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Entscheid

VB.2021.00126

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00126

17. Mai 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22742)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00126

Urteil

der 3. Kammer

vom 17. Mai 2021

Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin

Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber

Yannick Weber.

In Sachen

A,

Beschwerdeführer,

gegen

Stadtpolizei Zürich,

Beschwerdegegnerin,

und

Stadtrat von Zürich,

Mitbeteiligter,

betreffend Polizeidaten,

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. Am 14. Mai

2020 gelangte A an die Stadtpolizei Zürich und ersuchte um Löschung ihn

betreffender Einträge im polizeilichen Informationssystem POLIS (Geschäft Nr. 01),

die Feststellung widerrechtlicher Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02,

01 und 03 und die Beseitigung der Folgen dieser Datenbearbeitung. Die

Stadtpolizei informierte A mit Schreiben vom 28. Mai 2020 darüber, dass

das POLIS-Geschäft Nr. 03 in die Zuständigkeit der Kantonspolizei falle.

Die beiden weiteren Geschäfte enthielten keine widerrechtlichen Datenbearbeitungen.

Das Geschäft Nr. 02 sei zufolge Ablaufs der Löschfrist bereits automatisch

aus dem POLIS entfernt worden. Seine Eingabe werde als Gegendarstellung zu

Geschäft Nr. 01 ins POLIS aufgenommen.

B. Mit

Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärte A, seine Eingabe nicht als

Gegendarstellung verstanden zu wissen und an seinen Anträgen festhalten zu

wollen. Die Stadtpolizei beantwortete dieses Schreiben am 20. Juli 2020

und informierte A darüber, dass nunmehr auch das Geschäft Nr. 01 nach

Ablauf der anwendbaren Löschfrist am 10. Juli 2020 gelöscht worden sei.

Diesem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.

Erwägungen

II.

A gelangte dagegen am 24. August 2020 mit Rekurs an

das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Er beantragte, die Anordnung der

Stadtpolizei vom 20. Juli 2020 aufzuheben und die Folgen widerrechtlicher

Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02, 01 und 03 zu beseitigen,

indem alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben

worden seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu

setzen seien. Das Statthalteramt erklärte sich mit Verfügung vom 14. Januar

2021.

als funktionell unzuständig, trat nicht auf den Rekurs ein und überwies

die Sache an den Stadtrat von Zürich.

III.

A. Gegen

diese Verfügung vom 14. Januar 2021 erhob A am 15. Februar 2021

Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung

der Sache an das Statthalteramt.

B. Die

Verfahrensakten gingen am 22. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Es

wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Die Kammer erwägt:

1.

1.1

Das

Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19

Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai

1959.

(VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid des Statthalteramts zuständig. Die Angelegenheit ist

von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).

1.2

Als

Zwischenentscheid über die Zuständigkeit stellt die angefochtene Verfügung

einen anfechtbaren Entscheid dar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des

Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Tritt

eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine

Prozessvoraussetzung (hier ihre funktionelle Zuständigkeit) als nicht erfüllt

erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem

Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretens­entscheid zu wehren (vgl. Martin

Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz

des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],

Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).

1.3

In der

Beschwerdeschrift wird lediglich die Rückweisung der Sache zum materiellen

Entscheid an das Statthalteramt begehrt, nicht aber ein reformatorischer

Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Vorliegen

der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat oder sein Rechtsmittel in

der Sache hätte behandeln müssen (vgl. VGr, 22. August 2019,

VB.2018.00673, E. 2.1).

2.

2.1

Gemäss § 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die Behandlung einer

Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und

in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde

weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der

Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.

2.2

Die

Stadtpolizei ist eine Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Stadt

Zürich (Art. 23 Abs. 1 des Stadtratsbeschlusses vom 26. März

1997.

über die Departementsgliederung und -aufgaben [STRB DGA; AS 172.110]). Nach

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich

(Gemeindebeschluss vom 26. April 1970 mit Änderungen bis 26. November

2017.

[GO; AS 101.100]) können Anordnungen der Departementsvorstehenden und von

Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit beim

Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten werden, wobei es

sich nach der Terminologie des nunmehr geltenden § 170 f. des Gemeindegesetzes

vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) dabei um die sogenannte Neubeurteilung

handelt.

2.3

Soweit dem

Schreiben vom 20. Juli 2020 Verfügungscharakter zukommen und es ein

zulässiges Anfechtungsobjekt darstellen sollte (was die Vorinstanz offenliess),

wäre dagegen zunächst ein stadtinternes Rechtsmittel im erwähnten Sinn (vorn E. 2.2)

zu ergreifen, weil es sich diesfalls um eine Anordnung eines Angestellten mit

Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit handelte (§ 170 Abs. 1 lit. c GG). Erst im Anschluss daran kann im Bereich der Ortspolizei Rekurs

an das Statthalteramt erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. d VRG).

Das Statthalteramt verneinte mithin zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit.

Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die

einschlägigen Verfahrensregeln der Stadt Zürich zur Behandlung stadtinterner

Rechtsmittel noch unter der Geltung des alten Gemeindegesetzes erlassen worden

waren.

3.

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem

Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).

4.

Dieses Urteil stellt einen Zwischenentscheid

über die Zuständigkeit dar, gegen den gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die

Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Eine spätere Anfechtung mit dem

Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).

5.

Der Beschwerdeführer ersucht um Verzicht auf

Publikation dieses Urteils auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts wegen

seines Geheimhaltungsinteresses am Inhalt der ihn betreffenden POLIS-Einträge.

Da aus der vorstehenden Behandlung zuständigkeitsrechtlicher Fragen nach

Vornahme einer Anonymisierung keine Schlüsse auf die Person des

Beschwerdeführers oder den Inhalt der fraglichen POLIS-Einträge gezogen werden

können, steht einer Internetpublikation dieses Urteils in anonymisierter Form allerdings

kein privates Interesse entgegen. In Nachachtung von Art. 78 Abs. 1

der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101), wonach Rechtspflegeentscheide

auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der

Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt, erfolgt daher eine Publikation dieses

Urteils in anonymisierter Form auf dem Internet.

Demgemäss erkennt die

Kammer:

1.

Die

Beschwerde wird abgewiesen.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 105.-- Zustellkosten,

Fr. 655.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.

Gegen

dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen

Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben

werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an

gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.

Mitteilung an …