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Entscheid

VB.2021.00117

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00117

22. Juli 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22914)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

4. Abteilung

VB.2021.00117

Urteil

der 4. Kammer

vom 22. Juli 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter

Martin Bertschi, Gerichtsschreiber

David Henseler.

In Sachen

A, vertreten durch lic. iur. B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Verlängerung

der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A ist

ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 15. November 2012

heiratete er in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C

(geboren 1977). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 6. März 2013 wurde

ihm am 21. März 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine

Aufenthaltsbewilligung erteilt.

Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft wurde die

Aufenthaltsbewilligung von A am 12. Juni 2017 gestützt auf Art. 50

Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes verlängert,

zuletzt mit Gültigkeit bis am 5. März 2020. Am 21. Juni 2017 wurde

die Ehe zwischen A und C geschieden.

B. Am

19. November 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein,

woraufhin es weitere Abklärungen vornahm. Am 22. Januar 2019 lehnte das

Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.

Am 2. August 2019 erstattete es Strafanzeige gegen ihn, unter anderem

wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden. Im Rahmen des Strafverfahrens

wurde am 9. Januar 2020 die Ex-Freundin von A, D, polizeilich befragt. Am

13. Januar 2020 fand ausserdem eine Befragung von A und C statt. Am

27. Januar 2020 gab das Migrationsamt A Gelegenheit, zum beabsichtigten

Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe Stellung zu

nehmen; er tat dies mit Eingabe vom 17. März 2020.

C. Bereits

am 9. März 2020 hatte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung

ersucht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – diesmal wegen Nichterreichens

der Dreijahresfrist – wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom

12. Juni 2020 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.

Am 16. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft E das

Verfahren gegen A wegen Täuschung der Behörden ein.

Erwägungen

II.

Einen gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhobenen

Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2021 ab,

soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine

neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. April 2021 an

(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens

von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in

Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.

III.

Am 11. Februar 2021 liess A dagegen Beschwerde

erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid

aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu

verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar

2021.

auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort

ein. Am 6. Juli 2021 reichte die Vertreterin von A dem Gericht ihre

Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen

Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts

betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des

Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)

zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die

Beschwerde einzutreten.

2.

2.1

Nach

Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom

16.

Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen

mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der

Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen.

Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische

Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die

Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die

Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder

wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich

machen (lit. b).

2.2

Eine

relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG

ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein

gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,

7.

Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die

Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen

(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus,

dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr

bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund

sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren

Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf

diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,

E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei

sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis

zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die

Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine

Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines

ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen

Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung

entscheidend ist. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer

Ehegemeinschaft für sich betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis

einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien

den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr,

9.

Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,

29.

Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2 in fine).

2.3

Vergleichbar

mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille

zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.

fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,

wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird

jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90

AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser

kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit

vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der

Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt,

welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest

glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit

Hinweisen).

2.4

Die

Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut;

auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht

erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 27. November

2012, 2C_1145/2011, E. 5.2).

3.

3.1

Der

Beschwerdeführer reiste am 6. März 2013 in die Schweiz ein und zog zu seiner

Ehefrau, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG an diesem Tag zu laufen begann. Umstritten ist, wann die

(relevante) Ehegemeinschaft geendet hat. Aus den Akten geht dazu Folgendes

hervor:

3.1.1

C und der Beschwerdeführer unterzeichneten am 18. bzw. 19. März

2016.

ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Anlässlich der Verhandlung vor dem

Bezirksgericht F am 23. August 2016 gab C an, dass sie und der

Beschwerdeführer "seit Dezember" nicht mehr zusammenleben würden;

"[b]is letzte Woche haben wir probiert, wieder zusammenzukommen, aber es

geht einfach nicht". Der Beschwerdeführer sei "im März ganz

ausgezogen"; zwischenzeitlich habe er seine Postadresse auch bei ihrem

Cousin gehabt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe wegen eines Streits

ausziehen müssen und er sei zum Cousin von C gegangen. Sie habe ihn "bei

der Einwohnerkontrolle umgemeldet". Ausserdem geht aus dem Protokoll

folgende Aussage des Beschwerdeführers hervor: "Ich denke es hat Zukunft.

Momentan haben wir keine Liebe. Aber wegen unserer Kultur müssen wir

weitersehen." Schliesslich deponierte er, mit der Scheidung nicht

einverstanden zu sein. In der Folge wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren mit

Verfügung vom 1. September 2016 abgewiesen.

3.1.2

Auf eine Anfrage des Beschwerdegegners hin gab C am 23. September 2016

an, ihr Ehewille sei im September 2015 erloschen; seit Dezember 2015 würden sie

und der Beschwerdeführer nicht mehr zusammenwohnen. Letzterer gab am

3.

November 2016 an, er wohne seit August 2016 nicht mehr mit C zusammen.

Im Juni 2016 habe er über eine zeitlich begrenzte Trennung nachgedacht, eine

dauerhafte Trennung sei aber "nie beabsichtigt" gewesen und "ist

es von meiner Seite her auch nicht jetzt".

