VB.2021.00117
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00117
22. Juli 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22914)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
VB.2021.00117
Urteil
der 4. Kammer
vom 22. Juli 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter
Martin Bertschi, Gerichtsschreiber
David Henseler.
In Sachen
A, vertreten durch lic. iur. B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A ist
ein 1988 geborener türkischer Staatsangehöriger. Am 15. November 2012
heiratete er in der Türkei seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau C
(geboren 1977). Nach seiner Einreise in die Schweiz am 6. März 2013 wurde
ihm am 21. März 2013 im Rahmen des Familiennachzugs eine
Aufenthaltsbewilligung erteilt.
Nach Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft wurde die
Aufenthaltsbewilligung von A am 12. Juni 2017 gestützt auf Art. 50
Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetzes verlängert,
zuletzt mit Gültigkeit bis am 5. März 2020. Am 21. Juni 2017 wurde
die Ehe zwischen A und C geschieden.
B. Am
19. November 2018 ging beim Migrationsamt ein anonymes Schreiben ein,
woraufhin es weitere Abklärungen vornahm. Am 22. Januar 2019 lehnte das
Migrationsamt ein Gesuch von A um Erteilung der Niederlassungsbewilligung ab.
Am 2. August 2019 erstattete es Strafanzeige gegen ihn, unter anderem
wegen des Vorwurfs der Täuschung der Behörden. Im Rahmen des Strafverfahrens
wurde am 9. Januar 2020 die Ex-Freundin von A, D, polizeilich befragt. Am
13. Januar 2020 fand ausserdem eine Befragung von A und C statt. Am
27. Januar 2020 gab das Migrationsamt A Gelegenheit, zum beabsichtigten
Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung aufgrund einer Scheinehe Stellung zu
nehmen; er tat dies mit Eingabe vom 17. März 2020.
C. Bereits
am 9. März 2020 hatte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung
ersucht. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs – diesmal wegen Nichterreichens
der Dreijahresfrist – wies das Migrationsamt das Gesuch mit Verfügung vom
12. Juni 2020 ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
Am 16. Juni 2020 stellte die Staatsanwaltschaft E das
Verfahren gegen A wegen Täuschung der Behörden ein.
Erwägungen
II.
Einen gegen die Verfügung vom 12. Juni 2020 erhobenen
Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 11. Januar 2021 ab,
soweit er nicht gegenstandslos war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine
neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 15. April 2021 an
(Dispositiv-Ziff. II), wies sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege ab (Dispositiv-Ziff. III), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens
von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. IV) und richtete in
Dispositiv-Ziff. V keine Parteientschädigung aus.
III.
Am 11. Februar 2021 liess A dagegen Beschwerde
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid
aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, seine Aufenthaltsbewilligung zu
verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 19. Februar
2021.
auf eine Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort
ein. Am 6. Juli 2021 reichte die Vertreterin von A dem Gericht ihre
Honorarnote ein.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen
Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts
betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1
Nach
Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom
16.
Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen
mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen.
Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische
Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die
Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die
Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder
wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich
machen (lit. b).
2.2
Eine
relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein
gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr,
7.
Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die
Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen
(BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen). Dies schliesst aber nicht aus,
dass trotz dem Zusammenwohnen bereits früher keine gelebte Ehegemeinschaft mehr
bestand. Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund
sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des weiteren
Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf
diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020,
E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Dabei
sind auch innere Tatsachen wie das Erlöschen des Ehewillens dem Beweis
zugänglich. So sind die diesbezüglichen Angaben der Ehegatten und die
Chronologie der Ereignisse zu würdigen und können weitere Umstände eine
Trennung indizieren. Als gewichtiges Indiz für das Fehlen eines
ernsthaften Ehewillens ist das Führen einer Parallelbeziehung durch einen
Ehepartner zu werten, wobei die Qualität der gelebten Parallelbeziehung
entscheidend ist. Ein einzelner Seitensprung stellt den Fortbestand einer
Ehegemeinschaft für sich betrachtet noch nicht infrage, indes kann der Nachweis
einer parallel geführten Liebesbeziehung im Zusammenspiel mit weiteren Indizien
den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens ernsthaft in Zweifel ziehen (BGr,
9.
Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.2 mit Hinweisen; VGr,
29.
