VB.2021.00115
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00115
18. Juni 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22833)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00115
Urteil
des Einzelrichters
vom 18. Juni 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer,
Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Strassenverkehrsamt des
Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 21. September 2020 aufgrund
einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften für
die Dauer von einem Monat vom 20. März 2021 bis und mit 19. April 2021
den Führerausweis und untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller
Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F während dieser
Zeit. Sodann verfügte es, den Führerausweis sowie allfällig vorhandene weitere Ausweise bis zum Datum des
Vollzugsbeginns einzusenden.
Erwägungen
II.
Gegen diese Verfügung erhob A
am 27. Oktober 2020 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich
und beantragte sinngemäss, er sei in Abänderung der Verfügung im Sinn von Art. 16a
Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Abs. 3 des Strassenverkehrsgesetzes
vom 19. Dezember 1958 (SVG) zu verwarnen. Mit Entscheid vom 4. Januar
2021.
wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.
III.
Dagegen erhob A mit
Eingabe vom 11. Februar 2021 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Zürich und beantragte wiederum sinngemäss, er sei in Abänderung der
vorinstanzlichen Entscheide im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a
in Verbindung mit Abs. 3 SVG zu verwarnen. Mit Eingabe vom 8. März 2021
beantragte das Strassenverkehrsamt, die Beschwerde unter Kostenfolge zulasten
des Beschwerdeführers abzuweisen. Die Sicherheitsdirektion teilte am 9. März
2021.
mit, auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde zu verzichten. A liess sich dazu nicht vernehmen. Am 18. Mai
2021.
erfolgte eine weitere Eingabe des Strassenverkehrsamts samt Beilagen
betreffend hier nicht relevante Vorfälle. Dazu äusserte sich A mit Schreiben
vom 11. Juni 2021.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
Die Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative
Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung
entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1
lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Im
vorliegenden Fall besteht kein Grund für eine solche Überweisung.
2.
2.1
Am 24. November
2018, um ca. 19.14 Uhr, lenkte der Beschwerdeführer seinen Personenwagen mit
dem Kennzeichen "01" auf der Autobahn A51, Fahrbahn
Schaffhausen. Eine Streife der Kantonspolizei Zürich stellte fest, dass der
Beschwerdeführer zum vorausfahrenden Fahrzeug nur einen ungenügenden Abstand
einhielt. Sie dokumentierte dieses Fahrverhalten über eine Distanz vom über
1'000 m auf Video. Gemäss einem Kurzgutachten des Eidgenössischen
Instituts für Metrologie (METAS) vom 21. April 2020 (in der Folge:
METAS-Gutachten), welches das Video auswertete, hielt der Beschwerdeführer bei
einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84,1 km/h (+/–
1,3 km/h) während 41 Sekunden lediglich einen durchschnittlichen
Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug ein.
Der minimale Abstand betrug höchstens 0,5 Sekunden bzw. 11,2 m.
2.2
Gestützt
darauf wurde der Beschwerdeführer mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft
Winterthur/Unterland vom 8. Juli 2020 wegen einer Verletzung der
Verkehrsregeln im Sinn von Art. 90 Abs. 1 SVG in Verbindung mit Art. 34
Abs. 4 SVG, schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 180.-
bestraft. Der Strafbefehl erwuchs (unangefochten) in Rechtskraft. Gestützt auf
diese Grundlage entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer am 21. September
2020.
aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die
Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a
SVG den Führerschein gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG für die
Dauer von einem Monat.
3.
3.1
Der
Untersuchungsgrundsatz (§ 7 Abs. 1 VRG) verpflichtet die Behörde von
Amtes wegen dazu, für die richtige und vollständige Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen. Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid
zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde
grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen
Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die
Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt
waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen
Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt
stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017,
E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).
Die
Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid
gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren
ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht.
Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen
musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet
wurde, und sie es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des
(summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend
zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das
Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und
Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben
verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls
alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai
2015, 1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2).
