VB.2021.00116
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00116
22. April 2021Deutsch8 min
(URT.2021.22676)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
VB.2021.00116
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. April 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Maja Schüpbach Schmid (Vorsitz), Verwaltungsrichter André Moser, Verwaltungsrichterin
Sandra Wintsch, Gerichtsschreiberin
Nicole Bürgin.
In Sachen
A,
vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Eingrenzung
(G.-Nr. GI200221-L),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich ordnete mit
Verfügung vom 21. Februar 2020 gegen A gestützt auf Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG eine Eingrenzung auf das Gebiet des Bezirks Uster an. Die
Gültigkeit wurde auf zwei Jahre festgesetzt. Ferner wurde darauf hingewiesen,
dass Ausnahmebewilligungen für zwingende Reisen ausserhalb des Rayons vorgängig
beim Migrationsamt schriftlich einzuholen sind. Mit Verfügung vom 1. Oktober
2020 lehnte das Migrationsamt das Gesuch von A um Aufhebung der Eingrenzung ab.
Erwägungen
II.
Am 21. Oktober 2020 gelangte A an das
Zwangsmassnahmengericht des Bezirksgerichts Zürich und ersuchte um Aufhebung
der Eingrenzung. Am 25. Januar 2021 wurde die Beschwerde abgewiesen
III.
Dagegen erhob A am 11. Februar 2021 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids
sowie der Eingrenzung vom 21. Februar 2021. In prozessualer Sicht ersuchte
sie um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
Das Zwangsmassnahmengericht sowie auch das Migrationsamt
verzichteten am 16. Februar 2021 bzw. am 17. März 2021 auf eine
Vernehmlassung.
Die Kammer erwägt:
1.
Beschwerden betreffend Massnahmen nach Art. 73–78 AIG
werden von der Einzelrichterin oder vom Einzelrichter behandelt, sofern sie
nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen
werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. b VRG sowie § 38b Abs. 2 VRG). Da sich
vorliegend Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, ist die Sache durch
die Kammer zu beurteilen.
2.
2.1
Die Beschwerdeführerin
macht geltend, dass die Eingrenzung nicht geeignet sei, den verfolgten Zweck zu
erreichen. Eine Rückreise nach Eritrea sei zurzeit nicht möglich und in
nächster Zeit auch nicht absehbar. Es sei nicht ersichtlich, zu welcher
Mitwirkungshandlung die Eingrenzung sie bewegen sollte.
2.2
Gemäss Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person
die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn ein
rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt und konkrete Anzeichen
befürchten lassen, dass die betroffene Person nicht innerhalb der Ausreisefrist
ausreisen wird, oder sie die ihr angesetzte Frist nicht eingehalten hat.
2.3
Die
Beschwerdeführerin reichte am 7. Juni 2015 ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung
des Staatssekretariats für Migration (SEM) vom 20. März 2018 wurde das
Asylgesuch abgelehnt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Schweiz bis
am 15. Mai 2018 zu verlassen. Die Beschwerdeführerin widersetzte sich der
behördlichen Anordnung und liess die Ausreisefrist ungenutzt verstreichen.
Somit liegen sowohl ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid als auch die
Nichteinhaltung der angesetzten Frist zur Ausreise im Sinn von Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG durch die Beschwerdeführerin vor.
