VB.2021.00114
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00114
29. Juli 2021Deutsch7 min
(URT.2021.22931)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00114
Verfügung
des Einzelrichters
vom 29. Juli 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Martin Bertschi,
Gerichtsschreiberin
Sonja Güntert.
In Sachen
A, vertreten
durch RA B, diese substituiert durch C,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt
des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung,
hat
sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A,
ein 1977 geborener Staatsangehöriger Nigerias, reiste im Jahr 2001 in die
Schweiz ein und erhielt gestützt auf eine Ehe mit einer hier niedergelassenen
Staatsangehörigen Italiens eine Aufenthaltsbewilligung. Nach der Scheidung
dieser Ehe im Juli 2006 wurde die Aufenthaltsbewilligung von A weiter
verlängert, da am 11. Juli 2005 aus einer ausserehelichen Beziehung zu der
(damals noch mit einem Schweizer verheirateten) Staatsangehörigen Kameruns D
die Tochter E hervorgegangen war, welche A am 3. April 2007 als sein Kind
anerkannte.
Mit Verfügung vom
7. Juni 2010 lehnte die Sicherheitsdirektion Gesuche von D, E sowie
(damals) einer weiteren Tochter (Jahrgang 2008) um Erteilung der
Niederlassungsbewilligung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihnen eine Ausreisefrist zum Verlassen der Schweiz. Mit Urteil vom
14. August 2013 wies das Verwaltungsgericht die gegen den – in der Folge
ergangenen – Rekursentscheid des Regierungsrats gerichtete Beschwerde ab, wobei
es die Sicherheitsdirektion aufforderte, dem Bundesamt für Migration die
vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführenden (inklusive eines weiteren, im Jahr
2010 geborenen Kinds) zu beantragen (VB.2013.00268 [nicht publiziert]).
B. Mit
Verfügung vom 15. Juli 2011 wies das Migrationsamt des Kantons Zürich ein Gesuch
von A vom 22. Juli 2010 um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und
setzte ihm eine Ausreisefrist. Die gegen den – in der Folge ergangenen –
Rekursentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom
6. November 2013 ab (VB.2013.00442 [nicht publiziert]). Das Bundesgericht
trat auf eine wiederum hiergegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom
3. Januar 2014 nicht ein (2C_1190/2013).
A verliess am 27. Dezember 2013 vorübergehend die
Schweiz und kehrte nach Nigeria zurück, reiste allerdings bereits am
21. Januar 2014 wieder ein und hielt sich in der Folge illegal hier auf.
C. Aus
der Beziehung von A und D gingen am 2. Juli 2014 die Zwillinge F und G
hervor. Sie wurden in die vorläufige Aufnahme ihrer Mutter einbezogen. Am
23. September 2016 schlossen A und D, welche inzwischen eine
Aufenthaltsbewilligung erhalten hatte, zudem in Zürich die Ehe, worauf A erneut
um eine Aufenthaltsbewilligung ersuchte. Dieses Gesuch wies das Migrationsamt mit
Verfügung vom 2. November 2016 ab; den dagegen erhobenen Rechtsmitteln war
kein Erfolg beschieden (vgl. VGr, 11. Juli 2018, VB.2017.00701 [nicht
publiziert], und BGr, 7. September 2018, 2C_735/2018).
Am 24. Januar 2019
stellte A abermals ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Auch
dieses Gesuch wies das Migrationsamt ab, was von der Sicherheitsdirektion am
6. März 2019 bestätigt wurde. Deren Entscheid erwuchs in Rechtskraft,
nachdem das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtspflege
wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen hatte und
mangels Leistung eines Kostenvorschusses mit Verfügung vom 26. Juni 2019 (VB.2019.00230)
auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
Mit Verfügung vom
25. Juni 2020 trat das Migrationsamt auf ein weiteres
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein. Diese Verfügung blieb
unangefochten.
D. Am
17. Dezember 2020 ersuchte A das Migrationsamt wiederum
wiedererwägungsweise um die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Das
Migrationsamt trat auf dieses Gesuch mit Verfügung vom 21. Dezember 2020
nicht ein und forderte A auf, die Schweiz unverzüglich zu verlassen.
Erwägungen
II.
Dagegen liess A bei der
Sicherheitsdirektion rekurrieren, welche das Rechtsmittel mit Entscheid vom
9.
