VB.2021.00127
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich: VB.2021.00127
18. Februar 2021Deutsch6 min
(URT.2021.22521)
Source djiktzh.ch
Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
VB.2021.00127
Verfügung
des Einzelrichters
vom 18. Februar 2021
Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser,
Gerichtsschreiberin
Cyrielle Söllner
Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Psychiatrische Klinik B,
Beschwerdegegnerin,
betreffend Patientenrechte
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),
hat sich ergeben:
Sachverhalt
I.
A. A wurde im Jahr 2012 in der Psychiatrischen Klinik B behandelt. Im Juni
2014 gelangte A mit zwei Beschwerden gegen Entscheide der Gesundheitsdirektion
des Kantons Zürich (fortan: Gesundheitsdirektion) betreffend die Einsichtnahme
in ihre elektronische Patientendokumentation an das Verwaltungsgericht, welches
diese mit Urteil und Verfügung vom 9. April 2015 erledigte (VB.2014.00402
und VB.2014.00582).
B. Mit Schreiben vom 5. Januar 2021 richtete sich A an die
Spitaldirektion der Psychiatrischen Klinik B und ersuchte um Zusendung weiterer
Unterlagen aus den Patientenakten sowie teils auch um deren Überarbeitung,
nachdem die auf Ersuchen ihrer Anwältin vom 7. September 2020 zugestellten
Unterlagen nicht ihren Anforderungen entsprochen hatten (act. 5/2).
Erwägungen
II.
Am 14. Februar 2021 reichte A dem Verwaltungsgericht
eine als ''Klage gegen die Psychiatrische Klinik B und gegen C wegen Rechtsverweigerung,
Missbrauch u.a.'' betitelte Eingabe samt Beilagen ein. Sie ersuchte darin das
Verwaltungsgericht um Feststellung, die Psychiatrische Klinik B habe ihr im
Rahmen ihres Rechts auf Informationsfreiheit kein rechtliches Gehör geschenkt
und kantonale Datenschutzrechte verletzt. Die Psychiatrische Klinik B habe
Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung betrieben und ihre Anliegen
willkürlich behandelt. Des Weiteren ersucht sie um Bestrafung des damaligen
Spitaldirektors C sowie um Entschädigungs- bzw. Genugtuungszahlungen an sich,
ihren Sohn und ihren früheren Ehemann. Der Angelegenheit sei schliesslich ''ein
öffentliches Interesse zuzusprechen''.
Der Einzelrichter erwägt:
1.
1.1
Die Beschwerdeführerin bezeichnet ihre Eingabe an das
Verwaltungsgericht als Klage. Aufgrund des daraus ersichtlichen
Prozessgegenstands liegt jedoch keine Klagematerie gemäss dem abschliessenden § 81
des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) vor, für welche
das Verwaltungsgericht als einzige kantonale Instanz zuständig wäre. In
Betracht käme einzig eine Beschwerde im Sinn von §§ 41 ff. VRG. Die unrichtige Bezeichnung des
Rechtsmittels als
Klage
schadet der Beschwerdeführerin
jedoch nicht (BGE 133 II 396 E. 3.1).
Das Verwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit von Amts wegen (§ 70 in
Verbindung mit § 5 Abs. 1 VRG).
1.2
Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung ergibt, erweist sich die
Beschwerde aufgrund der Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichts als
offensichtlich unzulässig im Sinn von § 38b Abs. 1 lit. a VRG,
weshalb der Einzelrichter zum Entscheid berufen ist (vgl. Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 38b N. 7
in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8). Aufgrund
der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann auf den Beizug von
Akten sowie die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet werden (§ 57 Abs. 1 VRG; § 58 VRG).
2.