3.1.3

Aus einer Wohnsitzbestätigung der Stadt F vom 16. November 2016 geht

hervor, dass der Beschwerdeführer per 18. März 2016 aus der ehelichen

Wohnung an der G-Strasse 01 ab- und an der H-Strasse 02 angemeldet

wurde. Per 1. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wieder an der

Adresse von C an; am 22. August 2016 erfolgte eine erneute Abmeldung,

diesmal an die I-Strasse 03.

Gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierte der

Beschwerdeführer am 12. März 2017, er sei am 12. August 2016 in seine

eigene Wohnung an die I-Strasse gezogen, da es "seit einer Woche nur noch

Streit gab Zuhause". Zwischen dem 18. März und dem 1. Juni 2016

habe er "während 5 Wochen" beim Cousin von C an der H-Strasse 02

"übernachtet". Letzterer bestätigte gegenüber dem Beschwerdegegner am

13.

März 2017, dass er dem Beschwerdeführer von "ca. Mitte März 2016

bis ca. Mitte April 2016" eine "Übernachtungsmöglichkeit"

gewährt habe.

3.1.4

Am 26. bzw. 28. Februar 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und C

erneut ein gemeinsames Scheidungsbegehren. An der bezirksgerichtlichen Verhandlung

vom 21. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei sich nicht

ganz sicher, seit wann er und C getrennt leben würden; "ich glaube es war

kurze Zeit nach dem letzten Gerichtstermin [das heisst, dem 23. August

2016]". C sagte, sie und der Beschwerdeführer lebten "seit letztem

Jahr getrennt"; bereits im Jahr 2015 "hatten wir Probleme". Sie

habe den Beschwerdeführer "einfach geliebt und auch versucht, wieder mit

ihm zusammen zu kommen". Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F

vom 21. Juni 2017 wurde die Ehe geschieden.

3.1.5

Am 9. Januar 2020 wurde D, die Ex-Freundin des Beschwerdeführers, als

Auskunftsperson im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen

Täuschung der Behörden befragt. Sie führte aus, sie kenne den Beschwerdeführer "seit

September 2015"; der Beschwerdeführer hat sich offenbar zu diesem

Zeitpunkt für einen Online-Deutschkurs angemeldet, den sie anbot. Zum ersten

Mal gesehen habe sie ihn "an meinem Geburtstag [15. November] im

Restaurant J in F". Der Beschwerdeführer habe ihr eine Rose gebracht, und

"nach 15 Sekunden war er bereits wieder weg". Das erste längere

Treffen habe "anfangs Januar 2016" stattgefunden, "ab da haben

wir uns öfter getroffen". Aus einem Schreiben von D an den

Beschwerdegegner geht sodann Folgendes hervor: "Auch wenns eine

verliebtheit wurde, wir herumalberten, war für uns klar dass zwischen uns

nichts weiter passieren durfte da [der Beschwerdeführer] noch zu seiner Frau

stand. (…) Im März 2016 ist es dann eskalliert zwischen ihm und seiner Frau und

er ist ausgezogen. Ab da wurde es ein rumturteln mit der Ungewissheit wie es

zwischen ihm und seiner Frau weiter geht. Wie es kommen sollte ging er dann

auch wieder zu ihr zurück und wir hörten eine Zeit nicht mehr voneinander. Im

August 2016 ist es dann wieder eskaliert, worauf er mich anschrieb da es ihm

nicht gut ging. Wir haben uns ab da wieder regelmässig getroffen". In der

Folge sei sie im August 2017 in die Wohnung des Beschwerdeführers gezogen; per

1.

August 2018 seien sie zusammen an die K-Strasse 04 in F umgezogen.

Nach der Trennung im September 2018 sei der Beschwerdeführer aber in der

Wohnung geblieben; am 9. Dezember 2019 sei er endgültig ausgezogen.

3.2

3.2.1

Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Ehegemeinschaft des

Beschwerdeführers mit C "zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem

15.

November 2015 und vor dem 6. März 2016 aufgelöst wurde". Zur

Begründung stellte sie insbesondere auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des

ersten gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 18. bzw. 19. März 2016 ab und erwog,

die Unterzeichnung eines solchen sei "der formelle (letzte) Schritt (…),

mit welchem der erloschene Ehewille manifestiert wird"; üblicherweise gehe

diesem jedoch "eine mehrwöchige, wenn nicht mehrmonatige Bedenkzeit

voraus". Sodann habe der Beschwerdeführer D am 15. November 2015 "(ausgerechnet)

eine Rose" geschenkt, sich fortan regelmässig mit ihr zum Kaffee getroffen,

und sie hätten sich "mit der Zeit" ineinander verliebt, was gegen

einen intakten Ehewillen des Beschwerdeführers spreche. Dem Umstand, dass der

Beschwerdeführer nach seinem Auszug am 18. März per 1. Juni 2016

"zwischenzeitlich wieder für wenige Wochen" bei C einzog, mass die

Vorinstanz aufgrund der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers

"keine Bedeutung" zu.