Februar 2021 abwies.
III.
Am Morgen des 11. Februar
2021.
wurde A per Sonderflug nach Nigeria ausgeschafft. Gleichentags ging beim
Verwaltungsgericht eine Beschwerde des Genannten ein, mit der er unter anderem
um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und superprovisorische Anordnung
eines (Wegweisungs-)Vollzugsstopps ersuchen liess. Das Verwaltungsgericht wies
noch am selben Tag das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab, setzte A eine Frist von 20 Tagen zur
Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'570.- und schrieb das Gesuch um
eine superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps als gegenstandslos
geworden ab.
Am 19. Februar 2021
liess A dem Verwaltungsgericht innert laufender Beschwerdefrist eine ergänzende
Begründung seiner Beschwerde nachreichen und darum ersuchen, auf die Abweisung
seines Gesuchs um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses
zurückzukommen. Mit Präsidialverfügung vom 22. Februar 2021 wurde dieses
Gesuch abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde, und die Frist für die
Leistung des Kostenvorschusses bis am 15. März 2021 erstreckt. Eine gegen
diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom
28.
Mai 2021 ab (2C_246/2021). Um Erteilung der aufschiebenden Wirkung war
nicht ersucht worden.
Gemäss Auskunft der Gerichtskasse vom 30. März 2021
hatte A die ihm auferlegte Kaution bis dahin nicht geleistet. Die Sicherheitsdirektion
hatte am 18. Februar 2021 ausdrücklich auf Äusserung verzichtet; das
Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners
betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]).
Die vorliegende Beschwerde ist angesichts ihrer
offensichtlichen Unzulässigkeit im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG gerichtsintern durch den Einzelrichter zu erledigen (vgl. VGr, 29. Dezember
2020, VB.2020.00743, E. 1.2 mit Hinweis; Martin Bertschi, in: Alain
Griffel [Hrsg.] Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b
N. 7).
2.
2.1
Schuldet
eine Privatperson aus einem erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Verfahren
vor einer zürcherischen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde Kosten, so kann sie
unter der Androhung, dass auf ihr Begehren nicht eingetreten werde, zur
Sicherstellung der Verfahrenskosten angehalten werden (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 15 Abs. 2 Ingress und lit. b VRG).
2.2
Der
Beschwerdeführer schuldet gemäss dem obergerichtlichen Controlling
Verfahrenskosten von Fr. 13'050.10, wobei es sich im Umfang des Betrags
von Fr. 2'959.65 um betreibbare Forderungen handelt. Sein zusammen mit der
Beschwerde eingereichtes Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht
wurde zudem mit Präsidialverfügung vom 11. Februar 2021 infolge offenkundiger
Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen, was das Bundesgericht mit Urteil
vom 28. Mai 2021 schützte (BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021).
Dispositiv
Der Beschwerdeführer wurde demnach zu Recht verpflichtet, dem
Verwaltungsgericht – innert einmal bis am 15. März 2021 erstreckter Frist
– einen Kostenvorschuss von Fr. 1'570.- zu bezahlen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten würde (siehe Kaspar Plüss, Kommentar VRG,
§ 15 N. 46). Die Kautionierung entspricht im Betrag den zu
erwartenden Gerichtskosten und erscheint insbesondere angesichts des
(mitbehandelten) Gesuchs um superprovisorische Anordnung eines Vollzugsstopps
als angemessen (vgl. Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 15
N. 21, 46 ff. und 52 ff.).
2.3 Nachdem
der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Kaution bis am 15. März 2021 nicht
geleistet hat, ist auf sein Rechtsmittel daher androhungsgemäss wegen
Kautionssäumnis nicht einzutreten.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf
§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung
mit § 13 N. 65).
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist abzuweisen,
da – wie schon mit Präsidialverfügungen vom 11. und 22. Februar 2021
festgestellt und näher begründet – die Beschwerde als offenkundig aussichtslos
einzustufen ist.
4.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist
Folgendes zu erläutern: Soweit im Hintergrund ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. BGr, 28. Mai 2021, 2C_246/2021, E. 1.3); andernfalls steht
bloss die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario BGG). Werden
beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss verfügt der
Einzelrichter:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird
abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
4. Die Gerichtkosten werden dem Beschwerdeführer
auferlegt.
5. Gegen diese Verfügung kann im Sinn der
Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an …