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Entscheid

VB.2021.00122

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00122

26. Mai 2021Deutsch17 min

(URT.2021.22775)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

2. Abteilung

VB.2021.00122

Urteil

der 2. Kammer

vom 26. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel,

Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

In Sachen

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

betreffend Erteilung

einer Aufenthaltsbewilligung/Wiedererwägungsgesuch,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Der

1987 geborene brasilianische Staatsangehörige A reiste im Januar 2006 erstmals

in die Schweiz ein und hielt sich bis im Oktober 2007 widerrechtlich in C auf.

Nach einer erneuten Einreise in die Schweiz heiratete er 2009 die in der

Schweiz niedergelassene Peruanerin D und erhielt im Rahmen eines

Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung. Aus der Ehe gingen drei Kinder (Jahrgang

2008, 2014 und 2016) hervor.

Infolge einer strafrechtlichen Verurteilung zu einer

36-monatigen Freiheitsstrafe durch das Kantonsgericht Schwyz vom 25. Mai

2010 wegen qualifizierten Raubs, Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung und

Widerhandlung gegen ausländerrechtliche Bestimmungen wurde dem Beschwerdeführer

die Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 5. November 2010 nicht mehr

verlängert. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel sowie ein Wiedererwägungsgesuch

blieben erfolglos (vgl. BGr, 7. Dezember 2012, 2C_249/2012 und VGr, 23. Januar

2013, VB.2012.00642).

Am 6. Juni 2013 verhängte das damalige Bundesamt für

Migration BFM (heute Staatssekretariat für Migration [SEM]) eine bis 5. Juni

2016 befristete Einreisesperre gegen den Beschwerdeführer. Aufgrund von

Suspensionsverfügungen durfte sich der Beschwerdeführer in der Folge mehrere

Male trotz des Einreiseverbots in der Schweiz aufhalten.

B. Im

Rahmen eines erneuten Familiennachzuges reiste der Beschwerdeführer am 7. Juni 2016

letztmals in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung. Mit

Urteil vom 12. Juni 2018 des Bezirksgerichtes Dietikon wurde den Ehegatten

das Getrenntleben bewilligt. Zudem wurde der Beschwerdeführer während seines

hiesigen Aufenthalts erneut straffällig: Mit Urteil des Bezirksgerichts vom 13. Februar

2019 wurde er wegen Drohung, Nötigung und Tätlichkeit zum Nachteil seiner Ehefrau

mit einer Geldstrafe von 160 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse

von Fr. 500.- bestraft. Zudem erhielt er die Weisung, sich aufgrund

psychiatrischer Auffälligkeiten einer Therapie zu unterziehen. Weiter wurde ihm

ein einjähriges Kontaktverbot gegenüber seiner Ehefrau auferlegt. Der

Beschwerdeführer und seine Familie mussten seit seiner Wiedereinreise in die

Schweiz von der Sozialhilfe unterstützt werden. Zudem lagen gemäss

Betreibungsregisterauszug seiner Wohngemeinde vom 2. Juli 2019, 22

Verlustscheine in der Höhe von Fr. 78'255.45 sowie eine offene Betreibung

in der Höhe von Fr. 7'336.10 gegen ihn vor.

Mit Verfügung vom 15. Oktober 2019 wies das

Migrationsamt ein Verlängerungsgesuch des Beschwerdeführers aufgrund der

Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft, seiner Schuldenwirtschaft, dem

Sozialhilfebezug sowie seiner Straffälligkeiten ab, unter Ansetzung einer

Ausreisefrist bis zum 30. Dezember 2019. Der migrationsamtliche Entscheid

erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

C. Am 7. November

2019 bedrohte der Beschwerdeführer seine Ehefrau erneut und wurde infolge des

Verstosses gegen das bestehende Rayon- und Kontaktverbot erst in Untersuchungs-

und schliesslich in Sicherheitshaft genommen.

Das Bezirksgericht Dietikon stellte mit Urteil vom 4. November

2020 fest, dass der Beschwerdeführer im Zustand einer nicht selbstverschuldeten

Schuldunfähigkeit am 7. November 2019 die Tatbestände der Drohung, des

Hausfriedensbruchs und der Missachtung eines Verbots im Sinn von Art. 294 Abs. 2

StGB erfüllt habe, weshalb von einer Strafe abgesehen und eine ambulante

Massnahme verhängt wurde. Der Beschwerdeführer wurde gleichentags aus der

Sicherheitshaft entlassen.

