrundstück könne im Übrigen auch

über den E-Weg erreicht werden. Ferner könne eine hochwasserschutzrechtlich

begründete Abtretung ohnehin nicht dazu dienen, den Zugang zu einer privaten

Wohnliegenschaft sicherzustellen. Sodann hätte der Bauplatz (inkl. Verankerung)

auf dem Grundstück der ARA Zimmerberg statt auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers erstellt werden können, und zum Bereich der Toskammer hätte

eine andere Zufahrt festgelegt werden müssen; dadurch hätte die geplante

vorübergehende Beanspruchung des Grundstücks des Beschwerdeführers vermieden

werden können. Alle erwähnten Varianten und Alternativen wären technisch

möglich gewesen, ohne die Funktionalität des Auslaufbauwerks bzw. dessen

vollumfängliche Schutzwirkung zu beeinträchtigen. Da diese Möglichkeiten mit

einem milderen Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers verbunden

gewesen wären, hätten sie vertieft geprüft und schliesslich vorgezogen werden

müssen.

5.3

Schliesslich

wäre gemäss dem Beschwerdeführer ein milderer Eingriff als die geplante

Vollenteignung auch dadurch möglich gewesen, dass der Treppenzugang zum

Lüftungsstollen mit einer Dienstbarkeit gesichert worden wäre, soweit die

Treppe über sein Grundstück führt. Der Beschwerdegegner habe bei der Beurteilung

des Eigentumseingriffs nicht berücksichtigt, dass es sich um eine

ausnützungsrelevante Fläche handle. Zusätzlich werde die Überbaubarkeit des

Grundstücks des Beschwerdeführers aufgrund der verschobenen Grenzabstände

eingeschränkt, da die geplante Toskammer auf die Grundstücksgrenze zu stehen

komme. Im Übrigen hätte berücksichtigt werden müssen, dass der

Entlastungsstollen Immissionen in Form von Lärm und Erschütterungen verursache.

6.

6.1

Das

Enteignungsrecht ist durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit geprägt (vgl.

Art. 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über die

Enteignung [EntG; SR 711]). § 7 AbtrG hält entsprechend fest, dass

niemand verpflichtet ist, von seinem Eigentum mehr abzutreten, als zur

Ausführung und zweckmässigen Benutzung des zu erstellenden Werks erforderlich

ist. Formelle Enteignungen haben sich deshalb grundsätzlich auf das Notwendige

zu beschränken (vgl. Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung vom

18.

April 1999 [BV; SR 101]; BGE 99 Ia 473 E. 4).

6.2

Gemäss

Lehre und Rechtsprechung sind staatliche Eingriffe in privates Eigentum

allerdings bereits dann zulässig, wenn sie für die Realisierung eines

öffentlichen Werks zweckmässig sind: Eigentumseingriffe müssen sich

nicht auf das absolute Minimum beschränken, sondern dürfen sich auf alles

erstrecken, was in rechtlicher und in technischer Hinsicht für die ordnungsgemässe

Durchführung des Werks erforderlich ist. Das öffentliche Interesse erfordert

insbesondere, dass die Rechtsverhältnisse klar, einfach und präzise geregelt

werden, um spätere Schwierigkeiten oder unverhältnismässige Kosten und Gebühren

zu vermeiden (vgl. BGr, 1. April 2021, 1C_612/2020, E. 2.5; BGE 105

Ib 187 E. 6a; BGE 99 Ia 473 E. 4b; BVGE 2012/23 E. 31.5; Kessler

Coendet, Rz. 26.100). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit erschöpft sich

somit nicht in dem Erfordernis, dass der Eingriff in die Eigentumsrechte zur

Erreichung des verfolgten Zwecks notwendig sein muss, sondern verlangt

auch eine Abwägung der im konkreten Fall einander entgegenstehenden

öffentlichen und privaten Interessen. Je gewichtiger das öffentliche Interesse

an einer Eigentumsbeschränkung ist, desto mehr tritt das private Interesse an

der Erhaltung des Grundeigentums in den Hintergrund (BGE 99 Ia 473 E. 4b).

