VB.2021.00120
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00120
21. April 2021Deutsch11 min
(URT.2021.22683)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00120
Urteil
des Einzelrichters
vom 21. April 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung,
Beschwerdegegner,
betreffend Disziplinarstrafe,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A befindet sich im vorzeitigen Strafvollzug in der
Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Mit Disziplinarverfügung vom 18. November
2020 bestrafte ihn die JVA Pöschwies wegen des Abschlusses eines unerlaubten
Rechtsgeschäfts mit einer Busse von Fr. 20.-.
Erwägungen
II.
Gegen die Disziplinarverfügung vom 18. November 2020
erhob A am 25. November 2020 Rekurs an die Direktion der Justiz und des
Innern (fortan: Justizdirektion), welche den Rekurs sowie das Gesuch von A um
unentgeltliche Prozessführung und unentgeltlichen Rechtsbeistand mit Verfügung
vom 11. Januar 2021 abwies und ihm die Verfahrenskosten auferlegte.
III.
A. Mit
Beschwerde vom 11. Februar 2021 gelangte A an das Verwaltungsgericht und
beantragte, die Verfügung der Justizdirektion vom 11. Januar 2021 sei
aufzuheben. Zudem ersuchte er um Ausrichtung einer Parteientschädigung sowie um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands.
B. Das
Verwaltungsgericht wies das Gesuch von A um unentgeltlichen Rechtsbeistand mit
Präsidialverfügung vom 15. Februar 2021 mangels Notwendigkeit ab.
C.
Die Justizdirektion stellte am 18. Februar 2021 unter Verzicht
auf Vernehmlassung den Antrag, die Beschwerde abzuweisen. Das Amt für
Justizvollzug und Wiedereingliederung und die JVA Pöschwies beantragten am 9. März
2021.
die Abweisung der Beschwerde. A reichte dazu am 24. März 2021 eine
Stellungnahme ein.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Beschwerden,
die Anordnungen aufgrund des kantonalen Straf- und Justizvollzugsgesetzes vom
19.
Juni 2006 (StJVG; LS 331) betreffen, fallen in die einzelrichterliche
Kompetenz, sofern nicht ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (§ 38b
Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG). Da eine
Disziplinarstrafe zu beurteilen ist (zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen
Regelung im StJVG unten E. 4) und dem Fall keine solche Bedeutung zukommt,
ist die Beschwerde vom Einzelrichter zu behandeln.
1.2
Die
Kognition des Verwaltungsgerichts als Beschwerdeinstanz ist nach § 50 Abs. 1
in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a VRG auf die Prüfung von
Rechtsverletzungen, einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und
-unterschreitung beschränkt, während es die Angemessenheit der angefochtenen
Anordnung gemäss § 50 Abs. 2 VRG grundsätzlich nicht überprüfen kann.
2.
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April
1999.
(BV; SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) räumen Parteien und Betroffenen als allgemeine
Verfahrensgarantie und Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör einen Anspruch
auf Akteneinsicht in einem hängigen Verfahren ein. Dabei ist die Einsichtnahme
in die Akten so auszugestalten, dass sie dem Berechtigten ein sorgfältiges
Studium der Akten ermöglicht (VGr, 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 3.1
mit Hinweisen). Sämtliche Rekursakten wurden entweder vom Beschwerdeführer
selbst eingereicht oder ihm in Kopie zugestellt. Damit wurde seinem Anspruch
auf Akteneinsicht Genüge getan, weshalb seine Rüge einer Verletzung des
Akteneinsichtsrechts im Rekursverfahren ins Leere zielt.
3.
