VB.2021.00122
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00122
26. Mai 2021Deutsch17 min
(URT.2021.22775)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
2. Abteilung
VB.2021.00122
Urteil
der 2. Kammer
vom 26. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,
Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägungsgesuch,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Der
1987 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste im Januar 2006 erstmals
in die Schweiz ein und hielt sich bis im Oktober 2007 widerrechtlich in C auf.
Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz heiratete er 2009 die in der
Schweiz niedergelassene Peruanerin D und erhielt im Rahmen eines
Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder (Jahrgang
2008, 2014 und 2016) hervor.
Infolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer
36-monatigen Freiheitsstrafe durch das Kantonsgericht Schwyz vom 25. Mai
2010 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und
Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer
die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. November 2010 nicht mehr
verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowie ein Wiedererwägungsgesuch
blieben erfolglos (vgl. BGr, 7. Dezember 2012, 2C_249/2012 und VGr, 23. Januar
2013, VB.2012.00642).
Am 6. Juni 2013 verhängte das damalige Bundesamt für
Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) eine bis 5. Juni
2016 befristete Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund von
Suspensionsverfügungen durfte sich der Beschwerdeführer in der Folge mehrere
Male trotz des Einreiseverbots in der Schweiz aufhalten.
B. Im
Rahmen eines erneuten Familiennachzuges reiste der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016
letztmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit
Urteil vom 12. Juni 2018 des Bezirksgerichtes Dietikon wurde den Ehegatten
das Getrenntleben bewilligt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines
hiesigen Aufenthalts erneut straffällig: Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Februar
2019 wurde er wegen Drohung, Nötigung und Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau
mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse
von Fr. 500.- bestraft. Zudem erhielt er die Weisung, sich aufgrund
psychiatrischer Auffälligkeiten einer Therapie zu unterziehen. Weiter wurde ihm
ein einjähriges Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt. Der
Beschwerdeführer und seine Familie mussten seit seiner Wiedereinreise in die
Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem lagen gemäss
Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 2. Juli 2019, 22
Verlustscheine in der Höhe von Fr. 78'255.45 sowie eine offene Betreibung
in der Höhe von Fr. 7'336.10 gegen ihn vor.
Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wies das
Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der
Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, seiner Schuldenwirtschaft, dem
Sozialhilfebezug sowie seiner Straffälligkeiten ab, unter Ansetzung einer
Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2019. Der migrationsamtliche Entscheid
erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
C. Am 7. November
2019 bedrohte der Beschwerdeführer seine Ehefrau erneut und wurde infolge des
Verstosses gegen das bestehende Rayon- und Kontaktverbot erst in Untersuchungs-
und schliesslich in Sicherheitshaft genommen.
Das Bezirksgericht Dietikon stellte mit Urteil vom 4. November
2020 fest, dass der Beschwerdeführer im Zustand einer nicht selbstverschuldeten
Schuldunfähigkeit am 7. November 2019 die Tatbestände der Drohung, des
Hausfriedensbruchs und der Missachtung eines Verbots im Sinn von Art. 294 Abs. 2
StGB erfüllt habe, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine ambulante
Massnahme verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags aus der
Sicherheitshaft entlassen.
D. Am 6. November
2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Vollzugs der gerichtlich angeordneten
Massnahme. Daraufhin stellte er am 10. November 2020 ein Gesuch um
Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. November 2020
trat das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein.
Erwägungen
II.
Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die
Sicherheitsdirektion am 11. Januar 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat
und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem
Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2021 an.
III.
Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 liess der
Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche
Entscheid vom 11. Januar 2021 aufzuheben und ihm in Gutheissung seiner
Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das
Verfahren zwecks Neubeurteilung und Durchführung eines Beweisverfahrens an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer das
Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die
Vornahme jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter ersuchte der
Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die
Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der
Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis der psychiatrischen Klinik E vom 9. Februar
2021.
bei, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2021
wegen paranoider Schizophrenie und postschizophrenen Depressionen in
regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde und regelmässig seine
Medikamente einnehme. Auch sei weiterhin eine kontinuierliche und
leitliniengerechte Behandlung der Grunderkrankung für die Gesundheit und
Legalprognose des Beschwerdeführers von fundamentaler Bedeutung. Weiter wurden
Kontoauszüge sowie mehrere Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld
des Beschwerdeführers eingereicht, welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle
betonten.
Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 merkte
das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle
Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.