Nicht auf das Verhältnismässigkeitsprinzip berufen kann sich im Übrigen, wer lediglich

geltend macht, für das im öffentlichen Interesse liegende Werk könnten ebenso

gut andere Grundstücke enteignet werden, weil nämlich jeder Grundeigentümer

dies geltend machen könnte und infolgedessen ein Grossteil solcher Werke nicht

erstellt werden könnte (vgl. Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht

des Bundes, Kommentar Band I, Bern 1986, Art. 1 N. 26).

6.3

Vor dem

Hintergrund des dargelegten Zweckmässigkeitsgrundsatzes geht die Rechtsprechung

davon aus, dass sich das Gemeinwesen in der Regel nicht mit der Einräumung

eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit begnügen muss, wenn es ein

öffentliches Werk erstellt, sondern das erforderliche Grundeigentum vollständig

enteignen darf (vgl. BGE 99 Ia 473 E. 4b in Bezug auf ein Schulhaus; BGE

112.

Ib 280 E. 11 in Bezug auf eine Waffenplatzanlage; BGr, 15. März

2012, 1C_342/2011, E. 2.2 und BVGr, 15. Juni 2011, A-3713/2008, E. 31.6.2

in Bezug auf den Zugang zu einem unterirdischen Bahnhof; EGV SZ 2004

S. 275 ff., E. 2.8.2 in Bezug auf eine Erschliessungsanlage).

Ferner ist es zulässig, dass eine Gemeinde eine Parzelle für eine dauerhafte

touristische Anlage enteignet und sich nicht mit der blossen Miete der

betreffenden Parzelle begnügt (BGr, 1. April 2021, 1C_612/2020, E. 2.5).

7.

7.1

Soweit der Beschwerdeführer die grundsätzliche

Wahl der Linienführung des geplanten Hochwasserentlastungsstollens kritisiert,

ist die Machbarkeitsstudie vom 23. Dezember 2010 betreffend Sihlentlastung

in den Zürichsee heranzuziehen, die von der F AG im Auftrag des AWEL

erstellt wurde.

7.2

In der

Machbarkeitsstudie wird auf detaillierte Weise dargelegt, weshalb die vom

Beschwerdegegner gewählte Linienführung des Entlastungsstollens – von der Sihl

bei Rütiboden bis zum Zürichsee im Bereich ARA Thalwil / Strandbad Bürger 1 –

als "Bestvariante" einzustufen sei, die vorzuziehen ist gegenüber den

weiteren 19 geprüften Varianten im Bereich zwischen dem Sihlsee bzw. Horgen und

der Stadt Zürich. Die Bewertung der Varianten beruht auf zahlreichen Kriterien,

die für jeden Standort bewertet wurden (Nutzwertanalyse). In Bezug auf das

Auslaufbauwerk wurden folgende Kriterien herangezogen: Geologie; Grundwasser

(Seewasserfassungen); Altlasten; Ökologie (Flachwasserzonen, Ufervegetation, BLN,

Schutztitel); Archäologische Zonen; Zürichsee (Tiefenverhältnisse,

Rutschgebiete, Abrisse, Seekreide); Platzverhältnisse; Eigentumsverhältnisse;

Leitungen Wasserrechte. Der Standort für das Auslaufbauwerk beim Bürgerbad in

Thalwil wurde mit der höchsten erreichten Punktzahl bewertet (47 Punkte), was

in erster Linie mit folgenden Vorteilen dieses Standorts begründet wurde: Im

Auslaufbereich öffentlicher Grund; steil abfallender Seegrund, keine tangierten

ökologisch wertvollen Zonen (Flachwasser und Ufervegetation) und keine

Altlasten; keine Seewasserfassungen; keine Mobilisierung im See, d. h. keine Rutschzone und

kein felsiger Seegrund. Insgesamt wurde die betreffende Linienführung mit 93

Punkten bewertet und als "sehr geeignet" bezeichnet. Weitere vier

Varianten erhielten 90 bzw. 91 Punkten und wurden als "geeignet"

qualifiziert.

