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Entscheid

VB.2021.00120

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00120

21. April 2021Deutsch11 min

(URT.2021.22683)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00120

Urteil

des Einzelrichters

vom 21. April 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Justizvollzug und Wiedereingliederung,

Beschwerdegegner,

betreffend Disziplinarstrafe,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der

Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November

2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten

Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-.

Erwägungen

II.

Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020

erhob A am 25. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des

Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um

unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung

vom 11. Januar 2021 abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte.

III.

A. Mit

Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und

beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. Januar 2021 sei

aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie um

Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines

unentgeltlichen Rechtsbeistands.

B. Das

Verwaltungsgericht wies das Gesuch von A um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit

Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 mangels Notwendigkeit ab.

C.

Die Justizdirektion stellte am 18. Februar 2021 unter Verzicht

auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für

Justizvollzug und Wiedereingliederung und die JVA Pöschwies beantragten am 9. März

2021.

die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 24. März 2021 eine

Stellungnahme ein.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,

die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom

19.

Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche

Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b

Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine

Disziplinarstrafe zu beurteilen ist (zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen

Regelung im StJVG unten E. 4) und dem Fall keine solche Bedeutung zukommt,

ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.

1.2

Die

Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1

in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von

Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und

-unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen

Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.

2.

Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April

1999.

(BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen

Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien und Betroffenen als allgemeine

Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch

auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme

in die Akten so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges

Studium der Akten ermöglicht (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 3.1

mit Hinweisen). Sämtliche Rekursakten wurden entweder vom Beschwerdeführer

selbst eingereicht oder ihm in Kopie zugestellt. Damit wurde seinem Anspruch

auf Akteneinsicht Genüge getan, weshalb seine Rüge einer Verletzung des

Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren ins Leere zielt.

3.

Die umstrittene Disziplinarverfügung wurde vom

Abteilungsleiter B der JVA Pöschwies, C, unterzeichnet. Der Beschwerdeführer

bringt vor, C sei ihm gegenüber voreingenommen, weil er gegen diesen im

Frühling 2020 Strafanzeige eingereicht habe und diese Anzeige derzeit hängig

sei. Das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson macht diese jedoch

nicht befangen und hat auch keinen Anschein der Befangenheit zur Folge (Regina

Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a

N. 19). Entsprechend traf C keine Pflicht nach § 5a VRG, in den

Ausstand zu treten, und begründet dessen Mitwirkung am Erlass der

Disziplinarverfügung keinen Rechtsmangel, der deren Aufhebung nach sich ziehen

müsste. Ob C von der Strafanzeige überhaupt Kenntnis hatte, was der Beschwerdegegner

in Abrede stellt, ist demzufolge unerheblich.

4.

4.1

Der

Beschwerdeführer befindet sich nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im

vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der Schweizerischen

Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Mit dem Eintritt

in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme

an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck

der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236

Abs. 4 StPO). Gemäss § 20 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung

vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt das Amt für die Durchführung des

vorzeitigen Strafvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Der

vorzeitige Antritt erfolgt vorbehältlich besonderer einschränkender Anordnungen

der Verfahrensleitung in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den

Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (§ 20 Abs. 2

Satz 1 und 2 JVV).

4.2

Gemäss Art. 91 Abs. 1 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)

können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen

Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen

– unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt

werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein

Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und

deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3

StGB). Dieses Disziplinarrecht findet auch auf Gefangene im vorzeitigen

Strafvollzug Anwendung, da auch diese Gefangenen grundsätzlich den Regeln für

den Vollzug rechtskräftiger Urteile unterstehen (hiervor E. 4.1) und der

Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft der Disziplinierung von

Personen im vorzeitigen Strafvollzug nicht entgegensteht (vgl. VGr, 13. Mai 2019,

VB.2019.00176, E. 2.1).

4.3

Ein

Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG

namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere

Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem

eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen

Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des

Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid

erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven

Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der

Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung

stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu

verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die

Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet

(§ 165 Abs. 1 JVV).

4.4

Soweit

dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung

gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten

Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den

geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten

unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in

der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche

Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014,

VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JV

Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte

unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von

Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen

gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt.

5.

5.1

Gemäss der

Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung trug der

Beschwerdeführer am Dienstag 17. November 2020 die Uhr eines Mitgefangenen

am Handgelenk. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass

die Uhr dem Mitgefangenen D gehöre. Anlässlich einer gleichentags

durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Uhr am

Wochenende während dem gemeinsamen Joggen mit dem Genannten für diesen in

seiner Jackentasche aufbewahrt zu haben. Am Dienstagmorgen bei der Wäscheabgabe

habe er entdeckt, dass sich die Uhr immer noch in seiner Jackentasche befunden

habe. Er habe die Uhr zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer stellte den

Sachverhalt in Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen gleich dar, wobei er

betonte, weder er noch der Mitgefangene hätten je die Absicht gehabt, ein

Rechtsgeschäft zu tätigen. Er habe die Uhr als Gefälligkeit während dem Joggen

aufbewahrt; danach sei deren Rückgabe vergessen gegangen bzw. aufgrund der Umstände

noch nicht möglich gewesen.

