VB.2021.00126
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00126
17. Mai 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22742)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00126
Urteil
der 3. Kammer
vom 17. Mai 2021
Mitwirkend: Abteilungspräsident Rudolf Bodmer (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadtpolizei Zürich,
Beschwerdegegnerin,
und
Stadtrat von Zürich,
Mitbeteiligter,
betreffend Polizeidaten,
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. Am 14. Mai
2020 gelangte A an die Stadtpolizei Zürich und ersuchte um Löschung ihn
betreffender Einträge im polizeilichen Informationssystem POLIS (Geschäft Nr. 01),
die Feststellung widerrechtlicher Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02,
01 und 03 und die Beseitigung der Folgen dieser Datenbearbeitung. Die
Stadtpolizei informierte A mit Schreiben vom 28. Mai 2020 darüber, dass
das POLIS-Geschäft Nr. 03 in die Zuständigkeit der Kantonspolizei falle.
Die beiden weiteren Geschäfte enthielten keine widerrechtlichen Datenbearbeitungen.
Das Geschäft Nr. 02 sei zufolge Ablaufs der Löschfrist bereits automatisch
aus dem POLIS entfernt worden. Seine Eingabe werde als Gegendarstellung zu
Geschäft Nr. 01 ins POLIS aufgenommen.
B. Mit
Schreiben vom 22. Juni 2020 erklärte A, seine Eingabe nicht als
Gegendarstellung verstanden zu wissen und an seinen Anträgen festhalten zu
wollen. Die Stadtpolizei beantwortete dieses Schreiben am 20. Juli 2020
und informierte A darüber, dass nunmehr auch das Geschäft Nr. 01 nach
Ablauf der anwendbaren Löschfrist am 10. Juli 2020 gelöscht worden sei.
Diesem Schreiben war keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt.
Erwägungen
II.
A gelangte dagegen am 24. August 2020 mit Rekurs an
das Statthalteramt des Bezirks Zürich. Er beantragte, die Anordnung der
Stadtpolizei vom 20. Juli 2020 aufzuheben und die Folgen widerrechtlicher
Datenbearbeitung in den POLIS-Geschäften Nr. 02, 01 und 03 zu beseitigen,
indem alle Behörden, welchen Informationen über diese Geschäfte weitergegeben
worden seien, über die Widerrechtlichkeit der Datenbearbeitung in Kenntnis zu
setzen seien. Das Statthalteramt erklärte sich mit Verfügung vom 14. Januar
2021.
als funktionell unzuständig, trat nicht auf den Rekurs ein und überwies
die Sache an den Stadtrat von Zürich.
III.
A. Gegen
diese Verfügung vom 14. Januar 2021 erhob A am 15. Februar 2021
Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung sowie die Rückweisung
der Sache an das Statthalteramt.
B. Die
Verfahrensakten gingen am 22. Februar 2021 beim Verwaltungsgericht ein. Es
wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959.
(VRG; LS 175.2) zur Beurteilung der Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid des Statthalteramts zuständig. Die Angelegenheit ist
von der Kammer zu behandeln (§ 38b Abs. 1 VRG e contrario).
1.2
Als
Zwischenentscheid über die Zuständigkeit stellt die angefochtene Verfügung
einen anfechtbaren Entscheid dar (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). Tritt
eine Vorinstanz auf ein Rechtsmittel nicht ein, weil sie eine
Prozessvoraussetzung (hier ihre funktionelle Zuständigkeit) als nicht erfüllt
erachtet, ist die formell unterlegene Person legitimiert, sich auf dem
Rechtsmittelweg gegen den Nichteintretensentscheid zu wehren (vgl. Martin
Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 58).
1.3
In der
Beschwerdeschrift wird lediglich die Rückweisung der Sache zum materiellen
Entscheid an das Statthalteramt begehrt, nicht aber ein reformatorischer
Entscheid des Verwaltungsgerichts. Das Beschwerdeverfahren ist mithin auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz das Vorliegen
der Eintretensvoraussetzungen zu Recht verneint hat oder sein Rechtsmittel in
der Sache hätte behandeln müssen (vgl. VGr, 22. August 2019,
VB.2018.00673, E. 2.1).