7.3

Der

Beschwerdegegner übt keine substanzielle Kritik an den Ausführungen der soeben

dargelegten Machbarkeitsstudie. Die Ausführungen des Berichts erscheinen denn

auch als sachlich fundiert und ohne Weiteres nachvollziehbar. Aufgrund der

sorgfältigen Fachabklärungen, auf die sich der Beschwerdegegner bei der

Variantenwahl stützt, sind für das Verwaltungsgericht keine triftigen Gründe

ersichtlich, von der vorinstanzlichen Beurteilung abzuweichen bzw. das

technische Ermessen, das dem Beschwerdegegner zusteht (vgl. E. 2.3), nicht

Dispositiv

zu respektieren. Demnach ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner

zum Schluss gekommen ist, dass das Auslaufbauwerk beim Seebad Bürger 1 in

Thalwil zu erstellen sei.

8.

8.1 Zu prüfen

ist sodann, ob der Beschwerdegegner das Auslaufbauwerk so positionieren durfte,

dass eine Teilfläche von 23 m2 des Grundstücks des Beschwerdeführers

dauerhaft beansprucht wird.

8.2 Auszugehen

ist von der Feststellung in der Machbarkeitsstudie, dass für den genauen

Standort des Auslaufbauwerks aufgrund der engen dortigen Platzverhältnisse

wenig Spielraum besteht. Das Projekt sieht vor, dass die Südseite der geplanten

Toskammer unmittelbar an den dort zu erstellenden Neubau der ARA Zimmerberg

grenzt. Unter Berücksichtigung dieser örtlichen Gegebenheiten hat der

Beschwerdegegner auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass der Neubau der

Abwasserreinigungsanlage aufgrund der engen Platzverhältnisse auf dem

Grundstück der ARA Zimmerberg verkleinert werden müsste, wenn die Toskammer in

Richtung Süden verschoben würde. Sodann erscheinen die auf Fachberichte

gestützten Ausführungen des Beschwerdegegners plausibel, wonach der Neubau der

ARA Zimmerberg nicht kleiner als geplant dimensioniert werden kann, bzw. dass

die geplante Ausdehnung des bisherigen Volumens der ARA Thalwil erforderlich

ist, um die Aufgaben von zwei bisherigen Abwasserreinigungsanlagen (ARA Horgen

und ARA Thalwil) übernehmen zu können. Schliesslich hat der Beschwerdegegner

auf nachvollziehbare Weise dargelegt, dass eine Anpassung der Linienführung

eine weitgehende Umprojektierung inkl. Neuüberprüfung der Abflussmodelle

bedingen würde. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Ermessens, das dem

Verwaltungsgericht bei der Beurteilung solcher Standortfragen zusteht (vgl.

E. 2.3), ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner zum Schluss

gelangte, dass eine weitergehende Enteignung des Grundstücks der ARA Zimmerberg

unverhältnismässig wäre (vgl. BGE 116 Ib 241 E. 3a; BGE 104 Ib 337 E. 6a).

8.3 Nicht zu

überzeugen vermag sodann das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach es

technisch machbar gewesen wäre, die Toskammer kleiner zu dimensionieren. Die

Einschätzung des Beschwerdegegners, wonach die Toskammer im Fall einer Verkleinerung

ihre Funktionalität verlieren würde, beruht auf Studien der ETH Zürich, die

Experimente mit Modellsimulationen durchgeführt hat. Der Beschwerdeführer

bringt keine Argumente vor, die Anlass geben könnten, die fachliche

Begründetheit der geplanten Dimensionierung der Toskammer infrage zu stellen.