Während sich das Migrationsamt nicht
vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 6. April 2021
liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine berufliche
Integration und allfälliger Rentenansprüche einreichen, welchen die IV-Stelle
zur Prüfung eines Leistungsanspruchs bei der psychiatrischen Klinik E angefordert
habe. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und postschizophrenen Depression eine
starke Beeinträchtigung zur Bewältigung des Alltags aufweise, weshalb ihm die
bisherige Arbeitstätigkeit derzeit nicht mehr zumutbar sei.
Am 14. Mai 2021 wurde der Vorbescheid der SVA C vom
11.
Mai 2021 nachgereicht, wonach dem Beschwerdeführer eine volle
Invalidenrente zugesprochen worden sei.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Mit der
Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die
unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht
aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung
mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).
1.2
Richtet
sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der
Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die
Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts
bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche
Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen
weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.
VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli
2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;
RB 1999 Nr. 152).
Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der
(erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für
die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des
vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem
Hauptantrag des Beschwerdeführers kann die Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der
Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der
Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen
wäre.
1.3
Das Gesuch
um Bewilligung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens
ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit
Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 bereits angeordnet wurde, dass
Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten.
2.
Vollständigkeitshalber
ist festzustellen, dass die am 15. Oktober 2019 verfügte Nichtverlängerung
der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft
erwachsen ist und Fristwiederherstellungsgründe, welche eine Wiederherstellung der
damaligen Anfechtungsfrist rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch im
vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgebracht worden sind. Die Vorinstanz
Dispositiv
durfte eine Fristwiederherstellung demnach zu Recht verneinen und von einem
rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ausgehen. Im Übrigen kann diesbezüglich
auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.
3.
3.1 Demnach
ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr
verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung,
indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts
die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem
bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und
Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der
Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch
eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die
frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt
sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer
Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das
Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige
Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von
Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die
Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der
Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im
früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen
für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung
bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,
2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1
[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];
VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein
neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich
der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)
entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). In
Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei
Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen
Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise
während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine
kürzere Frist ausreichend ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1;
BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im
Wesentlichen damit, dass er seit dem 3. Dezember 2020 wieder mit seiner
Familie zusammenlebe und das Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern
intakt sei. So hätten ihn die Kinder selbst in Untersuchungshaft häufig besucht,
was auch der Bericht der Institution F vom 2. Dezember 2020 bestätigen
würde. Weiter brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein
Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020 von Dr. med. G vor, dass
er zwar mindestens seit 2016 an paranoider Schizophrenie leide, doch sei seine
Krankheit in dieser Form zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids vom 15. Oktober 2019
noch nicht als solche diagnostiziert worden, weshalb diese auch im Strafurteil
vom 13. Februar 2019, auf welches sich der besagte Ausweisungsentscheid
stütze, keine Berücksichtigung gefunden habe. Insoweit würde die Diagnose ein
Novum darstellen. Zudem habe er sich nur aufgrund seiner Krankheit straffällig
verhalten und sich von seiner Familie distanziert. Durch die Diagnose und die
entsprechende Behandlung sei er keine Gefahr mehr für die Familie und die
Allgemeinheit, zumal er seine Medikamente zuverlässig einnehme, was auch die
Laborwerte vom 22. Januar 2021 bestätigen würden. Auch sei er seit dem 13. Januar
2021 regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Krankheit sei er
momentan zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb seine Ehefrau auf der Suche nach
einer Vollzeitanstellung sei. In der Zwischenzeit habe er zudem von der SVA den
Vorbescheid über die Zusprache für eine volle Invalidenrente erhalten. Weiter
bringt er vor, dass eine adäquate Behandlung in seinem Heimatland nicht möglich
sei und er dort auch keine Sozialversicherung, keine Therapiemöglichkeiten und
keine wirtschaftlichen Aussichten habe.
3.3 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen seit
Längerem bekannt: So ist dem Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020
von Dr. med. G zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allermindestens
seit 2016 an paranoider Schizophrenie leidet und deshalb regelmässige
psychiatrische Behandlungen sowie Medikation benötigt, was im Arztbericht von Dr. med.