3.2
Vorliegend
besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren
abzuweichen. Diese stellt einerseits auf den Polizeirapport vom 14. Januar
2019.
ab, welcher auf Wahrnehmungen der Polizeibeamten B und C beruht, und andererseits
auf das METAS-Gutachten. Es verhält sich insbesondere nicht so, dass dem
Strafrichter relevante Tatsachen unbekannt gewesen wären. Daher ist im
vorliegenden Verfahren auf weitere Beweiserhebungen zu verzichten.
Des Weiteren wurde der
Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 21. Januar 2019 ausdrücklich
darauf aufmerksam gemacht, dass im Administrativverfahren massgeblich auf den
Strafentscheid abgestellt werde, da ihm im Strafverfahren umfassende
Verteidigungsrechte zur Verfügung stünden.
4.
4.1
Nach
Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren
nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend –
ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung
ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz
unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c
SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die
Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein
leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1
lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer
durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer
hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie
liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden
Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a
SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c
Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit
anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch
und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September
2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3).
Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei
einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen.
Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten
Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist
anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr,
28.
März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden
die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90
Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138
E. 2.4).
4.2
Nach Art. 34
Abs. 4 SVG ist gegenüber allen Strassenbenützern ein ausreichender Abstand
zu wahren, namentlich beim Kreuzen und Überholen sowie beim Neben- und
Hintereinanderfahren. Ausreichend ist jener Abstand, der es dem nachfahrenden
Fahrzeugführer erlaubt, sein Fahrzeug auch bei überraschendem Bremsen des
voranfahrenden Fahrzeugs ohne Kollision und Gefährdung anderer rechtzeitig
anzuhalten (Art. 12 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November
1962.
[VRV]). Das überraschende Bremsen schliesst auch ein brüskes Bremsen mit
ein. Letzteres ist, auch wenn ein Fahrzeug folgt, im Notfall gestattet (Art. 12
Abs. 2 VRV) (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1). Bei
der Beurteilung des ausreichenden Abstands sind die gesamten Umstände wie die
Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnisse sowie insbesondere die gefahrenen
Geschwindigkeiten zu berücksichtigen (BGE 131 IV 133 E. 3.1). Für die
Bestimmung des auch bei günstigen Verhältnissen minimal einzuhaltenden Abstands
kann nach der straf- wie verwaltungsrechtlichen Praxis des Bundesgerichts von
der Faustregel "halber Tacho", d. h. halb so viele Meter, wie die Geschwindigkeit
in Kilometern beträgt (BGr, 13. September 2016, 6B_502/2016, E. 2.1),
bzw. 1,8 Sekunden ausgegangen werden (BGr, 21. Juni 2013,
1C_183/2013, E. 4.1). Für die Beurteilung, ob eine grobe
Verkehrsregelverletzung anzunehmen ist, wird auf Autobahnen als Richtschnur die
Regel "1/6-Tacho" bzw. Abstand von 0,6 Sekunden herangezogen
(BGr, 3. April 2020, 6B_1139/2019, E. 2.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht qualifizierte mit Urteil vom 21. Juni
2013.
einen bei trockener Strasse während mehreren hundert Metern eingehaltenen
Abstand von maximal 26 m zum vor ihm fahrenden Fahrzeug auf der Autobahn
bei einer Geschwindigkeit von 124 km/h – was einem zeitlichen Nachfahrabstand
von 0,8 Sekunden entspricht – als mittelschwere Widerhandlung (BGr, 21. Juni
2013, 1C_183/2013, insb. E. 4.2). Ebenso als mittelschwere Widerhandlung
stufte das Bundesgericht mit Urteil vom 15. Januar 2013 den Sachverhalt
ein, als ein Fahrzeugführer unter guten Bedingungen (trockene Fahrbahn,
übersichtliche Strecke, gute Sicht, Sonne im Rücken) bei regem Verkehr mit ca.
100.
km/h und einem Abstand von ca. 25 m bzw. 0,9 Sekunden auf
den Vordermann auf der Autobahn unterwegs war (BGr, 15. Januar 2013, 1C_424/2012,
insb. E. 3.2).
