Lexipedia

Entscheid

VB.2021.00115

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00115

18. Juni 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22833)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00115

Urteil

des Einzelrichters

vom 18. Juni 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,

Gerichtsschreiber

Jonas Alig.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Strassenverkehrsamt des

Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. September 2020 aufgrund

einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für

die Dauer von einem Monat vom 20. März 2021 bis und mit 19. April 2021

den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller

Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser

Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des

Vollzugsbeginns einzusenden.

Erwägungen

II.

Gegen diese Verfügung erhob A

am 27. Oktober 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich

und beantragte sinngemäss, er sei in Abänderung der Verfügung im Sinn von Art. 16a

Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes

vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom 4. Januar

2021.

wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.

Dagegen erhob A mit

Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des

Kantons Zürich und beantragte wiederum sinngemäss, er sei in Abänderung der

vorinstanzlichen Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a

in Verbindung mit Abs. 3 SVG zu verwarnen. Mit Eingabe vom 8. März 2021

beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten

des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 9. März

2021.

mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A liess sich dazu nicht vernehmen. Am 18. Mai

2021.

erfolgte eine weitere Eingabe des Strassenverkehrsamts samt Beilagen

betreffend hier nicht relevante Vorfälle. Dazu äusserte sich A mit Schreiben

vom 11. Juni 2021.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

Die Zuständigkeit des

Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative

Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung

entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1

lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung

der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im

vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.

2.

2.1

Am 24. November

2018, um ca. 19.14 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit

dem Kennzeichen "01" auf der Autobahn A51, Fahrbahn

Schaffhausen. Eine Streife der Kantonspolizei Zürich stellte fest, dass der

Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Fahrzeug nur einen ungenügenden Abstand

einhielt. Sie dokumentierte dieses Fahrverhalten über eine Distanz vom über

1'000 m auf Video. Gemäss einem Kurzgutachten des Eidgenössischen

Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. April 2020 (in der Folge:

METAS-Gutachten), welches das Video auswertete, hielt der Beschwerdeführer bei

einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84,1 km/h (+/–

1,3 km/h) während 41 Sekunden lediglich einen durchschnittlichen

Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.

Der minimale Abstand betrug höchstens 0,5 Sekunden bzw. 11,2 m.

2.2

Gestützt

darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft

Winterthur/Unterland vom 8. Juli 2020 wegen einer Verletzung der

Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34

Abs. 4 SVG, schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 180.-

bestraft. Der Strafbefehl erwuchs (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf

diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. September

2020.

aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die

Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a

SVG den Führerschein gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die

Dauer von einem Monat.

3.

3.1

Der

Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von

Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des

rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid

zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde

grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen

Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die

Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt

waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen

Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt

stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017,

E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die

Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid

gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren

ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.

Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen

musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet

wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des

(summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend

zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das

Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und

Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben

verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls

alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai

2015, 1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2).

3.2

Vorliegend

besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren

abzuweichen. Diese stellt einerseits auf den Polizeirapport vom 14. Januar

2019.

ab, welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten B und C beruht, und andererseits

auf das METAS-Gutachten. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem

Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im

vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.

Des Weiteren wurde der

Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2019 ausdrücklich

darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren massgeblich auf den

Strafentscheid abgestellt werde, da ihm im Strafverfahren umfassende

Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.

4.

4.1

Nach

Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren

nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –

ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung

ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz

unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c

SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die

Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein

leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1

lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer

durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer

hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie

liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden

Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a

SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c

Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit

anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch

und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September

2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).

Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei

einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.

Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten

Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist

anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr,

28.

März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden

die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90

Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138

E. 2.4).

4.2

Nach Art. 34

Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand

zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und

Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden

Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des

voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig

anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November

1962.

[VRV]). Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit

ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12

Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1). Bei

der Beurteilung des ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die

Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen

Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die

Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands

kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von

der Faustregel "halber Tacho", d. h. halb so viele Meter, wie die Geschwindigkeit

in Kilometern beträgt (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1),

bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden (BGr, 21. Juni 2013,

1C_183/2013, E. 4.1). Für die Beurteilung, ob eine grobe

Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die

Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen

(BGr, 3. April 2020, 6B_1139/2019, E. 2.2 mit Hinweisen).

Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom 21. Juni

2013.

einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern eingehaltenen

Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn

bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen Nachfahrabstand

von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere Widerhandlung (BGr, 21. Juni

2013, 1C_183/2013, insb. E. 4.2). Ebenso als mittelschwere Widerhandlung

stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den Sachverhalt

ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene Fahrbahn,

übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem Verkehr mit ca.

100.

km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden auf

den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012,

insb. E. 3.2).

4.3

Wie

vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das Administrativverfahren

in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl

zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser – vom

Beschwerdeführer nicht infrage gestellten, auf dem METAS-Gutachten fussenden –

tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der Beschwerdeführer bei einer

Geschwindigkeit bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84.1 km/h

auf einer Strecke von 936 Metern lediglich einen durchschnittlichen

Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten

hat.

4.4

Mit

Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber

Tacho" (oben E. 4.2) sowie die "Zwei-Sekunden-Regel" sah

die Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen Abstand (42 m gemäss

der Faustregel "halber Tacho") als deutlich unterschritten an.

Bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des

vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch

glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran ändert nichts, dass günstige

Verhältnisse (trockene Fahrbahn) vorlagen und die erlaubte

Höchstgeschwindigkeit unterschritten war. Der erforderliche Abstand berechnet

sich nach der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und nicht nach der

erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Die Faustregel "halber Tacho" wird

gerade bei günstigen Verhältnissen angewendet (vgl. E. 4.2).

Es liegt ferner auf der Hand, dass eine Auffahrkollision

nicht nur den Beschwerdeführer und das beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet

hätte; vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch

eine Gefahr für nachfolgende Lenker (vgl. VGr, 6. März 2019, VB.2018.00664,

E. 4.3). Es ist nicht von einer bloss geringfügigen Gefahr für die

Sicherheit anderer auszugehen.

Angesichts des soeben Ausgeführten sowie angesichts der

vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten

Fällen (vgl. E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung des

Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des

ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere

Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1

lit. a SVG qualifiziert.

4.5

Nach einer

mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der

Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die

Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Angesichts

des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist der von der

Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat

nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht

(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden

darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Entgegen dem Beschwerdeführer

Dispositiv

darf die Mindestentzugsdauer demnach weder aufgrund seiner beruflichen

Massnahmeempfindlichkeit als selbständiger Verkäufer noch aufgrund der

wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen staatlichen Coronamassnahmen auf

den Betrieb des Beschwerdeführers noch aufgrund der Tatsache, dass der diesem

Verfahren zugrunde liegende Strafbefehl nicht zu einem Strafregistereintrag

führte, unterschritten werden.

5.

Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,

womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13

Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer

nicht gefordert. Bei diesem Ergebnis würde ihm ohnehin keine zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

3. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5. Mitteilung an …