Mai 2019, VB.2019.00207, E. 2.4; vgl. BGE 142 II 265 [= Pra. 106/2017 Nr. 10] E. 3.2 in fine).
2.3
Vergleichbar
mit dem Nachweis einer Scheinehe obliegt auch der Beweis dafür, dass der Wille
zur Führung einer Ehegemeinschaft bei einem oder beiden Eheleuten fehlt bzw.
fehlte, grundsätzlich den Migrationsbehörden. Der Untersuchungsgrundsatz,
wonach die Behörden den Sachverhalt möglichst zuverlässig abklären müssen, wird
jedoch durch die Mitwirkungspflicht der Parteien relativiert (Art. 90
AIG). Diese kommt naturgemäss bei Tatsachen zum Tragen, die eine Partei besser
kennt als die Behörden und die ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht mit
vernünftigem Aufwand erhoben werden können. Mit Blick auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG wird somit von demjenigen Ehegatten, der die Erreichung der
Dreijahresfrist behauptet, erwartet, dass er von sich aus Umstände vorbringt,
welche dazu geeignet sind, diese Dauer der ehelichen Gemeinschaft zumindest
glaubhaft zu machen (BGr, 9. Dezember 2019, 2C_718/2019, E. 3.3 mit
Hinweisen).
2.4
Die
Dreijahresfrist gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG gilt absolut;
auch wenn nur einige wenige Tage fehlen, ist die Dauer von drei Jahren nicht
erreicht (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1 – 27. November
2012, 2C_1145/2011, E. 5.2).
3.
3.1
Der
Beschwerdeführer reiste am 6. März 2013 in die Schweiz ein und zog zu seiner
Ehefrau, womit die Dreijahresfrist von Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG an diesem Tag zu laufen begann. Umstritten ist, wann die
(relevante) Ehegemeinschaft geendet hat. Aus den Akten geht dazu Folgendes
hervor:
3.1.1
C und der Beschwerdeführer unterzeichneten am 18. bzw. 19. März
2016.
ein gemeinsames Scheidungsbegehren. Anlässlich der Verhandlung vor dem
Bezirksgericht F am 23. August 2016 gab C an, dass sie und der
Beschwerdeführer "seit Dezember" nicht mehr zusammenleben würden;
"[b]is letzte Woche haben wir probiert, wieder zusammenzukommen, aber es
geht einfach nicht". Der Beschwerdeführer sei "im März ganz
ausgezogen"; zwischenzeitlich habe er seine Postadresse auch bei ihrem
Cousin gehabt. Der Beschwerdeführer sagte, er habe wegen eines Streits
ausziehen müssen und er sei zum Cousin von C gegangen. Sie habe ihn "bei
der Einwohnerkontrolle umgemeldet". Ausserdem geht aus dem Protokoll
folgende Aussage des Beschwerdeführers hervor: "Ich denke es hat Zukunft.
Momentan haben wir keine Liebe. Aber wegen unserer Kultur müssen wir
weitersehen." Schliesslich deponierte er, mit der Scheidung nicht
einverstanden zu sein. In der Folge wurde das gemeinsame Scheidungsbegehren mit
Verfügung vom 1. September 2016 abgewiesen.
3.1.2
Auf eine Anfrage des Beschwerdegegners hin gab C am 23. September 2016
an, ihr Ehewille sei im September 2015 erloschen; seit Dezember 2015 würden sie
und der Beschwerdeführer nicht mehr zusammenwohnen. Letzterer gab am
3.
November 2016 an, er wohne seit August 2016 nicht mehr mit C zusammen.
Im Juni 2016 habe er über eine zeitlich begrenzte Trennung nachgedacht, eine
dauerhafte Trennung sei aber "nie beabsichtigt" gewesen und "ist
es von meiner Seite her auch nicht jetzt".
3.1.3
Aus einer Wohnsitzbestätigung der Stadt F vom 16. November 2016 geht
hervor, dass der Beschwerdeführer per 18. März 2016 aus der ehelichen
Wohnung an der G-Strasse 01 ab- und an der H-Strasse 02 angemeldet
wurde. Per 1. Juni 2016 meldete sich der Beschwerdeführer wieder an der
Adresse von C an; am 22. August 2016 erfolgte eine erneute Abmeldung,
diesmal an die I-Strasse 03.