D. Am 6. November

2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Vollzugs der gerichtlich angeordneten

Massnahme. Daraufhin stellte er am 10. November 2020 ein Gesuch um

Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 26. November 2020

trat das Migrationsamt auf die Gesuche nicht ein.

Erwägungen

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die

Sicherheitsdirektion am 11. Januar 2021 ab, soweit sie auf diesen eintrat

und ihn nicht als gegenstandslos erachtete. Zugleich setzte sie dem

Beschwerdeführer eine neue Ausreisefrist bis zum 28. Februar 2021 an.

III.

Mit Beschwerde vom 15. Februar 2021 liess der

Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche

Entscheid vom 11. Januar 2021 aufzuheben und ihm in Gutheissung seiner

Beschwerde eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei das

Verfahren zwecks Neubeurteilung und Durchführung eines Beweisverfahrens an die

Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, dass der

Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem Beschwerdeführer das

Abwarten des Entscheids in der Schweiz zu gestatten sei. Ausserdem sei für die

Dauer des Beschwerdeverfahrens im Sinn einer vorsorglichen Massnahme auf die

Vornahme jeglicher Vollzugshandlungen zu verzichten. Weiter ersuchte der

Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die

Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand. Der

Beschwerde lag ein ärztliches Zeugnis der psychiatrischen Klinik E vom 9. Februar

2021.

bei, wonach sich der Beschwerdeführer seit dem 13. Januar 2021

wegen paranoider Schizophrenie und postschizophrenen Depressionen in

regelmässiger psychiatrischer Behandlung befinde und regelmässig seine

Medikamente einnehme. Auch sei weiterhin eine kontinuierliche und

leitliniengerechte Behandlung der Grunderkrankung für die Gesundheit und

Legalprognose des Beschwerdeführers von fundamentaler Bedeutung. Weiter wurden

Kontoauszüge sowie mehrere Bestätigungsschreiben aus dem persönlichen Umfeld

des Beschwerdeführers eingereicht, welche die Wichtigkeit von dessen Vaterrolle

betonten.

Mit Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 merkte

das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle

Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht

vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Mit Eingabe vom 6. April 2021

liess der Beschwerdeführer einen Arztbericht betreffend seine berufliche

Integration und allfälliger Rentenansprüche einreichen, welchen die IV-Stelle

zur Prüfung eines Leistungsanspruchs bei der psychiatrischen Klinik E angefordert

habe. Diesem ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer

aufgrund seiner paranoiden Schizophrenie und postschizophrenen Depression eine

starke Beeinträchtigung zur Bewältigung des Alltags aufweise, weshalb ihm die

bisherige Arbeitstätigkeit derzeit nicht mehr zumutbar sei.

Am 14. Mai 2021 wurde der Vorbescheid der SVA C vom

11.

Mai 2021 nachgereicht, wonach dem Beschwerdeführer eine volle

Invalidenrente zugesprochen worden sei.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Mit der

Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die

unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht

aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 in Verbindung

mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2

Richtet

sich die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid der

Sicherheitsdirektion oder gegen einen Entscheid, mit dem die

Sicherheitsdirektion einen Nichteintretensentscheid des Migrationsamts

bestätigt hat, prüft das Verwaltungsgericht lediglich, ob die vorinstanzliche

Beurteilung der Eintretensfrage an beschwerdefähigen Rechtsmängeln leidet; einen

weitergehenden, materiell-rechtlichen Entscheid nimmt es dagegen nicht vor (vgl.

VGr, 10. Juni 2020, VB.2020.00003, E. 2.2, unter Verweis auf BGr, 26. Juli

2012, 2C_499/2012, E. 1.2; BGr, 26. Mai 2004, 2A.495/2003, E. 1.3;

RB 1999 Nr. 152).

Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildet damit allein die vorinstanzliche Beurteilung der

(erstinstanzlichen) Eintretensfrage, während die materiellen Voraussetzungen für

die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung weder Gegenstand des

vorinstanzlichen Verfahrens bildeten noch bilden mussten. Entgegen dem

Hauptantrag des Beschwerdeführers kann die Erteilung einer

Aufenthaltsbewilligung damit nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bilden, sondern ist im vorliegenden Verfahren lediglich zu prüfen, ob der

Beschwerdeführer Anspruch auf eine materielle Neubeurteilung der

Bewilligungsfrage hat bzw. auf sein entsprechendes Begehren einzutreten gewesen

wäre.

