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Entscheid

VB.2021.00127

Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00127

18. Februar 2021Deutsch6 min

(URT.2021.22521)

Source djiktzh.ch

Verwaltungsgericht

des

Kantons Zürich

3. Abteilung

VB.2021.00127

Verfügung

des Einzelrichters

vom 18. Februar 2021

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,

Gerichtsschreiberin

Cyrielle Söllner

Tropeano.

In Sachen

A,

Beschwerdeführerin,

gegen

Psychiatrische Klinik B,

Beschwerdegegnerin,

betreffend Patientenrechte

(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

Sachverhalt

I.

A. A wurde im Jahr 2012 in der Psychiatrischen Klinik B behandelt. Im Juni

2014 gelangte A mit zwei Beschwerden gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion

des Kantons Zürich (fortan: Gesundheitsdirektion) betreffend die Einsichtnahme

in ihre elektronische Patientendokumentation an das Verwaltungsgericht, welches

diese mit Urteil und Verfügung vom 9. April 2015 erledigte (VB.2014.00402

und VB.2014.00582).

B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 richtete sich A an die

Spitaldirektion der Psychiatrischen Klinik B und ersuchte um Zusendung weiterer

Unterlagen aus den Patientenakten sowie teils auch um deren Überarbeitung,

nachdem die auf Ersuchen ihrer Anwältin vom 7. September 2020 zugestellten

Unterlagen nicht ihren Anforderungen entsprochen hatten (act. 5/2).

Erwägungen

II.

Am 14. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht

eine als ''Klage gegen die Psychiatrische Klinik B und gegen C wegen Rechtsverweigerung,

Missbrauch u.a.'' betitelte Eingabe samt Beilagen ein. Sie ersuchte darin das

Verwaltungsgericht um Feststellung, die Psychiatrische Klinik B habe ihr im

Rahmen ihres Rechts auf Informationsfreiheit kein rechtliches Gehör geschenkt

und kantonale Datenschutzrechte verletzt. Die Psychiatrische Klinik B habe

Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung betrieben und ihre Anliegen

willkürlich behandelt. Des Weiteren ersucht sie um Bestrafung des damaligen

Spitaldirektors C sowie um Entschädigungs- bzw. Genugtuungszahlungen an sich,

ihren Sohn und ihren früheren Ehemann. Der Angelegenheit sei schliesslich ''ein

öffentliches Interesse zuzusprechen''.

Der Einzelrichter erwägt:

1.

1.1

Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe an das

Verwaltungsgericht als Klage. Aufgrund des daraus ersichtlichen

Prozessgegenstands liegt jedoch keine Klagematerie gemäss dem abschliessenden § 81

des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor, für welche

das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig wäre. In

Betracht käme einzig eine Beschwerde im Sinn von §§ 41 ff. VRG. Die unrichtige Bezeichnung des

Rechtsmittels als

Klage

schadet der Beschwerdeführerin

jedoch nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1).

Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in

Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).

1.2

Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die

Beschwerde aufgrund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als

offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,

weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in:

Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons

Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7

in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund

der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug von

Akten sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG).

2.

2.1

Als Regelinstanzenzug sieht Art. 77 Abs. 1 Satz 1

der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) vor,

dass Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, durch eine

Rekursinstanz überprüft und hernach an ein Gericht weitergezogen werden können

(Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 21 ff.). Das Verwaltungsgericht wäre

für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit damit Rechtsverzögerung

und Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung

mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG grundsätzlich zuständig, jedoch erst

als zweite Instanz. Vorliegend wäre zunächst ein Rekurs wegen

Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an die Gesundheitsdirektion als

zuständige Rekursinstanz zu erheben gewesen (§ 19b Abs. 2 lit. b

Ziff. 1 VRG; § 5 Abs. 1 des Patientengesetzes vom 5. April

2004.

[PatG]).

Da die Beschwerdeführerin sich mit ihrer

Eingabe direkt an das Verwaltungsgericht wandte, ist der Instanzenzug nicht

erschöpft. Es liegt zudem weder ein Fall einer gesetzlich begründeten Ausnahme

gemäss §19b Abs. 3 VRG vor noch wäre das Überspringen einer Instanz im

Sinn von § 19b Abs. 4 VRG geboten (Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 23).

2.2

Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf

hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht weder Aufsichtsbehörde über die Psychiatrische

Klinik B oder deren Mitarbeitende noch zuständig für die Entgegennahme

allfälliger Strafanzeigen ist. Schliesslich entscheidet es auch nicht über

Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen den Kanton und seine

Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 VRG).

3.

3.1

Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels

Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.

3.2

Da die Weiterleitung an die zuständige Behörde im

Rahmen vom § 5 Abs. 2 VRG der Fristwahrung dient, erweist sie sich

nur im Fall von fristgebundenen Eingaben in der Regel als zwingend

erforderlich. Da bei der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.

Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Fristgebundenheit besteht, ist eine

Weiterleitung der Eingabe nicht angezeigt. Es ist der Beschwerdeführerin

anheimgestellt, ob sie mit ihren Begehren an die zuständige(n) Instanz(en)

gelangen möchte oder nicht.

4.

Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es versehentlich als

offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der Regel kein Verfahren

eröffnet, sondern die Eingabe erforderlichenfalls gestützt auf § 5 Abs. 2

Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders an die

zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5 N. 35).

Vorliegend rechtfertigte es sich jedoch, ein Verfahren zu eröffnen und mittels

Nichteintretensentscheid zu erledigen, da nicht ohne Weiteres von einer

lediglich versehentlichen Anrufung des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden

kann. Aufgrund der zwei von der Beschwerdeführerin bereits am

Verwaltungsgericht durchlaufenen Beschwerdeverfahren (VB.2014.00402 und VB.2014.00582),

welche dieselbe Angelegenheit betrafen, musste sich die Beschwerdeführerin der

Notwendigkeit eines vorgängigen Rekursverfahrens bewusst sein. Dennoch kann

nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe vorliegend mit dem

Verwaltungsgericht geradezu absichtlich oder in gar rechtsmissbräuchlicher

Weise eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb die Kosten nicht ihr

aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. § 65a Abs. 2

in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 36). Eine

Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt.

Demgemäss verfügt der Einzelrichter:

1.

Auf

die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.

Die

Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf

Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:

Fr. 70.-- Zustellkosten,

Fr. 370.-- Total der Kosten.

3.

Die

Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.

Gegen

diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach

Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde

ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,

einzureichen.

5.

Mitteilung an …