Gegenüber dem Beschwerdegegner präzisierte der
Beschwerdeführer am 12. März 2017, er sei am 12. August 2016 in seine
eigene Wohnung an die I-Strasse gezogen, da es "seit einer Woche nur noch
Streit gab Zuhause". Zwischen dem 18. März und dem 1. Juni 2016
habe er "während 5 Wochen" beim Cousin von C an der H-Strasse 02
"übernachtet". Letzterer bestätigte gegenüber dem Beschwerdegegner am
13.
März 2017, dass er dem Beschwerdeführer von "ca. Mitte März 2016
bis ca. Mitte April 2016" eine "Übernachtungsmöglichkeit"
gewährt habe.
3.1.4
Am 26. bzw. 28. Februar 2017 unterzeichneten der Beschwerdeführer und C
erneut ein gemeinsames Scheidungsbegehren. An der bezirksgerichtlichen Verhandlung
vom 21. Juni 2017 gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, er sei sich nicht
ganz sicher, seit wann er und C getrennt leben würden; "ich glaube es war
kurze Zeit nach dem letzten Gerichtstermin [das heisst, dem 23. August
2016]". C sagte, sie und der Beschwerdeführer lebten "seit letztem
Jahr getrennt"; bereits im Jahr 2015 "hatten wir Probleme". Sie
habe den Beschwerdeführer "einfach geliebt und auch versucht, wieder mit
ihm zusammen zu kommen". Mit Urteil und Verfügung des Bezirksgerichts F
vom 21. Juni 2017 wurde die Ehe geschieden.
3.1.5
Am 9. Januar 2020 wurde D, die Ex-Freundin des Beschwerdeführers, als
Auskunftsperson im Rahmen des gegen ihn laufenden Strafverfahrens wegen
Täuschung der Behörden befragt. Sie führte aus, sie kenne den Beschwerdeführer "seit
September 2015"; der Beschwerdeführer hat sich offenbar zu diesem
Zeitpunkt für einen Online-Deutschkurs angemeldet, den sie anbot. Zum ersten
Mal gesehen habe sie ihn "an meinem Geburtstag [15. November] im
Restaurant J in F". Der Beschwerdeführer habe ihr eine Rose gebracht, und
"nach 15 Sekunden war er bereits wieder weg". Das erste längere
Treffen habe "anfangs Januar 2016" stattgefunden, "ab da haben
wir uns öfter getroffen". Aus einem Schreiben von D an den
Beschwerdegegner geht sodann Folgendes hervor: "Auch wenns eine
verliebtheit wurde, wir herumalberten, war für uns klar dass zwischen uns
nichts weiter passieren durfte da [der Beschwerdeführer] noch zu seiner Frau
stand. (…) Im März 2016 ist es dann eskalliert zwischen ihm und seiner Frau und
er ist ausgezogen. Ab da wurde es ein rumturteln mit der Ungewissheit wie es
zwischen ihm und seiner Frau weiter geht. Wie es kommen sollte ging er dann
auch wieder zu ihr zurück und wir hörten eine Zeit nicht mehr voneinander. Im
August 2016 ist es dann wieder eskaliert, worauf er mich anschrieb da es ihm
nicht gut ging. Wir haben uns ab da wieder regelmässig getroffen". In der
Folge sei sie im August 2017 in die Wohnung des Beschwerdeführers gezogen; per
1.
August 2018 seien sie zusammen an die K-Strasse 04 in F umgezogen.
Nach der Trennung im September 2018 sei der Beschwerdeführer aber in der
Wohnung geblieben; am 9. Dezember 2019 sei er endgültig ausgezogen.
3.2
3.2.1
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass die Ehegemeinschaft des
Beschwerdeführers mit C "zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt nach dem
15.