8.4 Soweit der

Beschwerdeführer geltend macht, die vom Beschwerdegegner auf seinem Grundstück

geplante Treppe sei zum Betrieb des Hochwasserstollens nicht erforderlich, ist

Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdegegner hat nachvollziehbar und gestützt

auf Fachexpertise dargelegt, dass der geplante Treppenzugang zur Be- und

Entlüftungsbaute der Toskammer zwingend erforderlich ist für die Funktionalität

des Bauwerks bzw. für einen Werkbetrieb, der einem wirksamen Hochwasserschutz

dient. Der Beschwerdeführer erwähnt keine triftigen Gründe, die Anlass dazu

geben könnten, an der Notwendigkeit eines geplanten Zugangs zur Be- und

Entlüftungsbaute der Toskammer – insbesondere zu Kontroll- und

Unterhaltszwecken – zu zweifeln. Soweit die geplante Treppe dem Zugang des

Lüftungsschachts dient, ist sie demnach als Bestandteil des Entlastungsbauwerks

zu erachten, dessen Realisierung für den Betrieb des Hochwasserstollens

erforderlich ist. Nicht zu überzeugen vermag in diesem Zusammenhang die Rüge

des Beschwerdeführers, die geplante Treppe diene (auch) der Erschliessung des

Nachbargrundstücks Kat.-Nr. 05 und könne insoweit nicht mit dem

hochwasserrechtlichen Enteignungszweck gerechtfertigt werden: Die von der

definitiven Abtretung betroffenen Flächen auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers befinden sich ausschliesslich auf jenem (unteren) Teil der

Treppe, der zum Be-/Entlüftungsschacht der Toskammer führt. Der anschliessende

(obere) Treppenteil, der zum Nachbargrundstück Kat.-Nr. 05 führt, liegt

vollständig innerhalb des Grundstücks der ARA Zimmerberg.

8.5 Als

fachlich fundiert erweist sich schliesslich auch das Vorbringen des

Beschwerdegegners, wonach es unzweckmässig wäre, den Zugang zum Be- bzw.

Entlüftungsschacht der Toskammer auf dem Gelände der ARA Zimmerberg zu

realisieren. Es erscheint plausibel, dass die Funktionalität des betreffenden

Gebäudes der ARA Zimmerberg angesichts der engen Platzverhältnisse

beeinträchtigt werden könnte, wenn ein zusätzliches Bauelement (Zugang zum

Entlüftungsschacht der Nachbarsbaute) im oder auf dem Gebäude erstellt werden

müsste. Ferner hätte der Beschwerdegegner kein Eigentum am Zugangsweg, wenn

dieser über das Gebäude der ARA Zimmerberg bzw. über fremdes Eigentum führen

würde; er müsste den Zugang deshalb vertraglich bzw. mit Dienstbarkeiten

absichern, was aus Sicht des Werkeigentümers einen enteignungsrechtlich zu

berücksichtigenden Nachteil darstellt (vgl. vorn E. 6.2 und 6.3). Schliesslich

erscheint nachvollziehbar, dass ein unterirdischer Treppenzugang zum einen mit

unverhältnismässig hohen Kosten und zum anderen mit Sicherheitsrisiken behaftet

wäre.

8.6 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Treppenzugang zum Be-/Entlüftungsschacht der

Toskammer für den Betrieb des Hochwasserstollens erforderlich ist, und dass

sich der geplante Standort und die geplante Dimensionierung als zweckmässig

erweisen. Vor dem Hintergrund des Ermessens des Verwaltungsgerichts (vgl.

E. 2.3) ist die vom Beschwerdegegner vorgesehene Positionierung des

Auslaufbauwerks nicht zu beanstanden.

9.

9.1 Zu prüfen

ist, ob der Beschwerdegegner das öffentliche Interesse an der geplanten

Landabtretung im Umfang von 23 m2 höher gewichten durfte als

das gegenläufige private Interesse des Beschwerdeführers.

