Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00114

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00114

29. Juli 2021Deutsch7 min

(URT.2021.22931)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00114

Verfügung

des Einzelrichters

vom 29. Juli 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,

Gerichtsschreiberin

Sonja Güntert.

In Sachen

A, vertreten

durch RA B, diese substituiert durch C,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt

des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung,

hat

sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A,

ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Jahr 2001 in die

Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer hier niedergelassenen

Staatsangehörigen Italiens eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung

dieser Ehe im Juli 2006 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A weiter

verlängert, da am 11. Juli 2005 aus einer ausserehelichen Beziehung zu der

(damals noch mit einem Schweizer verheirateten) Staatsangehörigen Kameruns D

die Tochter E hervorgegangen war, welche A am 3. April 2007 als sein Kind

anerkannte.

Mit Verfügung vom

7. Juni 2010 lehnte die Sicherheitsdirektion Gesuche von D, E sowie

(damals) einer weiteren Tochter (Jahrgang 2008) um Erteilung der

Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und

setzte ihnen eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom

14. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die gegen den – in der Folge

ergangenen – Rekursentscheid des Regierungsrats gerichtete Beschwerde ab, wobei

es die Sicherheitsdirektion aufforderte, dem Bundesamt für Migration die

vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (inklusive eines weiteren, im Jahr

2010 geborenen Kinds) zu beantragen (VB.2013.00268 [nicht publiziert]).

B. Mit

Verfügung vom 15. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch

von A vom 22. Juli 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und

setzte ihm eine Ausreisefrist. Die gegen den – in der Folge ergangenen –

Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom

6. November 2013 ab (VB.2013.00442 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht

trat auf eine wiederum hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom

3. Januar 2014 nicht ein (2C_1190/2013).

A verliess am 27. Dezember 2013 vorübergehend die

Schweiz und kehrte nach Nigeria zurück, reiste allerdings bereits am

21. Januar 2014 wieder ein und hielt sich in der Folge illegal hier auf.

C. Aus

der Beziehung von A und D gingen am 2. Juli 2014 die Zwillinge F und G

hervor. Sie wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Am

23. September 2016 schlossen A und D, welche inzwischen eine

Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, zudem in Zürich die Ehe, worauf A erneut

um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit

Verfügung vom 2. November 2016 ab; den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war

kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701 [nicht

publiziert], und BGr, 7. September 2018, 2C_735/2018).

Am 24. Januar 2019

stellte A abermals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch

dieses Gesuch wies das Migrationsamt ab, was von der Sicherheitsdirektion am

6. März 2019 bestätigt wurde. Deren Entscheid erwuchs in Rechtskraft,

nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege

wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hatte und

mangels Leistung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (VB.2019.00230)

auf die Beschwerde nicht eingetreten war.

Mit Verfügung vom

25. Juni 2020 trat das Migrationsamt auf ein weiteres

Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Diese Verfügung blieb

unangefochten.

D. Am

17. Dezember 2020 ersuchte A das Migrationsamt wiederum

wiedererwägungsweise um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das

Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2020

nicht ein und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.

Erwägungen

II.

Dagegen liess A bei der

Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom

9.

Februar 2021 abwies.

III.

Am Morgen des 11. Februar

2021.

wurde A per Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Gleichentags ging beim

Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Genannten ein, mit der er unter anderem

um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und superprovisorische Anordnung

eines (Wegweisungs-)Vollzugsstopps ersuchen liess. Das Verwaltungsgericht wies

noch am selben Tag das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen

Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, setzte A eine Frist von 20 Tagen zur

Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'570.- und schrieb das Gesuch um

eine superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos

geworden ab.

Am 19. Februar 2021

liess A dem Verwaltungsgericht innert laufender Beschwerdefrist eine ergänzende

Begründung seiner Beschwerde nachreichen und darum ersuchen, auf die Abweisung

seines Gesuchs um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses

zurückzukommen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde dieses

Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Frist für die

Leistung des Kostenvorschusses bis am 15. März 2021 erstreckt. Eine gegen

diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom

28.

Mai 2021 ab (2C_246/2021). Um Erteilung der aufschiebenden Wirkung war

nicht ersucht worden.

Gemäss Auskunft der Gerichtskasse vom 30. März 2021

hatte A die ihm auferlegte Kaution bis dahin nicht geleistet. Die Sicherheitsdirektion

hatte am 18. Februar 2021 ausdrücklich auf Äusserung verzichtet; das

Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners

betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).

Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer

offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember

2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain

Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich

[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b

N. 7).

2.

2.1

Schuldet

eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren

vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie

unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur

Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).

2.2

Der

Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling

Verfahrenskosten von Fr. 13'050.10, wobei es sich im Umfang des Betrags

von Fr. 2'959.65 um betreibbare Forderungen handelt. Sein zusammen mit der

Beschwerde eingereichtes Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht

wurde zudem mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 infolge offenkundiger

Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil

vom 28. Mai 2021 schützte (BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021).

Dispositiv

Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht verpflichtet, dem

Verwaltungsgericht – innert einmal bis am 15. März 2021 erstreckter Frist

– einen Kostenvorschuss von Fr. 1'570.- zu bezahlen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten würde (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG,

§ 15 N. 46). Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu

erwartenden Gerichtskosten und erscheint insbesondere angesichts des

(mitbehandelten) Gesuchs um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps

als angemessen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15

N. 21, 46 ff. und 52 ff.).

2.3 Nachdem

der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution bis am 15. März 2021 nicht

geleistet hat, ist auf sein Rechtsmittel daher androhungsgemäss wegen

Kautionssäumnis nicht einzutreten.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf

§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung

mit § 13 N. 65).

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen,

da – wie schon mit Präsidialverfügungen vom 11. und 22. Februar 2021

festgestellt und näher begründet – die Beschwerde als offenkundig aussichtslos

einzustufen ist.

4.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist

Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht

bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden

beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss verfügt der

Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird

abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

4. Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer

auferlegt.

5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der

Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab

Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lau­sanne 14.

6. Mitteilung an …