November 2015 und vor dem 6. März 2016 aufgelöst wurde". Zur
Begründung stellte sie insbesondere auf den Zeitpunkt der Unterzeichnung des
ersten gemeinsamen Scheidungsbegehrens am 18. bzw. 19. März 2016 ab und erwog,
die Unterzeichnung eines solchen sei "der formelle (letzte) Schritt (…),
mit welchem der erloschene Ehewille manifestiert wird"; üblicherweise gehe
diesem jedoch "eine mehrwöchige, wenn nicht mehrmonatige Bedenkzeit
voraus". Sodann habe der Beschwerdeführer D am 15. November 2015 "(ausgerechnet)
eine Rose" geschenkt, sich fortan regelmässig mit ihr zum Kaffee getroffen,
und sie hätten sich "mit der Zeit" ineinander verliebt, was gegen
einen intakten Ehewillen des Beschwerdeführers spreche. Dem Umstand, dass der
Beschwerdeführer nach seinem Auszug am 18. März per 1. Juni 2016
"zwischenzeitlich wieder für wenige Wochen" bei C einzog, mass die
Vorinstanz aufgrund der ausserehelichen Beziehung des Beschwerdeführers
"keine Bedeutung" zu.
3.2.2
Diesen Erwägungen kann nicht gefolgt werden. Die Aussagen des
Beschwerdeführers und von C anlässlich der (zweiten) Verhandlung vor
Bezirksgericht F am 21. Juni 2017 deuten darauf hin, dass die Eheleute auch
nach der Unterzeichnung des (ersten) Scheidungsbegehrens am 18. bzw.
19.
März 2016 noch versuchten, ihre Ehe zu retten. So gab C an, sie und
der Beschwerdeführer lebten "seit letztem Jahr getrennt"; sie habe ihn
"einfach geliebt und auch versucht, wieder mit ihm zusammen zu
kommen". Diese Aussagen lässt die Vorinstanz unberücksichtigt. Ebenso
liess sie ausser Acht, dass das erste gemeinsame Scheidungsbegehren erst am
3.
Mai 2016 beim Bezirksgericht F einging; die Eheleute zögerten damit
nach dessen Unterzeichnung während mehrerer Wochen, bis sie es einreichten. Sodann
deutet auch der Wiedereinzug des Beschwerdeführers in die eheliche Wohnung nach
seinem Auszug Mitte März 2016 darauf hin, dass die Eheleute bis im August 2016
(weiterhin) versuchten, ihre Ehe zu retten. Dabei ist nicht von zentraler
Bedeutung, wann genau der Beschwerdeführer von der Wohnung des Cousins von C
wieder in die eheliche Wohnung zog und weshalb er sich erst per 1. Juni
2016.
wieder dort anmeldete. Was die Beziehung des Beschwerdeführers zu D ab dem
15.
November 2015 angeht, so ist aufgrund der Akten nicht erstellt, dass
diese bereits vor dem 6. März 2016 eine Liebes- bzw. eine Parallelbeziehung
war. Vielmehr gab D an, dass zwischen ihr und dem Beschwerdeführer erst eine
Liebesbeziehung entstand, nachdem "für ihn klar war dass er nicht zu
seiner Frau zurück geht". Inwiefern diese Schilderungen
"realitätsfremd" sein sollen, wie die Vorinstanz dafürhält, ist nicht
nachvollziehbar. Schliesslich kann hier nicht auf die Angaben von C zum
Erlöschen ihres Ehewillens abgestellt werden, zumal aufgrund der Akten der
Schluss naheliegt, dass sie den Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner
mehrfach bewusst zu schädigen beabsichtigte. Nicht gefolgt werden kann vor
diesem Hintergrund dem Schluss der Vorinstanz, C könne "geglaubt werden,
dass ihr Ehewille vor dem 6. März 2016 erloschen ist".
3.2.3
Insgesamt kann somit nicht als erwiesen erachtet werden, dass der Ehewille von
C bzw. des Beschwerdeführers bereits vor dem 6. März 2016 definitiv
Dispositiv
erloschen war. Demnach ist davon auszugehen, dass die Dreijahresfrist von
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist.
3.3 Im
Folgenden ist somit zu prüfen, ob die Integrationskriterien nach Art. 58a
AIG erfüllt sind. Diese umfassen die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und
Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die
Sprachkompetenzen und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von
Bildung.
3.3.1
Aus den Akten gehen keine Hinweise darauf hervor, dass der Beschwerdeführer
die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht beachten oder die Werte der
Bundesverfassung nicht respektieren würde, zumal gegen ihn lediglich eine
Betreibung im Betrag von Fr. 94.- verzeichnet ist und er – soweit
ersichtlich – bisher nicht straffällig wurde. Die Integrationskriterien gemäss
Art. 58a Abs. 1 lit. a und b AIG können somit als erfüllt
erachtet werden (vgl. auch Art. 77a und 77c der Verordnung
über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007
[VZAE, SR 142.201]).