3.2.2

Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des

Beschwerdeführers und von C anlässlich der (zweiten) Verhandlung vor

Bezirksgericht F am 21. Juni 2017 deuten darauf hin, dass die Eheleute auch

nach der Unterzeichnung des (ersten) Scheidungsbegehrens am 18. bzw.

19.

März 2016 noch versuchten, ihre Ehe zu retten. So gab C an, sie und

der Beschwerdeführer lebten "seit letztem Jahr getrennt"; sie habe ihn

"einfach geliebt und auch versucht, wieder mit ihm zusammen zu

kommen". Diese Aussagen lässt die Vorinstanz unberücksichtigt. Ebenso

liess sie ausser Acht, dass das erste gemeinsame Scheidungsbegehren erst am

3.

Mai 2016 beim Bezirksgericht F einging; die Eheleute zögerten damit

nach dessen Unterzeichnung während mehrerer Wochen, bis sie es einreichten. Sodann

deutet auch der Wiedereinzug des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung nach

seinem Auszug Mitte März 2016 darauf hin, dass die Eheleute bis im August 2016

(weiterhin) versuchten, ihre Ehe zu retten. Dabei ist nicht von zentraler

Bedeutung, wann genau der Beschwerdeführer von der Wohnung des Cousins von C

wieder in die eheliche Wohnung zog und weshalb er sich erst per 1. Juni

2016.

wieder dort anmeldete. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu D ab dem

15.

November 2015 angeht, so ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass

diese bereits vor dem 6. März 2016 eine Liebes- bzw. eine Parallelbeziehung

war. Vielmehr gab D an, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erst eine

Liebesbeziehung entstand, nachdem "für ihn klar war dass er nicht zu

seiner Frau zurück geht". Inwiefern diese Schilderungen

"realitätsfremd" sein sollen, wie die Vorinstanz dafürhält, ist nicht

nachvollziehbar. Schliesslich kann hier nicht auf die Angaben von C zum

Erlöschen ihres Ehewillens abgestellt werden, zumal aufgrund der Akten der

Schluss naheliegt, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner

mehrfach bewusst zu schädigen beabsichtigte. Nicht gefolgt werden kann vor

diesem Hintergrund dem Schluss der Vorinstanz, C könne "geglaubt werden,

dass ihr Ehewille vor dem 6. März 2016 erloschen ist".

3.2.3

Insgesamt kann somit nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Ehewille von

C bzw. des Beschwerdeführers bereits vor dem 6. März 2016 definitiv

Dispositiv

erloschen war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Dreijahresfrist von

Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist.

3.3 Im

Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a

AIG erfüllt sind. Diese umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und

Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die

Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von

Bildung.

3.3.1

Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer

die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der

Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn lediglich eine

Betreibung im Betrag von Fr. 94.- verzeichnet ist und er – soweit

ersichtlich – bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss

Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG können somit als erfüllt

erachtet werden (vgl. auch Art. 77a und 77c der Verordnung

über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007

[VZAE, SR 142.201]).

3.3.2 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer

Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über

einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in

dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren

abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests

entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Gemäss

einem in den Akten liegenden Sprachzertifikat vom 8. Juni 2020 verfügt der

Beschwerdeführer in der deutschen Sprache – mündlich wie schriftlich – über

Kompetenzen auf dem Niveau B 1 des europäischen Referenzrahmens. Seine

sprachliche Integration ist somit als gut zu qualifizieren und das

entsprechende Integrationskriterium damit erfüllt.

3.3.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE

nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und

Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter

deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer arbeitet – mit

einem Unterbruch von einigen wenigen Monaten – seit Oktober 2013 bei L, wo er

monatlich Fr. 3'800.- brutto verdient. Sodann musste er bisher nie von der

Sozialhilfe unterstützt werden. Die wirtschaftliche Integration des

Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls als gelungen zu bezeichnen.

3.3.4

Zusammenfassend sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG

erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1

lit. a AIG (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung seiner

Aufenthaltsbewilligung zu.

4.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der

Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers

zu verlängern.

5.

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-

und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in

Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem

Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung

zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Der

Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch

für das Beschwerdeverfahren.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen

die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos

erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein

Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn

sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu

wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,

deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung

erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in

der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug

der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,

§ 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die

gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).

Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten

belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos

geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist

abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht

als mittellos zu betrachten ist. Überdies hat es der rechtskundig vertretene

Beschwerdeführer unterlassen, seiner Substanziierungsobliegenheit

hinsichtlich seiner Lebenshaltungskosten nachzukommen (VGr, 18. März 2021,

VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16

N. 38). Aus denselben Gründen kommt auch die Bestellung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren nicht in

Betracht.

6.

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs

ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des

Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben

(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten

steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG

offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen

Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Die

Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom

12. Juni 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids

der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden aufgehoben. Der

Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers zu verlängern.

In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des

Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden die

Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.

2. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als

gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 2'070.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5. Der

Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine

Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt

Fr. 3'500.- zu bezahlen.

6. Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist

binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,

1000 Lausanne 14.

7. Mitteilung an …