1.3

Das Gesuch

um Bewilligung des Aufenthalts während der Hängigkeit des Beschwerdeverfahrens

ist mit vorliegendem Entscheid gegenstandslos geworden. Dies zumal mit

Präsidialverfügung vom 16. Februar 2021 bereits angeordnet wurde, dass

Vollziehungsvorkehrungen vorerst zu unterbleiben hätten.

2.

Vollständigkeitshalber

ist festzustellen, dass die am 15. Oktober 2019 verfügte Nichtverlängerung

der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers unangefochten in Rechtskraft

erwachsen ist und Fristwiederherstellungsgründe, welche eine Wiederherstellung der

damaligen Anfechtungsfrist rechtfertigen könnten, weder ersichtlich noch im

vorliegenden Verfahren ausdrücklich vorgebracht worden sind. Die Vorinstanz

Dispositiv

durfte eine Fristwiederherstellung demnach zu Recht verneinen und von einem

rechtskräftigen Wegweisungsentscheid ausgehen. Im Übrigen kann diesbezüglich

auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden.

3.

3.1 Demnach

ist die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers rechtskräftig nicht mehr

verlängert worden. Die rechtskräftige Nichtverlängerung einer

Aufenthaltsbewilligung beendet eine bisher bestehende Aufenthaltsbewilligung,

indem ab der Rechtskraft des Entscheids und Ablauf des bewilligten Aufenthalts

die Bewilligung nicht mehr besteht und damit (abgesehen von einem

bewilligungsfreien Aufenthalt gemäss Art. 10 Abs. 1 Ausländer- und

Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AIG]) der Aufenthalt in der

Schweiz nach Ablauf der angesetzten Ausreisefrist nicht mehr zulässig ist. In der Folge kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch

eingereicht werden. Wird dieses bewilligt, so lebt damit indessen nicht die

frühere, rechtskräftig aufgehobene Bewilligung wieder auf, sondern es handelt

sich um eine neue Bewilligung, die voraussetzt, dass im Zeitpunkt ihrer

Erteilung die dannzumal geltenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind. Das

Stellen eines neuen Gesuchs darf jedoch nicht dazu dienen, rechtskräftige

Entscheide immer wieder infrage zu stellen. Die Verwaltungsbehörde ist von

Verfassungs wegen nur verpflichtet, auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die

Umstände sich seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn der

Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihm im

früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen

für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung

bestand (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.1; BGr, 1. Dezember 2015,

2C_424/2015, E. 2.2; VGr, 4. Juni 2014, VB.2014.00230, E. 4.1

[diesbezüglich bestätigt in BGr, 9. Februar 2015, 2C_644/2014, E. 1.3];

VGr, 25. Mai 2011, VB.2011.00140, E. 1.2). Ein

neues Bewilligungsgesuch ist somit nur dann materiell zu behandeln, wenn sich

der Sachverhalt oder die Rechtslage (bei Dauersachverhalten)

entscheidwesentlich geändert haben (BGE 136 II 177 E. 2.2.1). In

Konkretisierung dieses allgemeinen Grundsatzes bejaht das Bundesgericht bei

Ausländern, die wegen ihrer Straffälligkeit weggewiesen worden sind, einen

Anspruch auf Neubeurteilung, wenn sich der Betroffene nach seiner Ausreise

während fünf Jahren wohlverhalten hat, wobei in begründeten Fällen auch eine

kürzere Frist ausreichend ist (BGr, 1. November 2019, 2C_711/2019, E. 3.3.1;

BGr, 9. Januar 2018, 2C_650/2017, E. 2.3).

3.2 Der Beschwerdeführer begründet sein Wiedererwägungsgesuch im

Wesentlichen damit, dass er seit dem 3. Dezember 2020 wieder mit seiner

Familie zusammenlebe und das Verhältnis zu seiner Ehefrau und den Kindern

intakt sei. So hätten ihn die Kinder selbst in Untersuchungshaft häufig besucht,

was auch der Bericht der Institution F vom 2. Dezember 2020 bestätigen

würde. Weiter brachte der Beschwerdeführer unter Verweis auf ein

Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020 von Dr. med. G vor, dass

er zwar mindestens seit 2016 an paranoider Schizophrenie leide, doch sei seine

Krankheit in dieser Form zum Zeitpunkt des Ausweisungsentscheids vom 15. Oktober 2019

noch nicht als solche diagnostiziert worden, weshalb diese auch im Strafurteil

vom 13. Februar 2019, auf welches sich der besagte Ausweisungsentscheid

stütze, keine Berücksichtigung gefunden habe. Insoweit würde die Diagnose ein

Novum darstellen. Zudem habe er sich nur aufgrund seiner Krankheit straffällig

verhalten und sich von seiner Familie distanziert. Durch die Diagnose und die

entsprechende Behandlung sei er keine Gefahr mehr für die Familie und die

Allgemeinheit, zumal er seine Medikamente zuverlässig einnehme, was auch die

Laborwerte vom 22. Januar 2021 bestätigen würden. Auch sei er seit dem 13. Januar