4.3
Wie
vorstehend (E. 3) ausgeführt, besteht vorliegend für das Administrativverfahren
in tatsächlicher Hinsicht eine Bindung an den Sachverhalt, der dem Strafbefehl
zugrunde liegt. Die rechtliche Würdigung hat aufgrund dieser – vom
Beschwerdeführer nicht infrage gestellten, auf dem METAS-Gutachten fussenden –
tatsächlichen Feststellungen zu erfolgen, wonach der Beschwerdeführer bei einer
Geschwindigkeit bei einer Fahrgeschwindigkeit von durchschnittlich 84.1 km/h
auf einer Strecke von 936 Metern lediglich einen durchschnittlichen
Abstand von 0,68 Sekunden bzw. 15,8 m zum vorausfahrenden Fahrzeug eingehalten
hat.
4.4
Mit
Verweis auf die vom Bundesgericht anerkannte Faustregel "halber
Tacho" (oben E. 4.2) sowie die "Zwei-Sekunden-Regel" sah
die Vorinstanz zu Recht den vorliegend erforderlichen Abstand (42 m gemäss
der Faustregel "halber Tacho") als deutlich unterschritten an.
Bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des
vorausfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch
glückliche Umstände zu vermeiden gewesen. Daran ändert nichts, dass günstige
Verhältnisse (trockene Fahrbahn) vorlagen und die erlaubte
Höchstgeschwindigkeit unterschritten war. Der erforderliche Abstand berechnet
sich nach der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit und nicht nach der
erlaubten Höchstgeschwindigkeit. Die Faustregel "halber Tacho" wird
gerade bei günstigen Verhältnissen angewendet (vgl. E. 4.2).
Es liegt ferner auf der Hand, dass eine Auffahrkollision
nicht nur den Beschwerdeführer und das beteiligte Fahrzeug selbst gefährdet
hätte; vielmehr bedeutet eine Auffahrkollision – gerade auf Autobahnen – auch
eine Gefahr für nachfolgende Lenker (vgl. VGr, 6. März 2019, VB.2018.00664,
E. 4.3). Es ist nicht von einer bloss geringfügigen Gefahr für die
Sicherheit anderer auszugehen.
Angesichts des soeben Ausgeführten sowie angesichts der
vorstehend dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung in ähnlich gelagerten
Fällen (vgl. E. 4.2) hat die Vorinstanz insgesamt die Widerhandlung des
Beschwerdeführers gegen Art. 34 Abs. 4 SVG (Missachtung des
ausreichenden Abstands zum voranfahrenden Auto) zu Recht als mittelschwere
Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1
lit. a SVG qualifiziert.
4.5
Nach einer
mittelschweren Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz wird der
Führerausweis entzogen (Art. 16b Abs. 2 SVG). Damit besteht für die
Anwendung von Art. 16a Abs. 3 SVG (Verwarnung) kein Raum. Angesichts
des bisher ungetrübten automobilistischen Leumunds ist der von der
Beschwerdegegnerin festgesetzte Ausweisentzug für die Dauer von einem Monat
nicht zu beanstanden, da dieser der gesetzlichen Mindestentzugsdauer entspricht
(Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), welche nicht unterschritten werden
darf (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Entgegen dem Beschwerdeführer
Dispositiv
darf die Mindestentzugsdauer demnach weder aufgrund seiner beruflichen
Massnahmeempfindlichkeit als selbständiger Verkäufer noch aufgrund der
wirtschaftlichen Auswirkungen der bisherigen staatlichen Coronamassnahmen auf
den Betrieb des Beschwerdeführers noch aufgrund der Tatsache, dass der diesem
Verfahren zugrunde liegende Strafbefehl nicht zu einem Strafregistereintrag
führte, unterschritten werden.
5.
Die Rügen erweisen sich damit insgesamt als unbegründet,
womit die Beschwerde abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13
Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung hat der Beschwerdeführer
nicht gefordert. Bei diesem Ergebnis würde ihm ohnehin keine zustehen (§ 17 Abs. 2 VRG).
Demgemäss erkennt der Einzelrichter:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5. Mitteilung an …