9.2 Es erscheint

ohne Weiteres nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht

bestritten, dass ein erhebliches öffentliches Interesse daran besteht, den

geplanten Hochwasserstollen zu realisieren und damit in künftigen Fällen eines

Extremhochwassers zu verhindern, dass potenziell enorme Personen- und

Sachschäden im unteren Sihltal und in der Stadt Zürich entstehen (vgl.

act. 6 S. 3). Da sich der vom Beschwerdegegner geplante Standort und

die Dimensionierung der Toskammer – inkl. Treppenzugang – als zweckmässig

erweisen (vgl. E. 8.6), ist von einem gewichtigen öffentlichen Interesse

an den vorgesehenen Landabtretungen auszugehen.

9.3 Zu den

privaten Eigentumsinteressen des Beschwerdeführers ist Folgendes festzuhalten:

Von der definitiven Abtretung betroffen ist lediglich ein schmaler, maximal 1,2 m

breiter Landstreifen entlang der Südgrenze des Grundstücks des

Beschwerdeführers zum benachbarten Grundstück der ARA Zimmerberg (vgl. act. 6

S. 8 f.). Die abzutretende Fläche beträgt ca. 23 m2,

was gut 2 % der Gesamtfläche des Grundstücks des Beschwerdeführers

(1'042 m2) entspricht. Die bebaubare Fläche des Grundstücks des

Beschwerdeführers wird durch die Abtretung nicht reduziert: Zum einen handelt

es sich bei der geplanten Treppe um eine nicht abstandspflichtige Baute (vgl.

§ 269 PBG), sodass kein Gebäudeabstand eingehalten werden muss. Zum

anderen hat der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer angeboten, ein

Näherbaurecht bis zur Grenze einzuräumen, und hat seine Einsprache in diesem

Punkt gutgeheissen (vgl. act. 4, RRB 04, S. 51). Unbestritten ist,

dass die Abtretung zu einem Ausnützungsverlust auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers führt (vgl. § 259 PBG). Der Beschwerdegegner hat dem

Beschwerdeführer denn auch eine diesen Umstand mitberücksichtigende Abtretungsentschädigung

von Fr. 2'500.-/m2 angeboten (vgl. Protokoll der Einspracheverhandlung

vom 17. Dezember 2019, act. 7/20.4 S. 3). Selbst wenn die von

der Gemeinde Thalwil in Aussicht gestellte Ausnützungsübertragung (vgl.

act. 22.1) nicht zustande käme, wäre der Umfang der Ausnützungsreduktion

zu relativieren: Weil sich das Grundstück des Beschwerdeführers in der Zone W2

befindet, wo eine Ausnützung von 40 % gilt (vgl. Art. 3 BZO Thalwil),

hat der abtretungsbedingte Verlust von 23 m2 Grundstücksfläche

zur Folge, dass sich die anrechenbare Geschossfläche von 416,8 m2

auf 407,6 m2 bzw. um 9,2 m2 oder um zwei Prozent

reduziert. Inwiefern ein derart geringfügiger Ausnützungsverlust die

Überbaubarkeit des Grundstücks des Beschwerdeführers übermässig einschränken

könnte, ist nicht erkennbar (vgl. VGr, 20. März 2003, VB.2002.00343,

E. 4c). Der Beschwerdeführer macht denn auch keine Angaben zu einem

allenfalls geplanten Neu- bzw. Ersatzbauprojekt auf seinem Grundstück. Demnach

bedeutet die Abtretung der ca. 23 m2 umfassenden

Grundstücksfläche entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers einen lediglich

geringfügigen Eigentumseingriff, der zudem gegen Ausrichtung einer vollen

Entschädigung erfolgt. Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss des

Beschwerdegegners als nachvollziehbar, wonach das Gewicht der am

Eigentumseingriff bestehenden öffentlichen Interessen (E. 9.2) höher

einzustufen ist als die privaten Eigentumsinteressen des Beschwerdeführers.

9.4 Der

Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass der Beschwerdegegner den

Treppenzugang auch mit einem für den Beschwerdeführer milderen

Eigentumseingriff hätte sichern können, nämlich durch die Schaffung einer

Dienstbarkeit (Wegrecht) anstelle einer vollständigen Abtretung des ca.