2021 regelmäßig in psychiatrischer Behandlung. Aufgrund seiner Krankheit sei er

momentan zu 100 % arbeitsunfähig, weshalb seine Ehefrau auf der Suche nach

einer Vollzeitanstellung sei. In der Zwischenzeit habe er zudem von der SVA den

Vorbescheid über die Zusprache für eine volle Invalidenrente erhalten. Weiter

bringt er vor, dass eine adäquate Behandlung in seinem Heimatland nicht möglich

sei und er dort auch keine Sozialversicherung, keine Therapiemöglichkeiten und

keine wirtschaftlichen Aussichten habe.

3.3 Die psychischen Probleme des Beschwerdeführers sind im Wesentlichen seit

Längerem bekannt: So ist dem Sachverständigengutachten vom 13. Juni 2020

von Dr. med. G zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer allermindestens

seit 2016 an paranoider Schizophrenie leidet und deshalb regelmässige

psychiatrische Behandlungen sowie Medikation benötigt, was im Arztbericht von Dr. med.

H vom 25. März 2021 bestätigt wird. Auch wird im Schreiben der Ehefrau an

das Migrationsamt vom 8. März 2018 sowie der beigelegten Bestätigung der

behandelnden Ärzte vom 19. März 2018 darauf hingewiesen, dass sich der

Beschwerdeführer aufgrund einer psychischen Erkrankung seit dem 7. Februar

2017 in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung befindet. Selbst der

Beschwerdeführer verwies in einer Stellungnahme vom 22. Mai 2018 auf seine

psychische Erkrankung und seine darin wurzelnden Eheprobleme. Sodann stellte

auch das Bezirksgericht Dietikon in seinem Strafurteil vom 13. Februar

2019 psychische Auffälligkeiten des Beschwerdeführers fest, weshalb ihm die

Weisung zur Vornahme einer psychiatrischen Therapie erteilt wurde. Die im

Gutachten vom 13. Juni 2020 erwähnten psychischen Probleme des

Beschwerdeführers erscheinen somit keineswegs neu, sondern bestanden bereits

seit Jahren. Auch mit Blick auf die geltend gemachte aktuelle Einhaltung des

Behandlungssettings ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gemäss der

obengenannten Behandlungsbestätigung mindestens vom 7. Februar 2017 bis

zum 19. März 2018 bei einem Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie in

Behandlung war. Dennoch wurde er seiner Ehefrau gegenüber in dieser Zeit

wiederholt gewalttätig, was unter anderem den Polizeirapporten vom 19. April

2017 und 11. Februar 2018 zu entnehmen ist. Darüber hinaus wurde bereits

im Verhaftungsrapport vom 18. April 2017 darauf hingewiesen, dass der

Beschwerdeführer die beiden Medikamente Quetiapin-Mepha und Seralin-Mepha

Sertralinum einnimmt, welche zur Behandlung von Schizophrenie und Depressionen

verschrieben werden. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

bereits dannzumal über seine Erkrankung Bescheid wusste und bei seinem

Verlängerungsgesuch vom 25. Mai 2018 bzw. im Rahmen der damaligen

Gehörsgewährung hätte vorbringen können. Insoweit war die psychische

(Grund-)Erkrankung des Beschwerdeführers im Wesentlichen bereits im

rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffend Nichtverlängerung der

Aufenthaltsbewilligung offenkundig bekannt, weshalb sie auch in der Verfügung

vom 15. Oktober 2019 entsprechend gewürdigt wurde. Infolgedessen kann

diesbezüglich nicht von einer neuen wesentlichen Tatsache ausgegangen werden.

Obwohl dem Beschwerdeführer im Gutachten vom 13. Juni 2020 bei Einhaltung

des erforderlichen Behandlungssettings eine geringe Rückfallgefahr attestiert

wird, zeigen die letzten Jahre, dass er trotz eines adäquaten

Behandlungssettings mehrfach gewalttätig in Erscheinung trat, was weiterhin auf

eine ungenügende Compliance schliessen lässt. Bei der Nichteinhaltung der

Medikation wird die Rückfallgefahr gemäss obengenanntem Gutachten als zumindest

mittelgradig erhöht angesehen und ist eine solche in Anbetracht der vergangenen

Geschehnisse auch künftig nicht auszuschliessen.