5.2

Die

Vorinstanz erwog, die beiden Gefangenen hätten ein Rechtsgeschäft getätigt,

wobei unklar sei, ob sie eine Schenkung, einen Tausch oder einen

Hinterlegungsvertrag hätten eingehen wollen. Soweit der Beschwerdeführer die

Nichtrückgabe der Uhr mit Vergesslichkeit statt dem Vorliegen eines

Rechtsgeschäfts begründen wolle, sei sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu

qualifizieren: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Uhr an seinem

Handgelenk befestigt habe, statt sich an einen Aufseher oder Betreuer zu wenden.

Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss

auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts nicht als fehlerhaft erscheinen zu

lassen. Selbst wenn der beschwerdeführerischen Darstellung gefolgt würde,

wonach er die Uhr unmittelbar habe zurückgeben wollen, wäre nämlich vom

Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit

vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der

Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen

Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden

Interessenlage der Parteien (BGE 137 III 539 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie

der Beschwerdeführer selber vorbringt, ist den Gefangenen in der JVA Pöschwies

nur der Besitz einer Uhr erlaubt. Entsprechend kommt diesem Gegenstand im

Strafvollzug ungeachtet seines ursprünglichen Anschaffungspreises ein

erheblicher Gebrauchswert zu. Übergibt ein Gefangener seine Uhr zu

Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist deshalb stets vom Vorliegen eines

Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die sichere Aufbewahrung und

die tatsächliche Rückgabe der Uhr auszugehen. Dass die Beteiligten im

Nachhinein die Qualifikation ihres Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen –

augenscheinlich um der damit verbundenen Disziplinierung zu entgehen –,

ändert daran nichts. Beim Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 ff. des

Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen

Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR

220) verpflichtet sich der Aufbewahrer einer ihm anvertrauten beweglichen Sache

zu deren sicheren Aufbewahrung und Rückgabe, wobei die Entgeltlichkeit kein

kennzeichnendes Vertragsmerkmal darstellt (siehe Jörg Schmid/Hubert

Stöckli/Frédéric Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil,

2.

A., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2162 ff.). Nach der

Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wäre mithin ein unentgeltlicher

Hinterlegungsvertrag im Sinn von Art. 472 OR geschlossen worden.

5.3

Ohnehin

ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich eine Armbanduhr beim Joggen

als störend auswirken und den Wunsch nach deren zwischenzeitlichen Aufbewahrung

durch eine andere Person wecken könnte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon

auszugehen, dass die Uhr dem Beschwerdeführer geschenkt, für eine gewisse

Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als Gegenleistung

übereignet worden war. Eine Aussage des Mitgefangenen D vermöchte an diesem

Schluss nichts zu ändern, weshalb der beschwerdeführerische Vorwurf, die

Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und eine Befragung von D

zu Unrecht unterlassen, ins Leere zielt. Vielmehr durfte die Vorinstanz in

zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7

N. 18 f.) von weiteren Beweismassnahmen absehen und dürfen solche

auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben.

5.4

Anzumerken

bleibt, dass sowohl eine Schenkung als auch ein Tausch oder eine unentgeltliche

Aufbewahrung einer Fahrnissache für einen Mitgefangenen geeignet sind,

Abhängigkeiten entstehen zu lassen, und das Schuldenmachen unter den Gefangenen

ermöglichen. Solches kann zu Spannungen führen und letztlich die Sicherheit und

Ordnung der Anstalt gefährden, was das Verbot von Rechtsgeschäften nach § 27 HO PöW gerade zu verhindern bezweckt. Die Weitergabe einer Armbanduhr unter

Gefangenen zu verbieten, ist deshalb entgegen den beschwerdeführerischen

Vorbringen ohne Weiteres vom Zweck dieser Vorschrift erfasst und erweist sich

nicht als zweckfreie und willkürliche Anwendung der Hausordnung. Schliesslich

kann in der Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des

Bussenbetrags auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. vorn E. 1.2)

erblickt werden.

6.

6.1

Die

Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

6.2

Zu prüfen

bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel

fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf

entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als

aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung

um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als

ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als

aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung

ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,

Kommentar VRG, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,

für einen Mitgefangenen eine Uhr aufbewahrt zu haben, sondern wendet sich nur

gegen die Qualifikation dieses Sachverhalts als unzulässiges Rechtsgeschäft.

Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge

offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.

Demgemäss erkennt der

Einzelrichter:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 95.-- Zustellkosten,

Fr. 595.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Es

wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.

Das

Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

6.

Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des

Bundes-

gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von

der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.

Mitteilung an …