H vom 25. März 2021 bestätigt wird. Auch wird im Schreiben der Ehefrau an
das Migrationsamt vom 8. März 2018 sowie der beigelegten Bestätigung der
behandelnden Ärzte vom 19. März 2018 darauf hingewiesen, dass sich der
Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 7. Februar
2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Selbst der
Beschwerdeführer verwies in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 auf seine
psychische Erkrankung und seine darin wurzelnden Eheprobleme. Sodann stellte
auch das Bezirksgericht Dietikon in seinem Strafurteil vom 13. Februar
2019 psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers fest, weshalb ihm die
Weisung zur Vornahme einer psychiatrischen Therapie erteilt wurde. Die im
Gutachten vom 13. Juni 2020 erwähnten psychischen Probleme des
Beschwerdeführers erscheinen somit keineswegs neu, sondern bestanden bereits
seit Jahren. Auch mit Blick auf die geltend gemachte aktuelle Einhaltung des
Behandlungssettings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der
obengenannten Behandlungsbestätigung mindestens vom 7. Februar 2017 bis
zum 19. März 2018 bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in
Behandlung war. Dennoch wurde er seiner Ehefrau gegenüber in dieser Zeit
wiederholt gewalttätig, was unter anderem den Polizeirapporten vom 19. April
2017 und 11. Februar 2018 zu entnehmen ist. Darüber hinaus wurde bereits
im Verhaftungsrapport vom 18. April 2017 darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer die beiden Medikamente Quetiapin-Mepha und Seralin-Mepha
Sertralinum einnimmt, welche zur Behandlung von Schizophrenie und Depressionen
verschrieben werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
bereits dannzumal über seine Erkrankung Bescheid wusste und bei seinem
Verlängerungsgesuch vom 25. Mai 2018 bzw. im Rahmen der damaligen
Gehörsgewährung hätte vorbringen können. Insoweit war die psychische
(Grund-)Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits im
rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der
Aufenthaltsbewilligung offenkundig bekannt, weshalb sie auch in der Verfügung
vom 15. Oktober 2019 entsprechend gewürdigt wurde. Infolgedessen kann
diesbezüglich nicht von einer neuen wesentlichen Tatsache ausgegangen werden.
Obwohl dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 13. Juni 2020 bei Einhaltung
des erforderlichen Behandlungssettings eine geringe Rückfallgefahr attestiert
wird, zeigen die letzten Jahre, dass er trotz eines adäquaten
Behandlungssettings mehrfach gewalttätig in Erscheinung trat, was weiterhin auf
eine ungenügende Compliance schliessen lässt. Bei der Nichteinhaltung der
Medikation wird die Rückfallgefahr gemäss obengenanntem Gutachten als zumindest
mittelgradig erhöht angesehen und ist eine solche in Anbetracht der vergangenen
Geschehnisse auch künftig nicht auszuschliessen.
3.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember
2020 wieder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebt, bewirkt keine
wesentliche Verhältnisänderung seit dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid
vom 15. Oktober 2019, zumal sich die familiären Verhältnisse vor und nach
der letzten materiellen Beurteilung nur unwesentlich voneinander unterscheiden.
Bereits vor dem 15. Oktober 2019 ist es immer wieder zu Entfremdungen und
anschliessender Wiederannäherung der Ehegatten gekommen. So hatte sich die
Ehefrau während der letzten Jahre vor dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid
vom 15. Oktober 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt immer wieder vom
Beschwerdeführer getrennt sowie Rayon- und Kontaktverbote erwirken lassen, was
auch in den Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 5. Mai 2017, 8. März
2018 und 8. Mai 2018 bestätigt wird. Nach einem erneuten Vorfall von
häuslicher Gewalt mit Vergewaltigungsvorwürfen vom 11. Februar 2018 erhob
sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer, welche sie jedoch nach kurzer Zeit
wieder zurückzog. Trotz der Geschehnisse zog sie in der Folge wieder mit dem
Beschwerdeführer zusammen. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer
wiesen bereits in ihren Schreiben vom 5. Mai 2017 und 22. Mai
2018 (Datum Eingangsstempel) an das Migrationsamt auf Eheprobleme sowie eine
Ehetherapie hin. Dabei machte der Beschwerdeführer deutlich, dass die
Eheprobleme durch seine psychischen Probleme verursacht worden seien, weshalb
dazumal nicht mehr von einer intakten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden
konnte.