Die umstrittene Disziplinarverfügung wurde vom
Abteilungsleiter B der JVA Pöschwies, C, unterzeichnet. Der Beschwerdeführer
bringt vor, C sei ihm gegenüber voreingenommen, weil er gegen diesen im
Frühling 2020 Strafanzeige eingereicht habe und diese Anzeige derzeit hängig
sei. Das Einreichen einer Strafanzeige gegen eine Amtsperson macht diese jedoch
nicht befangen und hat auch keinen Anschein der Befangenheit zur Folge (Regina
Kiener in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5a
N. 19). Entsprechend traf C keine Pflicht nach § 5a VRG, in den
Ausstand zu treten, und begründet dessen Mitwirkung am Erlass der
Disziplinarverfügung keinen Rechtsmangel, der deren Aufhebung nach sich ziehen
müsste. Ob C von der Strafanzeige überhaupt Kenntnis hatte, was der Beschwerdegegner
in Abrede stellt, ist demzufolge unerheblich.
4.
4.1
Der
Beschwerdeführer befindet sich nach seiner erstinstanzlichen Verurteilung im
vorzeitigen Strafvollzug gemäss Art. 236 der Schweizerischen
Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0). Mit dem Eintritt
in die Vollzugsanstalt tritt die beschuldigte Person ihre Strafe oder Massnahme
an; sie untersteht von diesem Zeitpunkt an dem Vollzugsregime, wenn der Zweck
der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft dem nicht entgegensteht (Art. 236
Abs. 4 StPO). Gemäss § 20 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung
vom 6. Dezember 2006 (JVV; LS 331.1) sorgt das Amt für die Durchführung des
vorzeitigen Strafvollzugs und die erforderlichen Vollzugsregelungen. Der
vorzeitige Antritt erfolgt vorbehältlich besonderer einschränkender Anordnungen
der Verfahrensleitung in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung nach den
Regeln und Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile (§ 20 Abs. 2
Satz 1 und 2 JVV).
4.2
Gemäss Art. 91 Abs. 1 des
Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
können gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen
Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen
– unter anderem Bussen (Art. 91 Abs. 2 lit. c StGB) – verhängt
werden. Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug ein
Disziplinarrecht, das die Disziplinartatbestände umschreibt, die Sanktionen und
deren Zumessung bestimmt und das Verfahren regelt (Art. 91 Abs. 3
StGB). Dieses Disziplinarrecht findet auch auf Gefangene im vorzeitigen
Strafvollzug Anwendung, da auch diese Gefangenen grundsätzlich den Regeln für
den Vollzug rechtskräftiger Urteile unterstehen (hiervor E. 4.1) und der
Zweck der Untersuchungs- oder der Sicherheitshaft der Disziplinierung von
Personen im vorzeitigen Strafvollzug nicht entgegensteht (vgl. VGr, 13. Mai 2019,
VB.2019.00176, E. 2.1).
4.3
Ein
Disziplinarvergehen verübt gemäss § 23b Abs. 1 lit. a StJVG
namentlich, wer gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere
Vollzugsvorschriften verstösst. Als Disziplinarsanktion kommt unter anderem
eine Busse bis zu Fr. 200.- infrage (§ 23c Abs. 1 lit. g StJVG). Die Busse wird bei inhaftierten Personen im offenen oder geschlossenen
Vollzug von dem für die Barauszahlung oder den Einkauf vorgesehenen Teil des
Arbeitsentgelts bezogen (§ 160 Abs. 1 JVV). Der Disziplinarentscheid
erfolgt aufgrund einer umfassenden Würdigung insbesondere der objektiven
Schwere des Disziplinarvergehens, des bisherigen Verhaltens im Vollzug und der
Beweggründe. Die Massnahme soll zum begangenen Disziplinarvergehen in Beziehung
stehen und geeignet sein, künftige Verstösse gegen die Anstaltsdisziplin zu
verhindern (§ 164 Abs. 2 JVV). Bei der Beurteilung werden die
Bestimmungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches sinngemäss angewendet
(§ 165 Abs. 1 JVV).