2.4
Die
Eingrenzung muss verhältnismässig, das heisst geeignet, erforderlich und
zumutbar sein. Sinn und Zweck der in Art. 74 Abs. 1 lit. b AIG
vorgesehenen Massnahme, wie er sich aus Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte
ergibt, ist gemäss aktueller bundesgerichtlicher Rechtsprechung, dass die
rechtskräftige Wegweisungsverfügung durchgesetzt und damit der rechtmässige
Zustand wiederhergestellt wird (BGE 144 II 16 E. 4.6). Die von der
Vorinstanz verwendete Formulierung – Zweck der Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1
lit. b AIG sei es, den Verbleib der ausländischen Person zu kontrollieren,
sowie ihre Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der Ausschaffung
sicherzustellen – vermag dem Sinn und Zweck von Art. 74 Abs. 1 lit. b
nicht vollständig zu entsprechen. Denn ginge es nur darum, den Verbleib zu
kontrollieren und die Verfügbarkeit für die Vorbereitung und Durchführung der
(zwangsweisen) Ausschaffung sicherzustellen, so könnte dies mit der
Meldepflicht erreicht werden. Die Eingrenzung muss somit einem anderen Zweck
dienen (BGE 144 II 16 E. 4.4), nämlich der Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands. Da die Eingrenzung ein milderes Mittel zum
ausländerrechtlich begründeten Freiheitsentzug darstellt, darf sie wie dieser
eine gewisse Druckwirkung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht entfalten. Sie
kann daher ebenfalls dazu dienen, die spontane Ausreise der ausländischen
Person zu fördern (BGE 144 II 16 E. 4.2 f.). Die Eingrenzung nach Art. 74
Abs. 1 lit. b AIG kann ihr Ziel nur erreichen, wenn die Ausreise
tatsächlich möglich ist. Andernfalls kann die Massnahme ihr Ziel von vornherein
nicht erreichen (BGE 144 II 16 E. 2.3).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch
dann ein grundlegendes rechtsstaatliches Interesse daran, dass rechtskräftige
Wegweisungsverfügungen befolgt werden, wenn ein zwangsweiser Vollzug der
Wegweisung nicht möglich ist. Die Eingrenzung nach Art. 74 Abs. 1 lit. b
AIG ist damit erst dann untauglich zur Erreichung ihres Zwecks, wenn sowohl die
(zwangsweise) Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unmöglich
sind (BGE 144 II 16 E. 4.7.2 und E. 4.8).
2.4.1
Der Vollzug der Wegweisung lässt sich während der Corona-Pandemie nur dann
als innert absehbarer Frist möglich und damit durchführbar bezeichnen, wenn dem
Haftrichter hierfür hinreichend konkrete Hinweise – insbesondere seitens des
SEM – vorliegen; andernfalls fehlt es an der ernsthaften Aussicht auf den
Vollzug der Wegweisung bzw. der Möglichkeit der freiwilligen Ausreise nach der
Kooperation des Betroffenen mit den Behörden, auf welche auch die Eingrenzung
ausgerichtet ist (vgl. BGr, 21. Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Wie
auch bei der Durchsetzungshaft genügt die bloss vage Möglichkeit, dass ein
Vollzugshindernis potenziell in absehbarer Zeit entfallen könnte nicht, um die
Eingrenzung aufrechtzuerhalten (vgl. zur Durchsetzungs- bzw. Ausschaffungshaft BGr,
21.
Juni 2020, 2C_408/2020 E. 3.2). Da die Eingrenzung – als
gegenüber der Haft milderes Mittel – dasselbe Ziel wie diese verfolgt (vgl. BGE 144 II 16 E. 4.3), kann bezüglich der Vollzugshindernisse auch für die
Eingrenzung grundsätzlich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Durchsetzungshaft zurückgegriffen werden. Ob die gleich strengen
Voraussetzungen wie bei der Durchsetzungshaft bezüglich der zeitlichen
Absehbarkeit einer freiwilligen Rückkehr zur Anwendung gelangen, kann
vorliegend offenbleiben.
2.4.2
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Eritrea. Unbestritten ist,
dass eine zwangsweise Rückführung nach Eritrea nicht möglich ist. Dass eine (freiwillige)
Einreise nach Eritrea möglich ist, wird vom Migrationsamt nicht belegt.
