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Entscheid

VB.2021.00116

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00116

22. April 2021Deutsch8 min

(URT.2021.22676)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

1. Abteilung

VB.2021.00116

Urteil

der 1. Kammer

vom 22. April 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin

Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin

Nicole Bürgin.

In Sachen

A,

vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Eingrenzung

(G.-Nr. GI200221-L),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit

Verfügung vom 21. Februar 2020 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die

Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen,

dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig

beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind. Mit Verfügung vom 1. Oktober

2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Aufhebung der Eingrenzung ab.

Erwägungen

II.

Am 21. Oktober 2020 gelangte A an das

Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung

der Eingrenzung. Am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen

III.

Dagegen erhob A am 11. Februar 2021 Beschwerde beim

Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids

sowie der Eingrenzung vom 21. Februar 2021. In prozessualer Sicht ersuchte

sie um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

Das Zwangsmassnahmengericht sowie auch das Migrationsamt

verzichteten am 16. Februar 2021 bzw. am 17. März 2021 auf eine

Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.

Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG

werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie

nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen

werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich

vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch

die Kammer zu beurteilen.

2.

2.1

Die Beschwerdeführerin

macht geltend, dass die Eingrenzung nicht geeignet sei, den verfolgten Zweck zu

erreichen. Eine Rückreise nach Eritrea sei zurzeit nicht möglich und in

nächster Zeit auch nicht absehbar. Es sei nicht ersichtlich, zu welcher

Mitwirkungshandlung die Eingrenzung sie bewegen sollte.

2.2

Gemäss Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person

die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein

rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen

befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist

ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.

2.3

Die

Beschwerdeführerin reichte am 7. Juni 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung

des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. März 2018 wurde das

Asylgesuch abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz bis

am 15. Mai 2018 zu verlassen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der

behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.

Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die

Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG durch die Beschwerdeführerin vor.

2.4

Die

Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und

zumutbar sein. Sinn und Zweck der in Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG

vorgesehenen Massnahme, wie er sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte

ergibt, ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die

rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige

Zustand wiederhergestellt wird (BGE 144 II 16 E. 4.6). Die von der

Vorinstanz verwendete Formulierung – Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1

lit. b AIG sei es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren,

sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung

sicherzustellen – vermag dem Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 1 lit. b

nicht vollständig zu entsprechen. Denn ginge es nur darum, den Verbleib zu

kontrollieren und die Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der

(zwangsweisen) Ausschaffung sicherzustellen, so könnte dies mit der

Meldepflicht erreicht werden. Die Eingrenzung muss somit einem anderen Zweck

dienen (BGE 144 II 16 E. 4.4), nämlich der Wiederherstellung des

rechtmässigen Zustands. Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum

ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser

eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie

kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen

Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung nach Art. 74

Abs. 1 lit. b AIG kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise

tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein

nicht erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3).

Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch

dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige

Wegweisungsverfügungen befolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der

Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b

AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die

(zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich

sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).

2.4.1

Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann

als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem

Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des

SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den

Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach der

Kooperation des Betroffenen mit den Behörden, auf welche auch die Eingrenzung

ausgerichtet ist (vgl. BGr, 21. Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Wie

auch bei der Durchsetzungshaft genügt die bloss vage Möglichkeit, dass ein

Vollzugshindernis potenziell in absehbarer Zeit entfallen könnte nicht, um die

Eingrenzung aufrechtzuerhalten (vgl. zur Durchsetzungs- bzw. Ausschaffungshaft BGr,

21.

Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Da die Eingrenzung – als

gegenüber der Haft milderes Mittel – dasselbe Ziel wie diese verfolgt (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3), kann bezüglich der Vollzugshindernisse auch für die

Eingrenzung grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur

Durchsetzungshaft zurückgegriffen werden. Ob die gleich strengen

Voraussetzungen wie bei der Durchsetzungshaft bezüglich der zeitlichen

Absehbarkeit einer freiwilligen Rückkehr zur Anwendung gelangen, kann

vorliegend offenbleiben.

2.4.2

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea. Unbestritten ist,

dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea nicht möglich ist. Dass eine (freiwillige)

Einreise nach Eritrea möglich ist, wird vom Migrationsamt nicht belegt.

Vielmehr weisen verschiedene auswärtige Ämter daraufhin, dass zum jetzigen

Zeitpunkt die Grenzen von Eritrea geschlossen und keine Passagierflüge möglich

sind (https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, zuletzt besucht am 8. April

2021; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176,

zuletzt besucht am 8. April 2021). Der pauschale Hinweis der Vorinstanz

auf den Beginn der "globalen Impfaktion" verfängt ebenso nicht: Es

bestehen keine Hinweise darauf, dass Eritrea seine Bevölkerung rasch

durchimpfen kann, sodass bald mit einer Änderung der Einreisebestimmungen gerechnet

werden kann. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass gerade afrikanische Länder

noch länger benötigen, um ihre Bevölkerung zu impfen (vgl. den von der

Beschwerdeführerin zitierten Artikel …, zuletzt besucht am 8. April 2021). Es

liegen somit keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Vollzug der

Wegweisung in absehbarer Frist objektiv möglich ist.

2.4.3

Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin scheitert

derzeit sodann auch nicht (allein) an ihrem Verhalten, sondern an einer

zeitlich (noch) nicht absehbaren, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit,

nach Eritrea zurückzukehren. Weder kann die Beschwerdeführerin freiwillig in

die Heimat reisen, noch können die Behörden sie zwangsweise dorthin verbringen,

weil coronabedingt keine Flüge stattfinden bzw. Ein- oder Ausreisesperren

bestehen. Es liegen damit technische Hindernisse vor, welche auch bei einer

Kooperation der Beschwerdeführerin (deren Fehlen bestritten wird) nicht dazu

führen würden, dass sie in ihre Heimat reisen oder dorthin verbracht werden

könnte. Es wird von der Betroffenen mit der Eingrenzung etwas verlangt, was

zurzeit aus objektiven Gründen nicht zum bezweckten Ziel führen kann (vgl. BGr,

21.

Juli 2020, 2C_408/2020, E. 5.1). Da keine ernsthaften Aussichten

darauf bestehen, dass sich eine freiwillige Rückkehr innert einer

vernünftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich

die Eingrenzung nicht mehr als verhältnismässig.

3.

Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die

Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des

Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021 sowie die Verfügung der

Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das Gesuch um

Aufhebung der Eingrenzung der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Demgemäss

ist die Eingrenzung aufzuheben.

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin

kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche

Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der

Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene

Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint

eine solche von Fr. 1'000.-. Da die Parteientschädigung den vom Vertreter

der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand übersteigt, ist das Gesuch der

Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben und dem Vertreter keine zusätzliche Entschädigung aus der

Gerichtskasse zu bezahlen. Da die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch

grundsätzlich zu gewähren gewesen wäre, ist die Parteientschädigung direkt dem

Vertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Oktober

2020.

sowie die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des

Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021

werden aufgehoben. Die Eingrenzung wird aufgehoben.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.

Die

Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als

gegenstandslos abgeschrieben.

5.

Die

Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für

das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-

auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.

des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,

von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

7.

Mitteilung an …