23 m2 umfassenden Landstreifens. In diesem Zusammenhang ist

allerdings auf die erwähnte Rechtsprechung hinzuweisen, wonach es zulässig ist,

eine gänzliche Abtretung zu verlangen, wenn dadurch – anders als bei Einräumung

eines Baurechts oder einer Dienstbarkeit – eine klare und einfache Regelung der

Rechtsverhältnisse möglich wird und eine solche im öffentlichen Interesse steht

(vgl. E. 6.2 und 6.3). Auch im vorliegenden Fall ist davon auszugehen,

dass ein öffentliches Interesse daran besteht, dass alle Bauelemente, die zum

funktionsgemässen Betrieb des Auslaufbauwerks bzw. zum Hochwasserschutz

erforderlich sind, effektiv im Eigentum des Gemeinwesens stehen. Eine Sicherung

bloss mit Dienstbarkeiten wäre mit Rechtsunsicherheiten gegenüber dem

Werkeigentümer verbunden – insbesondere was die erforderliche Zugänglichkeit

des Be-/Entlüftungsschachts betrifft – und würde zu einer wenig praktikablen

Zerstückelung des Eigentums führen, die weiteren Regelungsbedarf mit sich

bringen würde (Unterhalt der Treppe; Werkeigentümerhaftung). Demnach besteht,

wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht, ein erhebliches öffentliches

Interesse daran, dass die Treppenzugangsfläche zum Lüftungsschacht im Eigentum

des Werkbetreibers steht.

9.5 Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass die vom Beschwerdegegner angeordnete Abtretung einer

Landfläche von 23 m2 einen erforderlichen und zumutbaren

Eingriff in das Grundeigentum des Beschwerdeführers bedeutet.

10.

10.1 Der

Beschwerdeführer beanstandet sodann die vorübergehende Beanspruchung seines Grundstücks

im Umfang von ca. 105 m2.

10.2 Eine

vorübergehende Grundstücksbeanspruchung ist gemäss § 10 AbtrG zulässig,

wenn die Abtretung bloss zu einem vorübergehenden Zweck erforderlich ist, wobei

der Eigentümer nur zur zeitweiligen Überlassung während maximal drei Jahren

(und gegen volle Entschädigung) verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall beträgt

die gesamte Bauzeit des Entlastungsstollens gemäss den Angaben des

Beschwerdegegners voraussichtlich dreieinhalb Jahre (act. 4 S. 3).

Der Projektablaufplan sieht vor, dass der Beginn der Bauarbeiten im

1. Quartal 2022 erfolgt, dass jedoch die Arbeiten im Bereich des

Grundstücks des Beschwerdeführers erst im 2. Quartal 2023 beginnen

(act. 6 S. 26 f.). Demnach ist im Bereich des Grundstücks des

Beschwerdeführers von einer gut zweijährigen Bauzeit und somit von der

Einhaltung der gesetzlichen Maximaldauer gemäss § 10 AbtrG auszugehen.

10.3 Was die

Notwendigkeit einer vorübergehenden Landbeanspruchung betrifft, gelten die

gleichen Grundsätze wie in Bezug auf die Notwendigkeit einer definitiven Abtretung:

Eigentumseingriffe müssen sich nicht auf das absolute Minimum beschränken,

sondern dürfen sich auf alles erstrecken, was für die Realisierung des

öffentlichen Werks zweckmässig ist bzw. was für die ordnungsgemässe

Durchführung des Werkes erforderlich erscheint (vgl. E. 6.2). Eine vorübergehende

Landbeanspruchung rechtfertigt sich insbesondere in Bezug auf jene

Grundstücksflächen, auf deren Beanspruchung während der Bauzeit eines im

öffentlichen Interesse stehenden Werks nicht oder nicht ohne unverhältnismässigen

Mehraufwand verzichtet werden kann (vgl. BVGr, 19. November 2015,

A-1524/2015, E. 4.6.1.3.1; sinngemäss auch BGr, 23. Dezember 2019, 1C_582/2018,

E. 3.6; 15. März 2012, 1C_342/2011, E. 3.1).

10.4 Angesichts

der engen örtlichen Verhältnisse im Bereich des Auslaufbauwerks (vgl.