2.
2.1
Gemäss § 5 Abs. 1 VRG hat eine Verwaltungsbehörde, bevor sie auf die Behandlung einer
Sache eintritt, von Amtes wegen ihre Zuständigkeit zu prüfen. Nach § 5 Abs. 2 VRG sind Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen und
in der Regel unter Benachrichtigung des Absenders an die zuständige Verwaltungsbehörde
weiterzuleiten. Für die Einhaltung der Fristen ist der Zeitpunkt der
Einreichung bei der unzuständigen Behörde massgebend.
2.2
Die
Stadtpolizei ist eine Dienstabteilung des Sicherheitsdepartements der Stadt
Zürich (Art. 23 Abs. 1 des Stadtratsbeschlusses vom 26. März
1997.
über die Departementsgliederung und -aufgaben [STRB DGA; AS 172.110]). Nach
Art. 66 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung der Stadt Zürich
(Gemeindebeschluss vom 26. April 1970 mit Änderungen bis 26. November
2017.
[GO; AS 101.100]) können Anordnungen der Departementsvorstehenden und von
Angestellten mit Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit beim
Stadtrat mit stadtinternem Rekurs (Einsprache) angefochten werden, wobei es
sich nach der Terminologie des nunmehr geltenden § 170 f. des Gemeindegesetzes
vom 20. April 2015 (GG; LS 131.1) dabei um die sogenannte Neubeurteilung
handelt.
2.3
Soweit dem
Schreiben vom 20. Juli 2020 Verfügungscharakter zukommen und es ein
zulässiges Anfechtungsobjekt darstellen sollte (was die Vorinstanz offenliess),
wäre dagegen zunächst ein stadtinternes Rechtsmittel im erwähnten Sinn (vorn E. 2.2)
zu ergreifen, weil es sich diesfalls um eine Anordnung eines Angestellten mit
Verwaltungsbefugnissen mit eigener Verantwortlichkeit handelte (§ 170 Abs. 1 lit. c GG). Erst im Anschluss daran kann im Bereich der Ortspolizei Rekurs
an das Statthalteramt erhoben werden (§ 19 Abs. 2 lit. d VRG).
Das Statthalteramt verneinte mithin zu Recht seine funktionelle Zuständigkeit.
Daran ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass die
einschlägigen Verfahrensregeln der Stadt Zürich zur Behandlung stadtinterner
Rechtsmittel noch unter der Geltung des alten Gemeindegesetzes erlassen worden
waren.
3.
Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG).
4.
Dieses Urteil stellt einen Zwischenentscheid
über die Zuständigkeit dar, gegen den gemäss Art. 92 Abs. 1 BGG die
Beschwerde an das Bundesgericht zulässig ist. Eine spätere Anfechtung mit dem
Endentscheid ist ausgeschlossen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer ersucht um Verzicht auf
Publikation dieses Urteils auf der Internetseite des Verwaltungsgerichts wegen
seines Geheimhaltungsinteresses am Inhalt der ihn betreffenden POLIS-Einträge.
Da aus der vorstehenden Behandlung zuständigkeitsrechtlicher Fragen nach
Vornahme einer Anonymisierung keine Schlüsse auf die Person des
Beschwerdeführers oder den Inhalt der fraglichen POLIS-Einträge gezogen werden
können, steht einer Internetpublikation dieses Urteils in anonymisierter Form allerdings
kein privates Interesse entgegen. In Nachachtung von Art. 78 Abs. 1
der Kantonsverfassung vom 27. Februar 2005 (LS 101), wonach Rechtspflegeentscheide
auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, wobei der
Schutz der Persönlichkeit gewahrt bleibt, erfolgt daher eine Publikation dieses
Urteils in anonymisierter Form auf dem Internet.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1.
Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 550.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 105.-- Zustellkosten,
Fr. 655.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben
werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an
gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
5.
Mitteilung an …