Vielmehr weisen verschiedene auswärtige Ämter daraufhin, dass zum jetzigen
Zeitpunkt die Grenzen von Eritrea geschlossen und keine Passagierflüge möglich
sind (https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/eritrea, zuletzt besucht am 8. April
2021; https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/eritrea-node/eritreasicherheit/226176,
zuletzt besucht am 8. April 2021). Der pauschale Hinweis der Vorinstanz
auf den Beginn der "globalen Impfaktion" verfängt ebenso nicht: Es
bestehen keine Hinweise darauf, dass Eritrea seine Bevölkerung rasch
durchimpfen kann, sodass bald mit einer Änderung der Einreisebestimmungen gerechnet
werden kann. Vielmehr erscheint wahrscheinlich, dass gerade afrikanische Länder
noch länger benötigen, um ihre Bevölkerung zu impfen (vgl. den von der
Beschwerdeführerin zitierten Artikel …, zuletzt besucht am 8. April 2021). Es
liegen somit keine hinreichend konkreten Hinweise vor, dass der Vollzug der
Wegweisung in absehbarer Frist objektiv möglich ist.
2.4.3
Die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise der Beschwerdeführerin scheitert
derzeit sodann auch nicht (allein) an ihrem Verhalten, sondern an einer
zeitlich (noch) nicht absehbaren, vorübergehenden technischen Unmöglichkeit,
nach Eritrea zurückzukehren. Weder kann die Beschwerdeführerin freiwillig in
die Heimat reisen, noch können die Behörden sie zwangsweise dorthin verbringen,
weil coronabedingt keine Flüge stattfinden bzw. Ein- oder Ausreisesperren
bestehen. Es liegen damit technische Hindernisse vor, welche auch bei einer
Kooperation der Beschwerdeführerin (deren Fehlen bestritten wird) nicht dazu
führen würden, dass sie in ihre Heimat reisen oder dorthin verbracht werden
könnte. Es wird von der Betroffenen mit der Eingrenzung etwas verlangt, was
zurzeit aus objektiven Gründen nicht zum bezweckten Ziel führen kann (vgl. BGr,
21.
Juli 2020, 2C_408/2020, E. 5.1). Da keine ernsthaften Aussichten
darauf bestehen, dass sich eine freiwillige Rückkehr innert einer
vernünftigerweise absehbaren Frist technisch realisieren liesse, erweist sich
die Eingrenzung nicht mehr als verhältnismässig.
3.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die
Dispositivziffern 1–4 des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des
Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021 sowie die Verfügung der
Beschwerdegegnerin vom 1. Oktober 2020 sind aufzuheben. Das Gesuch um
Aufhebung der Eingrenzung der Beschwerdeführerin ist gutzuheissen. Demgemäss
ist die Eingrenzung aufzuheben.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdegegnerin
kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG), womit das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Prozessführung gegenstandslos wird. Sodann hat die Beschwerdegegnerin der
Beschwerdeführerin für das Verfahren vor Verwaltungsgericht eine angemessene
Entschädigung zu entrichten (§ 17 Abs. 2 VRG). Als angemessen erscheint
eine solche von Fr. 1'000.-. Da die Parteientschädigung den vom Vertreter
der Beschwerdeführerin geltend gemachten Aufwand übersteigt, ist das Gesuch der
Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsverbeiständung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben und dem Vertreter keine zusätzliche Entschädigung aus der
Gerichtskasse zu bezahlen. Da die unentgeltliche Rechtsverbeiständung jedoch
grundsätzlich zu gewähren gewesen wäre, ist die Parteientschädigung direkt dem
Vertreter der Beschwerdeführerin zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 1. Oktober
2020.
sowie die Dispositivziffern 1–4 des Urteils des
Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 25. Januar 2021
werden aufgehoben. Die Eingrenzung wird aufgehoben.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4.
Die
Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden als
gegenstandslos abgeschrieben.
5.
Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Vertreter der Beschwerdeführerin für
das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
auszurichten, zahlbar innert 30 Tagen ab Zustellung dieses Entscheids.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
7.
Mitteilung an …