E. 8.1) und vor dem Hintergrund der zugrundeliegenden Projektpläne

erscheint der Schluss des Beschwerdegegners nachvollziehbar, dass ein Teil der

Baugrube zur Erstellung des Auflaufbauwerks auf dem Grundstück des Beschwerdeführers

platziert und gesichert werden muss, und dass eine Ankersetzung nicht nur auf

dem Grundstück der ARA Zimmerberg, sondern auch auf dem Grundstück des

Beschwerdeführers erforderlich ist (vgl. act. 6 S. 21 sowie Auflagepläne

Bauzustand 2 und 3, act. 7/19.2 und 7/19.3, sowie act. 7/19.5). Der

Beschwerdeführer vermag das fachkundig dargelegte Argument, dass auf dem

Grundstück der ARA Zimmerberg nicht genügend Platz für die gesamte Baugrube

vorhanden wäre, nicht zu widerlegen. Ebenso leuchtet ein, dass eine kleine

Grundstücksfläche entlang der C-Strasse vorübergehend beansprucht werden muss,

um die Zufahrt zum Baubereich zu gewährleisten (vgl. act. 6 S. 19 und

act. 13.1 S. 8 f. sowie Landerwerbsplan, act. 7/4.3).

10.5 Der

Beschwerdeführer macht geltend, es sei nicht zulässig, sein Grundstück während

der Bauphase zu beanspruchen, um den Zugang zum Nachbargrundstück

Kat.-Nr. 05 zu gewährleisten (vgl. Auflageplan Bauzustand 3, act. 7/19.3).

Der Beschwerdegegner bringt in diesem Zusammenhang vor, dass der betreffende Teilbereich

des Grundstücks des Beschwerdeführers während der Bauzeit ohnehin (auch) für

die Baugrube beansprucht werde, sodass die Wegführung entlang der Baugrube

sinnvoll und mit relativ geringem Aufwand zu bewerkstelligen sei. Ursprünglich

sei zwar geplant gewesen, das Grundstück Kat.-Nr. 05 während der Bauzeit

über andere Nachbargrundstücke zu erschliessen (vgl. act. 7/7.1 S. 64),

doch diese Lösung habe sich als nachteiliger erwiesen.

Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als sich der

Beschwerdegegner nicht auf das zivilrechtliche Notwegrecht stützen kann,

um auf seinem Grundstück einen vorübergehenden Durchgang zum Nachbargrundstück

zu erzwingen: Auf Art. 694 des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907

(ZGB; SR 210) können sich lediglich Grundeigentümer stützen (vgl.

Tarkan Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016,

Art. 694 ZGB N. 9; Heinz Rey/Lorenz Strebel, in: BSK ZGB II,

Art. 694 N. 12), und ein öffentlich-rechtliches – auf Art. 702

ZGB beruhendes – Notwegrecht kennt der Kanton Zürich nicht (vgl. Bernhard Waldmann/Peter

Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, Art. 19 N. 22 S. 468).

Doch angesichts der allgemeinen Pflicht des Gemeinwesens, Wohngebiete zu

erschliessen (vgl. Art. 19 Abs. 2 RPG und Art. 5 des Wohnbau-

und Eigentumsförderungsgesetzes vom 4. Oktober 1974 [WEG; SR 843]

sowie BGE 131 II 72 E. 3.4) und dem Recht, dabei nötigenfalls auch Zwangsmittel

einzusetzen (vgl. Art. 20 RPG sowie Art. 7 und Art. 10 WEG; VGr,

23. Januar 2020, VB.2019.00417, E. 6.7; BGE 121 I 65

E. 5b/aa+bb), lässt sich die vorübergehende Inanspruchnahme des

Grundstücks des Beschwerdeführers zu Erschliessungszwecken auf § 10 Abs. 2 WWG i.V.m. § 10 AbtrG stützen: Die Sicherung eines Zugangs zum