Selbst
nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober
2019 trat der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Ehefrau strafrechtlich in
Erscheinung. So verstiess er am 7. November 2019 wiederum gegen das erwirkte
Kontakt- und Rayonverbot und bedrohte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau mit
einem Küchenmesser in ihrer Wohnung. Zwar sah das Bezirksgericht Dietikon mit
Urteil vom 4. November 2020 aufgrund nicht selbstverschuldeter
Schuldunfähigkeit von einer Strafe ab und ordnete eine ambulante Massnahme an.
Dennoch befand sich der Beschwerdeführer vom 7. November 2019 bis zum 4. November
2020 in Untersuchungs- und anschliessend in Sicherheitshaft, weshalb auch
während dieser Zeit kein intaktes Eheleben bestand. Die jüngste
Wiederannäherung der Ehegatten stellt in Anbetracht der Vorkommnisse in der
Vergangenheit ein bereits bei der Beurteilung vom 15. Oktober 2019
hinlänglich bekanntes Muster dar. Zudem handelt es sich bei der
Wiederannäherung der Ehegatten vom 3. Dezember 2020 um eine erst kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen
Zusammenlebens nach über zweieinhalbjährigem Getrenntleben, welche angesichts
der Vorgeschichte noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens
zu belegen vermag (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum
Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Demzufolge ist bis heute nicht von einer gefestigten Ehe
auszugehen und unterscheidet sich die Situation damit nicht massgeblich vom
Zustand vor der letzten materiellen Beurteilung. Hinzu kommt, dass der
Beschwerdeführer bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens
nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb die
Eheleute auch nicht davon ausgehen konnten, ihr Eheleben in der Schweiz
fortführen zu können.
Die in
der letzten Zeit aufgebaute Beziehung zu seinen Kindern vermag ebenfalls keine
wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung des
Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zumal die Familie
seit der Bewilligungsverweigerung bereits damit zu rechnen hatte, das
Familienleben inskünftig nur noch auf Distanz pflegen zu können. Auch konnte er
bis vor Kurzem aufgrund der Untersuchungs- und anschliessenden Sicherheitshaft seine
Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur eingeschränkt pflegen. Zudem befinden
sich die Kinder gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb der
Familie auch eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer ins Heimatland zugemutet
werden kann, sollte die Ehefrau den weiteren Kontakt nicht über die Distanz
pflegen und dem Beschwerdeführer in sein Heimatland folgen wollen.
3.5 Die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des
Beschwerdeführers erfolgte nebst der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und
seiner Straffälligkeit auch wegen seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit
sowie der Schuldenanhäufung. Die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte
Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung vermag an dieser Beurteilung
nichts zu ändern, waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers
bereits vor der abschliessenden Beurteilung seines letzten Gesuchs um
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober 2019 aktenkundig.
Ebenso waren auch die Schwierigkeiten bezüglich der psychischen Behandlung
sowie eines Neuanfangs im Heimatland für den Beschwerdeführer im
Wegweisungszeitpunkt hinlänglich bekannt und sind – entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers – in der damaligen Interessenabwägung gebührend gewichtet
worden.
3.6 Selbst wenn die zugesprochene Invalidenrente des Beschwerdeführers allenfalls
seine künftige Ablösung von der Sozialhilfe bewirken könnte, ändert dies nichts
daran, dass die Straffälligkeit sowie die Schuldenanhäufung bereits ausreichen,
um die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu
begründen. Insoweit erscheint der alleinige Umstand einer allfälligen Ablösung
des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe nicht als ausreichend, um eine
Neubeurteilung zu rechtfertigen. Darüber hinaus können schweizerische
Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und
Brasilien vom 1. Oktober 2019 (SR 0.831.109.198.1) auch nach Brasilien
überwiesen werden.
Sodann erscheinen weitere
Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte bereits die Vorinstanz
von der Einholung der offerierten Beweise (Zeugenbefragungen, Parteibefragungen
sowie Gutachten) in antizipierter Beweiswürdigung absehen, zumal sich die
genannten Personen bereits schriftlich ausreichend äussern konnten. Aufgrund der
gleichgerichteten Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
und dessen Ehefrau hierbei auch die Interessenlage der Kinder (im Alter von
zwölf; sieben und fünf Jahren) hinreichend dargelegt haben.
Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass
keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen
Entscheid des Migrationsamts vom 15. Oktober 2019 ersichtlich ist.
Damit ist die
Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine
Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das
Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen
Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die
Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des
Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in
ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-
(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.
4.2 Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit
der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.
5.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.
Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu
geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
2. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 1'570.-- Total der Kosten.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
7. Mitteilung an …