3.4 Auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit dem 3. Dezember

2020 wieder mit seiner Ehefrau und seinen Kindern zusammenlebt, bewirkt keine

wesentliche Verhältnisänderung seit dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid

vom 15. Oktober 2019, zumal sich die familiären Verhältnisse vor und nach

der letzten materiellen Beurteilung nur unwesentlich voneinander unterscheiden.

Bereits vor dem 15. Oktober 2019 ist es immer wieder zu Entfremdungen und

anschliessender Wiederannäherung der Ehegatten gekommen. So hatte sich die

Ehefrau während der letzten Jahre vor dem rechtskräftigen Ausweisungsentscheid

vom 15. Oktober 2019 aufgrund von häuslicher Gewalt immer wieder vom

Beschwerdeführer getrennt sowie Rayon- und Kontaktverbote erwirken lassen, was

auch in den Schreiben der Ehefrau an das Migrationsamt vom 5. Mai 2017, 8. März

2018 und 8. Mai 2018 bestätigt wird. Nach einem erneuten Vorfall von

häuslicher Gewalt mit Vergewaltigungsvorwürfen vom 11. Februar 2018 erhob

sie Anzeige gegen den Beschwerdeführer, welche sie jedoch nach kurzer Zeit

wieder zurückzog. Trotz der Geschehnisse zog sie in der Folge wieder mit dem

Beschwerdeführer zusammen. Sowohl die Ehefrau als auch der Beschwerdeführer

wiesen bereits in ihren Schreiben vom 5. Mai 2017 und 22. Mai

2018 (Datum Eingangsstempel) an das Migrationsamt auf Eheprobleme sowie eine

Ehetherapie hin. Dabei machte der Beschwerdeführer deutlich, dass die

Eheprobleme durch seine psychischen Probleme verursacht worden seien, weshalb

dazumal nicht mehr von einer intakten ehelichen Gemeinschaft ausgegangen werden

konnte.

Selbst

nach der Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober

2019 trat der Beschwerdeführer zum Nachteil seiner Ehefrau strafrechtlich in

Erscheinung. So verstiess er am 7. November 2019 wiederum gegen das erwirkte

Kontakt- und Rayonverbot und bedrohte seine von ihm getrenntlebende Ehefrau mit

einem Küchenmesser in ihrer Wohnung. Zwar sah das Bezirksgericht Dietikon mit

Urteil vom 4. November 2020 aufgrund nicht selbstverschuldeter

Schuldunfähigkeit von einer Strafe ab und ordnete eine ambulante Massnahme an.

Dennoch befand sich der Beschwerdeführer vom 7. November 2019 bis zum 4. November

2020 in Untersuchungs- und anschliessend in Sicherheitshaft, weshalb auch

während dieser Zeit kein intaktes Eheleben bestand. Die jüngste

Wiederannäherung der Ehegatten stellt in Anbetracht der Vorkommnisse in der

Vergangenheit ein bereits bei der Beurteilung vom 15. Oktober 2019

hinlänglich bekanntes Muster dar. Zudem handelt es sich bei der

Wiederannäherung der Ehegatten vom 3. Dezember 2020 um eine erst kurzzeitige Wiederaufnahme des ehelichen

Zusammenlebens nach über zweieinhalbjährigem Getrenntleben, welche angesichts

der Vorgeschichte noch nicht den ernsthaften Willen zur Führung eines Ehelebens

zu belegen vermag (BGr, 21. Juli 2011, 2C_231/2011, E. 4.6; vgl. zum

Ganzen VGr, 21. August 2018, VB.2018.00419, E. 4.2). Demzufolge ist bis heute nicht von einer gefestigten Ehe

auszugehen und unterscheidet sich die Situation damit nicht massgeblich vom

Zustand vor der letzten materiellen Beurteilung. Hinzu kommt, dass der

Beschwerdeführer bereits vor der Wiederaufnahme des ehelichen Zusammenlebens

nicht mehr über eine gültige Aufenthaltsbewilligung verfügte, weshalb die

Eheleute auch nicht davon ausgehen konnten, ihr Eheleben in der Schweiz

fortführen zu können.