Grundstück Kat.-Nr. 05 während der Bauphase steht in unmittelbarem

Zusammenhang mit der Erstellung des Auslaufbauwerks bzw. mit dem baubedingten

vorübergehenden Wegfall des bisherigen Zugangs über das Grundstück der ARA

Zimmerberg. Es ist nicht ersichtlich, wie der Zugang zum Grundstück

Kat.-Nr. 05 während der Bauphase ohne Beanspruchung des Grundstücks des

Beschwerdeführers gewährleistet werden könnte, ohne Mittel aufzuwenden, die

angesichts des provisorischen Charakters des Zugangs mit unverhältnismässig

grossem Aufwand verbunden wären (z. B. Zugang über einen Lift oder über den E-Weg; vgl.

act. 13.1 S. 9).

10.6 Der

Eigentumseingriff, den die vorübergehende Landbeanspruchung bewirkt, ist als

geringfügig einzustufen: Die Fläche von 105 m2 betrifft nur

rund zehn Prozent der gesamten Parzelle, liegt entlang der vom Wohngebäude des

Beschwerdeführers am weitesten entfernten Grundstücksgrenze (Gartenbereich in

Hanglage), hat keine Ausnützungsreduktion zur Folge und beeinträchtigt die

Zugänglichkeit der Liegenschaft des Beschwerdeführers nicht (vgl. act. 4

S. 51 und act. 6 S. 21). Der Beschwerdeführer macht denn auch

nicht geltend, dass die – vollständig zu entschädigende – vorübergehende

Beanspruchung dazu führt, dass eine bessere Verwendung des Grundstücks während

der Bauphase verhindert wird (vgl. BGE 109 Ib 268 E. 3).

10.7 Als

unbehelflich erweist sich schliesslich das Vorbringen des Beschwerdeführers,

sein Grundeigentum würde (auch) durch die Immissionen, die das strittige

Bauwerk bewirke, beeinträchtigt. Es erscheint nachvollziehbar, dass das

Hochwasserschutzbauwerk – sobald es erstellt ist – nur noch sehr selten

Immissionen verursacht – nämlich bloss jeweils im Fall einer Wasserableitung

aufgrund eines seltenen starken Hochwassers. Während der Bauphase ergeben sich

zwar lärmintensive Phasen, doch deren zeitlicher Umfang beträgt lediglich rund

60 Tage (vgl. act. 7/2, Umweltverträglichkeitsbericht vom 19. März

2019, S. 21 f.). Wie der Beschwerdegegner zu Recht geltend macht,

lassen diese vorübergehenden Immissionen den Eigentumseingriff nicht als schwer

bzw. als unzulässig erscheinen.

10.8 Zusammenfassend

steht die vorübergehende Beanspruchung eines rund 105 m2 umfassenden

Teils des Grundstücks des Beschwerdeführers in einem verhältnismässig

gewichtigen öffentlichen Interesse, da er für eine zweckmässige Errichtung der

Baugrube des Auslaufbauwerks und den während dieser Zeit sicherzustellenden

Zugang zum Nachbargrundstück erforderlich ist (E. 10.4 und 10.5).

Angesichts der relativ geringfügigen privaten Interessen, die der

vorübergehenden Landbeanspruchung entgegenstehen (E. 10.6 und 10.7),

erweist sich der auf die Bauphase beschränkte Eigentumseingriff als zulässig.

11.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem

Verfahrensausgang sind die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit

§ 13 Abs. 2 VRG). Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen

Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtsgebühr wird

festgesetzt auf

Fr. 5'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 245.-- Zustellkosten,

Fr. 5'245.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird

keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Gegen dieses

Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

6. Mitteilung an …