2.1
Als Regelinstanzenzug sieht Art. 77 Abs. 1 Satz 1
der Kantonsverfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) vor,
dass Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, durch eine
Rekursinstanz überprüft und hernach an ein Gericht weitergezogen werden können
(Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 21 ff.). Das Verwaltungsgericht wäre
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde, soweit damit Rechtsverzögerung
und Rechtsverweigerung geltend gemacht wird, nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. b VRG grundsätzlich zuständig, jedoch erst
als zweite Instanz. Vorliegend wäre zunächst ein Rekurs wegen
Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung an die Gesundheitsdirektion als
zuständige Rekursinstanz zu erheben gewesen (§ 19b Abs. 2 lit. b
Ziff. 1 VRG; § 5 Abs. 1 des Patientengesetzes vom 5. April
2004.
[PatG]).
Da die Beschwerdeführerin sich mit ihrer
Eingabe direkt an das Verwaltungsgericht wandte, ist der Instanzenzug nicht
erschöpft. Es liegt zudem weder ein Fall einer gesetzlich begründeten Ausnahme
gemäss §19b Abs. 3 VRG vor noch wäre das Überspringen einer Instanz im
Sinn von § 19b Abs. 4 VRG geboten (Plüss, Kommentar VRG; § 5 N. 23).
2.2
Sodann ist die Beschwerdeführerin darauf
hinzuweisen, dass das Verwaltungsgericht weder Aufsichtsbehörde über die Psychiatrische
Klinik B oder deren Mitarbeitende noch zuständig für die Entgegennahme
allfälliger Strafanzeigen ist. Schliesslich entscheidet es auch nicht über
Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen den Kanton und seine
Einrichtungen (§ 2 Abs. 1 VRG).
3.
3.1
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde mangels
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten.
3.2
Da die Weiterleitung an die zuständige Behörde im
Rahmen vom § 5 Abs. 2 VRG der Fristwahrung dient, erweist sie sich
nur im Fall von fristgebundenen Eingaben in der Regel als zwingend
erforderlich. Da bei der vorliegenden Rechtsverzögerungs- bzw.
Rechtsverweigerungsbeschwerde keine Fristgebundenheit besteht, ist eine
Weiterleitung der Eingabe nicht angezeigt. Es ist der Beschwerdeführerin
anheimgestellt, ob sie mit ihren Begehren an die zuständige(n) Instanz(en)
gelangen möchte oder nicht.
4.
Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wird, wenn es versehentlich als
offensichtlich unzuständige Instanz angerufen wird, in der Regel kein Verfahren
eröffnet, sondern die Eingabe erforderlichenfalls gestützt auf § 5 Abs. 2
Satz 1 VRG informell und unter Benachrichtigung des Absenders an die
zuständige Verwaltungsbehörde weitergeleitet (vgl. Plüss, § 5 N. 35).
Vorliegend rechtfertigte es sich jedoch, ein Verfahren zu eröffnen und mittels
Nichteintretensentscheid zu erledigen, da nicht ohne Weiteres von einer
lediglich versehentlichen Anrufung des Verwaltungsgerichts ausgegangen werden
kann. Aufgrund der zwei von der Beschwerdeführerin bereits am
Verwaltungsgericht durchlaufenen Beschwerdeverfahren (VB.2014.00402 und VB.2014.00582),
welche dieselbe Angelegenheit betrafen, musste sich die Beschwerdeführerin der
Notwendigkeit eines vorgängigen Rekursverfahrens bewusst sein. Dennoch kann
nicht gesagt werden, die Beschwerdeführerin habe vorliegend mit dem
Verwaltungsgericht geradezu absichtlich oder in gar rechtsmissbräuchlicher
Weise eine unzuständige Instanz angerufen, weshalb die Kosten nicht ihr
aufzuerlegen, sondern auf die Gerichtskasse zu nehmen sind (vgl. § 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG; Plüss, § 5 N. 36). Eine
Parteientschädigung hat die Beschwerdeführerin nicht beantragt.
Demgemäss verfügt der Einzelrichter:
1.
Auf
die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 300.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 70.-- Zustellkosten,
Fr. 370.-- Total der Kosten.
3.
Die
Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Gegen
diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
5.
Mitteilung an …