Die in

der letzten Zeit aufgebaute Beziehung zu seinen Kindern vermag ebenfalls keine

wesentliche neue Tatsache zu begründen, die eine Neubeurteilung des

Aufenthaltsrechts des Beschwerdeführers rechtfertigen würde, zumal die Familie

seit der Bewilligungsverweigerung bereits damit zu rechnen hatte, das

Familienleben inskünftig nur noch auf Distanz pflegen zu können. Auch konnte er

bis vor Kurzem aufgrund der Untersuchungs- und anschliessenden Sicherheitshaft seine

Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur eingeschränkt pflegen. Zudem befinden

sich die Kinder gerade noch in einem anpassungsfähigen Alter, weshalb der

Familie auch eine Ausreise mit dem Beschwerdeführer ins Heimatland zugemutet

werden kann, sollte die Ehefrau den weiteren Kontakt nicht über die Distanz

pflegen und dem Beschwerdeführer in sein Heimatland folgen wollen.

3.5 Die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des

Beschwerdeführers erfolgte nebst der Aufgabe der ehelichen Gemeinschaft und

seiner Straffälligkeit auch wegen seiner schuldhaften Sozialhilfeabhängigkeit

sowie der Schuldenanhäufung. Die vom Beschwerdeführer nunmehr geltend gemachte

Arbeitsunfähigkeit aufgrund seiner Erkrankung vermag an dieser Beurteilung

nichts zu ändern, waren die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers

bereits vor der abschliessenden Beurteilung seines letzten Gesuchs um

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 15. Oktober 2019 aktenkundig.

Ebenso waren auch die Schwierigkeiten bezüglich der psychischen Behandlung

sowie eines Neuanfangs im Heimatland für den Beschwerdeführer im

Wegweisungszeitpunkt hinlänglich bekannt und sind – entgegen den Vorbringen des

Beschwerdeführers – in der damaligen Interessenabwägung gebührend gewichtet

worden.

3.6 Selbst wenn die zugesprochene Invalidenrente des Beschwerdeführers allenfalls

seine künftige Ablösung von der Sozialhilfe bewirken könnte, ändert dies nichts

daran, dass die Straffälligkeit sowie die Schuldenanhäufung bereits ausreichen,

um die rechtskräftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu

begründen. Insoweit erscheint der alleinige Umstand einer allfälligen Ablösung

des Beschwerdeführers von der Sozialhilfe nicht als ausreichend, um eine

Neubeurteilung zu rechtfertigen. Darüber hinaus können schweizerische

Rentenansprüche gemäss dem Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und

Brasilien vom 1. Oktober 2019 (SR 0.831.109.198.1) auch nach Brasilien

überwiesen werden.

Sodann erscheinen weitere

Sachverhaltsabklärungen nicht erforderlich und durfte bereits die Vorinstanz

von der Einholung der offerierten Beweise (Zeugenbefragungen, Parteibefragungen

sowie Gutachten) in antizipierter Beweiswürdigung absehen, zumal sich die

genannten Personen bereits schriftlich ausreichend äussern konnten. Aufgrund der

gleichgerichteten Interessenlage ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer

und dessen Ehefrau hierbei auch die Interessenlage der Kinder (im Alter von

zwölf; sieben und fünf Jahren) hinreichend dargelegt haben.

Zusammengefasst ist damit festzuhalten, dass

keine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit dem rechtskräftigen

Entscheid des Migrationsamts vom 15. Oktober 2019 ersichtlich ist.

Damit ist die

Beschwerde ohne weitere Beweiserhebung abzuweisen.

4.

4.1 Ausgangsgemäss

sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2

in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und steht ihm keine

Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Da sich das

Verwaltungsgericht im dargelegten Sinn lediglich mit der erstinstanzlichen

Eintretensfrage auseinanderzusetzen hatte, rechtfertigt es sich, die

Gerichtsgebühr gemäss § 4 Abs. 3 der Gebührenverordnung des

Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (GebV VGr) gegenüber der in

ausländerrechtlichen Verfahren gerichtsüblichen Gebühr zu reduzieren und auf Fr. 1'000.-

(zuzüglich Zustellkosten) festzusetzen.

4.2 Das Gesuch

um unentgeltliche Rechtspflege ist zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit

der Begehren im Sinn von § 16 Abs. 1 VRG abzuweisen.

5.

Zur

Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:

Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in

öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig. Ansonsten steht

die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen.

Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu

geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1. Das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Die

Beschwerde wird abgewiesen.

3. Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 1'500.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 1'570.-- Total der Kosten.

4. Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Eine

Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6. Gegen

dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7. Mitteilung an …