3.3.2 Der Nachweis für Sprachkompetenzen in einer
Landessprache gilt als erbracht, wenn die Ausländerin oder der Ausländer über
einen Sprachnachweis verfügt, der die entsprechenden Sprachkompetenzen in
dieser Landessprache bescheinigt und der sich auf ein Sprachnachweisverfahren
abstützt, das den allgemein anerkannten Qualitätsstandards für Sprachtests
entspricht (Art. 77d Abs. 1 lit. d VZAE). Gemäss
einem in den Akten liegenden Sprachzertifikat vom 8. Juni 2020 verfügt der
Beschwerdeführer in der deutschen Sprache – mündlich wie schriftlich – über
Kompetenzen auf dem Niveau B 1 des europäischen Referenzrahmens. Seine
sprachliche Integration ist somit als gut zu qualifizieren und das
entsprechende Integrationskriterium damit erfüllt.
3.3.3 Gemäss Art. 77e Abs. 1 VZAE
nimmt eine Person am Wirtschaftsleben teil, wenn sie Lebenshaltungskosten und
Unterhaltsverpflichtungen durch Einkommen, Vermögen oder Leistungen Dritter
deckt, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Der Beschwerdeführer arbeitet – mit
einem Unterbruch von einigen wenigen Monaten – seit Oktober 2013 bei L, wo er
monatlich Fr. 3'800.- brutto verdient. Sodann musste er bisher nie von der
Sozialhilfe unterstützt werden. Die wirtschaftliche Integration des
Beschwerdeführers ist demnach ebenfalls als gelungen zu bezeichnen.
3.3.4
Zusammenfassend sind die Integrationskriterien gemäss Art. 58a AIG
erfüllt. Dem Beschwerdeführer kommt damit gestützt auf Art. 50 Abs. 1
lit. a AIG (weiterhin) ein Anspruch auf Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung zu.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen und der
Beschwerdegegner einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers
zu verlängern.
5.
5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs-
und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a in
Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG) und ist dem
Beschwerdeführer antragsgemäss für beide Verfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
5.2 Der
Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und -vertretung auch
für das Beschwerdeverfahren.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen
die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos
erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein
Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn
sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu
wahren (§ 16 Abs. 2 VRG). Offenkundig aussichtslos sind Begehren,
deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
§ 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in
der Lage ist, die Gerichts- und Anwaltskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug
der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss,
§ 16 N. 20). Den Nachweis der Mittellosigkeit hat grundsätzlich die
gesuchstellende Person zu erbringen (Plüss, § 16 N. 38).
Der Beschwerdeführer wird nicht mit Gerichtskosten
belastet, daher ist sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos
geworden abzuschreiben. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung ist
abzuweisen, da der Beschwerdeführer vor dem Hintergrund des Dargelegten nicht
als mittellos zu betrachten ist. Überdies hat es der rechtskundig vertretene
Beschwerdeführer unterlassen, seiner Substanziierungsobliegenheit
hinsichtlich seiner Lebenshaltungskosten nachzukommen (VGr, 18. März 2021,
VB.2021.00110, E. 5.2 Abs. 2 mit Hinweis; Plüss, § 16
N. 38). Aus denselben Gründen kommt auch die Bestellung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands für das vorinstanzliche Verfahren nicht in
Betracht.
6.
Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs
ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des
Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zu erheben
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Ansonsten
steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG
offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen
Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom
12. Juni 2020 sowie Dispositiv-Ziff. I, II und V des Rekursentscheids
der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden aufgehoben. Der
Beschwerdegegner wird eingeladen, die Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers zu verlängern.
In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des
Rekursentscheids der Sicherheitsdirektion vom 11. Januar 2021 werden die
Kosten des Rekursverfahrens dem Beschwerdegegner auferlegt.
2. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht als
gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 2'070.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
5. Der
Beschwerdegegner wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von insgesamt
Fr. 3'500.- zu bezahlen.
6. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist
binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht,
1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an …