4.4
Soweit
dies durch die jeweilige Vollzugsform geboten ist, regelt die Hausordnung
gemäss § 127 lit. j JVV die Rechtsgeschäfte unter den verurteilten
Personen. Rechtsgeschäfte zwischen Strafgefangenen können geeignet sein, den
geordneten Anstaltsbetrieb zu stören, weil damit Unruhe und Abhängigkeiten
unter den Insassen geschaffen werden könnten. Um die Sicherheit und Ordnung in
der Vollzugsanstalt dauerhaft zu gewährleisten, rechtfertigt es sich, solche
Rechtsgeschäfte grundsätzlich zu verbieten (VGr, 21. Oktober 2014,
VB.2014.00335, E. 5.3). Entsprechend untersagt die Hausordnung der JV
Pöschwies (HO PöW) vom 1. Juni 2017 in § 27 alle Rechtsgeschäfte
unter Gefangenen, wie beispielsweise Kauf, Tausch, Schenkung, Ausleihe von
Gegenständen und Gewährung von Darlehen, wobei die Anstaltsdirektion Ausnahmen
gestatten kann, wenn dies im Interesse aller Beteiligten liegt.
5.
5.1
Gemäss der
Sachverhaltsdarstellung in der angefochtenen Disziplinarverfügung trug der
Beschwerdeführer am Dienstag 17. November 2020 die Uhr eines Mitgefangenen
am Handgelenk. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer zugegeben, dass
die Uhr dem Mitgefangenen D gehöre. Anlässlich einer gleichentags
durchgeführten Anhörung habe der Beschwerdeführer angegeben, die Uhr am
Wochenende während dem gemeinsamen Joggen mit dem Genannten für diesen in
seiner Jackentasche aufbewahrt zu haben. Am Dienstagmorgen bei der Wäscheabgabe
habe er entdeckt, dass sich die Uhr immer noch in seiner Jackentasche befunden
habe. Er habe die Uhr zurückgeben wollen. Der Beschwerdeführer stellte den
Sachverhalt in Rekurs und Beschwerde im Wesentlichen gleich dar, wobei er
betonte, weder er noch der Mitgefangene hätten je die Absicht gehabt, ein
Rechtsgeschäft zu tätigen. Er habe die Uhr als Gefälligkeit während dem Joggen
aufbewahrt; danach sei deren Rückgabe vergessen gegangen bzw. aufgrund der Umstände
noch nicht möglich gewesen.
5.2
Die
Vorinstanz erwog, die beiden Gefangenen hätten ein Rechtsgeschäft getätigt,
wobei unklar sei, ob sie eine Schenkung, einen Tausch oder einen
Hinterlegungsvertrag hätten eingehen wollen. Soweit der Beschwerdeführer die
Nichtrückgabe der Uhr mit Vergesslichkeit statt dem Vorliegen eines
Rechtsgeschäfts begründen wolle, sei sein Vorbringen als Schutzbehauptung zu
qualifizieren: Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er die Uhr an seinem
Handgelenk befestigt habe, statt sich an einen Aufseher oder Betreuer zu wenden.
Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag den vorinstanzlichen Schluss
auf das Vorliegen eines Rechtsgeschäfts nicht als fehlerhaft erscheinen zu
lassen. Selbst wenn der beschwerdeführerischen Darstellung gefolgt würde,
wonach er die Uhr unmittelbar habe zurückgeben wollen, wäre nämlich vom
Vorliegen eines Rechtsgeschäfts auszugehen. Ob Vertrag oder Gefälligkeit
vorliegt, entscheidet sich nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere der
Art der Leistung, ihrem Grund und Zweck, ihrer rechtlichen und wirtschaftlichen
Bedeutung, den Umständen, unter denen sie erbracht wird, und der bestehenden
Interessenlage der Parteien (BGE 137 III 539 E. 4.1 mit Hinweisen). Wie
der Beschwerdeführer selber vorbringt, ist den Gefangenen in der JVA Pöschwies
nur der Besitz einer Uhr erlaubt. Entsprechend kommt diesem Gegenstand im
Strafvollzug ungeachtet seines ursprünglichen Anschaffungspreises ein
erheblicher Gebrauchswert zu. Übergibt ein Gefangener seine Uhr zu
Aufbewahrungszwecken einem Mitgefangenen, ist deshalb stets vom Vorliegen eines
Bindungswillens zwischen den Gefangenen betreffend die sichere Aufbewahrung und
die tatsächliche Rückgabe der Uhr auszugehen. Dass die Beteiligten im
Nachhinein die Qualifikation ihres Verhältnisses als Rechtsgeschäft ablehnen –
augenscheinlich um der damit verbundenen Disziplinierung zu entgehen –,
ändert daran nichts. Beim Hinterlegungsvertrag nach Art. 472 ff. des
Obligationenrechts (Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911; SR
220) verpflichtet sich der Aufbewahrer einer ihm anvertrauten beweglichen Sache
zu deren sicheren Aufbewahrung und Rückgabe, wobei die Entgeltlichkeit kein
kennzeichnendes Vertragsmerkmal darstellt (siehe Jörg Schmid/Hubert
Stöckli/Frédéric Krauskopf, Schweizerisches Obligationenrecht Besonderer Teil,
2.
A., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 2162 ff.). Nach der
Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers wäre mithin ein unentgeltlicher
Hinterlegungsvertrag im Sinn von Art. 472 OR geschlossen worden.
5.3
Ohnehin
ist jedoch nicht nachvollziehbar, inwiefern sich eine Armbanduhr beim Joggen
als störend auswirken und den Wunsch nach deren zwischenzeitlichen Aufbewahrung
durch eine andere Person wecken könnte. Vielmehr ist mit der Vorinstanz davon
auszugehen, dass die Uhr dem Beschwerdeführer geschenkt, für eine gewisse
Zeitdauer und zu einem bestimmten Zweck übergeben oder als Gegenleistung
übereignet worden war. Eine Aussage des Mitgefangenen D vermöchte an diesem
Schluss nichts zu ändern, weshalb der beschwerdeführerische Vorwurf, die
Vorinstanz habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und eine Befragung von D
zu Unrecht unterlassen, ins Leere zielt. Vielmehr durfte die Vorinstanz in
zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (dazu Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 7
N. 18 f.) von weiteren Beweismassnahmen absehen und dürfen solche
auch im Beschwerdeverfahren unterbleiben.
5.4
Anzumerken
bleibt, dass sowohl eine Schenkung als auch ein Tausch oder eine unentgeltliche
Aufbewahrung einer Fahrnissache für einen Mitgefangenen geeignet sind,
Abhängigkeiten entstehen zu lassen, und das Schuldenmachen unter den Gefangenen
ermöglichen. Solches kann zu Spannungen führen und letztlich die Sicherheit und
Ordnung der Anstalt gefährden, was das Verbot von Rechtsgeschäften nach § 27 HO PöW gerade zu verhindern bezweckt. Die Weitergabe einer Armbanduhr unter
Gefangenen zu verbieten, ist deshalb entgegen den beschwerdeführerischen
Vorbringen ohne Weiteres vom Zweck dieser Vorschrift erfasst und erweist sich
nicht als zweckfreie und willkürliche Anwendung der Hausordnung. Schliesslich
kann in der Tatsache der Sanktionierung des Beschwerdeführers und der Höhe des
Bussenbetrags auch kein rechtsverletzender Ermessensfehler (vgl. vorn E. 1.2)
erblickt werden.
6.
6.1
Die
Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 1
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
6.2
Zu prüfen
bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gemäss § 16 Abs. 1 VRG wird Privaten, welchen die nötigen Mittel
fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen, auf
entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen. Als
aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung
um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als
ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren als
aussichtsreich, wenn sich die Aussichten auf Gutheissung oder auf Abweisung
ungefähr die Waage halten oder nur geringfügig differieren (Kaspar Plüss,
Kommentar VRG, § 16 N. 46). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht,
für einen Mitgefangenen eine Uhr aufbewahrt zu haben, sondern wendet sich nur
gegen die Qualifikation dieses Sachverhalts als unzulässiges Rechtsgeschäft.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ist deshalb zufolge
offensichtlicher Aussichtslosigkeit der gestellten Begehren abzuweisen.
Demgemäss erkennt der
Einzelrichter:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 95.-- Zustellkosten,
Fr. 595.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Das
Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
6.
Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des
Bundes-
gerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von
der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7.
Mitteilung an …